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Knopf im Ohr - Kopfhörer im Straßenverkehr
Für viele sind Musik oder das Telefonat mit Freunden unverzichtbar, um Fahrten mit dem Fahrrad oder dem Auto zu versüßen oder zu verkürzen. Der Griff zum Knopf im Ohr liegt dabei für viele Fahrzeugführer nahe. Das Nutzen eines Kopfhörers kann jedoch problematisch werden, warnen ARAG-Experten.
StVO
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Der Kopfhörer ist nach seinem ihm angedachten Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Beeinträchtigt wird das Gehör des Fahrzeugführers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintritt. Hierzu reicht bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus. Sollte dies der Fall sein, so stellt das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, durch die der Träger den Pflichten des § 1 StVO, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht ausreichend nachkommen kann. Ein Verstoß wird daher nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit Nr. 107.1 des Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld von zehn Euro sanktioniert.
Einzelfall entscheidet
Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörer überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt. Im konkreten Fall muss die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Geht es nur um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.
Haftpflichtversicherung
Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung zukommen. Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Zwar besteht hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest ist aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte. Selbst dann, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.
Fazit:
Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht – im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone - nicht. Im Hinblick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dürfte jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten sein.

Fitnessstudio - Fit per Vertrag!
Zu den klassischen guten Vorsätzen für das Frühjahr gehört die Absicht, sich in einem Fitnessstudio anzumelden, um den Winterspeck loszuwerden und regelmäßig Sport zu treiben. Ein Vertrag ist schnell geschlossen. Für die einen war es die richtige Entscheidung, bei den anderen macht sich bereits nach wenigen Wochen eine Ernüchterung breit. ARAG-Experten sagen, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.
Lösen vom Vertrag
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (sog. Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird - je nach Gericht - eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam. Hierfür muss dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein, so z.B. nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.
Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
• ein Wohnortwechsel, wenn aufgrund der Entfernung dem Mitglied eine Nutzung nicht mehr zumutbar ist.
• eine Schwangerschaft bzw. die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes - wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft bzw. des Dienstes angenommen wird;
• eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber bspw. durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Aber auch aus wichtigem Grund kann man den Vertrag nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis max. 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen.
Haftung
Wenn man sich trotz der Kündigungsabsicht dazu entschlossen hat, das Fitnessstudio bis zum Vertragsablauf zu nutzen, sollte man sich auch über eine einigen andere „Gefahrenquellen“ informieren: Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung bspw. auf abgeschlossene Versicherungen, sind i. d. R. unwirksam. Das Fitnessstudio hat die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und gesundheitliche Schäden. Deswegen besteht eine Haftung des Studios für Gesundheitsschäden, die durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird der Nutzer auf die Gefährlichkeit der Geräte hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung des Nutzers vor, so haftet das Fitnessstudio nicht. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet das Fitnessstudio nur in Ausnahmefällen. Es obliegt in erster Linie dem Nutzer die Pflicht, auf seine Wertsachen aufzupassen.

Gesetzgeber sagt Abzocke im Internet den Kampf an
Da inzwischen Lockangebote mit versteckten Kostenfallen zu einem weit verbreiteten Ärgernis im Internet geworden sind, entschied sich der Gesetzgeber tätig zu werden. Die Bundesregierung hat daher einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der den Verbraucherschutz im Internet erhöhen soll. Ein gut sichtbarer und deutlich lesbarer Hinweis auf der Homepage über die Kostenpflichtigkeit (Button-Lösung) soll das unseriöse Treiben beenden, erklären ARAG-Experten.
Die zwielichtigen Seiten im Internet funktionieren dabei fast immer nach dem gleichen Prinzip: Eine Dienstleistung, z.B. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Download von frei zugänglichen Programmen, wird auf der Homepage als kostenfrei angepriesen. Der Verbraucher wird aufgefordert, lediglich seine Kontaktdaten zum Zwecke der Registrierung anzugeben. Die Kostenpflichtigkeit wird vom Betreiber in solchen Fällen geschickt verschleiert. Entweder wird der Hinweis auf die Gegenleistung auf der Homepage versteckt, so dass sie für den Verbraucher schwer auszumachen sind oder der Anbieter versteckt die Pflicht zur Gegenleistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Verbraucher merkt erst mit der Zustellung der Rechnung, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot genutzt wurde. Die Anbieter verlangen Zahlung und damit Einhaltung des geschlossenen Vertrages. Meist folgen in Mahnungen massive Drohungen mit weiteren rechtlichen Schritten, falls die Zahlung nicht umgehend erfolgt. In vielen dieser Fälle hat die dreiste Masche der Betreiber den gewünschten Erfolg. Verbraucher fühlen sich oft vom aggressiven Auftreten eingeschüchtert und zahlen die meist zu unrecht geforderten Beträge.
Auch nach der bereits geltenden Rechtslage gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen eine solche unberechtigte Inanspruchnahme zu wehren. Insbesondere steht einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen regelmäßig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. In vielen Fällen kommt es aber erst gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, der widerrufen werden müsste. Dieser scheitert meist schon daran, dass die Vertragsparteien sich nicht über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dazu gehört auch der Preis für die angebotenen Dienstleistung oder Ware, geeinigt haben. Für eine Einigung reicht es nicht aus, wenn der Anbieter die Kostenpflichtigkeit in den AGB versteckt und diese vom ahnungslosen Verbraucher per Mausklick bestätigt werden.
Mit dem geplanten Gesetzesentwurf soll zunächst das nationale Recht geändert werden. Als nächster Schritt ist auf europäischer Ebene eine neue Verbraucherrechtrichtlinie geplant. Bei Vertragsabschlüssen im Internet zwischen einen Unternehmer und einem Verbraucher, soll der Verbraucher geschützt werden. Mit der Novelle werden Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung des Verbrauchers über den Preis der Ware oder Dienstleistung durch einen deutlich gestalteten Hinweis zu informieren (Button-Lösung). Der Hinweis muss auch die Information enthalten, wie hoch die Lieferkosten ausfallen. Soll ein Vertrag über eine bestimmte Laufzeit geschlossen werden, muss auch über die Laufzeit vor Abschluss des Vertrages mit einem deutlich gestalteten Hinweis informiert werden.
Wird ein Vertrag zwischen eine Verbraucher und Unternehmer geschlossen, ohne dass der Verbraucher die notwendigen Hinweise erhält und den Erhalt über das Anklicken des Buttons bestätigt, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das heißt, dass der Vertrag als nicht geschlossen behandelt wird. Der Unternehmer kann damit auch keine Ansprüche geltend machen.
Dem Verbraucher kann nur geraten werden die Seite aufmerksam und vollständig zu lesen. Spätestens bei der Aufforderung zur Eingabe von persönlichen Daten sollte jeder misstrauisch werden und das Angebot nochmals auf versteckte Kostenfallen genau prüfen. Flattert dennoch eine Rechnung ist Haus, so sollte der Betroffen auf keinen Fall zahlen und die bereits jetzt schon vorhandenen gesetzlichen Mittel zur Abwehr des unberechtigten Anspruchs nutzen.

Grenzen der Werbung: Was ist gerade noch erlaubt?
Regelmäßig werben große Kaufhäuser mit riesigen Rabatten, sei es in ihren Werbebroschüren oder in den Schaufenstern durch sensationell niedrige Preise. Häufig stellt sich dann heraus, dass die Ware überhaupt nicht vorhanden ist, an der Kasse ein ganz anderer Preis gilt oder dass den Fernseher zum Preis von einem Euro nur derjenige erhält, der gleichzeitig noch zwei Motorroller kauft. ARAG-Experten klären, welche Werbung noch erlaubt ist und wo der unlautere Wettbewerb beginnt.
Regelungen des Wettbewerbsrecht
Die Grenzen des Erlaubten werden durch das Wettbewerbsrecht gesetzt. So legt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ganz allgemein fest, dass Werbemaßnahmen unzulässig sind, wenn sie die Fähigkeit des Kunden frei zu entscheiden spürbar beeinträchtigen und ihn so dazu veranlassen, Entscheidungen zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Einfach gesagt: Der Kunde darf bei seiner Kaufentscheidung nicht getäuscht oder unter Druck gesetzt werden.
• Sonderangebote, die nur sehr kurzfristig gelten, verstoßen unter Umständen gegen das UWG. So ist es beispielsweise rechtswidrig, wenn ein Angebot nur an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt.
• Auch darf nicht der Eindruck vermittelt werden, ein Angebot bestehe nur für kurze Zeit, obwohl es objektiv längere Zeit oder sogar ständig gilt.
• Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch vor, wenn in einem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass der Artikel nur begrenzt verfügbar ist.
• Startet der Händler eine großangelegte Werbeaktion, liegt ein Verstoß vor, wenn er von vornherein nicht genügend Ware auf Lager hat, um den erwarteten Andrang zu befriedigen.
• Verboten sind daher auch Lockangebote, die den Verbraucher ködern und ihn dann auf ein anderes teures Angebot „umlenken“.
• Die Kopplung unterschiedlicher Ware zu einem Gesamtpaket ist zulässig, solange das Angebot nicht irreführend ist. Die Informationen über die Kombination müssen daher richtig und eindeutig sein. Nicht erforderlich ist, dass der Preis der einzelnen Waren angegeben wird.
• Häufig werden Preise mit dem Wörtchen „ab“ ausgeschrieben. Dies ist zulässig, solange es tatsächlich auch Ware zu diesem Preis gibt oder gegeben hat.
UWG - für Verbraucher ein stumpfes Schwert
Die Vorgaben des Wettbewerbsrechts nutzen dem Verbraucher bei Verstößen allerdings nur wenig. Ansprüche kann er nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Das bedeutet im Klartext, dass der Kunde beispielsweise kein Recht darauf hat, das beworbene Produkt zum ausgelobten Preis zu erhalten. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich nämlich bei einem mit einem Preisschild versehenen Produkt im Schaufenster oder in der Auslage nur um die Einladung an den Kunden, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Der Abschluss des Kaufvertrages und damit die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums erfolgt erst an der Kasse. Dort macht der Kunde das Angebot gegenüber dem Verkäufer, die Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Dieser kann nun entscheiden, ob er das Vertragsangebot des Kunden annimmt oder nicht. Die auf den ersten Blick verwirrende Rechtslage hat folgenden Hintergrund: Käme der Kaufvertrag schon vorher durch Zugreifen zustande, entstünde für den Händler ein Problem. Wollten mehrere Kunden einen bestimmten Mantel im Schaufenster kaufen, den der Händler aber nur einmal vorrätig hat, würde er sich gegenüber denjenigen Kunden, die leer ausgingen, schadensersatzpflichtig machen.
Ahndung von Wettbewerbsverstößen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz können allerdings Bußgelder von bis zu 250.000,— Euro verhängt werden. Einzelne Verbraucher sind jedoch nicht berechtigt entsprechende Klagen zu erheben. Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale können hingegen Bußgelder oder Unterlassungserklärungen erstreiten. Die ARAG-Experten raten deshalb, bei Verstößen gegen das UWG die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen zu informieren. Dann kann gegenüber dem Händler versucht werden, die Ware zum angegeben Preis zu erhalten. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde allerdings nicht.

Internetspenden - was ist zu beachten?
Nach dem schweren Erdbeben der Stärke 8,9, das einen gewaltigen Tsunami auslöste, sind hunderttausende Menschen in der betroffenen Region auf Hilfe angewiesen. Seit dem 11. März ist das Japanische Rote Kreuz mit mehr als 90 Notfallteams im Dauereinsatz. Die medizinischen Fachkräfte versorgen Verletzte im Katastrophengebiet und kümmern sich um Menschen in Notunterkünften. Hilfsorganisationen rufen jetzt massiv zu Spenden auf. Diese Spendenaufrufe landen immer öfter nicht nur im Briefkasten oder sind im Fernsehen zu sehen - auch im Internet sind sie zu finden und oft kann man dort auch direkt per Mausklick seine Spende abgeben. ARAG-Experten sagen, was bei dieser moderne Alternative zur Spendenbüchse oder zum Überweisungsformular zu beachten ist.
Vorsicht vor Phishing
Bevor man im Internet spendet, sollte überprüft werden, dass die Zahlungsmöglichkeiten sicher sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertrauliche Daten immer verschlüsselt übermittelt werden. Vorsicht ist vor Phishing-Fallen geboten. Bei Phishing handelt es sich um Betrugsversuche, um an persönliche Daten und Passwörter für Online-Banking oder Kreditkarteninformationen zu gelangen. Internetbesucher werden z.B. per E-Mail aufgefordert, auf Webseiten, die von der Aufmachung unter Umständen einer bekannten und vertrauenswürdigen Spendenorganisation gleichen, ihre Daten preiszugeben.
Auf Spendensiegel achten
Zum anderen sollte man sich auch über die Seriosität des Anbieters informieren. So ist die Anerkennung der Spendenorganisation als gemeinnützig erforderlich. Seriöse Organisationen stellen aussagekräftiges Material über sich und ihre Tätigkeit zur Verfügung. Zudem sollte man sich in den Geschäfts-/Jahresberichten der Organisationen über die Verwendung der Spenden informieren bzw. nachfragen, ob man. über durchgeführte und anstehende Projekte regelmäßig informiert wird. Ein weiteres Vertrauenskriterium ist das Spendensiegel, das seitens des Deutschen Zentralinstitutes für soziale Fragen (DZI) derzeit 271 Organisationen (Stand: Dez. 2010) zuerkannt ist.
Bedacht und ohne Druck spenden!
Wer nur über eine ausgewählte Anzahl von Organisationen spendet, behält einen besseren Überblick und beugt der Gefahr vor, künftig mit Werbepost und weiteren Spendenaufrufen überschüttet zu werden. Beim Abschluss einer Fördermitgliedschaft ist zu bedenken, dass bei einer solchen eine Verpflichtung zu einem monatlichen Beitrag für längere Zeit besteht. Auch wenn die Bilder in Nachrichtensendungen eindringlich sind, sollte man sich durch die zum Teil sehr emotional gestalteten Aufrufe nicht unter Druck setzen lassen.

Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem das Fahrzeug des Antragsstellers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hatte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, seine Täterschaft jedoch im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat. Das aufgerufene Gericht bestätigte diese Auflage. Die Bußgeldbehörde muss grds. zügig eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig, erläutern ARAG-Experten. Im konkreten Fall war aber für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter die falschen Angaben des Antragstellers ursächlich gewesen. Die Fahrtenbuchauflage war deshalb zulässig (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).

Werbung mit Hotelpreisen
muss Vermittlungsgebühr enthalten

Bereits im ersten Buchungsschritt muss deutlich ausgewiesen sein, dass zusätzlich zum Übernachtungspreis noch eine Vermittlungsgebühr zu zahlen ist, entschied das Landgericht. Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kommen zu spät. Das einschlägige Gesetz will bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftigt, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne, erläutern ARAG-Experten. Darüber hinaus verstößt nach Auffassung des Landgerichts auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten hingewiesen wird (LG Berlin, Az.: 15 O 276/10).

Sich selbst verstellende elektrische Sitzeinstellung
sind Mangel

Der Kläger erwarb für 50.000 Euro einen Neuwagen, der als Sonderausstattung über eine «elektrische Sitzeinstellung» verfügte. Diese war so programmiert, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Klägers (über 1,80 Meter) oder die seiner Ehefrau (etwa 1,60 Meter) einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei dem beklagten Autohaus, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionierten. Das Autohaus unternahm innerhalb eines Jahres verschiedene Reparaturversuche. Nachdem diese Versuche aus Sicht des Klägers erfolglos geblieben waren, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis zurück. Das LG gab der Klage statt. Der Kläger aufgrund angegebenen des Mangels konnte vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Denn laut ARAG-Experten liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vor, wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftritt (LG Coburg, Az.: 13 O 637/08).

Unfälle im Ausland - Was ist zu tun?
Knapp 150.000 Deutsche geraten jedes Jahr unverschuldet in einen Unfall im Ausland! Und nach dem Crash geht’s mit den Problemen so richtig los: Sprachbarrieren, lahme Verwaltung, Papierflut und eventuell sogar ein endloses juristisches Nachspiel. ARAG-Experten geben wichtige Hinweise für das Verhalten nach einem Unfall:
• Wichtigste Regel: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
• Rufen Sie die Polizei!
• Daten und Beweise sichern! In manchen südlichen Ländern erfahren Sie die Versicherung nicht über das Kennzeichen, sondern nur über Plaketten auf der Windschutzscheibe.
• Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, fragen Sie nach der „Grünen Karte“ des Unfallgegners.
• Falls Sie eine Kamera dabei haben: Fotografieren Sie die Unfallstelle und einzelne Details.
• Fertigen Sie ein Unfallprotokoll an. Eine Vorlage des Europäischen Unfallberichts finden Sie unter http://www.arag.de/medien/pdf/service/euro_unfallbericht.pdf.
• Melden Sie umgehend den Schaden Ihrer eigenen Autohaftpflichtversicherung, spätestens innerhalb einer Woche. Auch wenn der Andere für den Unfall verantwortlich zu sein scheint.
• Organisieren Sie die Schadensregulierung! Das müssen Sie nicht direkt im Urlaub machen, sondern können es gelassen von zu Hause tun. Über den Zentralruf der Autoversicherer (bundeseinheitliche Nummer: 0180-25026)* gelangen Sie in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners. Spätestens jetzt ist es nützlich, alle Unterlagen (Unfallbericht, Unfallbestätigung, evtl. grüne Versicherungskarte des Unfallgegners) parat zu haben.
Damit man bei einem Unfall im Ausland bestens gewappnet ist, sollten immer folgende Dokumente mit auf die Reise genommen werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, schließt vor Reiseantritt nachstehende Verträge ab.
• Europäischer Unfallbericht (erhältlich bei Ihrer Versicherung)
• „Grüne Karte“ (erhältlich bei Ihrer Versicherung)
• Schutzbrief
• Auslands-Krankenversicherung
• Vollkasko-Versicherung

Ökostrom - Jetzt wechseln?
• Aus der Steckdose kommt überall das gleiche
• Empfehlenswert sind Tarife, die den Bau neuer Ökostromanlagen fördern
• Auch den eigenen Anbieter nach Ökostrom fragen
• Wechselgebühren sind unzulässig

Unter dem Eindruck der dramatischen Ereignisse in japanischen Atomkraftwerken hat sich auch in Deutschland das Meinungsbild zum Thema Kernenergie grundlegend geändert. Mehr Stromkunden als jemals zuvor, denken über einen Wechsel zu einem Ökostromanbieter nach. Das ist meistens einfacher als man denkt und die Sorge, bei einem Stromanbieterwechsel im Dunkeln sitzen zu müssen, ist unbegründet. Sollte trotzdem mal etwas schief gehen, springt der örtliche Anbieter als Grundversorger ein. ARAG-Experten sagen, wie’s geht:
Konventioneller Strom oder Ökostrom - aus der Steckdose kommt überall das gleiche. Alle Stromerzeuger - der Windmüller genauso wie das Atomkraftwerk - speisen ihren Strom in einen großen Pool ein, aus dem alle Endkunden gleichermaßen beliefert werden. Es entsteht also ein Mix aus Ökostrom und konventionellem Strom. Je mehr Ökostromkraftwerke gebaut werden, desto mehr Ökostrom wird in den Pool eingeleitet - und desto „sauberer“ wird er. Empfehlenswerte sind also die Ökostromtarife, die den Bau neuer Ökostromanlagen fördern - und zwar über die gesetzliche Förderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hinaus. Der Anbieter sollte also in neue Ökostromkraftwerke investieren, die nicht bereits durch das EEG gefördert werden. Solche Tarife haben einen direkten Umweltnutzen, weil durch den Bezug konventioneller Strom vom Markt verdrängt wird. Zur besseren Orientierung für interessierte Stromkunden gibt es z.B. das „Grüner Strom Label“ und das „ok power-Label“, die von Naturschutz- und Verbraucherverbände vergeben werden. Beide Label kennzeichnen Ökostromangebote, die den Neubau umweltschonender Kraftwerke garantieren.
In vielen Regionen ist Ökostrom inzwischen sogar billiger als konventioneller Strom. Viele Verbraucher scheuen aber noch den Wechsel von Anbieter oder Tarifen. Sie stecken dann in der Regel noch im Grundversorgungstarif des örtlichen Anbieters, dem meist teuersten Tarif überhaupt. Am einfachsten ist es dann meist, nicht den Anbieter, sehr wohl aber den Tarif zu wechseln.
Wenn man sich nach einem Vergleich für einen neuen Stromanbieter entscheidet, sollten man folgende Punkte beachten:
• Binden Sie sich nicht zu lange an einen bestimmten Tarif. Die längste Laufzeit sollte bei 12 Monaten liegen.
• Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 1 Monat sein.
• Lesen Sie sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch.
• Bei Vorauskasse sollten Sie sich genau über den Stromanbieter informieren, da Sie hier das Insolvenzrisiko tragen. Im Zweifel wählen Sie lieber ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung.
• Bei einem Wechsel sollte sich der neue Anbieter um die Kündigung des alten Vertrages kümmern, indem Sie ihm eine Vollmacht erteilen, und ein fester Liefertermin für den Beginn des neuen Vertrages vereinbart werden.
• Stimmen Sie keinen Wechselgebühren zu. Diese sind sogar unzulässig.
• Im Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt sein und ein Hinweis darauf, ob Sie Mindest- oder Höchstmengen beachten müssen.
• Schauen Sie vorab im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Kunden Ihres zukünftigen Stromanbieters. So können Sie böse Überraschungen vermeiden.
Bei den Kündigungsfristen gilt generell: Bei der Grundversorgung können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. Haben Sie einen anderen Tarif beim Grundversorger gewählt oder einen anderen Stromanbieter, gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sobald Ihr Stromanbieter die Preise erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn dies in den AGB‘s so geregelt ist.
Praxistipp: Sollten Sie die Kündigung selbst aussprechen wollen, beachten Sie bitte: Eine Kündigung sollte immer schriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) am besten per Einschreiben / Rückschein erfolgen. Bitten Sie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung und widerrufen Sie die Einzugsermächtigung, falls Sie Ihrem Anbieter diese erteilt hatten.

Keinen Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung
In dem konkreten Fall hatte eine Käuferin einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die eBay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das eBay-Bewertungsportal den Kommentar «Finger weg! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld». Die Verkäuferin verlangte von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe. Das eBay-Bewertungssystem ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern, erklären ARAG-Experten. Die im konkreten Fall umstrittene Aussage «hat seine Ware erhalten, ich aber nie mein Geld» war im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung «Finger weg» überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik, heißt es im Beschluss (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11).

Keine Sportwetten für Hartz IV-Empfänger
Hartz-IV-Empfänger dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr am staatlichen Sportwetten-Angebot Oddset teilnehmen. Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln droht dem Wettanbieter Westlotto ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,— Euro pro Einzelfall an, falls er Wettscheine von Hartz-IV-Empfängern annimmt. Das Verbot bezieht sich aber vorläufig nicht auf Lotto-Tippscheine, erläutern ARAG-Experten. In der Entscheidung heißt es, dass Westlotto die Annahme von Oddset-Wetten durch Spieler verboten ist, die „Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger“. Das Verbot betrifft neben den Sportwetten nur noch den Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass irgendwann auch eine einstweilige Verfügung auf Lotto-Spiele beantragt werde (LG Köln, Az. 81 O 18/11).

Airline darf Flug nicht
wegen fehlender Kreditkarte verweigern

Kunden der Fluggesellschaft konnten die Tickets nur per Kredit- oder Debitkarte zahlen. Für den Fall, dass sie die entsprechende Karte nicht am Check-In-Schalter vorweisen konnten, durften sie den gebuchten Flug laut den AGB‘s nicht antreten. Nachdem eine Kundin ihr Ticket im Internet gebucht und per Kreditkarte gezahlt hatte, wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Die Frau konnte die Karte nicht am Flughafen vorlegen, woraufhin sie nicht mitfliegen durfte. Die Frankfurter Richter verurteilten die Fluggesellschaft jetzt dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Fluglinie die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Eine Kreditkarte ist ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage, erläutern ARAG-Experten. Die Nichtvorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter berechtigt die Fluggesellschaft daher nicht, einen gebuchten Flug zu verweigern und damit den Vertrag nicht einzuhalten. Die Klausel treffe zudem auch Kunden, die unverschuldet die Kreditkarte nicht mehr besitzen, weil diese nach der Buchung aus Sicherheitsgründen von der Bank eingezogen wurde (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 142/10).

Lohnsteuerbescheide:
Finanzämter erkennen mögliche Fehler

Wer freiwillig kranken- und pflegeversichert ist, braucht keine Nachteile durch falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu fürchten. Sollte der Arbeitgeber in den Zeilen 25 und 26 - der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt - einen falschen Betrag eingegeben haben, wird dies in den Finanzämtern erkannt, so die ARAG-Experten.
Ab 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierfür benötigt das Finanzamt andere Angaben von den Arbeitgebern als bisher. Viele Arbeitgeber haben in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigungen irrtümlich einen Betrag eingetragen, der ihren Zuschuss zum Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers nicht enthielt. Für die Versicherten bedeutet das aber keinen Nachteil: Die Finanzämter erkennen den Fehler maschinell und berücksichtigen die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung. Und zwar unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Im Zweifel fragt das Finanzamt beim Arbeitnehmer nach. Die ARAG-Experten empfehlen Arbeitnehmern dennoch zu prüfen, ob die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung korrekt eingetragen wurden.

Vorsicht vor Abofallen im Smartphone-App
Unter Umständen kann schon ein falscher Klick auf dem Smartphone in eine teure Abofalle führen. Diese lauern nämlich bei an sich harmlosen Anwendungen oft in eingeblendeter Werbung. Hinweise auf die Kosten oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei solchen Angeboten meist versteckt, winzig klein oder unverständliches Fachchinesisch. Möglich wird die Masche durch sogenanntes WAP-Billing. Dabei werden Informationen über die SIM-Karte zur Gegenstelle gesendet. So identifiziert der Mobilfunk-Provider den Kunden und belastet dessen Telefonrechnung. Das Problem: Anwender können das Inkasso für Fremdanbieter je nach Vertrag ganz, teilweise oder aber auch gar nicht sperren lassen. Bei der Telekom und Vodafone beispielsweise ist die Sperrung ganz einfach über die Hotline möglich und kostenfrei. Nutzer anderer Mobilfunkanbieter können laut ARAG-Experten nur einzelne Anbieter sperren lassen, deren Identität aber bekannt sein muss. Einige Anbieter halten für Kunden gar keine Möglichkeit zur Vorsorge bereit. Ist das der Fall, haben Verbraucher den Schwarzen Peter; denn bei Zurückbuchung eines vom Mobilfunkanbieter bereits kassierten Betrages droht unter Umständen die Sperrung der SIM-Karte.

Jobcenter müssen PKV bezahlen
Privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger, meist ehemalige Selbstständige, bekommen die Kosten einer privaten Basis-Versicherung voll erstattet. Im vorliegenden Fall war der Kläger selbstständiger Rechtsanwalt und seit seiner Referendarzeit privat versichert. Anfang 2009 beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter bewilligte die Leistung, zahlte für die Krankenversicherung aber nur den üblichen Zuschuss; 80,— Euro sollte er monatlich aus seiner Regelleistung zahlen. Dem widersprach jetzt das Bundessozialgericht in Kassel. Es schuf damit Klarheit für über 30.000 Arbeitslose und auch für die Versicherungswirtschaft. Früher wurden Hartz-IV-Empfänger automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder erhielten auf Antrag für ihre private Versicherung nur einen Zuschuss bis knapp 130,— Euro. Seit Anfang 2009 können zuvor privat Versicherte jedoch auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zurückkehren, erläutern ARAG-Experten. Gleichzeitig sind aber alle Bürger verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern. Im Gesetz liege demnach eine „planwidrige Lücke“ vor, die verfassungskonform zu schließen sei, so die Richter in ihrer Begründung (BSG, Az.: B4 AS 108/10 R).

Gefahrenquelle Ethanolkamin - Neue DIN hilft
Kamine und Öfen, die mit Bio-Ethanol betrieben werden, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch diese Geräte sind nicht ganz ungefährlich. Verpuffungen und Brände, ausgelöst durch ein schadhaftes Gerät oder den unsachgemäßen Umgang mit Ethanol, machten bereits mehrfach Schlagzeilen. Auch das Kohlenmonoxid, das beim Verbrennen entstehen kann, ist tückisch: Das hochgiftige Gas ist geruchlos und breitet sich unbemerkt aus, weshalb Ethanol-Geräte nur in gut durchlüfteten und keinesfalls in geschlossenen Räumen betrieben werden dürfen. Der Nutzen solcher Öfen und Kamine ist hingegen fragwürdig, denn zum Heizen sind die Geräte nicht geeignet. Wer auf die heimelige Atmosphäre einer Feuerstelle trotzdem nicht verzichten möchte, sollte unbedingt prüfen, ob das ausgewählte Modell bereits der DIN 4734 entspricht. Der TÜV Rheinland zertifiziert Geräte bereits nach dieser Norm und vergibt das Prüfsiegel „TUVdotCOM“ für Öfen und Kamine, die sicherheitstechnisch unbedenklich sind. Achten sollten Verbraucher auch darauf, dass das Gerät nicht mehr als einen halben Liter Ethanol in der Stunde verbrennt. Auch der Brennstoff muss bestimmten Sicherheitsstandards genügen und die Hinweise, der Hersteller zum Brennstoff, sollten auf jeden Fall Beachtung finden, so die ARAG-Experten, denn der Brennstoff sollte zu mindestens 96 Prozent aus Ethanol bestehen.

Plagiate sind kein Kavaliersdelikt
• Unterlassungsanspruch auch ohne Verschulden
• Einkäufer von Markenware muss Echtheit prüfen
• Käufer von Plagiaten kann Lieferung echten Ware verlangen

Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf: Der Handel mit Plagiaten bekannter Produkte verstößt auch gegen das Markenrecht. Meist handelt es sich dabei um Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG-Experten.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.
Unterlassungsanspruch
Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG-Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.
Private Verkäufer
Auch private Verkäufer laufen Gefahr beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.
Käufer
Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG-Experten.

Vorsicht beim Hinzuverdienst
Gute Nachrichten für Rentner: Laut Zeitungsberichten können sie zum 1. Juli mit einer Anhebung ihrer Bezüge um 1,0 Prozent rechnen. Die Regeln zum Hinzuverdienst sind aber nach wie vor aktuell. Denn wer eine gesetzliche Rente bezieht, dem stellt sich bei der Möglichkeit eines Hinzuverdienstes auch die Frage nach der gesetzlich erlaubten Höhe. Je höher die Zuverdienstgrenze, desto mehr Geld kann dem Rentner zur Verfügung stehen. Gerade bei der vorgezogenen Altersrente sollen die Grenzen künftig attraktiver ausfallen. Die ARAG-Experten erklären Ihnen, welche Regeln zu beachten sind, wenn es um den Hinzuverdienst zur Rente geht.
Hinzuverdienst bei Bezug von Altersrente
Die wichtigste Regel bezüglich des Hinzuverdienstes bei Rentenbezügen besagt, dass Bezieher einer Regelaltersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Egal wie hoch der Hinzuverdienst ist, die monatliche Rentenzahlung wird davon nicht beeinflusst. Im Fall einer vorgezogenen Altersrente dagegen können bei einer Vollrente nur bis 400,— Euro rentenunschädlich hinzuverdient werden. Bei einer Teilrente müssen die Hinzuverdienstgrenzen regelmäßig individuell berechnet werden. Sollte der Hinzuverdienst höher als die jeweilige Hinzuverdienstgrenze ausfallen, wirkt sich dies auf die Höhe der auszuzahlenden Rente aus. Je höher der Verdienst, desto niedriger die Rente. Der erlaubte Hinzuverdienst darf aber im laufenden Jahr bis zu zweimal überschritten werden - allerdings nur bis zum Doppelten des ursprünglichen monatlich erlaubten Hinzuverdientes. Zur Zeit wird über eine Erhöhung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, diskutiert. Künftig sollen diese zusätzlich so viel hinzuverdienen dürfen, dass sie mit der Rente maximal das letzte Bruttogehalt erreichen. Die geplanten Änderungen sollen noch in 2011 umgesetzt werden.
Hinzuverdienst bei Bezug von Erwerbsminderungsrente
Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente können ebenfalls grundsätzlich 400,— Euro ohne Auswirkung hinzuverdient werden. Wird die volle Erwerbsminderungsrente nur teilweise oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, sind die Hinzuverdienstgrenzen auch hier individuell zu bestimmen. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur anteilig ausgezahlt. Auch hier bleibt ein zweimaliges Überschreiten des erlaubten Hinzuverdienstes ohne Folgen.
Mit Informationen absichern
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen die ARAG-Experten die Informationsangebote des Deutschen Rentenversicherungsbunds, die Auskunft über die genauen gesetzlichen Grenzen des Hinzuverdientes und Möglichkeiten der verschiedenen Teilrenten anbieten.

Tiere im Haushalt - Was muss der Vermieter billigen?
• Kleintiere - Ausschlussklauseln sind unwirksam
• Haltung von „Kampfhunden“ kann untersagt werden
• Gift- und Riesenschlangen nur mit Zustimmung des Vermieters

Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Mietparteien oder zwischen Mieter und Vermieter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist, soweit es an einer Regelung im Mietvertrag mangelt, die Frage ausschlaggebend, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dieser richtet sich wiederum nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter und danach, ob Interessen der Beteiligten tangiert sein können. ARAG-Experten kennen die Regeln:
Kleintiere
Da beispielsweise durch das Halten eines Ziervogels objektiv weder Interessen des Vermieters noch der anderen Mieter berührt werden können, kann die Haltung von Tieren nicht generell untersagt werden. Kleintiere wie Hamster, Fische im Aquarium, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Tiere dürfen daher stets gehalten werden. Eine Ausschlussklausel in einem Mietvertrag wäre deshalb auch unwirksam.

Größere Tiere

Es existiert allerdings schon keine einheitliche Rechtsprechung mehr darüber, ob die Haltung kleiner Hunde und Katzen der Zustimmung des Vermieters bedarf. Soweit der Mietvertrag hierzu schweigt, raten die ARAG-Experten deshalb, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn durch die Haltung eine Störung des Hausfriedens zu befürchten wäre, so zum Beispiel durch übermäßigen Lärm der Tiere oder Beschädigungen der Mietsache. Soweit keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden.

Gefährliche Tiere

Die Haltung gefährlicher Tiere in einer Wohnung ist hingegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Unter gefährlichen Tieren sind zum einen solche zu verstehen, die sich bereits konkret als gefährlich erwiesen haben. Daneben gibt es aber Tierarten, die generell als gefährlich gelten. So ist der Vermieter berechtigt die Haltung von so genannten Kampfhunden zu untersagen.

Exotische und giftige Tiere

Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gelten ebenfalls die genannten Grundsätze. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Haltung allgemein üblich ist, sondern ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen Hausbewohner tangiert werden können. Dabei ist Art, Anzahl, Größe sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit von Bedeutung. Hält ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von denen objektiv weder Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgehen, ist eine Erlaubnis zu erteilen (z.B. Königsnattern). Voraussetzung ist aber stets eine artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt für Gift- und Riesenschlangen, Skorpione und giftige Spinnen. Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese Tiere als gefährlich erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.


Lebensmittelkennzeichnung

Nicht erst seit dem Skandal um dioxinbelastete Eier sind die Verbraucher verunsichert und wollen wissen, was eigentlich drin ist in dem, was sie essen. Damit sich Kunden vor dem Kauf über Inhalt und Zusammensetzung von Lebensmitteln informieren können, gibt es EU-weit einheitlich geregelte Vorschriften. Welche Angaben die Hersteller zwingend machen müssen, welche freiwillig sind, wie die Kennzeichnungen zu verstehen sind und was sich künftig ändern wird, erläutern die ARAG-Experten.

Grundkennzeichnung

Lebensmittel in Fertigpackungen müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unter anderem folgende Angaben zwingend tragen:
• Die Verkehrsbezeichnung, d.h. der Name des Lebensmittels muss angegeben werden. Er ist so zu wählen, dass der Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von anderen Produkten unterscheiden kann.
• Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers muss genannt werden.
• Ferner müssen alle Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung unter der Überschrift „Zutaten“ aufgezählt werden. Das gilt nicht für frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier.
• Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Menge einzelner Zutaten anzugeben, so unter anderem, wenn die Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett hervorgehoben sind.
• Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum muss genannt werden. Ausnahme auch hier: frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent.
• Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist außerdem der genaue Alkoholgehalt anzugeben.

Kennzeichnung von Lebensmittel-Farbstoffen

Lebensmittel, in denen bestimmte Farbstoffe enthalten sind, müssen nach einer seit Juli 2010 geltenden EU-Verordnung die verwendeten Farbstoffe angeben und gleichzeitig den Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129), die etwa in bestimmten nichtalkoholischen, aromatisierten Getränke, in Süßwaren und in Speiseeis zugelassen sind.

Angabe von Allergenen

Leiden Verbraucher an Allergien oder Unverträglichkeiten, können bestimmte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln für sie gesundheitsgefährdend sein. Seit November 2005 müssen deshalb nach einer EU-Richtlinie auf der Lebensmittelverpackung bestimmte Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Im Einzelnen sind dies: Eier, Milch, Soja, glutenhaltiges Getreide, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse und andere Schalenfrüchte, Sellerie, Senf und Sesamsamen.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Das Anbringen von nährwertbezogenen (Beispiel: „fettarm“ oder „zuckerfrei“) und gesundheitsbezogenen (Beispiel: „steigert die Abwehrkräfte“) Aussagen auf der Lebensmittelverpackung ist dem Hersteller freigestellt. Werden aber (freiwillig) nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet, dürfen sie nach geltendem EU-Recht nicht falsch oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind zudem nur dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind.

Produktbezogene Kennzeichnungspflichten

Neben den allgemeinen Kennzeichnungspflichten bestehen für einige Lebensmittel weitere, produktspezifische Pflichten:
• So ist etwa bei Eiern zwingend mittels eines Erzeugercodes auf dem Ei die Haltungsform und die Herkunft anzugeben. Beispiel für einen solchen Code: „2-DE-0513572“. Dabei steht die „2“ für Bodenhaltung, „DE“ für das Herkunftsland Deutschland, „05“ für das Bundesland (hier: Nordrhein-Westfalen) und die weiteren Ziffern für den Herkunftsbetrieb und den jeweiligen Stall. Der Erzeugercode muss auf der Verpackung oder - bei lose verkauften Eiern - am Verkaufsort erläutert werden. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Eier, die direkt vom Erzeuger vermarktet werden.
• Bei Käse muss die Fettgehaltsstufe (z.B. „Doppelrahmstufe“) oder alternativ der Fettgehalt in der Trockenmasse („Fett i. Tr.“) angegeben werden.
• Auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen muss ein Identitätskennzeichen angebracht werden, mithilfe dessen die Lebensmittel von Behörden zurückverfolgt werden können. Aus dem Kennzeichen ergeben sich das Herstellungsland und die Zulassungsnummer des Betriebs, aus dem das Produkt kommt. Das muss jedoch nicht unbedingt der Hersteller sein, sondern es kann sich auch um den Betrieb handeln, in dem die Ware zuletzt bearbeitet wurde.


Geocaching - Darauf muss man achten!

• Cache einfach mitnehmen kann Diebstahl sein
• Nichts an Flughäfen und Religionsstätten verstecken
• Vorsicht in Naturschutzgebieten!

Geocaching ist ein relativ neues Hobby, das von Jung und Alt betrieben werden kann. Dabei geht es vor allem um die Aktivität in der freien Natur verbunden mit einer Mischung aus Schatzsuche und Schnitzeljagd. Beim Geocaching können trotz des Spielecharakters laut ARAG-xperten einige rechtliche Problemstellungen auftauchen:

Was ist Geocaching?

Der Begriff „cache“ kommt aus dem Englischen und bedeutet (geheimes) Versteck. Beim Geocaching wird eine Dose (auch „Cache“ genannt) versteckt, in der sich ein Gegenstand (optional) sowie ein Logbuch befinden. Die GPS-Daten des Behälters werden im Internet auf speziellen Seiten bekanntgegeben, woraufhin sich andere auf die Suche danach machen können. Wird der Cache gefunden, ist es üblich, dass der Gegenstand durch einen anderen gleichwertigen ausgetauscht wird und eine Eintragung im Logbuch erfolgt. Danach wird der Cache für andere Sucher wieder an denselben Platz gelegt.

Diebstahl?

Was passiert, wenn ein Mitspieler oder ein Unwissender (sog. Muggel) den Gegenstand nicht austauscht, sondern einfach mitnimmt und keinen neuen Gegenstand hineinlegt? Dies kann den Tatbestand des Diebstahls bzw. der Unterschlagung erfüllen, wobei dies von den jeweiligen Umständen abhängt. Da es sich bei den Gegenständen meist „nur“ um geringwertige Gegenstände handelt, muss ein Strafantrag gestellt werden (§ 248a StGB), es sei denn die Staatsanwaltschaft bejaht das sog. öffentliche Interesse. Meistens werden diese Verfahren jedoch wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Terrorwarnung!

Worauf sollte man achten, wenn man selbst eine Dose verstecken möchte? In Anbetracht eines Großeinsatzes am Karlsruher Hauptbahnhof im September 2009 sollte bei der Auswahl des Verstecks darauf geachtet werden, dass Unwissende den Cache nicht als Gefahrenpotential bewerten können. Aufgrund der vermehrten Terrorgefahren und die von den Bürgern geforderte erhöhte Aufmerksamkeit kann aus einem Spiel schnell ein Polizeieinsatz werden, der möglicherweise auch zu Schadensersatzforderungen führen kann. Deswegen sollte das gewählte Behältnis auch von außen als Geocaching-Schatz deklariert und nicht an sensiblen Orte wie z.B. Bahnhöfen, Flughäfen und Religionsstätten versteckt werden.

Im Naturschutzgebiet!

Wie sollte ich mich in Naturschutzgebieten verhalten? Zunächst sollte man sich informieren, wo sich überhaupt ein Naturschutzgebiet befindet. Naturschutzgebiete sind auf den meisten Geocaching-Seiten mit grün schraffierten Flächen gekennzeichnet. Erkundigen kann man sich auch vor Ort beim Naturschutzverein. Bei der Suche sollte man die gekennzeichneten Wege nicht verlassen. Verschiedene Handlungen, wie z.B. Herausreißen oder Beschädigen von Pflanzen, Stören von Tieren, Feuer anzünden usw. können nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Dreist - Dreister - Cash Trapping
Bundesweit agierende Täter haben bereits seit einigen Monaten in verschiedenen Bundesländern die Geldausgabeschächte von Geldautomaten mit einer Falle (engl. Trap) versehen, mit der das ausgezahlte Bargeld abgefangen wird. In letzter Zeit wurden auch immer mehr solcher Fälle bekannt. Bei der unter dem Namen „Cash Trapping“ bekannten Vorgehensweise manipulieren die Täter Geldautomaten, indem sie vor den Geldausgabeschacht eine baugleiche Vorsatzleiste ankleben. Diese verhindert, dass der Kunde das ausgezahlte Geld aus dem Automaten entnehmen kann. Auch kann der Automat das Bargeld nicht wieder einziehen. Der Kunde vermutet, dass sich der Schacht durch einen technischen Defekt nicht geöffnet hat. Der Automat sendet dann ein Fehlersignal und der Kunde verlässt frustriert den Vorraum. Anschließend entfernen die Täter, die den Vorgang aus der Nähe beobachten, die vorgeklebte Leiste mit dem Bargeld und verlassen die Filiale. ARAG-Experten raten zu noch größerer Aufmerksamkeit beim Geldabheben. Sollten Zweifel an der rechtmäßigen Beschaffenheit der Geldausgabschächte bestehen, den Abhebevorgang abbrechen und Bankmitarbeiter zu Rate ziehen oder die Polizei informieren.

Zeitverträge sind nicht immer rechtens
Immer mehr Arbeitgeber bieten Bewerbern nur noch Zeitarbeitsverträge an - nicht immer zu Recht. Das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ unterscheidet laut ARAG-Experten zwischen einer Befristung mit und ohne Sachgrund. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur bei Neueinstellungen und nur für maximal zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung nicht mehr als dreimal verlängert werden. Hat mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine Befristung ohne Sachgrund gar nicht zulässig. So will der Gesetzgeber der so genannten Kettenbefristungen einen Riegel vorschieben. Arbeitnehmer, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt sind, können maximal 5 Jahre mit mehrfachen Verlängerungen befristet angestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vorher mindestens 4 Monate arbeitslos waren oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme wie dem 1-Euro-Job teilgenommen haben.
Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund gibt es keine zeitliche Beschränkung. Ein Arbeitsvertrag darf beispielsweise ohne Einschränkung zeitlich begrenzt werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn der betroffene Arbeitnehmer zur Vertretung eines Anderen beschäftigt wird, wenn die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers dient, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Ob im konkreten Fall einer dieser Punkte gegeben ist und die Befristung damit sachlich begründet war, ist in der Praxis oft strittig und wird häufig vor Arbeitsgerichten verhandelt. Wichtig: Will man vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam war, muss man binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben.

Elterngeld berechnet sich nach Gehalt
Bei der Berechnung des Elterngeldes dürfen Lohnersatzleistungen wie Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld unberücksichtigt bleiben. Das hat das Bundessozialgericht nun in drei Urteilen klargestellt. Laut ARAG-Experten ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei der Bemessung des Elterngeldes nur Erwerbseinkommen im engeren Sinn zugrunde gelegt werden (BSG, Az.: B 10 EG 17/09 R). Das Elterngeld soll Einkommensverluste von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes ausgleichen. Setzt ein normalerweise berufstätiger Elternteil nach der Geburt seines Kindes im Job aus, erhält er ein Jahr lang bis zu 67 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800,— Euro monatlich. Als Maßstab wird dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt genommen

Farbwechsel für Mofa-Kennzeichen
Mofabesitzer müssen wie jedes Jahr zum 1. März die Kennzeichen an ihren Fahrzeugen auswechseln. Denn dann ist die Farbe der Mofa-Schilder schwarz statt bisher grün. Wer dann noch mit dem alten Kennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz mehr und macht sich sogar strafbar. Ein neues Schild ist ein Jahr lang gültig. Die Dokumente für die neuen Schilder sind in den Zulassungsstellen erhältlich, können aber auch für etwa 70,— bis 130,— Euro bei den regionalen Versicherungskaufleuten erworben werden. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass technische Veränderungen am Mofa auch Konsequenzen für den Haftpflicht-Versicherungsschutz haben. Bei der Schilderausgabe wird die Technik der Mofas nicht kontrolliert. Frisierte Fahrzeuge bleiben aber illegal. Oft zahlt die Haftpflichtversicherung nach einem verursachten Unfall zwar den Schaden des Unfallopfers, holt sich das Geld dann aber vom Versicherten zurück.
 
Wahlfreiheit hat ihren Preis
Seit 2011 ist das Arzneimittel-Neuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Es soll u.a. für gesetzlich Krankenversicherte mehr Wahlfreiheit bei rezeptpflichtigen Medikamenten ermöglichen. Die letzte Gesundheitsreform hat Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen mit den Pharmaherstellern eingeführt. Dies hat dazu geführt, dass Patienten oft nicht mehr ihr gewohntes Medikament sondern ein anderes Präparat mit gleichem Wirkstoff bekamen. Wollte ein Patient nicht auf sein vertrautes Medikament verzichten, musste der Arzt auf dem Rezept „aut idem“ ankreuzen oder der Patient das Medikament über ein Privatrezept selbst erwerben, also den vollen Preis bezahlen. Durch das AMNOG kann der Patient jetzt wieder sein altgewohntes Medikament bekommen. Die Wahlfreiheit hat laut ARAG-Experten allerdings einen Haken; denn durch die „Mehrkostenregelung“ des AMNOG berechnet die Apotheke in einem solchen Fall weiterhin den vollen Preis, den der Patient zunächst verauslagen muss. In einem zweiten Schritt wendet sich der Versicherte mit Rezept und Quittung an seine Krankenkasse und lässt sich den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse erstatten. Die Erstattung erfolgt dann im darauf folgenden Quartal. Das bedeutet, dass der Patient zunächst über mindestens drei Monaten komplett in Vorleistung treten muss und auf einem bestimmten Teil der Kosten für sein Medikament sitzen bleibt. Die neue Regelung ist also für manchen Versicherten gar nicht finanzierbar oder zumindest mit merklichen finanziellen Belastungen verbunden. Die Nutzung dieser neuen Freiheit will also gut überlegt sein. Am besten ist es für Patienten, sich mit dem Arzt genau abzustimmen. Mit der „aut-idem-Regel“ legt dieser nämlich immer noch das genaue Medikament fest.

Guthaben auf Prepaid-Karten verfallen nicht!
Gleich mehrere Gerichte entschieden, dass die Restguthaben von Mobilfunk-Prepaid-Konten nicht verfallen dürfen, wenn der Kunde sein Konto nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit nachlädt. Nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter Handy-Guthaben auf Prepaid-Karten nicht verfallen lassen und auch nicht nach Ablauf einer vorbestimmten Frist deaktivieren. Die anders lautenden Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers sind demnach ungültig. Das Gericht beanstandete, dass der Mobilfunkanbieter seine Prepaid-Karten mit Schlagworten wie „keine Mindestlaufzeit“ und „ohne Vertragsbindung“ beworben hatte. Die Verfallsfrist kommt aber einer Mindestumsatzverpflichtung gleich. Über den ersatzlosen Verfall des Guthabens nach 15 Monaten und die endgültige Sperrung der Karte wurde außerdem nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet informiert, die erst im Zuge des Bestellvorgangs abrufbar waren. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, so die Richter. Deren Kollegen vom Landgericht München untersagten außerdem die AGB-Klausel eines anderen Anbieters, nach der bei Beendigung des Mobilfunkvertrages ein vorhandenes Restguthaben verfällt. Das Gericht betrachtet die Einzahlung als eine Vorleistung, für die eine entsprechende Gegenleistung vom Unternehmen zu erbringen ist (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 458/05 und LG München, Az.: 12 O 16098/05).

Karneval und Arbeit
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV
Schon bald ziehen wieder Rosenmontags- und Karnevalsumzüge durch die Straßen in den jecken Hochburgen. Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Karnevalswagen vorher ein Gutachten, so wie es TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz besondere Bestimmungen. Diese betreffen sowohl die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländern als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten. Grundlage für die Überprüfungen ist eine bundeseinheitliche Regelung „über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. ARAG-Experten erinnert daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

Hilfe, de Zoch kütt!
Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle; das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG-Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z.B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG-Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 9 U 7/02).

Wird’s im Karneval zu laut…
helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG-Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).

Süßes ist schlecht für die Zähne
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk bringen. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn des Unglücklichen und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG-Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).

Pappnasen und Langfinger
Leider haben an den tollen Tagen nicht nur Pappnasen, sondern auch Langfinger Hochsaison. Schunkelnde Menschenmengen und übervolle Kneipen sind eben nicht nur für Frohnaturen verlockend. Auch Taschendiebe haben daran ihre Freude, denn gute Laune und ein kleiner Schwipps haben oft allzu große Arglosigkeit zur Folge. Wenn mit der achtlos abgelegten Jacke zum Beispiel ein Autoschlüssel entwendet und dann sogar das betreffende Fahrzeug geklaut wird, kann die Kaskoversicherung den Schutz wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. ARAG-Experten raten allen, die auf das Mitführen von EC- oder Kreditkarten nicht verzichten wollen, wenigstens die Sperrnummern der Bankhotline im Handy zu speichern, um diese gegebenenfalls für eine schnelle Kontosperrung parat zu haben.

Fehler in der Steuerbescheinigung
Ab 2010 können Bürger die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Hierfür benötigt das Finanzamt andere Angaben von den Arbeitgebern als bisher. Da jedoch die Software, die viele Lohn-Buchhalter benutzen, diese Vorgaben nicht berücksichtigt, drohen den Arbeitnehmern geringere Erstattungen. Betroffene erhalten unter Umständen bis zu 1.000,— Euro weniger. Maßgeblich sind die Zeilen 25 und 26 der Bescheinigung. Jeder Arbeitnehmer sollte überprüfen, ob der Arbeitgeber eine richtige Bescheinigung ausgestellt hat. Die Summe aus Zeile 25 und 26 sollte etwas doppelt so hoch sein, wie der Betrag in Zeile 24, erklären ARAG-Experten. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die mehr als 49.950,— Euro brutto verdienen und damit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind.

Wer keine Fahrkarte hat,
fährt nicht automatisch „schwarz“

In einem konkreten Fall wurde ein Mann wegen Schwarzfahren in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies wollte er nicht akzeptieren und legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte Erfolg! Denn das Gericht hatte keine Anzeichen für das Schwarzfahren sehen können. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass dem Verkehrsunternehmen das fällige Entgelt entgeht und damit ein Vermögensschaden eintritt, erklären ARAG-Experten. Die bedeutet, dass eine Beförderung auch tatsächlich stattgefunden haben muss. Wird ein Täter bereits (zu) früh entdeckt, ist eine Straftat mangels Beförderung nicht gegeben. Die zurückgelegte Strecke bis zur Kontrolle muss daher dokumentiert sein (OLG Frankfurt am Main, AZ 1 Ss 336/08).

Umsätze aus „Privatverkäufen“ bei eBay
können steuerpflichtig sein

Die Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000,— und 30.000,— Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt. Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil heraus gerechnet. Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen, da die Kläger als Unternehmer anzusehen sind. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt, erläutern ARAG-Experten. Hiervon war nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen (FG Baden-Württemberg, 1 K 3016/08).

Sicher mit Durchblick
Der richtige Durchblick - also gutes Sehen - ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere und erfolgreiche Abfahrt, denn laut Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG-Sportversicherung gehen ca. 80 Prozent aller Unfälle ohne Fremdverschulden auf das Konto von Seh- und Wahrnehmungsfehlern. Daher raten ARAG-Experten fehlsichtigen Skifahrern, immer eine Sehhilfe einzusetzen. Kontaktlinsen kombiniert mit einer Skibrille sind beispielsweise ein optimaler Schutz vor möglichen Gefahren auf der Piste. Übrigens: Auch für Normalsichtige sollte die Skibrille zum obligatorischen Outfit gehören. Mit ihren bruchsicheren Scheiben schützt sie vor Fahrtwind, UV-Strahlen und gefährlichen Blendungen. Mehr Informationen zum Thema gutes Sehen im Sport finden sich unter http://www.sehenimsport.de.
 
Vorbeugen ist besser
Skifahren verlangt einige Fähigkeiten, die im Alltag nur unzulänglich trainiert werden. Daher raten ARAG-Experten allen Skiurlaubern, sich das ganze Jahr über mit Sportarten wie z.B. Jogging, Fahrradfahren, Schwimmen oder Inline-Skating fit zu halten. Spätestens einige Wochen vor dem Skiurlaub sollten mit spezieller Skigymnastik bestimmte Muskulaturgruppen wie Gesäß-, Oberschenkel-, Waden- und Hüftmuskulatur ganz gezielt auf die ungewohnte Belastung bei der Abfahrt vorbereitet werden. Vor Ort sollten Winterurlauber sich nicht gleich am ersten Tag auspowern; zwei kürzere Streckeneinheiten über den Tag verteilt sind besser, als den ganzen Tag durchzufahren. Nach spätestens drei Tagen sollten Skiurlauber einen Ruhetag einlegen, da muskuläre Übermüdung zu Koordinationsproblemen führen und dadurch Unfälle verursachen kann. ARAG-Experten raten aber auch die Ausrüstung vor dem Skiurlaub einem Fitnesstest zu unterziehen. Die Bindungseinstellung der Skier sollte jährlich vom Fachmann überprüft werden. Auch sollten Belag und die Stahlkantenschärfe untersucht und wenn nötig in Stand gesetzt werden. Die Sohle der Skischuhe darf nicht abgelaufen oder verschlissen sein, und bei Kindern muss zudem die Größe des Schuhs kontrolliert werden. Auch dem Skistock gebührt eine gewisse Aufmerksamkeit: Überprüft werden sollte, ob Stockspitze, Griffe und Schlaufen in Ordnung sind. Zu einer angemessenen Skikleidung gehören Mütze, Helm, Handschuhe, Sonnencreme sowie die wind- und wasserfeste Oberbekleidung. Weitere Hinweise zur Sicherheit auf der Piste findet man in zwei Broschüren, die unter http://www.arag-sport.de kostenlos angefordert werden können.

Helme können Leben retten
Das wird kein Sicherheitsexperte bestreiten! Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht raten ARAG-Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, zum Tragen von Helmen auf der Piste. Nicht nur für Kinder und Jugendliche, für die in Italien schon seit 2005 eine Helmpflicht beim Skifahren besteht, sondern für alle Skifahrer sollte der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn obwohl die Zahl der Skiunfälle vor allem durch die technisch verbesserte Ausrüstung, z.B. Carvingski, Skibindungen und persönliche Schutzausrüstung (PSA), seit den 90er Jahren stetig zurück geht, kann das Helmtragen helfen, die Schwere und Zahl der auftretenden Kopfverletzungen zu reduzieren.

Wechsel des Stromanbieters kann sich lohnen
• Auch den eigenen Anbieter nach Spar-Tarifen fragen
• Wechselgebühren sind unzulässig
• Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Aufgrund der immer weiter steigenden Strompreise lohnt es sich, regelmäßig einen Vergleich anzustellen und gegebenenfalls auch den Anbieter zu wechseln. Die Sorge, bei einem Stromanbieterwechsel im Dunkeln sitzen zu müssen, ist unbegründet. Sollte trotzdem mal etwas schief gehen, springt der örtliche Anbieter als Grundversorger ein. ARAG-Experten sagen, wie’s geht:
Bevor Sie einen Vergleich z.B. im Internet starten, schauen Sie zuerst in der letzten Stromrechnung nach, wie hoch Ihr Jahresverbrauch ist. Dies hängt vor allem davon ab, wie viele Personen im Haushalt leben. Zusammen mit Ihrer Postleitzahl können Sie dann die für Ihre Region günstigsten Anbieter finden. Manchmal lohnt es sich schon, den eigenen Stromanbieter nach anderen Tarifen zu fragen, um eine Ersparnis ohne Wechsel herbeizuführen.
Wenn Sie sich nach einem Vergleich für einen neuen Stromanbieter entscheiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
• Binden Sie sich nicht zu lange an einen bestimmten Tarif. Die längste Laufzeit sollte bei 12 Monaten liegen.
• Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 1 Monat sein.
• Lesen Sie sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch.
• Bei Vorauskasse sollten Sie sich genau über den Stromanbieter informieren, da Sie hier das Insolvenzrisiko tragen. Im Zweifel wählen Sie lieber ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung.
• Bei einem Wechsel sollte sich der neue Anbieter um die Kündigung des alten Vertrages kümmern, indem Sie ihm eine Vollmacht erteilen, und ein fester Liefertermin für den Beginn des neuen Vertrages vereinbart werden.
• Stimmen Sie keinen Wechselgebühren zu. Diese sind sogar unzulässig.
• Im Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt sein und ein Hinweis darauf, ob Sie Mindest- oder Höchstmengen beachten müssen.
• Schauen Sie vorab im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Kunden Ihres zukünftigen Stromanbieters. So können Sie böse Überraschungen vermeiden.
Bei den Kündigungsfristen gilt generell: Bei der Grundversorgung können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. Haben Sie einen anderen Tarif beim Grundversorger gewählt oder einen anderen Stromanbieter, gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sobald Ihr Stromanbieter die Preise erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn dies in den AGBs so geregelt ist.
Praxistipp: Sollten Sie die Kündigung selbst aussprechen wollen, beachten Sie bitte: Eine Kündigung sollte immer schriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) am besten per Einschreiben / Rückschein erfolgen. Bitten Sie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung und widerrufen Sie die Einzugsermächtigung, falls Sie Ihrem Anbieter diese erteilt hatten.

Pistenrowdys müssen haften
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält muss für die Folgen geradestehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Eine Frau hatte sich bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer das Knie verletzt. Da ihre Krankenkasse die Leistung verweigerte, klagte sie auf Erstattung ihrer Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Die Freizeitsportlerin bekam Recht, weil der Beklagte die FIS-Regeln zum richtigen Überholen auf der Skipiste missachtet hatte und es so zu dem Zusammenstoß kam (OLG Hamm, Az.: I-13 U 81/08). Auch bei allen anderen Unfällen auf Skipisten sind die FIS-Regeln rechtlich bindend. Laut ARAG Experten stellen die FIS-Regeln „maßgebliches Verkehrsrecht“ auf Skipisten dar. David Schulz, der Leiter der ARAG Auswertungsstelle für Sportunfälle erinnert aus diesem Grund noch einmal an die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes:
Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Die FIS-Regeln - die auch für Snowboarder gelten - geben daher Maß und Umfang der konkreten Pflichten für Skifahrer vor und stellen in den Alpenländern und insbesondere in Österreich geltendes Gewohnheitsrecht dar (OLG Hamm, Urteil vom 5.11.2008 - I-13 U 81/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2008 - 7 U 200/07).

100 Tage im Amt - der neue Personalausweis
Chip speichert Name, Adresse und Geburtsdatum (elD)
• Auf Wunsch gibt es den Ausweis auch ohne eID
• Signaturzertifikat als Ersatz für eigene Unterschrift

Seit 1. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis. Er ist neu gestaltet und wartet mit technischen Änderungen auf, hat Scheckkartenformat und enthält als maßgebliche Neuerung einen Chip, auf dem persönliche Informationen elektronisch gespeichert sind. Zahlreiche Hologramme machen ihn weniger anfällig für Fälschungen. Mit dem Ausweis ist es nun möglich, sich elektronisch ausweisen, beispielsweise im Internet oder an verschiedenen Selbstbedienungsterminals. Den Sicherheitsbehörden ermöglicht er die Identität des Ausweisinhabers schneller und sicherer zu überprüfen. ARAG-xperten erklären noch einmal die neuen Funktionen:
Elektronischer Identitätsnachweis - eID
Auf dem Chip sind zunächst einmal Name, Adresse und Geburtsdatum zum elektronischen Identitätsnachweis (eID) gespeichert. Mit einem Kartenleser für den Computer können die Daten auch zu Hause ausgelesen werden und dann online zur Identifizierung gegenüber Behörden, Banken oder Internethändlern benutzt werden. Auf Wunsch wird der Ausweis auch ohne eID ausgestellt.
Elektronische Signatur als Zusatzoption
Der Ausweis kann optional auch mit einem elektronischen Signaturzertifikat beladen werden. Dieses dient rechtlich als vollständiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Die elektronische Steuererklärung wird durch die Signatur ohne postalischen Kontakt mit dem Finanzamt möglich sein. Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern bei speziellen Anbietern gegen Gebühr.
Biometrisches Bild -Fingerabdrücke freiwillig
Neu ist ebenfalls, dass ein biometrisches Lichtbild auf dem Ausweis gespeichert ist sein. Nur Grenz- und Polizeibehörden können das Bild auslesen und dann mit einem am Kontrollort gemachten Bild abgleichen. Identitätstäuschungen mit Hilfe gestohlener Personalausweise sollen so verhindert werden. Freiwillig können auch Fingerabdrücke auf dem Chip abgespeichert werden.
Das wird benötigt -Kartenleser, PIN und AusweisApp
Um sich online auszuweisen, wird ein Kartenlesegerät und eine PIN benötigt. Die PIN wird von der ausstellenden Behörde zugesendet, ein Kartenlesegerät muss gekauft werden. Außerdem ist eine Software erforderlich, die sogenannte AusweisApp. Diese stellt die Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer her. Die Software ist kostenlos im Internet bei den Ausweisbehörden erhältlich. Ein elektronisches Signaturzertifikat für die Unterschriftfunktion ist bei entsprechenden Anbietern erhältlich. Eine Liste der Anbieter findet sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Sperrung im Verlustfall
Für den Fall, dass der Ausweis abhanden kommt, sollte in jedem Fall die aktivierte Online-Ausweis-Funktion gesperrt werden. Hierfür stehen zwei Rufnummern zur Verfügung:
• allgemeiner Sperrnotruf: 116116
• Bürgerservice des Bundesinnenministeriums: 0180-333333

Für die Sperrung wird das Sperrkennwort benötigt, das im Brief mit der PIN mitgeteilt wurde. Sollte das Sperrkennwort abhandenkommen, muss es bei der Personalausweisbehörde in der der Ausweis beantragt wurde, persönlich erfragt werden. Daneben ist der Verlust umgehend bei der ausstellenden Behörde zu melden. Für den Fall, dass der Personalausweis auch für die elektronische Signatur genutzt wird, muss das Signaturzertifikat über den jeweiligen Anbieter sofort gesondert gesperrt werden.

Fahrradfahrer muss schieben
Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde. Das Gericht sah im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und lastete der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall an. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt. Generell ist laut ARAG-Experten Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, im Unrecht sind (LG Frankenthal (Pfalz), Az.: 2 S 193/10).

WEG kann Grunddienstbarkeit nicht löschen lassen
Der Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Im Grundbuch des Nachbargrundstücks ist in Abteilung II eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks als Recht zur Benutzung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen eingetragen. In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft, dass mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks Verhandlungen über die Löschung der Grunddienstbarkeit aufgenommen werden sollten. Der Nachbar erklärte sich bereit, für die Löschung einen Betrag von 100.000,— Euro zu zahlen. Die Eigentümer beschlossen daraufhin in einer weiteren Eigentümerversammlung, die Grunddienstbarkeit gegen Zahlung dieses Betrages zu löschen und ermächtigten die Hausverwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. Nach Auffassung des AG Charlottenburg ist der Beschluss nichtig, da der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen und die Hausverwaltung zur Erklärung der Löschungsbewilligung zu bevollmächtigen. Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, die Grunddienstbarkeit zu löschen, fehlt ihr nach Auskunft der ARAG die Beschlusskompetenz. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum liegt nicht nur außerhalb der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern betrifft individuelle Rechte, die der Verband nicht „an sich ziehen“ kann (AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 72 C 100/10).

Mietwohnungen: Kann man erben, muss man aber nicht
Nach dem Tod eines Verwandten sehen sich Angehörige und Erben mit allerlei Entscheidungen konfrontiert. Insbesondere wenn der Verstorbene Mieter einer Wohnung war, ergeben sich daraus für die Hinterbliebenen bestimmte Rechte - aber auch Pflichten. Welche mietrechtlichen Bestimmungen hier gelten, wie und an wen eine Mietwohnung vererbt werden kann und wer den Mietvertrag des Verstorbenen übernimmt, erfahren Sie von den ARAG-Experten.
Eintrittsrecht über allem
Stirbt der Mieter einer Wohnung, geht das bestehende Mietverhältnis zunächst automatisch an denjenigen über, der mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Hier bestimmt das so genannte Eintrittsrecht, dass allen diesen Personen, etwa Ehepartnern, Familienangehörigen aber auch Kindern, die Möglichkeit gegeben wird, den Mietvertrag weiterzuführen und in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Gegen diesen Anspruch treten auch die Erben, sollte es sich dabei nicht um die Eintrittsberechtigten handeln, zurück. Beschliessen die Eintrittsberechtigten allerdings den Mietvertrag nicht weiterführen zu wollen, können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Geerbt und gemietet?
Gibt es keine Eintrittsberechtigten, geht das Mietverhältnis an die Erben über. Auch diese können den Vertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, für die mit der Wohnung verbundenen Pflichten und Kosten sind allerdings trotzdem die Erben verantwortlich. Treten diese das Erbe auch an, müssen sie für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aufkommen. Vor Verpflichtungen dieser Art schützt nur das Ausschlagen des Erbes, was aber zur Folge hat, dass kein einziger Gegenstand mehr aus der Wohnung des Verstorbenen entfernt werden darf. Der eigentliche Erbe hat dann also nicht mehr das Recht, persönliche Erinnerungsstücke wie Opas geliebten Fernsehsessel mit nach Hause zu nehmen. Ob das Erbe ausgeschlagen wird oder nicht, sollte also gründlich überdacht werden.
Schutz als Falle
Das Eintrittsrecht, das zum Schutz der Angehörigen des Mieters dient - diese sollen in ihrem „Zuhause“ bleiben können - kann aber auch zur ungeliebten Falle werden, wenn die Berechtigten den Vertrag nicht übernehmen wollen und die einmonatige Mitteilungsfrist nicht einhalten. Auch die Erben des Mieters können mit den aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen überfordert sein. Im Fall des Falles empfiehlt es sich also dringend, die Situation genau zu überdenken und mögliche Pflichten und Rechte gegeneinander abzuwägen.

Hartz-IV-Empfänger hat Anspruch auf günstige Haustür
Ein Hartz-IV-Empfänger mit einem selbstbewohnten Haus verlangte vom Jobcenter die Erstattung für die Kosten einer neuen, hochwertigen Haustür, da die alte irreparable war. Das aufgerufene Gericht entschied, dass zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch besteht, aber als Ersatz die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt angemessen sei. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750,— Euro ausreichend. Den Antrag auf Verurteilung des Job-Centers zu höheren Leistungen hat das Gericht abgelehnt. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung des Gerichts (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 5 AS 423/09 B ER).

Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich melden
Ein Ehepaar hatte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden, den das Ehepaar reparieren ließ. Als sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München und verlangte Zahlung von 3.700,— Euro. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadenmeldung missachtet worden. Die Verpflichtung hat laut ARAG schon bestanden - obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden und der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen bereits vertragliche Sorgfaltspflichten (Amtsgericht München, Az.: 244 C 26368/09).

Schaden durch sich öffnendes Garagentor
Der Besucher eines Fitnessstudios wollte Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage des Studios in der er geparkt hatte ausfahren. Das Rolltor der Tiefgarage konnte über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet werden. Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Als sich das Tor daraufhin hob, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Es entstand ein Schaden von 3.226,— Euro, den die Fahrzeugeigentümerin von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben wollte. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Das aufgerufene AG München wies die Klage ab, informieren ARAG-Experten. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Er hat damit die jedem verständigen Menschen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen, so dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrat (AG München, Az.: 161 C 23668/09).

Valentinstag und die Hochzeit um Ausland
Böse Zungen behaupten, der Valentinstag sei eine Erfindung des Blumen- und Pralinenhandels. Trotzdem wird der 14. Februar in vielen Ländern als der Tag der Liebenden begangen. Wie viele Heiratsanträge die Verliebten in Deutschland sich an diesem Tag machen werden erfasst keine Statistik. Allerdings ist die Zahl der Eheschließungen in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen; und somit auch die Zahl der Paare, die den schönsten Tag im Leben im Ausland begehen. Doch vor das Ja-Wort hat Vater Staat das bürokratische System gestellt. Hier haben die ARAG-Experten einen Leitfaden über die wichtigsten Dokumente für eine „deutsche“ Hochzeit im Ausland erstellt.
Vor dem Strandglück liegt der Dokumentendschungel
Wer im Ausland heiraten möchte, sollte von langer Hand planen, denn die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Land in dem die Ehe geschlossen werden soll. Bei Wartezeiten von bis zu einigen Wochen für bestimmte Dokumente bleibt für Spontanität also keine Zeit. Da es in jedem Land unterschiedliche Richtlinien gibt, gilt es zunächst einmal, alle obligatorischen Unterlagen zusammen zu suchen. Diese sind Personalausweis und Reisepass, internationale Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis und bei vorheriger Ehe Dokumente über Eheauflösung oder die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners. Teilweise wird auch ein Nachweis über den ausgeübten oder erlernten Beruf gefordert. Unter 16-Jährige, die im Ausland einen volljährigen Partner heiraten möchten, benötigen vorab eine vom deutschen Familiengericht erteilte „Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit“. Ohne diese Befreiung würde eine im Ausland ggf. mögliche Eheschließung eines Minderjährigen nach der Rückkehr in Deutschland nicht anerkannt. Zudem sollte man sich noch mit dem Standesamt im auserwählten Heirats-Paradies in Verbindung setzen, um Themen wie Visum, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten abzuklären. Hierbei hilft auch das deutsche Konsulat oder die Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes in Deutschland.
Varietätenreich im Zeitalter der Globalisierung
Je nach Land werden unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentenauswahl des zu verheiratenden Paares gestellt. Während man in Italien das Prozedere „lockerer“ sieht und verhältnismäßig wenig Dokumente für die Antragsstellung benötigt werden, z.B. die beglaubigte Kopie des Reisepasses/ Personalausweises, eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes und die Abstammungsurkunde, wird in Malta unter anderem eine Aufenthalts- oder Meldebescheinigung, auf den Kanalinseln ein Antrag für die Heiratslizenz und in Dänemark eine Eheerklärung verlangt. Sind die Unterlagen unvollständig, kann es schon vorehelich zu Schwierigkeiten kommen. Damit es nicht kracht im Heiratshimmel - einfach frühzeitig Erkundigungen einholen! Wem der organisatorische Aufwand eindeutig zu hoch ist, der kann eine Hochzeitsagentur beauftragen. Diese kümmert sich um alle Dokumente, Erklärungen und Details und hat einen geschulteren Blick auf das Unterlagenchaos.
Hüben und drüben
Ist die Traumhochzeit trotz Sprachbarrieren, bürokratischen Hindernissen und Ämtermarathon gelungen, muss sich das glückliche Paar zurück in der Heimat noch um einige Formalien kümmern. Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe gibt es in Deutschland kein bestimmtes Anerkennungsverfahren. Die Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn die im Ausland, d.h. am Eheschließungsort geltenden Formvorschriften eingehalten wurden und nach deutschem Recht kein Eheverbot (z.B. bei einer Verwandtschaftsehe) bzw. Ehehindernis (z.B. bei Minderjährigen) besteht. Die Ehe muss also nicht in ein Eheregister eingetragen werden, um auch in Deutschlschland gültig zu sein. Auch ohne Eintrag würde bei einer weiteren Heirat daher Bigamie vorliegen, welche nach § 1306 BGB in Deutschland verboten ist. Es empfiehlt sich dennoch, sich auch im heimischen Eheregister eintragen zu lassen. So können jederzeit benötigte Dokumente zur Hochzeit ausgestellt werden, die bspw. als Nachweis für den Wechsel der Lohnsteuerklasse notwendig sind. Ausländische Heiratsurkunden werden in Deutschland häufig nur anerkannt, wenn durch ein besonderes Verfahren ihre Echtheit oder die Beweiskraft ermittelt wurden. Wer sich vom Aufwand einer „ausländischen“ Hochzeit nicht abschrecken lässt, dem raten die ARAG Experten zu genügend Zeit- und Nervenreserven.

Grippewelle - Wenn das Kind erkrankt
Die kalte Jahreszeit zieht sich dahin, die Abwehrkräfte schwinden, die Grippewelle rollt! Da kann es so manche Eltern schier verzweifeln lassen, wenn das Kind ist krank, die Großeltern für eine Betreuung nicht erreichbar und die Urlaubstage alle schon verplant sind. Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen erkranken Kindergartenkinder an bis zu 10 Infekten im Jahr! Damit Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen, können sie laut ARAG-Experten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.
§ 616 BGB
Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z.B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG-Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d.h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Kinderkrankengeld
Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn das versicherte Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
• ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.
Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief- / Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.
Fazit
Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG-Experten zunächst der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren 5 Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.

Weniger Urlaub
für jüngere Arbeitnehmer ist diskriminierend

Die inzwischen 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche nach dem Lebensalter gestaffelt ist. Er beträgt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage. Das LAG Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden (LAG Düsseldorf, Az.: 8 Sa 1274/10).

Fortzahlung nur nach Antrag
Die Kläger stellten in dem entschiedenen Fall ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst dreieinhalb Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das BSG, ebenso wie die Vorinstanzen, bestätigt. Für die dreieinhalbwöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist, erklären ARAG-Experten. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte sie zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt hatten (BSG, Az.: B 4 AS 99/10 R).

Nicht zu sehende Ornamente
müssen nicht beseitigt werden

Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an - dessen Beseitigung die Klägerin - welcher die mauer gehörte - verlangte. Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde abgewiesen, da diese auf der Seite des Beklagten waren und daher die Klägerin nicht störten, entschied laut ARAG das Gericht. Für einen Beseitigungsanspruch ist eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, für die es nicht ausreicht, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde (AG München, Az.: 281 C 17376/09).

EU-Parlament schlägt verlängerten Mutterschutz vor
Das Europäische Parlament befürwortet im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Mutterschutzes auf eine Dauer von 20 Wochen. Der Mutterschutz in Deutschland beträgt derzeit nach den §§ 3, 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) insgesamt 14 Wochen und genügt somit den noch geltenden europarechtlichen Mindestanforderungen. Was das für werdende Mütter in Zukunft bedeutet, sagen ARAG-Experten:
Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist dies jedoch zu wenig. Auch sollen mindestens sechs Wochen des Mutterschaftsurlaubs nach der Entbindung bei voller Bezahlung gewährt werden. Eine Kürzung des Mutterschaftsurlaubs um vier auf 16 Wochen soll dann in Betracht kommen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit eines Urlaub aus familiären Gründen, nämlich der Geburt des Kindes, gewährt. Während dieser Zeit müsse aber die Vergütung mindestens 75 Prozent des letzten Monatsgehalts oder eines durchschnittlichen Monatsgehalts nach einzelstaatlichem Recht entsprechen.
Ein vergleichbares Urlaubssystem ist zwar grundsätzlich im deutschen Recht verankert. Nach dem Mutterschutz steht es Müttern frei, Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu einer Dauer von drei Jahren in Anspruch zu nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums können die Eltern für den Zeitraum von 12 beziehungsweise 14 Monaten Elterngeld beziehen.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und beträgt in der Regel 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens. Bei einem Durchschnittsverdienst von weniger als 1.000,— Euro wird der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent erhöht, bei mehr als 1.200,— Euro wird der Prozentsatz seit dem 1. Januar 2011 auf bis zu 65 Prozent verringert. Das Mindestelterngeld beträgt 300,— Euro und wird auch an diejenigen gezahlt, die vor der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig waren. Maximal werden 1.800,— Euro gezahlt. Kein Elterngeld gibt es für Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000,— Euro (bei Paaren mehr als 500.000,— Euro).
Vorausgesetzt, die genannten Vorschläge des Europäischen Parlaments würden ohne Änderung in nationales Recht umgesetzt, wären diese Regelungen anzupassen. Nicht nur, dass der Mutterschutz generell verlängert werden müsste, für eine Anrechnung der Elternzeit auf den Mutterschaftsurlaub wäre ferner eine Anhebung des Elterngelds von derzeit mindestens 65 Prozent auf 75 Prozent der vorherigen Vergütung erforderlich. Der Mutterschaftsurlaub würde sich bei Inanspruchnahme der Elternzeit dann nicht auf 20 Wochen, sondern aufgrund der Anrechnung der Elternzeit lediglich auf 16 Wochen bei voller Bezahlung verlängern. Sollte die Mutter keine Elternzeit beantragen, so wäre der Mutterschaftsurlaub für eine Dauer von 20 Wochen bei vollem Entgelt zu gewähren. Die geplante Änderung stößt dabei - unter anderem bei dem zu den geplanten Änderungen mittlerweile angehörten Rat der Europäischen Union - vor allem wegen einer befürchteten finanziellen Mehrbelastung von Wirtschaft und öffentlichen Haushaltsplänen auf Kritik.
Zusätzlich schlägt das Europäische Parlament einen ebenfalls voll vergüteten Vaterschaftsurlaub vor. Dieser solle eine Mindestdauer von zwei Wochen ohne Unterbrechung haben und müsste nach der Entbindung innerhalb der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden. Dieser Vaterschaftsurlaub solle die gleichberechtigte Einbindung beider Elternteile in familiäre Rechten und Pflichten fördern. Kritiker geben zu bedenken, dass hierdurch der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Frauen nicht Rechnung getragen werden könne und die Regelung so nicht mit dem Zweck der Richtlinie zu vereinbaren sei, sondern lediglich der Vereinbarung von Familie und Beruf diene. Eine entsprechende Regelung des Vaterschaftsurlaubs ist im deutschen Recht bislang nicht enthalten, jedoch haben Väter schon jetzt die Möglichkeit nach den Regelungen des BEEG Elternzeit und Elterngeld zu beantragen.
Ob und wann die Vorschläge des Europäischen Parlaments für die Mitgliedstaaten verbindlich werden könnten, ist nicht absehbar. Selbst wenn demnächst eine Entscheidung über die Änderungen erfolgen sollte, würde bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht noch einige Zeit vergehen, da den Mitgliedstaaten hierfür regelmäßig eine Frist von zwei bis drei Jahren gewährt wird.

Hotel in Österreich, Gericht in Deutschland?
Ein Urlauber aus Deutschland buchte über die Internetseite eines Hotels in Österreich mehrere Zimmer für eine Woche. Da er mit dem angebotenen Service nicht zufrieden war, reiste er ab, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Hotelier verklagte ihn daraufhin in Österreich auf Zahlung des Rechnungspreises. Der Urlauber war jedoch der Ansicht, dass das österreichische Gericht für diese Klage nicht zuständig sei. Da sich die Richter in diesem Punkt nicht sicher waren, landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). 
ARAG-Experten erläutern das Urteil
Der EuGH hat in seiner Entscheidung Anhaltspunkte genannt, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat über das Internet mit einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung schließt. Entscheidend kann die Gestaltung der Webseiten sein, über die der Kunde den Vertrag geschlossen hat. Es muss geprüft werden, ob sich diese Seiten auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten richten. Ist dies der Fall, dann genießt ein Kunde, sofern er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, das Privileg, in seinem Heimatstaat zu klagen bzw. verklagt zu werden. Nach den Ausführungen des EuGH kann man von einer internationalen Ausrichtung ausgehen, wenn der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten anbietet oder die angebotenen Leistungen einen internationalen Charakter haben, wie z.B. bei bestimmten touristischen Tätigkeiten. Es muss überprüft werden, ob der Internetauftritt Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung enthält. Weitere Indizien sind die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie z.B. „.com“, „.eu“ oder gar eines anderen Länder-Domainnamens wie z.B. „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich). Auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z.B. britisches Pfund) sind deutliche Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Tätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: C-585/08, C-144/09).

Der Weg in die Selbstständigkeit - Was muss ich beachten?
Wer sich selbstständig machen will, kommt um einen Besuch beim Gewerbeamt nicht herum. Denn nur mit einem Gewerbeschein ist man dazu berechtigt, eine Gewerbetätigkeit auszuführen. Ansonsten drohen Bußgelder oder Steuernachzahlungen, und das trotz der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit. Den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern Ihnen die ARAG-Experten mit allem Wissenswerten zum Thema Gewerbeschein.
Must-have Gewerbeschein
Der Weg in die Selbständigkeit führt zunächst zum zuständigen Gewerbeamt - dem zuständigen Ordnungsamt oder der Gemeindeverwaltung. Dort müssen Sie das Gewerbe anmelden. Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr - diese fällt bei den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch aus und bewegt sich in einer Spanne von 15,— bis 65,— Euro - erhalten Sie den umgangssprachlich als „Gewerbeschein“ bezeichneten Gewerbeanmeldungsschein ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um einen offiziellen Nachweis, dass Sie die Ausübung eines Gewerbes gegenüber der Behörde angezeigt haben.
Wer sich die Bearbeitungsgebühr sparen will und deshalb sein Gewerbe nicht anmeldet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Darüber hinaus kann in einem solchen Fall das Finanzamt eine Steuernachzahlung festsetzen, bei der das Einkommen rückwirkend geschätzt wird, oftmals jedoch zum Nachteil des Gewerbetreibenden.
Schneller in die Selbstständigkeit per Onlineformular
Um bei der Anmeldung unnötige Wartezeiten zu vermeiden ist es ratsam, sich schon im Vorfeld über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Das benötigte Formular für die Gewerbeanmeldung bekommen Sie direkt beim Gewerbeamt oder - was noch schneller und bequemer ist - direkt online als Vordruck zum Herunterladen. Informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite ihrer Gemeinde. Beim Ausfüllen des Formulars werden von Ihnen folgende Angaben benötigt: persönliche Daten, private Adresse, Telefon- und Faxnummer, Beginn der Tätigkeit, die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit. Bei der Anmeldung müssen Sie sich auch ausweisen können. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen zu dürfen.
Teilweise Genehmigung erforderlich
Prinzipiell unterliegt die Gewerbeausübung keiner vorherigen Erlaubnis durch das Gewerbeamt. Es gilt die Gewerbefreiheit. Erforderlich ist insoweit nur die Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Bei bestimmten Gewerbearten, so z.B. bei Handwerkern, Maklern oder im Gast- und Beherbergungswesen, wird jedoch eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gewerbeamt benötigt. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, muss zudem auch ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden. Bei ausländischen Unternehmen muss laut ARAG-Experten zusätzlich ein Inlandsbevollmächtigter angegeben werden samt einer inländischen Anschrift.

Zu viele Hunde im Wohngebiet
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier. In geringerem Umfang, nämlich von ein bis zwei Würfen pro Jahr, züchteten sie die Tiere auch. Es waren keine speziellen baulichen Anlagen für die Hunde vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der zuständige Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.
Die Klage der Hundeliebhaber blieb erfolglos. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, entschieden die Richter und fügten hinzu, dass es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass sich Hunde gegenseitig anbellten - auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Angesichts dessen war die Behörde berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern, so die ARAG-Experten (VG Koblenz, 1 K 944/10.KO).

Lotteriegewinn mindert Hartz IV-Anspruch
Der Hartz IV beziehende Kläger hatte in der Lotterie «Aktion Mensch» 500,— Euro gewonnen. Dieser Gewinn wurde ihm in zwei Monatsbeträgen von jeweils 250,— Euro leistungsmindernd als Einkommen angerechnet. Nachdem der Kläger ohne Erfolg Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht gegen die Anrechnung erhoben hatte, ging er in die Berufung.
Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG und wies die Berufung zurück. Der Lotteriegewinn ist wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen zu werten. Daher verringert der Gewinn die Hilfebedürftigkeit des Klägers, erklären ARAG-Experten. Den Einwand des Klägers, er habe im Ergebnis keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt, weil er seit 2001 insgesamt 945,— Euro - zuletzt monatlich 15,— Euro - in sein Los investiert habe, wies das LSG im Wesentlichen zurück. Nur den letzten Monatsbetrag von 15,— Euro durfte der Kläger von seinem Gewinn abziehen (LSG NRW, L 19 AS 77/09).

Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen unwirksam
Mietvertragsklauseln, die bestimmten, dass der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss (zum Beispiel Raufasertapete) oder dass er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf, sind schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam gewesen. Jetzt hat der BGH zudem klargestellt, dass Mieter über den Mietvertrag auch nicht bei ihrem Auszug auf die Farbe «Weiß» festgelegt werden dürften. Anderenfalls sind sie praktisch gezwungen, schon während der Mietzeit alles weiß zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug eine noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen, erläutern ARAG-Experten. Die Vermieterinteressen, so der BGH, werden durch diese Entscheidung nicht ernsthaft berührt. Das Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu müsse der Mieter aber nicht zwingend auf einen weißen Anstrich festgelegt werden, denn auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht (BGH, Az.: VIII ZR 198/10).

Nachhilfe - was ist zu beachten?
Eine Vielzahl von Schülern nimmt Nachhilfenangebote war. Gerade nach der Vergabe der Halbjahreszeugnisse, je nach Bundesland Ende Januar oder Anfang Februar, ist Nachhilfe für viele die letzte Rettung, um die Versetzung in einem halben Jahr doch noch zu schaffen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie man die richtige Nachhilfeschule findet, wie man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann und welche Leistung die Nachhilfe zu erbringen hat. ARAG-Experten geben Nachhilfe zur Nachhilfe.
Vertragstyp
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge, d.h. es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem Nachhilfelehrer zustande kommt. Der Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein bestimmtes Verb konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So heißt es in den Vertragsbestimmungen einer überregionalen Kette von Nachhilfeschulen zur Leistungspflicht: „Der aktuelle Schulstoff wird behandelt, wiederholt und vertieft.“ Auf mehr hat der Schüler dann auch keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aus dem dargestellten Grunde vernünftigerweise aber nur die wenigsten einlassen.
Kündigung
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist versteckt sich dann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn gekündigt werden soll ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er allerdings außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung ist kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.
Ferienklausel
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden.
Die richtige Schule oder Lehrer
Wichtig ist, dass zwischen Schüler und Lehrer ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.
Hier können weitere Informationen zum Thema gefunden werden:
• Aktion Bildungsinformation e.V. (Einrichtung ist Mitglied im Bundesverband der Verbraucherzentralen und informiert auf seiner Internetseite zu Bildungsfragen, u.a. mit Broschüre zum Thema)
• Aufsatz des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)
Informationen des bayrischen Kultusministeriums

Medizintourismus
Die Behandlung bei einem Arzt oder einer Klinik in einem anderen EU-Land dürfte ab 2013 sehr viel einfacher werden. Nach jahrelangen kontroversen Debatten hat das Europaparlament nun in Straßburg einen entsprechenden Gesetzesvorschlag verabschiedet. Darin ist verbindlich festgeschrieben, dass die Krankenkassen die Kosten der Behandlung tragen, die auch im Inland anfallen würden. Bei Krankenhausaufenthalten kann eine vorherige Genehmigung nötig werden. Falls die Kassen den Antrag ablehnen, müssen sie dies genau begründen. Doch schon jetzt reisen immer mehr Deutsche ins Ausland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. Ob die Gebiss-Sanierung, Laserbehandlung der Augen oder aber eine kosmetische Operation – die medizinischen Eingriffe lassen sich oft schon zu einem Bruchteil der hiesigen Kosten vornehmen. ARAG-Experten wissen, was derzeit noch vor einer medizinischen Behandlung im Ausland zu beachten ist:
• Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Deutsche Ärzte werden im Regelfall die Nachbesserung nicht durchführen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Teilweise finden sich aber bereits Angebote, die eine Nachbesserung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Eine gründliche Recherche lohnt sich daher.
• Da sich auch bei einem gut ausgebildeten Arzt das Risiko eines Arztfehlers nicht ganz ausschließen lässt, müssen Patienten einkalkulieren, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden müssen. Um das Prozessrisiko hierbei zu minimieren, sollte man sich vom behandelnden Arzt daher zumindest eine Garantie einräumen lassen.
• Auch sollten man sich noch vor Beginn der Behandlung einen persönlichen Eindruck vor Ort über den Service verschaffen sowie über die Ausstattung und die verwendeten Materialien in der Praxis. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass eine gute sprachliche Verständigung möglich ist.
• Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-385/99) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V. Aber ARAG-Experten raten zur Vorsicht: Im aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. In einem solchen Fall sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären.
Für eine reibungslose Kostenerstattung empfehlen ARAG-Experten insgesamt folgendes Vorgehen:
• Noch vor der Behandlung bei der Krankenkasse über die Kostenerstattung beraten lassen! Dazu ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Kostenerstattung selbst findet sich in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt.
• Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig! Zunächst sollten der Patient sich also bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Dieser Plan sollte dann dem ausländischen Arzt vorgelegt werden und von diesem ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellt werden. Den so erstellten Heil- und Kostenplan reicht man dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.
• Nach der Behandlung sollten die Patienten sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen lassen. Diese wird dann bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht.

Kein Schadensersatz bei zu Unrecht erteiltem Hausverbot
Eine Familie mit fünf Kindern besuchte zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie habe sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten. Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimmbadbesuche auf eine weiter entfernte Therme aus, da diese für Kinder vergleichbar geeignete Bademöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750,— Euro, die sie nun von der Betreiberin des ersten Schwimmbades ersetzt bekommen wollte. Mit diesem Anliegen scheiterte die Familie jedoch vor Gericht, da für die Erstattung der Mehrkosten keine Anspruchsgrundlage besteht, erläutern ARAG-Experten (AG München, Az.: 163 C 21065/09).

Freie Farbwahl bei Fingernägeln oder Haaren
Das aufgerufene Gericht musste über die Zulässigkeit einiger Vorschriften über das Erscheinungsbild von Mitarbeitern bei Fluggastkontrollen entscheiden. So ist es wegen der Verletzungsgefahr für Passagiere zulässig zu verlangen, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Auch Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten. So könne das Unternehmen das Tragen von BHs, Bustiers oder Unterhemden vorschreiben. Unbeanstandet ließ das Gericht auch die Vorschrift, wonach diese Unterwäsche weiß oder hautfarben ohne Muster, Beschriftungen oder Embleme zu tragen sei und dass andersfarbige Unterwäsche in keiner Form durchscheinen dürfe. Auch die Vorschrift, dass Feinstrumpfhosen sowie Socken keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen dürften, sei zulässig. Ferner billigte das LAG Anweisungen für männliche Mitarbeiter, wonach Haare grundsätzlich immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen seien und eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt Voraussetzung sei. Alternativ erlaubt das Unternehmen einen gepflegten Bart. Die Vorschriften sind jedoch insoweit unzulässig, als darin Mitarbeiterinnen vorgeschrieben wird, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen oder von männlichen Mitarbeitern verlangt wird, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen (LAG Düsseldorf, Az.: 3 TaBV 15/10).

Größere Wohnung bei Wahrnehmung des Umgangsrechts
Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 Quadratmeter großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des arbeitslosen Vaters hat das SG Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Zur Begründung führt das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handelt sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei, erklären ARAG-Experten die Entscheidung des Gerichts. Dies galt umso mehr, da es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handelte, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötigt (SG Dortmund, Az.: S 22 AS 5857/10 ER).

Immer mehr Falschgeld in Umlauf
Im vergangenen Jahr brachten Geldfälscher in Deutschland deutlich mehr Blüten in Umlauf. Die Zahl der Fälschungen stieg 2010 laut Bundesbank um 14 Prozent. Insgesamt registrierte die Notenbank 52.500 Blüten in 2009, im Jahr davor waren es noch 41.000. Laut neuester Zahlen der Bundesbank liegt die Zahl der sichergestellten Blüten bei 60.000 im Jahr 2010. Die Bundesbank warnt zwar vor Panikmache, denn den Normalverbraucher träfe das Ungemach höchst selten, ARAG-Experten raten dennoch zur Vorsicht.
Die meisten Kriminellen der Branche bevorzugen 50- und 20-Euro-Noten. So versuchen die Fälscher die höchste Note nachzumachen, die im Handel noch problemlos akzeptiert wird. In Deutschland war im vergangenen Jahr fast jede zweite Blüte ein falscher Fünfziger, im gesamten Euro-Raum ist fast jeder zweite gefälschte Banknote ein 20-Euro-Schein. ARAG-Experten raten daher, die Sicherheitsmerkmale der Euro-Scheine zu prüfen, um sich von der Echtheit der Banknoten zu überzeugen. Eine Faustregel dazu lautet: Fühlen, sehen, kippen:
• Fühlen: Fühlen der erhabenen Oberfläche - besondere Drucktechniken verleihen den Banknoten ihre einzigartige Struktur. Die Abkürzung der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster bzw. Tore heben sich von der Oberfläche ab.
• Sehen: Ansehen der Banknote im Gegenlicht - das Wasserzeichen, der Sicherheitsfaden und das Durchsichtsregister werden sichtbar. Alle drei Merkmale sind sowohl von der Vorder- als auch von der Rückseite echter Banknoten zu erkennen.
• Kippen: Schräg halten der Banknote - Im Hologramm erscheint auf der Vorderseite der Banknoten das Euro-Symbol und die Wertbezeichnung im Folienstreifen (bei den niedrigen Stückelungen 5, 10 und 20 Euro) bzw. das Architekturmotiv und die Wertbezeichnung im Folienelement (bei den hohen Stückelungen 50, 100, 200 und 500 Euro). Auf der Rückseite wird beim Kippen der Banknote der Glanzeffekt des aufgebrachten Perlglanzstreifens sichtbar (bei den niedrigen Stückelungen) und die Farbveränderung der optisch variablen Farbe (bei den hohen Stückelungen).

Tricks gegen Trickbetrüger
Immer wieder wird in den Medien über Fälle von Trickbetrug und den geschickten Vorgehensweisen der Betrüger berichtet. Ob vorgetäuschte Notlagen oder Taschendiebstahl auf dem Friedhof - die Täter sind oft raffinierter als der Anstand erlaubt. Wie Sie solche Fallen erkennen und der Gefahr aus dem Weg gehen, verraten Ihnen die ARAG-Experten.
Enkeltrick statt Enkelglück
Trickdiebe und -Betrüger verlassen sich auf die Hilfsbereitschaft vieler Menschen und sind in ihrer Vorgehensweise höchst raffiniert. Gerade Seniorinnen und Senioren werden immer wieder Opfer solcher Trickbetrüger, da diese ganz gezielt die Schwäche und das Vertrauen älterer Menschen ausnutzen. Der so genannte „Enkel-Trick“, bei dem der Betrüger vorgibt, ein Freund eines in finanzielle Not geratenen Enkelkindes zu sein um so das Opfer um Geld zu erleichtern, ist nur eines der Beispiele für die geschickten Taktiken dieser Kriminellen. Auch die Vortäuschung von plötzlicher Erschöpfung vor der Haustür des Opfers oder der Versuch sich als Handwerker auszugeben, gehören zum Standardrepertoire der Betrüger.
Draußen vor der Tür
Da der Erfolg der Trickbetrüger oft davon abhängt, ob sie Zugang zur Wohnung des Opfers erhalten, muss als oberste Regel gelten, keinen Fremden die Tür zu öffnen. Denn hat sich der als Polizist getarnte Betrüger erstmal Zugang zur Wohnung beschafft, kann sich die Einzelperson oft nicht mehr wehren. Um dies zu verhindern, sollten unbedingt Türspione und Türketten angebracht werden - auf beides hat der Mieter im Allgemeinen ein Recht, muss Montage und Abbau allerdings meistens selbst finanzieren. Auch hier sind wieder ältere Menschen stark gefährdet - Opfer für ihre Tricks suchen sich die Betrüger nämlich häufig dadurch, dass sie das Telefonbuch nach Menschen mit „altmodischen“ Namen durchsuchen.
Gefahr auch vor der Haustür
Weniger strategisch, dafür aber nicht weniger zielsicher gehen Trickbetrüger vor, wenn es um Taschendiebstahl geht. Zwar werden auch hier Tricks angewandt, das Opfer wird etwa absichtlich angerempelt oder nach dem Weg gefragt, um dann von einem Komplizen bestohlen zu werden. Diese Diebstähle erfordern weniger Planung als die Taten, die die Betrüger an der Wohnungstür begehen.
Anzeige trotz geringer Strafen
Trotzdieser hohen kriminellen Energie sind die Geld- oder Haftstrafen bei Trickdiebstählen relativ gering, da sie zu den Diebstählen ohne erschwerende Umstände zählen. Dies sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Anzeige bei der Polizei einzureichen und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten. Vor allen Dingen, wenn Sie physisch oder psychisch geschädigt wurden. Denn der einzige Weg den oftmals gut organisierten Trickbetrügerbanden Einhalt zu gebieten, ist der offene Umgang mit den Straftaten. Um Trickbetrügereien zu vermeiden, können Sie sich auch auf der Internetpräsenz der deutschen Polizei, etwa unter http://www.polizei-beratung.de, informieren.

Strengere Zahlungsfristen
Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen steht es schlecht um die Zahlungsmoral. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die auf einen stetigen Kapitalfluss dringend angewiesen sind, leiden unter der schleppenden Begleichung von Rechnungen. Zu den säumigen Schuldnern zählt neben Unternehmen aus der Privatwirtschaft vor allem auch die öffentliche Hand. Dies ist indes kein nationales Problem. So warten europäische Lieferanten im Durchschnitt etwa zwei Monate auf die Begleichung der Rechnung durch die öffentliche Hand, in einzelnen Ländern beträgt die Wartezeit sogar über 130 Tage. Um ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes sicherzustellen, wurde bereits im Jahre 2000 eine Richtlinie zu Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Nun stimmte das Europäische Parlament einer Verschärfung dieser Richtlinie zu. ARAG-Experten nennen die Einzelheiten.
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
Rechnungen sollen regelmäßig innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern soll es künftig möglich sein, die Zahlungsfristen in besonderen Fällen vertraglich auf bis zu 60 Tage zu verlängern. Eine Überschreitung dieser 60-Tage-Frist ist nur möglich, wenn dadurch kein Vertragspartner grob benachteiligt wird. Eine grobe Benachteiligung liegt z.B. im Ausschluss von Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung.
Verträge mit der öffentlichen Hand
Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen Hand beträgt die Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage. Aber auch hier können laut ARAG-Experten die Vertragspartner unter Umständen eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ausdrücklich vereinbaren.
Verzugszinsen
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, die in der Richtlinie auf mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt wurden, was der aktuellen deutschen Regelung entspricht. Säumige Schuldner sollen weiterhin an den Gläubiger einen pauschalen Ersatz für die Beitreibung der offenen Forderung in Höhe von 40,— Euro zahlen. Liegen die Beitreibungskosten im Einzelfall darüber, kann der Gläubiger auch diese höheren Kosten, soweit sie angemessen waren, vom Schuldner verlangen.
Umsetzung binnen zweier Jahre
Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen das Zahlungsverhalten der Schuldner im europäischen Binnenmarkt verbessern wird. Der verabschiedete Entwurf muss noch vom Europarat formell bestätigt werden. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Heizkostenabrechnung - So spart man Kosten
• Abrechnung genau prüfen! • Erdöl frühzeitig und in großen Mengen bestellen • Erdgas - keine Scheu vor Anbieterwechsel
Vielen Mietern flattert sie bald wieder ins Haus - die Heizkostenabrechnung. Das bedeutet nur in den seltensten Fällen etwas Gutes, denn bedingt durch den langen vergangenen Winter und den kalten Dezember werden die meisten Mieter für das Jahr 2010 mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen. ARAG-Experten decken Sparpotenziale auf:
Kontrolle der Heizkostenabrechnung
Fachleute gehen davon aus, dass jede zweite Rechnung Fehler aufweist. Mögliche Fehlerquellen sind die falsche Berechnung des Brennstoffverbrauchs, die fehlerhafte Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Mietparteien, falsche Angaben bei der Wohnfläche oder bei den Ausgaben für Wartung und Ablesen der Heizung. ARAG-Experten raten Mietern also, jeden einzelnen Posten der Abrechnung genau zu prüfen. So muss etwa der Vermieter eine Abrechnungsfrist von zwölf Monaten einhalten, der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen, die verbrauchte Energiemenge und der bezahlte Preis müssen benannt sein, und die Daten der Lieferungen müssen in den Abrechnungszeitraum fallen. Im Zweifel sollten Betroffene den örtlichen Mieterverein kontaktieren (http://www.mieterbund.de).
Sparpotenzial Ölheizung
In der Regel lohnt es sich weit vor Einbruch des Winters den Öltank aufzufüllen. In den vergangenen Jahren ließen sich bis zu acht Cent pro Liter Heizöl sparen, wenn man statt im Dezember schon im September Erdöl bestellte. Bei einer Bestellmenge von 3000 Litern machte das Unterschiede von bis zu 240,— Euro aus. Weiteres Sparpotenzial bieten große Abnahmemengen, denn die Fixkosten bleiben für den Händler gleich. Einkaufsgemeinschaften mit Nachbarn können sich also zusätzlich lohnen.
Erdgas - keine Scheu vor Anbieterwechsel
Die alte Gleichung, nach der der Gaspreis mit Zeitverzug dem Ölpreis folgt, gilt nur noch eingeschränkt, so die ARAG Experten. Funde neuer Gasvorkommen und revolutionäre Fördertechnologien haben das Angebot stark ausgeweitet, die Anbieter können sich nun zunehmend aus unterschiedlichen Quellen versorgen. Betreiber einer Gasheizung sollten also dringend Preise vergleichen und unter Umständen den Anbieterwechsel nicht scheuen. Bestehende Verträge mit Grundversorgern sind nämlich meist monatlich kündbar, und die lückenlose Versorgung ist per Gesetz jederzeit sichergestellt.

Hochwasser - Was zahlt die Versicherung?
Das derzeitige Tauwetter bringt vielerorts die Flüsse zum Anschwellen. Sorgenvoll Blicken die Anwohner auf die Pegelstände der vielen Flüsse in deutschen Hochwassergebieten. Die Lage ist angespannt - zum Wochenanfang werden die Pegelhöchststände erwartet. Die eigentlichen Schäden werden allerdings erst dann sichtbar, wenn das Wasser wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert? Je nachdem, was konkret beschädigt wurde, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten.
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller volläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.
Alte DDR-Policen sind oft ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.
Schäden sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).

Skimming - Magnetstreiefen bieten weing Schutz
ARAG-Experten warnen erneut vor „Skimming“. Das englische Wort bedeutet so viel wie „abschöpfen“ oder „abgreifen“ und steht für eine gängige Methode des Karten- und Geheimcode-Klaus. Die Kriminellen bemächtigen sich dabei unbemerkt der Daten auf dem Magnetstreifen der Karte sowie der dazugehörigen Geheimnummer (Pin). Die Schwachstelle - der Magnetstreifen - soll nun zwar für Zahlungen und Abhebungen innerhalb Europas auf den Karten nach und nach deaktiviert werde, erklärte der Deutsche Sparkassen und Giroverband (DSGV); bis 2016 bleibt er aber voraussichtlich erhalten.
Vorsicht bleibt geboten
Besonders Geldautomaten, die frei stehen, an Flughäfen oder Bahnhöfen, können betroffen sein. Die Kriminellen sind oft organisierte, reisende Tätergruppen und haben dort leichtes Spiel. ARAG-Experten raten unbedingt zur Nutzung der Geldautomaten in den Bankfilialen.
Wer haftet?
Ist man den Dieben in die Falle gegangen, stellt sich die Haftungsfrage. Eine allgemeine rechtliche Regelung gibt es hier nicht, es hat schon Urteile zugunsten beider Seiten gegeben. Auf Kulanz dürfen Geprellte allerdings hoffen, wenn sich mehrere Kunden beschweren, die in einem kurzen Zeitraum am selben Automaten Geld abgehoben haben.
Einige Tipps der ARAG-Experten, wie man die Gefahr verringert, ein Skimming-Opfer zu werden:
• Besitzen Sie mehrere Kontokarten, nutzen Sie unterschiedliche für den Türöffner und den Geldautomaten.
• Die PIN niemals am Kartenleser des Türöffners eingeben- kein Geldinstitut verlangt das. Sofort die Polizei informieren!
• Sicherheitsabstand zum nächsten Kunden einfordern.
• Mit der Hand oder einem Gegenstand den Blick auf die Tastatur verdecken bei Eingabe der PIN.
• Niemals mehrfach die PIN eingeben. Auffälligkeiten sofort der Polizei melden.
• Die Kontobewegungen immer verfolgen und beobachten.
• Die Sperrzentrale des betreffenden Geldinstituts sofort informieren, wenn ein Verlust, Diebstahl der Karte oder der Verdacht eines erfolgreichen PIN-Klaus besteht. Anzeige bei der Polizei erstatten.

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ist gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung auf Antrag möglich. In der Vergangenheit wurde die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers seitens des Finanzamtes in Inlands- und EU-Fällen unterstellt, so dass allein die Zahlung dargelegt werden musste. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes lassen jedoch befürchten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Zukunft nicht mehr so einfach möglich sein wird. Die Bedürftigkeit in Auslandsfällen musste bereits in der Vergangenheit nachgewiesen werden. Dies war laut ARAG Experten gängige Praxis bei den Finanzämtern, nur der BFH sah das anders und verlangte auch bei Auslandsfällen keinen Nachweis.
Nun gibt es neuere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), die die vorhergehende Rechtsprechung kippen. Diese Urteile (Az.: VI R 5/09, 29/09 und 40/09) beziehen sich zwar nur auf Fälle, bei denen sich die Unterhaltsempfänger im Ausland befinden. Jedoch wird die Entscheidung nicht auf die Tatsache gestützt, dass ein Auslandsbezug vorliegt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen auch für Fälle im Inland oder innerhalb der EU gelten können.
Dabei ist jedoch zu unterscheiden, wer der Unterhaltsempfänger ist - Ehegatte oder Verwandter, so die Arag Experten. Der BFH hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 (Az.: VI R 5/09) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt weder der Nachweis der Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist. Dies begründet er damit, dass zivilrechtlich der Ehegattenunterhalt ohne die Voraussetzung der Bedürftigkeit geschuldet wird. Beim Verwandtenunterhalt ist diese Voraussetzung jedoch notwendig, so dass eine Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn die Unterhaltsberechtigten bedürftig sind und keine Erwerbstätigkeit ausführen können. Der BFH hat klargestellt, dass die Bedürftigkeit sowohl von dem Unterhaltsempfänger als auch der entsprechenden Behörde im Heimatstaat nachzuweisen ist.
Seitens des Bundesfinanzministeriums gibt es noch keine Stellungnahme, wie sich die Urteile in Zukunft auswirken werden. Aus diesem Grund kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau gesagt werden, was und wann sich für die Steuerpflichtigen (etwas) ändern wird.

Vorsicht - Glatteisfallen bei Tauwetter
Während Verkehrsteilnehmer in den letzten Wochen bei starkem Frost, Schneefall und tiefsten Minusgraden mit Straßenglätte rechneten, sind sich die Wenigsten darüber im Klaren, dass auch beim momentan herrschenden Tauwetter mit Temperaturen knapp über null Grad Glatteisfallen auf den Straßen lauern. Daher raten ARAG-Experten jetzt ganz besonders zur umsichtigen Fahrweise.
Tauen und Frieren
Insbesondere auf Brücken gefriert Sprühregen und Nebel viel früher, als auf normalen Straßen, weil sie der Kälteeinwirkung auch von unten ausgesetzt sind. Mit Glätte bei Plusgraden muss auch an Waldrändern, in der Nähe von Gewässern oder in feuchten Niederungen gerechnet werden. Zur Vorsicht raten die ARAG-Experten ebenso bei Straßenabschnitten, die lange der Mittagssonne ausgesetzt sind und dann wieder im Schatten liegen, weil sich dort durch abwechselndes Tauen und Frieren die Fahrbahnbeschaffenheit permanent ändert.
Vorsicht auch auf Bürgersteigen
Erhöhte Vorsicht gilt selbstverständlich auch auf Bürgersteigen, denn auch hier kann überfrierendes Tauwasser zu tückischen Glatteisfallen werden. Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht öffentliche Gehwege von gefährlichem Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer wiederum können die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies geschieht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Meist sind also die Mieter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich und können ggf. in Haftung genommen werden.
Salz oder Granulat?
Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich - Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Viele Kommunen verbieten allerdings durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein. Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. Kommt es aber zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann unter Umständen eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht vorliegen, die wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führt. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98), in einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen. Viele Kommunen gestalten die Satzung daher differenziert und erlauben den Einsatz von Salz bei extremer Eisglätte.
Umfang wird durch Verkehrsanschauung bestimmt
Der Verkehrssicherungspflichtige muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrsicherungspflicht regelmäßig nicht vor 9.00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrenden Blitzeis muss auch mehrmals am Tag gestreut werden. Allerdings muss sich niemand in den Eisregen oder Schnee stellen, da das Streuen bei anhaltendem Niederschlag meist sinnlos ist. Die Räum- und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, das darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit nicht automatisch von der Verkehrssicherungspflicht.

Bald dürfen Flüssigkeiten wieder mit an Bord
Viele Arbeitnehmer haben noch ein paar Tage Resturlaub aus dem vergangenen Jahr übrig. In der Regel muss dieser bis spätestens Ende März genommen werden, um nicht zu verfallen. Dank vieler preiswerter Last-Minute-Angebote und drohender Preiserhöhungen im Laufe des Jahres wird der Jahresbeginn für viele Arbeitnehmer zur Reisezeit. Seit 2006 spielt sich allerdings an Flughäfen europaweit dieselbe Szene ab: Passagiere verpacken den Inhalt ihres Handgepäcks in Gefrierbeutel, werfen nicht selten volle Parfum- und Wasserflasche in riesige Müllltonnen und halten die Sicherheitskontrolle durch hektisches Umtüten auf. Doch damit soll spätestens April 2013 Schluss sein. Die ARAG-Experten über Vor- und Nachteile eines gekippten Verbots.
Was bisher geschah
Seitdem die englische Polizei im November 2006 einen Anschlag auf ein US-amerikanisches Flugzeug verhindern konnte, gilt für Flugreisen das Flüssigkeitsverbot. Terroristen waren nämlich auf die Idee gekommen, Flüssigsprengstoff mit an Bord zu schmuggeln. Die EU zog ihre Schlüsse und führte eine Sicherheitsvorschrift ein, nach der Passagiere nur jeweils 100 ml Flüssigkeit je Behälter im Handgepäck mitführen dürfen. Bisher konnte nur so die Gefahr eines Anschlags durch Flüssigsprengstoff eingedämmt werden.
Neue Techniken machen das Verbot überflüssig
Doch nun soll das Verbot aufgehoben werden. Bis April 2013 sollen in der ganzen EU wieder Flüssigkeiten in unbegrenzten Mengen mit an Bord gebracht werden dürfen. Laut der Internationalen Zivilluftfracht Organisation (ICAO) macht dies die Weiterentwicklung der Technik möglich. So sollen bis April 2013 an allen Flughäfen der EU Sicherheitsanlagen installiert werden, die ohne Schwierigkeiten zwischen Sprengstoff und Zahnpasta unterscheiden können. Flüssigkeiten dürften also wieder in größeren Mengen mit ins Handgepäck. Für die Passagiere ist dies sicherlich eine Erleichterung, ist doch das Mitschleppen von allerlei Miniaturausgaben der Originalprodukte eine lästige Angelegenheit.
Flüssige Gefahr?
Doch an anderer Stelle tritt Besorgnis auf. So haben zum Beispiel die USA Bedenken gegen eine Lockerung des Verbots geäußert; die Gefahr von Terroranschlägen würde damit erhöht. Aus einem anderen Grund warnt der Flughafenverband ADV vor dem Nahziel der EU: die verpflichtende Installation von neuen Techniken schlage sich vor allen Dingen in den Flugpreisen nieder und schädige damit im Nachhinein den Passagieren.
Noch ist Ruhe im Handgepäck
Obwohl die von der EU gesetzte Frist zur Installation der neuen Geräte mit Frühjahr 2013 relativ knapp gesetzt ist, kann man davon ausgehen, dass die Einschränkungen hinsichtlich der Flüssigkeiten im Handgepäck ab dem genannten Datum enden. Ursprünglich sollte das Flüssigkeiten-Verbot für Handgepäck schon im April 2010 enden. Die Übergangsfrist bis 2013 ist nötig, damit auf allen EU-Flughäfen Geräte für die Kontrolle installiert werden können, teilte die Kommission mit. Bis dahin müssten die Airports in der EU über Kontrollgeräte (Scanner) verfügen, die zuverlässig zwischen Flüssigsprengstoff und harmlosen Substanzen wie Zahnpasta unterscheiden könnten. Ob das von Vor- oder Nachteil für die Passagiere ist, die ARAG-Experten raten zu umsichtigem Verhalten an Flughäfen und der ständigen Beobachtung des eigenen Gepäcks.

Reparaturen richtig abgesetzt
Seit Anfang 2009 können Handwerkerkosten bis zu 1.200,— Euro von der Steuer abgesetzt werden. Damit versucht der Staat der grassierenden Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Wie Sie welche Leistungen von der Steuer absetzen können, erklären Ihnen die ARAG-Experten.
Reparaturarbeiten ja, Neuerstellung nein
Wer Haus- oder Wohnungsbesitzer ist, der sieht sich gelegentlich nötigen Reparaturarbeiten gegenüber. Seit 2009 sind diese immerhin bis zu 1.200,— Euro von der Steuer absetzbar, allerdings nur, wenn es sich dabei tatsächlich um Reparaturen handelt. Diese umfassen laut den Regelungen zum Steuererlass eine ganze Palette von handwerklichen Leistungen - von A wie Abfallmanagement bis Z wie Zubereitung von Mahlzeiten. So weit das Feld jedoch gefasst ist, miteingeschlossen in diese Aufzählung sind lediglich Arbeiten, die der Instandhaltung, nicht der Erstellung von Neuem dienen. So kann zum Beispiel eine Teppichbodenverlegung von der Steuer abgesetzt werden, die Neu - Errichtung eines Zauns jedoch nicht. Wichtig ist hier auch der Zweck der zu reparierenden Immobilie. Wird diese zu Wohnzwecken genutzt greift die Regelung, ansonsten kann steuerlich nichts geltend gemacht werden.
Aus zwei und zwei mach eins
Besondere Umstände gelten auch, wenn ein Ehepaar mit zwei getrennten Wohnsitzen bei Reparaturen beide Handerwerkerrechnungen von der Steuer absetzen möchte. Das dies nicht dem Gesetz entspricht entschied Ende Juli 2010 das BFH (VI R 60/09). Auch bei unterschiedlichen Wohnungen kann die Steuerermäßigung aufgrund von Handwerksarbeiten höchstens 1.200,— Euro betragen, denn die Steuerermäßigung kann nur einmal bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden. Wer in solch einem Fall nicht so schnell klein beigeben möchte, hat immer noch die Möglichkeit Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen.
Viele Leistungen, viele Details
Wer sich nicht sicher ist ob die getätigten Handwerksarbeiten auch wirklich von der Steuer absetzbar sind, findet unter dem Steuererlass §35a EStG vom 16.2.2010 eine ausführliche Auflistung aller dieser Leistungen. Hier wird auch dem Laien ersichtlich dargestellt ob „Geld vom Staat“ zu erwarten ist oder nicht. Die ARAG-Experten raten jedoch in jedem Falle dazu, detaillierte Rechnungen aufzubewahren, da diese dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Mit einer einfachen Quittung ist es nämlich nicht immer getan.

Wegeunfall - versichert nur mit richtigem Ziel
Wer Angehörige pflegt tut dies oftmals ehrenamtlich und gilt damit als nicht-erwerbsmäßig. Doch auch das Ehrenamt schützt nicht vor Unfällen, so dass solche Pfleger und Pflegerinnen auf die gesetzliche Unfallversicherung angewiesen sind. Kommt es zu einem so genannten Wegeunfall - ein Unfall zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit - kann so der Schaden von der Versicherung übernommen werden. Die ARAG-Experten über ein aktuelles Urteil.
Nur Unfall oder auch Wegeunfall?
Entscheidet sich ein Angehöriger zur nicht erwerbstätigen Pflege seiner Verwandten, wird er meist automatisch gesetzlich versichert, und zwar durch die Unfallversicherung. Diese greift auch ein falls es zu einem Wegeunfall kommt. Einem Unfall also, der sich zwischen Wohnort der pflegenden Person und Ort an dem gepflegt wird ereignet. Im Fall einer Frau, die ihre pflegebedürftigen Eltern in den Urlaub begleitet hatte und auf dem Rückweg am Flughafen stürzte, lehnte die Berufsgenossenschaft es allerdings ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.
Mit dem richtigen Motiv auf dem richtigen Weg
Die Frau ging damit vor Gericht und konnte den Prozess für sich entscheiden (Az. L 4 U 57/09). Dabei berief sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor allen Dingen auf zwei Umstände: zum einen bestand das Motiv der Frau ihre Eltern zu begleiten ganz überwiegend darin, diese zu pflegen. Sie gehörte damit also zum versicherten Personenkreis. Zum anderen war das Ziel ihres Weges entscheidend. Die Frau befand sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Der Beinbruch konnte also als versicherter Wegeunfall gewertet werden.
Fristgerecht gegen langfristige Kosten
Da es bislang aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesem Thema gibt, kann gegen solch ein Urteil allerdings noch Revision zugelassen werden. In jedem Fall aber raten die ARAG-Experten dazu, einen möglichen Wegeunfall innerhalb der nächsten drei Tage nach Ereignung des Vorfalls bei der Berufsgenossenschaft anzugeben. Auch wenn Sie in den ersten Tagen nach dem Unfall zunächst keine Schmerzen oder Einschränkungen bemerken, sollte der Wegeunfall trotzdem gemeldet werden. Langfristige Schäden können nämlich nie völlig ausgeschlossen werden.

Schlaglöcher - Nach dem Frost kommt der Frust
Das Tauwetter bringt sie an den Tag - Straßenschäden und Schlaglöcher. Gerade letztere waren noch nie so häufig und so tief auf Deutschlands Straßen. So manchen Autofahrer hat es schon erwischt; die Schäden am Fahrzeug reichen vom Plattfuß bis zum Achsenbruch. ARAG-Experten klären, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss.
• Sind Hauptstraßen betroffen, liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel bei den Gemeinden. Auf Gefahren muss eindeutig hingewiesen und diese so schnell wie möglich beseitigt werden. Passiert dies nicht oder nicht ausreichend, bestehen durchaus Chancen, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09; OLG Celle, Az.: 8 U 199/06).
• Oft trifft den Fahrer allerdings eine Mitschuld, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Dies kann auch der Fall sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde.
• Auf Nebenstraßen muss mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht. Die Anforderungen an den Straßenzustand werden gegenüber verkehrswichtigen Straßen reduziert.
• Auf den Bundesautobahnen hingegen muss niemand mit Schlaglöchern rechnen. Wird dort nicht vor Straßenschäden gewarnt, kann der Fahrzeughalter entstandene Schäden vom jeweiligen Bundesland einfordern (LG Halle, Az.: 7 O 470/97; OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07).
• Betreiber von Privatparkplätzen, z.B. bei einem Einkaufszentrum tragen dafür Sorge, dass keine Gefahren vorhanden sind. Geschieht dies nicht, sind die Betreiber haftungspflichtig.

Die Anfänge des Fahrens
Nach einer fünfjährigen Modellphase wurde das Begleitete Fahren mit 17 (BF17) zum Jahresbeginn dauerhaft eingeführt. Fahranfänger sehen sich nun also schon ein Jahr früher als bisher vor eine Vielzahl von Fragen gestellt, wenn es um die Auswahl der Fahrschule, dadurch entstehende Kosten, Fahrprüfungen und auch erste Fahrversuche geht. Die ARAG-Experten haben die wichtigsten Informationen für Fahranfänger zusammengestellt.
Mit 17 nur in Begleitung ans Steuer
Seit Jahresbeginn ist bundesweit eine echte Neuerung in Kraft getreten: Jugendliche dürfen schon mit 17 Jahren den Führerschein der Klasse B machen. Dazu muss allerdings der Erziehungsberechtigte seine Zustimmung geben. Außerdem muss sich mindestens eine Begleitperson dazu bereit erklären, den minderjährigen Fahranfänger auf seinen Fahrten zu begleiten. Diese Person muss mindestens 30 Jahre alt sein, höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister haben und seit zumindest fünf Jahren ununterbrochen den Führerschein der Klasse B (oder Klasse drei) besitzen. Auch beim „Begleitenden Fahrens ab 17“ besteht eine Probezeit von zwei Jahren und falls der zu begleitende Fahrer ohne Begleitung erwischt wird, kann die Fahrerlaubnis widerrufen werden. Losfahren kann der Fahranfänger übrigens tatsächlich frühestens am Tag des 17.Geburtstags, auch wenn die Prüfung schon früher erfolgreich abgelegt wurde.
Richtige Schule, richtiger Erfolg
Jeder Fahranfang ist schwer und beginnt zunächst mit der Auswahl einer geeigneten Fahrschule. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der angehende Fahrschüler in der Fahrschule wohlfühlt. Dazu bieten viele Fahrschulen „Schnuppertermine“ an, denn nicht nur in der praktischen Ausbildung hängt viel davon ab, ob sich Schüler und Lehrer gut verstehen. Vorsichtig sollten Sie allerdings dann sein, wenn die Schule Dumpingpreise anbietet oder Ihnen keinen transparenten Informationen zur Ausbildung zur Verfügung stellen kann.
Kostspielige Fahrt ins Glück
Die Kosten für einen Führerschein hängen maßgeblich davon ab, wieviele Fahrstunden absolviert werden. Es gibt zwar eine Grundmenge an Fahrstunden und so genannten Ausbildungsfahrten (etwa die Nachtfahrten), benötigt der Schüler aber zusätzliche Fahrstunden, schlägt sich dies in der Gesamtrechnung nieder. Weitere Kosten entstehen durch die Gebühren für sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung und durch Grundgebühren. Grob geschätzt muss demnach mit 1.500,— bis 1.800,— Euro für einen Führerschein gerechnet werden. Sollte eine oder beide der Prüfungen nicht bestanden werden, dürfen je nach Klasse allerdings bei weiterer Fahrausbildung meist nicht erneut die Grundgebühren in Rechnung gestellt werden, wie 2009 beschlossen wurde.
Vorsicht, Null-Promille-Grenze
Alkohol ist zwar nie eine gute Idee wenn es ums Autofahren geht, für Fahranfänger aber besonders gefährlich: nicht nur haben diese generell ein höheres Risiko im Straßenverkehr einen Unfall zu verursachen, es gilt auch die Null-Promille-Grenze. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren nur dann die Erlaubnis haben zu Auto zu fahren, wenn sie Null Promille Alkohol im Blut nachweisen können. Andernfalls drohen Bußgelder, Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit und Punkte in Flensburg.

Skifahren mit Sicherheit
Skifahren ist cool, macht Spaß und liegt voll im Trend! Die Stars des FIS World Cup faszinieren ein Millionenpublikum. Unvorstellbar, dass Maria Riesch oder Felix Neureuther ohne Sturzhelm an den Start gingen. Die meisten Hobby-Abfahrer und ungeübten Skitouristen sind da weit weniger vorsichtig. ARAG-Experten geben wichtige Sicherheitshinweise, damit der Skiurlaub nicht im Krankenhaus endet.
Helme können Leben retten
Das wird kein Sicherheitsexperte bestreiten! Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht raten ARAG-Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, zum Tragen von Helmen auf der Piste. Nicht nur für Kinder und Jugendliche, für die in Italien schon seit 2005 eine Helmpflicht beim Skifahren besteht, sondern für alle Skifahrer sollte der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn obwohl die Zahl der Skiunfälle vor allem durch die technisch verbesserte Ausrüstung, z.B. Carvingski, Skibindungen und persönliche Schutzausrüstung (PSA), seit den 90er Jahren stetig zurück geht, kann das Helmtragen helfen, die Schwere und Zahl der auftretenden Kopfverletzungen zu reduzieren.
Rückenprotektoren
Neben Kopfverletzungen können auch Verletzungen der Wirbelsäule langfristige Gesundheitseinschränkungen zur Folge haben. Einen guten Schutz bieten in solchen Fällen Rückenprotektoren, die immer mehr Skifahrer und Snowboarder unter dem Anorak tragen. Die Protektoren schützen sowohl vor schweren Rückenverletzungen als auch vor Rippenbrüchen.
Vorbeugen ist besser
Skifahren verlangt einige Fähigkeiten, die im Alltag nur unzulänglich trainiert werden. Daher raten ARAG-Experten allen Skiurlaubern, sich das ganze Jahr über mit Sportarten wie z.B. Jogging, Fahrradfahren, Schwimmen oder Inline-Skating fit zu halten. Spätestens einige Wochen vor der Skisaison sollten mit spezieller Skigymnastik bestimmte Muskulaturgruppen wie Gesäß-, Oberschenkel-, Waden- und Hüftmuskulatur ganz gezielt auf die ungewohnte Belastung bei der Abfahrt vorbereitet werden. Vor Ort sollten Winterurlauber sich nicht gleich am ersten Tag auspowern; zwei kürzere Streckeneinheiten über den Tag verteilt sind besser, als den ganzen Tag durchzufahren. Nach spätestens drei Tagen sollten Skiurlauber einen Ruhetag einlegen, da muskuläre Übermüdung zu Koordinationsproblemen führen und dadurch Unfälle verursachen kann.
Ausrüstung checken
ARAG-Experten raten auch die Ausrüstung vor dem Skiurlaub einem Fitnesstest zu unterziehen. Die Bindungseinstellung der Skier sollte jährlich vom Fachmann überprüft werden. Auch sollten Belag und die Stahlkantenschärfe untersucht und wenn nötig in Stand gesetzt werden. Die Sohle der Skischuhe darf nicht abgelaufen oder verschlissen sein, und bei Kindern muss zudem die Größe des Schuhs kontrolliert werden. Auch dem Skistock gebührt eine gewisse Aufmerksamkeit: Überprüft werden sollte, ob Stockspitze, Griffe und Schlaufen in Ordnung sind. Zu einer angemessenen Skikleidung gehören Mütze, Helm, Handschuhe, Sonnencreme sowie die wind- und wasserfeste Oberbekleidung. Weitere Hinweise zur Sicherheit auf der Piste findet man in zwei Broschüren, die unter www.arag-sport.de kostenlos angefordert werden können.
Sicher mit Durchblick
Der richtige Durchblick - also gutes Sehen - ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere und erfolgreiche Abfahrt, denn laut Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG Sportversicherung gehen ca. 80 Prozent aller Unfälle ohne Fremdverschulden auf das Konto von Seh- und Wahrnehmungsfehlern. Daher raten ARAG-Experten fehlsichtigen Skifahrern, immer eine Sehhilfe einzusetzen. Kontaktlinsen kombiniert mit einer Skibrille sind beispielsweise ein optimaler Schutz vor möglichen Gefahren auf der Piste. Übrigens: Auch für Normalsichtige sollte die Skibrille zum obligatorischen Outfit gehören. Mit ihren bruchsicheren Scheiben schützt sie vor Fahrtwind, UV-Strahlen und gefährlichen Blendungen. Mehr Informationen zum Thema gutes Sehen im Sport findet sich unter http://www.sehenimsport.de.
Pistenrowdys müssen haften
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält muss für die Folgen geradestehen. Das entschied das Landgericht Coburg im Streitfall zwischen einer Skiläuferin und einem Snowboarder (LG Coburg, Az.: 14 O 462/06). Bei einem Zusammenstoß der beiden stürzte die Frau und brach sich dabei ein Bein, Rippen und ein Handgelenk. Während der Snowboarder jegliche Schuld von sich wies, hielt die Skifahrerin diesen für den alleinigen Unfallverursacher und forderte von ihm 10.000,— Euro Schmerzensgeld. Das Gericht entsprach dem Antrag teilweise und verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.800,— Euro. Die Richter beriefen sich auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS), die u.a. das Gebot des kontrollierten Fahrens zugrunde legen. Da auch für die Frau nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich an diese Vorgaben gehalten hat, wurde ihr eine Mitschuld angelastet, erläutern die ARAG-Experten und verweisen nochmals auf die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder: http://www.ski-online.de/2140-Fis-regeln.htm.
Gut versichert in den Wintersport
Gemeinsam mit der ARAG bietet der DSV seinen Mitgliedern Versicherungspakete, die genau auf die Bedürfnisse von Skifahrern abgestimmt sind. Diese beinhalten sowohl eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, als auch Rechtschutz und Versicherungsschutz bei Skibruch/Skidiebstahl. Informationen finden sich unter http://www.arag-sport.de/de/ski/content.shtml.

Nur „Last Minute“ oder wirklich ein Schnäppchen?
Auch in diesem Jahr werden wieder viele Mitmenschen dem Festtagstrubel zu entfliehen versuchen. Diese Weihnachtmuffel versucht die Tourismusbranche nun vermehrt mit Last Minute Reisen zu ködern. Urlauber hoffen hier, Schnäppchen machen zu können, denn gemeinhin geht man davon aus, dass Reisen „in allerletzter Sekunde“ günstiger sind als langfristig im Voraus gebuchte. Doch nicht hinter jedem Last Minute Angebot steckt auch ein wirklicher Preisvorteil. ARAG-Experten berichten über Tücken des „schnellen Glücks“.
Kurzfristig günstig
Last Minute Angebote zeichnen sich vor allen Dingen durch zwei Merkmale aus: die Reise kann erstens erst unmittelbar vor Reisebeginn gebucht werden, nämlich 2 Wochen im Voraus, und ist dadurch zweitens günstiger als ein vergleichbares Angebot. Reisewillige auf der ganzen Welt spekulieren auf diesen Preisnachlass und schlagen, wenn sich die Gelegenheit bietet, oft unbedacht zu. Dabei gilt gerade bei Last Minute Angeboten, dass ein Preisvergleich viel Geld sparen kann.
Etikettenschwindel auf die Schnelle
In den letzten Jahren hat sich nämlich gezeigt, dass Reiseanbieter verstärkt dazu übergegangen sind, gängige Katalogangebote als Last Minute Schnäppchen zu verkaufen. Am ursprünglichen Preis der Reise ändert sich nichts, lediglich die Frist bis zum Antritt der Reise verkürzt sich drastisch. Die Verbraucherzentrale NRW rät deswegen eindringlich zur Prüfung eines Last Minutes Angebot. Ein Vergleich zum Originalpreis der Reise gibt Auskunft darüber, ob das Schnäppchen auch wirklich ein solches ist. Generell dürfen als „Last Minute“ nur die Angebote bezeichnet werden, die nicht länger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht werden können und günstiger sind als das reguläre Angebot. Alles andere ist Etikettenschwindel.
Erst prüfen, dann buchen
Zudem sollten Reisende auch auf die Versicherung gegen Veranstalterpleiten achten, die auch bei Last Minute Reisen durch den so genannten Sicherungsschein nachgewiesen werden. Erst wenn dieser ausgehändigt wird, kann gefahrlos bezahlt werden. Auch die Bitte um eine ausführliche Angebotsbeschreibung kann vor Reue schützen - so kann am Urlaubsort viel besser beurteilt werden, ob alle versprochenen Leistungen auch erbracht werden. Damit man der Last Minute Falle entgeht, raten ARAG-Experten zur eingehenden Untersuchung des Reiseangebots.

Kreditkartenzahlung im Internet
Übervolle Geschäfte, gereizte Verkäufer und Warteschlangen an den Kassen - bei der Aussicht bestellen immer mehr Menschen Weihnachtsgeschenke für die Lieben besser gleich bequem im Internet. Da stellt sich für den Verbraucher jedoch häufig die Frage, welche Art der Bezahlung die beste und vor allem sicherste ist. ARAG-Experten geben Antworten zum Bezahlen im Internet mit der Kreditkarte:
Was ist sucher?
Grundsätzlich gibt es viele Möglichkeiten im Intermet zu zahlen. So gibt es sichere Wege, wie den Kauf auf Rechnung und Wege, die mehr auf Vertrauensbasis funktionieren, wie die Vorauszahlung, die Nachnahme oder aber die beliebteste Form, die Bezahlung per Kreditkarte.
Sicherheitscode
Eine Möglichkeit stellt die Zahlung per Kreditkarte dar, die seit einiger Zeit durch einen so genannten Sicherheitscode ergänzt wird. Der Sicherheitscode befindet sich auf der Vorder- bzw. Rückseite der Kreditkarte und ist eine drei- oder vierstellige Zahl (bei den meisten Onlineshops wird angezeigt, wo sich der Code auf der Kreditkarte befindet). Er dient zur Feststellung, ob die Kreditkartennummer tatsächlich existiert und ob der Besteller auch der Kreditkarteninhaber ist. Wählt man die Zahlungsweise mit der Kreditkarte, so muss neben Name, Vorname, Kreditkartennummer und Ablaufdatum auch der Sicherheitscode genannt werden, anhand dessen über einen Zentralrechner die Kreditkartennummer mit dem Code abgeglichen wird. Die Transaktion wird nur dann durchgeführt, wenn beide zusammenpassen.
SSL-Verfahren
Für welche Zahlungsart man sich auch entscheidet, man sollte bei allen Interneteinkäufen darauf achten, dass zum einen die Daten des Unternehmens umfassend ersichtlich sind und die Eingabe der persönlichen Daten sowie der Kreditkartendaten über eine verschlüsselte Verbindung, so genannte SSL-Verfahren, erfolgt. Diese ist laut ARAG-Experten anhand der Internetadresse oben (https://“ statt „http://) und bei den meisten Browsern am Schloss-Symbol unten rechts auf der Internetseite nachzuvollziehen.
Online bezahlen - Bezahlsysteme im Internet
Übervolle Geschäfte, gereizte Verkäufer und Warteschlangen an den Kassen - bei der Aussicht bestellen immer mehr Menschen Weihnachtsgeschenke für die Lieben besser gleich bequem im Internet. Da stellt sich für den Verbraucher jedoch häufig die Frage, welche Art der Bezahlung die beste und vor allem sicherste ist. Die ARAG-Experten stellen die gängigsten Bezahlplattformen im Internet vor und klären deren Verlässlichkeit.
Was ist sicher?
Grundsätzlich gibt es viele Möglichkeiten im Intermet zu zahlen. So gibt es sichere Wege, wie den Kauf auf Rechnung und Wege, die mehr auf Vertrauensbasis funktionieren, wie die Vorauszahlung, die Nachnahme sowie die Kreditkartenzahlung. Um die Online-Zahlung zu erleichtern und sicherer zu machen, wurden neue Zahlsysteme entwickelt. Obwohl Stiftung Warentest die sechs großen Online- Zahlungssysteme in Deutschland nach ausführlichen Tests für sicher erklärt hat, bleiben vielen Verbrauchern immer noch Zweifel an der Verlässlichkeit der einzelnen Systeme.
Online- Zahlungssysteme
Tatsächlich kommt es in seltenen Fällen zu Unregelmäßigkeiten in den Abbuchungen und Transaktionen. Zum Glück für den Nutzer gibt es mittlerweile eine Vielzahl an solchen Zahlungssystemen, die je nach Funktionsart unterschiedliche Interessen bedienen. Sehr verbreitet ist PayPal, eine Tochtergesellschaft des Unternehmens eBay. Hier muss sich ein Käufer zunächst beim System anmelden, um dann dort Kreditkarten- oder Kontoinformationen zu hinterlegen. Bezahlt wird dann „per Mail“: Der Käufer loggt sich bei PayPal ein, gibt Email-Adresse des Empfängers und Höhe des Kaufpreises an, und das Geld wird so schnell wie eine Email verschickt. Da das Online-Bezahlsystem weltweit das größte ist, ist das Risiko für den Verbraucher relativ gering, der Nuter zahlt allerdings eine Prosivion an PayPal. Ähnlich funktioniert auch das System clickandbuy, welches insbesondere bei Musikdownloads eingesetzt wird. Beide Systeme haben den Vorteil, dass die Bankdaten nicht preisgegeben werden müssen.
Telefonische Freischaltung
Andere Anbieter arbeiten mit einer telefonischen Freischaltung, wie etwa Giropay. Dies ist ein Verfahren einiger deutscher Banken, bei dem es sich um eine vereinfachte Form des Internetbankings handelt. Wer angemeldet ist, der wird mit Eingabe der eigenen Bankleitzahl von der Homepage des Verkäufers direkt ins eigene Internetbanking-Programm geleitet, wo er einen bereits ausgefüllten Überweisungsträger findet. Dieser muss nur noch abgeschickt werden. Hier wird zur Authentifizierung das PIN-TAN-Verfahren verwendet. Ein sicherer und praktischer Service, der zudem häufig kostenlos ist. Der Nachteil: Nach erfolgter Transaktion besteht keine Widerrufsmöglichkeit.
Weitere Möglichkeiten
Anders wird das Verfahren bei dem Treuhandservice iclear gehandhabt: hier leitet der Käufer das Geld zunächst an den Service weiter, der die Summe dann dem eigentlichen Verkäufer zukommen lässt. Das bedeutet geringes Risiko, allerdings ist das System bisher noch nicht in jedem Shop verfügbar. Eine weitere Methode bietet die Paysafecard an. Ähnlich wie mit einer Prepaid-Karte kann damit im Internet eingekauft werden. Der Nutzer muss die Karte lediglich mit einem Guthaben aufladen und bei Transaktionen den Code der Karte eingeben. Zwar ist diese Bezahlungsmöglichkeit anonym und für Käufer kostenlos, geht aber die Karte verloren, ist auch das gesamte Guthaben weg. Desweiteren bietet web.cent ein Zahlsystem, das einer Mischung aus Bonus- und Prepaidprogramm darstellt. Hier zahlt man mit virtueller Währung recht problemlos, ermächtigt aber auch zur Erstellung eines Käuferprofils durch web.de. Ein andere Alternative bietet die wirecard. Hier muss zunächst ein Guthabenkonto aufgeladen werden. Im Anschluss erhält man eine Kreditkarte, mit der man zahlen kann. Da man hiermit jedoch nur Online-Rechnungen begleichen kann, ist dieses System für den Offline-Einsatz nicht geeignet. Ferner können Online-Rechnungen auch über die Geldkarte beglichen werden. Hierfür werde Kartenleser der Klasse 3 oder Smartcard-Reader, die zwischen 20,— bis 70,— Euro kosten, benötigt. Dieses System bietet den Vorteil, dass der Bezahlvorgang über ein automatisch erscheinendes Browserfenster möglich ist. Problematisch ist, dass jedermann die Karte nutzen kann, jedoch können nicht mehr als 200,— Euro auf die Karte geladen werden.
Was man bei Online-Bezahlsystemen beachten sollte
Egal für welches System man sich letztendlich entscheidet, an einige kleine Sicherheits-Regeln sollte man sich in jedem Fall halten. Zum Beispiel empfiehlt es sich, die AGB sowie das Impressum des Anbieters zu lesen, damit festgestellt werden kann, ob es sich zum einen seriösen Händler handelt. Auch die Möglichkeit Waren nicht nur online, sondern auch über Fax oder telefonisch bestellen zu können gibt Aufschluss über die Vertrauenswürdigkeit des Online-Shops. Ganz besonders wichtig ist es, immer ein aktuelles Anti-Viren Programm zu verwenden, denn so können Spionagesoftware und Co nicht auf ihren PC gelangen. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem vertrauliche Daten im Internet eingegeben werden, eine verschlüsselte Verbindung besteht, was sich an den Buchstaben https vor einer Internetadresse (URL) sowie dem Vorhängeschloss auf der Browser-Statuszeile erkennen lässt. ARAG Experten raten dazu, trotz geprüfter Zahlungssysteme die Vorsicht nie ganz außer Acht zu lassen, damit nicht statt Geschenken böse Überraschungen ins Haus kommen. Es ist insbesondere nicht auf die häufig vorkommende Phishing-Masche einzugehen. Dies ist zu vermeiden, indem man nicht auf E-Mails reagiert, die zur Preisgabe persönlicher Daten, insbesondere Kontodaten, und / oder Passwörtern bzw. TAN-Nummern auffordern reagiert und falls die E-Mail mit einem Link auf eine website versehen ist, auf der persönliche Daten und/oder Passwörter bzw. TAN-Nummern gefordert werden, auf dieser website keine Daten angegeben werden. Am besten sollte man sich immer auf die Internetseite des jeweiligen Zahlsystems begeben. Grundsätzlich sollten immer bereits bekannte und kundenfreundliche Bezahlverfahren genutzt werden.

Betrug durch Missbrauch dienstlicher Tankkarte
Sechs Angestellte eines Transportunternehmens hatten die ihnen vom Unternehmen überlassenen Tankkarten dazu verwendet, fremde LKWs zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein, dem dadurch ein Schaden von 37.500,— Euro entstand. Das LG hatte die Ansicht vertreten, dass das vorgeworfene Tatgeschehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sei. Das Oberlandesgericht Celle machte jetzt deutlich, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs besteht, indem die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege überreichten, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder LKW den vereinbarten Nutzungsrahmen überschritten hatten. Infolge dieses Irrtums ist mit den Tankstellen abgerechnet worden und ein entsprechender Vermögensschaden beim Arbeitgeber entstanden, erklären ARAG-Experten (OLG Celle, 1 Ws 277/10).

Kein Mehrheitsbeschluss über Rauchmelder
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die landesrechtlich vorgeschriebene Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen gemeinschaftlich durchgeführt werden sollte. Die Geräte sollten auf Kosten der Gemeinschaft installiert und vom Hausmeister jährlich gewartet und überprüft werden. Die Kläger hielten diesen Beschluss für nichtig und bekamen vor dem aufgerufenen Gericht Recht! Nach Auffassung des AG Hamburg ist der angegriffene Beschluss nichtig, weil die getroffene Regelung nicht von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden durfte. Der Beschluss hat nämlich nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand. Rauchwarnmelder beschränken sich nämlich darauf, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen; sie dienen somit nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes, erläutern ARAG Experten. Ihr eigentlicher Zweck liegt vielmehr darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen (AG Hamburg-Wandsbek, 740 C 31/10).

Reiserücktrittsversicherung
greift nicht bei Reiseunterbrechung

Ein Mann hatte zusammen mit seiner Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die den ganzen Februar 2008 dauern sollte. Mitte Februar musste sich der Ehemann wegen eines Lungenödems zur stationären Behandlung einliefern lassen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte fünf Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus geblieben war, die Reise fort. Einige der gebuchten Übernachtungen und Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen, insgesamt 2.870,— US-Dollar. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen, da nach den Versicherungsbedingungen eine Entschädigung nur bei Abbruch zu leisten ist. Hier liege aber kein Abbruch, sondern nur eine Unterbrechung vor. Dem widersprach der Kläger und die Sache landete vor Gericht. Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht und wies die Klage des Mannes ab, denn in den Versicherungsbedingungen sei nur der Abbruch versichert, welcher hie nicht vorlag. Ein Reiseabbruch liegt nach Auskunft der ARAG nur vor, wenn die Reise beendet wird. Dies war hier aber nicht der fall (AG München, Az.: 223 C 27643/09).

Geldtipps zum Jahresende: Schnell nochmal schlau sein
Während in der Weihnachtszeit der Großteil der Bevölkerung damit beschäftigt ist, sein Geld auszugeben, bieten sich gerade vor Ende des Jahres noch Möglichkeiten, Geld zu sparen. Denn mit dem 31.Dezember laufen viele Fristen, die Verbrauchern finanzielle Vorteile schaffen können, ab. Die ARAG-Experten geben clevere Empfehlungen zum Thema Sparen am Jahresende.
Freigestellt für 2011
Wer als Alleinstehender höchstens 801,— Euro oder als Verheirateter höchstens 1.602,— Euro durch Zinsen und Kapitalerträge verdient, kann sich noch bis circa Mitte oder Ende Dezember bei seiner Bank freistellen lassen. Damit können private Anleger bei Kreditinstituten die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug von Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erwirken.
Steuerklasse
Wer noch vor Jahresende die Steuerklasse wechselt, kann dadurch im kommenden Jahr zu finanziellen Vorteilen kommen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn einem Ehepartner im kommenden Jahr die Arbeitslosigkeit droht. Denn wenn dieser die günstigere Steuerklasse wählt während sein erwerbstätiger Partner die Höhere erhält, erhöht dies nicht nur das Netto, sondern kann sich auch positiv auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes auswirken.
Bloß keine zu hohen Einkünfte, Kinder!
Vorsicht ist beim Thema Kindergeld angeraten. Wer hier nicht aufpasst, dass das volljährige Kind in der Ausbildung nicht zu viel (mehr als 7.680,— Euro jährlich) verdient, der verliert den Kindergeldanspruch oder muss dieses eventuell sogar zurückzahlen. Wer sich das im nächsten Jahr ersparen möchte, kann das Schlimmste noch schnell bis Ende Dezember über die so genannten Werbungskosten abwenden. Diese können etwa durch Fachliteratur oder einen neuen PC entstehen und werden vom Gehalt des Kindes abgerechnet. Besonders in Hinblick auf etwaiges Riester-Sparen lohnt sich hier die Vorsicht, denn auch die derzeitige Kinderzulage von 185,— Euro kann durch zu hohe Einkünfte des Kindes bedroht werden. Generell birgt das Jahresende für Riester-Sparer ein gewisses Potenzial. Die Förderung durch staatliche Zulagen - derzeit 145,— Euro im Jahr - kann nämlich bis maximal zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Für die Beantragung von Zulagen aus 2008 wird es also langsam knapp.
Sonderkündigungsrecht
Wer 2010 seine Kfz-Versicherung kündigen wollte und dies nicht bis zum 30. November geschafft hat, dem bietet sich jetzt eine letzte Möglichkeit. Erhöht der Anbieter etwa seine Beiträge oder ändert die Vertragsbedingungen, kann der Kunde vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen - allerdings nur innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung einer Änderung. Ist man zwar mit seiner Versicherung zufrieden, will aber einen Schaden nachmelden den man zuvor selbst bezahlt hatte, ist dies noch bis zum 31. Dezember möglich; sonst wird es teuer. In jedem Fall günstiger kommt man auch davon, wenn man die jährliche Routineuntersuchung beim Zahnarzt noch vor Ablauf des Jahres hinter sich bringt. Versicherungen honorieren dieses vorbildliche Verhalten nach dem fünften Jahr mit höheren Zuschüssen beim Zahnersatz. Die ARAG-Experten raten Verbrauchern dazu, die vielen Möglichkeiten „clever zu sparen“ am Ende des Jahres wahrzunehmen, denn eine schlaue Entscheidung zum richtigen Zeitpunkt kann das ganze kommende Jahr finanzielle Freude bereiten.

Hohe Kostenfälle bei hohem Schneefall
Während viele Menschen den ersten Schnee des Jahres sehnlichst erwarten, gibt es mindestens eine Bevölkerungsgruppe, die dem weißen Zauber mit Argwohn entgegenblickt: Autobesitzer. Denn die weißen Flöckchen können in Kombination mit Eis und Glätte im Straßenverkehr schnell lästig oder aber zu einer echten Gefahr werden - die auch noch richtig kosten kann. Vor den häufigsten Bußgeldern rund ums Autofahren bei Schneefall warnen Sie die ARAG-Experten.
Hier ein Scheinchen, da zwei Scheinchen
Wer morgens mit dem Auto zur Arbeit fährt der erlebt dieser Tage häufig sein weißes Wunder: das Auto hat sich über Nacht in einen riesigen Schneeberg verwandelt. Nun heißt es schippen, kratzen, enteisen. Doch hier ist Gründlichkeit geboten. Wer zum Beispiel meint, ein kleines Guckloch in der Windschutzscheibe reiche um das Auto sicher zu bewegen, der irrt. Stattdessen sollten neben allen Scheiben sogar Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten und die Motorhaube vom Schnee befreit werden. Sonst winken 10,— Euro Bußgeld. Mit derselben Summe wird im übrigen auch das Warmlaufenlassen des Motors bestraft, da vermeidbare Abgasbelastungen hierzulande verboten sind.
Der Schneespaß kann teuer werden
Noch kostspieliger kann es sogar werden, wenn vergessen wurde Scheibenfrostmittel zu verwenden. Da eine dreckige Windschutzscheibe zu stark verminderter Sicht führen kann und somit eine erhöhte Unfallgefahr bedeutet, kostet diese Vergesslichkeit ganze 20,— Euro. Denselben Preis hat das Übersehen des Schneeketten-Gebots - wer sich hier nicht nach der Beschilderung richtet, der ist um 20,— Euro ärmer. Richtig günstig hingegen kann man davonkommen, wenn man an Parkampeln die Vorderscheibe nicht von Schnee befreit. Hier zeigen sich die Ordnungsämter meistens großzügig, wir empfehlen aber dennoch die Sicht auf den Parkzettel freizulegen, da sich sonst ein Parkverstoß eintreten kann, und dieser ist ja bekanntlich auch nicht umsonst.
Vorsicht ist die Mutter des Schneeparcours
Damit Sie nicht nur Bußgelder sondern auch Gefahren vermeiden, sollten beim Autofahren während, vor und nach dem Schneefall einfache Grundregeln befolgt werden: Angefahren werden sollte behutsam und das im zweiten Gang - sonst könnten die Reifen durchdrehen und sich das Auto nicht von der Stelle bewegen lassen. Während der Fahrt sollte eher in einem höheren Gang gefahren werden, denn eine zu niedrige Drehzahl kann den Wagen ins Schleudern bringen. Und auch wenn man trotz aller Vorsicht ins Rutschen oder Schleudern gerät: hier hilft Ruhe, Auskuppeln und ein gefühlvolles Gegenlenken.

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Der heftige Wintereinbruch macht aus unseren Straßen, Fahrradwegen und Bürgersteigen hier und da wahre Rutschbahnen. Auch wenn das befürchtete Chaos meist ausblieb, ist der öffentliche Personennahverkehr doch mancherorts heillos überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen sind dann fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer muss den eigentlich tragen? ARAG-Experten geben Antwort:
Betriebsrisiko
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen die ARAG-Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt bekommt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
Wegerisiko
Wenn Schneefall und Straßenglätte es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift laut Auskunft der ARAG-Experten der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht! Der Arbeitnehmer aber genausowenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
Nacharbeit
Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen hängt nach Aussage der ARAG-Experten entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Sanktionen
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG-Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert dann doch eine Abmahnung. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird. Der Arbeitgeber muss noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, hat das Bundesarbeitgericht entschieden. Dazu sind im Vorfeld allerdings mindestens zwei Abmahnungen nötig (BAG, Az.: 2 AZR 147/00).

Brandgefahr in der Weihnachtszeit
Leider ein Dauerbrenner: Brandgefahr in der Weihnachtszeit durch trockene Adventskränze, Kerzen am Baum oder durchgeschmorte Lichterketten. Da es aber trotz entsprechender alljährlicher Warnungen immer wieder zu verheerenden Bränden kommt, klären die ARAG-Experten über die größten Gefahrenquellen auf - wie diese vermieden werden können und wie der Versicherungsschutz greift, sollte es doch einmal mehr als nur brenzlig geworden sein am Baum.
Nichts anbrennen lassen
Um die Wahrscheinlichkeit dass es in ihrem Haus zu einem Brand kommt einzudämmen, können Sie zunächst relativ simple Maßnahmen ergreifen. Dabei gilt, dass Wachskerzen zwar ein höheres Brandrisiko bergen als elektrische Lichter, beide Beleuchtungsmöglichkeiten aber Feuer fangen können. Deshalb gelten, ob „echtem“ oder elektrischem Licht, dieselben Regeln: ein Eimer Wasser neben dem Weihnachtsbaum, den Raum nie verlassen wenn Lichter brennen, für einen festen Stand des Weihnachtsbaumes sorgen, trockene Gestecke und Zweige möglichst feucht halten. All diese Hinweise können die Brandgefahr minimieren. Falls Sie Lichterketten verwenden, sollten Sie diese zudem regelmäßig auf kaputte Birnen oder Kabel untersuchen, da sonst Schwelbrände entstehen können. Wer Kerzen bevorzugt, sollte diese nie unterhalb von Ästen und nur mit nicht-brennbaren Kerzenhaltern am Baum befestigen.
Wenn es trotzdem brennt
Sollte dennoch ein Feuer ausbrechen, muss zunächst die Feuerwehr informiert werden. Danach sollten gefährdete Menschen in Sicherheit gebracht und die Brandstätte sollte verlassen werden. Ist der Brand dann eingedämmt, wird zumeist das Ausmaß der Katastrophe deutlich. Da in der Hausratversicherung generell Schäden durch Feuer versichert sind, kann ein Großteil des materiellen Schadens durch diese gedeckt werden. Allerdings haftet die Hausratversicherung nicht für grobe Fahrlässigkeit, was im entscheidenen Moment böse enden kann. Denn wer zum Beispiel ein offenes Feuer (also auch die brennenden Kerzen am Baum) gänzlich alleine lässt, handelt fahrlässig und gefährdet den Versicherungsschutz. Dies kann insbesondere bei einem Feuer schwerwiegende Folgen haben, denn vieles wird nicht so sehr durch den Brand, sondern mehr durch die Löschversuche zerstört.
Besser zuviel als zuwenig
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen und leicht entzündliche Gegenstände gerade in der Weihnachtszeit so besonders hoch ist, raten ARAG-Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schwerwiegendes verhindern; die Installation von Rauchwarnmeldern Leben retten. Damit die selige Weihnachtszeit auch fröhlich bleibt, sollten Sie der Feuergefahr lieber mit zuviel als zuwenig Vorsorge begegnen.
Ärger mit der Versicherung
Kommt es dennoch zum Brand kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann Ihre Leistung unter Umständen ablehnen. Bei Wunderkerzen am Weihnachtsbaum sollte man beispielsweise besonders vorsichtig sein. Denn kommt es dann zum Brand, zahlt möglicherweise die Versicherung nicht. In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand. Das Landesgericht in Offenburg hatte in einem Urteil (Az.: 2 O 197/02) entschieden, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nicht zahlen. Das Landesgericht Bielefeld weist darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, haften die Eltern und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilte das Landesgericht Bielefeld (Az.: 21 S 166/06).

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle
Scheidungskinder müssen laut ARAG-Experten im kommenden Jahr mit einer Null-Runde bei den monatlichen Unterhaltsüberweisungen rechnen. Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2011 werden sich die Zahlbeträge nicht verändern. Nur volljährige Kinder mit eigener Wohnung erhalten eine Erhöhung um 30,— Euro auf 670,— Euro. Auch die Zahlungspflichtigen werden besser gestellt. Sie können künftig durchschnittlich 50,— Euro mehr als Mindesteinkommen behalten. Der Kindesunterhalt war zuletzt zum Januar 2010 um durchschnittlich 13 Prozent erhöht worden. Nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten bundesweit gültigen Tabelle wird ab 2011 der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen beim Kindesunterhalt 950 Euro statt bisher 900,— Euro betragen. Beim Ehegattenunterhalt wird die Grenze ebenfalls um 50,— Euro auf 1.050,— Euro angehoben.

Kein Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück durch, das in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern an einer Durchgangsstraße liegt. Das VG Neustadt entschied bereits im Februar, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei, da die Gemeinde «sonstige Gewerbebetriebe», zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen, was hier nicht der Fall war. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von circa 300 Quadratmetern nutzen. Das VG lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 feststehe, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötigt der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht hat, erklären ARAG-Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: B 4 L 1070/10.NW).

Leistungskürzung
wegen grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheit

Der Kläger hatte mit seinem Kfz einen Verkehrsunfall verursacht, nach dem bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille festgestellt worden war. Der Versicherer lehnt eine Eintrittspflicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu 100 Prozent ab. Die Parteien einigten sich auf eine Leistungskürzung um 80 Prozent. Es bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger den Unfall in grob fahrlässiger Weise durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat, da er bei einem Spurwechsel Abstand und Geschwindigkeit des Unfallgegners falsch eingeschätzt hat. Das Landgericht hält es mit der Intention des Gesetzes, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht für vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ die Leistung vollständig zu kürzen. Hierbei werde nach Auskunft der ARAG-Experte außer acht gelassen, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich ziehe. Bei Würdigung aller zugunsten und zulasten des Klägers sprechenden Faktoren (KG Berlin, Az.: 6 U 87/10).
 
Meldung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin am Tag nach Versäumung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit bzw. bei der ARGE / Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vorgelegt, obwohl in der Meldeaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins eine besondere Bescheinigung vorzulegen sei. Daraufhin kürzte die Behörde Ihre Leistungen. Das aufgerufene Gericht machte klar, dass die Behörde in Einzelfällen eine solche besondere Bescheinigung im Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins verlangen darf. Zudem hatte der Leistungsträger die Betroffene zuvor darauf hingewiesen, dass eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nicht ausreicht, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen und eine bestehende Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht nicht entfallen lässt, erklären ARAG-Experten (SG Karlsruhe, Az.: S 15 AS 3923/10 ER).

Patchworkfamilien - Sorgerecht unterm Weihnachtsbaum
Weihnachten gilt traditionell als das Familienfest. Miteinander verheiratete Eltern üben die Sorge gemeinschaftlich aus und bestimmen somit auch wann und wo die Familie das Fest der Liebe begeht. Aber wer bestimmt eigentlich die Planungen des Weihnachtsfestes in den so genannten Patchworkfamilien? Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hatte bisher nur die Kindesmutter das Sorgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in diesem Jahr das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können demnach ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann aber auch vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, damit beide Elternteile die Sorge inne haben. Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich in diesen Fällen nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Auf Antrag kann das Familiengericht jedoch das Sorgerecht auf eines der Elternteile übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. ARAG-Experten nennen wichtige Fakten.
Entscheidungsgewalt
Lebt das Kind nach Trennung bei einem der Elternteile oder hält es sich dort überwiegend auf, hat auch der betreuende Elternteil die Entscheidungsgewalt in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Weihnachtsfeier, aber auch Arztbesuche, Ausflüge). Grundsätzliche Fragen, die zum Beispiel das Schulwesen oder einen größeren ärztlichen Eingriff betreffen, müssen jedoch im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden.
Patchworkfamilien
Geht eines der Elternteile eine neue Partnerschaft ein und leben Kinder und Stiefelternteile zusammen, wirkt sich das nicht auf die bisherige gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern aus. In allen Angelegenheiten entscheiden nach wie vor die leiblichen Eltern. Sollen aber Entscheidungen auch vom Stiefelternteil getroffen werden, ist eine Vollmacht erforderlich, die den Stiefelternteil dazu berechtigen. Das ist laut ARAG-Experten zumindest bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften erforderlich. Ehegatten eines Alleinsorgeberechtigten können in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Dies allerdings nur im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil.
Neue Ehe
Oft wird ein Kind in die Ehe gebracht, für das gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern besteht. Auch hier ändert die Heirat eines der Elternteile nichts an dem Sorgerecht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, der das Kind betreut. Weitergehende Fragen müssen gemeinschaftlich entschieden werden. Der Stiefelternteil ist durch die Ehe nicht berechtigt, in diesen Fragen Entscheidungen zu treffen. Wird nach erneuter Heirat ein neuer Name durch einen Elternteil angenommen, besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes ebenfalls zu ändern. Voraussetzung einer solchen Änderung ist jedoch, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil des Kindes zustimmt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es gegenüber dem Standesamt ebenfalls eine Zustimmungserklärung abgeben. Verweigert im Fall gemeinsamer Sorge ein Elternteil die Zustimmung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn diese Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Feiertage Weihnachten und Neujahr
In diesem Jahr gestaltet sich Weihnachten sehr arbeitgeberfreundlich. Heiligabend fällt auf einen Freitag, der erste und zweite Weihnachtstag auf das Wochenende. Trotzdem: Der 25. und 26. Dezember sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Laut ARAG-Experten sind im Arbeitszeitgesetz allerdings auch Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein. Heiligabend und Silvester sind hingegen keine Feiertage! Daher hängt es von der Kulanz des Arbeitgebers ab, ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern.

Zuviel Glühwein kann doppelt schaden
Gehört der Besuch des Weihnachtsmarktes zum offiziellen Teil einer betrieblichen Weihnachtsfeier, dann sind Unfälle durch die Berufsgenossenschaften versichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen ARAG-Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich daher, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen (Hessisches Sozialgericht, Az.: L 3 139/05).

Weihnachtsfeier, aber sicher…
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG-Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Ist der Chef nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet (SG Frankfurt a.M., Az.: S 10 U 2623/03).

Weihnachtsgeld - für alle oder keinen!
Möchte ein Arbeitgeber sich bei einigen ausgewählten Mitarbeitern für deren Kooperation und Loyalität in schwierigen Zeiten bedanken, so ist das Weihnachtsgeld unter Umständen nicht das geeignete Mittel. Gewährt ein Arbeitgeber diese Zusatzzahlung, hat möglicherweise jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Im konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die 2 Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung. Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen Recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, erklären ARAG-Experten. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).

Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit
Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren für kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch „aufgebraucht“ sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG-Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

Freie Sicht bei Schnee und Eis
Fahrzeugscheiben sind nach kalten Winternächten oftmals komplett zugefroren. Ein Befreien der Fenster von Schnee und Eis gestaltet sich häufig beschwerlich und langwierig. Dennoch müssen vor Fahrtbeginn sowohl die Front-, Seiten- als auch die Heckscheiben freie Sicht erlauben, ansonsten drohen Bußgelder. Schnee und lose Eisbrocken sollten abgefegt oder per Hand vom Fahrzeug entfernt werden. Zum Auftauen des Eis eignen sich handelsübliche Enteiser-Sprays, die auf die entsprechenden Stellen gesprüht werden. Auf Eiskratzer sollte dagegen verzichtet werden, da sie schnell zu Beschädigungen an der Scheibe führen können. Ebenfalls sollte man kein heißes Wasser über das vereiste Glas kippen, da sonst Spannungsrisse möglich sind. Wer seine Scheiben mit entsprechenden Abdeckungen, Folien oder Decken schützt, verhindert dadurch die Eisbildung und spart sich das mühevolle Enteisen. Unter keinen Umständen sollte man sich jedoch dazu hinreißen lassen, sich mit einem kleinen Guckloch in der vereisten Windschutzscheibe auf den Weg zu machen. So ein grob fahrlässiges Verhalten kann laut ARAG-Experten den Versicherungsschutz kosten.

Ski und Rodel gut?
Endlich geht sie wieder los - die Wintersportsaison. So manchem Winterurlauber bot sich in den vergangenen Jahren allerdings ein ungeliebtes Bild: Grasgrünen Hänge und hügeliges Weideland statt schneebedeckter Pisten! Das kann einem begeisterten Skifahrer schon die Tränen in die Augen treiben; ein Reisemangel, der eine Reisepreiserstattung rechtfertigt ist es nach Auskunft von ARAG-Experten allerdings nur, wenn für die Reise in das besagte Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit geworben wurde. So entschieden auch die Richter des Amtsgerichts München. Im vergangenen Winter stellte sich den meisten Winterurlaubern allerdings eher das gegenteilige Problem. Zuviel Schnee machte den Wintersport vielerorts nur eingeschränkt möglich. Aber auch, wenn die Schneemassen das Befahren der Pisten völlig unmöglich machen, stellt das keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht Offenburg. Zum Rumsitzen verurteilte Wintersportler haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, z. B. wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde, entschied das Amtsgericht Herne (AG München, Az.: 161 C 10590/89; LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 480/89 und AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

Fahrzeug bei Schnee richtig abstellen
Ist ein Pkw auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt, endet die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dazu genügt bei einem Pkw mit Automatikgetriebe grundsätzlich die Einstellung der Parkposition „P“ und das Feststellen der Handbremse. In dem aktuellen Fall hatte der Halter seinen Pkw bei Eis- und Schneeglätte in einer Parkbox auf dem Parkplatz eines Hotels abgestellt, der vom öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennt war. Somit handelte es sich dabei um einen privaten Parkplatz. Der Pkw geriet aufgrund eines Gefälles aus der Parkbox witterungsbedingt ins Rutschen.Hieraus kann aber kein schuldhaftes Verhalten gefolgert werden, so die ARAG-Experten (LG Detmold, Az.: 10 S 150/09).

Keine Räumpflicht für Senioren
Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. In einem konkreten Fall war eine 80 Jahre alte Seniorin laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet. Wegen ihres Alters konnte sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Dame die Übernahme der Kosten für einen Räumdienst - insgesamt 290,- Euro. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Die mietvertragliche Verpflichtung entfaltet wegen des hohen Alters der Frau keine Wirkung mehr, erklären ARAG-Experten. Aufgrund des ärztliches Attestes war die Seniorin vom Winterdienst befreit. Das Gericht wertete die Kosten für den Räumdienst als indirekte Mieterhöhung und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften (AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

Miete darf nur bei vorheriger Anzeige
zurückbehalten werden

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5.6.2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14.6.2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern. Das Landgericht war der Auffassung, dass den Mietern ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten. Der BGH hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des dem Vermieter zuvor nicht bekannten Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Schuldner Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten, erklären ARAG-Experten (BGH, VIII ZR 330/09).

DSL-Anschluss kann bei Umzug
nicht vorzeitig gekündigt werden

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die «Sonderkündigung» des Vertrags. Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung, so der BGH. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, erläutern ARAG-Experten. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar (BGH, III ZR 57/10).

Nicht jede Beleidigung
rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Der Kläger war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, bei der es sich um den Liegenschaftsverwalter handelte, nach der Bemerkung «Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?» in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: «Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch,» ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach als «Arschloch» bezeichnet hat. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das LAG sah keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des Klägers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, musste vorliegend zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst hat, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden gehandelt hat. Eine Abmahnung hätte hier nach Auskunft der ARAG ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474/09).

Haftungsfragen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Für die Allgemeinheit ist dieses Engagement von hoher Bedeutung, da immer weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese freiwillig im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich ohne Absicht auf Bezahlung ausgeführt wird. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn bei solchen Tätigkeiten Vermögens- oder Personenschäden entstehen? Wer haftet dafür und lassen sich solche Schäden versichern? ARAG Experten schaffen Klarheit:
Bislang mussten ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden haften, wobei durch die Vereinssatzung eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden konnte. Seit Oktober 2009 gibt es nun eine Haftungsprivilegierung für solche Fälle, die in § 31a BGB geregelt ist.
Bei Schäden, die der Vorstand in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten gegenüber dem Verein verursacht, haftet dieser nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (sog. Innenhaftung). Verursacht der Vorstand einem Dritten einen Schaden, haften normalerweise Vorstand und Verein als Gesamtschuldner (sog. Außenhaftung). Jetzt kann der Vorstand vom Verein bezüglich der Schadensersatzpflicht freigestellt werden, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht umfasst sind. Beispiel: Bei einer Veranstaltung werden Besucher und/oder deren Eigentum verletzt. Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder maximal 500,— Euro im Jahr als Vergütung erhält (sog. Ehrenamtspauschale). Ausgeschlossen von dieser Haftungsprivilegierung sind z.B. das Nichtabführen von Lohnsteuer und die Haftung für Steuerschulden. In einigen Fällen kann eine sog. Directors & Officers-Versicherung Sinn machen, die eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung darstellt. Dabei sollten Sie auf die Versicherungsbedingungen achten, insbesondere hinsichtlich der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ehrenamtliche, die nicht als Vereinsvorstand tätig sind, müssen für von ihnen verursachte Schäden haften. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass eine private Haftpflichtversicherung diese übernimmt, wenn nicht bereits der Verein für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ist dabei ein Dritter geschädigt worden, besteht normalerweise ein Freistellungsanspruch gegenüber der Organisation, für die der Ehrenamtliche Aufgaben übernimmt, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind. Für Schäden am Privateigentum des ehrenamtlich Tätigen sollte der Verein dafür aufkommen, wenn diese unverschuldet oder leicht fahrlässig verursacht wurden. Wird der private Pkw benutzt, sollte mit dem Verein über eine Kostenübernahme bzw. -beteiligung einer Vollkaskoversicherung gesprochen werden. Wenn ein Unfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert und der Ehrenamtliche dabei verletzt wird, besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 2 I Nr. 10 SGB VII sind Ehrenamtliche unfallversichert z.B.:
• In Rettungsunternehmen und im Bildungswesen
• Im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
• In öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeits-gemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
• Solche, die wie Arbeitnehmer tätig sind (z.B. Jugendtrainer in einem Sportverein)
Zudem haben einige Bundesländer sog. Sammelverträge für ehrenamtlich tätige Personen abgeschlossen, die weder gesetzlich unfallversichert noch haftpflichtversichert sind. Für manche ehrenamtliche Tätigkeiten sollte eine Berufunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden (z.B. Freiwillige Feuerwehr).
Praxistipp: Bevor Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie folgende Fragen klären:
• Besteht ein gesetzlicher Unfallschutz?
• Besteht eine private Unfallversicherung durch den Verein/die Organisation?
• Besteht ein Unfallschutz durch das jeweilige Bundesland?
• Wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus? Besteht eine durch den Verein oder deckt Ihre eigene Haftpflichtversicherung eventuelle Schäden ab?
• Sind Sie berufsunfähigkeitsversichert?
• Werden Schäden an ihrem Privateigentum übernommen?

Winterreifenpflicht kommt!
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird bisher zwar eine „geeignete Bereifung“ gefordert – was das genau bedeutete, wurde bislang nicht geregelt. Das ändert sich jetzt, denn die Anforderungen an die Bereifung wurden konkretisiert. Die Verankerung der Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) stand am heutigen 26. November im Bundesrat auf der Tagesordnung. Hintergrund war ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom Sommer dieses Jahres. Die Richter hatten moniert, dass die Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung zur Bereifung in den Wintermonaten zu vage formuliert seien. Da nicht eindeutig geklärt war, wann Winterreifen zwingend erforderlich sind, ließ sich aus dem bisher gültigen Passus kaum ableiten, wann eine Ordnungswidrigkeit vorlag, erklären ARAG-Experten.

Führerschein mit 17
Niedersachsen war 2004 Vorreiter, bis 2008 zogen die anderen Länder nach. Was als erfolgreicher Modellversuch begann, wird jetzt Gesetz: Ab dem 1. Januar 2011 dürfen Jugendliche bereits im Alter von 17 Jahren den Führerschein machen. Dem entsprechenden Änderungsentwurf des Straßenverkehrsgesetzes hat heute der Bundesrat zugestimmt. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist auch eine Untersuchung des Bundesamtes für Verkehrssicherheit, die feststellte, dass durch das „Begleitete Fahren mit 17“ die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr deutlich abnahm. Laut ARAG-Experten könnte der Fahrunterricht ab nächstem Jahr also schon im Alter von 16,5 Jahren starten. Mit 17 folgt dann, bei bestandener Prüfung, der Führerschein. Die Nutzung dieser frühzeitigen Fahrerlaubnis ist allerdings an strenge Auflagen geknüpft.
• Bei jeder Fahrt muss eine Begleitperson mitfahren
• Diese muss auf der vorläufigen Fahrerlaubnis namentlich benannt sein. Es kann also nicht einfach „irgendjemand“ spontan als Begleitperson mitfahren.
• Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein
• Die Begleitperson muss seit 5 Jahren den Führerschein besitzen
• Die Begleitperson darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben
• Für die Begleitperson gilt eine 0,5 Promillegrenze und ein Drogenverbot.
ARAG-Experten raten Fahranfängern dringend dazu, sich an diese Regeln zu halten, denn ein Verstoß kann dazu führen, dass der frühe Führerschein auch früh wieder abgegeben werden muss! Für die Neuerteilung ist dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich. Hinzu kommen noch Bußgeld und eine verlängerte Probezeit.

Hinfallen, Reinfallen, Stolperfallen - Gefahren im Winter
Fallen die Temperaturen, dauert es nicht mehr lange und deutsche Straßen und Wege sind durch Frost und Schnee zu einem wahren „Minenfeld“ geworden. Denn im Winter sorgen die Witterungsverhältnisse regelmäßig nicht nur für Glätte sondern auch für dauerhafte Straßenschäden - für Autofahrer und Fußgänger nicht ganz ungefährlich. Die ARAG-Experten informieren über Pflichten und Rechte bei Unfällen im Winter.
Schlaglochschaden
Frost und Eis schädigen häufig den Straßenbelag und haben oft Schlaglöcher zur Folge. Wer als Autofahrer ein solches Schlagloch nicht oder zu spät bemerkt, für den kann es richtig teuer werden, denn nicht nur Reifen und Felge, sondern auch die Achse des Autos kann beschädigt werden. Für die kostspieligen Schäden kommt entweder die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auf, oder man versucht es auf dem Weg der „Verkehrssicherungspflicht“. Laut dieser müssen Gemeinden Schlaglöcher beseitigen oder absperren. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Straßenbenutzer den Verhältnissen anpasst - ein mindestens 20 cm tiefes Schlagloch gewährleistet nicht mehr die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße (OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Da es aber kein Grundrecht auf sichere Straßen gibt, ist nicht immer gewährleistet, dass Geschädigte auch an ihr Geld kommen. Sie sollten es dennoch bei der Gemeinde versuchen und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.
Teurer Sturz vom Pfützenrand
Nicht nur Fahrbahnen leiden unter dem Winterwetter, auch Gehwege werden durch Glätte zu unsicherem Gelände. Die Streu- und Räumungspflicht der Gemeinden geben diese in den meisten Fällen an Anlieger weiter - für den sicheren Weg vor dem Haus sind also meist die Anlieger selbst verantwortlich. Stürzt ein Passant auf einem nichtgeräumten Gehweg oder einem Hauszugang, kann beim Hauseigentümer Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Falls Mieter oder Vermieter ihre Streupflicht vernachlässigt haben, können diese sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Beiden Möglichkeiten muss allerdings der Zustand einer „allgemeinen Glätte“ zugrunde liegen. Ist diese nicht gegeben und es tritt nur vereinzelte Glättebildung auf, bleibt der Schaden beim Passanten.
Allein auf glatter Flur
Auf öffentlichem Gelände wie Parks oder Spielplätzen ist der Fußgänger ganz auf sich allein gestellt. Denn dort erfolgt das Betreten „auf eigene Gefahr“ und die Gemeinde schließt eine Haftung durch Schilder wie „Kein Winterdienst“ aus. Auch wenn ein Passant auf einer Straße wegen eines Schlaglochs oder Glätte stürzt bleibt er auf den Arztkosten sitzen, denn die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet die Straße in einem für Fußgänger geeigneten Zustand zu erhalten. Um gar nicht erst in solche Stolperfallen zu geraten empfehlen die ARAG-Experten als wichtigste Maßnahme das umsichtige Verhalten auf winterlichen Straßen.

Bußgelder europaweit vollstreckbar
Wer bisher nach der Rückkehr aus dem Urlaub ein ausländisches „Knöllchen“ in seinem Briefkasten vorfand, konnte dieses getrost wegwerfen. Doch das könnte zukünftig teuer werden. Laut ARAG-Experten können Bußgelder jetzt nämlich EU-weit vollstreckt werden. Die Regelung tritt erst mit einiger Verzögerung in Kraft. Die EU-Vollstreckung ist bei Bescheiden ab einer Höhe von 70,– Euro möglich. Im europäischen Ausland sind Bußgelder allerdings oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb dieser Schwellenwert auch bei einem harmlosen Parkverstoß erreicht sein kann. Zudem werden Verwaltungsgebühren mitgerechnet.
Wer nicht selbst am Steuer saß, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Zwar gilt in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung, in Deutschland kann jedoch grundsätzlich nur der Fahrer belangt werden. Zudem muss der Bescheid zwingend in deutscher Sprache verfasst sein. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann der Betroffene noch eine Vollstreckung in Deutschland verhindern. Allerdings muss er dann sofort Einspruch bei der ausländischen Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid zugestellt hat. Wichtig: Der Einspruch sollte auf Deutsch abgefasst sein.
Die Vollstreckung wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn durchgeführt. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Bei ausländischen Bußgeldverfahren gelten die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes. Während in Deutschland Verkehrsstrafen bereits nach drei Monaten verjähren, sind die Verjährungsfristen in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich länger. Daher können theoretisch auch noch solche Verstöße geahndet und vollstreckt werden, die Monate oder sogar Jahre vor Inkrafttreten des Vollstreckungsabkommens 2010 begangen wurden. Ungewiss ist bisher allerdings, ob zurückliegende Bußgelder tatsächlich vollstreckt werden, so die ARAG-Experten.
Fazit: Wer künftig ein EU-Strafticket bekommt, muss nicht zahlen, wenn
• das Bußgeld unter 70,– Euro inkl. Gebühren liegt,
• der Bescheid in fremder Sprache verfasst ist,
• bei dem geahndeten Verstoß der Fahrzeughalter gar nicht selbst gefahren ist
• die Zahlungsaufforderung nicht vom Bundesamt für Justiz in Bonn kommt

Mangelhafter Neuwagen
Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG-Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).

Versicherung reguliert
auch gegen den Willen des Versicherten

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden unter Umständen auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Dies hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt. Eine Ermessensüberschreitung lieg nach Auskunft von ARAG-Experten nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).

Rote Ampel kann Kaskoschutz kosten
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer eine rote Ampel missachtet hat kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen. In einem kürzlich erschienen Fall haben die Richter klargestellt, dass eine Kürzung von 50 Prozent gerechtfertigt sein kann. Die Kaskoversicherung ist nach dem Gesetz zu einer Kürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert erklären ARAG-Experten. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes führte zu einer Kürzung von 50 Prozent. Eine Hälfte des Schadens musste der Versicherungsnehmer selbst tragen (LG Münster, Az.: 15 O 141/09).

Auswandern, ein kleiner Leitfaden
Ob es die Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Situation, das bessere Klima, oder aber die reine Angst um den Job ist, die den Gedanken ans Auswandern keimen lässt - immer mehr Deutsche sind bereit, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern. Nicht alles aber, was aus dem Urlaub in positiver Erinnerung haften geblieben ist, findet sich im Ausland wieder, wenn man dort dauerhaft lebt. Wer mit dem Gedanken spielt, in ein fremdes Land auszuwandern, sollte sich daher im Vorfeld gründlich darüber informieren, was ihn dort erwartet. ARAG-Experten geben einen Überblick:
Landessprache
Wenn Sie sich für ein Leben in der Fremde entschieden haben, ist sicherlich die Beherrschung der Landessprache eines der dringendsten Themen. Wer die Sprache nicht versteht, wird sich nur schwer integrieren können. Hinzu kommen Probleme beim Behördenkontakt, da Formulare meist nur in der Landessprache vorliegen.
Innerhalb der EU
Als EU-Bürger genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit, d.h. Sie haben das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu wohnen. Für den dauerhaften Aufenthalt benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ihren Lebensunterhalt decken können und krankenversichert sind. Nach einer neuen EU-Richtlinie soll künftig nur eine einfache Meldung bei der zuständigen Behörde erforderlich sein.
Drittstaaten
Außerhalb der EU (sog. Drittstaaten) richten sich die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nach den landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes. So können deutsche Staatsangehörige z.B. in die USA als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von neunzig Tagen ohne Visum einreisen. Für einen dauerhaften Aufenthalt muss aber noch vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Auch in die Schweiz dürfen Deutsche ohne Visum einreisen. Wollen Sie aber länger als drei Monate bleiben, benötigen Sie auch hierzu einen Aufenthaltstitel, der schon vor der Einreise beantragt werden muss. Geeignete Informationen zum Zielland finden Sie bei den Auslandsvertretungen der einzelnen Länder und auf der Webseite der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des Bundesverwaltungsamtes (http://www.auswandern.bund.de). Zudem können Informationen über das Raphaels-Werk, das Diakonische Werk oder das Deutsche Rote Kreuz eingeholt werden.
Arbeit im Ausland
Wer im Ausland arbeiten will, muss sich zudem über die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt informieren. EU-Bürger genießen innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. sie haben das Recht, in einem anderen Mitgliedsstaat zu arbeiten. Informationen für Arbeitnehmer im EU-Ausland finden sich im „EURES“ Netzwerk der EU-Kommission auf der Internetseite http://ec-europa.eu/eures. Für Drittstaaten gelten für die Arbeitsaufnahme die landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes. Für die Aufnahme einer Beschäftigung in den USA etwa benötigen Sie noch vor der Einreise ein entsprechendes Visum bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Für die sog. „Green-Card“ - eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis - können Sie sich im Lotterieverfahren bewerben. Ansonsten wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, so z.B. bei langjährigem legalem Aufenthalt in den USA, US-amerikanischer Ehepartner etc. Für eine vorübergehende, befristete Beschäftigung existieren aber spezielle Visa, wie z.B. das H-1B Visum für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Spezialberufen (Highly Skilled Workers in Speciality Occupations), das H-2B Visum für Facharbeitskräfte auf Zeit (Skilled Temporary Workers) und das J-1 Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen (Exchange Visitors), die ihre Familienangehörigen über ein J-2 Visum mitnehmen können. Für die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, die einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag von einem Schweizer Arbeitgeber oder Auftraggeber voraussetzt. Die Aufenthaltsbewilligung ist hierbei unabhängig von einem Visum und muss noch vor der Einreise beantragt werden und das Gesuchsverfahren abgeschlossen sein. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sind die kantonalen Behörden in der Schweiz.
Mit Kindern auswandern
Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie diese möglichst früh auf die Kultur und die Sprache des Ziellandes vorbereiten. Zudem sollten Sie beachten, dass Deutschland viele Auslandsabschlüsse nicht anerkennt. Um für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, die Kinder auf internationale Schulen zu schicken, deren Abschluss auch in Deutschland anerkannt wird.
Doppelsteuerabkommen
Auch sollten Sie sich über das Steuersystem des Ziellandes informieren. Mit den meisten Staaten besteht zwar ein Doppelsteuerabkommen, d.h. Steuern z.B. auf Zinserträge, Mieteinnahmen etc. fallen nur einmal an. Sollte ein solches Abkommen mit ihrem Zielland nicht existieren, könnten Steuern aber doppelt erhoben werden.
Rente im Ausland
Wenn Sie eine gesetzliche Altersrente beziehen, besteht dieser Anspruch prinzipiell auch im Ausland fort. Bei privater Altersvorsorge, z.B. durch eine Lebensversicherung, Riesterrente etc., muss diese aber im Ausland oft versteuert werden. Sie sollten sich daher im Vorfeld kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Diskriminierung bei der Stellenausschreibung
Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Benachteiligungen von Beschäftigten
• aus Gründen der Rasse oder
• wegen der ethnischen Herkunft,
• des Geschlechts,
• der Religion oder Weltanschauung,
• wegen einer Behinderung,
• des Alters oder
• der sexuellen Identität
zu verhindern. Gerade im Zusammenhang mit der Besetzung einer neuen Stelle ergeben sich hier Besonderheiten für den Arbeitgeber. ARAG Experten nennen die Fakten.
Neutrale Stellenausschreibung
Bei einer Stellenausschreibung ist darauf zu achten, dass der Text der Stellenanzeige neutral und wertungsfrei abgefasst ist, da eine neue Stelle vom Arbeitgeber nicht unter Verstoß gegen das AGG ausgeschrieben werden darf. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Grund für die Ungleichbehandlung eine wesentliche berufliche Anforderung für die Art der auszuübenden Tätigkeit oder für die Bedingungen ihrer Ausübung darstellt. Als Beispiel nennen die ARAG Experten einen Arbeitgeber, der für ein Mädcheninternat eine ausschließlich weibliche Betreuungskraft sucht; dies verstößt nicht gegen das AGG (BAG, AZ.: 8 AZR 536/08).
Altersdiskriminierung
Neben der Pflicht, die Stellenausschreibung geschlechtsneutral zu halten, erfordert das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters besondere Aufmerksamkeit bei der Abfassung eines Stellenangebotes. Das AGG hat das Ziel sowohl jüngere als auch ältere Beschäftigte vor Diskriminierung zu schützen. Werden in einer Stellenanzeige „junge Kollegen“ als Zielgruppe für die Ausschreibung einer Stelle zur Verstärkung in einer Rechtsabteilung genannt, begeht dieser Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im AGG (BAG, AZ.: 8 AZR 530/09). Zulässigerweise kann ein Arbeitgeber in einem solchen Fall Bewerber unterschiedlich behandeln, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist. Darüber hinaus muss eine solche Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Berufszweig die erforderliche Lebens- oder Berufserfahrung eine relevante Rolle spielt.
Schadenersatz
Wird bei einer Stellenausschreibung gegen das Verbot der Ungleichbehandlung verstoßen, kann der erfolglose Bewerber den hierdurch entstandenen Schaden vom Arbeitgeber verlangen. Daneben kann nach einem Verstoß eine angemessene Entschädigung verlangt werden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Beweis darüber führen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt oder, dass eine Ungleichbehandlung von Bewerbern gerechtfertigt war. Der übergangene Bewerber kann sich zunächst darauf beschränken, Indizien für einen Verstoß gegen das AGG vorzutragen, so die ARAG-Experten. Im Allgemeinen reicht hierfür aus, dass der Text der Stellenanzeige vorgelegt wird. Zurzeit ist ein von der Antidiskriminierungsstelle, der staatlichen Stelle zur Durchsetzung der Antidiskriminierung, aus der Taufe gehobenes Pilotprojekt im Gespräch. Ab Herbst dieses Jahres testen mehrere deutsche Unternehmen gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium das anonyme Bewerbungsverfahren. Angaben wie Name, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Familienstand erhält der Arbeitgeber nicht. Das Bewerbungsfoto fehlt bei der anonymisierten Bewerbung ebenfalls. Ziel dieses Pilotprojektes ist es, Bewerber vorurteilsfrei und nur nach ihrer fachlichen Qualifikation zu bewerten.

Neue Brille nach Unfall
Wird bei einem Unfall eine Brille zerstört, erstattet die Versicherung des Unfallverursachers vollständig den Kaufpreis der neuen Brille. Ein Abzug neu für alt ist laut ARAG-Experten unzulässig. So entschied es vor kurzem das Landgericht in Münster. In dem konkreten Urteil wird ausgeführt, dass sofern bei einem Verkehrsunfall auch die Brille eines Geschädigten zerstört wird, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz des Brillenneupreises, wenn er sich nach dem Unfall eine neue und gleichwertige Ersatzbrille kauft. Ein Abzug neu für alt ist bei dem Ersatzkauf nicht vorzunehmen (LG Münster, Az: 1 S 8/09).

Kinder wissen mehr als man denkt
Die landläufige Meinung zu Kleinkindern ist häufig vom Irrglauben geprägt, dass Kleinkinder die Welt nicht logisch-rational begreifen können. Zusammenhänge, etwa Ursache und Wirkung, könnten von diesen nicht erfasst, und der Unterschied zwischen Fantasie und Wirklichkeit nicht begriffen werden. Während der letzten 30 Jahre hat sich dieses Bild allerdings gewandelt. Mittlerweile gehen Forscher davon aus, dass selbst jüngste Kinder die Welt viel besser erfassen als bisher gedacht. Denn auch Kleinkinder experimentieren, stellen etwa intuitive psychologische Theorien auf, oder arbeiten mit statistischen Mitteln. Auf diese Weise ergründet das Kind die Welt in etwa so, wie ein erwachsender Wissenschaftler dies tun würde und muss demnach Zusammenhänge erkennen können. Die ARAG-Experten raten dazu, diese neuen Erkenntnisse nicht völlig außer Acht zu lassen und sich gegebenenfalls mit Kindererziehern oder -Psychologen zu beraten.

Händewaschen gegen Epidemien
Was jahrelang als ungeschriebenes Gesetz galt, gerät im alltäglichen Miteinander immer mehr in Vergessenheit: das gründliche Händewaschen, nicht nur nach dem Toilettenbesuch. Dies führt laut ARAG-Experten zum Beispiel dazu, dass immer mehr Krankheiten über die Schmierinfektion übertragen werden können, was sich gerade im Winter an der Häufung der Magen-Darm-Infektionen durch Noroviren bemerkbar macht. Obwohl der menschliche Körper auf den Kontakt mit Bakterien angewiesen ist, allein schon um das Immunsystem zu stärken, kann tägliches Händewaschen akute Krankheiten verhindern. Zwar ist das berühmte „bisschen Schmutz“ nicht gleich lebensgefährlich, Ihnen und Ihren Mitmenschen zuliebe sollten Sie aber Ihre Hände in Unschuld, und damit mit Seife, waschen.

Nachbarschaftliches Wurzelwerk
Die Wurzeln eines Baumes des Nachbarn müssen im eigenen Garten nicht geduldet werden. Unter Umständen können Gartenbesitzer sogar eine Beseitigung verlangen, wissen ARAG-Experten. In einem kürzlich entschiedenen Fall ging es um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Das AG München bejahte einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wurzeln, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vorlag (AG München, Az.: 121 C 15076/09).

GKV ist zur Auskunft verpflichtet
Jeder Versicherte kann von der gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft über medizinische Leistungen verlangen. Das entschied laut ARAG-Experten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. In dem Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könne derartige Informationen nicht verlangen. Die Richter des LSG bejahten einen Auskunftsanspruch - jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr seien die privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG NRW, Az.: L 5 KR 153/09).

Erblich: die Angst vor Kaffee und Co
Übertreibt man es stark mit koffeinhaltigen Getränken wie Kaffee und Tee, hat dies nicht selten Unruhezustände, Schweißausbrüche und Herzrasen zur Folge. Bei manchen Menschen allerdings können schon zwei Tassen Kaffee denselben Effekt haben, berichten nun ARAG-Experten. Hier spricht man von einer erblichen Disposition, die dazu führt, dass aufgrund eines variierten Rezeptors die beruhigende Wirkung des Botenstoffes Adenosin nicht aktiviert werden kann. Stattdessen lagert die mutierte Form lieber Koffein ab - ein Beruhigungseffekt kann nicht stattfinden und Angstsymptome werden ausgelöst. Gegen diesen Zustand hilft laut Forschern nur die allmähliche Steigerung der Koffeindosis, da so ein Gewöhnungseffekt erzielt werden kann.

Wenn das neue Notebook Mängel aufweist
Wer ein Notebook erwirbt, dass sich sodann als mangelhaft erweist, möchte das nutzlose Ding verständlicher weise so schnell wie möglich wieder loswerden - am besten vom Kauf zurücktreten. Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag muss der verärgerte Kunde aber sicherstellen, dass dem Verkäufer in der Regel zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt, kann der Käufer sein Geld zurückfordern. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden. ARAG-Experten erklären den Fall.
Der Kläger hatte direkt bei einem Hersteller ein Notebook zum Preis von 827,— Euro bestellt. Doch schon unmittelbar nach der Lieferung stellte der Kläger fest, dass das Soundsystem zu leise und die Leistung des Akkus zu gering war. Nachdem der Kunde die Mängel dem Hersteller geschildert hatte, wurde er von diesem dazu aufgefordert, ein auf dem PC installiertes Diagnoseprogramm zu starten, und sich mit den Ergebnissen wieder zu melden. Dadurch stellte er allerdings nur noch weitere Mängel fest. So war beispielsweise der interne Lautsprecher des Laptops ausgefallen. Die WLAN-Karte funktionierte ebenfalls nicht. Auch in diesen Fällen forderte der Hersteller den Kläger dazu auf, das Diagnoseprogramm zu starten, damit anhand der Ergebnisse eine Reparatur durchgeführt werden könne. Angesichts der Vielzahl der Mängel hatte der Kläger jedoch jegliche Lust an seinem neuen Laptop verloren. Er erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Hersteller dazu auf, ihm gegen Rückgabe des Computers den Kaufpreis zu erstatten. Die Computerfirma dachte jedoch nicht daran, und so landete die Sache vor dem Münchener Amtsgericht. Dort trug der Kläger vor, dass er dem Hersteller des PCs keine Möglichkeit zur Reparatur habe einräumen müssen. Denn diese sei offenkundig unmöglich und, wie die Versuche mit dem Diagnoseprogramm zeigten, auch schon fehlgeschlagen. Der Kläger hielt es daher für unzumutbar, den Laptop behalten zu müssen.
Er musste sich vom Münchener Amtsgericht jedoch eines Besseren belehren lassen. Denn er hat dem Computerhersteller keine echte Möglichkeit zur Reparatur des PCs eingeräumt. Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag setzt nämlich gemäß §§ 437 ff. BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt und ihm zwei Reparaturversuche zubilligt. Eine solche Fristsetzung ist laut ARAG-Experten nur dann entbehrlich, wenn eine Reparatur offenkundig unmöglich oder unzumutbar ist. Davon ging das Gericht in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. Denn allein das Starten des Diagnoseprogramms kann nicht als Reparaturversuch im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
Eine Reparatur ist dem Kläger auch zuzumuten, denn dem Verkäufer muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ursache für die Mängel zu ermitteln und sie gegebenenfalls zu beseitigen. Erst wenn ihm dass zweimal hintereinander misslingt, besteht die Möglichkeit, rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, so das Gericht.
In einer Randnotiz zu der Entscheidung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich mit einer Vielzahl von Fällen zu befassen hat, in denen Käufer zu schnell vom Vertrag zurücktreten und deren Klagen daher scheitern. ARAG-Experten raten Betroffenen, dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, damit er für den Fall eines möglichen Rechtsstreits nachweisen kann, ihm auch tatsächlich eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben (Az.: 233 C 30299/09).

Mieter darf auf insolvenzfesten Konto bestehen
Die Beklagten haben von den Klägern u.a. eine Wohnung gemietet. Der Wohnraummietvertrag enthielt folgende Regelung zur Sicherheitsleistung: „Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,— Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in drei Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…).“ Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse. Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Der Vermieter muss eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 98/10).

Vermieter nicht zu Generalinspektion
von Leitungen verpflichtet

Ein freischaffender Künstler mietete einen Lagerraum im Keller eines Anwesens der beklagten Vermieterin. Dort lagerte er zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Im Februar 2008 erfuhr die Vermieterin von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger angemieteten Raum. Die Vermieterin ließ umgehend das Wasser abpumpen und es wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers ins Trockene zu bringen. Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000,— Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Beklagte im Hinblick auf den Rohrbruch kein Verschulden treffe und daher keine Zahlungspflicht besteht. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht. Ein Vermieter ist lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren, ergänzen ARAG-Experten (OLG Koblenz, Az.: 2 U 779/09).

Straßenbehörde haftet nur selten
Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Kanaldeckel derart bewegt, dass nachfolgende PKW beschädigt werden, ist die Straßenbehörde in der Regel nicht schadensersatzpflichtig. In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall entschieden die Richter, dass die Straßenbehörde nur unter bestimmten Bedingungen haftet. Beispielsweise dann, wenn der Deckel zuvor bereits schadhaft war und dies die Behörde hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg wies aus diesem Grunde eine entsprechende Klage gegen eine Straßenbehörde ab. Die Problematik in derartigen Fällen ist, dass sich ein Verstoß gegen die Kontrollpflicht der Behörde in solchen Fällen schwer nachweisen lässt (LG Coburg, Az.: 14 O 822/09).

Reiseveranstalter haften bei Unfall
Kommt es auf einer gebuchten Bergtour zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil die Verkehrssicherungspflichten der Reiseveranstalter im Bergsport und damit die Haftungsfragen neu definiert. Seit dem Urteil muss u.a. der Reiseveranstalter Sicherheitsaspekte bereits bei der Auswahl und Planung der Tour berücksichtigen. Insbesondere hat er ein Sicherheitskonzept für jede Tour auszuarbeiten. Zudem hat der Veranstalter die beauftragten Bergführer instruieren, die speziell für diese Tour erarbeiteten Sicherheitsregeln einzuhalten. Der Reiseveranstalter ist außerdem vor und während einer Tour für die Sicherheit seiner Kunden verantwortlich. Ebenfalls hat der Reiseveranstalter sein Spezialwissen bezüglich der Gefahren einer Tour dem Kunden mitzuteilen. Es reicht nicht aus, im Katalog nur die körperlichen Anforderungen einer bestimmten Tour zu beschreiben. Auch die speziell mit dieser Tour verbundenen Risiken müssen im Prospekt benannt werden (OLG München, Az.: 8 U 2053/01).

Bedienen des Navis oft fahrlässig
ARAG-Experten erinnern daran, das Navi immer vor Fahrtantritt zu programmieren. Es ist nämlich unter Umständen grob fahrlässig, dies während der Fahrt zu tun. In einem kürzlich entschiedenen Fall stellte das Landgericht Potsdam fest, dass wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, grob fahrlässig handelt und deshalb für den Schaden voll aufkommen muss. Nach Ansicht der Richter haben Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen (LG Potsdam, Az. 6 O 32/09).

Mediation - Beispielhafte Fälle aus der Praxis
Die große Mehrheit der Bundesbürger schätzt den schnellen, Nerven schonenden Weg, rechtliche Probleme zu klären. 83 Prozent der Deutschen halten es für besser, erst mal das klärende Gespräch zu suchen, bevor man vor den Kadi zieht - das ergeben Verbraucher-Befragungen der ARAG. Mediation hat in Deutschland allerdings ein Kommunikationsproblem. Verbraucher können sich darunter nur wenig vorstellen. Um dies zu ändern berichten ARAG-Experten von beispielhaften Fällen:
Nachbarschaftsrecht: Die kleine Flut im Westerwald
„Immer dieses Gefälle im Garten!“. Schon lange ärgert sich der Harald T. über die Schieflage in seinem Beet. Kurzerhand organisiert er ein paar Fuhren Mutterboden. Nach zwei Tagen ist das große Beet plan und Harald T. zufrieden. Die kleine Mauer, vorher 50 cm hoch, ist fast nicht mehr zu sehen. T. kann die ersten Rosen setzen. Das Gartenglück ist nur von kurzer Dauer. Beim ersten großen Regen suchen sich die Wassermassen ihren Weg, passieren die ehemalige Mauer und laufen zum Nachbarn. Schnell erreicht die braune Erde-Regen-Pampe das Haus und ergießt sich in Flur und Treppenhaus. Das gibt Ärger. Und da man sich vorher auch nicht immer grün war, redet man zuerst laut und dann gar nicht mehr miteinander. Nachbar Friedrich S., dessen frisch renoviertes Treppenhaus ruiniert ist, ruft die ARAG an. Zum Glück hat er eine Rechtsschutzversicherung. Und ist überrascht, denn dort schlägt man ihm eine Mediation vor. Darüber weiß S. nicht viel, aber er lässt sich auf das Angebot ein. Vor allem reizt ihn der Zeitgewinn. Anwalt, Gericht, Gutachten - das kann dauern. Zwei Stunden später erhält er den Anruf eines Mediators. Er schildert ihm den Schaden und bespricht seine Vorstellung von der Lösung des Problems. Später tritt der Mediator an den Nachbarn heran, der übrigens schnell einsah, dass seine Gartennivellierung nicht fachgerecht war. Er ließ sich den Schaden in Ruhe erklären und versprach, die Sache in Ordnung zu bringen. Ein paar Tage später hat T. einen Teil des Bodens wieder abgetragen und eine Drainage gelegt. Friedrich S hat die schnelle Abwicklung durch den Mediator überzeugt! Mit seinem Nachbarn vor Gericht – das hätte ihm gar nicht gefallen. Und bezahlt hat er auch nichts. Die Mediation ist nämlich in seiner Rechtsschutzversicherung enthalten
Mein Grundstück: Für Nachbarn betreten verboten!
Wenn ein Haus direkt an der Grenze steht, darf man für Renovierungsarbeiten ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufstellen. Das regelt das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht. Hausbesitzer Wilhelm J. möchte davon Gebrauch machen, wenn er sein mehrstöckiges Wohnhaus neu verputzen lässt. Leider nutzen ihm seine juristischen Kenntnisse wenig, denn Nachbar Paul K. hält das für ein Ammenmärchen. Das Gerüst passt ihm nicht in den Kram. Der Besitzer einer Kfz-Reparaturwerkstatt fühlt sich eingeschränkt: „Meine Kunden können nicht mehr in die Werkstatt kommen, wenn der ganze Hof besetzt ist!“ Selbst als J. ihm den Gesetzestext kopiert, bleibt er stur. Die beiden Nachbarn verstehen sich nicht optimal und legen sich gerne Steine in den Weg. Ein Anruf bei der ARAG brachte den renovierwilligen Hausbesitzer schließlich weiter. Seine Rechtsschutzversicherung schlug ihm vor, einen Mediator einzuschalten. Dieser neutrale Dritte hat dem Automechaniker die Lage erklärt und bestätigt, dass Wilhelm J. sich auf das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht beruft. Es dauerte noch ein paar Gespräche bis alles geklärt war: Das Gerüst darf zu festgelegten Zeiten aufgestellt werden. Es darf kein Dreck runterfallen und wenn doch, muss selbstverständlich sauber gemacht werden. Inzwischen freut sich Wilhelm J. an seinem frisch verputzen Haus und an der Tatsache, dass die Konfliktlösung per Mediator nichts gekostet hat. Denn die war über seine Rechtsschutzversicherung selbstverständlich abgedeckt.
Mietrecht: Schimmel - nein danke
Im Käse mag er ja erwünscht sein; Schimmel in der Mietwohnung ist ein möglicherweise gesundheitsschädigendes Übel. Oft kommt es zum Streit, denn der Mieter sagt, es liegt an der Bausubstanz. Der Vermieter kontert: Falsches Lüften ist schuld. Bis sich die Gutachter einig sind und die Ursache gefunden ist, wächst der Schimmelpilz munter weiter. Nicht so bei der hessischen Familie L., dank Mediation. Nach einem intensiven Schriftwechsel wegen des Schimmels mit der Wohnungsbaugenossenschaft schaltete Herr L. die ARAG ein. Hier empfiehlt man: ein Fall für den Mediator. Und richtig, der Wohnungsbaugenossenschaft war sehr daran gelegen, die Sache außergerichtlich zu lösen. Auch die L’s hatten mit ihren beiden Kindern wenig Lust, noch lange in den befallenen Räumen zu leben. Initiiert durch den Mediator der ARAG wurde nach mehreren sehr konstruktiven Gesprächen die Lösung gefunden. Während Herr L. zu einem Fortbildungslehrgang reist, besucht Frau L. mit den Kindern die Großeltern in Norddeutschland. Rechtlich gesehen hätte die Familie wahrscheinlich auch im Hotel leben können, aber allen war daran gelegen, die Kosten gering zu halten. Die Wohnung wurde vom Schimmel befreit - mit Atemschutzmasken und Gifteinsatz. Schon nach zwei bis drei Wochen war der Fall vom Tisch. Jetzt freuen sich die L’s über Räume, in denen sie sich wieder wohlfühlen können. Ein paar Unannehmlichkeiten hatten sie zwar, aber Kosten fielen keine an - dank der ARAG Rechtsschutzversicherung, die die Arbeit des Mediators getragen hatte.
Vermieter is watching you
Eigentlich fühlte Familie H. sich sehr wohl in ihrer Erdgeschosswohnung und die Kinder liebten den kleinen Garten. Wenn nur der Vermieter nicht gewesen wäre. Er wohnte zwar ein paar Straßen weiter, aber eigentlich war er ständig präsent. Er machte den Kinder Vorschriften und kam auch gerne zur Abendbrotzeit ungebeten auf die Terrasse. Irgendwie hatten die H’s auch das Gefühl, dass ihr Vermieter einen Nachschlüssel zur Wohnung besitzt und diese in ihrer Abwesenheit betritt. Gespräche führten zu nichts; die Situation eskalierte. Als der Hauseigentümer eines Abends sogar vor dem Schlafzimmerfenster stand, wo sich die H’s gerade nachtfertig machten, entschied Walter H.: „Wir ziehen so schnell wie möglich aus.“ Sicher ein Einzelfall, aber Gründe ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden, gibt es viele. Leider kommt man nicht von heute auf morgen aus dem Mietvertrag heraus. Oft pochen Vermieter auf die Einhaltung der Kündigungsfrist oder Zahlung der entsprechenden Miete. Verhandlungsspielraum bleibt da nicht, wenn das Verhältnis zum Vermieter nicht das beste ist. Hier kann ein Mediator kleine Wunder wirken. Oft einigen sich die zerstrittenen Parteien zum Beispiel über die Miete, eine kleine Renovierung oder die Überlassung der Einbauküche - und können im Gegenzug sofort ausziehen. Auch Familie H. konnte vorzeitig nach einem Monat ausziehen. Der Vermieter hat auf die Zahlung von zwei weiteren Monatsmieten verzichtet, weil schnell ein Nachmieter gefunden wurde.
Eigenbedarfskündigung mit überraschender Wende
Seit 25 Jahren lebt Rosemarie W. nun in ihrer Mietwohnung. Seit die Kinder ausgezogen und ihr Mann verstorben ist, sind die 100 Quadratmeter ein wenig üppig geworden, aber die alte Dame fühlt sich pudelwohl in ihrer Wohnung und ihrem Viertel. Man kennt und hilft sich in der Nachbarschaft; Supermarkt, Ärztehaus und Friedhof sind auch nicht weit - ideale Bedingungen. Der Schock trifft sie eines Morgens beim Lesen der Post: Eigenbedarfskündigung. Der Sohn der Vermieterin soll ihre Wohnung bekommen. Und da Frau W. mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist, droht ihr die fristlose Kündigung. Ihr Hilferuf erreicht die ARAG per Telefon. Rosemarie erwartet eigentlich einen Anwalt, der sie berät und unterstützt. Aber sie vertraut der Empfehlung der ARAG einen Mediator einzuschalten, der nach mehrfachen Telefonaten eine überraschende Lösung zur Zufriedenheit aller Beteiligten erreicht: Die Eigenbedarfskündigung wird zurückgenommen. Die Riesen-Wohnung wird in zwei kleinere Wohneinheiten aufgeteilt, in die jeweils der Sohn der Vermieterin und Frau W. einziehen. Deren Miete zahlt künftig das Sozialamt. Die Mietrückstände sind mittlerweile ausgeglichen.

Im Herbst hat Nachbarschaftsstreit Hochkonjunktur
Die meisten Menschen erfreuen sich im Herbst an den golden gefärbten Blättern - solange diese noch an den Bäumen hängen. Die Begeisterung lässt aber schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht nur um das eigene Laub handelt, sondern um das des Nachbarn. Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den benachbarten Grundstückseigentümer für die Entsorgung heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestands? ARAG-Experten geben Antworten:
Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das sog. Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt es sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen, landes- und bundesrechtliche Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss im Regelfall ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt.
Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend rübergewachsen sind (sog. Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die streitgegenständlichen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind, wissen ARAG Experten.
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 102/03). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. So hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre »Wohlfahrtswirkung « zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt (Az.: 11 S 363/86). Als Konsequenz musste er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen.

Google Street View - Widerspruchsfrist endet Freitag!
Wer sein Haus aus Street View heraushalten will, muss sich beeilen. Eine erste Widerspruchsfrist vor dem Start läuft am Freitag ab. Der Widerspruch kann per Post oder online angemeldet werden. ARAG-Experten betonte allerdings, dass jederzeit und ohne Frist Anträge auf Unkenntlichmachung gestellt werden können. Dafür stehe laut Google in Street View der Link „Ein Problem melden“ zur Verfügung.

Verlängerung des Frühbucherrabattes
nicht immer irreführend

In dem vom OLG Hamm mitgeteilten Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Eine Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende Werbung. Der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen, argumentierten die Verbraucherschützer. Das OLG sah dies anders und hielt die beanstandete Werbung für nicht irreführend. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage war diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig Denn die Beklagte hat den Rabatt bis zum Ende der Frist gewähren wollen. Wenn sich dann die Marktlage unerwartet entwickle, kann laut ARAG der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren (OLG Hamm, Az.: I-4 U 52/10).

Mieter muss keine Rechtsanwaltskosten zahlen
Die spätere Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro begehrt. Der Streit drehte sich letztlich nur noch um die Rechtsanwaltskosten. Der BGH hat jetzt entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig waren und vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handel, bedarf nach Auskunft von ARAG-Experten ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe (BGH, Az.: VIII ZR 271/09).

Falschparker darf ohne Behinderung umgesetzt werden
Der Kläger hatte seinen Pkw im Oktober 2009 im Halteverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125,— Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Halteverbot eingerichtet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es bekräftigte damit die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen darf. Die Verkehrsbehörde ist laut ARAG nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Halteverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern. Die Umsetzung des Fahrzeuges ist bereits auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt (VG Berlin, Az.: VG 11 K 279.10).

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Viele Ehepaare gehen nach wie vor davon aus, dass ein Ehegatte im Notfall für den anderen alles regeln und entscheiden kann. Tatsächlich haben Ehegatten oder andere Angehörigen dieses Recht jedoch nicht. Es kann also im Notfall nicht automatisch für den anderen über dessen Bankkonto verfügt werden und es können auch keine Verträge gekündigt werden. Vor allem aber können keine wichtigen und erforderlichen medizinischen Entscheidungen getroffen werden. Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, muss daher beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt werden. Böse Überraschungen lassen sich vermeiden, indem man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung erstellt. ARAG-Experten nennen die Einzelheiten.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder teilweise vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Hierzu gehören z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht, Behörden und Versicherungen, Vermögensverwaltung und Zahlungen vornehmen, Post annehmen, Untervollmacht erteilen und vor allem die Gesundheitssorge. Die Vorsorgevollmacht sollte schon aus Gründen der Beweiskraft schriftlich erfolgen. Hierzu können laut ARAG-Experten durchaus auch Vordrucksmuster verwendet werden. Inhaltlich muss die Vollmacht jedenfalls klar und sofort wirksam sein. Es soll daher nicht die Formulierung verwendet werden: „für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin....“. Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert mit ihm abgesprochen werden. Handlungsfähig ist der Bevollmächtige jedoch nur dann, wenn er das Dokument im Original vorlegen kann. Der Bevollmächtige sollte also das Dokument bereits im Besitz oder zumindest Kenntnis vom Aufbewahrungsort haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Falle einer notwendigen Betreuung von der Vollmacht erfährt. Die Fortgeltung der Vollmacht sollte von Zeit zu Zeit durch Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigt werden.
Betreuungsverfügung
Sind in der Vorsorgevollmacht nicht alle Lebensbereiche abgedeckt, kann zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch diese kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. In dieser Verfügung wird geregelt, welche Person für welche Angelegenheiten als Betreuer bestellt werden soll. Auch die Benennung eines Ersatzbetreuers und wer auf keinen Fall in Frage kommt, ist laut ARAG-Experten sinnvoll.
Patientenverfügung
Damit ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem Willen des Betroffenen handeln und entscheiden kann, sollte eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese bedarf der Schriftform, kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Auch eine regelmäßige Aktualisierung als Ausdruck seiner derzeitigen ernsthaften Vorstellungen ist sinnvoll. Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, wann welche medizinische Versorgung erwünscht wird, z.B. lebenserhaltende Maßnahmen, Ort der Behandlung, Organspende. Sind schwierige Entscheidungen zu treffen, kann der Bevollmächtige sich an einen Betreuungsverein wenden. Zu der Problematik der Verbindlichkeit des - damals noch mündlich - geäußerten Willens einer Patientin hat der BGH zuletzt entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (BGH, Az.: 2 StR 454/09). Der Behandlungsabbruch, so die Richter, sei durch die geäußerte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dies ergibt sich nunmehr auch direkt aus dem seit 1. September 2009 geltenden Patientenverfügungsgesetz.

„Ballermann“-Party kann teuer werden!
Das Markenrecht treibt manchmal seltsame Blüten: Das musste auch ein gewisser Alexander feststellen. Die ganze Geschichte kennen die ARAG-Experten:
Alexander freute sich auf den bevorstehenden Feierabend, als er eines Tages die Tür zum Vereinsheim aufschloss um noch schnell die Post zu erledigen. Die gute Laune des Geschäftsführers änderte sich, als er den Brief einer Anwaltskanzlei öffnete und die ersten Zeilen las: Offensichtlich hatte die „Ballermann“-Party, die der Verein vor drei Wochen veranstaltet hatte, gegen das so genannte Markenrecht verstoßen. Den Namen „Ballermann“ habe sich eine Firma beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (http://www.dpma.de) schützen lassen und das sei auch in der Registrierung bei Denic (Denic.de/whois) eingetragen.
Der Verein wurde in dem Schreiben aufgefordert, Angaben über die abgelaufene Veranstaltung zu machen, insbesondere über die Zahl der Besucher, über den Verein selbst und über die Gewinnverwendung. Weiterhin forderte die Anwaltskanzlei den Verein auf, nachträglich eine Lizenz für die Verwendung des Namens zu erwerben und auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, in Zukunft keine Veranstaltung mehr unter diesem Namen durchzuführen. Den Gegenstandswert hatten die Anwälte mit 25.000 Euro angesetzt und dem Brief auch gleich eine entsprechende Gebührenforderung beigefügt. Der Verein könne aber beruhigt sein, eine Strafe sei nicht zu zahlen, stand im letzten Satz. Weil es sich ja hier nicht um ein strafrechtliches Geschehen handele, sondern um eine rein marken- und zivilrechtliche Angelegenheit.
Was die versicherungsrechtliche Seite angeht, so kann sich der Sport-Haftpflichtversicherer im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich mit dem Anspruch auf entgangene Lizenzgebühren und den damit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten befassen, nicht aber mit der geforderten Unterlassungserklärung. Für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Rechtsschutzversicherung, da es sich nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche privatrechtlicher Natur handelt.
Alexander hatte vorher noch nie etwas von einem Markenrecht gehört und wäre nie auf den Gedanken gekommen, dass der Name „Ballermann“ geschützt ist und die Verwendung dieses Namens nur gegen den Erwerb einer Lizenz für eigene Zwecke verwendet werden darf. Tatsächlich hatten Alexander und seine Kollegen aus dem Organisationskomitee schon während der Party beschlossen, dass man sie auf jeden Fall im Sommer wiederholen wolle.
Mittlerweile haben sich Alexander und sein Team einen anderen Namen für die nächste Party einfallen lassen und vor allen Dingen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt geprüft, ob sich jemand die Rechte daran gesichert hat. Dabei konnten sie feststellen, dass es eine Menge geschützter Namen gibt, auch für Sportveranstaltungen und Kurse. Die Empfehlung geht also von Alexander und von der ARAG an alle Sportorganisationen: Unbedingt vorher prüfen, ob der Name, den man für angebotene Aktivitäten ausgesucht haben, frei und ohne Lizenz verwendet werden darf (http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html), damit’s im Nachhinein kein böses Erwachen gibt.

Der neue Personalausweis
Am 1. November 2010 kommt der neue Personalausweis. Der neue Ausweis wartet mit zahlreichen technischen Neuerungen auf, die zum einen dem Bürger die Benutzung des Ausweises im Internet ermöglichen sollen und zum andern der Polizei helfen, die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Das neue amtliche Ausweisdokument kommt im Scheckkartenformat daher und enthält als maßgebliche Neuerung einen Chip, auf dem zahlreiche Informationen elektronisch gespeichert sind. ARAG-Experten nennen die Details:
Identitätsnachweis
So enthält der Chip Name, Adresse und Geburtsdatum zum elektronischen Identitätsnachweis (eID). Mit einem Zusatzgerät für den Computer können die Daten ausgelesen werden. Diese können dann online zur Identifizierung gegenüber Behörden, Banken oder Händlern im Internet übermittelt werden. Das soll die Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr verbessern. Damit sichergestellt ist, dass auch tatsächlich der Ausweisinhaber die Daten überträgt, erhält der Nutzer eine geheime PIN, die immer vor der Übermittlung der Daten einzugeben ist. Der Identitätsnachweis kann von der ausstellenden Behörde auf Wunsch auch ausgeschaltet werden.
Elektronische Signatur als Zusatzoption
Der Ausweis kann optional auch mit einem elektronischen Signaturzertifikat beladen werden. Dieses dient rechtlich als vollständiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Zum Einkaufen im Internet wird eine elektronische Signatur meist nicht nötig sein, da Kaufverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen. Die elektronische Steuererklärung wird durch die Signatur beispielsweise ohne postalischen Kontakt mit dem Finanzamt möglich sein. Laut ARAG-Experten erfordern allerdings nur wenige Anwendungen die Signatur, daher ist sie nicht automatisch auf dem Chip gespeichert, sondern gesondert gegen Gebühr erhältlich.
Biometrisches Bild - Fingerabdrücke freiwillig
Auf dem Chip wird daneben auch ein biometrisches Lichtbild gespeichert sein. Nur Grenz- und Polizeibehörden können das Bild auslesen und dann mit einem am Kontrollort gemachten Bild abgleichen. Bisher mussten die Beamten das Bild mit der Person abgleichen. So war es bislang möglich, Personalausweise gezielt zu stehlen, ähnlich aussehenden Personen zu Verfügung zu stellen und somit über die Identität zu täuschen. Solchen Betrugsmöglichkeiten wird durch das biometrische Bild ein Riegel vorgeschoben. Auf freiwilliger Basis können auf dem Chip auch Fingerabdrücke gespeichert werden. Auch auf diese können nur Grenz- und Polizeibehörden zurückgreifen.
Das wird benötigt - Kartenleser, PIN und AusweisApp
Um sich online auszuweisen, wird ein Kartenlesegerät und eine PIN benötigt. Die PIN wird automatisch zugesendet, ein Kartenlesegerät muss gekauft werden. Auf dem Markt sind verschiedene Varianten erhältlich. Grundsätzlich genügt für die Ausweisfunktion ein Basiskartenleser. Die ARAG-Experten empfehlen, auf sog. Standard- oder Komfortkartenleser zurück zu greifen. Diese verfügen über ein eigenes Tastaturfeld zur Eingabe der PIN. Der Vorteil liegt darin, dass die mittels Kartenleser eingegebene PIN nicht von bösartiger Software (Viren, Trojaner) ausgelesen und an Dritte übertragen werden kann. Außerdem ist eine Software erforderlich, die sogenannte AusweisApp. Diese stellt die Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer her. Die Software ist ab November kostenlos im Internet bei den Ausweisbehörden erhältlich. Ein elektronisches Signaturzertifikat für die Unterschriftfunktion ist bei entsprechenden Anbietern erhältlich. Eine Liste der Anbieter findet sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Soll diese Unterschriftfunktion verwendet werden, wir ein Komfortkartenleser benötigt.
Alte Ausweise bleiben gültig
Ab 1. November 2010 werden nur noch die neuen Personalausweise ausgegeben. Die alten Personalausweise behalten allerdings laut ARAG-Experten ihre Gültigkeit bis zum aufgedruckten Ablaufdatum. Wer möchte, kann seinen alten Personalausweis jederzeit gegen einen neuen eintauschen. Läuft der Personalausweis vor November aus, kann zunächst eine vorläufiger und ab 1. November 2010 der neue Personalausweis oder bis zum 29. Oktober 2010 ein Personalausweis in alter Form beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den neuen Personalausweis werden grundsätzlich dieselben Unterlagen benötigt wie bisher - der alter Ausweis und ein Passfoto genügen. Neu ist, dass das Passfoto biometrietauglich sein muss. Fotos aus dem Automaten sind daher meist untauglich.
Kosten des neuen Personalausweises
Person ab 24 Jahren müssen für den neuen Personalausweis 28,80 Euro bezahlen, Antragsteller unter 24 Jahren zahlen 22,80 Euro. Nach Landesrecht sind Befreiungen oder Reduzierungen für Bedürftige möglich. Das erstmalige Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises ist gebührenfrei, nachträglich kostet die Aktivierung 6,— Euro. Für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats fallen unterschiedliche Gebühren je nach Anbieter an. Hinzukommen im Bedarfsfall Kosten für die Lesegeräte: Basiskartenleser sind die günstigste Variante und werden teilweise auch kostenlos ausgegeben, die Standard- und Komfortvarianten sind ab ca. 50,— Euro erhältlich.

Die neuen Hartz-IV-Sätze
Jetzt hat das Bundesarbeitsministerium die neuen Zahlen für die rund 6,7 Millionen Menschen auf den Tisch gelegt, die in Deutschland von Arbeitslosengeld II leben: Der Hartz-IV-Regelsatz soll um 5,— Euro steigen. Am Regelsatz werden prozentual die Leistungen für Lebenspartner und Kinder errechnet. Laut ARAG-Experten sollen ab Anfang 2011 folgende Beträge monatlich gezahlt werden:
• ein Erwachsener erhält 364,— Euro (bisher: 359,— Euro)
• ein im Haushalt lebender Partner erhält 328,- Euro (bisher: 323,— Euro)
Die Sätze für Kinder und Jugendliche bleiben unverändert, d.h.
• für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden 287,— Euro gezahlt
• für Kinder zwischen 6 bis 14 Jahren werden 251,— Euro gezahlt und
• für Kinder bis 6 Jahre werden 215,— Euro gezahlt.
Neben dem Regelsatz werden laut ARAG-Experten noch bestimmte andere Leistungen erbracht, vor allem die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung. Neu für Kinder aus Hartz-IV-Familien sind aber die Bildungsgutscheine: Jedes Kind unter 18 Jahre soll einen Gutschein über monatlich 10,— Euro erhalten, der bei Sport- oder Musikvereinen eingelöst werden kann. Daneben werden Schulmaterial im Wert von 100,— Euro und 30,— Euro für Schulausflüge übernommen. Nach Bedarf sollen Kinder zudem Nachhilfe sowie ein warmes Mittagsessen in Schulen und Kindergärten erhalten. Grund für die Änderungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Die Karlsruher Richter hatten die bisherigen Berechnungen der Leistungen als willkürlich beanstandet und Neuberechnungen gefordert. Grundlage für die neuen Zahlen sind die statistisch erhobenen Einnahmen und Ausgaben von 60.000 privaten Haushalten - ohne ALG II - und Sozialhilfeempfänger. Der Regelsatz orientiert sich an den unteren 20Prozent der Haushalte. Bestimmte Positionen sind dabei ausgenommen: Ausgaben für Glücksspiel, Auto, Haushaltshilfe, Alkohol und Tabak. Zukünftig sollen für Steigerungen des Regelsatzes Preissteigerungen und Lohnentwicklung maßgeblich sein und nicht mehr wie bisher der Rentenwert.

Riss im Zahnriemen ist Sachmangel
Der Kläger hat einen gebrauchten Pkw bei einem Händler gekauft. Wegen eines Zahnriemenschadens machte der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend. Das Gericht in erster Instanz hatte - sachverständig beraten - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 ein Sachmangel vorlag. Festgestellt wurde, dass der Zahnriemen eine Anlage zu vorzeitigem Verschleiß - in Form einen Risses - aufwies. Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerleglich vermutet, dass eine Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs vom Verkäufer auf den Käufer einen Mangel aufweist. Diese Vermutung gilt laut ARAG-Experten auch für Gebrauchtfahrzeuge (OLG Naumburg Az.: 2 U 77/09).

Reinigung muss von Fahrgast gezahlt werden
Ein Münchner fuhr nach einem Besuch auf dem Oktoberfest im Taxi nach Hause. Nach kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich übergeben. Der Taxifahrer musste das verschmutzte Taxi reinigen. Zusammen mit dem Verdienstausfall verursachte dies bei ihm einen Schaden von 241,— Euro, für die er vom Fahrgast Ersatz verlangte. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu. Der Schadenersatzanspruch war wegen des Mitverschuldens des Taxifahrers jedoch auf die Hälfte zu reduziert worden. Denn der Fahrgast und seine Freundin hatten laut ARAG-Experten den Taxifahrer gebeten anzuhalten. Dieser Bitte kam er jedoch leider nicht nach (AG München, Az.: 271 C 11329/10).

Kündigung trotz privater SMS vom Diensthandy ungültig
Der in einer Großküche beschäftigte Mann hatte die Kurznachrichten über einen Zeitraum von 22 Monaten geschrieben, damit einen Schaden von mehr als 2.500,— Euro verursacht und dies auch eingeräumt. Die Adressaten der durchschnittlich 24 SMS pro Tag blieben im Prozess unklar. Die Catering-Firma hatte dem Mann im März 2010 zunächst fristlos und dann auch noch ordentlich gekündigt, nachdem die Unregelmäßigkeiten bei einer internen Revision aufgefallen waren. Die Kündigungen waren laut ARAG jedoch unwirksam, da seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion - wie zum Beispiel eine Abmahnung - hätte erfolgen müssen. Denn Monat für Monat kamen hohe Handyrechnungen ohne dass etwas unternommen wurde. „Ihm hätte zuerst die gelbe Karte gezeigt werden müssen“, sagte die Richterin. Der Schaden sei „kein Pappenstiel“ und sei zudem auf eine „eindeutige Pflichtverletzung“ des Klägers zurückzuführen (ArbG Frankfurt, Az.: 24 Ca 1697/10).

Nacktscanner - Durchblick für mehr Sicherheit
Am Hamburger Flughafen beginnt heute der Probebetrieb mit zwei Körperscannern. Im Auftrag des Bundesinnenministeriums will die Bundespolizei Erfahrungen mit den umstrittenen Geräten sammeln. Für Passagiere ist die Nutzung freiwillig. Während die Einen den Einsatz der Geräte aus Sicherheitsgründen begrüßen, sehen die Anderen darin kritisch die Erklimmung der nächsten Stufe auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Tatsache ist jedoch, dass die umstrittenen Geräte in anderen Ländern bereits heute zum Alltag gehören. Flugreisende aus Deutschland werden mit dieser Gegebenheit zwangsläufig konfrontiert, wenn sie in die betreffenden Länder verreisen. ARAG-Experten zeigen auf, wo Nachtscanner schon längst im Einsatz sind.
Unter den EU-Mitgliedstaaten setzen bereits Großbritannien und die Niederlande auf die umstrittenen Körperscanner, um Fluggäste am Zoll bis auf die Haut zu durchleuchten. Auch kommen die Geräte in den USA, Schweiz, Japan, Thailand und Australien zum Einsatz. In Russland werden Nacktscanner sogar schon seit 2007 verwendet. Auf EU-Ebene wird laut ARAG-Experten der prinzipielle Einsatz der Geräte auf europäischen Flughäfen nach der derzeitigen Testphase diskutiert. Auf Bedenken stoßen diese Geräte insbesondere wegen dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, der Strahlenbelastung für Vielflieger und der datentechnischen Möglichkeit der Speicherung der Bilder.
Parfüm oder Flüssigsprengstoff
Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt.
Besondere Bestimmungen in den USA
Für die Reisen in die USA sind die Sicherheitsbestimmungen nach dem verhinderten Terroranschlag auf ein Passagierflugzeug in Detroit aktuell verschärft worden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollten sich USA-Reisende auf zusätzliche Personen- und Gepäckkontrollen einstellen. Auf Wunsch der US-Behörden kann an jedem Abflugsteig das Handgepäck noch einmal gesondert durchsucht und die Reisenden besonders kontrolliert werden. Passagiere müssen in der letzten Stunde des Fluges vor der Landung sitzen bleiben. Die Flugreisenden dürfen laut ARAG-Experten während dieser Zeit auch nicht mehr an ihr Handgepäck. Zudem sind während des gesamten Fluges Gegenstände auf dem Schoß vorerst nicht gestattet.

Fahrerflucht: Hilfe für Verkehrsunfallopfer
Der Fahrzeugbestand in der Bundesrepublik steigt stetig, gleichzeitig sinkt die Anzahl der polizeilich erfassten Unfälle und der Personenschäden. Auf Deutschlands Straßen ereignen sich dennoch täglich Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und Personen. Im Idealfall besteht für die beteiligten Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt die Polizei den Unfall vor Ort auf und für eine anschließende Regulierung mit der Haftpflichtversicherung werden erforderliche Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls (Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüche) werden anschließend durch die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und/oder einem Mitverschulden reguliert. Schadensersatzpflichtig sind der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs. Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters hat der Geschädigte hinsichtlich seiner Ersatzansprüche ebenfalls einen Direktanspruch. Doch welche Rechte und Möglichkeiten ein Geschädigter, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht, sagen ARAG-Experten:
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u.U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z.B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG-Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.
Die Verkehrsopferhilfe nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Rahmen der Verkehrsopferhilfe wird in den §§ 12 ff. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt und besteht gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (kurz: Entschädigungsfonds). Danach kann, wer einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn z.B. das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann. Wenn der Geschädigte dann glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von Haftpflichtversicherern Ersatz erlangen kann. Außerdem hat der Geschädigte die volle Beweislast für die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges und für den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden.
Schmerzensgeldansprüche
Sie können bei „Fahrerfluchtfällen“ gegen den Entschädigungsfonds nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Laut ARAG-Experten liegt eine solche dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt. Gemeint sind z.B. Fälle von Querschnittslähmungen, Amputationen und Verletzungen mit Dauerfolgen, die zu einer erheblichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit führen.
Sachschäden
Für sie beschränkt sich im Falle von Fahrerflucht die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf einen Betrag, der 500,— Euro übersteigt (Selbstkostenbeitrag). Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds zu vermeiden, nur erstattet, wenn auf Grund desselben Ereignisses ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Entschädigungsfonds gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten selbst oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.
Die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Entschädigungsfonds werden durch den rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“ in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen. Anträge können dort formlos gestellt werden. Dem Geschädigten entstehen keine Kosten. Erforderlich ist eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Weitergehende Informationen zum Thema und einen Unfallmeldebogen erhalten Sie im Internet unter http://www.verkehrsopferhilfe.de.

Parken, abschleppen und abgeschleppt werden
Die tägliche Parkplatzsuche kostet häufig Zeit, Geld und Nerven. Gelassenheit fällt schwer, wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist, der ersehnte Parkplatz sprichwörtlich vor der Nase weggeschnappt oder der eigene Wagen abgeschleppt wird. In solchen Situationen sollte man zunächst tief durchatmen; welche Rechte Autobesitzer dann haben, sagen ARAG-Experten.
Eigener Parkplatz ist zugeparkt
Besitzt man einen eigenen Parkplatz, egal ob gemietet oder als Eigentümer, darf man unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Der Abschleppdienst kann sofort gerufen werden. Die Kosten für den Abschleppdienst sind allerdings zunächst auszulegen. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Gebühren für einen anderen Parkplatz angefallen sind, weil der eigene versperrt ist, können diese beim nicht berechtigten Parker geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind beim Falschparker nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen, wobei nach neuerer Rechtsprechung auch der Halter haftet (LG Hamburg, Az.: 320 S 100/07 und LG München, Az.: 6 S 21870/04).
Parkplatz weggeschnappt

Wer das Vorrecht an einem freien Parkplatz hat, ist in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt. In einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Unter „unmittelbarem Erreichen“ ist dabei zu verstehen, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht laut ARAG-Experten auch nicht dadurch verloren, dass zunächst an der Parklücke vorbeigefahren wird, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Der eventuell von hinten heraneilende Mitbewerber um den Parkplatz genießt also keinen Vorrang, weil er vorwärts fährt oder schneller war.
Eigener PKW abgeschleppt
Eigentümer von Gewerbeparkplätzen gehen immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengeschlossen, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Für diese Parkplätze gilt nichts anderes als eingangs erwähnt: der Rechteinhaber kann dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken. Nach Auskunft der ARAG-Experten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch ist, dass das Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben wird, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Auch dieses Vorgehen ist grundsätzlich erlaubt (BGH, Az.:V ZR 144/08), da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht bis die Forderung beglichen ist. Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz. Hier besteht dennoch keine andere Möglichkeit als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120,- Euro sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,- Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig soweit kein Verzug vorliegt (LG Hamburg, Az.: 320 S 100/07). Nicht selten bringen die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht erst zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden. Generell gilt laut ARAG-Experten: Wenn an Privatparkplätzen Hinweisschilder mit Telefonnummern aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Parkplatz überwacht wird. Hier ist äußerste Vorsicht geboten.

Sperrzeit wegen Eigenkündigung
Dem seit 1978 beschäftigten Kläger wurde im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31.1.2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte er dann sein ohnedies am 31.1.2006 endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30.1.2006. Damit wollte er verhindern, dass er aufgrund einer am 1.2.2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung nur noch für höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten erhält. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Das BSG hat die Entscheidung der Arbeitsagentur bestätigt. Dem Kläger habe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses gibt es eine gesetzliche Regelung. Danach verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte, erklären ARAG-Experten. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren, so dass dem Kläger keine weiteren Zahlungen zustanden (BSG, Az.: B 7 AL 33/09 R).

„Vorführwagen“ muss kein neueres Modell sein
Der Kläger kaufte Mitte 2005 von einer Händlerin vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag hieß es in der Zeile „Sonstiges“: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Die Erstzulassung erfolgte im November 2005 auf den Kläger. Einige Monat später erfuhr der Käufer, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000,— Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Ohne Erfolg! Allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen lässt keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu, erläutern ARAG-Experten. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt habe, stellte daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte (BGH Az.: VIII ZR 61/09).

Fristlose Kündigung wegen Lesens
von Vorstand-E-Mails rechtens

Einem EDV-Administrator wurde fristlos gekündigt, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte. In dem von ihm angestrengten gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren hatte er sich damit verteidigt, er sei zugleich Innenrevisor gewesen. Deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Schon grundsätzlich sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren, erklären ARAG-Experten. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien hätten kein solches Kontrollrecht ergeben (LAG Köln, AZ: 4 Sa 1257/09).

Abschied in gelb!
Wer wie bisher jeden Herbst auf die Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr wartet, wartet dieses Mal wohl vergebens. Sie wurden für das Jahr 2010 zum letzten Mal auf gelbem Karton ausgestellt. Ab 2011 bekommen die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugs-Merkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge) über das elektronisches Lohnsteuerverfahren „ElsterLohn II“. Damit endet die fast 90-jährige Geschichte dieser Karte in Deutschland. Was es damit auf sich hat, wissen ARAG-Experten.
In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den 31. Dezember 2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Das selbe gilt auch für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
Das ist neu
Die Beschäftigten brauchen sich nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden.
Neu: ID-Nummer
Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist dadurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen; auch handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010. Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die das Jahr 2011 betreffen, sind bereits jetzt die Finanzämter und nicht mehr die Gemeinden zuständig.
Entlastung für Unternehmen
Die Änderung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiteten, werde das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher, so die Bundesregierung. Auch die Gemeinden würden stark entlastet: Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen.

Au-Pair in Frankreich, Groß-Britannien, USA
„Au-pair“ heißt übersetzt „auf Gegenseitigkeit“! Ein Au-pair lernt das Land und die Sprache kennen und lebt bei einer Gastfamilie. Es hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer und erhält Kost und Logis gratis. Außerdem erhält das Au-pair ein Taschengeld. Als Gegenleistung betreut das es den Nachwuchs und übt leichte Haushaltstätigkeiten aus. Die Kinderbetreuung steht dabei allerdings im Vordergrund und Sprachkurse sind verbindlich. Au-pair Aufenthalte sind somit eine ausgezeichnete Möglichkeit für junge Leute, das Leben in anderen Ländern und Familien kennen zu lernen und Sprachkenntnisse zu verbessern. Die USA, Frankreich und England sind die klassische Länder für deutsche Au-pairs. Während die Regelungen innrhalb de EU sehr ähneln, gelten für die USA andere Bestimmungen. ARAG-Experten empfehlen, sich für die Vermittlung an eine ausgesuchte Agentur zu wenden; für einen Aufenthalt in den USA ist dies zwingend.
Au-pair in Frankreich
Möchte man als Au-pair nach Frankreich, muss man zwischen 17 und 27 Jahre, ledig und kinderlos sein. Zur Einreise benötigt man als EU-Bürger zunächst nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Zu beachten ist, dass die meisten Agenturen allerdings nur volljährige Au-pairs vermitteln. Die Dauer eines Au-pair Aufenthaltes beträgt zwischen 6 und 12 Monaten. Im Sommer sind auch Aufenthalte als Sommer-Au-pair von nur 3 Monaten möglich. Um länger als 3 Monate in Frankreich bleiben zu können, benötigt man als EU-Bürger auch in Frankreich keine Aufenthaltsgenehmigung (Carte de Séjour Provisoire) mehr. Allerdings benötigt man sie z.B. um den französischen Wohnsitz nachzuweisen. Es handelt sich um ein recht kompliziertes behördliches Verfahren, dass zudem von Departement zu Departement unterschiedlich sein kann. Die Gastfamilien oder die Agenturen, die den Aufenthalt organisieren, sollten hier unterstützend zur Seite stehen. Die Arbeitszeit eines Au-pairs beträgt in Frankreich meist 30-34 Stunden pro Woche. Dabei erhält man ein Taschengeld von 65,— Euro pro Woche. Hinzu kommt Babysitting an 2-3 Abenden pro Woche. 1½ Tage pro Woche sind frei. In Frankreich besteht auch die Möglichkeit des Au-pair-Plus. Dabei erhöht sich die Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden bei entsprechend erhöhtem Taschengeld. Für jeweils sechs Monate Aufenthalt erhält ein Au-pair eine Woche bezahlten Urlaub. Für die gewöhnliche Dauer von einem Jahr ergibt sich daher ein Urlaubsanspruch von 2 Wochen. Das Au-pair muss innerhalb von acht Wochen nach seiner Ankunft von der Gastfamilie bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden. Krankenversichert ist man als Au-pair zwar grundsätzlich auch über die eigene Krankenversicherung, für die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch erforderlich, dass man in Frankreich gesetzlich versichert ist. Vom Tag der Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung ist das Au-pair unfallversichert. Kosten für die medizinische Behandlung im Krankheitsfall werden jedoch erst nach einer Arbeitszeit von insgesamt 60 Stunden übernommen (120 Stunden, wenn das Au-pair älter als 25 ist). Während der Arbeitszeit ist ein Au-pair automatisch durch die Haftpflichtversicherung der Gastfamilie mitversichert. Unfälle während der Freizeit sind allerdings nicht mitversichert. Der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung ist daher sinnvoll. Sollte das Au-pair das Auto der Gastfamilie benutzen, muss die entsprechende Versicherungsgesellschaft darüber informiert und das Au-pair als zusätzlicher Fahrer eingetragen werden. Ein Sprachkurs ist während des Aufenthaltes Pflicht. Hierfür erhält das Au-pair 10,— Euro Zuschuss durch die Gastfamilie. Sollte es zu Differenzen kommen, kann das Verhältnis auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Beendigung des Au-pair-Verhältnisses zwischen Gastfamilie und Au-pair hängt vom Vertrag ab. Hier werden in der Regel nicht weniger als 14 Tage vereinbart. In besonders schwerwiegenden Fällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich.
Au-pair in Groß-Britannien
Für Groß-Britannien gelten die gleiche Altersgrenzen und Bestimmungen zur Einreise und Dauer wie in Frankreich. Auch die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Taschengeld unterscheiden sich kaum. Für gewöhnlich erhält ein Au-pair für sechs Monate Aufenthalt eine Woche bezahlten Urlaub. Für die gewöhnliche Dauer von einem Jahr ergibt sich daher ein Urlaub von mindestens 2 Wochen. Unterschiede gibt es auch bei der Versicherung: Um eine Krankenversicherung muss man sich als Au-pair aus der EU in England grundsätzlich nicht kümmern. Man genießt den Schutz des staatlichen Versicherungssystems. Erforderlich ist jedoch im Gegensatz zu Frankreich eine eigene Unfall- und Haftpflichtversicherung. An einem Sprachkurs muss auch hier teilgenommen werden. In der Regel wird ein 14-tägiges Kündigungsrecht vereinbart. In außergewöhnlichen Fällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Bei Schwierigkeiten kann Kontakt zur Agentur aufgenommen werden.
Au-pair in U.S.A
Die Regeln für Au-pair Aufenthalte in den USA sind vom US Department of State festgelegt. Um ein Au-pair-Jahr in den USA zu absolvieren, muss man sich an eine entsprechende Organisation wenden. Eine private Planung ist nicht möglich. Zur Einreise ist ein J1-Visum erforderlich, das man mit Hilfe ausgesuchter Vermittlungsorganisationen erhält. Bewerber müssen zwischen 18 und 26 Jahre alt sein. Erforderlich ist ein Führerschein der Klasse B. Mittlerer Reife oder Abitur und Englischkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ebenso ausreichende Erfahrung in der Kinderbetreuung. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzuweisen. Raucher sind im Allgemeinen nur schwer vermittelbar. Die Mindestdauer für ein Au-pair Aufenthalt beträgt ein Jahr. Interessant kann es sein, im Anschluss daran den Aufenthalt um einen Monat durch ein Touristenvisum zu verlängern. Außerdem besteht nach einem erfolgreichen Jahr als Au-pair die Möglichkeit, die Tätigkeit bis zu einem Jahr zu verlängern. Verfahrensfragen stellen sich kaum, da die Vermittlung ins reguläre Au-pair Programm zwingend über eine Au-pair Organisation erfolgen muss. Während des Aufenthaltes wird das Au-pair von der vermittelnden Organisation betreut. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens findet ein Interview mit einem Angestellten der Agentur statt. Dieser prüft die Englischkenntnisse und die Eignung als Au-pair. Die Kosten einer Vermittlung in die USA sind höher als innerhalb der EU. Enthalten ist aber die Krankenversicherung. Eine Kaution von ca. 500,— Dollar muss ebenfalls gezahlt werden. Ein Au-pair erhält in den USA etwa 195,— Dollar Taschengeld pro Woche. Die Wochenarbeitzeit darf nicht mehr als 45 Stunden betragen. Pro Woche sind 1,5 Tage frei, ein Wochenende im Monat muss ebenfalls frei sein. Es besteht Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub. Eine Krankenversicherung ist regelmäßig in den Vermittlungsgebühren eingeschlossen. Selbstbeteiligung ist bei Arztbesuchen üblich. Der Abschluss einer privaten Haftpflicht wird auch hier von den ARAG-Experten empfohlen. In den USA werden die Sprach bzw. Fortbildungskurse mit bis zu 500,— Dollar pro Jahr von der Gastfamilie bezuschusst.

Unterhalt: Nicht nur für Kinder!
An der Düsseldorfer Tabelle orientiert sich der zu zahlende Kindesunterhalt - sie umfasst als Richtlinie ohne Gesetzeskraft Leitlinien für den monatlichen Unterhaltsbedarf des Kindes. Hierbei orientiert sie sich laut ARAG am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und am Alter des Kindes. Zudem geht sie von drei Unterhaltsberechtigten - zwei Kindern und einem Ehegatten - aus, was beispielsweise bei nur einem Kind zu einer abweichenden Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe führt.
Unterhalt für Kinder - neue Düsseldorfer Leitlinien
Die Unterhaltssätze sind hierbei zu Beginn 2010 deutlich angestiegen. Grund für diese Anpassungen ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Die Änderungen führten in allen Einkommens- und Altersgruppen zu einem Anstieg von durchschnittlich ca. 13 Prozent. Die neuen Düsseldorfer Leitlinien, die zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht herausgegeben werden, liegen seit Anfang des Monats ebenfalls vor. Hierdurch kann sich unter Umständen nochmals eine Erhöhung des Kinderunterhaltes ergeben, da die Neufassung der Leitlinien festlegt, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind. Die Aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien sind unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de abrufbar.
Unterhalt für Eltern
Aber auch Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Sogar wenn sie sich mit ihnen überworfen und seit Jahren keinen Kontakt haben. Auch bei einem zerrütteten Verhältnis zu den Eltern müssten sich die Kinder an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen, besagt die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshof. Die Richter gaben damit dem Sozialamt recht, das von einem 49-jährigen Mann 701,— Euro monatliche Kostenbeteiligung für das Pflegeheim seiner schizophrenen Mutter gefordert hatte. Der Mann war schon in Kindertagen nur lückenhaft von seiner Mutter versorgt worden. Seit 37 Jahren sah er seine Mutter so gut wie nicht mehr. Vor mehr als fünf Jahren, im April 2005, kam sie in ein Pflegeheim. Rente und Grundsicherung der 75-jährigen Seniorin decken die Kosten nicht, die Sozialhilfe muss zuzahlen. Nun will die öffentliche Hand Unterhalt vom Sohn - und den muss er nach dem BGH-Urteil vom Mittwoch auch bezahlen. Er wollte sich dagegen wehren und verwies darauf, dass ihn seine Mutter als Kind nie gut behandelt hatte. Aber das Oberlandesgericht in Hamm hatte ihn zur Zahlung verpflichtet. Dieses Urteil wurde jetzt in letzter Instanz vom BGH bestätigt (BGH, Az.: XII ZR 148/09).
Unterhalt für Eltern und Kinder

Wer nun Angst bekommt unter der Last der Unterhaltszahlungen für die Eltern und die Kinder zu verarmen, wird von den ARAG-Experten beruhigt: Der Bundesgerichtshof hat schon mehrere Urteile über die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern gefällt. Dabei zeigte der Familiensenat Verständnis für die Sandwich-Generation, die für ihre kranken pflegebedürftigen Eltern aufkommen muss, aber für eigene Kinder sorgen muss. Beim Elternunterhalt haben Abkömmlinge grundsätzlich das Recht 1.400,— Euro im Monat für sich zu behalten (Selbstbehalt). Nur was darüber liegt, muss zur Hälfte für die Eltern abgeführt werden. Der Selbstbehalt ist aber nicht mit dem Nettoeinkommen zu verwechseln. Vielmehr kann jeder zunächst seine Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern abziehen, aber auch Haus- oder Darlehenszahlungen und Rücklagen für das Alter. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird als Grundlage genommen. Davon dann 1.400,— Euro frei, der überschießende Teil muss zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung gestellt werden.

Ausländische Au-pairs in Deutschland
Jedes Jahr nutzen über 25.000 junge Menschen die Möglichkeit als Au-pair nach Deutschland zu kommen. Für junge Menschen bietet sich so die Möglichkeit in einer Gastfamilie zu leben, Sprache und Kultur eines noch fremden Landes kennen zu lernen. Im Gegenzug hilft das Au-pair bei der Kinderbetretung und im Haushalt. Was zu beachten ist, sagen ARAG-Experten, damit der Aufenthalt eines Au-pair nicht mehr Ärger als kulturellen Austausch bringt.
Welche Voraussetzungen muss die Gastfamilie erfüllen?
Die Aufnahme eines Au-pair setzt voraus, dass in der Gastfamilie mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Auch Alleinerziehende oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können ein Au-pair aufnehmen. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Vor dem Hintergrund des Zwecks eines Au-pair Aufenthaltes, muss in der Gastfamilie grundsätzlich Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Die Gastfamilie darf auch nicht mit dem Au Pair verwandt sein. Dem Au-pair muss ein angemessen möbliertes Zimmer zu Verfügung gestellt werden. Ein freies Zimmer mit Tageslicht und mindest 8 qm sollte daher vorhanden sein. Daneben muss die Gastfamilie das Au-pair in die Familie integrieren. Hierzu zählt vor allen Dingen, dass das Au-pair an den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie teilnimmt.
Dauer, Taschengeld, Versicherungen, Steuer
Die Dauer eines Au-pair Aufenthaltes beträgt mindest sechs Monate und maximal ein Jahr. Während dieser Zeit muss dem Au-pair ein Taschengeld von mindestens 260,00 EUR unabhängig von der Arbeitszeit gezahlt werden. Hierfür sollte ein Konto eingerichtet werden. Eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht, jedoch muss für das Au-pair durch die Gastfamilie eine Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Schwangerschaftsversicherung abgeschlossen werden. Sämtliche Aufwendungen (Versicherungen, Taschengeld, Verpflegung, Nebenkosten) sind zumindest teilweise steuerlich absetzbar.
Rechte und Pflichten des Au-pair
Die Gegenleistung des Au-pair besteht in Kinderbetreuung und leichten Haushaltstätigkeiten. Ein Au-pair arbeitet höchstens sechs Stunden am Tag und maximal dreißig Stunden pro Woche. Die Arbeit muss nicht an einem Stück erbracht werden. So ist denkbar, dass das Au-pair die Kinder morgens in die Schule bringt, mittags bei den Hausaufgaben hilft und abends auf die Kinder aufpasst, damit die Eltern ausgehen können. Au-pair und Familie können sich auch auf weniger Arbeit einigen. Mindestens an einem Tag in der Woche ist Freizeit zu gewähren. Mehrarbeit kann durch Freizeit ausgeglichen werden. In dieser Zeit muss dem Au-pair Gelegenheit gegeben werden, Sprachkurse oder Aktivitäten im Rahmen der „kulturellen Weiterbildung“ zu absolvieren. Au-pairs haben auch Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub, bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat.
Vermittlung
Gastfamilien können sich ein Au-pair selbst suchen. Wenn für die Vermittlung eine Agentur beauftragt wird, so sollte diese unbedingt das RAL-Gütezeichen tragen. Vermittler, die dieses tragen, verpflichten sich zur Kontrolle der Einhaltung aller Au-pair-Standards bei Familien und Au-pairs. Nicht nur die Gastfamilie auch das Au-pair muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache und der Gesundheitszustand nachgewiesen werden. Daher sollte auf eine vertrauenswürdige Agentur mit RAL-Gütezeichen zurückgegriffen werden. Zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair muss ein Au-pair Vertrag geschlossen werden.
Kündigung
Sollte es zu Differenzen kommen, kann das Verhältnis auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Beendigung des Au-pair-Verhältnisses zwischen Gastfamilie und Au-pair hängt vom Vertrag ab. Hier sollten nicht weniger als 14 Tage vereinbart werden. In besonders schwerwiegenden Fällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich.

Neue Rechte im Ratenkredit
Im Juni dieses Jahres ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Damit sind Richtlinien der EU, die dem Verbraucher mehr Transparenz und Sicherheit beim Abschluss von Ratenkrediten bieten, in deutsches Recht umgesetzt worden. Ein Ratenkredit ist ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (Darlehensgeber) und einem Verbraucher (Darlehensnehmer), bei dem eine zuvor bestimmte Summe zur Finanzierung eines bestimmten Kaufobjekts in monatlichen Raten mit einem festgelegten Zinssatz zurückgezahlt wird.
Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Kreditvergabe
Die ARAG-Experten erläutern die wichtigsten Bestimmungen zu Ihren neuen Ratenkreditrechten, die für alle Verträge ab einem Betrag von 200,— Euro, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, gelten:
• Ein unbefristeter Vertrag ist für den Verbraucher mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat jederzeit kündbar. Befristete Verträge können ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn es sich nicht um Verträge handelt, die durch Hypothek oder Grundschuld gesichert sind. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dann auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt, bei einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten auf 0,5 Prozent.
• Darlehensgeber können unbefristete Verträge nur noch dann kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart wurde.
• Neu eingeführt werden Muster, die der verbesserten Unterrichtung der Verbaucher bei der Darlehensauswahl dienen. Diese sind in Europa einheitlich, so dass der Verbraucher auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen kann. Die Muster müssen alle Kosten des Darlehens transparent aufführen.
• Unabhängig von dem Muster sollen dem Verbraucher vor Abschluss alle wesentlichen Vertragsbestandteile des Ratenkredites mitgeteilt werden. Sobald ein bestimmter Ratenkreditvertrag in die engere Wahl kommt, müssen dem Verbraucher die Hauptmerkmale des Vertrages erläutert werden.
• Auf Erläuterungen zum abzuschließenden Vertrag hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch. Allerdings empfehlen die ARAG-Experten dringend, diese auch schriftlich festzuhalten, falls es zum Prozess und damit zum Bedarf von schriftlichen Beweisen kommt.
• Durch Reglementierung der Werbung sollen künftig so genannte Lockvogelangebote unterbunden werden. Dabei müssen die Kosten des Vertrages (Zinsen und andere Gebühren) klargestellt sein und anhand eines Beispiels erläutert werden.
• Kreditinstitute sind vor Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Verbrauchers zu prüfen. Vergibt die Bank trotz bestehender hoher Schulden und der Möglichkeit, dass der Darlehensnehmer diese nicht zurückzahlen kann, einen weiteren Kredit, so können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.
• Das bei Verbraucherdarlehensverträgen geltende Widerrufsrecht von 2 Wochen gilt weiterhin. Wenn Angaben vom Darlehensgeber nachgeholt werden, die eigentlich schon bei Vertragsabschluss hätten vorliegen sollen, so verlängert sich die Frist ab Nachholen der Angaben auf einen Monat.
Alter Vertrag, längere Fristen
Für Verbraucher, die vor dem 11. Juni 2010 einen Ratenkredit abgeschlossen haben, gilt das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB. Hiernach können Darlehen 6 Monate nach Vertragsschluss mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Um von den zurzeit niedrigen Zinsen profitieren zu können, lohnt sich ein Blick in die laufenden Verträge. Eine Kündigung des bestehenden Ratenkredites und der Abschluss eines neuen Vertrages kann bares Geld bringen.

Richtig versichert im Studentenleben
Im Oktober beginnen an den Universitäten wieder die Wintersemester! Das Studentenleben bringt für die Erstsemester zwar viele neue Erfahrungen mit sich, aber neben Freiheit und Unabhängigkeit muss auch der Versicherungsschutz für die „wilden Jahre“ bedacht werden. Manches ist Pflicht, anderes Kür. Damit die Studierenden auch hier auf der sicheren Seite sind, klären die ARAG-Experten über die Versicherungspflicht bei den „Studis“ auf.

Sicher über die Familie
Zunächst einmal gilt: Krankenversicherung und private Haftpflichtversicherung sind unerlässlich. Je nach Ausgangslage können sich die Studierenden auf unterschiedliche Weise versichern. Unter 25 Jahren können Studenten noch über ihre Eltern krankenversichert werden. Ob es sich dabei um eine private, oder eine gesetzliche Krankenversicherung handelt, ist erst einmal egal. Hauptsache, der Studierende ist abgesichert. Möchte man zunächst weiterhin über die Eltern privat versichert sein, ist zu Beginn des Studiums ein Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu erbringen. Doch Vorsicht: einmal von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, bleibt man es das gesamte Studium über! Zusätzlich kann von Beginn des Studiums an in die studentische Pflichtversicherung eingetreten werden.

Im Alleingang versichert
Sobald allerdings der Student 25 Jahre alt wird oder zu viel verdient, greift eine Absicherung über die Eltern nicht mehr. Dann muss er entweder Mitglied in der studentischen Pflichtversicherung, deren Beiträg derzeit bei circa 75,— Euro im Monat liegen, werden, oder er kann eine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Hier sind die Beiträge aber oftmals deutlich höher, als dies bei einer gesetzlichen Kasse der Fall ist. Mit der Beendigung des 14. Fachsemesters oder ab dem 30. Geburtstag treten wieder neue Regelungen in Kraft - die studentische Pflichtversicherung kommt dann nämlich nicht mehr in Frage.

Unverzichtbar: Privathaftpflicht
Mit der privaten Haftpflichtversicherung sieht es ähnlich aus: während des Studiums ist man beitragsfrei über seine Eltern mitversichert, vorausgesetzt, man ist noch nicht verheiratet. Ein eigener Vertrag muss allerdings abgeschlossen werden, wenn der Student schon vor dem Studium berufstätig war oder eben schon verheiratet ist.
Neben den verpflichtenden Versicherungen kann es für Studenten auch durchaus sinnvoll sein, eine weitere Versicherung abzuschließen. Hier bietet sich zum Beispiel eine Auslandsreise-Krankenversicherung oder eine Hausratversicherung an. Gerade als Student ist man schließlich häufig im Ausland unterwegs oder lässt den einen oder anderen Teller in der WG-Küche fallen - der passende Versicherungsschutz kann sich mehr als bezahlt machen.

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung
als Kind nicht aus

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird etwa berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war. Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Bei der Grenzbetragsprüfung sind laut BFH daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen. Dies ist laut ARAG unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen (BFH, Az.: III R 34/09).

Fünf Euro pro Überweisung unzulässig
Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt meist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr werde eine weitere Überziehung «geduldet». Der Zinssatz für diese «geduldete Überziehung» sei besonders hoch. Darüberhinaus wurde im konkreten Fall noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von 5,— Euro pro Posten verlangt. Die entsprechende Klausel hat das OLG Frankfurt laut ARAG jetzt für rechtswidrig erklärt. Die Ausführung einer Überweisung in der «geduldeten Überziehung» stellt keinen besonderen Aufwand dar. Ein höheres Risiko ist bereits durch höhere Zinsen abgegolten, so das Gericht (OLG Frankfurt a.M. Az.: 23 U 157/09).

Mietwagen als Jahreswagen mit einem Vorbesitzer?
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung «Jahreswagen / 1 Vorbesitzer» und «erste Hand» angeboten. Der Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und Unterlassung verlangt. Mit Erfolg! Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde, so ARAG-Experten. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, betont das OLG. Dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand (OLG Hamm, Az.: I-4 U 101/10).

Polizei darf Fixies einkassieren und versteigern
„Fixie“-Fahrräder im Straßenverkehr sind nicht nur gefährlich; eine flotte Fahrt auf den Eingangrädern ohne Bremse kann auch teuer werden. „Fixies“ sind für den Bahnradsport entwickelte Sportgeräte, haben eine starre Hinterradnabe ohne Freilauf und nur einen Gang. Sie verfügen außerdem weder über Licht noch Bremsen, das Tempo lässt sich nur über die Trittfrequenz verringern. Sie sind nicht für den Straßenverkehr geeignet, betonen ARAG-Experten. Darum müssen Radler, die die Polizei auf öffentlichen Straßen auf einem „Fixie“ erwischt auch mit einem Bußgeld von bis zu 90,— Euro rechnen. Punkten in Flensburg und die Beschlagnahmung des Drahtesels kommen gratis dazu. In einem Verfahren hatte das Berliner Verwaltungsgericht bestätigt, dass die Polizei die nicht verkehrssicheren Fahrräder bei regelwidriger Nutzung im Straßenverkehr sicherstellen darf. Nach New Yorker Vorbild werden die schnellen wendigen Dinger inzwischen auch in Deutschland häufig von Fahrradkurieren genutzt. Allerdings illegal, denn den Zweirädern neben Licht und Bremsen noch weitere wichtige die Sicherheit betreffende Ausstattungsteile wie Reflektoren und Klingel (VG Berlin, Az.: 1 K 927.09).

Urlaubsverlängerung - Zweifel sind erlaubt
Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran, dass ein Beschäftigter während seines Urlaubs im Ausland tatsächlich erkrankt war, weil die vorgelegte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Unstimmigkeiten aufweist, so ist es Sache des Arbeitnehmers, deren Richtigkeit zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, so ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so die ARAG Experten. In einem konkreten Fall konnte ein Arbeitnehmer betriebsbedingt lediglich drei statt der erhofften vier Wochen Urlaub nehmen. Anstatt sich aus dem Urlaub im ursprünglichen Heimatland wieder pünktlich am Arbeitsplatz einzufinden, servierte der Arbeitnehmer dem verdutzten Chef ein Attest eines Krankenhauses einschließlich einer deutschsprachigen Übersetzung. Demnach befand er sich einige Tage in stationärer Behandlung. Für die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ihm eine 30-tägige Bettruhe empfohlen. Danach sei er wieder arbeitsfähig. Eine Kontrolluntersuchung wurde in der ärztlichen Bescheinigung nicht empfohlen. Der Arbeitgeber sah in dem Attest eine Gefälligkeits-Bescheinigung, zumal der Beschäftigte bereits im Frühjahr des gleichen Jahres schon einmal dabei aufgefallen war, unrichtige Angaben zu einer Erkrankung gemacht zu haben. Der Arbeitgeber mahnte den Kläger zwar nicht ab, weigerte sich aber, ihm für den Monat August den Lohn fortzuzahlen. Zu Recht, meinten die Richter und wiesen die Klage auf nachträgliche Lohnfortzahlung als unbegründet zurück. Es reicht zwar in der Regel die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung als Beweis dafür aus, dass ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Wenn aber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen, muss der Beschäftigten beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Bescheinigung sind hier schon deswegen berechtigt, weil dem Arbeitnehmer, ohne sich zuvor einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, nach einer empfohlenen Bettruhe von 30 Tagen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 178/10).

Abwrackprämie darf nicht auf Hartz IV
angerechnet werden

Hartz-IV-Empfängern darf die nach Auskunft von ARAG-Experten nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss klargestellt. Geklagt hatte eine 43-jährige allein erziehende Mutter aus Iserlohn. Beim Kauf eines neuen Autos im Wert von 7.500,— Euro war ihr die staatliche Umweltprämie von 2.500,— Euro angerechnet worden. Ihr Hartz-IV-Anspruch minderte sich dadurch um 156,— Euro. Die Mutter wehrte sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung (LSG NRW, Az.: L 12 AS 807/10 B ER).

Mangelhafter Neuwagen
Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG-Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).

Versicherung reguliert
auch gegen den Willen des Versicherten

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden unter Umständen auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Dies hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt. Eine Ermessensüberschreitung lieg nach Auskunft von ARAG-Experten nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).

Rote Ampel kann Kaskoschutz kosten
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer eine rote Ampel missachtet hat kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen. In einem kürzlich erschienen Fall haben die Richter klargestellt, dass eine Kürzung von 50 Prozent gerechtfertigt sein kann. Die Kaskoversicherung ist nach dem Gesetz zu einer Kürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert erklären ARAG-Experten. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes führte zu einer Kürzung von 50 Prozent. Eine Hälfte des Schadens musste der Versicherungsnehmer selbst tragen (LG Münster, Az.: 15 O 141/09).

Weisungsrecht entscheidet über Vertragsänderungen
Die Wirtschaftskrise zwingt Arbeitgeber immer öfter dazu, eine Balance zwischen einem Sparkurs und einem sozialverträglichen Personalabbau finden zu müssen. Dabei läuft es häufig auf eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen hinaus: Laut ARAG-Experten kann abhängig vom Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Weigerung des Arbeitsnehmers, diese Änderungen anzunehmen, zur Abmahnung und sogar Kündigung führen.
Weisungsrecht
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages nach § 106 Gewerbeordnung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzlich Vorschriften festgelegt sind. Dabei muss bei Ausübung des billigen Ermessens eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen anderseits vorgenommen werden.
Arbeitsvertrag
Insgesamt gilt: Je mehr und präziser der Arbeitsvertrag im Hinblick auf den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gefasst ist, desto weniger kann der Arbeitgeber einseitig über sein Weisungsrecht festsetzen. Maßgeblich für die Reichweite des Weisungsrechts ist laut ARAG-Experten vor allem der Arbeitsvertrag selbst. Hier kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Tätigkeit genau der Stellenbeschreibung entspricht. So konnte eine Röntgenassistentin erfolgreich gegen die Weisung ihres Chefs, medizinische Geräte zu reinigen, klagen, da diese Aufgabe nicht in den Tätigkeitsbereich einer solchen Assistenz fällt (LAG Baden-Württemberg, Az.: 11 Sa 71/09). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ein einzelner Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit ganz bestimmter Tätigkeit an einem festen Ort zu festen Zeiten nur dann hat, wenn dies im Arbeitsvertrag auch vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, so kann der Arbeitgeber in Ausübung eines billigen Ermessens auch andere Tätigkeiten zuweisen (LAG Hamm, Az.: 19 Sa 2128/04). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten auf eine bestimmte Art und Weise beschäftigt wurde. Durch den Zeitablauf alleine tritt laut ARAG-Experten noch keine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses ein. Insbesondere im Bereich der Arbeitszeiten wird häufig vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Hierbei kann grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagsarbeit angewiesen werden, sofern dies nach dem Arbeitsvertrag bzw. Arbeitszeitgesetz zulässig ist.
Gesetzliche Vorschriften
Eine weitere Grenze des Weisungsrechts bilden die gesetzlichen Vorschriften. So ist etwa die Zuweisung einer gesundheitsgefährdenden Arbeit oder einer Arbeit, die religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers widerspricht, unzulässig. Auch kann mittels Weisung nicht die Aufnahme der Arbeit bei einem rechtmäßigen Streik vom Arbeitnehmer gefordert werden. Liegt eine rechtswidrige Weisung vor, so kann sich der Arbeitnehmer weigern, die zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Es ist jedoch hierbei Vorsicht geboten, da es oftmals unklar ist, ob die vom Arbeitnehmer geforderten Maßnahmen nicht etwa doch dem Weisungsrecht entsprechen, raten die ARAG-Experten zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Personalgespräch
Lädt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einem Personalgespräch ein, gilt Folgendes: Prinzipiell ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem solchen Gespräch verpflichtet. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermächtigt diesen nämlich, den Arbeitnehmer während seiner bezahlten Arbeitszeit anzuweisen an einem Personalgespräch teilzunehmen, um Leistungspflichten im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrages festzusetzen, d.h. seine Leistungen, sein Verhalten, seine berufliche Entwicklung, seinen weiteren Einsatz u.s.w. im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Da sich aber das Weisungsrecht nicht auf das Austauschverhältnis selbst, mithin nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. dessen Änderung, bezieht, kann der Arbeitnehmer die Teilnahme am Personalgespräch verweigern, wenn das Gespräch eine Gehaltskürzung zum Inhalt haben soll (BAG, Az.: 2 AZR 606/08). Lädt der Arbeitgeber hingegen zum Gespräch unter dem Titel „Personalgespräch“ ein, muss daran teilgenommen werden, auch wenn hierbei über Finanzielles gesprochen wird.
Änderungskündigung
Weitere Besonderheiten gelten bei der so genannten Änderungskündigung. Diese kann eintreten, wenn der Arbeitgeber den bestehenden Vertrag kündigt, um ein Angebot über einen neuen Vertrag unter geänderten Konditionen anzubieten. Einer Änderungskündigung kann von Seiten des Arbeitnehmers auf zwei Weisen begegnet werden: Zum einen kann der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Verliert er aber den Prozess, ist zumeist auch der Job weg. Zum anderen kann er, was ARAG-Experten in einer Vielzahl der Fälle empfehlen, die Annahme der geänderten Bedingungen „unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung“ gegenüber dem Arbeitgeber erklären und sich dann klageweise gegen die Änderungskündigung wenden. In einem solchen Fall wird dann arbeitsgerichtlich überprüft, ob die Änderungskündigung wirksam ist. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, wäre die Stelle dennoch weiterhin gesichert.
Fazit
Zusammenfassend gilt, dass die Zulässigkeit der Weisungen des Arbeitsgebers in Hinblick auf die jeweiligen Umstände bewertet werden muss. Da aber diese Zulässigkeit oft nicht einfach zu ersehen ist, empfehlen die ARAG-Experten auf jeden Fall die Miteinbeziehung eines Experten in Fragen des Weisungsrechts. Denn mit einer unüberlegten und unzulässigen Verweigerung der Arbeitsleistung setzt man seine Stelle aufs Spiel.

Verstoß gegen AGG bei Suche nach „jungem“ Bewerber
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift geschaltete Stellenanzeige. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin / Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,— Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Vor Gericht bekam er teilweise recht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Danach sind Stellen unter anderem altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts jedoch nicht zu. Laut ARAG wurde ihm „nur“ ein Monatsgehalt zugesprochen (BAG, Az.: 8 AZR 530/09).

Keine Beförderung
wegen unzureichender Reiseunterlagen
 
Der Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen, da für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242,— Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Vor dem AG München erlitt der Kläger eine Niederlage. Dieses entschied, dass keine Schadenersatzansprüche bestünden. Das Flugunternehmen habe die Beförderung zu Recht abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt worden seien. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handelt es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz, so die ARAG-Experten (AG München, Az.: 283 C 25289/08).

Bei Erbengemeinschaften steht oft Streit ins Haus
So mancher Todesfall bringt richtig Leben in die Familie - in Form von Erbstreitigkeiten. Sind mehrere Personen entweder von Gesetzes wegen oder durch testamentarische Anordnung als (Mit-)Erben bestimmt, liegt eine sog. Erbengemeinschaft vor. In diesem Fall geht es oft richtig rund - vor allen Dingen, wenn das ererbte Vermögen aus einer Immobilie besteht. Hier können gegensätzliche Interessen der Erben nicht nur zu Familienkonflikten sondern auch zu unnötigen finanziellen Einbußen führen. Durch überlegte und exakte Testamentsformulierungen kann diesen Problemen aber vorgebeugt werden. ARAG-Experten sagen, wie:
In Deutschland werden jedes Jahr rund 200 Milliarden Euro vererbt, und dies oftmals in Form von Immobilien. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, regelt dieser die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sonst müssen sich die Erben selbst einig werden. Bei Grundstücken geschieht dies durch einen sog. Auseinandersetzungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Besteht keine Einigkeit, können sich schwerwiegende Konflikte ergeben, denn zwar ist jeder einzelne Erbe Eigentümer der Immobilie, ist aber nur in Gemeinschaft mit den anderen Erben handlungsfähig.
Entschließt sich zum Beispiel eine solche Erbengemeinschaft zunächst dazu, das ererbte Haus zu behalten, kann die Verwaltung des Hauses nur über alle eingesetzten Erben erfolgen, jede Entscheidung muss also gemeinschaftlich getroffen werden. Diese Entscheidungsfindung kann nicht nur durch geographische Distanzen, sondern auch durch unterschiedliche finanzielle Hintergründe erschwert werden, geben ARAG-Experten zu bedenken. Denn geht es etwa um Modernisierungsarbeiten oder Reparaturarbeiten, die der Instandhaltung der Immobilie dienen, kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses über solche Arbeiten bestimmt werden. Das kann etwa dazu führen, dass sich die Minderheit einer Erbengemeinschaft gegen ihren Willen dazu gezwungen sieht, Maßnahmen zu finanzieren, die die anderen Erben befürwortet haben.
Häufig kommt es auch vor, dass sich innerhalb der Erbengemeinschaft gegensätzliche Interessen bezüglich der ererbten Immobilie ergeben: Möchte ein Erbe etwa im Haus wohnen bleiben, denkt ein anderer an einen schnellen Verkauf, der dritte würde das Haus gerne vermieten. Zur Lösung dieses Konflikts bieten sich zwei relativ praktikable Lösungen an:
Der Erbe, der das Haus behalten möchte, kann die beiden anderen Teile der Erbengemeinschaft auszahlen bzw. abfinden (sog. Abschichtung). Können diese Zahlungen nicht geleistet werden, kann die Erbengemeinschaft auf Antrag eines Erben durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass der Erlös durch eine Versteigerung weitaus geringer ist, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt möglich wäre. Im Sinne einer einvernehmlichen Regelung kann jeder Erbe vorab das Nachlassgericht um Vermittlung bitten und einen Aufteilungsplan vorschlagen.
Ein Aufteilungs- oder Auseinandersetzungsplan kann auch außergerichtlich im Wege einer Mediation (Vermittlung) erstellt werden. Der Mediator - oft ein Rechtsanwalt - wird dabei als neutrale Person alle Gesichtspunkte der Erben berücksichtigen und gemeinsam mit den Erben einen fairen und objektiven Vorschlag zur Konfliktlösung ausarbeiten. Da aber auch bei ähnlicher Interessenlage eine Erbengemeinschaft ein enorm hohes Konfliktpotenzial bietet, sollte sich der Erblasser genau über die Konsequenzen seiner testamentarischen Bestimmungen im Klaren sein, raten ARAG Experten. Oftmals ergeben sich Alternativen zur Erbengemeinschaft. Wird etwa eine Immobilie und Geld vererbt, kann jeweils einer dieser Werte an einen einzelnen Erben vergeben werden. Dabei sollten jedoch Erbteile und Teilungsanordnung einander wirtschaftlich entsprechen. Auch kann der Erblasser testamentarisch verfügen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen sein soll (Teilungsverbot). Einvernehmlich können aber die Miterben von dieser Teilungsanordnung und vom Teilungsverbot abweichen.
Wer sich weiter über das Thema informieren möchte, dem ist mit einer breitgefächerten Palette an Veröffentlichungen, etwa „Finanztest - Vererben und Erben“ von Beate Backhaus und Eva Marie von Münch, gedient.
Aktuelles Urteil
Mietvertragskündigung durch Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit möglich (BGH-Urteil vom 11.11.2009, AZ XII ZR 210/05).

Gesetzesänderungen und Neuregelungen
Derzeit treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft oder erlangen
in nächster Zeit Gültigkeit. ARAG-Experten geben einen Überblick:
August 2010 -
Gesetz zu Einsparungen im Arzneimittelbereich
Die Arzneimittelausgaben sind im vergangenen Jahr stark gestiegen. Um dem entgegen zu wirken, ist der Gesetzgeber aktiv geworden. Auf bestimmte Medikamente müssen Preisrabatte gewährt werden. Außerdem müssen die Preise bis zum 31. Dezember 2013 stabil gehalten werden. Die Reglungen gelten für verschreibungspflichtige Medikamente ohne Festbetrag. Für die Versicherten ändert sich zunächst nichts: Sie beteiligen sich wie bisher nur mit der gesetzlichen Zuzahlung an den Rezeptkosten. Die Regierung erhofft sich durch sinkende Arzneimittelpreise allerdings eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, was zu stabilen Beiträgen führen soll. In Anbetracht der Zusatzbeiträge, die ein Großteil der Kassen erheben, scheint es sich um nicht mehr als einen frommen Wunsch zu handeln.
Mindestlohn in der Pflegebranche
Seit dem 1. August gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in der Pflegebranche. Der Pflegemindestlohn beträgt 8,50 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost). Erhöhungen in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013. Dieser Mindestlohn ist für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Der Pflegemindestlohn gilt in ambulanten, teilstationären oder stationären Pflegebetrieben. Bezahlt wird der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die überwiegend Grundpflegeleistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen erbringen. Auszubildende und Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer sind ausgenommen.
Nationales Stipendien-Programm
Der Gesetzgeber hat ein nationales Stipendienprogramm beschlossen. Begabte Studierende sollen dadurch an Hochschulen in Deutschland durch ein Stipendium unterstütz werden. Die Stipendien in Höhe von 300,— Euro pro Monat sollen von privaten Geldgebern (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen) und dem Staat gemeinsam finanziert werden. Das Programm wird von den Hochschulen selbst verwaltet. Diese werden im Laufe des Sommersemesters 2011 mit den Vergabeverfahren beginnen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (http://www.bmbf.de/de/14295.php).
Musterwiderrufs-Information für Darlehensverträge
Ein Darlehensgeber war bereits gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über ihre Widerrufsrecht zu informieren. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Musterwiderruf geschaffen. Das Muster gibt Auskunft darüber, wie lange die Frist für einen Widerruf dauert, wann sie beginnt und welche Folgen sie hat. Die Verwendung dieses Musters ist für den Darlehensgeber allerdings freiwillig.
September 2010 - Glühlampenausstieg
Am 1. September 2010 tritt die zweite Stufe des EU-Glühlampenausstiegs in Kraft. Dadurch werden haushaltsübliche Glühlampen ab 75 Watt vom Markt verschwinden. Bereits im Markt lagernde Lampen dürfen die Händler über den Stichtag hinaus noch verkaufen.
Reform des Versorgungsausgleichs
Bereits im Februar 2009 wurde eine Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Übergangsregelungen laufen nun aus. Für Verfahren, die bis zum 31. August 2010 nicht abgeschossen wurden, gilt automatisch ab dem 1. September das neue Recht. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.
Oktober 2010 - Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb der EU
Zum 1. Oktober 2010 wird ein EU-Rahmengesetz umgesetzt, das die Vollstreckung von Bußgeldern ab 70,— Euro in Deutschland ermöglicht. Im Ausland verhängte Bußgelder werden dann von deutschen Behörden vollstreckt. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Fahrverstöße, die bereits zwischen Juni und September begangen wurden. Im europäischen Ausland sind Bußgelder oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb die 70,— Euro-Grenze schnell erreicht ist.

Nutzung eines offenen WLAN nicht mehr strafbar
In dem jetzigen Verfahren war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, sich an zwei Tagen mit seinem Laptop in ein fremdes offenes Funknetzwerk eingewählt zu haben, um unentgeltlich im Internet surfen zu können. Das AG Wuppertal hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt, da es an einem strafbaren Verhalten fehle. Es liege kein unbefugtes Abhören von Nachrichten vor, so das Gericht. Das Tatbestandsmerkmal des «Abhörens» ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, wenn ein Dritter ein offenes WLAN nutze. Es fehlt an dem erforderlichen bewussten und gezielten Empfang und dem bewussten und gezielten Wahrnehmen fremder Nachrichten, erläutern ARAG-Experten. Auch ein unbefugtes Abrufen oder Verschaffen personenbezogener Daten sei nicht gegeben, da die allenfalls in Betracht kommenden IP-Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG sind. Wer sich in ein WLAN einwähle, weiß nämlich in der Regel nicht, wer dieses Netzwerk betreibt (AG Wuppertal, Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).

Zu hohe Auszahlungen dürfen nicht verrechnet werden
In einem konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz-IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71,47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen. Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz-IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB-II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten, erklären ARAG-Experten. Da Hartz-IV-Leistungen regelmäßig - so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen - unter diesen Grenzen lagen, war eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08).

Organspende - Nach dem Tod Leben schenken
Dank vielfältiger medizinischer Fortschritte liegen die Erfolgsraten für transplantierbare Organe heute sehr hoch. Aber der Bedarf übersteigt die Zahl der Spenden. Wenn Sie bereit sind, Organe zu spenden, dokumentieren Sie dies am besten in einem Organspendeausweis und informieren Sie Ihnen nahe stehende Menschen. So schaffen Sie Klarheit und ersparen Ihren Angehörigen eine große Belastung, raten ARAG-Experten:
Das ist wichtig!
• Den Organspendeausweis gibt es in Apotheken oder bei Ärzten. Oder zum Download auf http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendeausweis.pdf.
• Tragen Sie den Ausweis bei Ihren Personalpapieren mit sich. In Notfällen schauen Rettungskräfte dort als Erstes nach.
• Wenn Sie Ihre Meinung ändern, vernichten Sie einfach Ihren Organspendeausweis.
• Laut Gesetz können Jugendliche ab ihrem 16. Geburtstag ihre Bereitschaft zur Organspende erklären.
Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Organspende schenkt Leben“ unter http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendebrosch__re.pdf.

Emmely - Unverhältnismäßigkeit
einer außerordentlichen Kündigung

Kaum ein arbeitsgerichtlicher Prozess hat in den letzten Monaten so großes Medien- und Öffentlichkeitsinteresse geweckt wie der Fall der Kassiererin „Emmely“. Dies liegt unter anderem daran, dass so genannte Bagatellkündigungen natürlich ein hohes Identifikationspotential bei Arbeitnehmern auslösen. Nichtjuristen können sich kaum vorstellen, wegen des Verzehrs eines Bienenstichs kurz vor Feierabend oder Mitnahme von 6 Maultaschen, die ohnehin weggeworfen worden wären, fristlos entlassen zu werden. Im so genannten Bienenstichurteil hat das Bundesarbeitsgericht in dem Kuchenverzehr einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gesehen und begründet dies mit der schwerwiegenden Verletzung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber (BAG, Az.: 2 AZR 3/83).
Das BAG hat in dem Urteil aus dem Jahr 1984 eine Grundsatzentscheidung gefällt und führt diese auch in dem aktuellen Fall konsequent fort. Das Gericht hat mit Urteil vom 10.06.2010 bestätigt, dass Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers auch bei geringem wirtschaftlichem Schaden eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können (BAG Az.: 2 AZR 541/09). Entscheidend sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Im Fall „Emmely“ fiel die von den Richtern in letzter Instanz vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus. Die Klägerin „Emmely“, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Sie erhielt von der Beklagten eine fristlose Kündigung, weil sie zwei liegengebliebene und ihr zur Aufbewahrung übergebene Pfandbons bei einem privaten Einkauf einreichte.
Das BAG sah in dem Einlösen der fremden Pfandbons im Gesamt wert von 1,30 Euro einen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverstoß, der das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber objektiv erheblich belastete. Gerade Einzelhandelsunternehmen sind von einer Vielzahl häufig vorkommender Kleinstschädigungen besonders schwer betroffen. Das BAG sah allerdings die Umstände, die zugunsten der Arbeitnehmerin sprachen, als höhergewichtig an. Schließlich war sie seit mehr als 30 Jahren ohne rechtlich relevante Störungen bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen und hat damit ein hohes Maß an Vertrauen aufgebaut. In Abwägung dazu war die Höhe der Schädigung als gering einzustufen. Daher wäre eine Abmahnung als Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen.
Praxishinweis:
Das Urteil im Fall „Emmely“ legitimiert gerade nicht Kleinstvermögensdelikte gegen den Arbeitgeber. Entgegengesetzt berechtigen Bagatelldelikte den Arbeitgeber auch nicht automatisch zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. In jedem einzelnen Fall muss unter Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung erfolgen. Arbeitgeber müssen also prüfen, ob nicht zunächst eine Abmahnung ausreicht, um angemessen auf die Vertragsverletzung zu reagieren. Wird dennoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen, müssen die Arbeitsgerichte in einem eventuell sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren nun die Vorgaben des BAG berücksichtigen.

Wenn die Grillwurst zum Zankapfel wird
So gesellig das Grillen in netter Runde auch ist, es bleibt durchaus brisant. Zum einen tragen Rauch und Gerüche nicht gerade zur Freude der Nachbarn bei, zum anderen kann eine ausgedehnte Grillrunde eine ganze Hausgemeinschaft den Schlaf kosten - und unausgeschlafene Nachbarn sind erfahrungsgemäß leicht reizbar. ARAG-Experten erklären die Rechtslage.
Störungen sind oft „ortsüblich“
Was man an Lärm und Gerüchen in der Nachbarschaft erdulden muss, wird unter anderem in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt. Er ist jedoch nicht nur auf die dort ausdrücklich genannten Immissionen anwendbar. Denn der Gesetzestext schließt „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“ in seinen Anwendungsbereichen ausdrücklich ein. Er macht damit deutlich, dass der Gesetzgeber - angesichts der Vielzahl denkbarer Störungen und weil in einer sich verändernden Welt auch stets neue Störquellen hinzu kommen - nur einige Beispiele genannt hat, die das Thema nicht erschöpfen. Mit den aus § 906 BGB und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Maßstäben werden auch Nachbarschaftsstreitigkeiten um den Grill auf dem Balkon oder im Garten gelöst. Auch wenn man sich durch die rauchende Freizeitaktivität seines Nachbarn wesentlich gestört fühlt, sind Störungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur selten wesentliche Beeinträchtigungen, gegen die man etwas unternehmen kann. Selbst wenn sie wesentlich sind, werden sie in Wohngebieten fast immer als ortsüblich zu betrachten sein. Es sei denn, man kann dem Nachbarn nachweisen, dass der Grill nicht fachgerecht betrieben wird - etwa durch das Verbrennen von Kunststoffen - dann entstehen Abwehransprüche.
Grillverbot in Eigentumswohnanlage
Eine gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur. Nach Ansicht der ARAG-Experten ist diese Auffassung jedoch etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß.
Grenz- und Richtwerte
Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung dessen, was im Sinne des § 906 BGB ‚ortsüblich’ ist, wesentlich’ oder ‚unwesentlich’ beeinträchtigt, große Schwierigkeiten bereitet und regelmäßig den Kern des Streits ausmacht. All diese Begrifflichkeiten sind dehnbar. Dieses Problem ist durch die 1994 neu hinzugefügten Teile der Vorschrift immerhin etwas entschärft worden: Der Gesetzgeber hat in der Neufassung angeordnet, dass überall dort, wo vom Gesetzgeber oder von der Verwaltung im Auftrag des Gesetzgebers Grenzwerte (dürfen nicht überschritten werden) oder Richtwerte (sollen eingehalten werden) festgesetzt worden sind, dies auch für den Streit zwischen Nachbarn gelten sollen. Aber überall dort, wo derartige gesetzliche oder verwaltungstechnische Grenz- und Richtwerte fehlen, bleibt es bei der allgemeinen Aussage im BGB.
Wie oft?
Es kommt also auf den Einzelfall an. Als Maßstab für die Abgrenzung einer wesentlichen von einer unwesentlichen Beeinträchtigung muss man sich die Reaktion eines verständigen und durchschnittlich empfindlichen Menschen vorstellen - was er als wesentliche Beeinträchtigung empfinden würde, darf auch jeder andere als eine Solche bezeichnen. Als Faustregel für die „Ortsüblichkeit“ gilt: Wenn die Immission, um deren Abwehr es geht, auf eine Grundstücksnutzung zurückzuführen ist, die für die konkrete Umgebung des Grundstücks gänzlich untypisch ist, ist sie nicht ‚ortsüblich’. Aber auch hier gibt es eine verwirrende Ausnahme: Bei Gartenfesten wird differenziert. In vielen Wohngegenden ist es ortsüblich, abends mit Freunden auf dem Balkon oder im Garten zu sitzen. Dies kann deshalb zwar lauter, aber kaum untersagt werden. Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, wird durch die Gerichte unterschiedlichst entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, AZ: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96). Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ: 10 S 438/01).
Zum Trost ein Tipp der ARAG-Experten: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (LG München, Az.: 22735/01).

Erben einer Erbengemeinschaft einzeln verklagbar
Der Eigentümer einer Wohnung wurde von 4 Personen beerbt. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung, ohne allerdings noch eine Bezahlung zu erhalten. Als schließlich 4.866,— Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Letztendlich erhoben sie Klage gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, diese Gemeinschaft besitzt aber nach Auskunft der ARAG keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden muss jeder einzelne Miterbe (Amtsgericht München, Az.: 231 C 12827/09).

Telekom muss Kunden auf hohe Rechnungen hinweisen
Der Schaden war durch eine fehlerhafte Einstellung bei einem neu installierten DSL-Router entstanden. Das Gerät stellte einen ständigen Zugang zum Internet her, der im Minutentakt abgerechnet wurde - ohne dass die Kundin sich darüber im Klaren war. Die monatlichen Belastungen explodierten von rund 40 auf mehr als 1.000,— Euro. Die Frau hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft. Nach Ansicht des Bonner Gerichts hätte der Telekom das „ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten“ der Kundin auffallen müssen. Dann hätte das Unternehmen innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Stattdessen habe die Telekom weiter Rechnungen gestellt und Beträge abgebucht. Damit hat sich das Bonner Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, erläutern ARAG-Experten. Allerdings sah das Bonner Gericht bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens (LG Bonnm, Az.: 7 O 470/09).

Bei Mäharbeiten
müssen vorbeifahrende Kfz geschützt werden

Der spätere Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe und es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das LG Coburg teilt diese Ansicht nicht und ist davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren, erklären ARAG-Experten. Der Kläger gewann daher seine Klage (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).

Artengeschützte Mitbringsel
Die Ferien neigen sich dem Ende, für viele Familien steht die Heimreise vom Urlaubsort kurz bevor. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist deshalb auf das Artenschutzgesetz hin, um die Einfuhr von geschützen Pflanzen- und Tierarten zu unterbinden. Hierbei handelt es sich zumeist um Mitbringsel aus dem Ausland, die Touristen einführen, ohne sich der Bestimmungen über den Artenschutz bewusst zu sein. Um hohe Strafgelder zu vermeiden, raten die ARAG-Experten dazu, vor dem Urlaub Erkundigungen über den Schutz verschiedener Pflanzen und Tiere einzuholen.
Streng geschützt
Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das in den 70er Jahren beschlossene Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Allein im Jahr 2009 wurden im Auftrag des BfN mehr als 39.000 Reisemitbringsel eingezogen, weil sie von geschützen Tieren oder Pflanzen stammten. Weltweit stehen ungefähr 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes, und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Während die „bewussten“ Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses Skelett unter das Artenschutzgesetz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße entfällt - dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit Aussterben oder oder Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden, zum Beispiel Kleidungsstücke aus Shahtoosh-Wolle, für deren Gewinnung die Antilope nicht geschoren, sondern geschlachtet werden muss.
Fauna und Flora
Während vielen Deutschen bekannt ist, dass etwa das heimische „Edelweiß“ unter Naturschutz steht, sieht das im Ausland schon ganz anders aus. Manche Sache dürfen eingeführt werden, wenn man deren legalen Erwerb beweisen kann. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst beim Zoll erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert der Internetauftritt des deutschen Zolls (http://www.zoll.de) und zum Beispiel die WWF (http://www.wwf.de) Informationen. Unter http://www.wisia.de finden Sie eine Auflistung des BfN aller Tier- und Plfanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.

Spenden für Pakistan - damit die Hilfe auch ankommt
Die Präsidentin der Deutschen Welthungerhilfe, Bärbel Dieckmann, ruft zu Spenden für die Flutopfer in Pakistan auf. Viele Opfer haben keine Lebensgrundlage mehr, es drohen Krankheiten und Seuchen. Bei der Welthungerhilfe sind derzeit gerade einmal 250.000,— Euro angelangt; wenig im Vergleich zum Spendenaufkommen bei früheren Katastrophen. Dabei sind die Deutschen in der Regel sehr fleißige Spender und das ist gut so. Leider wissen das auch Trittbrettfahrer und schwarze Schafe. Wie man dennoch sicherstellen kann, dass das gespendete Geld effektiv genutzt wird und garantiert bei den Bedürftigen ankommt, sagen ARAG-Experten.
Vorsicht!
Misstrauisch sollten Spender bei Spendenaufrufen sein, die sehr emotional gestaltet sind, mit drastischen Bildern arbeiten und dabei wenige Informationen über konkret geplante Hilfsmaßnahmen bieten. Vorsicht auch bei Spendenaufrufen im Internet, warnen ARAG-Experten. Zwar sind diese nicht automatisch unseriös, aber besonders hinter Ketten-E-Mails stecken oft regelrechte Abkassierer.
International statt regional
Wer für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan spenden will, sollte auf eine internationale Vernetzung der begünstigten Hilfsorganisation achten. Seriöse Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in so einer Situation nicht allein vorgehen. Bei einer Katastrophe wie derzeit in Pakistan, bei der weltweit die Hilfe anläuft, ist die Abstimmung also besonders wichtig. ARAG-Experten raten deshalb zu international agierenden und erfahrenen Hilfsorganisationen.
Zweckgebunde Spenden
Viele Leute tendieren dazu, ihre Spende konkret für ein spezielles Hilfsprojekt oder einen ganz bestimmten Zweck zu spenden. Das gibt ihnen das Gefühl, eine möglichst gute Kontrolle über die Spenden zu haben. Von solchen zweckgebundenen Spenden wird sonst zwar abgeraten, weil eine seriöse Organisation durch ihre Erfahrungen vor Ort viel besser einschätzen kann, wo Mittel nötig sind. In den nächsten Wochen wird nach Einschätzung der ARAG-Experten in Pakistan aber ein so großer Bedarf herrschen, dass keine Gefahr besteht, die Spendengelder könnten nicht mehr sinnvoll ausgegeben werden.
Eine große Spende
Es ist besser, eine größere Summe zu spenden als mehrere kleine, raten die ARAG-Experten. So bleibt der Verwaltungsaufwand beim Verteilen gering und mehr Spendengelder sind für die Bedürftigen da.
DZI Gütesiegel
Grundsätzlich besitzen seriöse Organisationen das Gütesiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen: Einen grünen Sternenkranz mit den Buchstaben „DZI“ in der Mitte. Werden bis zu 20 Prozent der Spenden für den Verwaltungsaufwand ausgegeben, gilt das als angemessen. Einen Anteil von bis zu 35 Prozent wertet das Institut als noch vertretbar, denn es kann schließlich aufwendig sein, Hilfsgüter in schwer zugängliche Regionen zu bringen. Organisationen mit höheren Verwaltungskosten wird das Spendensiegel verweigert. Derzeit tragen 236 Organisationen das jährlich neu zu beantragende Spendensiegel.

Mängelmeldung oftmals mangelhaft!
Die Sommerzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Reiseleiden mit sich. In Zeiten in denen Billigflieger, Last-minute-Angebote und „Superschnäppchen“ Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber am Ziel ihrer Reise immer häufiger mit erheblichen Mängeln in Sachen Unterkunft konfrontiert. Wie Sie Ihre Beschwerden richtig anbringen und so einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können, erklären Ihnen die ARAG-Experten.
Jahr für Jahr bringt die Reiselust in vielen Fällen auch den Reisefrust mit sich und zwar dann, wenn die bezahlte Reise nicht das hält, was sie verspricht. Hierbei kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln, etwa wenn im Bad kein fließend Wasser vorhanden ist, oder das Hotelbett vor Dreck starrt. Egal um welche Mängel es sich handelt, die Regeln die im Fall einer Beschwerde eingehalten werden müssen, sind immer dieselben.
Unannehmlichkeit nicht gleich Mangel
Zunächst wird unterschieden zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel - der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.
Richtig reklamiert
Hat man aber tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt, sollte man unbedingt folgende Verhaltensregeln beachten, damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat: Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Ist die Frist verstrichen aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Photos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte. Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob Sie einen Preisnachlass oder Schadensersatz fordern.
Preisminderung je nach Mangel und Prozent
Sollte die „Beweisaufnahme“ detailliert genug sein, die Mängel tatsächliche Mängel und nicht etwa Unannehmlichkeiten und das oben beschriebene Prozedere eingehalten, treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Solche Listen sind mittlerweile im Internet einsichtbar, unter http://www.lexisnexis.de/downloads/RMaengel.pdf etwa sind fast alle möglichen Mängelkategorien mit den dazugehörigen Prozentsätzen der Reisepreisminderung aufgeführt.

Freizeiten und Gastschulaufenthalte
Urlaub mit den Eltern wird vielen Kindern und Jugendlichen irgendwann zu langweilig. Da sie aber noch nicht alt genug sind, allein zu verreisen, bieten sich Ferienfreizeiten an. Soll der Auslandsaufenthalt der Weiterbildung des Kindes dienen, kommt ein Gastschulaufenthalt infrage. Was es zu beachten gibt, sagen ARAG-Experten.
Ferienfreizeiten
Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme. Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann. Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG-Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmen auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins.
Haftung bei Schäden
Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen. Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wir meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben.
Gastschulaufenthalte
Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen. Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG-Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.

Einheitliche Kundenrechte in der EU
Trotz Europäischer Union und einheitlicher Währung schrecken viele Verbraucher vor einem Einkauf auch im EU-Ausland zurück. Der Grund sind bestehende Unsicherheiten im Hinblick auf Garantien, Widerrufsfristen oder Informationspflichten. Auf EU-Ebene sind Mindeststandards festgelegt, die in den Mitgliedsstaaten gelten müssen. Allerdings steht es den einzelnen Staaten frei, strengere Regelungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu treffen, so die ARAG-Experten.
In der bestehenden Uneinheitlichkeit wird oft die Ursache für den eingeschränkten grenzüberschreitenden Handel gesehen. Dies gilt besonders für den Online-Handel, der ja eigentlich der ideale Ort für grenzüberschreitende Ein- und Verkäufe sein könnte. Um den europäischen Binnenmarkt zu stärken, hat die EU-Kommission im Oktober 2008 den Vorschlag für eine neue EU-Verbraucherrichtlinie vorgelegt, die eine so genannte Vollharmonisierung des Verbraucherrechts beabsichtigt. Ziel ist die europaweite Angleichung der nationalen Verbraucherschutzgesetze. Dadurch soll eine einheitliche Regelung eingeführt werden, die für ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau sorgt und es Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Waren an Verbraucher in 27 Mitgliedstaaten zu verkaufen. Und das genau so, wie sie es zu Hause tun: mit denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen und demselben Informationsmaterial. Dies würde die Kosten, die für die Händler mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, erheblich verringern und gleichzeitig den Verbrauchern umfassenden Schutz gewähren. Der Nachteil: Einzelne Staaten haben bestimmte Verbraucherrechte besonders hoch ausgestaltet, so die ARAG-Experten. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene führt in diesen Staaten auch zu einer Verschlechterung der Verbraucherschutzrechte.
Was regelt die Verbraucherrechtsrichtlinie konkret?
Vorvertragliche Information
Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren. Dazu gehören z.B. die Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzlichen Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung.
Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt)
Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung bzw. Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum.
Widerrufsfristen bei Fernabsatz
Dies betrifft z.B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck getätigte Käufe. Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars.
Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien
Zur Schaffung von mehr Sicherheit sollen künftig die Rechte für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt werden; zunächst mittels Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises.
Missbräuchliche Vertragsklauseln
Es gilt eine neue „schwarze Liste“ missbräuchlicher Vertragsklauseln, die per se verboten sind sowie eine EU-weite „graue Liste“ von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich einzustufen sind, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist.
Der Verbraucherschutz soll in vielen Bereichen verstärkt werden, darunter bei Online-Auktionen: Gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten. Auch das Verkaufsverhalten soll geregelt werden: Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen und im Direkthandel soll laut ARAG-Experten deutlich gestärkt werden.
Der Bundesrat hat bereits im März 2009 in einer Stellungnahme seine Ablehnung dieser Richtlinie deutlich gemacht. Sie stelle für Deutschland eine Verschlechterung der Verbraucherrechte dar. Zuletzt hat die zuständige EU-Kommissarin Vivian Reding bei einem Treffen mit den zuständigen EU-Ministern Anfang Juni 2010 Kompromissbereitschaft signalisiert. Die Vollharmonisierung der Verbraucherschutzrechte auf europäischer Ebene scheint damit zunächst vom Tisch, so dass es vorerst im Verbraucherschutzrecht bei der Festlegung von Mindeststandards bleiben wird, die von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.

Google Street View - Widerspruch gegen Veröffentlichung
Schon vor dem Startschuss für Google Street View in Deutschland, reagiert das Unternehmen auf die Forderungen der Datenschutzbeauftragten. Ab dem 12. August 2010 ermöglicht Google auf seiner deutschen Internetseite http://www.google.de mithilfe eines Formulars den Widerspruch gegen die Veröffentlichung des eigenen Hauses innerhalb des Programms. Vier Wochen lang kann der Nutzer unter Verwendung von Satellitenbildern den Standort seines Hauses angeben und Google auffordern, das jeweilige Haus nicht auf Google Street View zu zeigen. Auch nach dem Start des Dienstes, der zum Ende des Jahres geplant ist, soll diese Möglichkeit erhalten bleiben.

Kein Anspruch auf Beförderung zur Kindertagesstätte
In Koblenz wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem Eltern um Übernahme der Beförderung ihres Kindes zu der Kindertagesstätte baten, die dem Jungen während der Ferienzeit zugewiesen wurde. Diese befand sich in einer anderen Ortsgemeinde, so dass sich der Weg zur Kindertagesstätte verlängerte. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied in einem Eilverfahren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung nicht gewährleistet sei, da sich dies nicht aus dem Kindertagesstättegesetz (KitaG) ergebe (VG Koblenz, Az.: 5 L 914/10.KO).

Einreisegebühr ins „Land der unbegrenzten Möglichkeiten“
Ab September 2010 müssen USA-Touristen eine Pauschale von 14 Dollar bezahlen, wenn sie in das Land einreisen wollen. Mit dieser Regelung, die für alle Touristen, die nicht zum Erwerb eines Einreisevisums verpflichtet sind gilt, möchte man eine Art Tourismussteuer ins Leben rufen. Die Gebühr in Höhe von umgerechnet 10,60 Euro ist in der Regel nur einmal alle zwei Jahre fällig, also nicht bei jeder Einreise in die Vereinigten Staaten. Mit den aus der Einreisegebühr gewonnenen Erträgen will die USA weltweite Werbekampagnen für Tourismus in den USA fördern, was langfristig zu mehr Besuchern und damit zu zusätzlichen Jobs führen soll. Die geplante Steuer geht auf ein „Gesetz zur Tourismusförderung“ zurück und verspricht Mehreinnahmen von ca. 200 Millionen Dollar im Jahr.

EU-Bußgelder müssen noch warten
Die geplante EU-weite Geldsanktionsvollstreckung wird nicht, wie geplant, zum 1. Oktober dieses Jahres Inkrafttreten können. Da die Partei „Die Linke“ eine Genehmigung zu einem Berichtertstattergespräch erwirken konnte, kann der Bundesrat frühstens Ende September 2010 über das neue Gesetz abstimmten. Dies beinhaltet, dass Bußgeldstellen aus anderen EU-Ländern nichtbezahlte Geldbußen auch in Deutschland eintreiben können. Während dies zum jetzigen Zeitpunkt nur Österreich möglich ist und dies auch nur ab einem Betrag von 25,— Euro, sollen in Zukunft offene Bußgelder aus allen EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden können.

Bestellbestätigung ist keine Angebotsannahme
Die spätere Beklagte bot auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die Beklagte übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für das Gerät aus. Daraufhin klagte der Kläger vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Das AG wies die Klage ab, da kein Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei. Der Kläger hat mit seiner Bestellung ein Angebot zum Kauf abgegeben, - laut Gericht hat die Beklagte dieses Angebot aber nicht angenommen. Eine Annahme liegt insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, sagen aber nichts über eine etwaige Annahme des Angebots aus, erläutern ARAG-Experten (AG München, Az.: 281 C 27753/09).

Kein ALG II während Freiheitsstrafe
Der Kläger, der ALG II bezog, war zur Vollstreckung einer rund fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die Justizvollzugsanstalt informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück. Diese Rückforderung hat das LSG nun als rechtmäßig beurteilt. In der ersten Instanz war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei. Dies sah das LSG anders. Es betont, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt werde. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe trete dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, Damit hatte der Mann vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, erläutern ARAG-Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 96/10).

Elektrische Stirnlampen
oder Aufstecklicht reichen nicht aus

An einem Abend im Juli kam es auf einem Radweg zu einer Kollision zweier Radfahrer. Während das Rad des späteren Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe. Der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Fahrrad grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet ist, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, erklären ARAG-Experten (LG München, Az.: 17 O 18396/07).

Pedelecs und E-Bikes
Fahrräder mit elektrischer Unterstützung erfreuen sich einer stetig wachsenden Popularität. Die meisten dieser Fahrzeuge sind zumindest ihrer Optik nach als Fahrräder zu qualifizieren. Die rechtliche Einordnung, ob es sich tatsächlich um ein Fahrrad oder möglicherweise doch um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, erfolgt anhand der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen den sogenannten Pedelecs auf der einen und den E-Bikes auf der anderen Seite. ARAG-Experten nennen weitere Fakten.
Pedelecs
Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sog. S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen.
E-Bikes
Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen und bedürfen einer Betriebserlaubnis.
Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis
E-Bike und S-Pedelec sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren. Das Führen des E-Bikes setzt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich.
Versicherung
E-Bike und „S-Pedelec“ müssen zusätzlich versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln, warnen ARAG-Experten: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar.
Sicherheit
Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht allerdings bei keinem der genannten Fahrzeuge.
Rechtliches
Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleiben dem E-Bike und dem S-Pedelec grundsätzlich verwehrt. Dies dürfte prinzipiell auch bei ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku gelten, da die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet, so die ARAG-Experten. Auch wurde die StVO dahingehend geändert, dass die ehemals bestehende Erlaubnis, ein Mofa durch Treten auf dem Radweg zu bewegen, gestrichen wurde. E-Bikes dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften solche Radwege benutzen, die ausdrücklich für Mofas freigegeben sind. Ob dies auch für S-Pedelecs gilt, ist derzeit noch umstritten, da diese bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen können und damit nicht als Mofa gelten.
Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben.
Nur Fahrern von Pedelecs kommen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer zugute. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25,— Euro, auf dem S-Pedelec- und E-Bike 40,— Euro und einen Punkt
Zusammenfassend kann dem Halter oder dem Fahrer eines E-Bikes oder S-Pedelecs daher nur geraten werden, sich nicht von der fahrradähnlichen Optik seines Gefährts leiten zu lassen, sondern vielmehr die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gebotene erforderliche Sorgfalt zu wahren und geltende verkehrsrechtliche Regelungen zu beachten.

Hochwasser in Ostdeutschland
Erst Sachsen, dann Brandenburg - einmal mehr haben schwere Überschwemmungen in Ostdeutschland massive Schäden verursacht. Das eigentliche Ausmaß einer solchen Naturkatastrophe wird allerdings erst dann deutlich, wenn das Wasser irgendwann wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen können. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert? Je nachdem, welche Gegenstände konkret beschädigt wurden, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten.
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.
Alte Versicherungspolicen sind oft ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.
Schäden sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).

Teurer Flunker mit den Schulferien
Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als „Flunker Ferien“ oder „schummelfrei“ bekannt ist. Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können oder um die Urlaubszeit der Eltern und Kinder besser unter einen Hut bringen zu können. Pünktlich zu Beginn der Schulferien klären die ARAG-Experten, welche Folgen das eigenmächtige Freinehmen haben kann.
Die besten Reiseschnäppchen, Sonderangebote zum Urlaub und die günstigsten Hotelzimmer haben oftmals einen großen Fehler: Sie fallen nicht in die Schulferienzeit. Um dennoch mit der Familie in den Urlaub fahren zu können, umgehen manche Eltern einfach die Ferienzeiten in den Bundesländern und lassen ihren Nachwuchs ein paar Tage vor oder eben nach Beginn der Schulferien „blaumachen“. Während eine Freistellung vom Unterricht in gravierenden Fällen, etwa dem Tod eines nahen Angehörigen oder dem 80.Geburtstag der Großmutter, durchaus von der Schule genehmigt wird, gilt dies für eine einfache „Urlaubsverlängerung“ nicht. Mit einer „Razzia“ am Nürnberger Flughafen 2008 hatte die Polizei auf das Phänomen „Flunker-Ferien“ aufmerksam gemacht und dabei etwa 100 Familien abgepasst, die gerade aus dem verlängerten Urlaub kamen.
Auch ehrliche Anfragen können zum Ziel führen
Wollen Eltern ihre Kinder also vom Unterricht befreien lassen damit diese länger am Strand spielen können, müssen sie dies beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden, würden die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung ihr Placet geben. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben, und die Kinder fehlen dennoch zu Ende oder Beginn der Ferien, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird.
Teuer bestraft
Das Ordnungsamt kann in solchen Situationen Strafgelder verhängen, die zwischen 500,— und 2.500,— Euro schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.

Das Paket in Nachbars Händen?
Paketsendungen werden häufig beim Nachbarn abgegeben, da die Paketzusteller die Sendungen gerne beim ersten Versuch loswerden möchten. In vielen Fällen erhält der Empfänger keine Benachrichtigung oder ist damit gar nicht einverstanden. Doch ist die Abgabe beim Nachbarn überhaupt erlaubt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn der Nachbar die Sendung (aus Versehen) beschädigt oder diese verloren geht? Diese Fragen beantworten Ihnen die ARAG-Experten.
Packstation oder Vermerk gegen Nachbars Neugierde
Die meisten Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Diese Klauseln sind jedoch zum Teil unwirksam, wie das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung im März 2007 festgestellt hat (Az.: I - 18 U 163/06). Dabei wurde die Bezeichnung „Nachbar“ als ungenau moniert, da diese im deutschen Sprachgebrauch sehr weit gefasst ist. Trotzdem werden seit dieser Entscheidung zum Teil diese AGBs weiter verwendet. Zudem ist es für den Empfänger problematisch gegen diese Klauseln anzugehen, da regelmäßig zwischen dem Absender und dem Paketzustelldienst ein Vertrag zustande kommt. Praxistipp der ARAG-Experten: Wenn Sie nicht möchten, dass der Nachbar die Sendung empfangen darf, so bitten Sie den Absender, dies darauf zu vermerken oder lassen Sie sie an eine Paketstation senden, wo Sie sie abholen können.
Gefahrübergang bestimmt Ersatzanspruch
Ist die Paketsendung beim Nachbarn beschädigt worden oder ist die Sendung verloren gegangen, so kommt es auf den so genannten Gefahrübergang an. Versenden Privatleute Paketsendungen, so geht die Gefahr, dass die Ware beschädigt oder verloren geht, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Paketzusteller über. Wird das Paket von einem Unternehmer im Rahmen der Erfüllung eines Kaufvertrages mit einem Verbraucher versendet, geht die Gefahr erst dann über, wenn der Privatkäufer die Ware erhalten hat. Geht das Paket beim Nachbarn verloren oder wird es beschädigt, so ist der Kaufvertrag nicht erfüllt und der Unternehmer hat Haftungsansprüche gegen den Paketzustelldienst. Der Käufer kann vom Unternehmer die Ware erneut verlangen.
Sollte es sich um eine besonders wertvolle Sendung handeln, sollten Sie einen „versicherten Versand“ in Auftrag geben. Hierbei haftet der Paketzusteller bis zu einem bestimmten Betrag (meist bis 500,— Euro).

Die eigene Homepage…
Es ist noch gar nicht so lange her, da fragten sich die ersten großen Unternehmen, ob sie denn eine eigene Website brauchten. Heute können sich viele Privatpersonen ein Leben ohne eigene Homepage kaum noch vorstellen. Wer auf seine Webseite nicht verzichten will, tut dies meistens, um sich über Gestaltung und Inhalt selbst darzustellen und mit anderen zu kommunizieren. Was dabei manchmal vergessen wird: Auch für private Websites gibt es Regeln. Wer also juristische Schwierigkeiten vermeiden will, sollte sich laut ARAG-Experten neben Gestaltung und Inhalt auch ein wenig um die rechtlichen Grundlagen kümmern.
Der Content…
…oder auch der Inhalt. Die erste und wichtigste Frage - zumindest aus juristischer Sicht - lautet: Legal oder illegal? Ganz bestimmt nicht egal! Das Internet ist voll mit Bildern, Videos, Audiodateien und Texten. Es ist kinderleicht, sie zu kopieren und auf der eigenen Website einzubinden. Vielen ist daher gar nicht bewusst, dass es sich dabei um fremdes geistiges Eigentum handelt, in das andere viel Zeit, Mühe, Kreativität und Geld investiert haben. Der Urheberrechtsschutz beginnt aber tatsächlich in dem Moment, in dem ein Text geschrieben, eine Melodie komponiert oder ein Bild gemalt wird. Es ist nicht erforderlich, ein Werk in ein öffentliches Register eintragen zu lassen oder es mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Die Inhalte müssen laut ARAG-Experten allerdings durch menschliches Tun geschaffen worden sein und dürfen nicht nur Alltäglichkeiten wiedergeben. Artikel, Songtexte und Fotos sind somit regelmäßig geschützte Werke; aber auch Linksammlungen und andere Datenbanken sind meist geschützt und dürfen nicht einfach übernommen werden. Im Unterschied dazu sind hingegen Urteile, Gesetze und andere amtliche Publikationen nicht geschützt, sofern sie nicht redaktionell bearbeitet wurden. Gleiches gilt für eine Pressemitteilung, die dazu bestimmt ist, weitergegeben zu werden. Hier kann man sich ohne Bedenken bedienen.
Das Design
Schön soll sie sein, die eigene Website. Kein Problem, wenn man eigentlich kein großer Künstler ist: Es gibt genug tolle Anregungen im World Wide Web. Doch Vorsicht: Auch Layout, Buttons oder Grafiken einer anderen Webseite können geschützt sein, wenn es nicht dem zahlloser anderer Webseiten gleicht. Wenn ein auffälliges besonders tolles Design sehr gut gefällt, sollten man die Stilelemente nicht ohne zu fragen komplett übernehmen.
Die Links
Mithilfe von Links stellt man die Verbindung zu anderen Websites und deren Inhalten her. Erst durch die Verlinkung entsteht also ein Netz, englisch „Web“. Links auf der eigenen Website sind laut ARAG-Experten grundsätzlich rechtmäßig. Strafbar ist aber selbstverständlich die Verlinkung mit rechtswidrigen Websites und Downloads. Die Informationen, Daten oder Bilder, die man auf der eigenen Homepage bereitstellt, werden vom Gesetzgeber als Inhalte gewertet, die man sich zu Eigen macht. Das gilt ebenso, wenn die Seite mit anderen verlinkt ist. Die durch den Link zugänglich gemachten Informationen hat man also mit zu verantworten. Links sollten daher immer derart programmiert sein, dass sich automatisch ein neues Fenster öffnet - im Ernstfall wird das vom Gericht in der Regel als klar ersichtliches Verlassen einer Seite gewertet. Sonst macht man sich diese Inhalte nach Auffassung einiger Gerichte zu Eigen, verletzt damit den Urheberschutz oder haftet für den Inhalt.
Der Disclaimer
Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Webseiten ein Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 312 O 85/98. Unter Berufung darauf wird behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um nicht dafür haftbar zu sein. Die einfache Distanzierung von den verlinkten Seiten ist allerdings nicht nur paradox, sondern auch rechtlich umstritten. Schließlich wirkt es zunächst widersprüchlich, wenn man eine Seite empfiehlt und gleichzeitig von dieser Abstand nimmt. Rechtlich umstritten ist diese Methode laut ARAG-Experten, weil dadurch jede offensichtlich kriminelle Seite straffrei verlinkt werden könnte.
Das Impressum
Es empfiehlt sich für alle Betreiber einer Homepage, ein Impressum anzulegen. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es zwar lediglich, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird jedoch nicht eindeutig erläutert. Klar ist, dass hierunter Firmen- oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da aber außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Ein Impressum muss einen volljährigen Verantwortlichen sowie eine Kontaktadresse beinhalten. Es darf nur ein Verantwortlicher genannt werden, damit im Streitfall für Eindeutigkeit gesorgt ist. Das Impressum muss außerdem unmittelbar erreichbar sein. Dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Münchens (Az.: 29 U 4564/03). Daher sollte man grundsätzlich auf gängige Bezeichnungen wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen zurückgreifen. Für gewerbliche Internetseiten müssen zusätzlich noch eine Reihe anderer Angaben gemacht werden.
Gästebuch und Forum
Die meisten privaten Seiten haben auch ein Gästebuch, in dem User mit dem Betreiber in Kontakt treten können. Im Sinne der Impressumspflicht reicht ein Gästebuch allerdings nicht als Kontaktmöglichkeit aus. Hierfür muss eine E-Mail genannt, oder ein Kontaktformular bereitgestellt werden. Ein Forum lässt Diskussionen zu. Dort werden aktuelle oder allgemeine Themen behandelt. Es bietet Usern die Möglichkeit, miteinander in Kontakt zu treten. Wer eines dieser Features anbietet, sollte es regelmäßig warten, raten ARAG-Experten. Als ausreichend wird seitens der Gerichte für private Webseiten eine wöchentliche Begutachtung gewertet. Wird in einem Eintrag eine andere Person beleidigt oder stellt ein Gast einen Link zu einer illegalen Seite ins Gästebuch oder ins Forum, so muss dieser Eintrag so schnell wie möglich gelöscht werden.
Ein kurzer Check!
- Wollen Sie fremde Inhalte verwenden, können Sie sich nicht darauf berufen, dass nicht ausdrücklich auf bestehende Schutzrechte hingewiesen wurde. Daher: Fragen Sie besser nach, bevor Sie fremden Content einfach übernehmen.
- Auch Layout, Buttons oder Grafiken einer anderen Webseite können geschützt sein. Darum sollten Sie die Stilelemente nicht ohne zu fragen komplett übernehmen.
- Programmieren Sie Ihre Links so, dass sich automatisch ein neues Fenster öffnet. In der Regel wird das vom Gericht als klar ersichtliches Verlassen ihrer Seite gewertet. Sonst machen Sie sich ggf. diese Inhalte zu Eigen und haften für den Inhalt.
- Legen Sie ein Impressum mit dem volljährigen Verantwortlichen und der Kontaktadresse an. Greifen Sie dabei auf gängige Bezeichnungen zurück wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen.
- Überprüfen Sie die Einträge auf Inhalt, Links und Angemessenheit. Wird in einem Eintrag eine andere Person beleidigt oder stellt ein Gast einen Link zu einer illegalen Seite bei Ihnen ins Gästebuch oder ins Forum, so löschen Sie diesen Eintrag.
- Für gewerbliche Seiten im Impressum zusätzlich erforderlich:
- Ein Vertretungsberechtigter
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Register und Registriernummer
- Aufsichtsbehörde + Kontaktadresse
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (druckbar)

Baumwurzeln des Nachbarn
müssen nicht geduldet werden

Im konkreten Fall ging es um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks hatte dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Da der Rasen so beeinträchtigt war, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Das AG München bejahte jedoch ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wurzeln, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vorliege. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Nach Landesrecht hat die Nachbarin nach 20 Jahren zwar keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Bäume. Das Eindringen der Wurzeln ist laut ARAG-Experten aber nicht von der Verjährung umfasst (AG München, 121 C 15076/09).

Grundstücksvermieter haftet
für Abfallgebühren des Mieters

Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks hatte dies an eine Familie vermietet. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis rund 832,— Euro fest. Da diese Gebühren bei dem Mieter nicht beigetrieben werden konnten, setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Dieser hielt sich jedoch für nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen und zog vor das VG Koblenz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG verwies auf die einschlägige Abfallgebührensatzung. Danach habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter (VG Koblenz, 7 K 1230/09.KO).

Regenwasserrohr
nicht Teil einer Wohngebäudeversicherung

Am Haus der späteren Kläger kam es zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, gebrochen war. Die Kläger verlangten von dem beklagten Wohngebäudeversicherer die Übernahme der Kosten für die Rohrinspektion und der Kosten für die Instandsetzung nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma. Der Versicherer meint, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung seien vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienten. Ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen, erläutern ARAG-Experten (LG Coburg, 23 O 786/09).

Mehr Rechte für ledige Väter
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem heute veröffentlichten Urteil das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können ab sofort ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. ARAG-Experten erläutern die Sachlage.
Dieses Urteil kommt nicht überraschend. Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits seit längerer Zeit an einer Reform, um die Rechte unverheirateter Väter zu stärken.
Nach der derzeitigen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die Mutter bei unverheirateten Paaren das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht kann gegenüber dem Jugendamt formlos erklärt werden, wozu aber die Zustimmung der Mutter notwendig ist. Dadurch kann die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verhindern, auch wenn es eigentlich dem Wohle des Kindes dienen würde. Diese gesetzliche Regelung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bereits im Jahre 2009 gerügt und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Es bleibt aber dabei, dass das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nach der Geburt zunächst allein bei der Mutter liegt. Zum Sorgerecht gehören z.B. die Entscheidung über die Schullaufbahn des Kindes, die Art und Weise der medizinischen Behandlung im Krankheitsfall und Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt (Aufenthaltbestimmungsrecht).

Der neue E-Postbrief -
Verbindlich? Vertraulich? Verlässlich?

Seit Mitte Juli 2010 bietet die Deutsche Post eine neue Art des Briefeversendens auf dem Onlineweg an. Damit können künftig von Verbrauchern, Unternehmern und Verwaltungen E-Mails verschickt werden, die sicher, nachweisbar und verbindlich sind. Dazu braucht der Nutzer lediglich Computer und Mobiltelefon. Die ARAG-Experten beantworten hier die wichtigsten Fragen rund um den Start in die E-Post und klären, ob das Prinzip hält, was es verspricht.
Einstieg leicht gemacht
Wer einen E-Postbrief verschicken möchte, kann sich unter http://www.epost.de anmelden und muss dann noch bei einer der Postfilialen mit dem Personalausweis verifiziert werden. So ist sichergestellt, dass die elektronische Post, die von „Max Mustermann“ verschickt wurde auch von „Max Mustermann“ kommt. Es wird dann ein elektronisches Postfach ähnlich eines normalen E-Mail-Postfachs eröffnet, über das die elektronischen Schreiben empfangen und versendet werden können. Die Adresse könnte z.B. so aussehen: max.mustermann@e-postbrief.de. Auch wenn der Empfänger noch nicht registriert ist, kann ein E-Postbrief versendet werden. Dieser wird dann von der Post ausgedruckt und per normaler Post an den Empfänger zugestellt (hybrider E-Postbrief). Dies hat allerdings eine Kostenerhöhung zur Folge. Ähnlich dem „normalen“ Briefversand beginnen die Preise für diesen Service bei 55 Cent.
Fast alles ist möglich
Auch Briefe, deren Empfang bestätigt werden muss, oder die zu unterschreiben sind, können mit dem elektronischen Service der Post versendet werden. So wird ein elektronischer Brief zu einem Einschreiben, indem man lediglich den Knopf „Als Einschreiben“ drückt. Sobald der Empfänger den Brief zugestellt bekommen hat, wird man, wie bei einem Einschreiben, per Rückschein darüber informiert. Ist eine Unterschrift nötig, gelingt dies durch das Anfügen einer elektronischen Signatur. Damit ist die Schriftform z.B. bei Kündigungen gewahrt.
Sichere Sache
Besonders der Aspekt der Sicherheit beschäftigt viele zukünftige Nutzer des E-Briefes, und so legt die Post auf die Sicherung der Informationen besonders viel Wert. Bei der Anmeldung wird die Authentizität durch Benutzername und Passwort sichergestellt, beim Versenden der E-Postbriefe zusätzlich durch Handy-TAN. Dabei wird ein Einmalpasswort an das Mobiltelefon des Nutzers geschickt, der damit die gewünschte Transaktion wie z.B. Versenden eines Briefes oder Angabe einer neuen Kontonummer durchführen kann (wie schon beim Online-Banking). Zudem werden alle Vorgänge verschlüsselt übertragen.
Mehrkosten?
Mehrkosten entstehen durch den e-Briefversand nicht, da ein spezielles Programm oder Betriebssystem nicht notwendig ist. Schon mit den Browsern Internet Explorer ab Version 6 und Firefox ab der Version 2 ist die Teilnahme an dem E-Postbrief-Verfahren möglich, wobei die Post aufgrund neuester Technologien die aktuellste Version auch bei dem Betriebssystem empfiehlt. Auch die Registrierung und das Bereitstellen des elektronischen Briefkastens inkl. Empfang sind für die Nutzer kostenfrei. Die Preise für den E-Postbrief betragen 55 Cent bei einem Volumen bis 20 MB, als elektronisches Einschreiben 1,60 Euro. Die komplette Preisliste steht auf http://www.epost.de als pdf-Datei zum Download bereit. Um bezahlen zu können wird ein Guthabenkonto eingerichtet, das per Lastschrift, Kreditkarte oder giropay aufgeladen werden kann.

Keine Rechtslosigkeit im Sommerschlussverkauf
Obwohl es den Sommerschlussverkauf seit 2004 offiziell gar nicht mehr gibt, hat sich an der alljährlichen Schnäppchenjagd nicht viel mehr als der Name geändert. Wo jetzt „Sale“ oder „Alles muss raus!“ drauf steht, ist immer noch der gute alte SSV drin. Zwar geht es in der Schlacht um die besten Rabatte teilweise recht wild zu, die Rechte der Käufer aber bleiben unangetastet. Damit die Schnäppchenjäger den Sommerschlussverkauf heil überstehen, haben die ARAG-Experten eine Übersicht der wichtigsten Rechte zum Thema Umtausch, Rückgabe und Reklamation zusammengestellt.
Umtausch ist Kulanzsache
Der Umtausch einwandfreier Ware, die in einem Ladengeschäft gekauft wurde, gegen den Kaufpreis oder andere Ware ist ein Entgegenkommen des Händlers. Das heißt, dass ein Paar Schuhe bei späterem Nichtgefallen nur umgetauscht werden kann, wenn der Händler sich kulant zeigt. Haben die Schuhe allerdings Mängel, über die der Käufer beim Kauf nicht aufgeklärt wurde oder die für beide Parteien nicht sichtbar waren, sind die Regelungen zum Käuferrecht zu beachten. Danach muss dem Händler zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Der Käufer hat also die Wahl, ob er die kaputten Schuhe gegen ein paar neue Schuhe (gleiches Modell zum gleichen Preis) umtauschen oder ob er die Schuhe durch den Verkäufer reparieren lassen möchte. Wenn aber auch das neue Paar Schuhe Mängel hat oder zwei Versuche zur Reparatur fehlschlagen, bleiben folgende Optionen.
Geld zurück oder Preis herab
Der Kunde kann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen oder er kann die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Für die Höhe der Minderung gibt es keine festen Kriterien, Käufer und Verkäufer müssen sich hier, gegebenenfalls durch Schätzung, einigen. Einige Händler bieten auch einen Gutschein über den ursprünglichen Kaufpreis an. Dieses Angebot muss der Käufer aber nicht annehmen. ARAG-Experten erinnern aber daran: Der reklamierte Fehler des Produkts darf nicht Grund für die ursprüngliche Preisreduzierung sein!
Fall noch lange nicht verjährt
Fällt dem Käufer nicht sofort nach dem Kauf eines Produkts auf, dass dieses Mängel hat, kann immer noch reklamiert werden, denn verjährt ist der Fall erst nach zwei Jahren ab dem Kauf. Auch deshalb ist es immer ratsam, Rechnungen eine gewisse Zeit lang aufzubewahren.
Fazit
Grundsätzlich gilt für den Sommerschlussverkauf: Mit den Preisen purzeln nicht die Käuferrechte!

Sozialamt muss Miete doppelt zahlen
Bei einer älteren Frau stellten sich ein höherer Pflegebedarf sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Dame kündigte deshalb ihren Wohnungsmietvertrag und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger. Er weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Der Sozialhilfeträger war der Ansicht, dass die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung nicht erforderlich sei, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der 90-jährigen Klägerin Recht, denn es sei ihr nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege hat die Frau darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, hat sie alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten, erklären ARAG-Experten (LSG NRW, Az.: 9 SO 6/08).

Schadensersatz wegen gefällter Bäume
Der Mieter einer Mietsache darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Wenn also der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich nach unter Umständen schadensersatzpflichtig. Um die Sicherheit der von ihr betriebenen gemieteten Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundesforstbehörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der späteren Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rohdungsarbeiten aber erst im Nachhinein erfahren. Die Grundstückseigentümerin verklagte die Beklagte auf rund 40.000,— Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Beklagte hat laut ARAG schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadensersatzes ergab sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin, durch den abgesprungenen Käufer (OLG Oldenburg, 14 U 77/09).

Freizeiten und Gastschulaufenthalte
Urlaub mit den Eltern wird vielen Kindern und Jugendlichen irgendwann zu langweilig. Da sie aber noch nicht alt genug sind, allein zu verreisen, bieten sich Ferienfreizeiten an. Soll der Auslandsaufenthalt der Weiterbildung des Kindes dienen, kommt ein Gastschulaufenthalt infrage. Was es zu beachten gibt, sagen ARAG-Experten.
Ferienfreizeiten
Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme. Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann. Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG-Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmen auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins.
Haftung bei Schäden
Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen. Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wir meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben.
Gastschulaufenthalte
Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen. Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG-Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.

Arbeitszimmer wieder absetzbar
Seit 2007 konnten Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellte. Die Regelung betraf vor allem Lehrer, die zwar zu Hause arbeiten müssen, aber deren Arbeitsmittelpunkt nach wie vor die Schule darstellte. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. ARAG-Experten erläutern die Einzelheiten:
Verschärfung ist verfassungswidrig
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen dem aktuellen Beschluss zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter und kippten die oben genannte Verschärfung im Steuerrecht. Laut ARAG-Experten müssen Aufwendungen nun für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber muss rückwirkend vom 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen (Az.: 2 BvL 13/09).
Vorinstanzen waren uneinig
Die große Koalition hatte die Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern drastisch eingeschränkt. Arbeitnehmer und Selbständige konnten seither die Kosten dafür nur noch dann geltend machen, wenn es „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bildete. Seither konnten zum Beispiel Lehrer, Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter mit diesen Aufwendungen nicht mehr ihre Steuerlast drücken. Dagegen waren zahlreiche Klagen eingereicht worden. Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg hatten die Kürzung dagegen gebilligt.
Gute Nachrichten für Lehrer
Die Entscheidung betrifft vor allem Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen, die zum Teil von zuhause aus arbeiten müssen und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, denn die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt.

Immer mehr Falschgeld in Umlauf
Im vergangenen Jahr brachten Geldfälscher in Deutschland deutlich mehr Blüten in Umlauf. Die Zahl der Fälschungen stieg 2009 laut Bundesbank um 28 Prozent. Insgesamt registrierte die Notenbank 52.500 Blüten in 2009, im Jahr davor waren es noch 41.000. Laut neuester Zahlen der Bundesbank liegt die Zahl der gefälschten Geldscheine im ertsen Halbjahr dieses Jahres mit 33.654 Blüten abermals 20 Prozent höher als im Vergleichshalbjahr 2009. ARAG-Experten nennen Fakten:
Die meisten Kriminellen der Branche bevorzugen 50- und 20-Euro-Noten. So versuchen die Fälscher die höchste Note nachzumachen, die im Handel noch problemlos akzeptiert wird. In Deutschland war im vergangenen Jahr fast jede zweite Blüte ein falscher Fünfziger, im gesamten Euro-Raum ist fast jeder zweite gefälschte Banknote ein 20-Euro-Schein. ARAG-Experten raten daher, die Sicherheitsmerkmale der Euro-Scheine zu prüfen, um sich von der Echtheit der Banknoten zu überzeugen. Eine Faustregel dazu lautet: Fühlen, sehen, kippen:
• Fühlen: Fühlen der erhabenen Oberfläche - besondere Drucktechniken verleihen den Banknoten ihre einzigartige Struktur. Die Abkürzung der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster bzw. Tore heben sich von der Oberfläche ab.
• Sehen: Ansehen der Banknote im Gegenlicht - das Wasserzeichen, der Sicherheitsfaden und das Durchsichtsregister werden sichtbar. Alle drei Merkmale sind sowohl von der Vorder- als auch von der Rückseite echter Banknoten zu erkennen.
• Kippen: Schräg halten der Banknote - Im Hologramm erscheint auf der Vorderseite der Banknoten das Euro-Symbol und die Wertbezeichnung im Folienstreifen (bei den niedrigen Stückelungen 5,— / 10,— und 20,— Euro) bzw. das Architekturmotiv und die Wertbezeichnung im Folienelement (bei den hohen Stückelungen 50,— / 100,— / 200,— und 500,— Euro). Auf der Rückseite wird beim Kippen der Banknote der Glanzeffekt des aufgebrachten Perlglanzstreifens sichtbar (bei den niedrigen Stückelungen) und die Farbveränderung der optisch variablen Farbe (bei den hohen Stückelungen).

Medizintourismus
Immer mehr Deutsche reisen ins Ausland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. Über das Internet oder in Zeitungen wird mit technisch modern ausgerüsteten Behandlungsräumen, hoher Qualität der eingesetzten Produkte und qualifiziertem Personal geworben. Ob die Gebiss-Sanierung, Laserbehandlung der Augen oder aber eine kosmetische Operation - die medizinischen Eingriffe lassen sich oft schon zu einem Bruchteil der hiesigen Kosten vornehmen. Allein im Jahr 2009 sollen nach Schätzungen mehr als 250.000 ausländische Patienten, zu einem großen Teil aus Deutschland, eine medizinische Behandlung in Polen vornehmen lassen haben. Es lassen sich mittlerweile auch auf Medizintourismus spezialisierte Reiseagenturen finden, die den Auslandaufenthalt mit dem jeweils dazugehörigen Arztkontakt als Pauschalreise anbieten. ARAG-Experten wissen, was vor einer medizinischen Behandlung im Ausland zu beachten ist:
• Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Deutsche Ärzte werden im Regelfall die Nachbesserung nicht durchführen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Teilweise finden sich aber bereits Angebote, die eine Nachbesserung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Eine gründliche Recherche lohnt sich daher.
• Da sich auch bei einem gut ausgebildeten Arzt das Risiko eines Arztfehlers nicht ganz ausschließen lässt, müssen Patienten einkalkulieren, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden müssen. Um das Prozessrisiko hierbei zu minimieren, sollte man sich vom behandelnden Arzt daher zumindest eine Garantie einräumen lassen.
• Auch sollten man sich noch vor Beginn der Behandlung einen persönlichen Eindruck vor Ort über den Service verschaffen sowie über die Ausstattung und die verwendeten Materialien in der Praxis. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass eine gute sprachliche Verständigung möglich ist.
• Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-385/99) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V. Aber ARAG Experten raten zur Vorsicht: Im aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. In einem solchen Fall sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären.
Für eine reibungslose Kostenerstattung empfehlen ARAG-Experten insgesamt folgendes Vorgehen:
• Noch vor der Behandlung bei der Krankenkasse über die Kostenerstattung beraten lassen! Dazu ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Kostenerstattung selbst findet sich in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt.
• Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig! Zunächst sollten der Patient sich also bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Dieser Plan sollte dann dem ausländischen Arzt vorgelegt werden und von diesem ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellt werden. Den so erstellten Heil- und Kostenplan reicht man dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.
• Nach der Behandlung sollten die Patienten sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen lassen. Diese wird dann bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht.
Auf europäischer Ebene wird derzeit eine Richtlinie erarbeitet, die einen Arztbesuch innerhalb der EU-Mitgliedsländer noch weiter erleichtern soll. Künftig sollen Patienten in Europa selbst entscheiden können, in welchem EU-Land sie zum Arzt gehen wollen. Eine entsprechende EU-Richtlinie wird bis zum Jahresende erwartet. Geplante Krankenhaus- und Arztbesuche sollen danach grundsätzlich wie im Heimatland des Versicherten von den Krankenkassen erstattet werden. Eine Genehmigung durch die Krankenkassen soll aber in Fällen erforderlich sein, wenn eine angemessen Krankenhausbehandlung auch im eigenen Land möglich wäre, so die ARAG-Experten.

Vorsicht bei Kaffefahrten
Das Angebot klingt verlockend: ein toller Gewinn mit Einladung zur Abholung, eine Ausflugsfahrt samt Verpflegung zum unschlagbar niedrigen Preis. So oder ähnlich werben die Veranstalter auf den bunten Einwurfzetteln für ihre Kaffeefahrten. Die meist in einem solchen Paket enthaltene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung wird in den Angeboten nur am Rande erwähnt. Doch Vorsicht! Hier soll meist zweitklassige Ware zu überhöhten Preisen an den Mann gebracht werden. ARAG-Experten sagen daher, welche Rechte Teilnehmern einer solchen Fahrt zustehen und wie sie sich gegen die oft unlauteren Geschäftspraktiken der Anbieter wehren können.
Rechtlich eine Pauschalreise
Die Busreise mit Mahlzeit und anschließender Verkaufsveranstaltung stellt meist eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts dar. Damit kann auf die reiserechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen und eine Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung vom Anbieter daher nicht erzwungen werden. Hält der Veranstalter seine im Vorfeld abgegebenen Leistungsversprechen nicht ein, so kann ein Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangt werden. Oft wird sich dies aber vor dem Hintergrund des recht günstigen Reisepreises wirtschaftlich kaum rentieren.
Widerrufsrecht im In- und Ausland
Wer Waren auf einer Kaffeefahrt erwirbt und den Kauf später bereut, kann den Kaufvertrag binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen. Gründe für den Rücktritt vom Vertrag müssen nach Auskunft der ARAG Experten nicht genannt werden. Die Veranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, Käufer über ihr Widerrufsrecht schriftlich zu belehren. Wird über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss belehrt, so beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat. Doch aufgepasst: Kostet die Ware weniger als 40,— Euro und wird auch sofort bezahlt und mitgenommen, so ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Findet eine Kaffeefahrt ins Ausland statt, so ist zu berücksichtigen, dass für den Kauf damit auch prinzipiell das ausländische Recht Anwendung findet. Ein möglicher Widerruf gegen den Kauf beurteilt sich dann ausschließlich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Dies soll aber für den Fall nicht gelten, wenn der Verkäufer den Verbraucher bereits in Deutschland zu der Reise ins Ausland animiert hat, um ihn dort zum Kauf zu bewegen oder wenn der Verbraucher eine Pauschalreise ins Ausland gebucht hat und der deutsche Reiseveranstalter im Urlaubsland die Teilnahme an der Verkaufsfahrt selbst organisiert hat. In diesen Fällen bleibt auch ein im Ausland geschlossener Vertrag nach deutschem Recht widerrufbar.
Unwirksamer Kaufvertrag
Beim Verkauf von „Wundermitteln“ etwa gegen Krebs oder Rheuma kann der Vertrag zudem unwirksam sein. Wer bei Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken unter Hinweis auf deren heilende Wirkung verkauft, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Käufer muss allerdings im Streitfall die Werbeaussagen des Verkäufers nachweisen können.
Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!
Auch versprochene Gewinne können nach § 661a BGB eingefordert und rechtlich geltend gemacht werden, so die ARAG-Experten. Wird nämlich der Eindruck eines tatsächlichen Gewinns erweckt, so muss der versprochene Gewinn auch geleistet werden. Aber auch hier gilt: Da es sich bei den versprochenen Leistungen in den meisten Fällen um Ramschprodukte handelt, dürfte sich der Aufwand meistens nicht lohnen. Zudem kann sich der Veranstalter im Einzelfall strafbar nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) machen. Dies wird angenommen, wenn Verbraucher in größeren Anzahlen mit bewusst unwahren und irreführenden Versprechen angelockt werden und so der Eindruck erweckt wird, sie würden besondere Vorteile erlangen.
Wer sich von diesen Informationen nicht abschrecken lässt und dennoch an einer solchen Fahrt teilnehmen möchte, der sollte folgende Verhaltensregeln der ARAG-Experten beherzigen:
• Lassen Sie sich im Rahmen der Verkaufsveranstaltung nicht zu einem Vertragsschluss drängen.
• Sollten Sie einen Vertrag geschlossen haben, lassen Sie sich eine Kopie aushändigen und prüfen Sie genau die Angaben zum Namen und Sitz des Verkäufers. Vorsicht bei reinen Postfachangaben!
• Zahlen Sie gekaufte Ware nicht bar an. Bei einem späteren Widerruf des Vertrages muss in der Regel auf Rückzahlung der Anzahlung geklagt werden. In den wenigsten Fällen wird der Betrag freiwillig vom Veranstalter erstattet.

Visitenkarten-Werbung an Autos nur nach Antrag erlaubt
Fast jeder Autofahrer hat schone mal eine Visitenkarte eines potentiellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Die Justiz setzt dieser zunehmend häufig praktizierten «wilden Werbung» nunmehr Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potentiellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stellt eine «genehmigungspflichtige Sondernutzung» dar, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den so genannten «Gemeingebrauch» von Straßen falle. Händler müssen sich daher eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür auch zahlen, erläutern ARAG-Experten. Diese Regelung für Autohändler gilt ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichts Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200,— Euro auferlegt bekommen (OLG Düsseldorf IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).

Bei Mietzahlungen gilt der Samstag nicht als Werktag
Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete - ebenso wie es gesetzlich geregelt ist - im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist und musste entscheiden, ob bei dieser Frist auch der Samstag als Werktag gilt. Nein, entscheiden die Richter! Diese «Schonfrist» soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bankgeschäftstage sind aber grundsätzlich nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde, erläutern ARAG-Experten. Daher ist es gerechtfertigt, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen (BGH VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).

Koffer weg - was nun?
Hurra, endlich Ferien! In fast allen Bundesländern ist die Schule aus. Nur die Schüler und Lehrer in Bayern und Baden-Württemberg müssen sich noch mit der Vorfreude begnügen. Die Reisewelle rollt also und führt leider hier und da auch zum Reisechaos - besonders auch an den Flughäfen: Was zu Wartezeiten beim Einchecken und der Sicherheitskontrolle oft hinzu kommt: Verspätetes oder verschwundenes Gepäck! Dafür gibt es zum Glück das Montrealer Abkommen, beruhigen die ARAG-Experten.
Montrealer Abkommen
Es regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck bei internationalen Flügen. Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier - bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.200,— Euro gibt.
Fluggesellschaft haftet
Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft - allerdings ebenfalls nur bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.200,— Euro. Wollen die Reisende bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bereits bei der Aufgabe angeben - in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen.
Verlust sofort anzeigen
In jedem Fall gilt aber, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen. Da der Verlust von Gepäck meistens auf einen Fehler des Boden- oder Flugpersonals zurückzuführen ist, kann man sich kaum dagegen schützen. ARAG-Experten raten aber dazu, auf teure Designer-Koffer zu verzichten. Diebe wittern darin größere Beute als in unauffälligen preiswerten Gepäckstücken.
Abschließen oder nicht?
Koffer abzuschließen ist allerdings wenig hilfreich, denn der Zoll ist berechtigt, das Gepäck zu öffnen. USA-Reisenden hilft da ein TSA-Schloss. Damit ist der Koffer abgeschlossen, die amerikanischen Sicherheitsbehörden haben aber einen Generalschlüssel zu Gepäckprüfung.

Kulanz im Hitzechaos
Nicht nur die Temperaturen erreichen in diesem Sommer Rekordwerte, sondern auch die damit verbundenen Schäden. Besonders betroffen sind Reisende, die unter den defekten Klimaanlagen der Deutschen Bahn zu leiden haben. Nicht ausgelegt für Temperaturen über 32 Grad Celsius, bricht die Klimaregelung in vielen Zügen zusammen, Hitzeschlag und Ohnmacht sind das Ergebnis. Welche Leistungen Sie in diesem Fall von der Deutschen Bahn erwarten können, darüber klären die ARAG-Experten auf.
Heiß, Heißer, Bahnfahren
Seit letzter Woche Samstag sind in etwa 41 Fernzügen der Deutschen Bahn die Klimaanlagen ausgefallen. Passagiere litten unter Temperaturen um die 50 Grad, von Hitze-Kollaps und Ohnmacht wurde berichtet. Da die Fenster oftmals nur unter Gewalt zu öffnen gewesen wären, und das Bahnpersonal lediglich ungenügende Maßnahmen ergreifen konnte, wächst die Zahl der Geschädigten stetig an. Allein die Polizei Münster hat nach dem Hitzeunfall in Bielefeld bis heute 66 Beschwerden von Reisenden erhalten.
Keine Rechte, keine Pflichten
Während aber im Fall einer Bahnverspätung die Rechte der Reisenden eindeutig geregelt sind, müssen die Betroffenen eines Klimaanlagen-Ausfalls eine Entschädigung vor Gericht erkämpfen. Zwar hat die Bahn eine so genannte „Fürsorgepflicht“ gegenüber ihren Passagieren, die sagt aber nichts über die „Temperierung“ der Reise aus. So stoppt etwa die Bahn Züge bei einem Totalausfall der Klimaanlage, ist aber nicht zur Vergabe von Freigetränken verpflichtet - wie zum Beispiel bei einer Verspätung von über einer Stunde. Passagieren bleibt also einzig und allein, auf die Kulanz der Bahn zu hoffen.
Schadenszahlung, Schmerzensgeld
Obwohl Fenster in Bahnwaggons häufig nur dadurch zu öffnen sind, dass man, wie im Notfall, die Scheibe einschlägt, ist auch dieses Vorgehen, trotz Temperaturen wie im Backofen, nicht erlaubt. Die Bahn sieht dies nur bei Notfällen vor, und verlangt bei Missachtung dieser Vorschrift eine Schadenszahlung für die entstandenen Schäden. Andererseits können hitzegeschädigte Passagiere nicht von Entschädigungsgeldern ausgehen, denn diese sind nur bei Zugverspätungen vorgesehen. Allein durch das Haftpflichtgesetz ist es Passagieren möglich, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend zu machen, denn bei einer Gefährdung der Gesundheit sieht dieses Gesetz einen Schadensersatz vor. Die Bahn gab aber jetzt an, sich mit den Betroffenen außergerichtlich über Schmerzensgeldzahlungen einigen zu wollen.
Unser Tipp für alle Reisenden: Auf jeden Fall immer für genügend Wasser im Proviantpaket sorgen!

Nacktscanner - Durchblick für mehr Sicherheit
Die großen Ferien haben in fast allen Bundesländern begonnen - die Reisewelle rollt! Viele Familien haben die Koffer schon gepackt. Jetzt nichts wie hin, zum Flughafen und ab in den Urlaub! Aber da war doch noch etwas!? Stimmt: Nacktscanner! Während die Einen den Einsatz der Geräte aus Sicherheitsgründen fordern, sehen die Anderen darin kritisch die Erklimmung der nächsten Stufe auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Tatsache ist jedoch, dass die umstrittenen Geräte in anderen Ländern bereits heute zum Alltag gehören. Flugreisende aus Deutschland werden mit dieser Gegebenheit zwangsläufig konfrontiert, wenn sie in die betreffenden Länder verreisen. ARAG-Experten zeigen auf, wo Nachtscanner schon längst im Einsatz sind.
Unter den EU-Mitgliedstaaten setzen bereits Großbritannien und die Niederlande auf die umstrittenen Körperscanner, um Fluggäste am Zoll bis auf die Haut zu durchleuchten. Auch kommen die Geräte in den USA, Schweiz, Japan, Thailand und Australien zum Einsatz. In Russland werden Nacktscanner sogar schon seit 2007 verwendet. Ob und wenn ja, wann die Nacktscanner an deutschen Flughäfen zum Einsatz kommen werden, steht momentan noch nicht fest. Vereinzelt lassen sich der Presse Ankündigungen entnehmen, die auf einen Testeinsatz bereits ab Mitte 2010 hindeuten. Auf EU-Ebene wird laut ARAG-Experten derzeit der prinzipielle Einsatz der Geräte auf europäischen Flughäfen diskutiert. Auf Bedenken stoßen diese Geräte insbesondere wegen dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, der Strahlenbelastung für Vielflieger und der datentechnischen Möglichkeit der Speicherung der Bilder.
Parfüm oder Flüssigsprengstoff
Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt.
Besondere Bestimmungen in den USA
Für die Reisen in die USA gelten verschärfte Sicherheitsbestimmungen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollten sich USA-Reisende auf zusätzliche Personen- und Gepäckkontrollen einstellen. Auf Wunsch der US-Behörden kann an jedem Abflugsteig das Handgepäck noch einmal gesondert durchsucht und die Reisenden besonders kontrolliert werden. Passagiere müssen in der letzten Stunde des Fluges vor der Landung sitzen bleiben. Die Flugreisenden dürfen laut ARAG-Experten während dieser Zeit auch nicht mehr an ihr Handgepäck. Zudem sind während des gesamten Fluges Gegenstände auf dem Schoß vorerst nicht gestattet.

Diebstahl im Urlaub - was tun?
Eine der ärgerlichsten Erfahrungen die ein Reisender machen kann, ist sicherlich der Diebstahl von Dokumenten, Karten und Wertsachen im Ausland. Denn darunter leidet nicht nur die Reisekasse, auch der Erholung tut ein solches Ärgernis nicht gut. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass schnellstmöglich nach Verlust der eigenen „Sieben Sachen“ die Polizei, die Versicherung und andere Institutionen eingeschaltet werden müssen. Damit man im Fall des Falles weiß zu tun ist, um den Schaden einzugrenzen, haben die ARAG-Experten die wichtigsten Maßnahmen rund um den Diebstahl im Urlaub zusammengestellt.
Prävention
Zunächst einmal gilt, es gar nicht erst zu einem Diebstahl kommen zu lassen! Man sollte zum Beispiel immer den Safe im Hotelzimmer nutzen oder nach dem hoteleigenen, meistens größerem Tresor fragen. Bei ordnungsgemäßem Gebrauch haften in Deutschland und dem europäischen Ausland die Hoteliers. Unbedingt vermeiden sollte man die Mitnahme von größeren Mengen Bargeld. Auch den Hotelschlüssel sollte man idealer weise nicht an der Rezeption abgeben und die Umgebung gut im Auge behalten. Immerhin wurden etwa 15,2 Prozent aller Deutschen schon einmal im Urlaub bestohlen.
Schadensbegrenzung
Sollte trotz aller Vorsicht dennoch etwas passiert sein, ist das Wichtigste nach einem Diebstahl die sofortige Kontaktaufnahme mit Polizei und Versicherung. Sollte nämlich keine Anzeige erstattet oder der Diebstahl nicht unverzüglich bei der Versicherung gemeldet werden, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Schadens. Auch ist es von größter Wichtigkeit, die Anzeige nicht nur bei einem Streifenbeamten sondern direkt auf dem zuständigen Revier aufzugeben. Obwohl die gängige Hausratversicherung für deutlich mehr Schäden aufkommt als viele denken, ist der Abschluss einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung oft ratsam. Diese schützt vor Verlust oder auch Beschädigung des Reisegepäcks. Allerdings sind auch hier einige Regeln zu befolgen: Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, nicht sorglos mit seinem Gepäck umzugehen. Lässt er seine Reisetasche zum Beispiel unbeaufsichtigt im Bahnabteil stehen während er ins Bordrestaurant geht, oder gibt sie einem Fremden zu tragen, handelt er grob fahrlässig.
Neuer Pass beim Konsulat
Bei Verlust von Dokumenten wie EC-Karten, Kreditkarten und Flugtickets sollten die Notfallnummern der verschiedenen Anbieter angerufen werden. Hier können Schäden gemeldet und Karten gesperrt werden. Fehlen nach dem Diebstahl Reisepass oder Personalausweis helfen die deutsche Botschaft oder das nächste Konsulat weiter: Dort werden Ersatzausweise ausgestellt, die die Rückreise ermöglichen. Auch hier besteht die Pflicht, Diebstähle sofort zu melden, sonst könnte der entstandene Schaden, etwa wenn die Kreditkarte von Fremden verwendet wird, auf den Bestohlenen zurückfallen. Zur Sicherheit sollten vor der Abreise alle wichtigen Dokumente photokopiert werden und Daten wie Notfallnummern und Adresse der deutschen konsularischen Vertretung notiert werden. Die Mitnahme eines Notfall-Passes mit allen wichtigen Rufnummern auf einen Blick, der zum Beispiel als PDF unter http://www.forium.de erhältlich ist, ist in diesem Falle eine große Hilfe. Die zentrale Sperr-Notrufnummer 116116 ist in Deutschland gebührenfrei 24 Stunden am Tag zu erreichen.

Fit und Sicher
Südafrika war für ein paar Wochen der Mittelpunkt der Welt, Die Vuvuzelas klingen noch nach, Spanien ist Weltmeister, die deutsche Mannschaft konnte das Spiel um den 3. Platz für sich entscheiden. Aber erinnern wir uns: Michael Ballack, Didier Drogba, Arjen Robben - die Liste der Fußball-Stars, die sich im Vorfeld der Fifa-WM 2010 verletzt haben, reichte aus, um eine hochkarätige Weltauswahl zusammenzustellen. Hier zu Lande führt König Fußball - zumindest bei den Männern - nicht nur die Beliebtheitsskala sondern auch die Unfallstatistik an. Bei den Frauen sind Volleyball, Gymnastik und Turnen die Sportarten mit den meisten Unfällen - gefolgt von Fußball und Reiten. ARAG-Experten wissen: 23 Prozent aller Unfälle passieren bei Sport und Spiel. Das entspricht pro Jahr rund zwei Millionen Vorfällen. Ein Grund, sich über die Absicherung beim Sport Gedanken zu machen.
Sicherheit im Verein
Generell sind alle, die im Verein Sport treiben, über den Landessportbund bei der ARAG versichert - allerdings mit regionalen Unterschieden. In den meisten Bundesländern haben die Landessportbünde Verträge mit Europas größtem Sportversicherer abgeschlossen, die ab einer Invalidität von 20 Prozent wirksam werden; die Höhe der Versicherungssumme schwankt dabei. Wer beispielsweise in Berlin oder Brandenburg zu 75 Prozent invalid wird, erhält 70.000,— Euro. In Hamburg hat der Landessportbund so einen Fall mit 200.000,— Euro abgesichert. Auf Grund der unterschiedlichen Leistungen und Versicherungssummen, sollten sich Vereinsmitglieder schriftlich darüber informieren, wie der Schutz im Falle eines Falles aussieht, raten daher ARAG-Experten. So kann man frei entscheiden, ob man eine zusätzliche Absicherung wünscht. Die 15 Millionen deutschen Freizeitsportler, die nicht in einem Verein sind, sowie die fünf Millionen Mitglieder der deutschen Fitness-Studios müssen sich ohnehin selbst um ihre Unfallversicherung kümmern.
Zusätzliche Absicherung ist sinnvoll
Die Krankenkassen zahlen im Falle eines Unfalls zwar die ärztliche Behandlung und Rehabilitation. Um die Folgen eines Unfalls bestmöglich zu bewältigen, sind oft aber weitere Leistungen sinnvoll; vom Genesungsgeld, mit dem man sich Haushaltshilfe und Kinderbetreuung leisten kann, über Kostenübernahme einer kosmetischen Operation bis hin zu einer Rente im Invaliditätsfall. Die gesetzliche Unfallversicherung greift hier nicht, wenn der Vorfall in der Freizeit passiert ist. Eine private Unfallversicherung ist deshalb zumindest bei bestimmten Sportarten eine sinnvolle Ergänzung. Bei Kontaktsportarten wie Fußball oder Handball kommt es nun einmal verhältnismäßig oft zu Unfall-Verletzungen; andererseits gibt es kaum eine Sportart, bei der das Unfallrisiko gänzlich ausgeschlossen werden kann. Im Schadensfall können durch die vereinbarte Kapitalleistung oder Rente besondere Therapien finanziert werden und andere Dinge, die den Verlust an Lebensqualität durch die Folgen des Unfalls ein wenig ausgleichen. Die private Unfallversicherung kann darüber hinaus individuell, je nach Lebenssituation und gewünschtem Schutz, gestaltet werden. Wichtig ist laut ARAG-Experten, dass die Kernleistungen - Invaliditäts-, Todesfall- und Übergangsleistung sowie Tagegeld - nicht mit Zahlungen anderer Versicherungen wie Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen verrechnet, sondern zusätzlich erbracht werden.

Urlaub verfällt bei Pflege des kranken Kindes
Eine Mitarbeiterin beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Arbeitgeberin bewilligte. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der späteren Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor und verlangte entsprechende Freistellung von der Arbeit. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Arbeitgeberin der Klägerin 6 Tage Urlaub zu gewähren hatte und diesem unstreitig nachgekommen ist. Infolge der Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum. Laut ARAG-Experten ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung die Folge. Die Vermögenseinbußen wären vermieden worden wenn die Klägerin für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte (ArbG Berlin, Az.: 2 Ca 1648/10).

Exzessive Internetnutzung rechtfertigt Kündigung
Ein kommunaler Angestellter hatte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen während der Arbeitszeit private E-Mails geschrieben und beantwortet. An einzelnen Tagen empfing er zwischen 110 und 173 E-Mails. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Mit der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit habe er seine Arbeitspflicht verletzt, heißt es im Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PC die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen, erläutern ARAG-Experten. Die Richter am LAG berechneten, dass dem stellvertretenden Amtsleiter an einigen Tagen keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Dienstaufgaben verblieben sein konnte. Dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienst-PC nicht ausdrücklich untersagt, sondern geduldet hatte, ändert nichts an der wirksamen Kündigung. Der Gekündigte durfte nicht annehmen, dass es die Gemeinde tolerierte, wenn er während des gesamten Arbeitstages das dienstliche E-Mail-System für private Kontakte nutzte (LAG Niedersachsen, Az.: 12 SA 875/09).

Verbraucher muss Kosten
für Hinsendung der Ware nicht tragen

Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Aufgrund der vom aufgerufenen EuGH erfolgten Einschätzung sind die einschlägigen Vorschriften nach Auffassung des BGH dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machten, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 268/07).

Tipps zur Reisezeit
Obwohl die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres sein soll, geraten gerade Reisende oft in unvorhergesehene Situationen und müssen dann schnell und flexibel reagieren. Damit das zu einer leichten Übung wird, haben die ARAG-Experten ein paar der häufigsten Probleme beim Reisen in das EU-Ausland zusammengestellt:
EU-Verkehrssünden: Laut Gesetzentwurf sollen deutsche Behörden in Zukunft auch Knöllchen eintreiben, die im EU-Ausland gegen verhängt werden. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll die Neuregelung Ende Oktober oder Anfang November in Kraft treten. Aufgrund des Verwaltungsaufwands sollen aber auch künftig Geldbußen erst ab einer einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden, sagte ein Ministeriumssprecher weiter. Wer im EU-Ausland außerorts über 20 Stundenkilometer zu schnell fährt, müsste demnach zahlen.
Zoll- und Einfuhrbestimmungen: Genussmittel wie Zigaretten und Spirituosen können innerhalb der EU in größeren Mengen nach Deutschland mitgebracht werden, allerdings nur für den Eigenbedarf. So ist die Einfuhr von etwa 4 Stangen Zigaretten kostenlos, mehr als 10 Liter Alkohol aber gelten schon als gewerblich.
Öffnungszeiten: Gerade in Europa können die unterschiedlichen Öffnungszeiten oft verwirrend sein. Während etwa in den südlicheren Ländern oft „siesta“ gehalten wird und die Läden zur Mittagszeit geschlossen sind, ist dies zum Beispiel in England nicht so. Zudem kann man dort teilweise auch am Sonntag noch einkaufen. Generell sollte man sich über die örtlichen Gepflogenheiten erkundigen, damit erspart man sich hungrige Wochenenden aber auch Hetzerei.
Kofferverlust: Zusammengefasst gilt im Fall des Kofferverlusts, dass die Fluggesellschaft einen angemessenen Ersatz von Koffer und Inhalt finanzieren muss. Allerdings ist dies nur verpflichtend, wenn eine Quittung vorgelegt werden kann. Die höchste Erstattungssumme beträgt dabei 1.200,— Euro; nur eine vorherige, kostenpflichtige Angabe des Gepäckwertes kann die Erstattungssumme erhöhen.
Annullierung des Flugs: Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, müssen die Fluggesellschaften den verhinderten Passagieren den vollständigen Ticketpreis ersetzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Umbuchung, oder sogar der „Eintausch“ des Flug- gegen ein Bahnticket.
Flugausfall wegen höherer Gewalt: Auch hier gilt: das Flugticket muss erstattet oder umgebucht werden. Anders als etwa bei einer Überbuchung, besteht aber kein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Entschädigung.
Arztbesuche: Innerhalb der EU kann die so genannte „Europäische Krankenversicherungskarte“ einiges erleichtern. Sie ist bei den deutschen Krankenkassen zu bekommen und vereinfacht die Formalitäten, sollte ein Arztbesuch im Ausland nötig sein.
Autofahren: Vorsicht! In vielen europäischen Ländern gelten Regeln, die man aus Deutschland nicht kennt. In Slowenien muss zum Beispiel auch tagsüber das Abblendlicht leuchten, 130 K/mH sind die Spitzengeschwindigkeit in Österreich, und in England gibt es mehr Regeln als nur das Linksfahrgebot zu beachten; z.B. bezüglich der Kreisverkehre.
Schwierigkeiten mit dem Hotel: Gerade hier kann es den Urlauber hart treffen. Wenn das Hotel etwa unzulässige Angaben über die Anzahl der Sterne macht, mit denen es ausgezeichnet wurde, ist dies Irreführung. Eine Meeresaussicht, die sich als Blick in den Hinterhof entpuppt, ermöglicht die Kündigung des Reisevertrags noch am Urlaubsort.
Erhöhung des Reisepreises: Die häufige Erhöhung des Reisepreises bei Reiseveranstaltungen ist nur dann zulässig, wenn es sich dabei auf Erhöhungen aufgrund von veränderten Beförderungskosten, Abgaben wie Hafengebühren und Wechselkurse handelt. Die Erhöhungen müssen vor dem 20.Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin erhoben werden.
Krankheit während der Urlaubszeit: Wird ein Arbeitnehmer während der Urlaubszeit krank, kann er sich nicht so erholen, wie es der Erholungszeit angemessen wäre. Setzt er seinen Arbeitgeber aber schnellstmöglich davon in Kenntnis, also per Telefon, Telegramm oder Eilbrief, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein ärztliches Attest ist hier nötig, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.
Reiserücktritt: Sollte die geplante Reise gar nicht erst zustande kommen, müssen beim Reiserücktritt verschiedene Dinge beachtet werden. Je nach Zeitpunkt des Reiserücktritts variiert die vom Reiseveranstalter erhobene Entschädigung erheblich. Je früher der Reiserücktritt angemeldet wird, desto niedriger die Entschädigungssumme: so beträgt diese bis 30 Tage vor Reisebeginn nur 15 Prozent der geleistete Zahlung. Ein völlig kostenfreier Rücktritt ist nur dann möglich, wenn zum Beispiel ein erheblicher Reisemangel besteht, oder eine drastische Preiserhöhung erfolgt.
Generell raten die ARAG-Experten dazu, sich mit der Rechtslage in den jeweiligen Ländern auseinanderzusetzen. Oft führt Unwissenheit und der Versuch der Reiseveranstalter aus diesem Umstand Profit zu schlagen, zu viel geringeren Leistungen, als eigentlich möglich. Doch auch über Sitten und Gebräuche im Urlaubsland sollten Reisende sich informieren. So lassen sich unliebsame Überraschungen und Missverständnisse vermeiden.

Sturmschäden - Was zahlt die Versicherung?
Deutschland ächtzt unter der Hitze. Da kommt ein kühlendes und klärendes Gewitter so manchem sehr gelegen. Was ein heftiges Sommergewitter mit Orkanböen und Hagel neben der ersehnten Abkühlung jedoch auch mit sich bringen kann sind abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt. Nach Auskunft der ARAG-Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.
Wohngebäudeversicherung
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert - wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.
Hausratversicherung
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster - und Türscheiben und Glasdächern - einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
Kaskoversicherungen
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG-Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
Schäden durch Bäume
Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500,- Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur - wie geschehen - vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.6.2007 - 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).
Fazit
Abschließend weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass Schäden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

Eine Seefahrt, die ist lustig
Für den Fall, dass die Seefahrt jedoch einmal nicht so lustig und schön verlaufen ist, wie in dem Volkslied versprochen, hat das Europäische Parlament am 6. Juli 2010 neue Regelungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr beschlossen. Davon die EU-Bürger ab dem Jahre 2012 profitieren; ausgenommen sind Flussfähren, historische Schiffe und solche mit weniger als 12 Passagieren. Damit werden nach den Neuregelungen für Bahn- und Flugreisende auch die Rechte von Passagieren auf anderen Reisewegen gestärkt. ARAG-Experten nennen die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
• Bei Verspätungen der Abfahrt um mehr als 90 Minuten haben die Fahrgäste Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in voller Höhe sowie Rücktransport an den Heimatort oder Beförderung zum Reiseziel auf andere Weise. Der Reiseanbieter muss zudem für eine kleine Mahlzeit und Getränke sorgen und bis zu 3 Übernachtungen für höchstens 80,— Euro bezahlen, wenn das Schiff verspätet abfährt.
• Bei Verspätung des Schiffes am Zielort ist ein Teil des Fahrpreises zu erstatten, wenn diese nicht durch schlechtes Wetter oder außergewöhnliche Ereignisse bedingt war.
• Den Fahrpreis mit Gutscheinen zu erstatten, ist nur mit Einverständnis des Fahrgastes möglich.
• Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen die Reisen nicht mehr verweigert werden. Der Reiseveranstalter muss allerdings bis 48 Stunden vor Reisebeginn über etwaige Handicaps von Mitreisenden informiert werden, damit alle notwendigen Hilfen bereitstehen können.
• Bei Gepäckverlust oder Beschädigung soll eine Entschädigung von bis zu 1.800,— Euro möglich sein.
• Bei Unfällen haften die Reiseunternehmen uneingeschränkt für Verletzungen und Todesfälle.
Auch für Busreisende ist eine Verbesserung geplant. Beispielsweise soll hier bei verspäteter Abfahrt von mehr als 2 Stunden Rückerstattung des Reisepreises oder Beförderung zum Ziel auf andere Weise verlangt werden können. Ist letzteres nicht möglich ist vorgesehen, dass der Reisende Anspruch auf 50 Prozent des Reisepreises zusätzlich zu der Fahrpreisrückerstattung hat, erläutern ARAG-Experten. Auch bei verspäteter Ankunft soll ein Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises, gestaffelt nach dem Grad der Verspätung, bestehen. Die Abstimmung über die Fahrgastrechte-Regelung im Busverkehr steht jedoch noch aus.

Mietminderung wegen fehlendem Garagenschlüssel
Ein junges Elternpaar mietete eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei - und damit kinderwagen-freundlich - zu erreichen war. Der Vermieter lehnte dies ab. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent. Letztendlich wurde eine Minderung von 5% vor Gericht anerkannt. Gibt es mehrere Mieter muss jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entsteht ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf, erläutern die ARAG-Experten. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entstehe, beschränkte sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen war (LG Bonn, Az.: 6 S 90/09).

Keine Kündigung wegen Eheschließung
Ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft hatte einem ihrer Abteilungsärzte gekündigt, weil dieser sich erneut vermählt hatte. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger schloss im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Da nach dem Arbeitsvertrag dies bereits ein Pflichtverstoß war, ist es unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift, erläutern ARAG-Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 5 Sa 996/09).

Auskunftsanspruch über medizinische Leistungen
Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könne derartige Informationen nicht verlangen.
Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers nach Auskunft der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).

Haustausch
Jedes Jahr dieselbe Frage. Urlaub im Club oder im Ferienhaus, Fünf-Sterne-Hotel oder Campingplatz. Eine andere Möglichkeit seinen Urlaub zu gestalten bieten so genannte Haustauschagenturen. Dabei registriert man sich als Kunde und Tauschwilliger auf einer Internetplattform und kann mit anderen Reisewilligen auf der ganzen Welt den Tausch der eigenen vier Wände für den nächsten Urlaub vereinbaren. Für den Tausch selbst fallen keine Kosten an. Lediglich die Tauschagentur verlangt einen Jahresbeitrag für ihre Dienste. Die Möglichkeiten klingen verlockend. Ein Urlaub in weiter Ferne und keine Kosten für die Unterkunft. ARAG-Experten sagen welche Besonderheiten bei dieser Art Urlaub zu beachten sind.
Die Regeln
Der Eigentümer einer Immobilie ist in seiner Entscheidung frei, ob und wie lange er sein Zuhause Dritten überlässt. Auch der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses muss den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für die kurzzeitige Überlassung bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (dieser ist grundsätzlich vom Vermieter immer genehmigen zu lassen), kann der Mieter selbst entscheiden, wem er für die Dauer der Ferien seine Wohnung überlässt. ARAG-Experten raten dringend, im Vorfeld zu klären, wer für den Zeitraum der Überlassung für die laufenden Kosten (z.B. Strom, Wasser)  aufkommen muss. Zunächst ändert sich nichts an der Pflicht des Eigentümers oder Mieters, diese Kosten weiterhin zu tragen. Soll der Tauschpartner diese Kosten übernehmen, so ist eine entsprechende Vereinbarung vor dem Tausch zu treffen.
Haftung bei Schäden
Grundsätzlich sind Schäden an der Wohnung von demjenigen zu ersetzen, der sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Oftmals besteht für die überlassene Unterkunft bereits eine Hausratversicherung, die Schäden an der Einrichtung abdeckt. Die Versicherung sollte vor dem beabsichtigten Tausch informiert werden. In der Regel sollte es hier zu keinen Problemen mit den Gesellschaften kommen, da bei einer normalen Urlaubsreise der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort gegeben ist, so dass der Versicherungsschutz greift. Damit werden Schäden zum Beispiel durch einen Brand oder nach einem Einbruch auch während der Abwesenheit von der Hausratversicherung reguliert. Die Hausratversicherung springt jedoch nicht ein, wenn der Tauschpartner während seines Aufenthaltes etwas entwendet. Da die Wohnung im Einvernehmen überlassen wurde, ist kein Versicherungsfall gegeben. Wird ein Schaden vom Tauschpartner in der Unterkunft verursacht, ist es von Vorteil für den Geschädigten, wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist. Im Fall von Fahrlässigkeit tritt die private Haftpflichtversicherung meist für den entstandenen Schaden ein und reguliert diesen zum Zeitwert. Sollte für die Überlassung des eigenen Heimes eine Mietzahlung vereinbart worden sein, so wird im Schadensfall die Haftpflichtversicherung regelmäßig die Zahlung ablehnen, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Haftung für Schäden an einer Mietsache ausgeschlossen ist.
Haftpflicht oder Kaution
Vor Vereinbarung eines Tausches bzw. vor Überlassung der Wohnung sollte man vom Tauschpartner den Nachweis über eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung verlangen. Ohne einen entsprechenden Schutz kann es zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen, wenn der Verursacher nicht liquide ist.  Es ist laut ARAG-Experten auch überlegenswert, mit dem Tauschpartner vorab die Zahlung einer Kaution zu vereinbaren. Auf diese kann dann im Schadensfall zum Zwecke des Ausgleichs zurückgegriffen werden.

LKW-Fahrverbot in der Ferienzeit
In der Hauptferienzeit, also vom 1. Juli bis zum 31. August ist der schwere Lkw-Verkehr in der Deutschland beschränkt. Diese Maßnahme ist auch in diesem Jahr im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich. ARAG-Experten nennen die Fakten.
• Betroffen sind alle Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.
• Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.
• Darüber hinaus gelten die Verbotszeiten für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr.
• Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.
• Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von leicht verderblichen Waren, wie Frischmilch und Milchprodukte, Frischfleisch sowie Obst und Gemüse.
• Einschränkungen gelten auch für kombinierten Güterverkehr, also Fahrten zum nächsten Güterbahnhof oder Hafen.
Unter http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.2221/Artikel/dokument.htm
hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Verbotsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung bereit.

Weniger Gebühren für Gespräche im Ausland
Nachdem die Klage verschiedener Netzanbieter gegen den Eingriff der EU in die Tarifvereinbarungen abgewiesen worden ist, treten nun neue Roaming-Regeln in Kraft. Grenzüberschreitendes Telefonieren wird wieder günstiger und für den Transfer von Daten gibt es eine Kostenobergrenze. Durch teilweise horrende Rechnungen für das Datenroaming alarmiert, hat die EU-Kommission für grenzüberschreitende Tarife eine verpflichtende Obergrenze für das Datenroaming erwirkt. Demnach müssen Mobilfunkanbieter ihren Kunden eine automatische Kostenobergrenze von 50,— Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) einrichten, wenn diese mit Laptop oder Smartphone im EU-Ausland im Internet surft. Dieser „Kostenfallschirm“ kann zwar vom Kunden herauf- oder heruntergestuft werden, wird aber zwingend vom jeweiligen Anbieter eingerichtet. Hiermit sollen Beträge von mehreren tausend Euro, wie sie zum Beispiel ein Deutscher für den Download einer TV-Sendung in Frankreich bezahlen sollte, vermieden werden. Zudem wird der Preis für das Downloaden eines Megabytes von 1,— Euro auf 80 Cent zzgl. MwSt. sinken. Doch nicht nur in punkto Datenroaming ergeben sich Neuerungen, auch das Telefonieren im EU-Ausland wird nochmals günstiger. So fallen die Minutenpreise  für den Endverbraucher sowohl für aus-, als auch für eingehende Gespräche im Ausland um 10 bis etwa 20 Prozent. ein ausgehender Anruf kostet ab Juli höchstens 39 Cent zzgl. MwSt. pro Minute, ankommende Anrufe höchstens 15 Cent zzgl. MwSt. Das Versenden einer SMS bleibt bei einem Höchstpreis von 11 Cent zzgl. MwSt. Nichts geändert hat sich auch am Abhören der Mailbox im Ausland, dies ist weiterhin kostenpflichtig, lediglich das Empfangen von Voicemail-Nachrichten wird nicht berechnet.

Ihr gutes Recht auf Reisen
Der Zug ist verspätet, der Flug überbucht oder annulliert. Beim Start in die Ferien gibt es so manches, was einem die Urlaubsfreude verleiden kann. Das weiß auch Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner und betonte daher kürzlich in einem Interview. “ Reisende haben Rechte - aber sie müssen sie kennen und nutzen!“ Damit man wenn etwas schief läuft sofort richtig reagieren kann, stellt das Bundesverbraucherministerium zum Ferienstart die wichtigsten Reiserechte auf einer Servicekarte zusammen. Die ARAG-Experten empfehlen allen Urlaubern die mit Bahn oder Flugzeug unterwegs sind, die Datei im praktischen Format zum Ausdrucken für die Geldbörse runterzuladen und bei Urlaubsantritt bei sich zu führen. Weitere Informationen und den Download finden Reisende auf den Seiten des Verbraucherschutzministeriums unter http://www.bmelv.de.

Ferienfreizeiten
Urlaub mit den Eltern wird vielen Kindern und Jugendlichen irgendwann zu langweilig. Da sie aber noch nicht alt genug sind, allein zu verreisen, bieten sich Ferienfreizeiten an. Soll der Auslandsaufenthalt der Weiterbildung des Kindes dienen, kommt ein Gastschulaufenthalt infrage. Was es zu beachten gibt, sagen ARAG-Experten.
Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme. Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann. Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG-Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmen auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins.
Haftung bei Schäden
Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen. Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wir meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben.
Gastschulaufenthalte
Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen. Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG-Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.

Das P-Konto
Zum 1. Juli dieses Jahres tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Danach müssen Banken auf Verlangen des Kunden ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Für Schuldner und Menschen in finanzieller Notlage, die von Pfändungen betroffen oder bedroht sind, soll das Gesetz mehr Schutz bieten. Was das für die Bankkunden bedeutet, erläutern ARAG-Experten.
Jeden Monat werden bundesweit rund 370.000 Konten gepfändet. Bisher waren diese Konten in der Regel blockiert und konnten somit für den Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden. Miete, Energiekosten, Versicherungsbeiträge und vieles mehr konnten dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um diesem Umstand abzuhelfen hat der Gesetzgeber die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes beschlossen; für deren Umsetzung hatten Banken und Sparkassen ein Jahr Zeit. Das Ziel der Neuregelung ist die Sicherung der materiellen Existenz des Kontoinhabers und seiner Angehörigen, die Entlastung der Vollstreckungsgerichte und darüber hinaus die Reduzierung des Bearbeitungsaufwands der Kreditinstitute.
Auf den P-Konten wird auf Verlangen ab dem 1. Juli ein monatlicher Grundfreibetrag von 985,15 Euro geschützt. Dieser kann nicht gepfändet werden und steht dem Kontoinhaber somit zur Sicherung seiner materiellen Existenz zur Verfügung. In allen Kreditinstituten können dann Kontoinhaber, die entsprechend knapp bei Kasse sind, ihr Girokonto kostenlos in ein P-Konto umwandeln lassen. Wer jedoch kein Girokonto führt, kann auch kein P-Konto eröffnen. Die Änderungen bedeuten nach Einschätzung von Schuldnerberatern eine deutliche Erleichterung für Schuldner, der Druck der Gläubiger nimmt ab. Da nicht verbrauchtes Guthaben auf den Folgemonat übertragen wird, kann der Betroffene Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsbeiträge), erklären ARAG-Experten. Es darf pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden und das vorhandene P-Konto kann nicht überzogen werden. Letztlich darf die Bank auch noch die SCHUFA über die Einrichtung des P-Kontos informiert, was für den Inhaber des P-Kontos sicher nicht nur Vorteile hat, aber in erster Linie nur vermeiden soll, dass jemand mehr als ein P-Konto führt.
Experten rechnen ab 1. Juli mit einem Ansturm auf Schuldnerberatungsstellen. Besonders groß dürfte die Nachfrage nach Bescheinigungen werden, die in Einzelfällen bestätigen, dass jemand möglicherweise Anspruch auf einen über dem Grundfreibetrag liegenden pfandfreien monatlichen Sockelbetrag hat. Eine Erhöhung des Freibetrags ergibt sich bei Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeldbezug und sonstigem gesundheitlich bedingtem Mehraufwand.
Kontosperrungen aufgrund von Pfändungen sind ab sofort nicht mehr möglich! Durch die Entbürokratisierung des Pfändungsverfahren wird es auch den Banken einfacher gemacht. Bisher war es für die Banken ein enormer Arbeitsaufwand mit gepfändeten Konten umzugehen, eine Automatisierung quasi unmöglich. Wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren werden, bleibt abzuwarten, schließlich seien an den Prozessen verschiedene Institutionen beteiligt.

Unterhaltskosten für Wohnmobil
können Kosten der Unterkunft sein

Ein ALG II Empfänger verlangte die Unterhaltskosten für sein Wohnmobil von dem Grundsicherungsträger, da dies seine „Wohnung“ sei. Das Gericht gab ihm Recht. Das Wohnmobil stelle eine «Unterkunft» dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe, soweit sie angemessen seien, so das BSG. Das SGB II stellt auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann, erläutern ARAG-Experten. Es müssen aber nur die Kosten übernommen werden, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählten auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich (BSG, Az.: B 14 AS 79/09 R).

Darlehen kein bedarfsmindernd
anzurechnendes Einkommen

Die Klägerin erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der beklagte Grundsicherungsträger stellte fest, dass dem Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.500,— Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen und kürzte des ALG um monatlich 470,— Euro. Das BSG hält diese Kürzungen für unzulässig. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher laut ARAG-Experten bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, ob es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, Az.: B 14 AS 46/09 R).

Längere Mindestvertragslaufzeit
müssen offengelegt werden

Die Antragsgegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Flyer bewarb sie ein Produkt durch einen Preisvergleich mit einem entsprechenden Angebot der konkurrierenden Antragstellerin ohne auf die unterschiedlichen Mindestlaufzeiten hinzuweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde bejaht. Wie das OLG in seiner Begründung ausführt, muss ein Preisvergleich erkennen lassen, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Um eine Irreführungsgefahr zu vermeiden, muss die Werbung Angaben zu allen Eigenschaften enthalten, zu denen der Verbraucher Informationen erwarte, erklären ARAG-Experten. Hierzu zählt auch die Angabe von Mindestlaufzeiten (OLG Köln, Az.: 6 U 194/09).

Langfinger am Flughafen
In den ersten Bundesländern haben die Schulferien begonnen, die anderen werden in Kürze folgen. Für die meisten Familien heißt das, „ab, in den Urlaub“! Viele werden auch diesmal ins ferne Ausland reisen, Flugreisen liegen nach wie vor im Trend! Doch vor der lang ersehnten Erholung muss man warten, anstehen, drängeln! Und deshalb raten die ARAG-Experten zu besonderer Vorsicht an den Flughäfen, denn überall, wo viele Menschen zusammen kommen, wo Gedränge entsteht, sind auch Taschendiebe nicht weit!
Nicht nur Gepäck!
Lassen Sie Ihr Gepäck nicht unbeaufsichtigt, raten nicht nur ARAG-Experten, immer wieder schallt diese Durchsage auch durch die Lautsprecher an deutschen Flughäfen. Diebstehle sind dort nämlich keine Seltenheit. Dabei geht es allerdings nicht immer nur um das Gepäck, sondern genauso oft um die Wertsachen der Reisenden. Laut Statistik haben Diebe im Jahr 2009 öfter als jemals zuvor an deutschen Flughäfen zugeschlagen. Ihre Beute waren neben Gepäckstücken auch Handys, Portemonnaies und Notebooks. Dabei bestehen deutliche regionale Unterschiede, je nach Beschaffenheit des Flughafens, örtlichen Gegebenheiten und internen Abläufen. So kam es beispielsweise am Flughafen Düsseldorf am häufigsten zu Entwendungen, während der Franz-Josef-Strauß-Airport München die wenigsten Diebstähle verzeichnete.
Risikofaktor Security-Band
Besonders hinterhältig sind Diebstähle direkt am Security-Band. Also dort, wo man gezwungen ist, Portemonnaies, Schmuck oder Laptops ungeschützt aufs Band zu legen. Während beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Tegel oder Kapstadt die Security-Bänder kurz sind, sind sie in Frankfurt am Main sehr lang. Das Problem: Der Reisende kann sein Gepäck am anderen Ende des Bandes nicht mehr im Blickfeld haben, Diebstähle werden so begünstigt. Besser geht es mittlerweile im Ausland zu. In Bangkok (Thailand) oder Muscat (Oman) bekommen die Reisenden beispielsweise ein Kärtchen mit einer Nummer pro Körbchen, in das Gepäckstücke und ähnliches am Security-Fließband gelegt wurden. Man erhält das Körbchen erst dann zurück, wenn man das Nummernschild vorlegt - einfach und wirkungsvoll, finden ARAG-Experten!

Privatinsolvenzen nehmen zu
Kürzlich veröffentlichten die Wirtschaftsforscher der Creditreform die Zahlen der Insolvenzen, Neugründungen für das erste Halbjahr 2010. Während die Unternehmensinsolvenzen leichtere Zuwächse als im Vorjahr verzeichnen, stiegen die Zahlen bei den Privatinsolvenzen markant an. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen nahm demnach um 13,3 Prozent zu und stieg somit auf 54.780 Fälle (Vorjahr: 48.350). Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Das Verfahren ist jedoch nicht für jeden geeignet; ARAG-Experten schildern das langwierige Verfahren:
Außergerichtliche Schuldenregulierung
Wenn der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Letztere arbeiten für den Schuldner allerdings kostenneutral, während Rechtsanwälte und Steuerberater Geld für ihre Leistung nehmen, geben ARAG-Experten zu berichten. Diese Beratungsleistung ist aber wichtig, denn ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten.
Schuldenbereinigungsplan
Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG-Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen.
Wohlverhaltensperiode
Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden.
Restschuldbefreiung
Verhält der Schuldner sich redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit.
Nachhaftung
Damit sind aber noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erledigt. Das Verfahren hat nämlich auch einige Kosten verursacht. Diese (restlichen) Verfahrenskosten muss der Schuldner aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen. Da Letzteres naturgemäß nicht vorhanden ist und mit dem Einkommen zuerst der Lebensunterhalt bestritten werden muss, ist eine Ratenzahlung die Regel. Die Höhe der Raten wird vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse können die Raten erhöht oder verringert werden.

Tipps zum Anwaltsbesuch
Die meisten Menschen gehen wohl nur zum Anwalt, wenn sie es müssen. Rechtsstreitigkeiten sind unangenehm und kosten Zeit und Geld. Noch ärgerlicher wird es, wenn man z.B. wegen Untätigkeit, einer vermeintlichen Falschberatung oder einer überhöhten Rechnung mit dem Rechtsanwalt unzufrieden ist. ARAG-Experten nennen einige Vorkehrungen, um potenzielle Streitpunkte zu entschärfen:
• Für jeden Fall gibt es einen Experten - also Fachanwalt (z.B. für Arbeitsrecht, Familienrecht etc.) aussuchen! Einen qualifizierten Anwalt findet man über die zuständige Rechtsanwaltskammer; die Kontaktadresse der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer findet man beim zuständigen örtlichen Gericht oder übers Internet. Ganz einfach lässt sich der Fachanwalt auch über ARAG-Anwaltssuchservice finden: http://www.arag.de/service/fuer-alle/anwaltssuch-service/
• Genau abklären (am besten schriftlich), was der Anwalt tun soll!
• Bei außergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. die Erstellung eines Gutachtens) sollte man im Vorfeld eine feste Vergütungsvereinbarung Treffen, entweder nach Stunden oder zu einem Pauschalpreis.
• Preisvergleich: Außergerichtliche Gebühren sind frei verhandelbar; man kann sich daher bei verschiedenen Anwälten nach den jeweiligen Stundensätzen erkundigen.
• Nicht alleine hingehen! Bei einem reinen und einmaligen Beratungsgespräch sollte man eine Begleitung mitnehmen, um im Streitfall den Inhalt des Gesprächs beweisen zu können
Anwaltswechsel
Falls doch etwas schief gelaufen ist, sollte das Problem zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Anwalt erörtert werden. Nicht selten liegen Missverständnisse vor, die sich schnell beseitigen lassen. Falls das nicht der Fall ist, muss man bei einem noch laufenden Mandatsverhältnis über eine Kündigung nachdenken. Der Anwaltsvertrag kann prinzipiell jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder dem Bestehen eines sachlichen Grundes gekündigt werden. Die bereits geleistete Arbeit des Anwaltes bleibt dann natürlich vergütungspflichtig. So kann bei laufenden Gerichtsverfahren ein Anwaltswechsel dazu führen, dass Gebühren doppelt entstehen, für den bisherigen Anwalt und noch einmal für den neuen Anwalt. Hierbei sollte man laut ARAG Experten berücksichtigen, dass die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht die doppelt angefallenen Gebühren übernehmen. Auch kann der Anwaltswechsel unter Umständen zu einer nachteiligen Prozessverzögerungen führen, wenn etwa ein zeitnaher Verhandlungstermin verlegt wird, damit der neue Anwalt sich erst einmal in den Prozess einarbeiten kann.
Anwaltskammern und Schlichtungstellen
Verletzt der Rechtsanwalt Berufspflichten, z.B. wenn er untätig bleibt, widerstreitende Interessen vertritt oder aber seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Betroffene bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer kostenlos eine Beschwerde einlegen. Die Kammer wird den betroffenen Anwalt dann zur Stellungnahme auffordern und versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, z.B. im Falle einer fehlerhaften Beratung, Fristversäumung durch den Anwalt oder aber bei Streitigkeiten über Honorarforderungen, so kann bei den regionalen Rechtsanwaltskammern die Schlichtungsstelle angerufen werden. Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Künftig wird es zudem für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einer Höhe von 15.000,— Euro bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine neutrale und unabhängige Schlichtungsstelle für Rechtsanwälte geben. Diese Schlichtungsstelle ist aktuell noch nicht vollständig eingerichtet und wird ihre Arbeit voraussichtlich im Januar 2011 aufnehmen. Dennoch können laut ARAG-Experten bereits heute Anträge eingereicht werden, wissen. Insgesamt ist allerdings zu beachten, dass die Schlichtungsstellen keine verbindlichen Entscheidungen herbeiführen. In geeigneten Fällen erfolgt lediglich ein Schlichtungsvorschlag, den die Parteien annehmen oder auch ablehnen können. Da die Schlichtungsverfahren aber im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren kostenlos oder zumindest günstiger sind, stellen sie eine attraktive Möglichkeit der Rechtsüberprüfung dar. Bleibt ein Schlichtungsverfahren erfolglos, haben die Beteiligten immer noch das Recht, die Gerichte anzurufen. Soll sogleich eine verbindliche Entscheidung herbeigeführt werden, so führt der Weg zu einem anderen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt überprüft dann das rechtliche Vorgehen seines Kollegen und setzt etwaige Ansprüche auch gerichtlich durch.

Mineralwasser darf bald wieder ins Handgepäck
Flugpassagiere sollen bald wieder größere Mengen Flüssigkeit im Handgepäck mitführen dürfen. Die EU hatte das Verbot 2002 noch unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassen; bis 2013 soll die EU-Vorschrift hinfällig werden, die bislang die Flüssigkeitsmenge in Flugzeugkabinen auf 100 Milliliter begrenzt, berichten ARAG-Experten. Schon jetzt in Kraft ist ein Maßnahmenpaket, das dafür sorgen soll, dass Reisende weniger Zeit bei Sicherheitskontrollen verbringen müssen. So sollen Passagiere in Zukunft nicht mehr durch mehrere Checks nacheinander geschleust werden: Wer einmal im Sicherheitsbereich ist, wird nicht erneut kontrolliert. Das könnte demnächst auch für Reisende aus Drittstaaten gelten, denn die Gesetzesänderung macht den Weg frei für entsprechende Abkommen mit Nicht-EU-Ländern. Zudem gelten europaweit einheitliche Standards für Ausweisdokumente, die für den Zutritt zu bestimmten Flughafenbereichen verlangt werden können.

Die Flugreihenfolge bestimmt der Fluggast selbst
Der Bundesgerichtshof erklärte kürzlich Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Tickets verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. Damit wollten die Airlines verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung (z.B. ein Fernflug mit Zubringerflug) nur für den Fernflug genutzt werden, erläutern ARAG-Experten. Denn oft ist der Preis für beide Flüge zusammen niedriger als der Preis, der bei Buchung des Langstreckenflugs allein anfällt. Außerdem wollen sie sich so dagegen absichern, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen Flüge nur Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten (BGH, Az.: Xa ZR 5/09).

Tür bleibt zu
Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60,— Euro für Essen. Laut ARAG-Experten haben hier aber vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. „Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten“, so das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 18/08).

Job-Pause für Pflegezeit
Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. ARAG-Experten nennen die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit.
Wer
Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Wie
Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann von der Pflegeversicherung übernommen, aber kein Gehalt. Der Beschäftigte kann auch nur eine teilweise Freistellung verlangen. Dann muss er mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, in welchem Umfang die Arbeitszeit gekürzt und wie die Zeit verteilt werden soll. Die Teilfreistellung darf der Arbeitgeber laut ARAG-Experten nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn im Schichtsystem gearbeitet wird und die gewünschte Teilzeittätigkeit dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sein Schichtsystem umstellen müsste.
Wann
Der Beschäftige muss die Pflegezeit seinem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange und in welchem Umfang er die Auszeit nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nicht verweigern. Bei einer akuten Pflegesituation können sich Arbeitnehmer zudem sofort bis zu zehn Tage unbezahlt freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder dessen Versorgung sicherzustellen. Bei einer solchen plötzlich auftretenden Pflegesituation ist es laut ARAG-Experten auch egal wie groß der Betrieb ist; der Arbeitgeber kann diese Pflegezeit nicht verweigern.
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
Damit die Beschäftigten (darunter fallen auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa Heimarbeiter) keine Angst um ihre Arbeitsplätze haben müssen, genießen sie während ihrer Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit grds. weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung jedoch von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.

Keine Chance für Abo-Fallen
Klick und schnapp - schon sitzen Internetnutzer in der Abo-Falle. In den letzten Monaten haben sich die Fälle, in denen Internetsurfer Opfer dubioser Anbieter wurden, wieder gehäuft. ARAG-Experten erklären, wie sich Verbraucher ohne böses Erwachen durchs Netz klicken.
In den meisten Fällen unerwünschter Abonnements suchen die Betroffenen nach einer Gratissoftware oder einer -dienstleistung, wie etwa den kostenlosen Versand von SMS. Über Suchmaschinen oder Verlinkungen gelangen sie auf Internetseiten, die den gewünschten Download bzw. die Dienstleistung auf den ersten Blick umsonst ermöglichen. Zuvor muss aber häufig noch eine Registrierung durchgeführt werden, bei der Name, Anschrift sowie die E-Mail-Adresse abgefragt werden. Flattert dann in den nächsten Tagen eine Rechnung ins Haus - oft direkt mit einer Mahnung verknüpft - ist die Überraschung groß: Die Abo-Falle hat zugeschnappt!

Webseiten im Fadenkreuz
Die Verbraucherzentralen sind längst alarmiert und warnen vor einschlägigen Seiten. Jüngst rückte die Internetseite opendownload.de ins Fadenkreuz der Justiz. Mit Urteil vom 14.1.2010 - Az: 10 S 53/09 - stellten die Richter am LG Mannheim fest, dass zwischen den Betreibern von opendownload.de und den Seitenbenutzern kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Grund hierfür ist nach Ansicht der Richter bereits die unzureichende Information über die entstehenden Kosten. Da es sich bei der angebotenen Software um eine im Internet frei erhältliche Gratissoftware handelte, konnte der Nutzer nach Ansicht des Gerichts auch davon ausgehen, dass Nutzung der Webseite kostenlos war. Deshalb entschied das Gericht, dass opendownload.de die entstandenen Anwaltsgebühren tragen muss.

Daten nicht leichtfertig preisgeben
Aus Sicht der Verbraucher ist das Urteil zu begrüßen. Betroffene wissen jetzt, dass sie sich gegen die Abzocke im Internet erfolgreich und ohne finanzielle Risiken zur Wehr setzen können. Noch besser ist es aber, bereits im Vorfeld einige Grundregeln zu beherzigen, um erst gar nicht in die Fänge solcher Betreiber zu geraten.
• Daten niemals leichtfertig preisgeben: Dies gilt für Daten aller Art, insbesondere für Adresse und Kontoverbindung. Einige Glückspielunternehmen fragen beispielsweise nach der Kontoverbindung, damit später der Gewinn überwiesen werden kann.
• Je mehr Daten abverlangt werden, desto vorsichtiger sollten Internetnutzer sein. Denn wozu werden die Angaben eigentlich benötigt, wenn die Leistung doch kostenlos sein soll?

Kühlen Kopf bewahren
Wer dennoch in die Abo-Falle gegangen ist, sollte nicht gleich in Panik geraten. Durch Eingabe der Betreiberseite in Suchmaschinen lässt sich schnell herausfinden, ob es sich um eine einschlägige Abzockseite handelt. Auch ist es wichtig, den gewählten Weg auf die Internetseite zu rekonstruieren. Nicht selten nämlich verändert sich die Gestaltung der Internetseite bezüglich der Information über die Kostenfolge - je nach dem, ob der Nutzer die Seite direkt oder über eine Verzinkung erreicht hat. Von der ursprünglichen Seite sollten Screenshots angefertigt werden. Damit kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren dokumentiert werden, dass über die Kostenpflichtigkeit nicht hinreichend informiert wird. Mit den speziellen ARAG-Musterschreiben lassen sich die Forderungen der Internetunternehmen abwehren. Denn in den meisten Fällen verfolgen die Firmen ihre Forderungen nicht weiter, wenn sie auf Widerstand stoßen. Erst wenn dem unfreiwilligen Abonnenten ein gerichtlicher Mahnbescheid bzw. eine Klage zugestellt wird, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf diese Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z.B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind unwirksam.

Härteres Vorgehen gegen Schulschwänzer
Jährlich schwänzen rund eine halbe Million Schüler den Unterricht. Fast alle Bundesländer haben deshalb Projekte aufgelegt, um notorische Blaumacher wieder in die Schulen zu holen. ARAG-Experten betonen: Die Missachtung der allgemeinen Schulpflicht ist kein Kavaliersdelikt! Hier einige Fakten:
• 80 Prozent der Schulschwänzer in Deutschland gehen in Haupt- und Sonderschulen.
• Die meisten sind zwischen 14 und 16 Jahre alt.
• Es sind mehr Jungen als Mädchen.
• 30 Prozent der Schulschwänzer sind Migranten.
• Die Eltern besonders hartnäckiger Schulschwänzer sind fast ausschließlich ALG II Bezieher.
Nach neueren kriminologischen Erkenntnissen besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem notorischen Fernbleiben von der Schule und einer kriminellen Laufbahn. Zwar gerät nicht zwangsläufig jeder Schulschwänzer auf die schiefe Bahn, aber die meisten jugendlichen Intensivtäter haben eine Vergangenheit als Schulschwänzer, erläutern ARAG-Experten. Aus diesem Grund sind jetzt die meisten Länder und Gemeinden angetreten, dem Schwänzen den Garaus zu machen. Hierfür gibt es in den verschiedenen Bundesländern und Gemeinden auch ganz unterschiedliche Gemeinden. Polizei und Ordnungsamt greifen hier und da schon schul pflichtige Kinder und Jugendliche in Einkaufspassagen und Shopping-Centern beim Bummeln auf und geleiten sie in die Schule. Andernorts bleiben in Elektromärkten die Bildschirme und Spielkonsolen bis 14.00 Uhr dunkel, damit Jugendliche nicht animiert werden, vor den Geräten rumzulungern. In einigen Bundesländern werden die Kids per Bußgeldbescheid zur Kasse gebeten, in anderen Ländern geht es den Eltern an die Börse. Im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen, mit 2,8 Millionen Schülern und rund 100.000 notorischen Schulschwänzern sieht die Reihenfolge der Maßnahmen meist so aus:
• Zuerst werden „schulische Maßnahmen“ ergriffen. Der Schüler muss den versäumten Stoff aufholen, verpasste Klassenarbeiten nachschreiben.
• Meist folgen im Wiederholungsfall Gespräche mit den Eltern und erzieherische Maßnahmen wie zum Beispiel Nachsitzen.
• Hilft das alles nicht, sollte die Schule den Schüler offiziell den Behörden melden.
• Damit wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld wird fällig.
• In der Landeshauptstadt Düsseldorf müssen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr 10,— Euro pro Fehltag selbst bezahlen. Bei Berufsschülern sind es 20,— Euro pro Tag. Dazu kommt eine Verwaltungsgebühr von 19,— Euro.
• Wiederholungstäter werden mit bis zu 125,— Euro zur Kasse gebeten.
• Reicht das Taschengeld nicht aus, wird das Bußgeld in Sozialstunden umgewandelt.
Ein Jugendrichter in Hamburg machte kürzlich Schlagzeilen, weil er notorische Blaumacher für eine Woche in die Jugendstrafanstalt zu schickte. Das Gesetz lässt laut ARAG-Experten so eine harte Strafe durchaus zu, denn Paragraph 98 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes, worunter auch das Schwänzen fällt, sieht vor, dass die Jugendrichter eine Geldbuße in sinnvolle pädagogische Maßnahmen umwandeln können.
Gerade zu Ferienbeginn kommt es immer wieder vor, dass Eltern ihren Nachwuchs ein paar Tage früher aus dem Unterricht nehmen, um günstigere Flugabgebote zu nutzen oder der großen Blechlawine auf deutschen Autobahnen zu entgehen. Pädagogen warnen: So entsteht bei den Jugendlichen schnell der Eindruck, ein paar Tage mehr oder weniger in der Schule wären nicht so wichtig. Einige Gemeinden wollen das nicht länger hinnehmen; so bittet zum Beispiel die Stadt Essen Eltern für jeden Fehltag ihrer Kinder ohne Attest mit 100,— Euro zur Kasse.

Zusatzversicherungen - Erste Klasse für Kassenpatienten
Wer gesetzlich versichert ist und sich dennoch Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer und freie Krankenhauswahl leisten will, muss ordentlich zuzahlen - oder eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen.
Im Rahmen ihrer allgemeinen Markt- und Gesellschaftsforschung führte die ARAG auch in diesem Frühjahr eine Befragung zur Stimmung in Deutschland durch. Dabei fragte die ARAG in Zusammenarbeit mit dem Meinungsforschungsinstitut TSN Emnid auch nach dem Vertrauen der Deutschen in die Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Demnach glaubt gut jeder Zweite, dass die derzeitigen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ausreichen (54,2 Prozent) und das derzeitige Leistungsspektrum zukünftig noch abnehmen werde (56,4 Prozent). Die Sorgen haben einen Grund - Kassenpatienten stehen oft schlechter da als Privatpatienten.
Chefarztbehandlung
Wenn man schon ins Krankenhaus muss, dann doch bitte erster Klasse! Aber das Krankenhaus zieht den Chefarzt bei Kassenpatienten nur dann hinzu, wenn sein Können wegen einer besonders schweren oder seltenen Erkrankung unbedingt erforderlich ist. In allen anderen Fällen müssen sie die Chefarztbehandlung privat hinzukaufen. Wer keine Zusatzpolice hat, kann mit dem Krankenhaus eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Damit entscheiden sich Patienten aber nicht nur für den Chefarzt, sondern auch für die Abrechnung sämtlicher Untersuchungen und Behandlungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Selbst Röntgenaufnahmen, Narkose und Laborleistungen werden dann nach der GOÄ berechnet - und das wird richtig teuer. Die Alternative ist eine private Zusatzversicherung: Sie übernimmt die Kosten für die Behandlung erster Klasse. Bei der Wahl der richtigen Zusatzversicherung geht es um das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis.
Ein- oder Zweibettzimmer
Je nach Krankenhaus und Abteilung liegen die Zuschläge für ein Zweibettzimmer (statt des regulären Mehrbettzimmers) zwischen 40,— und 80,— Euro, für ein Einbettzimmer zwischen 80,— und 120,— Euro pro Tag.
Freie Krankenhauswahl
Nicht nur die Zimmerpreise unterscheiden sich von Krankenhaus zu Krankenhaus, auch die Kosten für die Behandlung. Die GKV finanziert nur die Behandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Möchte man in weiter entferntes und gegebenenfalls teureres Krankenhaus, als von der Kasse vorgesehen, decken die meisten Zusatzpolicen die möglichen Mehrkosten.
Naturheilverfahren
Es geht aber nicht bei allen Zusatzversicherungen um die erstklassige Behandlung bei stationärer Behandlung. Das Interesse zum Beispiel an naturheilkundlichen Behandlungen nimmt laut der ARAG Kranken- und ARAG Lebensversicherungs-AG stark zu. Mit dem ambulanten Ergänzungstarif 483 für GKV-Mitglieder will die ARAG dem Rechnung tragen. Der Tarif deckt neben Heilpraktikerbehandlungen auch Behandlungen durch Ärzte für Naturheilverfahren ab. Akzeptiert wird dabei eine sehr große Bandbreite an Methoden. Dazu kommen hochwertige Leistungen im Bereich Sehhilfen, ein Zuschuss für eine Laser-Operation am Auge, die Option auf eine Kranken-Vollversicherung ohne Risikoprüfung sowie eine Pauschalerstattung bei Leistungsfreiheit.
Vertrag früh abschließen
Die privaten Krankenversicherer können sich ihre Kunden aussuchen. Deshalb gilt: Je jünger und gesünder ein Antragsteller ist, desto günstiger erhält er einen Vertrag. Krankheit und Alter erschweren den Zugang. Selbst Erkrankungen, die der Kunde für vergleichsweise harmlos hält - etwa Rückenbeschwerden oder erhöhte Blutfettwerte - können zu einem Risikozuschlag führen. Bei Versicherungstests und Rankings belegt die ARAG Krankenversicherungs-AG mit ihrer individuellen und bedarfsorientierten Tarifstruktur regelmäßig Spitzenplätze. So erhält ein 43jähriger Mann ohne Vorerkrankungen die Chefarztbehandlung im Zweibettzimmer schon ab 34,76 Euro monatlich. Eine 25-jährige gesunde Frau bezahlt sogar nur 21,67 Euro im Monat.

Ministerpräsidenten schaffen die GEZ ab
Wer jetzt aber glaubt, demnächst um die ungeliebte Gebühr herumzukommen, hat sich laut ARAG-Experten zu früh gefreut. Die Regierungschefs wollen die alte Gebühr nämlich nicht streichen, sondern durch eine sogenannte Haushaltsabgabe ersetzen. Diese soll einmal monatlich von jedem Haushalt erhoben werden, egal ob und wie viele Geräte dort genutzt werden. Zahlen muss man also ab 2013 selbst dann, wenn in einer Wohnung gar kein Gerät steht. Die neue Gebühr soll zunächst nicht teurer werden als 17,98 Euro im Monat. So hoch ist derzeit auch die bisherige Rundfunkgebühr. Die alte GEZ stammt aus den Frühzeiten des Rundfunks und war problematisch geworden, weil die Öffentlich-Rechtlichen inzwischen mit allen Geräten zu empfangen sind, mit denen ein Zugang ins Internet möglich ist. Zuletzt erfand man daher die PC-Gebühr für internetfähige Computer. Mit ihr sank die Akzeptanz für das öffentlich-rechtliche System rapide; vor allem die Rechtmäßigkeit der Gebühr für beruflich genutzte PCs sehen die Gerichte bislang unterschiedlich. Als Vorteil wertet man, dass die unliebsamen Nachforschungen an der Haustür über Anzahl und Nutzungsart von Rundfunkgeräten überflüssig werden.

Arztbesuche werden in der EU einfacher!
Nach langem Tauziehen haben sich die Gesundheitsminister der Europäischen Union auf vereinfachte Regelungen für Arztbesuche im EU-Ausland verständigt. Sie einigten sich in Brüssel auf einen Gesetzentwurf, der Mobilität und Rechtssicherheit von Patienten innerhalb der EU deutlich stärken soll. Die Vorlage geht nun zur zweiten Lesung ins Europaparlament. Nach Auskunft der ARAG-Experten sollen Krankenkassen verpflichtet werden, ambulante Behandlungen in anderen EU-Staaten in gleicher Weise zu erstatten wie im Heimatland. Für Behandlungen im Krankenhaus, etwa Operationen, können die EU-Staaten allerdings eine Vorabgenehmigung durch den Versicherungsträger vorschreiben. Diese können die Zustimmung verweigern, wenn im Inland eine Behandlung „innerhalb angemessener Zeit“ möglich ist.

Sportwetten - Rechtssicherheit in Sicht
Kurz vor dem Anpfiff der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika hat der Europäische Gerichtshof am 3. Juni 2010 ein Urteil veröffentlicht (Az.: C-258/08), dass auch Signalwirkung für Deutschland hat. Der EuGH hatte über niederländische Glücksspielregelungen entschieden und die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union festgestellt. Die Niederlande dürfen es demnach verbieten, dass Veranstalter, die keine von den Niederlanden erteilte Zulassung und in einem anderen Mitgliedstaat ihren Sitz haben, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anbieten. Es handelt sich bei dem niederländischen Gesetz zwar um eine Einschränkung der in der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Dienstleistungsfreiheit. Diese Freiheit darf aber nach Ansicht der Richter vom EuGH vom nationalen Gesetzgeber eingeschränkt werden, um z.B. Betrug vorzubeugen oder Verbraucher zu schützen. Zurzeit ist auch bezüglich der deutschen Regelungen ein Verfahren vor dem EuGH anhängig. So ist u.a. im § 4 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die staatlichen Anbieter Oddset und Toto. ARAG-Experten gehen nach dem Urteil nun davon aus, dass das deutsche Glücksspielmonopol ebenfalls mit dem EU Recht im Einklang steht. Als Konsequenz dürfen EU Länder dann auch gegen Veranstalter vorgehen, die in ihrem EU Heimatland legal über das Internet Glücksspiele anbieten. So haben die Niederlande z.B. verlangt, dass diese Veranstalter Maßnahmen zur Sperrung treffen, damit in den Niederlanden ansässigen Personen keinen Zugang zu den angebotenen Glücksspielen im Internet haben.

Mieter dürfen in Eigenregie renovieren!
Mieter dürfen notwendige Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren oder Streichen der Innenwände in Eigenleistung erbringen. Dabei ist die Mithilfe von Bekannten ebenfalls zulässig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. In dem konkreten Fall monierten die Richter die Vertragsklausel, „der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen.“ Solche Klauseln im Mietvertrag sind laut ARAG-Experten unzulässig und können gegebenenfalls dazu führen, dass der Mieter gar nicht renovieren muss (BGH, Az.: VIII ZR 294/09).

Wenn das Kind erkrankt
Das kann Eltern schier verzweifeln lassen: Das Kind ist krank, die Großeltern für eine Betreuung nicht erreichbar und der Urlaub ist auch schon aufgebraucht. Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen erkranken Kindergartenkinder an bis zu 10 Infekten im Jahr! Damit Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen, können sie laut ARAG-Experten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.
§ 616 BGB
Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z.B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG-Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d.h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Kinderkrankengeld
Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn
• das versicherte Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
• ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.
Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief- / Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.
Fazit
Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG-Experten zunächst der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren 5 Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.

Sozialhilfe muss private Krankenversicherung finanzieren
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72-jähriger Mann gegen die vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- / Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen um etwa 130,— Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen. Das Landessozialgericht gab jetzt dem Mann Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte, erläutern ARAG-Experten. Die Stadt musste daher die Kosten für den Basistarif zahlen (LSG NRW, Az.: L 9 B 49/09 SO ER).

Jobcenter muss höhere Unterkunftskosten
voll übernehmen

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193,— Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden abgelehnt. Hiergegen wehrte sich der Mann und der Fall landete letztendlich vor dem Bundessozialgericht. Das hat nach Auskunft der ARAG-Experten nun zu Gunsten des Mannes entschieden. Die höheren Kosten müssen vom Jobcenter übernommen werden, d.h. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin sind zu übernehmen (BVerwG, Az.: B 4 AS 60/09 R).

Gratisleistungen
dürfen nicht in kostenpflichtiges Abo übergehen

Unternehmen dürfen Angebote nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen. Im zugrunde liegenden Fall bot ein Internetdienstleistungsunternehmen Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm an. Lediglich aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelt, der sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat. Die Verbraucherzentrale sah hierin keine Vergünstigung, die der Anbieter dem Kunden gewährt. Vielmehr sei es eine Art Probeabonnement. Dieser Auffassung hat sich nach Auskunft der ARAG-Experten das Landgericht Koblenz angeschlossen und das Angebot für irreführend und unzulässig erklärt (LG Koblenz, Az.: 1 HK O 85/09).

Sicher feiern im Autokorso
Während in Südafrika die Vuvuzela zum Pflichtrepertoire eines jeden Fußballfans gehört, ist in Deutschland der Autokorso das Nonplusultra beim Bejubeln eines Sieges. Ganz sicher auch in diesem Sommer - vorausgesetzt die Jungs von Bundestrainer Jogi Löw enttäuschen uns nicht. Doch bei aller Freude über hoffentlich viele Erfolge der Nationalmannschaft sollte man die Straßenverkehrsordnung nicht gänzlich aus den Augen verlieren und keine unnötigen Risiken eingehen. Natürlich drückt die Polizei bei den WM-Feierlichkeiten schon mal ein Auge zu und nutzt ihren Ermessensspielraum. Allerdings hat diese Toleranz ihre Grenzen, betonen ARAG-Experten.
Schon der erste Paragraph der Straßenverkehrsordnung besagt, dass sich „jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ So können feiernde Fans bei allzu riskanten Manövern unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs belangt werden. ARAG-Experten haben weitere Grenzfälle zusammengestellt:
Jeder Fahrer haftet für sich
Weil sich Autokorsos in der Regel spontan bilden, ist jeder Teilnehmer für sich selbst verantwortlich und haftet dementsprechend für sich selbst; eine Veranstalterhaftung kann nicht geltend gemacht werden. So springt die Haftpflichtversicherung ein, wenn sich eine Fahne löst und einen Schaden verursacht. Lässt sich der Verursacher allerdings nicht ermitteln, muss der Geschädigte selbst für seinen Schaden aufkommen. Wurde für das betroffene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Schaden meist damit reguliert werden, jedoch ist damit zu rechnen, dass man in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Ob es sinnvoll ist, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ist also von Fall zu Fall zu entscheiden.
Anweisungen unbedingt befolgen
Der Autokorso an sich ist eigentlich nicht erlaubt. Denn unnötiges bzw. unnützes Auf- und Abfahren in einer geschlossenen Ortschaft kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 20,— Euro geahndet werden. Auch hier zeigt sich die Polizei aber meist fanfreundlich und sorgt vielerorts sogar für die Koordination des Autokorsos. Umso wichtiger ist es deshalb, den Anweisungen der Ordnungshüter Folge zu leisten. Wer dies nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Sicherheitsabstand einhalten
Ein Blechschaden kann die Siegesfreude schnell trüben. Weil sich im Autokorso nicht jeder an die Regeln hält, sollte man immer mit unvorhersehbaren Manövern rechnen, um das Auffahrrisiko zu minimieren. ARAG-Experten beziffern das Verwarnungsgeld bei einem Unfall infolge zu geringen Abstands auf 35 Euro. Daher sollte man immer auf den Sicherheitsabstand zum Vordermann achten.
Nicht in den Nachtstunden hupen
Fünf bis zehn Euro drohen theoretisch beim obligatorischen Hupen im Fan-Korso. Dies ist laut Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit, denn „Schall und Leuchtzeichen darf nur geben, wer sich und andere gefährdet sieht“ (§ 16 I 2. StVO). Stört man nicht gerade zu sehr später Stunde die Nachtruhe der Anwohner, zeigt sich die Polizei aber auch in diesem Fall nachsichtig mit den Fußballfans.
Gurtpflicht
Ist der Sieg auch noch so schön - Regeln, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten, bleiben immer in Kraft. Das gilt sowohl für die Gurtpflicht als auch für Alkohol am Steuer! Unbedingt sollte vermieden werden, sich zu weit aus dem Autofenster zu lehnen. Dies ist zum Einen gefährlich, zum Anderen kann es außerdem mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30,— Euro geahndet werden. Ganz besonders Kinder sollten entsprechend gesichert werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld von 40,— Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Wer Cabrio fährt, sollte es trotz offenem Verdecks mit der Anzahl der Passagiere nicht übertreiben. Ist ein Fahrzeug mit zu vielen Personen besetzt, sind Bußgelder von bis zu 80,— Euro sowie drei Punkte in Flensburg möglich.
Alkohol
Immer tabu ist natürlich Alkohol am Steuer. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass die Wahrnehmung bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut beeinträchtigt ist. Ab dieser Promillegrenze kann sich der Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn ihm ein Fahrfehler unterläuft oder er so genannte Ausfallerscheinungen zeigt. Wer im Autokorso feiern und fahren will, sollte also die Finger vom Alkohol lassen.

Regeln für Ferienjobber
In Deutschland ist Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Nicht nur, weil plötzlich unerfüllbar scheinende Wünsche realisiert werden können, sondern auch, weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden ist. Daher sind Ferienjobs für Schüler zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden. ARAG-Experten informieren über diese gesetzlichen Bestimmungen bei Ferienjobs.
Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden - in landwirtschaftlichen Familienbetrieben mehr als 3 Stunden - täglich an 5 Tagen pro Woche (nicht an Sams-; Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8.00 bis 18.00 Uhr betragen. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen:
Grenzen beim Ferienjob
• Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr darf im Ferienjob Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage.
• Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
• Täglich dürfen Jugendliche nicht länger als 8 Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet.
• Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends ausgeführt werden.
• Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4½ bis 6 Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden.
• Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Schutz vor Gefahren
Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach z.B.:
• Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen;
• Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo;
• Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen;
• Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen;
• Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.
Jugendliche dürfen bis 8.004,— Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Lohnsteuerkarte zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. ARAG-Experten weisen ganz besonders darauf hin, dass die Eltern je nach Verdienst auch den Anspruch auf Kindergeld verlieren können.
Unfallversicherung
Laut ARAG-Experten sind die fleißigen Ferienjobber über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch Hin- und Rückweg zur Arbeit sind versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher müssen bei einem Arztbesuch weder die Krankenversicherungskarte vorgelegt, noch zehn Euro Praxisgebühr gezahlt werden. Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr gearbeitet wird. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.
Auslandsjobs nicht versichert
Nach Auskunft der ARAG-Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die ARAG Experten dazu, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland unter http://www.unfallkassen.de zu informieren.

Balkon-Fete zur WM
Viele Spiele bei der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika beginnen erst um 21 Uhr. In lauen Abendstunden bietet sich ein gemeinsam mit Freunden begangener Fußballabend mit dem obligatorischen Fässchen Bier auf dem Balkon an. Laut den meisten Hausordnungen muss aber um 22 Uhr Ruhe herrschen. Das würde für die Fans bedeuten, die zweite Halbzeit bei Zimmerlautstärke und gedämpftem Torjubel geschlossener Balkontür zu begehen. Kein schöner Gedanke für eingefleischte Fußballfans! ARAG-Experten raten den Nachbarn solcher Sportfreunde, während des Fußball-Festes ein Auge und ein Ohr zuzudrücken und den begeisterten Nachbarn ihr Vergnügen zu gönnen. Die WM ist schließlich eine Ausnahmesituation. Allerdings sollte die ausgelassene Party eine halbe Stunde nach Spielende auch vorbei sein. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht, denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.

Fußballwetten: Was ist erlaubt?
Die WM steht vor der Tür und damit haben auch Fußballwetten wieder Hochkonjunktur. Doch die Rechtslage ist verworren und teilweise widersprüchlich. Die Zulässigkeit von Glücksspielen - und das sind Wetten - wird durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt, der bundeseinheitliche Bedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft. Der Staatsvertrag versucht die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellt hat, umzusetzen. Das Gericht führte aus, dass ein staatliches Glücksspiel-Monopol in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter eingreife und nur zu rechtfertigen sei, wenn es die Bekämpfung der Spielsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz gewährleiste. Glücksspiele dürfen nach dem Staatsvertrag generell nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften, an denen die Länder beteiligt sind, durchgeführt werden. Privaten Anbietern darf grundsätzlich nur die Durchführung von Lotterien erlaubt werden. Demnach dürften bei der Fußball WM 2010 Fans im Inland bei privaten Anbietern keine Fußballwetten abgeben. Die Rechtslage ist wegen eines möglichen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften allerdings nicht so eindeutig und es wird noch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewartet. Diese Rechtsunsicherheit nutzen einige privaten Anbieter aus und viele Ordnungsämter schreiten vorerst nicht ein, sondern warten ab. Die Rechtslage bei Internetangeboten sieht laut ARAG-Experten zurzeit folgendermaßen aus: Online-Glücksspiel ist gem. § 4 Nr. 4 GlüStV generell verboten. Das Verbot gilt für private Online-Wettanbieter, die in Deutschland ihren Sitz haben. Eine Ausnahme besteht für die staatlichen Anbieter Oddset und Toto, die laut eigener Angaben durch ein „zurückhaltendes Glücksspielangebot für bestmöglichen Spielerschutz“ sorgen wollen. Wie sieht es aber bei ausländischen Internetanbietern aus? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer vergleichbaren portugiesischen Regelung mit der Frage beschäftigt, ob es privaten Wettanbietern, die in anderen europäischen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind, verboten werden kann, über das Internet im Inland Glücksspiele anzubieten. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, wie z.B. die Bekämpfung der Spielsucht, gerechtfertigt sein kann. Es besteht also kein absolutes Verbot, so dass bei der WM online Fußballwetten bei privaten Anbietern abgegeben werden können, die ihren Sitz im Ausland haben. Abgesehen von den bekannten Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen, sollten sich Wettbegeisterte aber die Betrugsfälle aus der Vergangenheit in Erinnerung rufen, z. B. den Schiedsrichterskandal. Manipulationen bei Sportwetten bleiben weiterhin möglich und ein zivil- bzw. strafrechtliches Vorgehen insbesondere gegen ausländische Anbieter bleibt schwierig, warnen die ARAG-Experten.

Vorfahrt für Fans
Für viele Fußballfans ein wichtiger Bestandteil der Spielvorbereitung: Die Kostümierung vor einem Spiel. Neben Schal, Trikot und verschiedenen Krachmachern gehört auch das Schminken einfach dazu. Aber wie verhält es sich damit im Straßenverkehr? Verstößt die Verkleidung nicht gegen das Vermummungsverbot? Und - wie ist es, wenn der Fußballfan bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt wird? Kann er sich da durch eine Fanverkleidung einfach einer Strafe entziehen? Die Gerichte sind laut ARAG-Experten fanfreundlich. Das Vermummungsverbot gilt zunächst nur für Versammlungen und nicht für Auto fahrende Fans. Selbst wenn mehrere Personen im Fahrzeug befördert werden, darf hier ausgiebig gemalt werden. Ausnahme: Wenn die Kostümierung dazu führt, dass die Fahrfähigkeit eingeschränkt wird, ist Schluss mit der Toleranz. Hier geht die Sicherheit im Straßenverkehr vor. Die geschminkte Deutschland-Fahne auf der Wange ist also OK, die voluminöse Mütze, die bei der Fahrt vor die Augen rutschen kann, dagegen nicht. Ist nun bei einer Geschwindigkeitskontrolle eine Identifizierung des Fahrers wegen der WM-Verkleidung nicht möglich, müssen sich die Behörden an den Fahrzeughalter wenden. Ist es nicht möglich den Fahrer zu ermitteln, kann dem Halter gegebenenfalls auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. So kann der Fahrer im Wiederholungsfall ermittelt werden. Eine Pflicht dazu, sich am Steuer identifizierbar zu halten besteht jedenfalls nicht. Übrigens: Das gilt natürlich ebenso für die Fans anderer Nationen.

Voller Reisepreis muss genannt werden
Ein Reisevermittler hatte auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklich zu zahlenden Preis. Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Die schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben (LG Düsseldorf 12 O 173/09). So sah es auch Landgericht Leipzig. Die Richter verboten einer Vermittlungsgesellschaft, auf ihrem Buchungsportal mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Ziel der Vorschrift ist es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, erklären ARAG-Experten (LG Leipzig, Az.: 05 O 2485/09 und LG Düsseldorf, Az.: 12 O 173/09).

Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit
Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren für 2008 kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen hatte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch „aufgebraucht“ sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG-Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich bei dem Essenszuschuss der Kanzlei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehnt sich eng an das Steuerrecht an, erläutern ARAG-Experten. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne. Da dies nicht der Fall war, musste die Kanzlei nachzahlen (SG Aachen, Az.: S 6 R 113/09).

Datenschutz - „Gefällt mir“
Das soziale Netzwerk Facebook macht sich daran, anderen Portalen und Suchmaschinen den Titel als „Datenkrake“ streitig zu machen. Bei Facebook kann jeder eine Profilseite anlegen, aus seinem Leben erzählen und Fotos oder Videos einstellen. Diese Möglichkeit der Selbstdarstellung ist sehr beliebt: Im sechsten Jahr des Bestehens hat Facebook nach eigenen Angaben 400 Millionen aktive Nutzer weltweit! Und damit Zugriff auf eine riesige Datenmenge. An diesen Daten sind auch kommerzielle Unternehmen interessiert und bereit, dafür zu bezahlen. Damit verdient Facebook sein Geld; das Anlegen von Profilseiten ist hingegen kostenlos. Anfang April wandte sich schon Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner in einem offenen Brief an Mark Zuckerberg, den Chef von Facebook. Auslöser war eine Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook, mit der sich das Unternehmen die Möglichkeit einräumen lässt, Nutzerdaten automatisiert an Dritte weiterzugeben. ARAG-Experten erläutern die Sachlage:

Was steckt hinter dieser Änderung?
Facebook enthält Funktionen, die über die Buttons „Gefällt mir“ und „Teilen“ aktiviert werden. Mit dem Anklicken des Buttons kann jeder Nutzer zu den Inhalten auf Facebook Stellung nehmen. Darüber hinaus bietet Facebook nun noch die Möglichkeit den “Gefällt mir”-Button überall im Internet zu verteilen. Zusätzlich haben also auch die Besucher von anderen Portalen oder Blogs die Möglichkeit bestimmte Artikel direkt auf Facebook zu empfehlen. Diese spontanen Äußerungen bleiben aber nicht unregistriert und mit jedem „Gefällt mir“ offenbart der Nutzer ein Stück mehr von seinen Vorlieben. Dadurch können umfassende Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Da Facebook-Nutzer anderen Facebook-Nutzern interessante Links und Artikel mitteilen können, sind so auch Rückschlüsse auf die Vorlieben der Adressaten möglich. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Datensammlung und -weitergabe mit dem deutschen Datenschutzrecht übereinstimmt. Nach deutschem Recht muss jeder Nutzer der Weitergabe seiner Daten aktiv (z.B. per Häkchen setzen) zustimmen, wenn die Weitergabe an Dritte nicht der unmittelbaren Vertragserfüllung dient. Eine per AGB „untergeschobene“ Einwilligung reicht laut ARAG-Experten nicht aus. Ob sich das weltweit operierende Unternehmen aber vom zum Teil sehr restriktiven deutschen Datenschutzrecht beeindrucken lässt, darf bezweifelt werden.

Gläserne Kunden und öffentliche Personen
Man kann darüber streiten, ob maßgeschneiderte Werbung in Zeiten der Informationsüberflutung durch die Massenmedien eine sinnvolle Sache ist, denn viele irrelevante und somit nervige Werbebotschaften werden gefiltert. Darüber hinaus ist aber nicht abzusehen, welchen Nutzen Unternehmen noch aus einem gläsernen Kunden ziehen können. Andererseits ist es schwierig, auf seine Privatsphäre zu bestehen, wenn man sich durch die Preisgabe seiner persönlichen Daten und Vorlieben im Internet freiwillig zu einer öffentlichen Person gemacht hat. Wer also nicht möchte, dass seine persönlichen Interessen künftig unkontrolliert gesammelt und ausgewertet werden, dem raten ARAG-Experten einfach diese Funktionen nicht zu nutzen.

Gute Nachrichten für Fußballfans!
Einige Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 beginnen um 21.00 Uhr. Damit während der WM auch nach 22.00 Uhr öffentliche Fernsehübertragungen dieser Spiele im Freien möglich sind, werden die Lärmschutzanforderungen für die Nachtstunden im Juni und Juli 2010 gesenkt. Diese Ausnahmeregelungen galten bereits bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und der Fußball-Europameisterschaft 2008. Die Verordnung tritt laut ARAG-Experten am 1.6.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.7.2010.

Wenn die Kleinen (und Großen) das Fußballfieber packt
Globale Ereignisse in Sachen Fußball animieren kleine und große Kicker regelmäßig, selber lautstark dem runden Leder nachzujagen. Die wenigsten haben einen für solche Zwecke zugelassenen Bolzplatz im Garten. Kicken auf der Straße - sofern es keine Spielstraße ist - oder mit Nachbars Garagentor als Ziel ist aber laut ARAG-Experten keine gute Idee. Paragraph 31 der Straßenverkehrsordnung regelt ganz eindeutig, „Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.“ Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Regelung gilt nämlich nicht, „soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist“. Wer während der WM dem Fußballfieber aber derart verfällt, dass er das Kicken auf der Straße nicht lassen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Vuvuzela
Fußball in Südafrika ist ohne Vuvuzela undenkbar. Die Trompete aus Kunststoff oder Blech gehört zur WM, wie die Fackel zu den Olympischen Spielen. Ihr Klang ähnelt dem Trompeten eines Elefanten - nur lauter! Lautstärken von 120 Dezibel sind durchaus drin. Darum sollten sich die Schlachtenbummler aus aller Welt auch nicht allzu ungehemmt dem Blasen auf der Vuvuzela hingeben. Schon gar nicht auf Inlandsflügen von einem Austragungsort zum nächsten. Denn wer während einer Sicherheitsansage der Flugzeugcrew in die Tröte pustet, muss mit einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechnen, warnen ARAG-Experten und berufen sich dabei auf die südafrikanischen Gesetze für den zivilen Flugverkehr.

Kicken auf Gemeinschaftsflächen
Das WM-Fieber hat Deutschland fest im Griff; immerhin ist das erklärte Ziel der begehrte vierte Stern auf den Trikots der Nationalmannschaft. Oft machen Fans sich nach dem Spiel Luft und nutzen dafür auch Gemeinschaftsflächen einer Hausgemeinschaft zum lautstarken Austoben und Kicken, etwa der Hinterhof. Solange es sich bei den Hobby-Fußballern um Kinder handelt, sind die Gerichte oft großzügig - jedenfalls dann, wenn es in der Nähe keinen geeigneten Bolzplatz gibt. Die Nachbarschaft müsse die Lärmbelästigung hinnehmen. Lärm sei auf Grund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar befanden auch die Richter des Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Bei erwachsenen Kickern drücken die Gerichte aber eher selten ein Auge zu. ARAG-Experten raten in einem solchen Fall, alle Nachbarn zu einem Freundschaftsturnier einzuladen, denn wer selber mitspielt wird sich nicht beschweren (LG Berlin, Az.: 61 S 288/1985 und LG München, Az.: 1 T 14129/88 und OLG Düsseldorf, Az.: AZ 9 U 51 /95).

Ab ans Kap
Nur noch wenige Tage bis zur FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010. Die Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Funktionäre sind längst in ihren Hotels untergebracht und fiebern dem ersten Anstoß entgegen. Fehlen nur noch die Fans. Viele Schlachtenbummler aus aller Welt werden erwartet; nicht zuletzt aus Deutschland. Aber Vorsicht! Wer häufig in Europa unterwegs ist, hat sich in den letzten Jahren an ungehinderte Grenzübergänge und fehlende Zollkontrollen gewöhnt. Diese Sonderregelungen gelten aber nicht für Südafrika! Zwar reicht deutschen Touristen für die Einreise ein Reisepass, dieser sollte aber laut ARAG-Experten unbedingt noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein. Der „Reiseausweis als Passersatz“ wird in Südafrika nicht akzeptiert, da dieses Ersatzdokument lediglich eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen hat. Der südafrikanische Zoll erlaubt bei die zollfreie Einfuhr von 200 Zigaretten oder 250 Gramm Tabak, 50 ml Parfum oder 250 ml Eau de Toilette, zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen. Personen unter 18 Jahren ist der Tabak- oder Alkoholbesitz generell nicht erlaubt und sie können diese daher auch nicht zollfrei einführen! Wer während seines Aufenthaltes in Südafrika auf die Fleischwurst vom heimischen Metzgermeister und den geliebten Camembert aus der Molkerei seines Vertrauens nicht verzichten möchte, sollte lieber zu Hause bleiben. Die Einfuhr tierischer Produkte aber auch vieler pflanzlicher Lebensmittel sieht der afrikanische Zoll gar nicht gerne. Auch die Wiedereinreise nach Deutschland hat ihre Tücken. Wer Souvenirs aus Elfenbein oder aus anderen geschützten Tier- und Pflanzenarten bei sich führt, verstößt gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen, gegen die EU-Artenschutzverordnung und die Bundesartenschutzverordnung. Solche Souvenirs sind auf der ganzen Welt verboten und werden vom deutschen Zoll eingezogen.

ARAG-Experten geben Tipps,
wie man gut und sicher durch die Fußball-WM kommt

Deutschlandfahnen im Straßenverkehr
Wer während der WM seine patriotische Ader entdeckt und am Auto Flagge zeigt, haftet für den Fall, dass die Fahne abbricht oder durch falsche Befestigung beim Folgefahrzeug Schäden verursacht, denn der WM-Auto-Schmuck hat keine TÜV-Zulassung. Außerdem raten ARAG-Experten dringend dazu, die Fahnen vor der Autobahnfahrt zu entfernen, weil das Material für derartige Belastungen nicht ausgelegt ist. Das bunte Tuch auf der Motorhaube soll entweder gut befestigt oder am besten für längere Fahrten ganz entfernt werden. Probleme gibt es dann, wenn etwaige Unfälle ihre Ursache in einer mangelhaften Befestigung haben. Das Anbringen des Plastikhalters der Fahne im Fensterspalt erhöht zudem das Risiko eines Einbruchs, denn Autoknacker haben leichteres Spiel. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Autoversicherungen bei einem Einbruch durch das beflaggte Autofenster den Schaden nicht regulieren. Ist die Sicht durch die Lieblingsfahne im Heckfenster eingeschränkt, kann man sich zwar vorübergehend mit dem Blick in die Außenspiegel behelfen. Nach dem Autokorso sollte man das Tuch aber auch von dort wieder rasch entfernen. Bei Frontscheibendekorationen wie Aufklebern oder Wimpeln stehen Halter und Fahrer in der Pflicht, für eine ungehinderte Sicht zu sorgen, ähnlich wie beim Anbringen einer Vignette. Im Zweifelsfall kann man die richtige Platzierung mit einer Technischen Überwachungsorganisation abzuklären.

Public Viewing
Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das so genannte Public Viewing, also öffentliches Fußballgucken in Parks, Biergärten und Freilichtbühnen. Die rechtliche Grundlage fürs Public Viewing, das in jedem Fall öffentlich genehmigt sein muss, ist die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22.00 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht. Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Fußball-WM ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24.00 Uhr und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für kurzzeitige Geräuschspitzen wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden. Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, raten ARAG-Experten, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf deren Internetseiten zu informieren.

Fußball-WM im Büro
Die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika steht vor der Tür. Bis zum Halbfinale finden eine Reihe von Spielen am späten Mittag oder frühen Nachmittag statt. So beginnt etwa das Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Serbien am Freitag den 18. Juni 2010 bereits um 13.30 Uhr. Da werden Arbeitnehmer mit unflexiblen Arbeitszeiten das Nachsehen haben, denn sie sitzen zu dieser Zeit im Büro. Und ARAG-Experten müssen leider darauf hinweisen, dass selbst zu so einem Mega-Ereignis wie der Fußball-Weltmeisterschaft nicht einfach ein Fernseher oder Radio am Arbeitsplatz aufgestellt werden darf. Fußballbegeisterte sollten sich daher vorher mit ihrem Chef um eine Regelung bemühen - etwa in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. Arbeit liegen lassen, um Fußball zu gucken, ist aber auf keinen Fall drin, denn das kann sogar zur Abmahnung führen.

Ärger mit der Werkstatt - Teil 1:
Wenn die Rechnung zu hoch ist

Ärger mit der Werkstatt droht immer dann, wenn die Rechnung aus Sicht des Kunden nicht wie erwartet oder vereinbart ausfällt. Die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, fällt gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine ortsübliche Vergütung an. Etwas anderes gilt nur bei anderslautender Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem beauftragenden Kunden. Klingt ganz einfach - trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG-Experten nennen ein paar wichtige Details.
Pauschalpreis
Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so kann diese eine Anpassung der Vergütung verlangen.
Kostenvoranschlag
Ist ein Kostenvoranschlag erstellt worden, so richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrundeliegenden Berechnung des Kostenvoranschlages abweichen, wissen ARAG-Experten. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von lediglich 10 bis 20 Prozent.
Vergütungspflicht
Ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann nach §§ 823, 249 BGB oder § 1004 BGB darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.
Vergütung
Die Vergütung wird laut § 641 BGB mit der Abnahme des Kfz fällig. Der Kunde ist nach § 640 BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen. Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe des doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt § 641 Abs. 3 BGB.
Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht am Fahrzeug nach § 647 BGB zu. Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten:
1. Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält.
2. Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen.
Im letzten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleiche, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird, raten ARAG-Experten.
Haben Sie Ärger mit Ihrer Kfz-Werkstatt wegen einer überteuerten Rechnung? Die ARAG-Experten haben ein Musterschreiben für Sie aufgesetzt, das Sie unter http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr/04409 herunterladen können.

Ärger mit der Werkstatt - Teil 2
Wenn die Werkstatt gepfuscht hat
Ärger mit der Werkstatt droht, wenn durchgeführte Reparaturen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen oder ganz einfach mangelhaft ausgeführt wurden. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG-Experten kennen die Rechtslage und wissen worauf es bei einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt ankommt.
Beseitigung des Mangels
Ist eine Reparatur mangelhaft erstellt worden, so kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels gemäß §§ 634, 635 BGB verlangen. Ein Mangel ist nach § 633 BGB dann gegeben, wenn das Werk - in diesem Falle die Reparatur - nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung dürfte im Regelfall durch einen erneuten Reparaturversuch erfolgen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat die Werkstatt zu tragen, erklären ARAG-Experten und verweisen auf § 635 Abs. 2 BGB. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen.
Selbstvornahme
Meist erst bei zweimaliger erfolglos durchgeführter oder trotz Fristsetzung zu Unrecht verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf Selbstvornahme nach § 637 BGB besondere Bedeutung zu. Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Anerkannte Regeln der Kraftfahrzeugtechnik
Schwieriger wird es, wenn der Kunde davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde nämlich der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor. Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (OLG Köln, DAR 1977, 156). Die Werkstatt hat allerdings wirtschaftlich vorzugehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen, ergänzen die ARAG-Experten. Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat. Hierfür wird er oft mangels ausreichender Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen der Schiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit (http://www.kfz-schiedsstelle.de).
Sachverständigen
Sollte hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, kann der Kunde einen Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht unbedingt zu folgen braucht.
Außergerichtliches Beweisverfahren
Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, wird der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens selbst tragen müssen. Insofern mag eine außergerichtliche Einigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzustreben sein.
Haben Sie Ärger mit Ihrer Kfz-Werkstatt wegen einer unsachgemäßen oder unzureichenden Reparatur? Die ARAG-Experten habe ein Musterschreiben für Sie aufgesetzt, das Sie unter http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr herunterladen können.

Keine Heranziehung zu Abschleppkosten
Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg nicht immer möglich. Laut ARAG-Experten ist die Heranziehung ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen (VG Trier, Az.: 1 K 677/09.TR).

Typengutachten reicht
für Begründung einer Mieterhöhung aus

Die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter können auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter Laut ARAG in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise zu überprüfen (BGH, Az.: VIII ZR 122/09).

Keine Zusatzgebühren für Kartenzahlung
Die irische Fluggesellschaft Ryanair darf keine zusätzlichen Gebühren für die Bezahlung von Tickets mit Kredit- oder Zahlungskarten verlangen. Laut ARAG-Experten benachteiligt eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billig-Fluglinie die Kunden in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (BGH, Az.: Xa ZR 68/09).

Hochwasserwarnung für das Flussgebiet Oder
Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck hat wegen der sich zuspitzenden Hochwasserlage seinen Urlaub abgebrochen. In Polen hat der Hochwasserscheitel der Weichsel zwar die Mündung erreicht. Die Alarmstände sind aber weiter um rund zwei Meter überschritten. Auch wenn man noch so sehr auf Sicherheit bedacht ist, können sich immer unvorhergesehene Naturkatastrophen ereignen. Zum Glück kann man sich gegen drohende Schäden über entsprechende Versicherungsverträge absichern. Je nachdem, welche Gegenstände konkret beschädigt wurden, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten.
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.
Alte Versicherungspolicen sind oft ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.
Schäden sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).

Mineralwasser darf bald wieder ins Handgepäck
Flugpassagiere sollen bald wieder größere Mengen Flüssigkeit im Handgepäck mitführen dürfen. Die EU hatte das Verbot 2002 noch unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassen; bis 2013 soll die EU-Vorschrift hinfällig werden, die bislang die Flüssigkeitsmenge in Flugzeugkabinen auf 100 Milliliter begrenzt, berichten ARAG-Experten. Schon jetzt in Kraft ist ein Maßnahmenpaket, das dafür sorgen soll, dass Reisende weniger Zeit bei Sicherheitskontrollen verbringen müssen. So sollen Passagiere in Zukunft nicht mehr durch mehrere Checks nacheinander geschleust werden: Wer einmal im Sicherheitsbereich ist, wird nicht erneut kontrolliert. Das könnte demnächst auch für Reisende aus Drittstaaten gelten, denn die Gesetzesänderung macht den Weg frei für entsprechende Abkommen mit Nicht-EU-Ländern. Zudem gelten europaweit einheitliche Standards für Ausweisdokumente, die für den Zutritt zu bestimmten Flughafenbereichen verlangt werden können.

Die Flugreihenfolge bestimmt der Fluggast selbst
Der Bundesgerichtshof erklärte kürzlich Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Tickets verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. Damit wollten die Airlines verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung (z.B. ein Fernflug mit Zubringerflug) nur für den Fernflug genutzt werden, erläutern ARAG-Experten. Denn oft ist der Preis für beide Flüge zusammen niedriger als der Preis, der bei Buchung des Langstreckenflugs allein anfällt. Außerdem wollen sie sich so dagegen absichern, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen Flüge nur Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten (BGH, Az.: Xa ZR 5/09).

Tür bleibt zu
Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60,— Euro für Essen. Laut ARAG-Experten haben hier aber vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. „Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten“, so das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 18/08).

Mit Spenden Steuern sparen
Der 31. Mai 2010 steht vor der Tür. An diesem Tag endet für viele die Abgabefrist für die Steuererklärung 2009. Die Anfertigung der Steuererklärung wird von den meisten als lästig empfunden und immer wieder aufgeschoben, obwohl man durchaus mit Rückzahlungen rechnen kann. Wer z.B. für die Opfer der Umweltkatastrophen in Haiti oder Chile Spenden geleistet hat, wird dafür auch vom Finanzamt belohnt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 gibt es laut ARAG-Experten einige Regelungen, die die steuerliche Berücksichtigung von Spenden vereinfachen.
Anerkennung als Sonderausgaben
Als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sind alle Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Hierunter fallen sowohl Institutionen, die bei Katastrophen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe in der Dritten Welt Hilfe leisten, als auch die Freiwillige Feuerwehr, der Heimat - oder Vogelzuchtverein. Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt (§ 52 AO) und die meisten Organisationen weisen bereits in ihren Briefköpfen auf ihre anerkannte Gemeinnützigkeit hin. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte sich der Spender den Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen lassen. Spenden können bei Privatpersonen insgesamt mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Zuwendungen können zeitlich unbegrenzt in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, gehen steuerlich damit also nicht verloren. Damit der Finanzbeamte die Sonderausgaben anstandslos anerkennt, sollte eine Spendenquittung der Empfängerorganisation beigefügt werden. Nicht erforderlich ist ein solcher Nachweis bei Zuwendungen bis zu 200,— Euro, in diesen Fällen reicht ein vereinfachter Spendennachweis, z.B. in Form eines Bareinzahlungsbelegs, so die ARAG-Experten.
Auch Sachspenden absetzen
Das Motto „nur Bares ist Wahres“ gilt im Bereich der Spenden nicht; vielmehr können auch Sachspenden von der Steuer abgesetzt werden. Schwierig kann sich lediglich deren Wertermittlung gestalten. Das Finanzamt legt bei Sachspenden den sogenannten gemeinen Wert zugrunde. Bei neuen Gegenständen, über deren Kaufbeleg der Spender verfügt, wird dieser Wert angesetzt. Ist ein solcher Beleg nicht vorhanden oder handelt es sich um gebrauchte Gegenstände, so sollte die Empfängerorganisation den gemeinen Wert anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der Qualität, des Alters und des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung schätzen. Die Schätzungen werden dergestalt vorgenommen, dass beispielsweise bei einer Buchspende der Kaufpreis abzüglich der Absetzung für Abnutzung ermittelt wird. Wird ein Kfz gespendet, so kann der auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Wert angesetzt werden. Dem Spender ist von der Empfängerorganisation eine Zuwendungsbestätigung auszuhändigen, die sowohl den Gegenstand genau bezeichnen als auch dessen Wert angeben muss.
Fristen einhalten
Sollte der Spender aus Versehen vergessen haben, die Spenden in seiner Steuererklärung anzugeben, so kann er dies problemlos noch nachreichen bis sein Steuerbescheid ergangen oder die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Ist der Steuerbescheid bereits erlassen und die Einspruchsfrist verstrichen, so können die Spenden nur noch in Ausnahmefällen in dem Veranlagungszeitraum zugunsten des Spenders berücksichtigt und der Steuerbescheid geändert werden. Es reicht laut ARAG-Experten dann nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Einreichung der Belege einfach vergessen hat oder gar nicht wusste, dass Spenden auch steuerlich berücksichtigt werden.

Werbung, Werbemails & Co.
Der Briefkasten quillt über, im E-Mail-Postfach verliert man vor lauter Spam den Überblick dazu klingelt täglich das Telefon und wildfremde Leute wollen Ihnen etwas verkaufen? ARAG-Experten sagen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen den Verbrauchern Werbung schicken dürfen und wann sie es nicht dürfen.
Grundsätzlich sind Werbesendungen immer dann unzulässig, wenn für den Werbenden erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dieses einfache Prinzip an die verschiedenen Werbeformen angepasst und unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Werbesendung formuliert. Bei der Briefwerbung ist zwischen der allgemeinen, nicht adressierten Postwurfsendung und einer Werbesendung, die eine Adresse trägt, zu unterscheiden. Gegen die nicht adressierte Postwurfsendung und gegen Werbeprospekte hilft bereits der einfache Hinweis auf dem Briefkasten: Keine Werbung einwerfen!. Gegen die persönlich adressierten Werbesendungen hilft der direkte Widerspruch beim jeweiligen Absender. Ein Eintrag in die Robinsonliste, die beim Deutschen Dialogmarketing-Verband geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung, so die ARAG-Experten.
Elektronische Werbung
Die Werbung mittels E-Mail oder SMS ist zulässig, wenn man der Werbung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Ausdrücklich erteilt ist die Zustimmung, wenn beispielsweise in einem Internetformular bei der entsprechenden Klausel ein Häkchen gesetzt wurde. Wenn die entsprechende Klausel bereits angeklickt ist und nur noch die Möglichkeit bleibt, das Häkchen wieder zu entfernen, handelt es sich nicht um eine wirksame Einwilligung! Ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall der Unternehmer beweisen. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt und erhält trotzdem Werbenachrichten, so ist dies zulässig, wenn vorher bei dem jeweiligen Werbetreibenden etwas gekauft wurde, das Unternehmer dabei eine E-Mail-Adresse erhalten hat und das Unternehmen nun für etwas Ähnliches wirbt. Die Werbung per E-Mail ist dann aber nur so lange zulässig, wie der Werbung nicht ausdrücklich widersprochen wird und wenn bei jeder E-Mail darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht zusteht. Wer fortgesetzt von bestimmten Unternehmen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung geschickt bekommt, wenden sich am besten an die Verbraucherzentrale, raten ARAG-Experten.
Telefonwerbung
Auch für Werbung per Telefonanruf muss der Kunde ausdrücklich seine Zustimmung erklärt haben. Eine ausdrückliche Zustimmung muss sich auf einen konkreten Anruf zu einem bestimmten Zweck beziehen. Eine generelle Einwilligung zu Werbeanrufen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Wenn man bei Vertragsschluss seine Telefonnummer angibt, so ist das jeweilige Unternehmen berechtigt, bei Fragen zu diesem Vertragsverhältnis anzurufen. Die Werbung für andere Produkte dieses Unternehmens ist davon ausdrücklich nicht gedeckt, so die ARAG-Experten. Wird man in rechtswidriger Weise angerufen, ohne dass die Nummer des Anrufers angezeigt wird, ist es ratsam zu versuchen im Gespräch den Anbieter zu ermitteln. Ein Werbeanruf ohne Anzeige der Rufnummer ist allerdings eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, verbraucherservice@bnetza.de oder 030-22480500 angezeigt werden kann. Falls der Anbieter nicht mitgeteilt werden kann, hilft als letztes Mittel nur die Installation einer Fangschaltung oder der Wechsel der Rufnummer. Wenn die Telefonnummer eines Werbeanrufers festgestellt wird, der ohne Einwilligung bei potenziellen Kunden anruft, wendet man sich am besten an die Bundesnetzagentur. Telefonische Werbung ohne Einwilligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000,— Euro Geldbuße bestraft werden kann.
Fazit: Wer sich gegen Werbung per E-Mail, SMS, Telefon oder Fax schützen will, kann sich in die Robinsonliste der Interessengemeinschaft deutsches Internet eV eintragen lassen (http://www.robinsonliste.de). Aber auch hier ist zu beachten, dass dieser Eintrag nur gegenüber den Mitgliedern dieses Verbandes gilt. Ganz wichtig! Niemals Bankverbindungen am Telefon bekannt geben, warnen ARAG-Experten; und In Extremfällen von rechtswidriger Werbung kann ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Werbetreibenden bestehen. 

Urlaub in Krisenzeiten - Griechenland oder Thailand
Thailand und Griechenland, zwei beliebte Reiseziele der Deutschen, bangen zur Zeit um ihre Touristen. Straßenkämpfe in der thailändischen Hauptstadt Bangkok mit Dutzenden Toten sowie Proteste und Streiks in Athen sorgen nicht gerade für Urlaubsstimmung. ARAG-Experten sagen, welche Rechte Urlauber haben, die schon vor Wochen einen Trip nach Kos, Kreta, Chalkidiki oder aber nach Bangkok gebucht haben.
Bangkok
Von Reisen nach Bangkok wird derzeit dringend abgeraten, schreibt das Auswärtige Amt auf seinen Seiten. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der Opposition (Rothemden) fordern immer wieder Verletzte und sogar Tote. Deshalb rät das Auswärtige Amt allen, die sich in der Stadt befinden, Menschenansammlungen und Demonstrationen weiträumig zu meiden und mahnt zur Vorsicht im gesamten Stadtgebiet. Diese Warnungen bedeuten für Touristen, dass ein Aufenthalt insbesondere in Bangkok zu gefährlich ist. Reisen mit dem Ziel Bangkok können demnach kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Besonders Pauschalurlauber sind vom Reiserecht geschützt, so die ARAG-Experten. Sie sollten sich an Ihren Veranstalter wenden. Viele deutsche Reiseveranstalter haben bereits reagiert und ihre Reisen nach Bangkok bis Ende Mai abgesagt. Sie bieten Betroffenen alternative Urlaubsmöglichkeiten an - die Reisenden können ein anderes Ziel wählen oder den Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Thailand
Der Flughafen von Bangkok ist derzeit nicht beeinträchtigt. Ebenfalls nicht betroffen sind die Tourismusregionen im Süden des Landes. Wer sich auf seinen Badeurlaub in Phuket, Khao Lak oder Koh Samui freut, darf seine Koffer packen - Reisen mit diesem Ziel finden wie geplant statt. Wer eine solche Reise jedoch nicht antreten möchte, weil er befürchtet, die Lage in Thailand verschlimmere sich, kann den Urlaub nur zu den üblichen Bedingungen stornieren oder umbuchen, so die ARAG-Experten. Angst reicht als Begründung für ein kostenloses Storno nicht aus. Ausflüge in die Hauptstadt Bangkok fallen allerdings aus; der Reisepreis kann ggf. dem entsprechend gemindert werden.
Athen und Thessaloniki
Anders als für Bangkok liegt für die griechischen Metropolen keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Die Behörde rät lediglich, sich in den Medien und bei den Gastgebern über die aktuelle Lage zu informieren und Demonstrationen weiträumig zu meiden. Dem entsprechend ist auch eine kostenlose Stornierung der Reise derzeit nicht möglich. Erst wenn höhere Gewalt vorliegt, also wenn die Reise massiv erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und der abgeschlossene Vertrag nicht mehr wie geplant durchgeführt werden kann, ist der Reiserücktritt kostenfrei. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn Griechenlandurlauber aufgrund eines Generalstreiks den Urlaubsort gar nicht erst erreichen können oder der Erholungswert stark gemindert wird. Für eine Kündigung des Reisevertrags muss aber eine konkrete Gefährdung vorliegen, so die ARAG-Experten. Die Angst vor etwaigen Unruhen reicht hingegen nicht aus; entsprechend urteilte z.B. auch das Amtsgericht Bonn (Az.: 18 C 47/98).
Aktuelle Infos
Die aktuellen Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amtes finden sich unter http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/LaenderReiseinformationen.jsp.

Mehr Verantwortung für W-LAN-Nutzer
Internetnutzer, die ihr Wireless LAN nicht mit einem Kennwort vor unberechtigten Zugriffen schützen, müssen im Fall einer über das Netzwerk von einem Dritten begangenen Urheberrechts-Verletzung keinen Schadenersatz bezahlen. Allerdings sind sie einem aktuellen Urteil zufolge verpflichtet, die Kosten für eine Abmahnung zu übernehmen. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht die Forderungen vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof entschied sich mit dem vorliegenden Urteil für den Mittelweg (BGH, Az.I ZR 121/08). ARAG-Experten erläutern die Entscheidung und geben Tipps:
Der Fall
Der Entscheidung lag der Fall eines Musikverlages zugrunde. Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass über den drahtlosen Internetanschluss des Beklagten illegal ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel heruntergeladen worden war. Der Verlag klagte auf Unterlassung und verlangte die Zahlung von Schadenersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt, etwas mit dem Download zu tun gehabt zu haben und konnte nachweisen, zu dem fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein. Allerdings musste er einräumen, sein drahtloses Netzwerk nicht mit einem Kennwort geschützt zu haben. Einem Missbrauch durch einen unbekannten Dritten waren also Tür und Tor geöffnet. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs obliegt es aber auch privaten Anschlussinhabern eines drahtlosen Netzwerks zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Ein solcher Schutz muss laut ARAG-Experten Gewähr dafür leisten, dass der Zugang nicht durch Dritte missbraucht werden kann. Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers reichen dafür nicht aus. Nutzer drahtloser Netzwerke sind vielmehr verpflichtet, das werksseitige Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen.
Voreinstellungen ändern
Aber nicht nur das ab Werk eingestellte Passwort sollte vom Nutzer geändert werden. Änderungen der Voreinstellungen am Router und an den Endgeräten können weitere Hürden gegen ungewollte Nutzer errichten. Über eine Beschränkung der sogenannten MAC-Adressen am Router kann man festlegen, dass sich nur die eigenen Computer oder Handys in das Netz einwählen können. Zudem sollten das am Router eingetragene SSID-Signal und die Kennwörter der Netwerkgeräte nach dem Kauf geändert werden, da sie oft mit standardisierten Passwörtern ausgeliefert werden.
Richtig verschlüsseln
Der aktuelle Verschlüsselungsstandard für Funknetzwerke heißt WPA (WiFi Protected Access), die neueste Variante WPA2. Der ältere Standard WEP gilt mittlerweile als unsicher. Man sollte unbedingt einen Netzwerkschlüssel verwenden, der die mögliche Gesamtlänge auch ausnutzt. Große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern sollten sich dabei abwechseln. Eine regelmäßige Erneuerung des Passworts erhöht die Sicherheit zusätzlich. Zudem empfehlen ARAG-Experten, den WLAN-Router auszuschalten, wenn er längere Zeit nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung schwerer zu erreichen ist.

Kostenerstattung nur für selbstorganisierten Umzug
Der Grundsicherungsträger forderte den Leistungsbezieher auf, die Kosten seiner Unterkunft zu senken. Dieser fand eine neue Wohnung und bat um Bewilligung der 400 km entfernten Wohnung und der Umzugskosten in Höhe von ca. 3.600,— Euro für das Umzugsunternehmen. Obwohl der Grundsicherungsträger hierüber nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte, beauftragte er dennoch das Umzugsunternehmen und verlangte anschließend Ersatz der Umzugskosten; jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten, weil der Umzug von dem Grundsicherungsträger weder genehmigt worden noch überhaupt genehmigungsfähig war. ARAG-Experten erklären, dass der Umzug nur dann genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gründe festgestellt wurden, die einen Umzug über eine Distanz von rund 400 Kilometern rechtfertigten (BSG, Az.: B 14 AS 7/09 R).

Auch Nachzahlung bei Elterngeld zu berücksichtigen
Eine werdende Mutter erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn - dieser wurde jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und Gewährung des Elterngeldes berücksichtig. Hiergegen wehrte sich die Frau erfolgreich vor Gericht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, erklären ARAG-Experten. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung rechtswidrig einbehaltenen Lohnes allerdings nicht vergleichbar (LSG Hessen, Az.: L 6 EG 16/09).

Holzofen muss hingenommen werden
Der Nachbar richtete einen Dauerbrennofen für Holz in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Eigentümer eines etwa fünf Meter entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens auf. Er machte geltend, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde wurde ihm jedoch auch vor Gericht versagt. ARAG-Experten erläutern, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben waren Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung sind daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10876/09).

Fingerspiele und verbale Entgleisungen
Drängeln, Schneiden, Vorfahrt missachten - was ist bloß los mit Deutschlands Autofahrern? Doch die Reaktionen auf so rüpelhaftes Verhalten sind selten besser. Es wird geschimpft, gepöbelt und beleidigt - mit Worten und mit Gesten. Dabei können Beschimpfungen und Beleidigungen genauso wie eindeutige abfällige Handbewegungen mit bis zu 4.000,— Euro geahndet werden! ARAG-Experten nennen die Details:
Der Stinkefinger
Es war bei der Fußballweltmeisterschaft 1994 in den USA: Stefan Effenberg hatte in Richtung der Deutschen Fans den Stinkefinger gezeigt und wurde prompt von Bundestrainer Berti Vogts aus dem WM-Kader geschmissen und nach Hause geschickt. Wer sich im Straßenverkehr der obszönen Geste nicht enthalten mag, muss ebenso wie der Fußballstar mit empfindlichen Strafen rechnen. Laut ARAG-Experten wurden für den gestreckten Mittelfinger bereits Geldstrafen zwischen 600,— und 4.000,— Euro verhängt. Der Stinkefinger gilt den deutschen Gerichten als eindeutige Beleidigung ohne Wenn und Aber! Da ist es unerheblich, dass die derbe Geste den fast drollig wirkenden „Piepmatz“ als beliebtesten Kommentar für die Fahrkünste anderer Verkehrsteilnehmer längst abgelöst hat.
Die alte Sau und andere Tiere!
Wer auf die Macht der Worte setzt und statt einer obszönen Geste andere Verkehrsteilnehmer mit unschönen Tiernamen belegt, kommt auch nicht viel billiger davon, wenn sich erst einmal die Gerichte mit der Beleidigung befassen. „Blöder Esel“, „alte Sau“ aber auch ein „fieses Miststück“ können schon mal eine 2.500,— Euro-Lücke in die Haushaltskasse reißen.
Den Staat beleidigen
Wer seinem Ärger gegenüber Staatsdienern und Ordnungshütern mit herablassenden Äußerungen Luft macht, zieht den besonderen Unmut der Richter auf sich. Wer Polizisten oder Politessen verunglimpft, beleidigt nämlich indirekt auch den Staat, erläutern die ARAG-Experten. Die Beamten erstatten deshalb oft gemeinsam mit dem Dienstherren Anzeige und das wird dann meistens teuer.
Ich würde gerne sagen…
Besonders schlaue Zeitgenossen hört man manchmal ähnliches sagen wie „Am liebsten würde ich Sie jetzt A…loch nennen!“ Wer so raffiniert formuliert, sagt ja eigentlich nur, was er gerne täte, ohne es wirklich zu tun - oder? Ganz egal: In den Gerichten wird so was als indirekte Beleidigung gewertet und ist ebenso mit einer Geldstrafe zu belegen, wie die direkte Formulierung. Im vorliegenden Fall waren das immerhin 1.600,— Euro.
Was kostet die Beleidigung?
Für Beleidigungen gibt es keine Regelsätze! Darum gibt es auch keinen Schimpfwortkatalog, dem man entnehmen könnte, welches Schimpfwort bei einer eventuellen Ahndung wie teuer wird. Anders als zum Beispiel bei Verkehrsverstößen wird die Beleidigung abhängig von den Tatumständen bewertet und die Geldstrafe in Tagessätzen angegeben, erklären ARAG-Experten. Dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monatsnettogehalt - die Geldstrafe orientiert sich also an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten.
Andere Länder…
Der oben erwähnte Stinkefinger ist international: Dass es sich bei dieser Geste nicht um eine Schmeichelei handelt, versteht man überall auf der Welt. Bei einigen Gesten verhält es sich allerdings anders: Wer sich zum Beispiel prima fühlt und seiner Freude darüber mit dem hoch gestreckten Schumi-Daumen Ausdruck verleiht, begibt sich andernorts schon auf dünnes Eis. Wird der Daumen dann noch auf- und ab bewegt, ist er in vielen Mittelmeerländern, in Russland, im Mittleren Osten sowie in Teilen von Afrika und Australien eine obszöne Beleidigung und Aufforderung zum Sex. In der Türkei gilt die Geste außerdem als Einladung zu homosexuellen Praktiken. In Nordamerika dürfen Reisende allerdings ohne Bedenken den Vogel zeigen. Das Tippen an die Stirn signalisiert dem Mitmenschen ohne große Worte, dass er klug gehandelt hat und für intelligent gehalten wird. Das bei uns in Europa und Nordamerika geltende OK-Zeichen, bei dem Zeigefinger und Daumen einen Ring bilden, ist in Südeuropa und in Russland eine obszöne Geste und symbolisiere eine menschliche Körperöffnung. In Belgien, Frankreich und Tunesien kann die Geste auch so aufgefasst werden, dass das jeweilige Gegenüber als Null oder wertlos beschimpft wird. In Japan ist es wiederum ein Symbol für Geld. Daher raten ARAG-Experten, im Zweifelsfalle ganz auf ausladende Handzeichen zu verzichten, wenn man im Ausland Ärger vermeiden möchte.

Handy weg - was nun?
Kaum jemand mag sich ein Leben ohne Handy noch vorstellen. Dabei ist es noch gar nicht so lange her, dass noch nicht jeder immer und überall erreichbar war. Wie unentbehrlich das Handy längst für viele geworden ist, realisiert man häufig erst, wenn es verloren geht oder gestohlen wird. Oft befinden sich auf dem Gerät auch noch persönliche Daten und Bilder. Ist das Handy futsch, gilt es daher schnell zu handeln. ARAG-Experten sagen, was zu beachten ist.
Vorsorgen!
Damit Adressen, Termine und Geburtstage nicht verloren gehen, sollten die Daten regelmäßig außerhalb des Mobiltelefons gesichert werden. Dafür gibt es eine spezielle Software, die persönliche Daten zwischen Handy und Computer synchronisiert. Zudem gibt es Online-Dienste, bei denen die Sicherheitskopie der Daten dann in einer Internet-Datenbank abgespeichert wird. Eine weitere Information, die man am besten direkt nach dem Kauf notieren sollte, ist die „International Mobile Equipment Identity“ (IMEI). Diese Seriennummer ermöglicht es, ein GSM oder UMTS Endgerät einwandfrei zu identifizieren und seinem Nutzer zurückzugeben. Etwa dann, wenn das Handy im Fundbüro oder bei Polizeiermittlungen auftaucht. Dafür muss man den Handy-Diebstahl allerdings bei der Polizei anzeigen. Die IMEI, eine 15-stellige Seriennummer, ist auf dem Typenschild des Handys zu finden. Das befindet sich meist unter dem Akku. Man kann auch die Tastenkombination „Stern-Raute-Null-Sechs-Raute“ eintippen. Dann erscheint die IMEI im Display des Mobiltelefons.
Die Suche
Als erstes sollte man das vermisste Handy anrufen. Klingelt es dann in der Nähe, war die ganze Aufregung umsonst. Sollte das Handy verloren gegangen sein, besteht immer noch die Chance, dass ein ehrlicher Finder das Gespräch entgegennimmt. Dann kann man direkt einen Übergabe-Termin und eventuell einen Finderlohn vereinbaren. Falls der Rufton des Handys auf lautlos eingestellt ist, bringt der Trick mit dem Anruf einen natürlich nicht weiter. In diesem Fall könnte eine Suche per Bluetooth-Funkverbindung klappen, wenn diese Funktion beim Handy aktiviert ist. Mit einem Computer, der über Bluetooth verfügt, durchsucht man die Umgebung nach weiteren Bluetooth-Geräten. Erscheint das Handy, kann es nur wenige Meter entfernt sein.
Die SIM-Karte
Falls die ersten beiden Versuche fehlschlagen, lassen Sie die SIM-Karte Ihres Handys sofort sperren. Dann können Unbefugte nicht über Ihren Anschluss telefonieren. Die Maßnahme kann zudem Ärger ersparen, denn Diebe könnten das Telefon auch für kriminelle Zwecke verwenden. Die Mobilfunkanbieter haben für das Sperren der SIM-Karte Service-Rufnummern eingerichtet. Diese Nummern findet man etwa auf der Internetseite der Anbieter oder in den Vertragsunterlagen. Man kann seine Karte auch über das Online-Kundenportal selbst sperren. Zum Sperren benötigt man meist die folgenden Angaben: Handyrufnummer, SIM-Kartenrufnummer, Kundennummer und Kundenkennwort. Es ist ratsam, die notwendigen Daten aus den Vertragsunterlagen zu notieren und für den Notfall griffbereit zu halten. Die SIM-Kartennummer ist ebenfalls auf der SIM-Karte vermerkt, die im Handy steckt. Laut ARAG-Experten bleiben durch den Verlust eines Handys aber sowohl die Handynummer als auch das Guthaben einer Prepaid-Karte erhalten. Diese Informationen sind beim Mobilfunkanbieter gespeichert, nicht auf dem Handy selbst.
Die Versicherung
Wenn das Handy bei einem Einbruch in den eigenen vier Wänden gestohlen wurde oder wenn die Herausgabe des Handys bei einem Raubüberfall mit Gewalt erzwungen wurde, zahlt in der Regel die Hausratversicherung. Ein Überfall muss umgehend der Polizei gemeldet werden, erinnern die ARAG-Experten. War allerdings Leichtsinn im Spiel, springt die Hausratversicherung nicht ein. Einige Mobilfunkunternehmen und Versicherungsgesellschaften bieten mittlerweile auch spezielle Handyversicherungen an.
Sperrfunktionen
Ein zusätzlicher Schutz vor Missbrauch durch Unbefugte ist die automatische Tastensperre mit Geheimnummer. Mit ihr sperrt sich das Handy selbst und kann nur durch Eingabe einer Geheimnummer wieder genutzt werden. Unbefugte können das Handy so nicht ohne nutzen. Viele Geräte bieten eine weitere Funktion, die das Telefon verriegelt, wenn es ausgeschaltet oder eine fremde SIM-Karte eingelegt wurde. Entsperren kann es dann nur eine vom Nutzer festgelegte Geheimnummer. Das macht das Handy für den Dieb wertlos, wenn er eine andere SIM-Karte einlegt.

Betriebskostenabrechnung
muss nicht allen Mietern zugehen

Die spätere Beklagte ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung in Berlin. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben vom 5.12.2006 rechnete die klagende Vermieterin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich u.a. ein Nachzahlungsbetrag von 254,89 Euro für Heizkosten. Allerdings war diese nur an die Beklagte adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann lehnten u.a. daher die geforderte Nachzahlung ab und landeten letztendlich vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass die Beklagte zur Heizkostennachzahlung verpflichtet ist. Denn der Vermieter kann die geschuldete Betriebskostenabrechnung nur einem Mieter mitteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags in Anspruch nehmen. Der BGH begründet dies damit, dass mehrere Personen auf der Mieterseite für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner hafteten. Der Vermieter ist deshalb berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 263/09).

Eigentümer müssen Stromversorgungsleitungen dulden
Einige Grundstückseigentümer verlangten von dem Stromversorgungsunternehmen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück, die der Versorgung der Straßenanlieger dienten. Mit ihrem Anliegen scheiterten sie jedoch in allen Instanzen. ARAG-Experten erklären die Entscheidung: Ist - wie im entschiedenen Fall - die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Az.: VIII ZR 223/09).

Besteller muss Feuerwehreinsatz zahlen
Im Oktober 2009 musste die Feuerwehr zu einem Wohngebäude in Peine ausrücken, um den bedingt durch einen Riss in der Brunnenpumpe mit Wasser vollgelaufenen Heizungskeller auszupumpen. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute Gebühren in Höhe von 516,— Euro. Diese verlangte sie von dem Eigentümer und Vermieter des Hauses. Hiergegen klagte der Eigentümer - mit Erfolg! Sofern eine andere Person als der Eigentümer die Feuerwehr anfordert, darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt hätten, erklären ARAG-Experten (VG Braunschweig, Az.: 1 A 180/09)

Steuererklärung für 2009 - Fristen einhalten!
Steuerzahler, die verpflichtet sind eine Steuererklärung für 2009 abzugeben, müssen diese bis zum 31. Mai 2010 bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Wer die ungeliebte Arbeit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein überlässt, hat mit der Abgabe bis zum 31. Dezember Zeit. Steuerzahlern, die den Abgabetermin nicht einhalten können raten ARAG-Experten, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Fristenverlängerung zu stellen. Darin sollte begründet werden, warum eine fristgerechte Abgabe der Unterlagen nicht möglich ist. Wird die Abrechnung zu spät eingereicht, können die Beamten einen Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu zehn Prozent der festgelegten Steuer (höchstens aber 25.000,— Euro) erheben.
Steuererklärung - Nicht jeder muss abrechnen
Nicht jeder Bundesbürger ist verpflichtet, eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen. In welchen Fällen Arbeitnehmer und Rentner nicht umhin kommen, die ungeliebten Bögen auszufüllen, sagen ARAG Experten
• Wenn Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergel von mehr als 410 Euro erhalten haben.
• Wenn Arbeitnehmer oder Rentner neben Gehalt oder Rente weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten haben.
• Wenn Arbeitnehmer einer rentenversicherungspflichtigen und einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen sind, also z.B. sowohl als Beamter als auch als Angestellter tätig waren.
• Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist; dies gilt allerdings nicht für den Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag.
• Wenn Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die der Arbeitgeber nach der Fünftelregelung verrechnet hat.
• Wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder nach Steuerklasse VI besteuert wurde.
• Wenn die Ehe geschieden wurde oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat.
• Wenn ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt und man die Verluste verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen will.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnlich Belastungen kann man von der Steuer absetzen! Bei außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden die Finanzämter allerdings zwei Arten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind z.B. Ausgaben für Medikamente, Kuren, Pflege aber auch Beerdigungen. Sie akzeptiert der Fiskus in voller Höhe - jedoch erst, wenn diese um eine zumutbare Belastung reduziert wurden. Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art können Steuerzahler hingegen vom ersten Euro an abrechnen, jedoch nur bis zu einem bestimmten Pausch- oder Höchstbetrag, erklären ARAG-Experten. Hierzu zählt zum Beispiel der Behinderten-Pauschbetrag. Wer beispielsweise seinen pflegebedürftigen Ehegatten mit Pflegestufe III in der eigenen Wohnung betreut, kann einen Pauschbetrag von 924,— Euro verrechnen.

Justizia soll flotter werden
Nach einem Autokauf treten Mängel auf, der Käufer pocht auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte, der Verkäufer lehnt jedoch jede Verantwortung ab und spricht von Verschleiß. Laut ARAG-Experten ist das ein ganz alltäglicher Fall. Dann werden Anwälte eingeschaltet, Schreiben ausgetauscht, Fristen gesetzt, schließlich landet man vor Gericht und... wartet und wartet, mal auf ein Gutachten, mal auf einen mündlichen Termin. Das Verfahren zieht sich, kostet Zeit, Geld und Nerven und manch einer schwärmt schon von den Zeiten, in denen Selbstjustiz erlaubt war und man schnell zu seinem Recht kam.
Um diesen Rückfall in barbarische Zeiten zu verhindern, plant die Regierung eine Regelung, damit sich Rechtssuchende gegen zu langsam arbeitende Gerichte zu Wehr setzen können. Zunächst sollen sie dem Richter gegenüber die Verzögerung rügen. Dadurch vorgewarnt soll der Richter die Möglichkeit bekommen, prozessfördernde Maßnahmen zu treffen, z.B. einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung setzen, ein Gutachten einfordern. Unterlässt das Gericht diese Maßnahmen, so kann der Betroffene nach drei Monaten eine Entschädigungsklage gegen den Staat beim zuständigen Oberlandesgericht erheben. Für jeden Monat der Verfahrensverzögerung soll dann in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 100,— Euro gezahlt werden. Die von vielen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Verzögerung vorgetragenen Gründe des Personalmangels und der Überbelastung sollen den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen.
Der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit findet sich sowohl im Grundgesetz als auch in der Menschenrechtskonvention verankert. Mit dem Gesetzesentwurf soll aber erstmalig ein effektiv durchsetzbarer Entschädigungsanspruch des Bürgers gegen den Staat geschaffen werden, so die ARAG-Experten. Bei den Zivilgerichten z.B. dauern die erstinstanzlichen Verfahren im Länderdurchschnitt bei den Amtsgerichten 4,5 Monate und bei den Landgerichten 8,1 Monate. Die Spanne zwischen den einzelnen Bundesländern ist hierbei höchst unterschiedlich und liegt bei den Amtsgerichten zwischen 3,7 und 5,5 Monaten und bei den Landgerichten zwischen 5,9 und 9,9 Monaten.
Im Gesetzentwurf werden aber keine genauen Zahlen genannt, um die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu konkretisieren. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Diese Wertungsfragen könnten also dazu führen, dass sich die geplante Entschädigungsklage als stumpfes Schwert erweist.
Der Gesetzesentwurf liegt laut ARAG momentan den Ländern und Verbänden zur Abgabe einer Stellungnahme vor. Der Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz http://www.bmj.de/verfahrensdauer heruntergeladen werden.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam - demnächst kommen ein paar Feiertage auf uns zu. Allerdings müssen 28,2 Prozent der Deutschen zumindest gelegentlich auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Aber unter welchen Voraussetzungen ist das überhaupt erlaubt? Was gilt, wenn der Arbeitgeber plötzlich Sonn- oder Feiertagsarbeit anordnet? ARAG-Experten schaffen Klarheit.
Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. So steht es sinngemäß im Arbeitszeitgesetz. Für bestimmte Tätigkeiten und Branchen gelten aber Ausnahmen. Und zwar dann, wenn die betreffenden Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können, wie beispielsweise im Hotel und Gaststättengewerbe oder in Krankenhäusern. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber laut ARAG-Experten auch eine behördliche Ausnahmegenehmigung für die Sonntagsarbeit beantragen.
Normalerweise regelt der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, wann gearbeitet wird. Ist die getroffene Regelung nicht abschließend, kann der Arbeitgeber - im Rahmen der geltenden Gesetze - aufgrund seines Weisungsrechts die Wochentage festlegen, an denen gearbeitet wird. Er kann dann auch Sonntagsarbeit anordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. September 2009 entschieden. Damit wurde erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gefällt. In Betrieben, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter auch zur Arbeit am Sonn- und Feiertag einteilen, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt war und plötzlich für Sonntagsarbeit eingeteilt wurde. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit-Verteilung auf bestimmte Wochentage. Das Gericht entschied: Regelt der Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage nicht oder nicht abschließend, so darf der Arbeitgeber einseitig Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. 
Von dem Urteil nicht erfasst sind laut ARAG-Experten allerdings Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge die Arbeitszeit ausdrücklich auf die Woche von Montag bis Freitag beschränkt. Im Gegensatz dazu betrifft das Urteil auch Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag Formulierungen enthält wie diese: „Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber bestimmt.“ Enthält der Arbeitsvertrag eine derartige Regelung, ist durch das Urteil klargestellt, dass der Arbeitgeber - sofern in dem Betrieb grundsätzlich Sonntagsarbeit möglich ist - auch zur Anordnung von Sonn- und Feiertragsarbeit berechtigt ist (BAG, Az. 9 AZR 757/08).

Arbeitslosigkeit macht krank!
Die gesundheitlichen Folgen jahrelanger Arbeitslosigkeit sind nach einer Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) größer als bislang angenommen. So habe bereits jeder fünfte bis sechste Erwerbslose gesundheitliche Einschränkungen, so die Studie. Das sind in Deutschland gut 500.000 Menschen. Im Vergleich mit Erwerbstätigen beurteilten Arbeitslose ihren Gesundheitszustand mehr als doppelt so häufig als mittelmäßig bis sehr schlecht. Stoffwechsel- und Krebserkrankungen sind bei Arbeitslosen viel häufiger, so ARAG-Experten; auch psychische Erkrankungen nehmen stark zu. Allein in den ersten elf Monaten 2009 haben sich 1,7 Millionen Arbeitslose krankgemeldet, so die Zahlen der Arbeitsagenturen Mit 35 Tagen war schon 2007 die durchschnittliche Krankheitsdauer mehr als drei Mal so hoch wie bei pflichtversicherten Angestellten und zweieinhalb mal so hoch wie bei Arbeitern. Dabei müsse von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden, da sich Erwerbslose bei kurzzeitigen Erkrankungen oft nicht krankmelden.
Wohlriechende Allergien
Ein neues Parfum oder eine zart duftende Hautcreme - für Allergiker kann dieses sinnliche Vergnügen so manches Mal böse enden. Denn die in Kosmetik enthaltenen Duftstoffe - ein Produkt enthält rund 30 bis 50 verschiedene - können Haurötungen, Juckreiz oder gar eine schweres Kontaktekzem auslösen. Um solch unangenehme Folgen zu vermeiden, muss die Kosmetikindustrie nach einem Beschluss der Europäischen Union 26 Duftstoffe, die häufig Allergien auslösen, gesondert auf den Produkten aufführen. Fehlt die Kennzeichnung, darf das Produkt nicht verkauft werden. Grundlage dieser Kennzeichnung bildet das sogenannte INCI-System (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). Diese Duftstoffe müssen auf der Liste der Inhaltsstoffe stehen:
• Amyl cinnamal
• Amylcinnamyl alcohol
• Benzyl alcohol
• Benzyl salicylate
• Cinnamyl alcohol
• Cinnamal
• Citral
• Coumarin
• Eugenol
• Geraniol
• Hydroxycitronellal
• Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde
• Isoeugenol
• Anise alcohol
• Benzyl benzoate
• Benzyl cinnamate
• Citronellol
• Farnesol
• Hexyl cinnamal
• Butylphenyl methylpropional
• Limonene
• Linalool
• Methyl 2-octynoate
• Alpha-isomethyl ionone
• Evernia prunastri extract
• Evernia furfuracea extract

Pessimisten sind öfter verschnupft
Positiv eingestellte Menschen haben seltener eine verstopfte Nase. Das belegen laut ARAG-Experten zahlreiche Studien. Beispielsweise hatten Forscher Studentinnen und Studenten in stressigen Prüfungsphasen untersucht. Ziel der Studie war es zu untersuchen, ob eine positive Lebenseinstellung das Infektionsrisiko verringern kann. Zunächst mussten die Teilnehmer angeben, ob sie eher Optimisten oder Pessimisten seien. Danach wurden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die Forscher untersuchten nun den Infektionsstatus während und außerhalb der Prüfungsphase. Erfasst wurden verschiedene Erkältungssymptome wie verstopfter Nase, Husten und Halsschmerzen. Die Optimisten wiesen weniger Erkältungssymptome auf. Gleichzeitig gaben sie an, sich weniger gestresst zu fühlen. Diese Studie bezog sich allerdings ausschließlich auf den Stressfaktor einer Prüfung, betonten die Wissenschaftler. Die Ergebnisse können deshalb nicht einfach so verallgemeinert werden, sollten aber als Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen optimistischer Lebenseinstellung und Gesundheit verstanden werden. Schon frühere Studien hatten gezeigt, dass Stress das das Immunsystem belaste und dass gestreßte Menschen deshalb auch krankheitsanfälliger sind.

Versicherer haftet nicht
für vermittelten Abschleppunternehmer

Der Besitzer eines Fahrzeuges war in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. Als er in Deutschland jedoch sein Auto erhielt, stellte er Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Den Schaden von fast 3.000,— Euro verlangte er vor Gericht von seiner Versicherung zurück; schließlich habe diese das Abschleppen organisiert. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Da die Versicherung das Abschleppen nicht selbst - und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen - durchführt, haftet sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens, erläutern ARAG-Experten. Der Mann muss seine Ansprüche daher gegenüber dem Abschleppunternehmen geltend machen (AG München 242 C 9706/09).

Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Das Fahrzeug des späteren Antragsteller wurde statt mit erlaubten 70 Stundenkilometern mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h geblitzt. Die Behörde konnte jedoch den Fahrer nicht ermitteln und auch der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Auflage gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden darf, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage ist auch nicht unverhältnismäßig, da die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß war, erklären ARAG-Experten. Entscheidend ist, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Az.: 3 L 281/10.NW).

Doppelbett sowie zwei Zustellbetten zulässig
Im Juli 2008 buchten drei Erwachsene und ein Kind eine vierzehntägige Urlaubsreise. Als sie am Urlaubsort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500,— Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das aufgerufene Gericht wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stand den Reisenden nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schuldete das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten war daher als vertragsgerecht anzusehen (AG München, Az.: 113 C 11690/09).

Gebührenpflicht bei Radioempfang per Computer
Rundfunkgebühren sind für viele ein großes Ärgernis. Seit einiger Zeit stellt sich zudem die Frage: Sind internetfähige Computer gebührenpflichtig oder nicht? ARAG-Experten erklären, wann die GEZ eine Gebühr verlangt.
Betroffen von der Gebühr sind nur Nutzer, die zwar über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät oder einen Fernseher verfügen. In diesen Fällen beruft sich die GEZ darauf, dass es sich bei dem Computer um ein sogenanntes „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) handele. Damit fallen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,86 Euro monatlich an. Die Begründung: Durch einfaches Anklicken der Internetseiten - beispielsweise des Westdeutschen Rundfunks (WDR) oder des Hessischen Rundfunks (HR) - könnten zahlreiche Radio- und Fernsehsendungen live empfangen werden. Dies sei ausreichend für die Gebührenpflicht.
Gerichte urteilen unterschiedlich
In der Vergangenheit haben sich zahlreiche PC-Nutzer gegen die Gebührenbescheide vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr gesetzt. Die Gerichte urteilten bisher unterschiedlich: In Bundesländern wie Hessen und Berlin fielen die Urteile der Verwaltungsgerichte bisher eher zugunsten der Nutzer aus und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Verwaltungsgerichte in Bayern oder Nordrhein-Westfalen hingegen lehnten Klagen gegen die GEZ-Computergebühr meist ab. Laut ARAG-Experten steht eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bisher noch aus.
Beweislast liegt bei öffentlich-rechtlichen Sendern
Eine aktuelle Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Gießen (Az: 9 K 305/09 u.a.) am 19.1.2010. Wer zwar einen PC mit Internetzugang besitze, diesen aber nicht für den Rundfunkempfang nutze, müsse für das Gerät auch keine Rundfunkgebühr zahlen. Nach Auffassung des Gerichts seien Computer zwar „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - das stelle jedoch nur eine „untergeordnete Funktion“ dar. Die Gebührenpflicht entsteht nur, wenn der Computer tatsächlich für den Empfang von Fernseh- oder Radiosendungen bereitgehalten werde. Die Beweislast liegt aber bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Anders als bei den herkömmlichen Geräten könne bei Computern nicht allein aus dem Besitz auf das „Bereithalten zum Empfang“ im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV geschlossen werden.
Aufgedrängte Leistung?
Genau die gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter entschieden im Mai 2009, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit ankomme. § 1 Abs. 2 RGebStV stelle nur auf das „Bereithalten zum Empfang“ und nicht auf die tatsächliche Nutzung ab. Dies sei ausreichend für die Begründung der Gebührenpflicht. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufgedrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne, darauf komme es aber rechtlich nicht an (OBG NRW, Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 723/09).
Bis zur endgültigen Klärung der strittigen Frage durch das Bundesverwaltungsgericht raten ARAG-Experten Betroffenen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einzulegen und die Gebühr nur unter Vorbehalt zu zahlen.

Fahrgemeinschaften - Spritsparen, aber richtig!
Stetig steigende Benzinpreise zwingen Autofahrer, sich nach Alternativen umzuschauen. Neben dem häufig zeitraubenden und nicht immer preisgünstigen öffentlichen Nahverkehr bietet sich für Berufspendler, die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell unterwegs und als netter Zusatzeffekt verspricht die gemeinsame Fahrt zudem mehr Geselligkeit. ARAG-Experten sagen, was zu beachten ist.
Es entsteht eine GbR
Bei allen Vorteilen sollte der jeweilige Fahrer sich auch der Risiken bewusst sein. Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich und es werden sowohl Rechte als auch Pflichten begründet. Kann ein vereinbarter Termin z.B. nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten (z.B. weil man am Montag mal „blau“ machen möchte), setzt sich der Fahrer auch Schadensersatzansprüchen (z.B. Erstattung von Taxi-Kosten) aus. Alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sollten um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten ARAG-Experten. Am Ende des Textes stehen hierfür zwei Musterschreiben zum Download bereit, sowohl für die Variante einer Fahrgemeinschaft mit einem Fahrer sowie mit wechselnden Fahrern.
Haftung bei Unfällen
Häufig die verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte. Fahrer bzw. Halter haften aber laut ARAG-Experten auch bei unentgeltlicher Mitnahme eines Fahrgastes für einen schuldhaft verursachten Schaden. Die Halterhaftung geht sogar noch weiter und erfasst auch unverschuldet verursachte Schäden. Diese werden zwar überwiegend durch Versicherungsleistungen, meist der KFZ-Haftpflichtversicherung, gedeckt. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar, die nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder aber die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen. Ohne Versicherungsschutz haften Fahrer bzw. Halter persönlich mit dem Privatvermögen. Es ist daher zu empfehlen, für diese Fälle die Haftung so weit wie möglich einzuschränken bzw. auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden. ARAG-Kunden können hierfür auf die Mustervorlage „Vereinbarung über eine Fahrgemeinschaft für Berufspendler“ zugreifen.
Die Rechnung muss stimmen
Soll eine Kostenteilung vereinbart werden, dann muss man bei der Festsetzung der Höhe darauf achten, dass man nicht in den gewerblichen Bereich vordringt. Die Beträge dürfen weder kostendeckend sein, d.h. der Fahrer muss für seinen Anteil selbst aufkommen, noch darüber hinausgehen. Andernfalls müsste der Fahrer z.B. noch ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein erlangen. Zur Ermittlung des Preises müssen die auf sechs Jahre zu verteilende Abschreibung, Spritverbrauch, Wartungskosten und Versicherung zusammengerechnet und durch die Jahresfahrleistung geteilt werden. Der so ermittelte Kilometerpreis ist dann durch die Personenzahl der Fahrgemeinschaft inkl. des Fahrers zu teilen.
Zur Verdeutlichung nennen ARAG-Experten ein Beispiel: Fahrzeugwert 24.000,— Euro; Wartungskosten im Jahr 500,— Euro; Versicherungskosten im Jahr 800,— Euro; Verbrauch 7 Liter Diesel; Dieselpreis 1,25 Euro; Jahreslaufleistung 20.000 km. Fahrergemeinschaft besteht aus insgesamt 4 Personen.
Zusammenzurechnen sind: 4.000 (24.000 : 6) + 500 + 800 + 3571 (Dieselgesamtkosten pro Jahr bei 20.000 km) = 8.871,— Euro. Diese sind dann durch die Jahreslaufleistung von 20.000 km zu teilen, was 0,444 Euro / km = 44,4 Cent / km ergibt. Da zur Fahrgemeinschaft 4 Personen gehören, hat jede Person einen Viertel, damit 11,1 Cent pro km zu zahlen.

Motorradfrühling - Wann hilft die Versicherung?
Frühling, endlich wieder Sonnenschein und angenehme Temperaturen - und Gelegenheit zum Motorradfahren. Trotz aller Fahrfreude sollten Verkehrsregeln schon im Interesse der eigenen Sicherheit beachtet werden. Aber gelten im Straßenverkehr für Motorradfahrer Besonderheiten, oder bei einem Unfall und der nachfolgenden Schadensabwicklung? ARAG-Experten kennen die Regeln:
Sollte erst einmal der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Raum stehen, muss sich auch die Polizei an die „Spielregeln“ halten. So ist nicht jede Geschwindigkeitsmessung gerichtlich verwertbar. Nach Angabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig können bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten. Eine zweifelsfreie Messung ist somit wohl nur auf gerader Strecke möglich. Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich gegen einen solchen Bußgeldbescheid wehren und ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dies gilt auch, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt sein sollte.
Rechtlich ist das Durchschlängeln durch einen Stau oder das rechts vorbeifahren an demselben nicht eindeutig zu bewerten. Überwiegend gehen die Gerichte hier jedoch von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechnen dem Fahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an. Ein Mitverschulden bei eigenen Verletzungen liegt auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen hat. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht zwingend vorschreibt. Dies gilt natürlich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen sowieso jeder Motorradfahrer gesetzlich verpflichtend ist, sondern gerade auch für Schutzkleidung an den Beinen, die bei einem Unfall besonders gefährdet sind.
Umstritten ist auch, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.

Scoring - Wer ist kreditwürdig?
Ob nun Handy-Vertrag, Darlehen für das Auto oder Verbraucherkredit: Regelmäßig möchten sich Unternehmen vor Vertragsabschluß über die wirtschaftlichen Verhältnisse des potenziellen Vertragspartners erkundigen. Auskünfte über die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers erhalten die Unternehmen durch Anfragen bei Auskunfteien, z.B. der Schufa. Diese speichern und verwerten relevante Daten wie das Alter, Geschlecht, Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Vollstreckungsbescheide um ein Risikoprofil zu erstellen. Sie errechnen also die Wahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsausfälle. Das Verfahren nennt man gemeinhin Scoring! ARAG-Experten nennen Faktan:
Datenschutz ist auch Verbraucherschutz
Das bisherige Datenschutzrecht gewährte einen relativ großen Spielraum bei der Speicherung, Weitergabe und Verwertung von Daten. Als Folge haben einige Kunden z.B. aufgrund einer negativen Schufa-Auskunft keinen Vertrag abschließen können, obwohl bei ihnen in finanzieller Hinsicht alles in Ordnung war. Mit den zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde die Weitergabe und Übermittlung von Daten durch Unternehmen an Auskunfteien strenger geregelt. Die Weitergabe von Daten ist erst in Fällen erlaubt, in denen eine Forderung trotz Fälligkeit und schriftlicher Mahnungen nicht beglichen wurde. Wird eine Forderung vom Verbraucher bestritten, darf diese Zahlungsverweigerung zunächst nicht an die Auskunftei übermittelt werden, sondern es muss erst eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Unternehmen sind jetzt auch verpflichtet, die Begleichung oder den Wegfall einer Schuld innerhalb eines Monats zu melden. Dadurch sollen die Datenbestände der Auskunfteien, auf deren Grundlage der Scorewert errechnet wird, auf einem aktuellen Stand gehalten werden.
Recht auf Auskunft
Weitere Änderungen des BDSG sollen für mehr Transparenz sorgen. Der Verbraucher hat einen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien. Sie müssen ihm einmal im Jahr eine schriftliche und kostenlose Auskunft über seine gespeicherten Daten und seinen Scorewert erteilen. Die Auskunft muss vollständig und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form erteilt werden. Es muss also erklärt werden, ob es sich um einen guten oder einen schlechten Score im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit handelt. Auch Unternehmen sind laut ARAG-Experten dazu verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage mitzuteilen, welchen Daten sie gespeichert und an die Auskunfteien weitergeleitet haben.
Anfragen kostet nichts!
Wer in der Vergangenheit einen Kredit aufnehmen wollte und bei verschiedenen Banken nach den Konditionen fragte, konnte dadurch unbewusst seinen Scorewert verschlechtern. Einige Banken meldeten solche Kreditanfragen nämlich an die Schufa und diese ließ mehrfache Anfragen negativ in die Scorewertberechnung einfließen, so dass Verbraucher am Ende keinen oder nur einen hochverzinslichen Kreditvertrag abschließen konnten. Reine Kreditanfragen dürfen jetzt nicht mehr negativ berücksichtigt werden. Seit dem 1. April ist auch eine Risikobewertung nur auf Grundlage von Anschriftendaten nicht mehr zulässig (Geoscoring). Einem Bankkunden kann damit ein Darlehensvertrag nicht nur allein deshalb versagt werden, weil er beispielsweise in einem sozialen Brennpunkt wohnt. 

Hinsendekosten dürfen bei Widerruf
nicht auferlegt werden

Ein Versandunternehmen, sieht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Unternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat auf Unterlassung dieser Praxis geklagt und diese Frage landete nunmehr vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser hat entschieden, dass eine Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie verstößt, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten auferlegt. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können sind laut ARAG-Experten die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Auferlegung der Hinsendekosten könnte Verbraucher vom Widerruf abhalten und ist daher nicht zulässig (EuGH, Az.: C-511/08).

„Ossi“ ist keine ethnische Herkunft
Ein Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt und auf dem Lebenslauf „Ossi“ notiert. Deswegen hatte die gebürtige Ost-Berlinerin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt. Das Gericht befand, dass der Vermerk „Ossi“ zwar als diskriminierend verstanden werden könne. Gleichwohl lag aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, erläutern ARAG-Experten. „Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft“, erklärte der Vorsitzende Richter. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den „Ossis“ an einheitlichen Merkmalen in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder Ernährung. Der Arbeitgeber versicherte, Grund für die Absage sei nur die mangelnde Qualifikation der Frau gewesen. Nicht die Herkunft, sondern das fehlerhafte Anschreiben sowie mangelnde Computerkenntnisse seien ausschlaggebend gewesen. Die Dame erhielt somit keine Entschädigung (ArbG Stuttgart, Az.: 17 Ca 8907/09).

Anspruch auf Nutzungsausfall auch nach Rücktritt
Eine Frau kaufte einen gebrauchten Pkw, welcher bei Übergabe aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher war. Aus diesem Grund trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück, nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht und verlangte für den nutzungsausfall Ersatz. Der BGH stellte klar, dass ein Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten habe, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne, auch dann verlangen kann, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings ist der Käufer nach Auskunft der ARAG-Experten im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Dieser Punkt muss im konkreten Fall noch geprüft werden, so dass die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen wurde (BGH, Az.: VIII ZR 145/09).

Preissuchmaschinen - Schnäppchenjagd im Internet
Der Einkauf im Internet verspricht einfach und günstig zu sein. Waren, die im Einzelhandel oft um ein Vielfaches teurer sind, werden scheinbar zu Schnäppchenpreisen virtuell angeboten. Doch halten die Angebote auch das, was sie versprechen? ARAG-Experten nennen rechtliche Fakten:
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Online-Anbieter etwa teure Elektronikartikel zu Schnäppchenpreisen anbieten, sich aber bei der Abwicklung an die im Internet sichtbaren Preise nicht halten wollen. Häufig taucht dieses Phänomen bei Preissuchmaschinen auf. Die gesuchte Ware wird dort oft zu einem viel günstigeren Preis angeboten als auf der Internetseite des Händlers. Ob Panne oder pure Berechnung, stets stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Prinzipiell gilt das Auslegen von Waren im Geschäft als so genanntes „invitatio ad offerendum“, das heißt als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zu machen. Damit gibt der einzelne Kunde das Angebot, die Ware zum ausgewiesen Preis zu kaufen, seinerseits an der Kasse ab. Die Annahme des Angebots und damit der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt durch die Eingabe des Preises ins Kassensystem. Diese Grundsätze werden laut ARAG-Experten auf Online-Kaufverträge übertragen: Erst die Bestellung durch den Kunden, die Ware für den im Internet angegebenen Preis zu kaufen, stellt das konkrete Kaufangebot dar. Der Käufer kann dieses Angebot dann ausdrücklich per E-Mail oder gleich mit der Übersendung der Ware annehmen. Auf den Fall der Preissuchmaschine angewandt bedeutet dies, dass durch das Bieten auf den niedrigen Preis noch kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen Online-Anbieter wie z.B. auf eBay, die Angebote ausdrücklich als verbindlich erklären. Dies kann z.B. durch einen Hinweis auf der Internseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. In diesen Fällen liegt bereits in der Bestellung durch den Kunden eine Annahme des vom Online-Anbieter gemachten Angebots vor, so dass schon ab diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Hoffnung auf Besserung der Situation für den Verbraucher bei Preissuchmaschinen gibt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2010. In dem Urteil entschied das Gericht, dass die Angabe von veralteten Preisen auf Preissuchmaschinen wettbewerbsrechtlich als irrführende Werbung einzustufen ist. In dem konkreten Fall bot ein Händler über die Suchmaschine „idealo.de“ eine Espressomaschine für 550,— Euro an und rückte mit diesem Angebot an die Spitze der Preisrangliste. Wenn man jedoch das Angebot anklickte, fand man auf der Internetseite des Händlers die angebotene Espressomaschine um 37,— Euro teurer vor. Bereits drei Stunden zuvor hat der Händler die Preisänderung gegenüber „idealo.de“ angezeigt. Der Preis wurde jedoch noch nicht aktualisiert. Nach Ansicht des Gerichts kann der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass die angebotene Ware auch zum angegebenen Preis erworben werden kann. Aus der Sicht des Verbrauchers braucht daher nicht damit gerechnet werden, dass die Preise überholt seien, so die ARAG-Experten. Daran kann auch der Hinweis: „Alle Angaben ohne Gewähr!“ nichts ändern. Preise für Produkte können nach Ansicht des Gerichts erst dann umgestellt werden, wenn die Aktualisierung in der Suchmaschine angezeigt wird. Durch die Irreführung habe sich der Händler daher gegenüber den Mitkonkurrenten einen besonderen Vorteil im Wettbewerb verschafft (BGH, Az.: I ZR 123/08).

Vulkanausbruch stürzt Europa in ein Flugchaos
Der Vulkanausbruch in Island hat massive Auswirkungen auf ganz Europa, die entstandene Aschewolke stört auch weiterhin den Luftverkehr. Die winzigen Staubpartikel sind extrem hart. Treffen sie bei hoher Geschwindigkeit auf ein Flugzeug, können sie die sehr empfindlichen, rotierenden Triebwerksblätter zerstören und so Triebwerksausfälle verursachen, die zum Absturz der Maschine führen können. Ob die geplanten Flüge stattfinden erfahren Reisende bei der Airline, bei der sie ihre Flüge gebucht haben oder direkt beim Flughafen. Die Lufthansa informiert ihre Kunden beispielsweise auf http://www.lufthansa.de oder unter 01805-805805 (14 Cent pro Minute). Welche Ansprüche haben nun aber Reisende, die wegen des Vulkanausbruchs am Boden bleiben müssen? ARAG-Experten nennen die Fakten:
• Findet der Flug nicht statt, werden die Kosten für das Ticket erstattet. Bei einem Vulkanausbruch geht man allerdings juristisch von höherer Gewalt aus. Die Fluggesellschaft wird demnach nicht als Schuldige gesehen und muss daher keine weiteren Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz für annullierte Flüge an ihre Kunden leisten. Ist nämlich, wie derzeit, der gesamte Luftraum gesperrt, sind die Airlines von Ausgleichszahlungen, wie sie die EU-Fluggastverordnung 261/2004 vorsieht, entlastet.
• Nicht nur Tickets werden ersetzt. Fällt wegen annullierter Flüge eine ganze Pauschalreise ins Wasser, muss der Veranstalter auch den gesamten Reisepreis zurückzahlen.
• Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel. Diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück.
• Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten.
• Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein müssen. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte nicht das Teuerste vom Teuersten wählen. Nach der sogenannten Schadenminderungspflicht sind Betroffene angehalten, die Kosten im überschaubaren Rahmen zu halten.
• Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet.
• Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (http://www.lba.de) beschweren, so die ARAG-Experten.

Schönheitsreparaturen: Wieder eine Klausel unwirksam
Streichen oder nicht streichen - das ist oft die große Frage. Nach wie vor sind sich sowohl Mieter als auch Vermieter unsicher, ob der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben muss oder nicht. ARAG-Experten sagen, wer wann in der Pflicht ist.
Nach dem Gesetz gehört die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu den Pflichten des Vermieters. Es ist aber möglich und allgemein üblich, im Mietvertrag diese Verpflichtung auf den Mieter zu übertragen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von grundlegenden Entscheidungen getroffen, nach denen einige dieser vertraglichen Klauseln unwirksam sind. Enthält der Mietvertrag eine derartige Klausel, muss der Mieter nicht renovieren, obwohl es im Mietvertrag steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vertragliche Regelung wirksam ist oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten, so ARAG-Experten. Die zahlreichen Entscheidungen führen dazu, dass das Gebiet recht unübersichtlich ist. Zudem kann die Veränderung eines einzelnen Wortes in der betroffenen Klausel den Unterschied zwischen wirksam und unwirksam bedeuten.
Farbvorgabe schränkt persönlichen Lebensbereich ein
Der BGH hat am 20.1.2010 eine Entscheidung (Az.: VIII ZR 50/09) getroffen, nach der eine Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und Fenster während der Mietzeit unwirksam ist. In dem entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag die folgende Regelung: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (...) nur weiß zu lackieren (...).“ Der BGH entschied, dass eine im Vertrag enthaltene Farbvorgabe („weiß“), die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer vorgegebenen Farbe verpflichtet, unwirksam ist. Dies begründet das Gericht damit, dass der Mieter durch die Farbvorgabe in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches unangemessen eingeschränkt sei. Mit diesem Urteil hat das Gericht seine Rechtssprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit den Schönheitsreparaturen fortgeführt. Bereits im Herbst letzten Jahres erklärte das Gericht (AZ.: VIII ZR 34/08). eine Klausel für unwirksam, die den Wortlaut enthielt: „Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“ Auch in diesem Fall entschied das Gericht dass der Begriff „Weißen“ eine unzulässige Farbvorgabe beinhalte, und den Mieter im laufenden Mietverhältnis zu sehr einschränke.
Starre Klauseln sind unwirksam
Das Gericht hat in der Vergangenheit viele weitere Klauseln für unwirksam erklärt. So können beispielsweise vertraglich festgelegte Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam sein, wenn sie zu kurz oder „starr“ bemessen sind. Als üblich und angemessen hat das Gericht Fristen von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohn und- Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten, sowie von sieben Jahren für andere Nebenräume angesehen. Eine „starre“ Frist liegt laut ARAG-Experten dann vor, wenn der Mieter nach Ablauf der jeweiligen Frist auf jeden Fall renovieren muss, unabhängig davon, in welchem tatsächlichen Zustand sich die Wohnung nach Fristablauf befindet. Auch hier entschied das Gericht, dass die Klausel unwirksam sei, da die Renovierungsverpflichtung vom konkreten Renovierungsbedarf abhänge. Aufgrund der Vielzahl unwirksamer Klauseln gehen Schätzungen davon aus, dass ca. dreiviertel aller Mietverträge unwirksame Renovierungsverpflichtungen enthalten. ARAG-Experten weisen aber darauf hin, dass in jedem Einzelfall genau zu untersuchen ist, ob der jeweilige Mietvertrag betroffen ist - wenn nötig sogar wieder in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof.

Kein Extrageld für Hartz-IV-Kinder
Kindergeld darf voll auf Hartz IV angerechnet werden. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Anrechnung verletze nicht das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, meinten die höchsten deutschen Richter (BVerfG, Az.: 1 BvR 3163/09).
Die Entscheidung machte in der vergangenen Woche Schlagzeilen, denn mit dem Urteil können die rund 1,7 Millionen Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien nicht auf mehr Geld hoffen. Aber auch andere zusätzliche Geldquellen lässt die deutsche Rechtssprechung schnell versiegen. Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe nämlich als Einkommen anzurechnen, so die ARAG-Experten. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden. Die Richter legten als Grenze 50,— Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag übersteigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozialleistung abgezogen werden. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation. Im konkreten Fall hatte die Sozialbehörde des Landkreises Leipzig Leistungen von einer Mutter zurückgefordert, weil die Großmutter den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag Geld geschenkt hatte. Dabei handelte es sich um Beträge von 100,— bis 135,— Euro, mit denen sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen sollten. Das Sozialgericht Leipzig hob die Rückforderungsbescheide im Dezember 2008 teilweise wieder auf und erlaubte einen Freibetrag von 50,— Euro. Das reichte der Mutter aber nicht aus. Sie erklärte, das Geld sollte für Winterstiefel, Playmobil und eine Kindergeburtstagsfeier verwendet werden. Die Richter meinten hingegen, Geldgeschenke müssten zwar möglich sein, sie dürften aber das Haushaltsbudget der Familie nicht entlasten (LSG Sachsen, Az.: L 2 AS 248/09).

Geld zurück wegen bekannter Piratengefahr
Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt über Durban in Südafrika nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass die Route wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden geändert würde. Die Anlaufstationen Sansibar mit sechsstündigem Aufenthalt und Safaga sowie Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten entfielen. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine Reisepreisminderung um 25 Prozent, denn der Reiseverlauf ist wesentlich geändert worden. Eine Routenänderung ist laut ARAG nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss einträten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, Az.: 281 C 31292/09).

Zurückstellung auch bei zweitem Bildungsweg
Ein junger Mann hatte nach Erreichen des qualifizierten Sekundar-abschlusses I einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an einer Berufsbildenden Schule, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Kurze Zeit später erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er Klage vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung erhob, dass seine Heranziehung zum Wehrdienst eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Das VG gab dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stellt nach Auskunft der ARAG-Experten einen Zurückstellungsgrund dar, denn vom Zweck dieser Vorschrift sind alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben dem Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines Schulabschlusses ein (VG Trier, Az.: 1 L 87/10.TR).

Zigarettenpause ade
Ein einzelner Mitarbeiters der Stadt Köln klagte gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz und beanspruchte Raucherraum und Zigarettenpause. Dies wurde ihm nunmehr auch in zweite Instanz versagt. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei ist das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie die Richter klarstellten, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genügt es eben nicht, dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet. Ferner hat man den rauchenden Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Darüber hinaus bleibt das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt, erklären ARAG-Experten (OVG Münster, Az.: 1 A 812/08).

Verkehrsschilder haben Bestand
Verkehrsminister Peter Ramsauer hat am gestrigen Dienstag die Novellierung der Straßenverkehrsordnung von 2009 für nichtig erklärt. Danach sollten alle Verkehrsschilder, die vor 1992 entstanden sind, gegen neue Schilder mit abstrakteren Piktogrammen ausgetauscht werden. Der Mann mit Hut auf dem Zebrastreifen sollte ebenso verschwinden wie das spazierende Mädchen mit Zopf. Die Schildernovelle stieß bei den zur Umsetzung verpflichteten Kommunen wegen der Hohen Kosten für verhältnismäßig geringfügige Änderungen auf Proteste. Nun bezeichnete auch Ramsauer die Regelung als „Fehler der alten Bundesregierung“ und steuerte gegen. Die Aufhebung des Beschlusses erspart den Kommunen Ausgaben in Höhe von 400 Millionen Euro. Für Verkehrsteilnehmer ändert sich laut ARAG-Experten nichts! Sie müssen sich an neue und an alte Verkehrsschilder gleichermaßen halten. Dies gilt auch für Schilder, die laut Schildernovelle für überflüssig erklärt wurden.

Verbraucherinsolvenz - Insolvenz
Wäre ihr Anlass nicht oft so dramatisch, man müsste die Verbraucherinsolvenz als Erfolgsmodel bezeichnen. Denn nicht nur Firmen können pleite gehen; auch die Verbraucherinsolvenzen nehmen seit ihrer Einführung vor zehn Jahren stetig zu! Als eine Folge der Finanzkrise werden 2010 mehr Verbraucher ihre Privatinsolvenz erklären als jemals zuvor; bis zu 138.000 Privatleute werden laut Schätzungen zum Insolvenzgericht gehen, um sich ihrer Schulden zu entledigen. Im Vorjahr lag die Zahl noch bei 98.800. Das Verfahren ist jedoch nicht für jeden geeignet; ARAG-Experten schildern das langwierige Verfahren:
Außergerichtliche Schuldenregulierung
Wenn der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Letztere arbeiten für den Schuldner allerdings kostenneutral, während Rechtsanwälte und Steuerberater Geld für ihre Leistung nehmen, geben ARAG-Experten zu berichten. Diese Beratungsleistung ist aber wichtig, denn ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten.
Schuldenbereinigungsplan
Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG-Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen.
Wohlverhaltensperiode
Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG-Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden.
Restschuldbefreiung
Verhält der Schuldner sich redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit.
Nachhaftung
Damit sind aber noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erledigt. Das Verfahren hat nämlich auch einige Kosten verursacht. Diese (restlichen) Verfahrenskosten muss der Schuldner aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen. Da Letzteres naturgemäß nicht vorhanden ist und mit dem Einkommen zuerst der Lebensunterhalt bestritten werden muss, ist eine Ratenzahlung die Regel. Die Höhe der Raten wird vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse können die Raten erhöht oder verringert werden.

Kleine Sünden…
Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort, behauptet zumindest der Volksmund. Die Rechtssprechung ist da in der Regel nicht so schnell, dafür in den meisten Fällen eindeutig. Trotzdem herrscht oft Unklarheit darüber, welche Alltagssünden vom Gesetzgeber gedeckt werden und bei welchen der Arm des Gesetzes unerbittlich bleibt. Zum Glück wissen die ARAG-Experten bescheid und beantworten häufig gestellte Fragen:
Sperrmüll - das haben andere Leute weggeworfen. Da kann man sich doch an den verschmähten Schätzchen bedienen, oder?
Besser nicht! Das Mitnehmen von Sperrmüll kann als Unterschlagung oder Diebstahl ausgelegt werden, denn was der Vorbesitzer auf die Straße stellt, gehört oftmals der Kommune. Holt ihn dann eine Firma zur weiteren Verwertung oder Entsorgung ab, wird sie die Eigentümerin. Nimmt man also trotzdem im Vorbeigehen etwas mit, droht eine saftige Strafe. Schon das Durchsuchen des Sperrmülls kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,— Euro geahndet werden, warnen ARAG-Experten. Die meisten Kommunen dulden jedoch das Durchsehen des Sperrmülls.
Geld gefunden - da stehen einem 10 Prozent Finderlohn zu - oder kann man das Geld gleich selbst behalten?
Letzteres auf gar keinen Fall! Meldet man nämlich einen Geldfund nicht, so ist das strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Auch die 10 Prozent Finderlohn sind leider eine Legende, die sich hartnäckig hält aber laut ARAG-Experten nur in Österreich gilt. In Deutschland gibt es für einen Fund von bis zu 500,— Euro 5 Prozent, für alles was darüber hinaus geht 3 Prozent Finderlohn. Wer also zwei 500-Euro-Scheine findet, bekommt 25,— Euro für den ersten und 15,— Euro für den zweiten Fünfhunderter. Findet man mehr als 10,— Euro, muss man diese also zum Fundbüro bringen oder der Polizei melden. Findet sich dann innerhalb von sechs Monaten kein Besitzer, darf man das Geld tatsächlich behalten.
Der Kellner reagiert einfach nicht! Wer dreimal nach der Rechnung gefragt hat oder länger als eine halbe Stunde gewartet hat, darf doch wohl gehen, oder?
Das sollte man sich zweimal überlegen, wenn man nicht als Zechpreller abgestempelt werden will. Das Strafgesetzbuch ist da eindeutig auf Seiten der Gastwirte. Hat dieser Grund zu der Annahme, dass die Gäste gar nicht erst die Absicht hatten, die Zeche zu zahlen, kommt sogar eine Anzeige wegen Betrugs in Frage. ARAG-Experten raten deshalb dringend, wenn man vergeblich auf die Rechnung wartet, an die Theke zu gehen und dort zu bezahlen. Ist das nicht möglich, bleibt als letzte Alternative, Namen und Anschrift mit der Bitte um Zusendung der Rechnung zu hinterlassen.
Man darf doch sicher eine Weintraube probieren, bevor man ein ganzes Kilo davon kauft, oder?
Das darf man selbstverständlich, wenn der Händler die Früchte zum Beispiel auf einem separaten Teller zur Kostprobe feilbietet. Tut er dies nicht - Finger weg! Was früher Mundraub hieß nennt sich heute Diebstahl geringwertiger Sachen. Dafür kommt man zwar nicht ins Gefängnis und die meisten Händler drücken wohl auch ein Auge zu, wenn das ganze nicht überhand nimmt. Erlaubt ist die Kostprobe allerdings noch lange nicht, so die ARAG-Experten. Anders sieht die Sache aus, wenn einem im Supermarkt der Durst überkommt. Trinkt man noch vor Ort aus der Flasche, bleibt das rechtlich ohne Folgen. Vorausgesetzt natürlich, man legt die (halb-)leere Flasche auch auf das Laufband an der Kasse und stellt sie nicht heimlich wieder ins Regal.

Gutschein - Schenken, (fast) ohne Risiko
Gutscheine zu verschenken ist zwar nicht originell, aber praktisch. Gutscheine zu bekommen kann hingegen etwas komplizierter sein. Sie sollten lieber noch einen Blick auf das Kleingedruckte werfen, bevor Sie den Gutschein für unbestimmte Zeit zur Seite legen. So schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen. Was bei Gutscheinen zu beachten ist, wissen ARAG-Experten:
Es gibt eine Reihe verschiedener Gutscheine, die alle nicht ewig gültig sind, sondern einer Verjährung unterliegen. Daher sollte man nicht zu lange mit dem Einlösen warten, wenn man dem Händler kein Geld schenken möchte.
Geschenkgutschein
Die häufigste Form des Gutscheins ist der Geschenkgutschein. Für den Schenker hat er den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst oder gegebenenfalls für einen Dritten. Häufig wird die Gültigkeit dieser Gutscheine befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings laut ARAG-Experten nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Es wird dann jedoch die Ansicht vertreten, dass der Aussteller zumindest die Geldsumme auszahlen muss, abzüglich seines entgangenen Gewinns. Ansonsten wäre er ungerechtfertigt bereichert, da er dann eine Geldsumme ohne Gegenleistung beim Kauf durch den Schenker erhalten hätte. Generell raten ARAG-Experten jedoch mit dem Einlösen nicht zu lange zu warten. Nicht selten bereinigen Händler ihr Sortiment oder haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Im letzten Fall hat der Gutschein dann nur noch Altpapierwert.
Rabattgutschein
Sogenannte Rabattgutscheine müssen stets den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Sie dürfen daher nicht etwa irreführend oder zu kurz befristet sein, um nicht als unlautere Werbung eingestuft zu werden. Auch hier ist wieder der Einzelfall entscheidend. Bekannt sind etwa Tankgutscheine im Rahmen von Punkte-Sammel-Aktionen oder auch Verzehrgutscheine in Fast-Food-Restaurants, die man häufig in Zeitungen oder in öffentlicher Auslage findet.
Umtauschgutschein
Schließlich gibt es noch die sogenannten Umtauschgutscheine. Wenn jemand den Versuch unternommen hat, ein persönliches Geschenk zu machen, das einfach nicht gefällt, ist das kein Problem des Verkäufers. Er muss im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nur mangelhafte Ware zurücknehmen. Ausnahme: Wenn das Geschenk über den Versandhandel oder das Internet gekauft wurde. Denn dann gibt es bei fast allen Waren ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bzw. einem Monat. Der Kunde erhält bei solchen Umtauschaktionen aber häufig aus Kulanz, d.h. ohne eine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, einen Umtauschgutschein, den er im Geschäft einlösen kann. Aber, so geben ARAG-Experten zu bedenken, auch diese Gutscheine gelten nicht für alle Ewigkeit!

Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen
Das auf den späteren Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien / Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Personen zu geben, denen er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350,— Euro, welches jedoch nicht gezahlt wurde. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Hiergegen wehrte sich der Mann gerichtlich und hatte zunächst Erfolg. Der Erste Senat des FG Hamburg gab dem Mann recht und führte in seinem Beschluss aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei. Mit dem Straferkenntnis sollte der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über die Identität der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße gegen das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten, erläutern ARAG-Experten (FG Hamburg, Az.: 1 V 289/09).

Wäschewaschen auch mit Brunnenwasser
Ein Grundstückseigentümer begehrte vor Gericht eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung, da er das Wasser aus dem Brunnen zum Wäsche waschen benutzen wollte. Er hatte in allen Instanzen Erfolg! Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, muss keine Trinkwasserqualität haben, befand das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung jedem selbst. Der Beklagte hatte argumentiert, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden. Dem stimmte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht zu und wies insgesamt die Revision zurück, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung (BVerwG, Az.: 8 C 16.08).

Schnarcher muss man hinnehmen
Ein Ehepaar hatte 8.500,— Euro Schadensersatz verlangt, weil sie sich von der Vermieterin arglistig getäuscht sahen. Sie hatten ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gesucht. Ein Schnarcher unter ihrer Wohnung hielt sie jedoch nächtelang wach. Nach vier Monaten kündigte das Paar fristlos und zog aus. Einen Grund für eine fristlose Kündigung habe es nicht gegeben, befanden die Richter. Die Geräusche eines Schnarchers muss man hinnehmen, hieß es im Urteil. Da änderte auch die Aussage eines Sachverständigen nichts, der bestätigte, dass die tiefen Frequenzen eines Schnarchers bei Holzbalkendecken besonders gut weiter geleitet werden. Auch kann nach Auskunft der ARAG-Experten eine Vermieterin nicht für die Geräusche der Nachbarn verantwortlich gemacht werden. Mit ruhig hatte die Vermieterin die ruhige Lage des Hauses gemeint. Jetzt müssen die Eheleute die Kosten des Umzugs wie auch Maklerprovision selber tragen und auch noch drei Monatsmieten nachzahlen (AG Bonn, Az.: 6 C 598/08).

Abfindungsversteuerung - Besser mit Steuerberater
Der deutsche Arbeitsmarkt ist trotz der Wirtschaftskrise erstaunlich stabil geblieben. Ein großer Anteil an diesem erfreulichen Umstand wird der Verlängerung der Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zugeschrieben. Es bleibt zu befürchten, dass nach dem Auslaufen des Kurzarbeitergeldes viele Betriebe dazu übergehen werden, Mitarbeitern zu kündigen. Für die Betroffenen stellt sich also die Frage, ob man mit einer Abfindung rechnen und diese auch behalten kann. ARAG-Experten geben Auskunft:
Es hält sich hartnäckig die Meinung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stehe dem Arbeitnehmer stets eine Abfindung zu. Diese Annahme ist leider nicht richtig, vielmehr bildet die Zahlung einer Abfindung eine Ausnahmesituation. Häufig basiert die Zahlung einer Abfindung auf einer getroffenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Eine solche Vereinbarung kann hierbei bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein oder aber separat getroffen werden, insbesondere als Bestandteil eines Aufhebungsvertrages. Auch kann sich ein solcher Anspruch im Einzelfall aus einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan für den Arbeitnehmer ergeben. Darüber hinaus besteht eine Option auf Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Soll eine Abfindung gezahlt werden, stellt sich immer noch die Frage nach deren Höhe. Laut ARAG-Experten besteht - sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst wird - keine gesetzliche Vorgabe, die dem Arbeitgeber vorschreibt, wie hoch die Abfindung zu sein hat. Das heißt, die Höhe der Abfindung ist stets eine Verhandlungssache. In der Praxis hat sich jedoch zur Berechnung der Abfindungshöhe eine Faustformel etabliert: Pro Beschäftigungsjahr wird 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt gezahlt. Hierbei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die gezahlte Abfindung versteuert werden muss. Abfindungen können als außerordentliche Einkünfte allerdings zu einem günstigeren Steuersatz versteuert werden. Die Berechnung erfolgt nach der so genannten Fünftel-Regelung. Im ersten Schritt wird die Einkommenssteuer für die übrigen Einkünfte, also ohne die Abfindungszahlung, berechnet. Sodann erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer aus der Summe der übrigen Einkünfte und einem Fünftel der Abfindung. Die Steuerdifferenz aus den beiden Rechnungen wird in einem dritten Schritt mit fünf multipliziert und stellt die auf den Abfindungsbetrag entfallende Einkommenssteuer dar.
Klingt kompliziert? Ist es auch! Daher raten ARAG-Experten, einen Teil der Abfindung für einen guten Steuerberater beiseite zu legen.

Auch Brillen und Zahnersatz
fallen nicht unter Härtefallregelung

Kaum ein Urteil hat dieses Jahr für soviel Aufregung gesorgt, wie das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die bisherige Festlegung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft wurde. Auch hatte das BVerfG entschieden, dass Hilfebedürftige einen grundrechtlichen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines „unabwendbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs“ (Härtefall) haben. Derzeit entschieden die Grundsicherungsstellen vor Ort, ob im Einzelfall ein Härtefall vorliege, erläutert die Bundesregierung. Maßgebend seien dabei die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. In Zweifelsfällen stimmten die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab. Die BA hat einen Härtefall-Katalog erstellt, erklären ARAG-Experten. Dieser liste beispielsweise bestimmte Krankheiten auf, bei denen die Ernährung aufwändiger sei. Da es sich bei Brillen, Zahnersatz und orthopädischen Schuhen nicht um laufende, sondern um einmalige Bedarfe handelt, tauchen diese nicht im derzeitigen Härtefallkatalog auf (BT.Drs. 17/1070).

Kein Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld
Kinder wachsen schnell aus ihren Kleidern heraus. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld - auch nicht nach der kürzlich angeordneten Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür habe es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung. Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung ist in diesem Fall ausgeschlossen (Az.: B 14 AS 81/08 R).

Kein Ausgleichsanspruch
nach Flugannullierung wegen Nebels

Ein reisefreudiger Mann buchte einen Flug von Jerez de la Frontera in Spanien nach Frankfurt Hahn. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Mit seiner Klage verlangt der Mann unter anderem Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400,- Euro. Der Kläger war der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern. Der BGH hat nach Auskunft der ARAG-Experten entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel geherrscht, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel andauern und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, sei nicht zuverlässig abzusehen gewesen (BGH, Az.: Xa ZR 96/09).

Copyright für Spaghetti Bolognese
Fotos von Spaghetti und Co. sind unter Umständen gar nicht so harmlos. Der Bundesgerichtshof hat nämlich jüngst entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Vorausgegangen war eine Klage des Betreibers der Internetadresse www.marions-kochbuch.de, die kostenlos Kochrezepte mit Fotos anbietet. Die Beklagte bietet unter anderer Adresse ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an, die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weist der Betreiber darauf hin, dass auf die Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Trotzdem wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos ohne dessen Zustimmung verwendet. Diese Urheberrechtsverletzung möchte der Kläger verbieten lassen und darüber hinaus verlangt er vom Seitenbetreiber Schadensersatz. Die Richter gaben beiden Forderungen statt. Die Beklagte haftet für diese Urheberrechtsverletzungen. Sie habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte nach außen sichtbar zu eigen gemacht und müsse für diese Inhalte daher wie für eigene einstehen. Da die Beklagte die Urheberrechte auch nicht ausreichend geprüft hat, muss sie auch Schadensersatz leisten. Der Hinweis in den AGB reicht laut ARAG-Experten allein nicht aus (BGH, Az. I ZR 166/07).

Kindergeld für Offiziersanwärter
Eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr kann als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz gewertet werden. Damit ist dann auch der Anspruch auf Kindergeld begründet. Denn einem über 18 Jahre alten Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss Kindergeld gezahlt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr ist laut ARAG-Experten nicht nur dann gegeben, wenn der Azubi für einen zivilen Beruf ausgebildet wird, sondern liegt auch dann vor, wenn es sich um eine militärische Ausbildung beziehungsweise Offiziersausbildung handelt. Das sahen kürzlich auch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz so (FG Rheinland-Pfalz, Az: 5 K 2144/08).

Lügen haben kurze Beine
Diese Binsenweisheit lernt eigentlich jedes Kind. Manchmal wird sie aber auch wieder vergessen und muss dann schmerzlich erfahren werden. So auch im Fall einer Mieterin, der plötzlich eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in eben diese Wohnung flatterte. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Dame beim Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte. So hatte sie ihr Brutto- für ihr Nettogehalt ausgegeben und behauptet festangestellt für ein Forschungsinstitut zu arbeiten Tatsächlich war sie aber noch in der Ausbildung und als freie Mitarbeiterin tätig; zumindest die Sache mit dem Forschungsinstitut stimmte. Das reichte den angerufenen Richtern aber nicht aus, um die Kündigung für unwirksam zu erklären. Vielmehr stellten sie fest, dass eine Lüge zu Vertragsbeginn auch Jahre später noch zum Rausschmiss führen kann. ARAG-Experten erklären ergänzend, dass es bei der Entscheidung auch keine Rolle mehr spielte, dass die Frau in der zweijährigen Mietzeit immer pünktlich gezahlt hatte (LG München I 14 S 18532/08).

Beratungshilfe und PKH
Arm und rechtlos? Nein, denn auch wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann sich von einem Anwalt beraten und in einem Prozess vertreten lassen. Möglich ist dies durch die Beantragung eines Beratungshilfescheins oder von Prozesskostenhilfe (PKH). Näheres wissen ARAG-Experten:
Die Beratungshilfe
Sie ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt und umfasst die komplette anwaltliche außergerichtliche Regelung von Streitfällen, insbesondere die Beratung, Vertretung und Durchführung des Schriftverkehrs. Erfasst werden Angelegenheiten des Sozial-, Verfassungs-, Verwaltungs- und des Zivilrechts (einschließlich des Arbeitsrechts). In Angelegenheit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts wird nur eine anwaltliche Beratung - keine Vertretung -. gewährt. In Berlin besteht die Wahl zwischen einer öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. In den anderen Bundesländern kann der Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz auf der Rechtsantragsstelle beantragt werden. Man kann auch gleich zum Rechtsanwalt gehen und durch diesen den Antrag nachträglich stellen lassen. Aber Vorsicht: Wird der Antrag vom Amtsgericht dann abgelehnt, müssen die Rechtsanwaltskosten zumeist selbst getragen werden. Daher sollte man den Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch beantragen. Wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, rechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren über den Schein direkt mit dem Gericht ab. Der Ratsuchende zahlt dem Rechtsanwalt nur eine Schutzgebühr in Höhe von 10,— Euro. Diese kann vom Rechtsanwalt auch erlassen werden.
Die Prozesskostenhilfe
Im Unterschied zum Beratungshilfeschein erfasst sie die Übernahme von Kosten im gerichtlichen Verfahren. Durch die Bewilligung der PKH wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit. Soweit jedoch die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich aber an den Kosten des Prozesses beteiligen. Hierzu kann das Gericht Anordnungen treffen, etwa welche Beiträge bzw. welche monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Auch kommt eine Rückzahlung in Betracht, wenn sich die finanzielle Situation zukünftig verbessert. Nicht von PKH erfasst werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei, erläutern ARAG-Experten. Wer den Prozess verliert, muss daher in der Regel die Kosten des Gegners erstatten, selbst wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Der Antrag auf PKH ist beim zuständigen Prozessgericht schriftlich zu stellen oder vor der Geschäftstelle zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag müssen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt und die Beweismittel angegeben werden.
Wer hat Anspruch?
Für beide Institute gelten die gleichen Voraussetzungen, unter welchen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Bewilligung erfolgen kann. Sie wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Den Anträgen muss die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt werden. Es handelt sich hierbei um ein Einheitsformular des Bundesjustizministeriums, das für beide Verfahren gilt und unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden kann: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf. Zur Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen in Original mitzubringen, damit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch glaubhaft gemacht werden können. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. PKH: In diesem Fall nämlich kommt die Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf, wenn die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Auf Antrag der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat im Februar dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet im Wesentlichen drei Maßnahmen.
• die Versagung der Leistung bei mutwilliger Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung soll erleichtert werden
• die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten soll an die sozialhilferechtlichen Regelsätze angeglichen werden
• die Bewilligungsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensordnungen sollen vereinheitlicht werden
Laut ARAG-Experten ist aber noch unklar, ob und wann diese Gesetzesänderungen in Kraft treten werden.

Überstunden - Vergütung oder Freizeitausgleich
Fast jeder Arbeitnehmer kennt Überstunden; doch stellen sie für die Einen ein notwendiges Übel dar, sind sie für die Anderen eine willkommene zusätzliche Einnahmequelle. ARAG-Experten sagen, worauf man achten muss. In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, machte ein Arbeitnehmer 18 Jahre lang täglich Überstunden im Umfang von einer halben Stunde und erhielt dafür regelmäßig eine Vergütung von 200,— Euro brutto monatlich. Nach einer Umstrukturierung wurde seine zusätzliche Aufgabe von einem Kollegen übernommen. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, aus der Zusatzaufgabe sei eine dauerhafte Verlängerung seiner Wochenarbeitszeit geworden. Da die Lohnabrechnung die Mehrarbeit jedoch bis zuletzt als Überstunden ausgewiesen habe, hat das Gericht keine Vertragsänderung angenommen und den Anspruch des Klägers auf Ableistung der Überstunden abgelehnt (BAG, Az.: 5 AZR 133/08).
Häufiger dürfte allerdings folgender Fall sein. Der Chef bittet kurz vor Feierabend noch darum, eine bestimmte Aufgabe zu erledigen. Dann stellen sich die klassischen Fragen: Kann ich die Ableistung der Überstunden verweigern? Werden sie vergütet oder ist zumindest ein Freizeitausgleich möglich? Die Antworten hängen zunächst davon ab, ob es eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung gibt. Der Arbeitgeber kann bei entsprechender Vertragsgestaltung im Rahmen seines Weisungsrechts Überstunden anordnen. In Notfallsituationen, wenn z.B. aufgrund unvorhergesehener Krankheitsfälle ein Termin nicht mehr eingehalten werden und ohne Überstundenanordnung dem Unternehmen ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, kann der Arbeitsgeber fast immer Überstunden anordnen.
Aber auch bei Überstunden ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten, nach dem ein Arbeitstag grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden dauern darf. Die Arbeitszeit darf auf 10 Stunden erhöht werden, wenn in einem 6 Monatszeitraum durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So kann beispielsweise tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung eine höhere Arbeitszeit bestimmt sein, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft fällt.
Auch in Bezug auf die Überstundenvergütung sollte man zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag werfen. Oftmals ist vertraglich geregelt, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. zehn pro Monat) mit dem Gehalt abgegolten ist. Nur die Vereinbarung eines Monatslohnes bei gleichzeitiger Festlegung der Höhe der Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden-Woche) rechtfertigt laut ARAG-Experten den Schluss, dass Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil des Monatsentgelts zu vergüten sind. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei der Vergütung der Überstunden kein Wahlrecht, ob diese durch Freizeitausgleich oder Bezahlung erfolgen soll. Gibt es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Allerdings kann es auch hier gesetzliche Ausgleichspflichten geben, beispielsweise ist ein gesetzlicher Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit vorgeschrieben.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beweispflicht des Arbeitnehmers. Wenn er also die Überstundenvergütung einklagen möchte, dann muss er genau darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er in der Zeit ausgeübt hat. Er muss beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden entweder angeordnet hat oder sie zur Erledigung der Arbeit notwendig waren und vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet wurden.

Null Prozent Finanzierung - Vorsicht Aufpreis!
Warum warten? Kaufen Sie noch heute ein neues Auto, einen Laptop oder die lang ersehnte Einbauküche. Kein Geld? Kein Problem! Der Traum lässt sich doch ganz einfach mit einen Zinssatz von Null Prozent finanzieren. Klingt gut - hat aber auch Tücken. ARAG-Experten machen auf eventuelle Stolpersteine aufmerksam.
Darlehensvertrag mit einer Bank
Der Handel wirbt unüberhör- und sehbar mit der sofortigen Erfüllung aller Konsumwünsche auf Pump; und das zum Nulltarif! Ob in Bau- oder Elektromärkten, Möbel- oder Kaufhäusern oder beim Autohändler, nichts scheint unmöglich. Doch nur selten halten diese Angebote auch, was sie versprechen. Das Phänomen der Null-Prozent-Finanzierung taucht auf dem Markt in den unterschiedlichsten Varianten auf. Meist handelt es sich, laut ARAG-Experten, um Angebote mit einer festen Laufzeit von 6, 12, 18 oder 24 Monaten. Teilweise werden diese Kredite nur in Verbindung mit einer Mindestkaufsumme, an bestimmten Aktionswochen oder aber beim Kauf von bestimmten Waren gewährt. Der Fantasie der Unternehmen scheint in diesem Bereich keine Grenze gesetzt zu sein. Was aber alle Aktionen gemeinsam haben ist, dass der Darlehensvertrag nicht mit dem Händler, sondern mit einer ausgewählten Bank eingegangen wird.
Erste Hürde - Bonitätsprüfung
Doch
wer meint, bei Erfüllung dieser geforderten Voraussetzungen, sogleich die gewünschte Finanzierung zu erhalten, wird bald eines Besseren belehrt. Denn häufig muss gleich die nächste Hürde genommen werden: die Bonitätsprüfung. Leider weist die Werbung auf diesen Umstand oft nur ungenügend bzw. gar nicht hin, so dass an dieser Stelle viele Träume ihr abruptes Ende finden.
Überraschung - Zusatzgebühren
Hat man aber die Bonitätsprüfung glücklich überstanden und den gewünschten Kredit erhalten, gibt es die nächste Überraschung: Die Banken verlangen jetzt plötzlich Zusatzkosten vom Darlehensnehmer wie Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren oder sonstige Kosten. Damit wird der, in der Werbung als zinslos angepriesene, Kredit letztlich doch kostenpflichtig. Die Banken greifen dem Kunden bisweilen sogar so tief in die Tasche, dass die Finanzierung deutlich teurer als ein Bargeschäft wird, warnen ARAG-Experten. Dieses Verfahren stößt auf rechtliche Bedenken. Denn nach der Preisangabenverordnung muss derjenige, der einen Kredit bewirbt, auch die Gesamtkosten des Darlehens, den sogenannten effektiven Jahreszins, angeben. Gegen diese Verordnung wird aber in vielen Fällen bei der Werbung bewusst verstoßen.
Hohe Zusatzkosten für finanzschwache Kunden
Besonders beliebt bei Banken ist die Praxis, zusätzlich eine Restschuldversicherung, d.h. eine Absicherung für den Fall des Todes, der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit, abzuschließen. Dadurch wird der Kredit erneut mit Zusatzkosten angereichert, die ebenfalls vom Kreditnehmer zu tragen sind. Gerade finanzschwächeren Kreditnehmern bleibt aber oft nichts anderes übrig, als eine solche Versicherung abzuschließen, um in den Genuss der gewünschten Finanzierung zu kommen.
Fazit
Damit der Traum nicht zum Albtraum wird, sollte man - wie eigentlich bei jedem Vertrag - vorher das Kleingedruckte genau durchlesen, empfehlen die ARAG-Experten.

Ostersonntag - Sonntag oder Feiertag?
Ob der Ostersonntag nun ein Sonn- oder ein Feiertag ist, dürfte den meisten Leuten ziemlich egal sein - Hauptsache frei! Interessant ist die Frage allerdings für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen gibt es nämlich erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen. Darum hatte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit der Materie zu befassen und stellte fest: Der Ostersonntag ist in 15 Bundesländern kein Feiertag! Somit haben die Erfurter Richter eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Diese hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage und bekamen mit dieser Ansicht sogar vorinstanzlich Recht. Verfrüht, wie sich nun herausstellte. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt, erläutern ARAG-Experten und ergänzen: Gleiches gilt auch für den Pfingstsonntag (BAG, Az. 5 AZR 317/09).

TÜV warnt vor Unfallgefahr bei Skiliften
Zu Ostern heißt es für viele Skibegeisterte zum letzten Mal in der Saison „rauf auf die „Bretter. Bequem auf den Berg kommen Wintersportler heutzutage per Skilift. Doch ganz ungefährlich ist dieses Transportmittel laut TÜV Rheinland nicht. Das bestätigt auch David Schulz von der Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG. Die meisten Unfälle ereignen sich beim Ein- und Aussteigen, weiß der Sportwissenschaftler. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kinder mit von der Partie sind. Bei Sesselliften gilt: Kinder unter einer Körpergröße von 1,25 Metern dürfen nie ohne Begleitung eines Erwachsenen fahren. Leider sind nicht alle Lifte mit einer Kindersicherung wie etwa einem automatisch arretierbaren Doppelbügel ausgerüstet. Kinder sollten also während der gesamten Fahrt festgehalten werden. Darüber hinaus gilt während der Fahrt: Die Ski in Fahrtrichtung halten, nicht schaukeln und die Stöcke in der Mitte in die Hand nehmen, die Hände nicht in den Schlaufen lassen, so ist man beweglicher. Vor der Ankunft die Skispitzen anheben, den Sicherheitsbügel erst bei Erreichen des Hinweisschildes an der Station öffnen. Für die sichere Fahrt im Schlepplift noch ein paar Tipps: Stöcke in die äußere Hand nehmen, sich nach innen wenden und mit der freien Hand nach dem Schleppbügel greifen. Beim Anfahren keinesfalls auf die Bügel setzen, sondern aufrecht stehen bleiben, sich leicht gegen den Bügel lehnen und ziehen lassen. Snowboarder stellen den freien Fuß am besten zwischen die Bindungen des Boards. Für alle gilt: In der Lifttrasse niemals Slalom fahren oder frühzeitig aussteigen. Wer stürzt, muss versuchen, die Spur sofort zu verlassen, denn die Nachfolger könnten sonst ebenfalls zu Fall kommen.

Auf der grünen Wiese
Malerische Bergkulisse, kilometerlange Abfahrten und Schneesicherheit - was will man mehr für seinen Skiurlaub. Doch wer die Osterfeiertage nutzt um einen Skiurlaub zu buchen muss damit rechnen, dass der Katalog nicht hält, was er verspricht und es liegt gar kein Schnee am Urlaubsort. Dann kommt es nach Auskunft von ARAG-Experten darauf an, welche Werbeversprechen der Reiseveranstalter tatsächlich gemacht hat. Bei Formulierungen wie etwa „absolut schneesicheres Skigebiet“ oder „Möglichkeit zum Ganzjahresskilaufen“ sind grüne Wiesen statt verschneiter Hänge ein klarer Reisemangel. Dann stehen die Chancen für eine Reisepreisminderung sehr gut (AG München, AZ: 161 C 10590/89). Wenn Urlauber aber gegebenenfalls an einen schneesicheren Ort umquartiert werden, trägt die Kosten für dieses Ausweichen nach der Rechtsprechung der Reiseveranstalter (LG Frankfurt, AZ: 2/24 S 480/89).

Knöllchen aus Europa
Im EU-Ausland verhängte Knöllchen für Autofahrer werden künftig auch in Deutschland eingetrieben, wenn sie mehr als 70,— Euro betragen. Der Bundesrat billigte vor Kurzem einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Stimmt der Bundestag zu, tritt die Regelung aber erst zum Oktober dieses Jahres in Kraft und rückwirkend werden Verstöße nicht verfolgt! Wer also sein Knöllchen vom Oster-Urlaub zugestellt bekommt, muss noch nicht mit Vollstreckung rechnen. Es sei denn, der Strafzettel kommt aus Österreich: Mit dem Alpenland besteht nämlich schon lange ein Abkommen zur gegenseitigen Verfolgung von Verkehrsdelikten, erklären ARAG-Experten. Künftig verfolgen die deutschen Behörden also auch Vergehen, die in anderen EU-Ländern begangen worden sind; umgekehrt gilt übrigens dasselbe. Das Strafgeld darf jeweils derjenige Staat behalten, der es eingetrieben hat. Aber das ist kein Frei-Parken-Ticket für den Zeitraum vor Oktober, denn auch davor sollten Reisende die Verkehrsregeln im Ausland ernst nehmen. Viele Verwarnungsgelder werden ohnehin von der Polizei vor Ort eingezogen. Außerdem speichern manche Staaten die Vergehen, so dass es Probleme bei der nächsten Wiedereinreise geben kann.

Mietnomaden - Gesetzesänderung gefordert
Das deutsche Mietrecht gilt als sehr sozial; es soll die Mieter vor der Willkür der Hauseigentümer Schützen. Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit, zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit, darf den Mietern nicht gleich der Verlust der Wohnstatt und Obdachlosigkeit drohen. Das Mietrecht schützt aber auch Mietnomaden, die nie die Absicht hatten, jemals irgendetwas für die angemietete Wohnung zu bezahlen. Auch bei solchen „Mietern“ zieht sich ein Räumungsverfahren laut ARAG-Experten unter Umständen bis zu zwei Jahren hin. Für große Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind der damit verbundene Mietausfall und die Anwalts- und Verfahrenskosten möglicherweise tragbar, private Vermieter können sie aber unter Umständen ruinieren.
Gesetzeslage
Hat es sich ein Mietbetrüger erst einmal in der Wohnung bequem gemacht, braucht der Vermieter nicht nur starke Nerven, sondern auch einen gut gefüllten Geldbeutel: Mietausfälle, Anwalts-, Gerichts- und Zwangsvollstreckungskosten kommen auf jeden Fall auf ihn zu. Oft muss der Mieter bei der Räumung der Wohnung auch noch zurückgebliebene Möbel einlagern und eine verwahrloste oder zerstörte Wohnung renovieren. Der durchschnittliche Schaden, den ein Mietnomade verursacht, beläuft sich nach Schätzungen von Vermieterverbänden auf 25.000,— bis 30.000,— Euro.
Was sich ändern soll…
Mietrechtliche Ansprüche sollen künftig wirksamer und schneller vollstreckt werden können. Das fordern zumindest die Interessenvertretungen der Vermieter; demnach soll die Regierungskoalition per Gesetzesänderung die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung gegen solche betrügerischen Personen schaffen. Mietnomaden können damit in Zukunft gezwungen werden, schon nach zwei Monaten die fällige Miete bei Gericht zu hinterlegen. Nach vier Monaten soll es bereits eine einstweilige Verfügung zur Räumung geben.
Wie kann man sich schützen?
Bis dahin bleibt aber alles beim Alten. ARAG-Experten haben aber einige Tipps für Vermieter, um das Risiko, auf einen Mietnomaden reinzufallen zu verringern:
• Mietnomaden sind selten Hartz-IV-Empfänger, treten meist solvent auf, sind gut gekleidet, fahren ein großes Auto und interessieren sich nur für schöne Wohnungen. Also: Von Äußerlichkeiten nicht blenden lassen!
• So viele Informationen wie möglich über einen möglichen Mieter einholen, z.B. Gehaltsnachweisbescheinigung vom Arbeitgeber, vorherigen Vermieter kontaktieren, Bonitätsauskunft einholen. Die Angaben von Auskunfteien wie Creditreform oder Schufa greifen auf offizielle Schuldnerlisten zurück und geben Hinweise auf die Solvenz des Mieters. Zudem sind z.B. die Deutsche Mieter Datenbank oder die Vermieterschutzgemeinschaft auf Zahlungserfahrungen mit Mietern spezialisiert.
• Auf die Zahlung einer Kaution als Mietsicherheit sollte nicht verzichtet werden. Zwar hat der Mieter das Recht, diese in drei gleichen Monatsraten zu bezahlen, bei Ausreden wie „momentanen Liquiditätsengpässen“ sollte man aber sofort hellhörig werden.
Wer trotz aller Vorsicht auf einen Mietbetrüger hereingefallen ist, braucht starke Nerven. Um den unliebsamen Bewohner möglichst zeitnah loszuwerden und Mietausfälle zu minimieren bleibt oft nur ein Vergleich. Ein anderer Ansatz ist ein Räumungsvergleich. Hierbei sagt der Mieter zu, freiwillig auszuziehen, wenn der Vermieter ihm die Mietschulden vollständig erlässt und ihm außerdem noch eine bestimmte Abstandssumme (nach dem Auszug!) zahlt. Kommt es zum Gerichtsverfahren, können Mietrückstände laut ARAG-Experten auch in einem sogenannten Urkundsverfahren eingeklagt werden (BGH, Az.: VIII ZR 216/04). In einem solchen Prozess sind nur die Vorlage von Urkunden und - in Ausnahmefällen - die Vernehmung der Parteien als Beweismittel zugelassen. Das heißt: Wer einen Mietvertrag vorlegen kann, aus dem die eigenen Ansprüche eindeutig hervorgehen, hat gute Aussichten, den Prozess zu gewinnen und damit schneller an sein Geld zu kommen.

Versicherungsschutz kann trotz Vorerkrankung bestehen
Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Seit dem 13.10.2007 litt der Mann nach Gartenarbeiten unter anhaltenden Rückenschmerzen, die er zunächst von seinem Hausarzt und schließlich von einem Orthopäden behandeln ließ. Am 4.12.2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise. Eine Woche später stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger kurz darauf die gebuchte Reise. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts verlangt. Mit Erfolg! Mit der Stornierung der Reise ist der Versicherungsfall - trotz Vorerkrankung - eingetreten, erklären ARAG-Experten. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründet für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden, wie hier, ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen ist und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten (OLG Koblenz, Az.: 10 U 613/09).

Verkäufer hat Untersuchungsrecht
Kurz nach dem Kauf eines Neuwagens beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Händler bat den Käufer, das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. Der Händler antwortete, er könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Letztendlich verlangte der Käufer auch vor Gericht vergebens die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der BGH hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt habe, dem Händler in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Konkret hat der Käufer dem Händler keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben, so die ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 310/08).

Angaben in Preissuchmaschinen müssen aktuell sein
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de an. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550,— Euro unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20.00 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587,— Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten und bekam vor Gericht recht. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde mit denen ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung. Daher geht der Verbraucher davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotene Ware zu dem dort angegebenen Preis erworben werden könne. Er rechnet nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind (BGH, Az.: I ZR 123/08).

Post-Holiday-Syndrom vermeiden
Viele Arbeitnehmer planen jetzt ihren Jahresurlaub. Dabei gibt es einiges zu beachten, denn schätzungsweise 35 Prozent der Arbeitnehmer haben nach den Ferien ernsthafte Eingewöhnungsschwierigkeiten, die mit physischen und psychischen Symptomen einhergehen. Betroffene fühlen sich träge, müde, benommen, es mangelt ihnen an Appetit und Konzentration, das Herz klopft und die Muskeln schmerzen. Sie sind gereizt, ängstlich, niedergeschlagen. Am schwersten erträglich aber ist die Antriebs- und Interesselosigkeit, dieses tiefe Gefühl der Leere. Um das Post-Holiday-Syndrom zu mildern oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, empfehlen ARAG-Experten, sich selbst nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine Zeit der Wiedereingewöhnung zu gewähren, um sich nicht Knall auf Fall, sondern Schritt für Schritt wieder in den Rhythmus des Arbeitsalltags zu begeben: Um dem Blues nach dem Urlaub erst überhaupt keine Chance zu geben, ist es beispielsweise wichtig, nicht direkt vom Flughafen an den Schreibtisch zu hetzen. Zwei oder drei freie Tage sollten schon zwischen Urlaubsende und Arbeitsbeginn liegen. Im Idealfall beginnt man an einem Mittwoch oder Donnerstag, damit das Wochenende nicht zu weit entfernt ist. Auch fällt die Wiedereingewöhnung meist umso schwerer, je länger man dem Arbeitsplatz ferngeblieben war. Deshalb empfehlen ARAG-Experten: Lieber mehrere kurze Urlaube einlegen als einen langen, besser zweimal zwei Wochen als einmal vier! Das hat überdies den Vorteil, dass einem der Gesamturlaub dann subjektiv länger vorkommt.

Keime auf Computertastaturen
Auf manchen Computertastaturen tummeln sich mehr Keime als auf der heimischen Toilettenbrille. Dabei geht es laut ARAG-Experten nicht nur um harmlose Erreger. Eine regelmäßige Reinigung der Computertastatur und der Maus ist daher dringend anzuraten. Es gibt kaum noch einen Arbeitsplatz ohne Computer - und damit potenzielle Gefahren. In den Ritzen der Tastatur tummeln sich oft Keime, die wiederum von den Händen der Arbeitnehmer übertragen werden können. Besonders fatal kann das zum Beispiel in Krankenhäusern und Intensivstationen sein, auf denen die Patienten oft schwer krank und damit auch abwehrgeschwächt sind. Außerdem bieten diverse Kanülen, Sonden und Katheter den Keimen einfache Zugangswege in den Körper. So zeigten amerikanische Wissenschaftler, dass auf der Tastatur zum Teil mehr Mikroorganismen hausen als auf anderen Gegenständen im Patientenzimmer und dass multiresistente Keime dort mehr als 24 Stunden überleben können. Zur Grundreinigung einer Tastatur und Maus eignet sich ein in Alkohol (oder Glasreiniger!) getränktes feuchtes Tuch, gegen Pilze hilft nur ein gutes Desinfektionsmittel, so die ARAG-Experten. Im Fachhandel sind verschiedene Reinigungsutensilien zu erwerben, auch gibt es mittlerweile spezielle Hygiene-Tastaturen mit einer keimabtötenden, antibakteriellen Oberflächenbeschichtung.

Früherkennung schützt vor Darmkrebs!
Wer regelmäßig eine Darmspiegelung machen und die dabei erkannten Krebsvorstufen entfernen lässt, erkrankt seltener an Darmkrebs. Den Nutzen der Darmspiegelung haben jetzt Forscher des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg belegt. Die Studienteilnehmer, 3.300 Saarländer, hatten sich im Rahmen des gesetzlichen Programms zur Krebsfrüherkennung einer Darmspiegelung unterzogen. Sie wurden gefragt, ob sie innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits eine Darmspiegelung haben machen lassen. Von den 600 Teilnehmern, die sich bereits früher den Darm hatten spiegeln lassen, hatten nur 36 fortgeschrittene Krebsvorstufen im Darm. Das entspricht 6,1 Prozent. Unter den Menschen, die sich erstmals einer Darmspiegelung unterzogen hatten, waren 11,4 Prozent mit fortgeschrittenen Vorstufen. Weiter Vorteil der Studienteilnehmer mit einer früheren Darmspiegelung: Im linken absteigenden Teil des Darms, in dem der Krebs am häufigsten vorkommt, wurden bei diesen Teilnehmern zwei Drittel weniger Krebsvorstufen entdeckt als bei den Teilnehmern ohne vorangegangene Darmspiegelung. ARAG-Experten empfehlen daher, die Möglichkeiten der Darmkrebsvorsorge zu nutzen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen ab dem Alter von 50 Jahren die Kosten für den jährlich durchgeführten Stuhltest auf verstecktes Blut sowie die Austastung des Mastdarms. Ab einem Alter von 55 wird eine Darmspiegelung als Vorsorge bezahlt. Für Menschen die einer Risikogruppe angehören, gelten spezielle Vorsorgeprogramme.

Navi mit Blitzwarner - Wie ist die Rechtslage?
Navigationsgeräte sind Verkaufsschlager und zum Teil mit interessanten Sonderfunktionen versehen, z.B. einer Radarwarnfunktion. Die Software dieser Geräte erlaubt es dem Nutzer, festinstallierte Radarmessstationen als so genannte Point Of Interest (POI) zu speichern und sich rechtzeitig davor warnen zu lassen. Kurz runter vom Gas, einen Moment lang die Höchstgeschwindigkeitsgrenze beachten und dann geht es flott weiter. Diese Funktion spart also Geld, Punkte, Zeit und Nerven. Ist sie aber auch legal? ARAG-Experten wissen die Antwort:
Und die lautet ganz simpel „Nein“, denn seit dem 1. Januar 2002 ist die Nutzung von Geräten, die Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen, verboten. So steht es unmissverständlich unter § 23 Absatz 1b in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich damit klargestellt, dass moderne Zielführungssysteme (das ist Juristendeutsch für Navigationssysteme oder kurz Navis) mit einer Warnfunktion vor stationären Überwachungsanlagen unter dieses Verbot fallen. Die verbotswidrige Nutzung führt zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 75,— Euro und einer Eintragung mit 4 Punkten im Verkehrszentralregister.
Wenn die Polizei die Verwendung eines Navigationsgerätes mit verbotener Warnsoftware feststellt, muss sie die weitere Nutzung verhindern, z.B. durch Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes. In der Praxis dürfte die Polizei allerdings bei der Kontrolle auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Aufgrund der Rechtslage in Deutschland sollten Betroffene die Warnfunktion ihres Navigationsgeräts deaktivieren oder gleich ein Gerät ohne Warnfunktion erwerben, raten ARAG-Experten.
Die Rechtslage im benachbarten Ausland stellt sich folgendermaßen dar: Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion sind derzeit in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Ungarn und in der Slowakei erlaubt. Verboten sind diese Systeme in Bosnien-Herzegowina, Irland, Mazedonien, der Schweiz und Zypern. In Tschechien und Bulgarien ist die Rechtslage unklar. Hier sollte aber laut ARAG-Experten im Zweifel von einem Verbot ausgegangen werden.

Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe
Oft hat man erst im Ruhestand die Zeit, um seinen Freizeitaktivitäten nachgehen zu können; dann aber leider nicht immer das Geld. Die ausgedehnte Auslandsreise mit dem Wohnmobil hat eben ihren Preis, genauso wie der Ausbau des Wintergartens. Wenn die Ersparnisse nicht ausreichen, dann könnte ein Kredit bei der Verwirklichung der langgehegten Träume weiterhelfen. Doch Rentner scheinen bei den Banken heutzutage keine gern gesehenen Gäste zu sein. Bei den ARAG-Experten häufen sich die Fälle, in denen Banken bei Personen gehobenen Alters eine Darlehensgewährung ablehnen.
Offensichtlich gehen Banken bei ihrer Beurteilung davon aus, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr mit einer vollständigen Ratenrückzahlung zu rechnen ist. Der Kreditnehmer vererbt zwar auch seine Rückzahlungspflichten, aber den Erben steht die Möglichkeit offen, das Erbe (und damit auch die Kreditschulden) vollständig auszuschlagen. Viele Restschuldversicherer bieten zudem in solchen Fällen keinen Versicherungsschutz mehr an. Wenn das finanzielle Risiko von den Kreditinstituten dann als zu hoch eingestuft wird, kommt es oftmals auch gar nicht mehr zu einer Bonitätsprüfung. Einige Banken versuchen, das finanzielle Risiko gezielt durch Risikoaufschläge abzufangen. Naturgemäß wirkt sich dies auf den Zinssatz aus, der in diesen Fällen regelrecht abschreckend ist.
Diese Praxis begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, so die ARAG-Experten. Nach dem im Jahre 2006 eingeführten Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung von Personen aufgrund des Lebensalters verboten. Über diesen Grundsatz setzen sich die Banken aber einfach hinweg, indem sie Rentnern Kredite grundsätzlich verweigern oder zu viel schlechteren Konditionen gewähren als anderen Personen.
Betroffenen raten die ARAG-Experten, sich rechtlich gegen die Diskriminierung zur Wehr zu setzen. Das kann im Einzelfall auch zum gewünschten Darlehensvertrag führen. Hierzu ist aber rasches Handeln erforderlich. Der Anspruch muss nämlich binnen einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Dafür ist ausreichend, dass der Betroffene Indizien darlegt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Ein Indiz könnte z.B. eine diskriminierende Bemerkung des Kreditsachbearbeiters sein, daher sollte man zu den Gesprächen eine Begleitperson als Zeugen mitnehmen. Das Kreditinstitut trifft dann die volle Beweislast, sollte es sich gegen diese Vermutung wenden wollen.
Auch können Betroffene die Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes über den Vorfall informieren (http://www.antidiskriminierungsstelle.de). Die ADS kann dann als Schlichterin mit der Bank in Kontakt treten und so auf eine außergerichtliche Einigung hinwirken. Zudem besteht die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle des jeweiligen Kreditinstituts einzuschalten. Sowohl private Banken als auch Sparkassen, Volksbanken, Landesbanken und Bausparkassen unterhalten eigene Schlichtungsstellen. Deren Adresse kann auf der Internetseite http://www.bankenverband.de/index.asp?channel=101833&art=1005 des Bankenverbandes abgerufen werden oder in der jeweiligen Geschäftsstelle vor Ort in Erfahrung gebracht werden.
Insgesamt sollte aber die Wahl des Kreditinstituts nochmals gründlich überdacht werden, meinen die ARAG-Experten. Es gibt noch durchaus renommierte Geldhäuser, die für eine Kreditvergabe nicht auf das Alter, sondern wie gewöhnlich auf die Bonität schauen.

Kostenbeteiligung nach Trunkenheitsfahrt
Ein Versicherter war mit Canabisrückständen im Blut und volltrunken mit seinem Pkw verunglückt. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf 10.000,— Euro. Der Fahrer wurde rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Daraufhin forderte auch die Krankenkasse 20 Prozent der Behandlungskosten und einen Teil des Krankengeldes zurück. Die dagegen gerichtete Klage des Versicherten hatte keinen Erfolg. Eine Kostenbeteiligung sei bei einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung rechtmäßig, so das Sozialgericht Dessau-Roßlau. Eine Kostenbeteiligung von 20 Prozent ist insbesondere dann angemessen, wenn der Versicherte seine Einkommensverhältnisse nicht offenlegt, erklären ARAG-Experten. Die Beteiligung entspricht der gesetzlichen Regelung über die Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden (SG Dessau-Roßlau, Az.: S 4 KR 38/08).

Keine Hartz-IV-Leistungen vor Stellung des Folgeantrages
Im konkreten Fall hatte ein Mann zunächst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm anschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Der Mann verlangte aber auch Geld für den Zeitraum vor Stellung des Folgeantrages. Dies allerdings ohne Erfolg. Das Gericht machte deutlich, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend sei. Werde daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledigt sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen sind erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren, so die ARAG-Experten (LSG Hessen, Az.: L 7 AS 413/09).

Für Ehegatten beruflich notwendiges Kfz ist nicht pfändbar
Die Gläubigerin betreibt wegen einer Forderung in Höhe von rund 2.500,— Euro die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht nur eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in einem Dorf. Der Ehemann ist in der Kreisstadt beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen Pkw, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pfänden. Das hat die Gerichtsvollzieherin abgelehnt und bekam auch Bestätigung durch den Bundesgerichtshof. Der BGH hat entschieden, dass auch die Gegenstände unpfändbar sind, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Das Kraftfahrzeug ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, erläutern ARAG-Experten (BGH, Az.: VII ZB 16/09).

Immer mehr Falschgeld in Umlauf
Im vergangenen Jahr brachten Geldfälscher in Deutschland deutlich mehr Blüten in Umlauf. Die Zahl der Fälschungen stieg 2009 laut Bundesbank um 28 Prozent. Insgesamt registrierte die Notenbank 52.500 Blüten, im Vorjahr waren es noch 41.000. Die meisten Kriminellen der Branche bevorzugen 50- und 20-Euro-Noten. So versuchen die Fälscher die höchste Note nachzumachen, die im Handel noch problemlos akzeptiert wird. In Deutschland war im vergangenen Jahr fast jede zweite Blüte ein falscher Fünfziger, im gesamten Euro-Raum ist fast jeder zweite gefälschte Banknote ein 20-Euro-Schein. ARAG-Experten raten daher, die Sicherheitsmerkmale der Euro-Scheine zu prüfen, um sich von der Echtheit der Banknoten zu überzeugen. Eine Faustregel dazu lautet: Fühlen, sehen, kippen:
• Fühlen: Fühlen der erhabenen Oberfläche - besondere Drucktechniken verleihen den Banknoten ihre einzigartige Struktur. Die Abkürzung der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster bzw. Tore heben sich von der Oberfläche ab.
• Sehen: Ansehen der Banknote im Gegenlicht - das Wasserzeichen, der Sicherheitsfaden und das Durchsichtsregister werden sichtbar. Alle drei Merkmale sind sowohl von der Vorder- als auch von der Rückseite echter Banknoten zu erkennen.
• Kippen: Schräg halten der Banknote - Im Hologramm erscheint auf der Vorderseite der Banknoten das Euro-Symbol und die Wertbezeichnung im Folienstreifen (bei den niedrigen Stückelungen 5, 10 und 20 Euro) bzw. das Architekturmotiv und die Wertbezeichnung im Folienelement (bei den hohen Stückelungen 50,— / 100,— / 200,— und 500,— Euro). Auf der Rückseite wird beim Kippen der Banknote der Glanzeffekt des aufgebrachten Perlglanzstreifens sichtbar (bei den niedrigen Stückelungen) und die Farbveränderung der optisch variablen Farbe (bei den hohen Stückelungen).

Koffer weg - was nun?
Schnee- und Reisechaos auf vielen Flughäfen. Was zu Verspätungen und annullierten Flügen oft hinzu kommt: Verspätetes oder verschwundenes Gepäck! Dafür gibt es zum Glück das Montrealer Abkommen, beruhigen die ARAG-Experten. Es regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck bei internationalen Flügen. Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier - bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.200,— Euro gibt. Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft - allerdings ebenfalls bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.200,— Euro. Wollen die Reisende bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bei der Aufgabe angeben - in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen. In jedem Fall gilt aber, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen. Da der Verlust von Gepäck meistens auf einen Fehler des Boden- oder Flugpersonals zurückzuführen ist, kann man sich kaum dagegen schützen. ARAG-Experten raten aber dazu, auf teure Designer-Koffer zu verzichten. Diebe wittern darin größere Beute als in unauffälligen preiswerten Gepäckstücken. Koffer abzuschließen ist allerdings wenig hilfreich, denn der Zoll ist berechtigt, das Gepäck zu öffnen. USA-Reisenden hilft da ein TSA-Schloss. Damit ist der Koffer abgeschlossen, die amerikanischen Sicherheitsbehörden haben aber einen Generalschlüssel zu Gepäckprüfung.

Elterngeld: Was steht jungen Familien zu?
Als Mutter oder Vater hat man Anspruch auf Elterngeld, wenn man einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzieht und daher keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens, mindestens jedoch 300,— Euro und höchstens 1.800,— Euro. Um das Elterngeld ein wenig zu steigern, ändern einige Paare, die zuvor beide Steuerklasse IV gewählt hatten, die Steuerklassen zu Gunsten des Elternzeit nehmenden Partners. Das Versorgungsamt Dortmund wollte diesen Wechsel allerdings bei zwei Parteien nicht anerkennen, da es offensichtlich gewesen wäre, dass der Klassenwechsel lediglich durch den Erhalt von mehr Elterngeld motiviert sei. Die Jungeltern zogen aufgrund der Ablehnung vors Dortmunder Sozialgericht. Dort erhielten sie Recht. Da der Lohnsteuerklassenwechsel vor der Elternzeit nicht vom Gesetzgeber reglementiert ist, kann die zuständige Behörde dies nicht einfach vornehmen, erklären ARAG-Experten (SG Dortmund, Az.: S 11 EG 8/07, S 11 EG 40/07).

Vorsicht Überweisung! Die neue Gutschrift-Masche!
Unser gesamter Geldverkehr wird mittlerweile größtenteils elektronisch abgewickelt. Die vollelektronischen Verfahren haben viele Vorteile, wie z.B. die Beschleunigung des Geldflusses, bergen aber auch Risiken. Die regelmäßige Kontrolle des eigenen Kontos wird im Alltag nämlich oft vernachlässigt. Genau diese Unachtsamkeit machen sich Betrüger bei einer neuerdings auftretenden Masche zunutze, warnen jetzt ARAG-Experten.
Dabei werden zunächst Überweisungen mit geringen Cent-Beträgen an beliebige Konten getätigt. Verwendet werden von den Tätern die bekannten Bankleitzahlen, die Kontonummern werden frei erfunden, ebenso die Namen der Kontoinhaber. Kommt nach der Überweisung keine Rückmeldung der Bank, dass das bei der Überweisung angegebene Empfängerkonto nicht existiert, wird in einem zweiten Schritt eine Abbuchung zu Lasten des ausfindig gemachten Kontos durchgeführt. Die Täter bedienen sich dazu ganz einfach des Lastschriftverfahrens. Die einzelnen Beträge die abgebucht werden, sind nicht zu hoch, damit sie dem geschädigten Bankkunden möglichst nicht sofort bei der Durchsicht der Kontoauszüge auffallen.
Möglich ist dieses raffinierte Vorgehen wegen der Unachtsamkeit der Kontoinhaber, aber auch wegen der Schwächen im System des elektronischen Geldflusses, so die ARAG Experten. Eine im Herbst 2009 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Beschleunigung des Überweisungsverkehrs in Europa erleichtert das Vorgehen der Betrüger ganz erheblich. Denn nun müssen Banken bei einer Überweisung nicht mehr prüfen, ob die angegebene Kontonummer zu dem Namen auf dem Überweisungsträger passt. Das führt dazu, dass es relativ leicht ist, mittels Verwendung fiktiver Bankdaten real vorhandene Kontoverbindungen aufzuspüren. Bei der anschließend eingereichten Lastschrift reicht es aus, dass die Täter die Berechtigung zur Abbuchung behaupten. Ob diese tatsächlich auch vom Kontoinhaber erteilt wurde, wird von der Bank nicht geprüft.
Grundsätzlich sollten alle Kontoinhaber die Bewegungen auf ihren Konten in regelmäßigen Abständen kontrollieren, raten ARAG Experten. Findet sich auf dem Konto eine unerklärliche Gutschrift in geringer Höhe, sollte umgehend die Bank informiert werden. Erst recht sollte man sich bei einer bereits getätigten unberechtigten Abbuchung mit der Bank in Verbindung setzen. Als Kontoinhaber kann man Lastschriften in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Abbuchung widerrufen. In einigen gemeldeten Fällen wurde auf dem Überweisungsschein eine Telefonnummer für Rückfragen angegeben. Allerdings sollte in einem solchen Fall von Anrufen absehen werden, da es sich oft um kostenpflichtige Sonderrufnummern handelt. Liegen berechtigte Hinweise auf einen Betrugsversuch vor, empfehlen die ARAG-Experten auch zu einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, um die Hintermänner zu ermitteln und ihnen so das Handwerk zu legen.

Nacktscanner - Durchblick für mehr Sicherheit
Kaum ein Thema hat die Boulevardpresse in letzter Zeit stärker beschäftigt, als der geplante Einsatz von sogenannten Nacktscannern an deutschen Flughäfen. Während die Einen den Einsatz der Geräte aus Sicherheitsgründen fordern, sehen die Anderen darin kritisch die Erklimmung der nächsten Stufe auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Tatsache ist jedoch, dass die umstrittenen Geräte in anderen Ländern bereits heute zum Alltag gehören. Flugreisende aus Deutschland werden mit dieser Gegebenheit zwangsläufig konfrontiert, wenn sie in die betreffenden Länder verreisen. ARAG-Experten zeigen auf, wo Nachtscanner schon längst im Einsatz sind.
Unter den EU-Mitgliedstaaten setzen bereits Großbritannien und die Niederlande auf die umstrittenen Körperscanner, um Fluggäste am Zoll bis auf die Haut zu durchleuchten. Auch kommen die Geräte in den USA, Schweiz, Japan, Thailand und Australien zum Einsatz. In Russland werden Nacktscanner sogar schon seit 2007 verwendet. Ob und wenn ja, wann die Nacktscanner an deutschen Flughäfen zum Einsatz kommen werden, steht momentan noch nicht fest. Vereinzelt lassen sich der Presse Ankündigungen entnehmen, die auf einen Testeinsatz bereits ab Mitte 2010 hindeuten. Auf EU-Ebene wird laut ARAG-Experten derzeit der prinzipielle Einsatz der Geräte auf europäischen Flughäfen diskutiert. Auf Bedenken stoßen diese Geräte insbesondere wegen dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, der Strahlenbelastung für Vielflieger und der datentechnischen Möglichkeit der Speicherung der Bilder.
Parfüm oder Flüssigsprengstoff
Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt.
Besondere Bestimmungen in den USA
Für die Reisen in die USA sind die Sicherheitsbestimmungen nach dem verhinderten Terroranschlag auf ein Passagierflugzeug in Detroit aktuell verschärft worden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollten sich USA-Reisende auf zusätzliche Personen- und Gepäckkontrollen einstellen. Auf Wunsch der US-Behörden kann an jedem Abflugsteig das Handgepäck noch einmal gesondert durchsucht und die Reisenden besonders kontrolliert werden. Passagiere müssen in der letzten Stunde des Fluges vor der Landung sitzen bleiben. Die Flugreisenden dürfen laut ARAG-Experten während dieser Zeit auch nicht mehr an ihr Handgepäck. Zudem sind während des gesamten Fluges Gegenstände auf dem Schoß vorerst nicht gestattet.

Unzulässige Warenzusendung
Ein Unternehmen versandte am 11.11.2008 Waren, obwohl die Bestellung vom 31.10.2008 einen Tag später und ein zweites Mal nach zehn Tagen ausdrücklich widerrufen worden war. Die Widerrufserklärungen waren jeweils per Mail bestätigt worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Koblenz erfüllt das Verhalten des Unternehmens das Tatbestandsmerkmal der unerwünschten Werbung und der unbestellt zugesandten Ware. Unerheblich sei dabei, ob die Zusendung der Ware auf einem Versehen seitens der Beklagten beruhte, weil die Widerrufs-Mail zunächst automatisch bearbeitet wurde. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) setze kein Verschulden auf Seiten des werbenden Unternehmers voraus, stellten die Richter klar. Auch der Einwand der Beklagten, der Besteller sei rechtskundig und habe deshalb mit der ihm unerwünscht zugesandten Ware richtig umgehen können, war für den Wettbewerbsverstoß ohne Bedeutung, erklären ARAG-Experten. Das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken sei unabhängig von dem konkreten Einzelfall zu bewerten, weil ihr Verbot sowohl dem Schutz der Mitbewerber wie auch den Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern diene, erläuterte das OLG (OLG Koblenz, Az.: 9 U 20/09).

T-Shirt schützt vor Strafe nicht
Er wollte besonders schlau sein und musste am Ende doch zahlen. Ein Hartz-IV-Empfänger trug ein T-Shirt mit dem Schriftzug „Ich fahre schwarz“ und meinte somit einer Strafe wegen Leistungserschleichung zu entkommen. Das Amtsgericht Hannover sah dies jedoch anders. Der Richter betonte, es sei unerheblich, ob der Mann das T-Shirt tatsächlich getragen habe, da der Mann weder den Fahrer noch die Kontrolleure vor der Abfahrt auf den Aufdruck aufmerksam gemacht hatte. Zeige dagegen ein Schwarzfahrer ein solches Shirt dem Fahrer oder den Kontrolleuren und erhalte von diesen die Erlaubnis einzusteigen, könne der Fall anders bewertet werden, so die ARAG-Experten. Zumindest die Hannoverschen Verkehrsbetriebe legen dieser Variante aber auch einen Riegel vor. Niemand kann sich bei unseren Fahrern die Erlaubnis zum Schwarzfahren holen, sagte das Unternehmen. Verständlich, denn der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen schätzt den bundesweit entstehenden Schaden von Schwarzfahrern auf jährlich bis zu 300 Millionen Euro (AG Hannover, Az.: 223 Cs 549/09).

Falsche Farbe ist Pflichtverletzung
Ein Autonarr kaufte im März 2005 bei einem in Florida / USA ansässigen Unternehmen einen Chevrolet Corvette. Das anschließend ausgelieferte Fahrzeug wies nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern war schwarz. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Händler habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Händler klagte und verlangte vom Käufer trotzdem Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der festgestellt hat, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. ARAG-Experten erläutern, dass die Sache allerdings an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden musste, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben (BGH, Az.: VIII ZR 70/07).

Zweite Watschn für Gesetzgeber
Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr hält ein deutsches Gesetz der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht stand. Nach den Bemessunggrundlagen der Hartz-IV-Regelsätze hat das höchste deutsche Gericht jetzt die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes für grundgesetzwidrig und somit nichtig erklärt. Der Bundestag muss jetzt ein neues Gesetz verabschieden. Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen in der jetzigen Form gegen das Grundgesetz. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Damit wurde das entsprechende Gesetz außer Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber muss laut ARAG-Experten nicht nur ein neues Gesetz verabschieden, sondern auch die bereits vorhandenen Daten löschen lassen (BVerfG, Az.: 1 BvR 256/08 u.a.).

Kündigung trotz Elternzeit
Arbeitgeber können Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, grundsätzlich nicht kündigen. Laut ARAG-Experten kann in Ausnahmefällen aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag für zulässig erklären. Die Einzelheiten regeln die Vorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit. Über das Vermögen des Arbeitgebers - einer AG - war während der Elternzeit einer Arbeitnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Februar 2007 beantragte der Insolvenzverwalter beim beklagten Freistaat Bayern, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für zulässig zu erklären. Der Beklagte genehmigte die Kündigung lediglich mit der Einschränkung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der AG im Handelsregister wirksam werden dürfe. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und verpflichtete den Beklagten, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen. Hier lag ein Ausnahmefall vor, da der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit soll nicht eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern die Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen, erläutern ARAG-Experten. Dieses Ziel kann aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden (BVerwG, Az.: 5 C 32.08).

Probezeit
Häufig wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart, d.h. ein begrenzter Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt, während dessen Dauer beide Parteien erleichterte Kündigungsmöglichkeiten haben. Eine Probezeitvereinbarung ist häufig sinnvoll, damit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennen lernen und ausreichend Gelegenheit erhalten, die jeweiligen Leistungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einschätzen zu können. Laut ARAG-Experten ist Probezeit aber nicht gleich Probezeit; es gibt gewichtige Unterschiede: Die Probezeit kann einerseits als ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Frist ausläuft und somit beendet ist. Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der weitaus häufigere Fall ist in der Praxis jedoch, dass die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen des Arbeitsvertrages eine vorgeschaltete Probezeit vereinbaren. Ist die vereinbarte Probezeit abgelaufen, hat dies das automatische Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses als Dauerarbeitsverhältnis zur Folge. Abgesehen vom Berufsausbildungsverhältnis müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung einer Probezeit explizit vereinbaren, da ohne eine entsprechende Regelung das Arbeitsverhältnis keiner Probezeit unterliegen würde.

Haftung des Betriebserwerbers
Das Bundesarbeitsgericht musste in einem aktuellen Urteil darüber entscheiden, ob eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang gegeben war. Abgeschlossen ist nach Auffassung der Richter die Stilllegung erst dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung und vor Ablauf der Kündigungsfristen allerdings zu einem Verkauf des Betriebs, tritt laut ARAG-Experten der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. In dem zu entscheidenden Fall eröffnete der Beklagte zum 1. September 2005 eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16. Juli 2005 hatte dort ein anderer Metzger eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29. Juli 2005 wurde über das Vermögen des ehemaligen Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31. Oktober 2005 bzw. zum 30. November 2005. Sieben Arbeitnehmer werden vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht. Mit Erfolg, denn der Beklagte haftete als Betriebserwerber auch für die Verbindlichkeiten vor dem Betriebsübergang (BAG, Az.: 8 AZR 766/08).

Sturmschäden - Was zahlt die Versicherung?
Das Sturmtief Xynthia hat schwere Schäden in Deutschland angerichtet: Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume - vielerorts haben die Orkanböen ein Chaos hinterlassen. Die entstandenen Schäden sind zum Teil beträchtlich. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt. Nach Auskunft der ARAG-Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.
Wohngebäudeversicherung
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert - wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.
Hausratversicherung
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster - und Türscheiben und Glasdächern - einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
Kaskoversicherungen
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG-Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
Schäden durch Bäume
Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500,— Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur - wie geschehen - vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.06.2007 - 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).
Fazit
Abschließend weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass Schäden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

Tagesmutter - Eine anspruchsvolle Tätigkeit
Wer als Tagesmutter Kinder betreut, übernimmt eine große Verantwortung sowohl in pädagogischer als auch in rechtlicher Hinsicht. Das Gesetz führt dazu in § 23 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs VIIIaus, dass der Beruf der Tagesmutter eine anspruchsvolle Tätigkeit ist, die durch eine qualifizierte Person ausgeübt werden muss, wobei die fachliche Beratung und die Zusammenarbeit mit den Eltern sehr wichtig ist. ARAG-Experten nennen die Rechte und die Pflichten einer Tagesmutter.
Aufsichtspflicht der Tagesmutter
Für den Zeitraum, in dem die Tagesmutter die Betreuung der Tageskinder übernimmt, wird ihr eine umfassende Aufsichtspflicht auferlegt. Das bedeutet zunächst, dass sie darauf zu achten hat, dass dem zu betreuenden Kind keine körperlichen oder seelischen Schäden zugefügt werden. Dies bedeutet aber auch, dass die Tagesmutter die Verantwortung dafür trägt, wenn das Kind Sachen beschädigt oder andere Personen verletzt. Bereits leicht fahrlässiges Verhalten kann eine Haftung der Tagesmutter begründen, warnen die ARAG-Experten. Falls die Tagesmutter zum Beispiel das Kind nur einige Minuten aus den Augen lässt - weil das Handy klingelt - und das Kind in der Zeit ein Auto zerkratzt, kann die Tagesmutter zum Schadensersatz herangezogen werden. Aus diesen Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Tagesmutter-Haftpflichtversicherung.
Bestimmung des Aufenthaltsortes
Sicherlich haben die meisten Eltern etwas dagegen, wenn die Tagesmutter das Kind abends zur Betreuung in die Kneipe mitnimmt. Die Eltern haben laut ARAG-Experten das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes im Rahmen der Betreuung durch die Tagesmutter vorher festzulegen: In der Regel wird sich der erlaubte Aufenthaltsort auf die elterliche Wohnung und den nahegelegenen Spielplatz bzw. Grünanlage beschränken. Die Eltern sollten auch vorab klären, welche Freunde des Kindes zu Besuch kommen oder besucht werden dürfen. Auf jeden Fall sollte vereinbart werden, dass die Tagesmutter während der Betreuung des Kindes für die Eltern telefonisch (per Handy) erreichbar bleibt.
Abholung des Kindes
Manchmal gehört es auch zum Aufgabenbereich einer Tagesmutter, das Kind vom Kindergarten oder von der Schule abzuholen. Hierzu sollten die Eltern der Tagesmutter eine schriftliche Erlaubnis erteilen, so dass die Tagesmutter gegebenenfalls nachweisen kann, dass sie zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die gilt auch für den umgekehrten Fall: Es sollte eindeutig festgelegt werden, wer das Kind von der Tagesmutter abholen darf. Falls die Tagesmutter einen Bring- bzw. Abholservice anbietet, sollte das Einverständnis der Eltern eingeholt werden. Hinsichtlich der Art und Weise der Beförderung sollte laut ARAG-Experten zum Beispiel die Frage geklärt werden, ob ein geeigneter Kindersitz zur Verfügung steht.
Was tun bei Krankheit oder im Notfall?
Die Tagesmutter sollte klare Anweisungen durch die Eltern bekommen, in welchen Fällen sie mit dem Kind einen Arzt besuchen soll. Zum Beispiel empfiehlt sich eine Vereinbarung, dass die Tagesmutter umgehend die Eltern verständigen muss, wenn sie eine Erkrankung des Kindes feststellt. Falls die Eltern die Tagesmutter bitten, einen Arztbesuch des Kindes zu übernehmen, sollte ihr eine entsprechende Vollmacht ausgestellt und die Versicherungskarte des Kindes übergeben werden. Bei einem ärztlichen Notfall hat die Tagesmutter selbstverständlich – auch ohne entsprechende Vollmacht - die Pflicht, sofort ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und umgehend die Eltern zu informieren.
Zur Regelung der Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses, Betreuungszeiten, Vergütung, Haftung, Versicherung etc. stehen folgende Formulare zum Download bereit:
1. Interaktive Vorlage „Tagesmuttervertrag für Eltern“
http://www.janolaw.de/vorlagen/konfigurator/ehe_familie_erben/ kindererziehung _und_betreuung/tagesmuttervertrag.html
2. Interaktive Vorlage „Tagemuttervertrag für Alleinerziehende“:
http://www.janolaw.de/vorlagen/konfigurator/ehe_familie_erben/ kindererziehung _und_betreuung/tagesmuttervertrag-mutter.html