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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verbandsgemeinde und Landkreis können nicht
gemeinsam Schulträger einer Realschule plus sein
Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich können keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus bilden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen. Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten, ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten Verbandsgemeinden nicht möglich sei.
Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Freiwillige Krankenversicherung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
Urteil vom 3.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10


Verwaltungsgericht Neustadt:
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich
des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten
Der NPD-Kreisverband Westpfalz meldete für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18.00 und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ an. Diese Versammlung verbot die Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph) bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat am Freitagnachmittag den Eilantrag abgelehnt. Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ stehe und - auch in Verbindung mit dem Begriff „echt“ somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Streit um Touristenfahrten
auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt
Hausverbot für privaten Anbieter aufgehoben
Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt. Die beklagte Betriebsgesellschaft des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens übernommen.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen den Parteien verstoßen habe.
Hintergrund:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife. Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.
Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010 zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Verwaltungsgericht Koblenz: Mobilfunksendemast
als Ausnahme auch in reinem Wohngebiet zulässig

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein, dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend. Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese – wie hier – auch eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind
Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 24. Februar 2011; Az.: 11 UF 153/11). Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan wurde daher zurückgewiesen. Das Kind lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, die Eltern leben in Afghanistan und sind dort nur schwer zu erreichen.
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Auf diese Weise kann das Kind die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die in Afghanistan nicht gesichert wäre.
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt, die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Eine Postanschrift existiere nicht. Da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen, könne sie nicht direkt und nicht jederzeit mit ihnen kommunizieren, sondern nur über Dritte wie den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee des kleinen Ortes, in dem die Eltern leben.
Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung des Familiengerichts hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die Antragstellerin übertragen, könnten die erteilte Vollmacht aber jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen. Eine Vormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge stehe.
Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere Zeit nicht ausüben könnten. Hierzu reiche die bloße physische Abwesenheit nicht aus, wenn die Eltern - wie hier - ihr Kind bei Dritten gut versorgt wüssten und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen könnten. Die Eltern des Kindes seien erreichbar, wenn auch mühsam und über Umwege. Die Eltern seien auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dass sie auf die elterliche Sorge in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen hätten, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang

Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt. Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden
Beschluss vom 10.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rechtsstreit
um Kinderspielplatz in Bitburg durch Vergleich beendet

Der Rechtsstreit um einen Kinderspielplatz in der Stadt Bitburg ist durch eine gütliche Einigung beigelegt worden. In einem vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Stadt Bitburg zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten und sagte eine regelmäßige Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes zu, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück zu reduzieren.
Aufgrund einer Baugenehmigung hatte die Stadt Bitburg auf einem rund 6.000 qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt, darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste und eine kleine Ballspielfläche. Das Verwaltungsgericht Trier hatte der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes zu unterbinden.
Aktenzeichen: 8 A 11257/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Biomasse-Heizungsanlage
In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine Verfügung, die die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt, ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt zu haben, ist rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden, ist hingegen rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die Beklagte habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung, jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe, insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig, da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1169/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Abberufung aus dem
Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach ist vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger im Juni 2010 mitgeteilt. Mit der Abberufung war der Kläger nicht einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2007 - 1 L 1057/10.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 2010 - 2 B 11068/10.OVG -). Außerdem erhob er gegen den Rat der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten rechtswidrig zustande gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen, sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich berufen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011, 1 K 1058/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Rechtsstreit um Entlassung des Weidenthaler Feuerwehrführers wird nicht fortgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Anhörungsrüge des entlassenen Wehrführers der Feuerwehr Weidenthal gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Wegen eines dienstlichen Konflikts entband der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen erhobene Klage des entlassenen Wehrführers blieb ohne Erfolg. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge, mit welcher der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beanstande im Wesentlichen die von seiner eigenen Auffassung abweichende rechtliche Bewertung seines Falls durch das Gericht. Hierin liege jedoch kein Gehörsverstoß. Im Übrigen sprächen auch seine Einwendungen in der Sache nicht gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Beschluss vom 25. Februar 2011, Aktenzeichen: 7 A 10078/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden

Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage.
Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Stadt Mainz muss Finanzhilfen für Verlegung von Versorgungsleitungen - allerdings ohne Zinsen - zurückzahlen
Die Stadt Mainz muss die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten Industriestraße zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen betrafen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten Bau der verlängerten Industriestraße (L423) vom Land Rheinland-Pfalz Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich wurde. Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht zuwendungsfähig seien, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke diese Aufwendungen tragen müssten. Daraufhin forderte das Land die Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen in Höhe von 12.253,— Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag geltend gemacht hatte.
Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße bedingten Änderungen an Versorgungsleitungen der Stadtwerke seien nicht zuwendungsfähig gewesen. Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sei es, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau oder Ausbau von u.a. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen finanziell zu fördern. Deshalb könnten sog. Folgekosten einer Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen hätten. Um solche Kosten handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell gefördert habe. Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft, weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung nicht zu vertreten habe. 
Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 2 A 10895/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim
darf weitergebaut werden
Das Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim darf weitergebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Bürger von Münster-Sarmsheim, wendet sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kultur- und Gemeindezentrums in Münster-Sarmsheim. Als unmittelbarer Nachbar befürchtet er unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung des Zentrums, insbesondere bei Konzert- und Großveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte zur Ablehnung des Eilantrages.
Etwaigen unzumutbaren Belästigungen könne durch Auflagen zu Zahl, Art und Dauer der im Kultur- und Gemeindezentrums stattfindenden Veranstaltungen sowie durch sonstige Maßnahmen, wie Verkehrs- und Parkregelungen begegnet werden. Deshalb sei die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten nicht erforderlich.
Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen: 1 B 10188/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen vorerst keine Erschließungsbeiträge zahlen
Für die Baumaßnahme an der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen die Anlieger grundsätzlich Erschließungsbeiträge zahlen. Jedoch sind die erlassenen Vorausleistungsbescheide rechtswidrig, weil der Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Erschließungsbeitragssatzung unwirksam ist. Außerdem hat die Stadt Koblenz bisher nicht alle erschlossenen Grundstücke bei der Beitragserhebung berücksichtigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Straße Sonneneck entstand ab etwa 1940 als Privatstraße. An sie grenzen Grundstücke an, welche zum großen Teil bereits vor dem Jahr 1961 bebaut waren. In den Jahren 1970 und 1989 erwarb die Stadt Koblenz das Eigentum an den Straßenflächen. 2006 beschloss der Stadtrat Baumaßnahmen am Sonneneck und erhob Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar sei die beklagte Stadt grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung des Sonnenecks zu erheben. Denn bei dieser Straße handele es sich im Rechtssinne weder um eine seit alters her vorhandene noch um eine vor der abgerechneten Baumaßnahme bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage. Deshalb dienten die nunmehr durchgeführten Bauarbeiten nicht lediglich dem Ausbau, sondern der erstmaligen Herstellung des Sonnenecks. Allerdings fehle es für eine Beitragserhebung derzeit an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Regelung über die Verteilung des Erschließungsaufwands in der Beitragssatzung unwirksam sei. Schließlich habe die Stadt nicht alle erschlossenen Grundstücke in die Beitragsverteilung einbezogen. Nach Heilung des Satzungsmangels könne die Stadt unter Beachtung der übrigen rechtlichen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts erneut Vorausleistungen bzw. endgültige Erschließungsbeiträge erheben.
Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 A 11029/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B9 in Speyer
Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten B9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs formierten sich Gegner der Maßnahme - vor allem Verkehrsteilnehmer, die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren - sowie Unterstützer - im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer.
Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus, dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung „Tempo 70“ bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt.
Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge entschieden:
Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend zu kennzeichnen.
In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung, dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte, weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich bewerte.
Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch) nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des „Ob und Wie“ einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht.
Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 - 1 L 68/11.NW -
und 1 L 78/11.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gaststätte darf alkoholische Getränke
nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine „10 für 10“ Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10,— Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1-Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1,— Euro anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die „1-Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die „10 für 10“-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühen“ in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.
Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan „Zentralplatz“ abgelehnt
Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz ist nach den von der Stadt vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz ein „Kulturbau“ sowie eine „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Den gegen den geänderten Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag des Eigentümers eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Der geänderte Bebauungsplan verstoße weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Lärmschutzvorschriften oder andere nachbarschützende Bestimmungen. Wegen der Errichtung der drei Parkebenen mit 800 Stellplätzen seien zwar Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz an den Nachbargebäuden erforderlich. Sie könnten nach den vorliegenden Schallschutzgutachten jedoch in der Baugenehmigung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei, geregelt werden. Des Weiteren habe die Stadt hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels ihr weites Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn den vorliegenden Gutachten lasse sich trotz der zu erwartenden Umsatzverschiebungen nicht entnehmen, dass dem bestehenden Einzelhandel ein ruinöser Verdrängungswettbewerb drohe.
Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 1 C 11082/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,— Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,— Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010, 2 K 729/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel
Wo liegt die Zukunft der Badeente?

Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“
Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.
Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kosten des Feuerwehreinsatzes
Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann - wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht - grob fahrlässig sein und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher, dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000,— Euro herangezogen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011, 5 K 894/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidungsdatenbank der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz im Internet
Seit Anfang 2011 stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz im Internet eine Datenbank mit bisher insgesamt etwa 6.400 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und der vier rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte zur Verfügung. Sie lässt sich über die Internetseiten http://www.esovg.de oder http://www.esovgrp.de aufrufen.
Von 1997 bis 2010 gab das Rechtsprechungsarchiv des Oberverwaltungsgerichts auf CD-Rom und anderen Datenträgern die Entscheidungssammlung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz einschließlich ausgewählter Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der vier Verwaltungsgerichte des Landes als Programmversion „ESOVGRP“ heraus. Die nunmehr geschaffene internetbasierte Datenbank, die ständig aktualisiert und überarbeitet wird, bietet neben weiteren neuen Funktionen auch erstmals eine Volltextsuche. In dem allgemein zugänglichen Teil kann die Datenbank mit ausgewählten Entscheidungen unverbindlich getestet werden. Informationen über den vollständigen Zugang erhalten die Nutzer unter http://www.esovgrp.de.
Mit der neuen Datenbank bietet das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwälten und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit erheblich verbesserte Möglichkeiten, sich über die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu informieren. Der leichte Zugang zu den Entscheidungen im Volltext leistet einen wertvollen Beitrag zu einer modernen und transparenten Justiz, so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer.

Oberlandesgericht Koblenz:
Vergabeverfahren „Archäologisches Zentrum“
in Mainz kann fortgesetzt werden

Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen
Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt „Archäologisches Zentrum“ kann fortgesetzt werden. Der Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.
Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die „quasi unterirdische“ Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den Preisrichtern einstimmig als „nicht akzeptabel“ beurteilt worden.
Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential, weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.
In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere Vergabeverfahren zunächst gestoppt.
Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder. Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen, dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in Frage komme.
Hintergrund:
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten. Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden, das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst werden.
Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin.
Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,- Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,- Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011, 2 K 729/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Ludwigshafen:
Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten

Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt - gestützt auf die Landesbauordnung - verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sortimentserweiterung“ eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW - und vom 9. Februar 2011 - 3 L 59/11.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen
Der Antragsteller hatte vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Der Antragsteller wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen würde.
Beschluss vom 26.1.2010, Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER

Verwaltungsgericht Trier:
Gebührenerhebung für Ingewahrsamnahme rechtmäßig
Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten - insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100,— Euro (davon 42,— Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.
Zu Recht urteilte jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Bei der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 - 1 K 840/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Grußwort
Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne. Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers. Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze. Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Umsetzung
der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung
auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig

Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A13. Sie nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe A13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A12 bewertet. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben. Die hiergegen von der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die „rechte Hand“ der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A13 noch vertretbar. Deshalb werde die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung der Gemeindeverwaltung zumutbar.
Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung, die Umweltschutz dient
Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen. Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene (Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene.
Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das wirtschaftliche Risiko.
Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Einfriedung einer Schießanlage
Die Einfriedung einer im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur dann erfolgen, wenn sie zuvor ausdrücklich genehmigt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt eine von der Bundeswehr übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis. Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht. Aus den vorgelegten Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch nicht, dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung. Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen, dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2011, 1 K 522/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat.
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer u.a. dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin - nach Ablauf des Mutterschutzes - zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
2 K 870/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der Kindererziehungszuschlag ist auch
auf das Mindestruhegehalt zu gewähren

Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alterssicherungsdefizit ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit honoriere.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Weselberg:
Beteiligte einigen sich vor
Verwaltungsgericht
im Streit um Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg

Im Streit um das Weselberger Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geeinigt.
Das in der Schulstraße gelegene Gebäude besteht aus einer Gaststätte, einem Veranstaltungsraum mit 208 Sitzplätzen sowie einem Anbau mit Bühne, Duschen und Umkleideräumen. Zudem befinden sich dort Parkplätze, u.a. entlang der Schulstraße und im Einmündungsbereich Flurstraße / Schulstraße. Die Zahl der nächtlichen Veranstaltungen, d.h. solchen, die sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken, ist für den Veranstaltungssaal auf maximal 10 pro Jahr begrenzt.
Der Kläger wohnt in der Nachbarschaft. Er beschwert sich seit Jahren über Lärm und störendes Parken. Im September 2010 hat er deshalb gegen die Ortsgemeinde Weselberg, die Verbandsgemeinde Wallhalben sowie die Kreisverwaltung Südwestpfalz Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. Januar 2011 vor Ort über die Klage verhandelt. Dabei wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt, mit welcher der Rechtsstreit beendet werden konnte. Hierbei sagte die Ortsgemeinde Weselberg u.a. zu, einen Kalender für die Sonderveranstaltungen (also die Veranstaltungen, die länger als 22.00 Uhr dauern) zu führen und den Kläger schriftlich mindestens 14 Tage vor einer solchen Veranstaltung in Kenntnis zu setzen, die Sitzgelegenheiten vor dem Dorfgemeinschaftshaus zu entfernen und an den Parkplätzen entlang des Dorfgemeinschaftshauses sowie an der Einmündung Flurstraße / Schulstraße Hinweisschilder anzubringen, aus denen sich ergibt, dass diese Parkplätze - außer bei Sonderveranstaltungen - nur bis 22.00 Uhr genutzt werden dürfen.
Die Verbandsgemeinde Wallhalben als untere Straßenverkehrsbehörde erklärte sich bereit, in der Schulstraße im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses ein absolutes Haltverbot für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr anzuordnen, für die Kontrolle Sorge zu tragen und dem Kläger zwei Kontaktpersonen zu benennen, an die er sich jederzeit wenden könne, um auf Verstöße hinzuweisen.
Schließlich sagte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde zu, die Einhaltung der Auflagen zu den für das Dorfgemeinschaftshaus und die Gaststätte erteilten Genehmigungen stichprobenartig zu kontrollieren und im Falle festgestellter Verstöße diese mit Zwangsmitteln zu ahnden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 979/10.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II
bei sozialwidrigem Verhalten - selbst wenn von Stromsperren minderjährige Kinder betroffen sind

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeitsmarktintegration (Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von rund 1.150,— Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht an den Stromversorger weitergeleitet wurden. Das Sozialgericht hatte den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste ist neun Jahre alt. Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung aufgehoben, weil die Darlehensgewährung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges Kinde kann zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 557/10 B ER

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kreisumlage
Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule (KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt. Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41 v. H. fest. Der Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen Fehlbedarf von zirka 3.900.000,— Euro dar. Nach den Festlegungen im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg. Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209,— Euro. Hiermit war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien. Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage. Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die Privatschule Marienberg zu fördern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis, so das Gericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen. Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August 2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft neu bestimmt worden. Danach seien Schulträger bei Realschulen plus außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundene Realschulen plus stets in der Trägerschaft eines Landkreises. Diese Regelungen seien verfassungsgemäß. Diese Schulreform sei vom Gesetzgeber aus demografischen Gründen und vor dem Hintergrund der sinkenden Akzeptanz der Hauptschulen beschlossen worden. Zudem bestünden strukturelle Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schulen. Durch die Hochzonung der Schulträgerschaft einer Realschule plus mit Fachoberstufe, einer Kooperativen Gesamtschule sowie einer Integrierten Gesamtschule auf die Landkreisebene wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass unterschiedliche schulische Angebote im ländlichen Raum über die Gebietsgrenzen einer kreisangehörigen Kommune geschaffen werden. Es stelle auch ein berechtigtes Anliegen dar, bei der Umsetzung einer solchen Reform den betroffenen Kommunen eine zeitliche Phase zu eröffnen, in der die Umstrukturierung erfolgen könne. Von daher sei der Gesetzgeber angesichts seines weiten schulpolitischen Ermessens zur getroffenen Neuregelung berechtigt gewesen. Überdies handele es sich bei dem Mittelansatz für die private Schule Marienberg um eine freiwillige Leistung, die ein Landkreis angesichts des ihm zustehenden Ermessens übernehmen dürfe. Schließlich habe der Gesetzgeber entschieden, dass der Ausgleich für die Übernahme einer Schulträgerschaft durch Zuwendungen des Landes zu den Kommunen erfolgen müsse. Auch wenn vieles dafür spreche, dass der Schulansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz nicht zu einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleich führe, sei die Verbandsgemeinde angesichts der gesetzlichen Vorgaben darauf zu verweisen, den diesbezüglichen Ausgleich im Verhältnis ihrer Finanzbeziehungen zum Land Rheinland-Pfalz zu bewerkstelligen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2010, 1 K 488/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Yorkshireterrier im Wohngebiet

Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb erfolglos.
Die Anordnung, so die Richter, sei rechtmäßig. Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011, 1 K 944/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bürgermeister durfte Weidenthaler Feuerwehrführer entlassen
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen. Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.
Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet. Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden. Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.
Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 A 11087/10.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Die Übersendung von
Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch das Landessozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen, keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.
Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich
ist hinzunehmen

Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.
Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die Auslagerung von Klassen habe – nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages - ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort des Gymnasiums „Schulcontainer“ aufzustellen. Im Übrigen spreche alles dafür, dass eine solche „Container-Lösung“ wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares Maß begrenzt worden.
Beschluss vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10797/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des „Wintertreffens“
der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig

Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD / Junge Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD / Junge Nationaldemokraten veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden. Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag hat der Antragsteller abgeschlossen. Das Polizeipräsidium Westpfalz hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z.B. Volksverhetzung und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem „Wintertreffen“ zu rechnen sei.
Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 B 11436/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Winzer
und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15. September 2010.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen. Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr, die der Kellereien zum Teil knapp 120.000,— Euro pro Quartal. Die hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen, wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern weiterhin benachteiligt sei.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor.
Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteile vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG,
8 A 10927/10.OVG u.a.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.
Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG

Oberlandesgericht Koblenz:
Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung:
Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Prüfung
der Berechtigung des Verkäufers

Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen. Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied, verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur Herausgabe der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie - die Klägerin - sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, gutgläubig Eigentum erworben hat.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden sind; ferner hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden ist.
Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 deutsches Recht auf den Anspruch der Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§ 812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren. Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.
Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief - vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerbe. Im Gegenteil seien beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Notfalls müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies habe die Beklagte unterlassen.
Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis („Kentekenbewijs“), welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird. Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden. Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt.
Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines - nach dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen - fest angebrachten Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin) habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten „Kentekenbewijs“ nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen sei.
Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist, hat deshalb die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten Fahrzeuge zu erteilen und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben, aber nur gegen gleichzeitige Erstattung der sogenannten notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen alle erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Beklagte erbracht hat, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu erhalten und die der Werterhaltung dienen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig.
Zusatzinformation:
§ 812 und § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
(..)
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 6 U 473/10

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe
des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Die Klägerin hatte nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10

Verwaltungsgericht Trier: Keine Wechselschichtzulage
für städtische Feuerwehrbeamte

Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102,— Euro monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 202/10.TR

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende Wirkung
Der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin, aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht gesetzlich geregelt.
Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 25.10.2010 - L 5 KR 45/10 B ER

Verwaltungsgericht Koblenz: Flughafen Frankfurt / Hahn: Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Lautzenhausen unwirksam
Die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt / Hahn gelegenen Ortsgemeinde Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete diese Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher - eingeschränkter - Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt. Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr) erreicht werden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hinausgegangen werden dürfe.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß
Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -) gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden.
Unabhängig davon könne - wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR u.a.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Rückforderung von Subventionen
für den Containerumschlagplatz im Rheinhafen Koblenz

Der Bund hat von der Stadtwerke Koblenz GmbH die für die Erweiterung des Containerumschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz gewährten Subventionen teils zu Recht, teils zu Unrecht zurückgefordert. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Stadtwerke Koblenz GmbH erhielt vom Bund Fördermitteln für die Erweiterung des Containerumschlagplatzes einschließlich der Errichtung eines Gefahrgut-umschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz („Koblenz III“) mit einem Höchstbetrag von 4.719.000,— Euro. Nach Vorlage der Verwendungsnachweise forderte der Bund von den Stadtwerken zunächst einen Betrag in Höhe von 769.549,24 Euro, nämlich eine Rückzahlung von 421.370,48 Euro gewährter Subventionen nebst 348.178,76 Euro Zinsen. Der Bund begründete dies damit, dass die Stadtwerke teils gegen Vergabebestimmungen verstoßen und die Mittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet hätten. Dagegen legten die Stadtwerke einen teilweise erfolgreichen Widerspruch ein, der dazu führte, dass der Bund die Rückforderung auf einen Gesamtbetrag von 422.286,87 Euro beschränkte.
Wegen eines Teils dieses Restbetrags haben die Stadtwerke Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Sie halten eine Rückforderung von mehr als 85.601,34 Euro und einen Zinssatz von mehr als 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz für ungerechtfertigt. Die Mittel seien entgegen der Ansicht des Bundes zweckentsprechend verwandt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die einzelnen Kostenpunkte erörtert. Im Zuge der Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in einzelnen Punkten für erledigt erklärt, außerdem hat die Klägerin die Klage in anderen Punkten zum Teil zurückgenommen. Streitig blieb nach der Erörterung noch ein Betrag in Höhe von 2.060,41 Euro nebst Zinsen, über den das Gericht durch Urteil entschieden hat.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, und zwar in einer Höhe von 1.535,54 Euro. Diesen Betrag habe die Klägerin nachweislich zweckentsprechend verwendet, die Beklagte dürfe diese Zuwendungen daher nicht zurückfordern. Soweit das Gericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, betrifft dies eine Verwendung der Subvention für Reinigungskosten, die keine subventionsfähigen Baukosten seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. November 2010, 4 K 516/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bauarbeiten
am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen

Die Arbeiten zum Bau des „Forum Mittelrhein“ in Koblenz dürfen fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz ein „Kulturbau“ sowie eine „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Sodann erteilte sie der Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung des „Forum Mittelrhein“. Hiergegen wandte sich der Antragsteller - ein Nachbar - mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz, der von dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Das Interesse der Investorin an einer alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Aussetzung der Bauarbeiten. Denn die Baugenehmigung sei nach einer im Eilverfahren allein möglichen, überschlägigen Beurteilung rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Zwar würden - ohne besondere Schallschutzvorkehrungen - die für Mischgebiete geltenden Grenzwerte an einigen Messpunkten überschritten. Die Baugenehmigung enthalte jedoch zahlreiche Lärmschutzauflagen, an die sich die Investorin halten müsse. Auf diese Weise werde der vom „Forum Mittelrhein“ verursachte Lärm auf ein zulässiges Maß reduziert.
Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Vielmehr füge es sich in die Umgebungsbebauung ein und entfalte gegenüber den benachbarten Gebäuden keine „erdrückende Wirkung“. Die dem Vorhaben gegenüberliegende Ostseite der Casinostraße sei auf einer Länge von über 200 Metern geschlossen bebaut. Die nach dem Abriss einiger Häuser entstandenen Lücken seien mittlerweile durch das Neue Justizzentrum wieder geschlossen worden. Dagegen werde die Bebauung durch das „Forum Mittelrhein“ bereits nach 148 Metern im nördlichen Abschnitt der Casinostraße zum Zentralplatz durch einen freien Platz begrenzt. Auch die Höhe der geplanten Gebäude halte sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung in der Casinostraße.
Beschluss vom 30. November 2010, Aktenzeichen:1 B 11083/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis
Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden.
Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5 L 1241 / 10.KO; 5 L 1260 / 10.KO; 5 L 1261 / 10.KO; 5 L 1320 / 10.KO; 5 L 1321 / 10.KO; 5 L 1323 / 10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf
von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 U 258/10

Verwaltungsgericht Trier:
Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens

Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde, die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,— Euro herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes von 37,1% eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt der übrigen Gemeinden zurück. Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich der Gemeinden fielen, wie bspw. die „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und die „Tourismusförderung“, wie Lehrpark Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen und „überörtlich“ seien. Hiergegen habe der Landkreis nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde Angelegenheiten monierten Aufgaben „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und „Tourismusförderung“ handele es sich eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug. Eine Aushöhlung der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet. Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 100/10.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Kein Schulverband zwischen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und Landkreis Bernkastel-Wittlich

Die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der „Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron“ zwischen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich ist unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50%. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen. Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen, beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte.
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt. Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles, um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger - wie hier der Landkreis - die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 - 5 K 727/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte.
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe“, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet.
Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300 m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.
Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot sei daher zu Recht ausgesprochen worden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 -
4 L 1070/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Übernahme in das Beamtenverhältnis
trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon 45 Jahren für eine Einstellung. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt am 16. November 2010.
Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.
Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 -
6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW

Landgericht Koblenz: Planwagenunfall bei der Burg Eltz - Berufungsverfahren beendet
Am 12.7.2010 fand vor dem Amtsgericht Mayen die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren betreffend den Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz vom 31.10.2009 statt. Einzelheiten zum Inhalt der gegen Planwagenfahrer gerichteten Anklageschrift können der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 11.5.2010 entnommen werden. In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Mayen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen in 15 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15— Euro verurteilt.
Gegen das Urteil haben zwei Nebenkläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der 13. Strafkammer hat die Berufungsführer am 7.10.2010 auf die Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Hintergrund des Hinweises war die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat - insbesondere eine strengere Strafe - verhängt wird. Der Vorsitzende der 13. Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass es daher zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung einer Berufungsbegründung bedurft hätte. Eine solche sei indes nicht fristgerecht vorgelegt worden.
Die Nebenkläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 2040 Js 68365/09 - 13 Ns - Landgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz:
Vorführwagen ist kein Neuwagen
Oberlandesgericht Koblenz: Händler darf Vorführwagen
ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten

Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage abgewiesen.
Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass „neue Personenkraftwagen“ im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung - im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage, ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden. Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zusatzinformation:
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle;
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung
1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen..
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 9 U 518/10

Verwaltungsgericht Koblenz:
Baustopp für die Mehrzweckhalle in Mudersbach
Die Mehrzweckhalle mit Jugendtreff in Mudersbach darf vorerst nicht weitergebaut werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung angeordnet.
Die Ortsgemeinde Mudersbach baut eine Mehrzweckhalle mit mehreren Räumen und einem Jugendtreff im Untergeschoss. Hierfür erteilte ihr der Landkreis Altenkirchen eine Baugenehmigung. Ein Nachbar hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Er befürchtet vor allem unzumutbaren Lärm.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und damit einen vorläufigen Baustopp bewirkt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nämlich dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos. Er werde nicht zureichend vor Lärm geschützt. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung seien zu unbestimmt und gingen von nicht zutreffenden Annahmen zur Nutzung der Halle aus. So könne etwa das Nutzungsverbot der Halle von 22.00 bis 6.00 Uhr bei den geplanten Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
1 L 1056/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Entlassung eines Soldaten: Mittagessen nicht bezahlt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die fristlose Entlassung eines Soldaten aufgehoben, dem vorgeworfen wird, ein Mittagessen in der Kaserne nicht bezahlt zu haben. Die Entlassung sei weder aus Gründen der militärischen Ordnung noch wegen des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt.
Der Kläger ist ein Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Die Bundeswehr warf ihm vor, in der Truppenküche der Klotzbergkaserne ein Mittagessen im Wert von 2,70 Euro nicht bezahlt zu haben. Sie hat ihn deshalb fristlos entlassen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn missbraucht. Zudem bestehe Nachahmungsgefahr. Der Kläger legte gegen die Entlassung erfolglos Beschwerde ein und hat anschließend Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er bestreitet den Vorwurf.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Entlassung aufgehoben. Die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr seien im Fall des Klägers nicht ernstlich gefährdet. Eine Nachahmungsgefahr sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehle es an Gründen, da der Kläger sich bis dahin tadellos verhalten habe. Zudem habe der Kläger das Mittagessen zumindest nachträglich bezahlt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2010, 2 K 339/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Wasserschäden
an eingelagerten Kunstwerken des Mieters

Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Der Kläger - ein freischaffender Künstler - mietete von der beklagten Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro und lagerte dort zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008 erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume. Die Beklagte ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers ins Trockene zu bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages informierte die Beklagte den Kläger von dem Schadensfall.
Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000,— Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000,— Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben. Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Durch Urteil vom 30. September 2010 hat der Senat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Urteil ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz, weil eine Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht gegeben sei.
Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, bestehe nicht. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Beklagte die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen habe - zuletzt am 30. Januar 2007 - und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan seien, habe die Beklagte diesen Anforderungen genügt.
Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 -
Aktenzeichen: 2 U 779/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Stadt Neustadt a.d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ Sanierungsausgleichsbetrag erheben
Die Stadt Neustadt a.d. Weinstraße durfte für die Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben. Allerdings war der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag um etwa die Hälfte zu hoch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem von der beklagten Stadt Neustadt a.d. Weinstraße im Jahre 1972 durch Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I „Klemmhof“. Es umfasst Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 17.238,— Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg.
Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Klemmhof“ gelegenen Grundstücks habe zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme, sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238,— Euro, sondern lediglich 8.250,— Euro betragen.
Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen: 6 A 10164/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Vergleich über Factory-Outlet-Center in Montabaur?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Beteiligten der Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan für ein Fabrikverkaufszentrum in Montabaur nunmehr den in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 angekündigten Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für Bekleidung ansiedeln. Gegen den zu diesem Zweck aufgestellten Bebauungsplan haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollklagen vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie machen insbesondere geltend, ein Fabrikverkaufszentrum in der geplanten Größe werde zu erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten führen. Dies sei im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Städten Montabaur, Limburg, Koblenz und Neuwied sowie dem Investor vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich beizulegen. Nach diesem Vorschlag sollen Limburg, Koblenz und Neuwied ihre Klagen gegen den Bebauungsplan und ihre Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung für das Fabrikverkaufszentrum für erledigt erklären. Im Gegenzug verzichtet Montabaur auf Klagen gegen das in Limburg geplante „Einkaufs- und Freizeitzentrum WERKStadt“ und etwaige Einzelhandelsvorhaben in Koblenz und Neuwied. Außerdem darf die Stadt Montabaur das Fabrikverkaufszentrum bis einschließlich 2017 nicht über die bereits erlaubte Verkaufsfläche von 10.000 qm hinaus erweitern. Die Einhaltung der für das Zentrum festgesetzten Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen soll regelmäßig überprüft werden. In dieses sogenannte „Monitoring-Verfahren“ werden Limburg, Koblenz und Neuwied einbezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten eine Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags bis zum 10. November 2010 gesetzt.
Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG, 1 C 11170/09.OVG,
1 C 10403/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beiträge
zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.
Urteil vom 20. September 2010, Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei.
Das Kreiswehrersatzamt Koblenz berief den Antragsteller zum Grundwehrdienst ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei beruft er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs. Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. September 2010,
7 L 1107/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch Nachbargrundstücke
Ein Grundstückseigentümer, der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 23. September 2010 entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet. Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen Gewächsen aufgeforstet.
Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u.a. eine Genehmigung für den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten Bäume und Sträucher auf dem an ihre Fischteiche angrenzenden Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage zweimal zu Fischsterben gekommen.
Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle, bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe es dagegen nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 899/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ehemaligem Bürgermeister kann Ruhegehalt
wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden
Dem ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron kann das Ruhegehalt nicht aberkannt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beklagte wurde im Jahre 2000 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Drohn gewählt und 2006 vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt. In der von der Aufsichtsbehörde erhobenen Disziplinarklage wurde dem Beklagten neben anderen Verfehlungen vorgeworfen, in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Des Weiteren habe er einen Mitarbeiter veranlasst, während einer Sitzung mit einem Handy Tonaufzeichnungen vorzunehmen. Ferner habe er rechtswidrig die Anweisung erteilt, Städtebauförderungsmittel an einen Mitarbeiter der Verbandsgemeinde auszuzahlen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, Post, welche an die Gemeindekasse und an eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung persönlich gerichtet gewesen sei, unbefugt geöffnet zu haben. Kurz vor seiner Abwahl habe er ohne Ausschreibung und Beschluss des Verbandsgemeinderates einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Finanzvolumen von ca. 122.000,— Euro abgeschlossen. Schließlich habe er, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen schwerwiegender Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannt. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen.
Zwar habe der Beklagte zahlreiche schwerwiegende Dienstvergehen begangen. Denn sein Fehlverhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht dar, rechtmäßig zu handeln. Außerdem habe er sich innerhalb und außerhalb des Dienstes mehrfach achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. Deshalb wäre ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, weil ein noch im Dienst befindlicher Beamter unter den gleichen Umständen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Jedoch könne gegen den Beklagten trotz der erheblichen Schwere der von ihm begangenen Dienstvergehen keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Nach den Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung gestanden. Im Übrigen leide er seit 2003 an einer Alkoholerkrankung, die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Hieraus habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass die Aufhebung des Steuerungsvermögens des Beklagten bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht ausgeschlossen sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Dies schließe nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten zwingend aus.
Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 3 A 10907/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Windfarm in Mehring
Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die Klage des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen, zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen, in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath / Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm bilden. Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen.
Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter - in der Genehmigung ausgesprochener - Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit; Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen, wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren handele. Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 - 5 K 2/10.TR

Oberlandesgericht Koblenz: Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen
Vergütungspauschale von 15% auch im Formularvertrag wirksam
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ „Sommerhit“, zum Preis von 93.529,— Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15% des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15% ist.
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15% des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden“ sei auch ein solcher von „Null“.
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15% des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15% sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angemessen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010,
Aktenzeichen: 8 U 1030/09

Verwaltungsgericht Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat

Der Antrag des Aufsichtsratsmitglieds zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen seiner Abberufung aus diesen Gremien wurde abgelehnt. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember 2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er - so das Gericht - bereits unzulässig sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an „wirksame“ Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2010,
1 L 1057/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Nebenräumen erlauben.
Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen. Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum, in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Veränderungssperre in Wattenheim zu spät

Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät, wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden.
Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am 30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt.
Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegenstehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien, müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 -
4 K 429/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Rheinland-Pfalz: Beamtenbesoldung im Jahr 2008 verfassungsgemäß
Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten war im Jahr 2008 amtsangemessen und damit verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Justizamtsrat. Er machte geltend, dass sein Einkommen im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Nettoeinkommen des Klägers entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene Lebensführung. Das Einkommen sei auch mit dem Einkommen von Bundesbeamten und Beamten anderer Bundesländer vergleichbar. Der Kläger werde schließlich auch nicht gegenüber Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst benachteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 2010, 6 K 1406/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Einigung im Hengstbacher Blütenfeststreit

Im Hengstbacher Blütenfeststreit wurde bei der heutigen Gerichtsverhandlung auf Vorschlag der zuständigen Kammer eine Einigung zwischen den Parteien erzielt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin wohnt im Zweibrücker Stadtteil Hengstbach neben dem Mehrzweckplatz. Auf diesem findet alljährlich Ende April/Anfang Mai das Blütenfest statt, das von zwei örtlichen Vereinen veranstaltet wird. Diesen erteilte die beklagte Stadt Zweibrücken im April 2010 eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz für die Durchführung des Blütenfestes am 24. April sowie 30. April - 2. Mai 2010 inklusive zweier Tanzveranstaltungen. Die Gestattung enthielt mehrere Auflagen zum Schutz der Anwohner. Nach Ablauf des Blütenfestes erhob die Klägerin Mitte Mai 2010 dagegen Klage u.a. mit dem Begehren, die Beklagte müsse bei künftigen Festen die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festsetzen. Nach Mitternacht komme es auf dem Fest zu unerträglichen Lärmbelästigungen durch Festbesucher. Aufgrund von Alkoholexzessen sei es in der Vergangenheit zu regelmäßigen Ausschreitungen gekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wies das Gericht darauf hin, bei dem Blütenfest handele es sich rechtlich gesehen um ein sog. „sehr seltenes Ereignis“, da es nur an 4 Tagen im Jahr stattfinde. Nach der Rechtsprechung zur Frage der Lärmintensität von Freizeitveranstaltungen seien solche Feste im Allgemeinen zulässig, wenn die Immissionsrichtwerte bis 24.00 Uhr  70 db(A) und nach Mitternacht 55 db(A) nicht überschritten würden. Die zum Schutz der  Nachbarn erlassenen Auflagen seien unzureichend gewesen, da die darin genannten Immissionsrichtwerte für die Tanzveranstaltungen von 45 db(A) nach Mitternacht von vornherein nicht einhaltbar gewesen seien. Das Gericht legte den Vereinen nahe, im nächsten Jahr Lärmmessungen am Anwesen der Klägerin durchzuführen und verstärkt Aufsichtspersonal einzusetzen, um lärmende und betrunkene Personen vom Anwesen der Klägerin möglichst fernzuhalten.
Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit der ergangenen Auflagen an. Zugleich erklärte sie, 2011 frühzeitig über den Antrag der Vereine auf Durchführung des Blütenfestes zu entscheiden, so dass die Klägerin gegebenenfalls rechtzeitig Rechtschutz im Vorfeld der Veranstaltung in Anspruch nehmen könne. Das Klagebegehren auf Festsetzung einer Sperrzeit bis 24.00 Uhr verfolgte die Klägerin daraufhin nicht weiter.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 500/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheim

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt.
OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 10 A 10076/10.

Verwaltungsgericht Neustadt: Sanierungsgebiet „Hemshof“ in Ludwigshafen: Eilanträge erfolgreich
Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet „Hemshof“ in Ludwigshafen bzw. gegen die Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen.
Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die (teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung der Gemeinde.
Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen sei damit aber nicht verbunden.
Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller. Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller für abgeschlossen erklärt worden sei.
Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach nicht mehr entscheiden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 7. September 2010, Az.: 3 L 792/10.NW, 3 L 794/10.NW, 3 L 847/10.NW, 3 L 849/10.NW und Beschluss vom 10. September 2010, Az.: 3 L 857/10.NW, Verwaltungsgericht Neustadt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger, ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz. Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber. Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden, wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und Holland, nach Untersuchungen schlecht.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2010, Aktenzeichen: 8 A 10246/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Koblenzer Zentralplatz

Der Antrag eines Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte (Center) nebst Garagenanlage im Bereich des Koblenzer Zentralplatzes hatte keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Auf Antrag einer Gesellschaft erteilte die Stadt Koblenz für das Vorhaben die Baugenehmigung. Hiergegen legte der Eigentümer eines Wohnhauses in der benachbarten Casinostraße, der bereits gegen den Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz im Wege der Normenkontrolle vorgegangen war, Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag wurde abgelehnt. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so das Gericht, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Nachbarn ausfalle. Das Vorhaben sei für den Nachbarn wohl nicht rücksichtslos. Die von dem Investor vorgelegten Gutachten belegten, dass am Haus des Antragstellers nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen sei. Zudem wirke der geplante Bau hierauf auch nicht erdrückend; vielmehr weise das Vorhaben etwa die gleiche Höhe auf wie das Gebäude des Nachbarn. Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei hier, dass der Antragsteller die Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt geltend mache. Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, folge hieraus nicht der Anspruch des Nachbarn auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Dies könne ein Nachbar nur verlangen, wenn eine Vorschrift zum Schutz der Nachbarschaft verletzt sei. Hierfür habe das Gericht im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. September 2010,
1 L 873/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Auf
Fertigpackungen mit Backwaren
muss Gewicht angegeben werden

Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Zivildienstleistender
muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten müssen.
Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010,
7 L 1010/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Beitragserhebung
der Handwerkskammer Trier ist rechtens
Die von der Handwerkskammer Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260,— Euro (zuvor 155,— Euro) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40% unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle. Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür, dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal aufgehoben
Der Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg ist rechtswidrig, weil der Landesbetrieb Mobilität das Vorhaben nicht als Planfeststellung für die angebliche Änderung von zwei Kreisstraßen hätte genehmigen dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (BUND), stattgegeben.
Im Februar 2007 leitete der Rhein-Lahn-Kreis die Planunterlagen für den Neubau der o.g. Teilstrecke des Radfernweges Lahntal zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet „Lahnhänge“ 5613-301 und das Naturschutzgebiet (NSG) „Gabelstein-Hölloch“. Gegen das Vorhaben brachte der BUND im Planaufstellungsverfahren Einwände vor. Er machte u.a. geltend, dass das gewählte Verfahren unzulässig sei, weil es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer Kreisstraße, sondern tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele. Gleichwohl erließ der Landesbetrieb Mobilität auf der Grundlage des § 5 Landesstraßengesetz - LStrG - den Planfeststellungsbeschluss „für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße 23 und 25 (K 23 und K 25)“. Hiermit war der BUND nicht einverstanden und erhob Klage, die - wie bereits am 23. August 2010 in öffentlicher Sitzung verkündet - Erfolg hatte. Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Auch wenn artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa zum Schutz der Belange der Wildkatze, nicht missachtet worden seien, so das Gericht, verletze das Vorhaben naturschutzrechtliche Belange. Der Landesbetrieb Mobilität habe zu Unrecht angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben auf die Errichtung eines unselbständigen Radweges ziele. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) solle weder die Substanz noch die Funktion der Kreisstraßen geändert oder ergänzt werden. Eine spürbare Entflechtung des Radverkehrs auf diesen Straßen bezwecke die Planung ebenfalls nicht. Vielmehr werde ein selbständiger Radweg erlaubt. Von daher beruhe die Planung auf der Heranziehung einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich des § 5 Abs. 1 LStrG, der nur den Neubau oder die Änderung von Landes- oder Kreisstraßen im Wege der Planfeststellung umfasse. Zur Änderung einer Kreisstraße gehörten ausschließlich unselbständige Radwege. Von daher leide der Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Fehler, den der BUND auch rügen könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen stelle der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gelte für eine Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung zum Naturschutzgebiet „Gabelstein-Hölloch“. Dies sei vorliegend nicht geschehen, da diese Entscheidungen in einer straßenrechtlichen Planfeststellung von der unzuständigen Planfeststellungsbehörde getroffen worden seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften die an für sich zuständigen Stellen eine andere Entscheidung getroffen hätten, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010, 4 K 225/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher, weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof wegen der „Insellage“ des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar

Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von „Aspirin Complex“ zurückzuführen

Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament „Aspirin Complex“ eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin, die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte „Herbstmesse“. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009 mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe. Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben
Der Eigentümer zweier Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010 entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen. Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben, dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss. Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit, dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe. Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen: Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli 2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann, der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern, dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen. Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden, weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters „Crazy Time 2“ sowie der Fahrgeschäfte „Break Dance No. 1“ und „Joker“ in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als „Traditionsbetriebe“ sei nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter „Crazy Time 2“ vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs „Break Dancer“ vorgesehene Standplatz reiche für den größeren „Break Dance No. 1“ nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts „Joker“ nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG, 6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren

Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag, den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration gegen den „Christopher Street Day Mannheim“ angemeldet. Die Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest „Ludwigshafen spielt“ störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des Kinderfestes „Ludwigshafen spielt“ beginnen zu lassen. Das Spielfest finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010: Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern, die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten, ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L 660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO, 3 L 877/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen, dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten. Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte, also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Eilantrag gegen
Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis

Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca. 15 ausgewachsene Hunde als „Vorführhunde“ auf dem Anwesen. Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel (Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung, wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier - einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig. Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen. Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück
verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen. Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war, ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden. Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden. Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter

Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt: Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder, die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N. verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I., der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt Bargeld und für den „Jihad“ benötigte Gegenstände, die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren. Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö. sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006 kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N. bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8

Verwaltungsgericht Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters

Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis, das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Behörde nicht zuständig
zum
Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied

Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte. Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus, das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution. Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten. Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche, Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt

Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht, die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen, aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden

Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld“ geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt, um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung, die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise zulässig

Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot

Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010 keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3 L 526/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht

Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni 2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten, mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände. Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs- und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt: Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt, die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“ ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ ordnungsgemäß über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ als Satzung beschlossen. Einige Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen - gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008 habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen. Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten - unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24. April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni 2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung der „nachgeheirateten Witwen“ sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG

Oberlandesgericht Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung

In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009). Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen: 1 Ws 108/10

Verwaltungsgericht Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen, die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem eingetragenen Verein „Pfalzwein e.V.“ zugute, welcher für den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft („CMA“) und den der Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW und 2 K 16/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010,
Aktenzeichen: 8 A 11378/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen. Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister, Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden; eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich. Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines „Geflügelwachhundes“

Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr. 556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c „Industriestraße“. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich - mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem) Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel - weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen: 8 A 11322/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen

Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag. Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers, eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen, seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber

Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren, in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“ in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der „Schatzinsel“ in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe - ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Beschilderung „Schatzinsel“ und fehlender Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine - letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel“) gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen; sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen. Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom 7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09

Oberlandesgericht Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen: 11 UF 149/10

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht, die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000,— Euro heran. Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher PKW‘s verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
„Leisböhler Weintage“ in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin darf auf dem Weinfest „Leisböhler Weintage“ in Haßloch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die „Leisböhler Weintage“. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen, der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen: 1 U 415/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier - für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000,— DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,— Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen: 2 StO 1/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L 2 R 20/08

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg. Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu

Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612,— Euro, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180,— Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen“ beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds

Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig, wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000,— Euro fest. Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie, der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert, sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,— Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Folgen einer Trunkenheitsfahrt
Ein zum Elektroniker ausgebildeter Soldat hat wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss derzeit keinen Anspruch auf eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West berief den 1988 geborenen Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt im Juni 2009 und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Euro festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen, wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.
Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe dieses Zeitraumes zu bewähren.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. April 2010, 2 K 1319/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen
Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.
Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010, Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 12. April 2010 hervor.
Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens ist unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution, mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird. Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens e.V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut hat:
„Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?“.
In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden. Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die erfolglos blieb.
Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen, so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten. In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: „Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?“ Von daher spiegele die zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen, einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010, 1 K 1202/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Änderung des Bebauungsplans zum Freizeitgelände Oberweis unwirksam
Die 3. Änderung des Bebauungsplans zur Freizeitanlage Oberweis durch die Ortsgemeinde hält sich nicht im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bitburg-Land und ist deshalb unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und gab damit der Normenkontrolle der Verbandsgemeinde gegen die Ortsgemeinde statt.
Zur Freizeitanlage Oberweis gehören ein Freibad, ein Camping- sowie ein Sportplatz. Unterhaltung und Betrieb der Anlage sind im Jahr 1975 kraft Gesetzes von der Ortsgemeinde Oberweis auf die Verbandsgemeinde Bitburger-Land übergegangen, die auch im Grundbuch als Eigentümerin der zugehörigen Grundstücke eingetragen ist.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land weist für die Camping- und die Sportplatzfläche der Anlage ein einheitliches Sondergebiet „Camping“ aus. Mit der dritten Änderung des Bebauungsplans „Zwischen Schwimmbad und B50“ vom Dezember 2008 setzte die Ortsgemeinde Oberweis für die bestehende Sportplatzfläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest, womit jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre.
Gegen diese Änderung richtete sich der Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde Bitburg-Land, die zur Begründung ausführte, dass die von ihr aus Wirtschaftlichkeitsgründen beabsichtigte Umstrukturierung der Freizeitanlage in überwiegendes Campinggelände mit etwaigem Verkauf des Gesamtareals an einen privaten Betreiber durch die Beschränkung der Nutzung auf „Sportplatz“ unmöglich gemacht werde. Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam.
Einer Ortsgemeinde sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan ein Gelände zu überplanen, das im Eigentum einer Verbandsgemeinde stehe und auf dem diese eine öffentliche Einrichtung betreibe. Es liege jedoch ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde weise für Camping- und Sportplatz ein einheitliches Sondergebiet „Camping“ aus, das sowohl die Beibehaltung des Sportplatzes als auch die Ausdehnung der Campingfläche (auf den Sportplatz) erlaube. Damit nicht vereinbar sei eine ausschließliche Zulassung eines Sportplatzes durch Bebauungsplan auf einer Teilfläche. Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Verbandsgemeinde bei der von ihr beabsichtigten Änderung der öffentlichen Freizeitanlage gleichwohl auch die Interessen der Ortsgemeinde an der weiteren Nutzung des Sportplatzes zu berücksichtigen habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen: 8 C 11202/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt
Ein Justizvollzugsbeamter, der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z.B. Waffen und Drogen) organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010, Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben
im
Überschwemmungsgebiet an der Mosel
Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der Mosel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Zulassung des Vorhabens verstoße nicht gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf verändere, sich hierdurch jedoch eher - aufgrund der Örtlichkeit - günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche Anwesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 1 A 10176/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl
Die Wahl der Beigeordneten der Ortsgemeinde Pleitersheim ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger gehören dem Pleitersheimer Rat an. Nachdem der ehemalige Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung am 6. Juli 2009 u. a. mit dem TOP Beigeordnetenwahl eingeladen hatte, wiesen die Kläger sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich bzw. urlaubsbedingt am 6. Juli 2009 abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl. Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb.
Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei der Pleitersheimer Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden. Dem ehemaligen Ortsbürgermeister der Kommune habe das Recht zugestanden, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung, am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung bzw. die Beigeordnetenwahl trotz des Antrags der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes festzuhalten, stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte. Einer der Kläger habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt, der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin bereits intern mitgeteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. März 2010, 1 K 1272/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beigeordnetenwahl in Verbandsgemeinde Altenahr gültig
Die Wahl des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr ist gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen zu stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am 9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ die Bewerber für das Amt des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister. Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt „Wahl der Beigeordneten“ umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch keinen - nach der Gemeindeordnung zulässigen - Beschluss des Rates herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die Kandidaten zu erteilen.
Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 10006/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg
Auch Wehrpflichtige, die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22. März 2010 entschieden.
Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde.
Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses.
Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
VG Trier, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 L 87/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan „Zentralplatz“ teilweise außer Vollzug gesetzt
Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz wird bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht. Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen. Vorgesehen ist die Errichtung eines „Kulturbaus“, in dem u.a. das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen. Außerdem ist eine viergeschossige „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ geplant, welche u.a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg.
Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße. Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor. Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen.
Demgegenüber sei die Planung des „Kulturbaus“ mit bis zu sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden die Belange der Anwohner durch den „Kulturbau“ nur in geringerem Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt. Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003. Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt. Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren.
Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Krankentransporte nur mit inländischer Genehmigung
Die Untersagung der Durchführung von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden.
Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung der inländischen Genehmigung zu stellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz: Versicherungsschutz
bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung
Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden. Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte“) der Beklagten bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ nicht angetreten werden kann.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710,— Euro pro Person - insgesamt 11.420,— Euro - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.
Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803,— Euro pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20%, insgesamt 6.084,80,— Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung“ anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.
Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420,— Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „für jede . bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise“ lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000,— Euro zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66,— Euro pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000,— Euro auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese sei hier erst am 11. / 12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise erfolgt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Leitsätze des Senats:
Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung“ kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.
Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte“) Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen“) zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000,— Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000,— Euro insgesamt für sämtliche „geschützten Personen“ zusammen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010,
Aktenzeichen: 10 U 613/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Einmalige Beiträge für erstmalige
Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen in Großlittgen rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Manderscheid hat einen Anlieger der Gartenstraße in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
1. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre 1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt. Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre 1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte Erfolg.
Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10977/09.OVG
2. Des Weiteren wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule in der Gartenstraße ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt. Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube. Auch die Abwässer vom Grundstück des Klägers wurden in eine private Sammelgrube eingeleitet. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen im Jahre 1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen 2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob auch den Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte ebenfalls Erfolg.
Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung dar. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt, weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen Mischwasserkanal ersetzt worden sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10975/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe
für
Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar
Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.
Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren des „Bündnisses für einen Bürgerentscheid in der Bäderfrage“ der Stadt Idar-Oberstein ist unzulässig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rat von Idar-Oberstein beschloss am 28. Juni 2006, dass Standort des geplanten Ganzjahresbades (Kombibad) das Sondergebiet Freizeit im Gewerbepark Nahetal sein soll. Am 25. August 2009 war das Bad erneut Gegenstand einer Stadtratssitzung. Der Rat fasste den Beschluss, das Bewerberverfahren zum ÖPP-Verfahren zu beenden und das Bad in eigener Regie zu erstellen. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, sich um die Sicherstellung eines Landeszuschusses zu bemühen. In der Folgezeit wurden bei der Verwaltung 6.762 Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerbegehrens eingereicht, das folgende Frage beinhaltet: „Sind Sie gegen den (vom Stadtrat am 25. August 2009 beschlossenen) Bau eines Kombibades am Standort Gewerbegebiet Nahetal und stattdessen für die Sanierung des Freibades Kammerwoog und den Bau eines Funktionshallenbades am Standort Gewerbegebiet Nahetal?“ Der Rat von Idar-Oberstein ließ das Begehren nicht zu. Daraufhin erhoben dessen Vertreter Klage auf die Feststellung, das Begehren sei zulässig. Außerdem beantragten Sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Oberbürgermeister möge vorläufig die Vollziehung eines Beschlusses des Stadtrates zur Beauftragung eines Planers für den Neubau des geplanten Bades unterlassen, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtskräftig entschieden ist.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, der Stadtrat sei zur Zurückweisung des Bürgerbegehrens berechtigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften müsse ein Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richte. Diese Frist sei verstrichen, da der Stadtrat bereits am 28. Juni 2006 den Standort des geplanten Bäderneubaus festgelegt habe. Ohne Bedeutung sei, dass diese Entscheidung in der vom Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ein Bürgerbegehren richte sich nämlich nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn dessen Aufhebung verlangt werde. Vielmehr reiche eine inhaltliche Bezugnahme aus, die hier gegeben sei. Jedes andere Verständnis würde eine Umgehung der gesetzlichen Frist ermöglichen. Die am 25. August 2009 unter dem Tagesordnungspunkt „Kombibad“ gefassten Beschlüsse des Rates rechtfertigten keine andere Beurteilung. Angesichts ihres Inhalts seien die zuvor getroffenen Entscheidungen zum Standort und zur Struktur des Bades als Kombi- bzw. Ganzjahresbad weder aufgehoben oder abgeändert noch wiederholt worden, sondern unberührt geblieben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. März 2010, 1 L 71/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Lärm um Bäckereibetrieb
Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010,
1 L 123/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Beitragserhebung
für den Bereich Mariahof ist nicht rechtens

Die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Ortsteil Mariahof beruht nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden und damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben.
Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest. Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur für einen Gebietsteil - hier: Mariahof - eine von der Regel abweichende Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung ebenfalls gegeben seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 550/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Grabgestaltung
Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Kein Anspruch auf Poller
Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt. Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten den Eindruck eines Parkplatzes.
Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn von den Pollern abgesehen werde.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück, aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, 4 K 774/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen
Die Veranstalterin einer Demonstration in Neustadt an der Weinstraße musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung bestellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin meldete bei der Beklagten für den 31. Mai 2008 eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße unter dem Motto „Gegen Polizeigewalt und Willkür! Don’t hide - Gegen jede Repression!“ an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner - mindestens aber 6 Ordner - zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1. Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter ein aus 350 Personen bestehender linksextremer „Schwarzer Block“, teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11095/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Anspruch auf Verpflichtung
als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden und hat damit die Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt, obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten (siehe Pressemitteilung 15/09 des Gerichts). Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss im Anschluss daran auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung bestätigten die Richter der 1. Kammer nun mit ihrem Urteil.
Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei das aktive Dienstverhältnis beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlösche. Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 666/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca
Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca / Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Hausverbot im Schwimmbad
Das von der Stadt Ludwigshafen gegen eine Schwimmerin verhängte Schwimmbadverbot ist rechtmäßig und sofort vollziehbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 10. Februar 2010 entschieden.
Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes Personal habe sie beschimpft.
Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.
Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 -
4 L 81/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück
Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.
Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft

Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens - verboten ist. Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 - 3 K 642/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Stadt Neuerburg muss Gemeindestraße „Am Sonnenhang“ zum Teil zurückbauen
Die Stadt Neuerburg muss den Straßenoberbelag der Gemeindestraße „Am Sonnenhang“, soweit er über drei Privatgrundstücke verläuft, entfernen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden.
Die Richter gaben damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets „Plascheider Berg“ infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße „Am Sonnenhang“ überbaut worden waren. Der Fehler wurde erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Inanspruchnahme der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Eigentumsrechte in rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht - wie von der beklagten Stadt vertreten - durch Verjährung erloschen. Während der Dauer der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember 2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 08. Februar 2010 - 5 K 622/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist“). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist“ mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009, Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Anspruch der Jüdischen Gemeinde Speyer auf Landesförderung offen
Die jüdische Gemeinde Speyer e.V. kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilentscheidung) verlangen, durch die das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von staatlichen Mitteln verpflichtet wird, die für jüdische Gemeinden zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einem im Jahr 2000 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Landesverband, der die Leistungen an die Gemeinden verteilt. Gemeinden, welche dem Landesverband nicht angehören, werden nur gefördert, wenn ihre Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Die 1997 gegründete jüdische Gemeinde Speyer beantragte im Jahr 2000 beim Landesverband, dem sie nicht angehört, erfolglos eine finanzielle Förderung. Später machte sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Land geltend. Sie beantragte nunmehr, das Land im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, monatlich 3.500,— Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Für den Erlass einer Eilentscheidung fehle der Anordnungsgrund. Es sei der jüdischen Gemeinde Speyer zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihre Existenz ohne die vorläufige Zahlung der staatlichen Fördermittel gefährdet sei oder ihr die Fortsetzung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang unmöglich werde. Allerdings seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. In einem Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, dass der Landesverband auch über die Förderung von Gemeinden entscheide, welche ihm nicht angehörten. Außerdem sei zu klären, ob die jüdische Gemeinde Speyer die inhaltlichen Voraussetzungen einer Förderung erfülle. Erforderlich hierfür sei eine Tätigkeit, welche den jüdischen Religionsgesetzen entspreche und die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtfertige.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 B 10003/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Weinfondsabgabe verfassungsgemäß
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.
Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro für den Deutschen Weinfonds durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige Tätigkeit. Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009, 5 K 639/09.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen.
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitrags-kalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung - gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - zunächst aus, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend geschehen - die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR u.a.

Oberlandesgericht Koblenz:
Keine „Pfefferlendchen“ in Rauchergaststätte

Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen“ zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt 350,— Euro verhängt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der „Pfefferlendchen“ ging.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten. Die „Pfefferlendchen“ seien nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.
Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200,— Euro als angemessen angesehen.
Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010,
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09

§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen Fassung lautet wie folgt:
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind, dass
1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

Verwaltungsgericht Trier: Beförderungsstelle Rektorin / Rektor an neugeschaffener Realschule plus
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden, dass sich die nach der Landesbesoldungsordnung mit A 15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule und einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus für einen bisher nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen Realschule als Beförderungsstelle darstellt. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge, dass die Beförderung erst nach Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen Erprobungszeit erfolgt.
Das Erprobungserfordernis gilt demgegenüber nicht für Realschulleiter, die aufgrund der Größe ihrer Realschule (mehr als 360 Schüler) bereits zuvor nach A 15 besoldet worden sind und für die sich das Amt des Rektors einer Realschule plus mithin nicht als Amt mit einem höheren Endgrundgehalt und damit auch nicht als Beförderungsstelle darstellt. Gleiches gilt für Rektoren ehemaliger Regionalen Schulen und Dualen Oberschulen, die nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur kraft Gesetzes als Realschule plus weitergeführt werden. Dies resultiert daraus, dass die zuletzt genannten Schulen in ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung bereits weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprochen haben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 593/09.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Kosten eines Polizeieinsatzes auf der „Bitburger“

Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden.
Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B51 („Bitburger“) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,— Euro in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften Kosten, die - wie die Personalkosten - bereits aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.
Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 621/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch“ angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,— Euro erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bebauung neben Weinberg zulässig

Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan „Auf Zalzert“ der Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge den Bebauungsplan „Auf Zalzert“ auf. Danach ist u.a. die Neuerrichtung eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige „Gefälligkeitsplanung“. Die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge. Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße zumutbar.
Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10725/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Abschleppkosten
Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Baugenehmigung für „Plus-Markt“ in Diez
Die für den Bereich der „Oberen Limburger Straße“ in Diez erlassene Veränderungssperre steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Plus-Marktes“ mit Backshop in Diez. Der geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans „Obere Limburger Straße“. Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages.
Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der „Oberen Limburger Straße“ stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern. Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte in der Innenstadt zu erhalten. Damit handele es sich bei dem in Aussicht genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung („Verhinderungsplanung“). Denn die Stadt Diez strebe mit der Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen: 1 A 10779/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Bezeichnung eines Perlweins
als „Paradiesecco“ ist nicht irreführrend

Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ darf nicht untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR

VG Trier zu Hundesteuerermäßigung für Wachhunde
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden.
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an.
Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 574/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren
Der Rheingräfliche Kanal muss von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden.
Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal werde zudem seit Jahren verwendet, um Regenwasser in den Grumbach zu leiten, und sei hierzu auch notwendig. Ob der Kanal ursprünglich auf ein Gewässer zurückgehe, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 712/09.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B271) darf gebaut werden - Urteile heute verkündet

Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der B271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt weiter nach Norden bis zur B420 bei Wörrstadt.
Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer, Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken (8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten Gesamtumfahrung der B271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B271 unter Umgehung von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht. Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG), die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße 520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8 C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes. Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere, öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim. Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge und der - nur in geringem Umfang zu erwartenden - Zunahme der Frostgefahr habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten.
Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG) sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar, dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen Teil der L520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Urteile vom 20. Januar 2010,
Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilität erfahren kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zuständige 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren.
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010,
Aktenzeichen: 11 UF 251/09

Verwaltungsgericht Neustadt:
Meldepflicht für Gartenbrunnen

Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 16. Dezember 2009 hervor.
Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 767/09.NW

Sanierung des Eibachs:
Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Für die dem THW entstandenen Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor.
Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße K39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle in Erfweiler / Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte u.a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war.
Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000,— Euro heran.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten auch von ihnen nicht zu zahlen seien.
Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis. In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen Firmen ersetzt verlangen.
Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen sein.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 - 4 K 803/09.NW und 4 K 808/09.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch
für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen
früheren Eigentümers haften
Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.Die Parteien des Rechtsstreits sind benachbarte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern in Worms. Der ursprünglich einheitliche Gebäudekomplex verfügte nur über eine Heizungsanlage. Er wurde im Jahr 1964 in drei Grundstücke aufgeteilt. Da sich die Heizanlage im Haus der Klägerin befand, wurde für das Grundstück der Klägerin eine Reallast zugunsten der Eigentümer der beiden Nachbarhäuser eingetragen, um ihre Mitversorgung sicherzustellen. In der Folgezeit wurden die einzelnen Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt; die Reallasten wurden in die einzelnen Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab.
14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem Eigentümer, der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an seine Eigentümergemeinschaft - die Beklagte leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bezahlte die Beklagte nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern bestehende beklagte Gemeinschaft erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft d.h. nicht die einzelnen Eigentümer auf Zahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch genommen, insgesamt 13.763,79 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht sie - als Gemeinschaft der jetzigen Wohnungseigentümer - sei zur Zahlung verpflichtet; vielmehr hafte nur das jeweilige Sondervermögen der einzelnen Eigentümer.
Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 14. August 2008, 1 O 408/06). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 ausgeführt, die Klägerin könne von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis 2004 verlangen. Nach § 10 Abs. 6 WEG seien die beiden Parteien teilweise rechtsfähig und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. deren Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher verpflichtet und berechtigt. Auch wenn ein Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen wurde, sei von einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung über die Lieferung von Heizleistung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften auszugehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen Eigentümer der benachbarten Häuser in Bezug auf die Heizung seien auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen. Es handele sich um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und gemeinschaftlich zu erfüllen seien. Dem habe die Übung zwischen den Parteien Rechnung getragen.
Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer dieser Wohnanlage und werde durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen Mitglieder der Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung von Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig sei jeder einzelne Eigentümer auf Seiten der Klägerin in der Lage, für die einzelnen Mitglieder der Beklagten die jährliche Heizkostenabrechnung zu erstellen. Auch könne es ihnen billigerweise nicht zugemutet werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Es handele sich um gegenseitige Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen Gemeinschaften, nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können. Dies zeige sich auch daran, dass seit 2005 wieder eine gemeinschaftliche Abrechnung stattfinde.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 10 U 1164/08

Landgericht Bad Kreuznach: Amtshaftungsklage
wegen Polizeieinsatzes teilweise begründet
Nach einem heute verkündeten Urteil des Landgerichts nimmt der knapp 30 Jahre alte Kläger das Land Rheinland-Pfalz teilweise zu Recht auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld in Anspruch. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Februar 2008 in den frühen Morgenstunden nach einer Fastnachtsveranstaltung in Kirschweiler zu einem Gerangel stoßende Polizeibeamte fahrlässig die Situation verkannte, indem er den daran beteiligten Kläger wegen seines Erscheinungsbildes einer gewaltbereiten Gruppe zuordnete und deshalb zu forsch mit seiner Stabtaschenlampe eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Dadurch erlitt der Kläger eine 3 cm lange Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens durch seine Beteiligung an dem Gerangel, das grundsätzlich das Einschreiten des Polizisten rechtfertigte, steht dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,— Euro zu.
Landgericht Bad Kreuznach

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.6.2009 ein Erörterungstermin durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt. Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 -
Az. L 1 SF 21/09

Verwaltungsgericht Neustadt: Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten
Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden sind, muss der Halter der Maschine erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden.
Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer 2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 Euro. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 997/09.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Klage wegen Weinfonds abgewiesen
Die Klage eines Winzers aus Ellenz-Poltersdorf gegen eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds hat keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf verlangte von dem Winzer im Rahmen der Abgaben-Jahreshauptveranlagung für den Deutschen Weinfonds einen Betrag von 76,09 Euro. Hiergegen erhob der Winzer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass die Abgabe verfassungswidrig sei. Es handele sich um eine Sonderabgabe, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Mithin müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, damit es über die Wirksamkeit dieses Gesetzes entscheiden könne.
Das Gericht wies die Klage (5 K 639/09.KO) ab. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt
Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.
Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben. Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei.
Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Entfernung aus dem Dienst
nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht

Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden.
Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut.
Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen u.a. wegen Steuerschulden kam.
Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit - die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten- wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen nur für Ausbaumaßnahmen
Die Gemeinden können für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. November 2009 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von 27,36 Euro. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in Höhe von 171.101,75 Euro aus.
Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte Kommunalabgabengesetz lasse die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei auch - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden habe - verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen Betrag von 26,68 Euro zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 -
1 K 222/09.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Neuabgrenzung der Forstreviere
im Bereich des Forstamtes Prüm ist rechtmäßig
Die von der Zentralstelle der Forstverwaltung vorgenommene Neuabgrenzung im Bereich der bislang bestehenden Forstreviere Sellerich und Gondenbrett, mit der dem neu gebildeten Revier Sellerich der Gemeindewald der Stadt Prüm und der Gemeinde Sellerich sowie der Staatswald des ehemaligen Reviers Prüm zugeordnet worden ist, ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden.
Hintergrund der gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage der Ortsgemeinde Sellerich ist die Entscheidung des Ministerrats aus dem Jahr 2002 zur Neustrukturierung der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, mit der die Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert und für die Reviere im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 und 1.800 ha Holzbodenfläche vorgesehen werden soll. Die Ortsgemeinde Sellerich hat sich im Klagewege gegen die im Dezember 2008 auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter des Staatsforstes zurückgehende Neuabgrenzung der Forstreviere im Bereich des Forstamtes Prüm zur Wehr gesetzt. Zur Begründung ihrer Klage führte sie an, das seit mehr als 30 Jahren vertraglich bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden Sellerich und Gondenbrett werde ohne Grund geteilt. Zur Erhaltung der im Gemeindewald beider Gemeinden vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter als kommunales Forstrevier zu erhalten. Infolge der Neugestaltung des Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten Holzbodenfläche. Dadurch entfalle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die bisher bestehende Möglichkeit, die Person des Revierleiters zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein.
Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung, die Neuabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausschließlich an einer Optimierung der Forstwirtschaft orientiert, indem sie dazu führe, dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt von ca. 1.250 ha gelegen habe. Auch die erfolgte Trennung von Privatwald und Wald der öffentlichen Hand sei sinnvoll.
Dieser Argumentation des Landes stimmten die Richter der 5. Kammer im Ergebnis zu. Die Neugliederung orientiere sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf den Grundstücken der Klägerin sei weiterhin gewährleistet. Soweit die Klägerin meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte einzuschränken, könne dies zum Einen nicht festgestellt werden. Zum Anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter Waldbesitzer eine Neugliederung erstrebe; entscheidend sei nur, dass das neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspreche, was der Fall sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 408/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz:
Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung
eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag von 40.000,— Euro gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht worden war. Die Klägerin aus Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,— Euro vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000,— Euro an P.O. überwiesen werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum 18. „May“ 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000,— Euro wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte Konto aufgelöst.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000,— Euro in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000,— Euro gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000,— Euro unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt“ worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000,— Euro hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen - bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben.
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000,— Euro. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben. Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. November 2009,
Aktenzeichen: 2 U 116/09

OVG: Coface-Arena in Mainz darf weitergebaut werden
Die Gründungsarbeiten zum Neubau eines Fußballstadions in Mainz können fortgesetzt werden, da die Anlieger durch Bau und Betrieb des Stadions voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Vier Anwohner aus der Umgebung des Bauvorhabens, darunter drei Landwirte, haben sich gegen den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz erteilten 2. Teilbaugenehmigung gewandt, mit der Gründungsarbeiten des Stadions zugelassen worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass der von der Stadt beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplan für das Stadiongebiet rechtswidrig sei und deshalb keine geeignete Grundlage für die Erteilung der angefochtenen Teilbaugenehmigung darstelle. Der Eilantrag der Anwohner blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Nachbarn des Bauvorhabens könnten im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung keine Prüfung des künftigen Bebauungsplans verlangen. Einen nachbarlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (nur) auf der Grundlage eines rechtmäßigen Bebauungsplans sehe das Gesetz nicht vor. Entscheidend für den Erfolg des nachbarlichen Abwehrrechts sei daher allein, inwieweit die Anwohner durch die mit der Teilbaugenehmigung erlaubten Baumaßnahmen in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Hierbei seien jedoch nicht nur die mit dieser Genehmigung zugelassenen Gründungsarbeiten, sondern bereits schon die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Die Anwohner hätten indes nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Betrachtung weder durch den Stadionneubau noch durch den späteren Betrieb der Anlage mit unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus gutachterlichen Stellungnahmen zu Fragen des Luftaustauschs, der Verkehrs- und Lärmbelastung bei Stadionnutzung sowie zu Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
In einer vorab ergangenen Entscheidung hatte der Senat bereits ein behördliches Einschreiten gegen den durch die Bauarbeiten verursachten Lärm abgelehnt, weil insoweit maßgebliche Richtwerte eingehalten würden.
Beschlüsse vom 8. und 11. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 8 B 11243/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Regelungsinhalt
von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote

Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67% des marktüblichen Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der Kaufpreis festgesetzt. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2009 zu entnehmen.
Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.
Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene Entgelt in Höhe von 67% des sogenannten Gleichgewichtspreises gezahlt. Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98%. Gegen diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440,— Euro zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis von 0,32 Euro / kg und damit einen Wert von 32.000,— Euro gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67% des Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt werde.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage indes bereits als unzulässig ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung - zu der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises gehöre - vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung der Bescheinigung verlangt werden könne.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung der Milchquotenregelung - und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens zu kommen. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 198/09.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst

Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 8. Dezember 2009 verkündeten Urteil ausgesprochen.
Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.
Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb nicht mehr entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 3 K 387/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Basaltabbau bei Ochtendung
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Basalt bei Ochtendung verletzt weder die Ortsgemeinde Ochtendung noch die Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Anwesens in eigenen Rechten. Zudem verstößt der Plan auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften, deren Verletzung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geltend gemacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf Antrag eines Unternehmens, der Beigeladenen, erließ das Landesamt für Geologie und Bergbau unter dem 12. Dezember 2008 einen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Basaltlavatagebau „Langacker“. Nach diesem Rahmenbetriebsplan darf in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutz- und FFH-Gebiet „Nettetal“ und zum Vogelschutzgebiet „Unteres Mittelrheingebiet“ Basalt abgebaut werden. Es ist vorgesehen, eine stationäre Brech- und Klassieranlage zu betreiben und Sprengungen vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung waren die Ortsgemeinde Ochtendung, die Eigentümer eines bewohnten Anwesens, das auch als Pension genutzt wird und nur zirka 20 m vom Abbaugebiet entfernt liegt, sowie der BUND nicht einverstanden.
Die Ortsgemeinde Ochtendung und der BUND trugen vor, das Vorhaben verstoße gegen einen raumordnerischen Entscheid des Landkreises Mayen-Koblenz, der die Einhaltung eines Abstands von 30 m zum Naturschutzgebiet „Nettetal“ fordere. Außerdem würden naturschutzrechtliche Belange missachtet. Die Eigentümerin des Anwesens wies vor allem darauf hin, dass durch das Vorhaben für sie unzumutbare Immissio¬nen entstünden.
Die Kammer wies alle drei Klagen ab.
Die Ortsgemeinde Ochtendung, so die Richter, werde, obwohl sie im Plangebiet als Ackerfläche genutztes Grundeigentum habe, nicht in subjektiven Rechten verletzt. Der Rahmenbetriebsplan sei nämlich mit der einschränkenden Nebenbestimmung erteilt worden, dass die Gewinnberechtigung erst für die Zulassung des Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Ihm komme deshalb keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Erst wenn - unter Umständen zwangsweise - auf das Grundeigentum der Kommune zugegriffen werde, könne sie die Überprüfung von Belangen des Allgemeinwohls verlangen. Zudem seien bei der Abwägung ihre Eigentumsrechte nicht fehlerhaft gewichtet worden. Durch das Vorhaben würde weder eine ihr gehörende Wegeparzelle noch die Erschließung der Heseler Mühle beeinträchtigt. Auf die Verletzung von Belangen des Umweltschutzes, wie eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes „Nettetal“, des FFH-Gebietes „Nettetal“ oder des Vogelschutzgebietes „Unteres Mittelrheingebiet“ oder auf Rechte ihrer Einwohner, z.B. wegen unzumutbarer Immissionen, könne sich die Ortsgemeinde nicht berufen, da derartige Belange nicht zu den rechtlich geschützten Interessen einer Kommune gehörten.
Hinsichtlich der Klage des BUND führte das Gericht aus, dass der Rahmenbetriebsplan nicht gegen Belange des Vogel-, Habitat- und Artenschutzrechts verstoße, die das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen überwögen. Aus den im Planfeststellungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen folge, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Nettetal“ offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Die Kammer teile weder die Kritik des BUND an der Methodik der vorgelegten Untersuchungen noch seine abweichenden Bewertungen. Vielmehr seien die von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Bewertungen überzeugend. Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Unteres Mittelrheingebiet“ würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Insbesondere komme es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vogelarten „Neuntöter“ und „Uhu“. Ferner stünden dem Tagebau keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
Auch die Eigentümerin des betroffenen Anwesens würde durch die Zulassung des Tagebaus nicht verletzt. Aus den vorliegenden sachverständigen Aussagen ergebe sich, dass ihr Anwesen durch das Vorhaben unter Beachtung der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) von keinen erheblichen Staubimmissionen betroffen werde. Ferner seien die erforderlichen Auflagen getroffen, um die Nachbarschaft und damit auch die Eigentümerin vor unzumutbarem Lärm durch das Vorhaben zu schützen. Schließlich lege der Planfeststellungsbeschluss fest, dass ein Sonderbetriebsplan „Sprengwesen“ vorzulegen sei, vor dessen Zulassung keine Sprengungen durchgeführt werden dürften. Angesichts dieser Regelung gestatte dieser Beschluss, der lediglich den Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne setze, keine Sprengung in einem bestimmten Abstand zum Gebäude der Klägerin. Vielmehr treffe er lediglich die Feststellung, dass im Abbaugebiet zur Gewinnung von Basaltlava Sprengungen möglich seien, ohne das Anwesen der Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen auszusetzen. Auf der Grundlage der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen habe die Kammer keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht möglich sei. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Eigentümerin, die Pächter ihres Anwesen hätten bei Verwirklichung des Vorhabens einen erheblichen Rückgang der Besucher zu befürchten, überwögen angesichts der Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel die öffentlichen Belange an der Durchführung des Vorhabens. Rohstoffe, deren Gewinnung dem Allgemeinwohl diene, seien standortbezogene Güter; sie könnten nur dort gewonnen werden, wo sie vorgefunden würden. Hinzu komme, dass der Eigentümer eines Hotel- oder Pensionsbetriebes im Außenbereich keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher günstige Lage für den Betrieb des Unternehmens unverändert bestehen und er von der rechtlich zulässigen Ausnutzung des Eigentums Dritter verschont bleibe.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung, die zugelassen worden ist, einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. Dezember 2009,
1 K 20/09.KO, 1 K 67/09.KO und 1 K 200/09.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten
Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten. Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.
Der Richter der 1. Kammer schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Baugenehmigung von Pkw-Stellplätzen
Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2009,
7 K 292/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken
im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“
darf untersagt werden

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“ in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen. Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei, sei es deshalb hier nicht angekommen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009, Aktenzeichen: 8 A 10925/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Kein einklagbarer Anspruch
auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung

Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. November 2009 entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums „Haus auf dem Wehrborn“, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre 2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für den Gebäudekomplex „Auf dem Wehrborn“ nicht ausreichend sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk, Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet sei. Für die Löschwasserversorgung im Außenbereich sei vielmehr alleine der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig, der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe.
Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter der 5. Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke „Auf dem Wehrborn“ bereits seit vielen Jahren an die Trink- und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten, da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das „Erschlossensein“ der Grundstücke nicht entfallen lasse.
Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll. Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im Vorfeld besteht kein Raum.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 - 5 K 394/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter ausüben
Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für ungültig.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen Eilantrag.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen. Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig - allerdings befristet bis Ende Februar 2010 - zu erhalten. Bis dahin könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden. Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch rechtsverbindlich festgestellt würde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -
1 L 1247/09.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer,
der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit
um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer
für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.1.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 50/08

Verwaltungsgericht Trier:
Rückforderung von Anwärterbezügen

Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 3. November 2009 - 1 K 507/09.TR

Verwaltungsgericht Trier: Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar sein
Ein als Vertreter gewähltes Mitglied eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen Regelung. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 24. November 2009 entschieden.
Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.
Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde. Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung, Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen. Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung, die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Eilverfahren gegen Kohlekraftwerk Mainz eingestellt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Eilverfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung für die Errichtung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue in Mainz eingestellt, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD-Süd) die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen aufgehoben hat.
Die SGD-Süd hat im Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue in Mainz festgestellt. Des Weiteren wurde im Mai 2009 eine 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Hauptschornsteins sowie einzelner Nebenanlagen erteilt. Gegen die zunächst angeordnete sofortige Vollziehung beider Bescheide haben die Städte Mainz und Wiesbaden sowie sieben Bürger beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Da der Bau des Kohlekraftwerks wegen Finanzierungsproblemen verschoben wurde, hob die SGD-Süd die Anordnung des Sofortvollzuges auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Eilverfahren für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren eingestellt und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten über die Kosten der Verfahren entschieden.
Die Stadt Mainz habe die Kosten der von ihr betriebenen Eilverfahren zu tragen, da ihre Anträge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Da sie während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht habe, sei sie mit ihrem späteren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Erfolgsaussichten der übrigen Eilanträge bis zur Erledigung der Verfahren offen gewesen. Rechtsverletzungen der Stadt Wiesbaden und einzelner Bürger könnten nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden. Ob sie tatsächlich vorlägen, wäre im gerichtlichen Verfahren noch zu klären gewesen. Deshalb seien die Kosten dieser Eilverfahren von der Stadt Wiesbaden, den Bürgern, der SGD-Süd und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zu gleichen Teilen zu tragen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 10645/09.OVG, 8 B 10647/09.OVG, 8 B 10693/09.OVG, 8 B 10747/0
9.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.
Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen. Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium, die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009,
6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld
durch die Gewährung von Urlaub

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (vgl. § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung ist u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern. Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit „Null“. Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL 103/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Großsport-
und Mehrzweckhalle in Wittlich darf gebaut werden

Mit der Errichtung der Großsport- und Mehrzweckhalle in Wittlich darf sofort begonnen werden, weil sich die geplante Nutzung der Anlage aller Voraussicht nach nicht unzumutbar auf die Belange der Eigentümerin eines benachbarten Wohnhauses auswirkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die der beigeladenen Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der Halle unmittelbar an eine bestehende Schulsporthalle enthält Beschränkungen hinsichtlich Art und Anzahl der zulässigen Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen sowie schalldämmende Bauvorgaben. Den hiergegen gerichteten Eilantrag einer angrenzenden Nachbarin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Zunahme der Lärmbelastung insbesondere in den bisher relativ ruhigen Abend- und Nachtstunden durch die Nutzung der Halle sei für die Antragstellerin zumutbar. Dem Immissionskonflikt werde durch die zahlreichen Auflagen in der Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. So dürfe Anliefer- und Verladeverkehr während der Nachtzeit an der Halle nicht stattfinden; Besucher von Veranstaltungen müssten von dem Anwesen der Nachbarin entfernt gelegene Parkplätze aufsuchen. Ein Schallgutachten habe ergeben, dass unter Beachtung der Auflagen am Wohnhaus der Antragstellerin überwiegend sogar die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden könnten. Eine weitergehende Rücksichtnahme könne die Nachbarin indes nicht verlangen, da ihr Grundstück an ein schon bisher vorbelastetes Gebiet mit schulischen Einrichtungen (Sporthalle, Sportplatz, Realschule und Gymnasium) und einen Behördenparkplatz angrenze.
Beschluss vom 18. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 11128/09.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Der damals 11-jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2009 - L 2 U 25/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen vor
Eine außerhalb der bebauten Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 10898/07.OVG

Oberlandesgericht Koblenz:
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung
für Lotterie „Goldene 7“ unterlassen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie „Goldene 7“ in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009 in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein neues Glücksspielangebot „Goldene 7 - Das neue 5 Euro Los“. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben „Goldene 7“ zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten, der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags (nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.
Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30. April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt) verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung ist deshalb rechtskräftig.
§ 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. .
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. November 2009, Aktenzeichen: 9 U 889/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen. Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zurück. Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U 105/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet
Die Stadt Bingen muss einer Firma über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege die Zufahrt zu Grundstücken im Bereich des Laurenzibergs gestatten, auf denen das Unternehmen Sandabbau betreiben will. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der Stadt Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Gemeinden lehnten eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung. Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht der Klägerin jedoch nicht zu.
Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen, folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen. Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe, in dem der „Natur- und Kulturpark Laurenziberg“ geplant sei. Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue.
Urteile vom 21. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Sofortige Ausweisung nach Verurteilung
wegen Kindesmissbrauchs zulässig
Ein Ausländer darf nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein US-Amerikaner, lebt seit 1983 in die Bundesrepublik. Er war als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist. Später heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die eine Tochter mit in die Ehe brachte. Mit Urteil vom 25. April 2007 wurde der Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne.
Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 B 10987/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Musik- und Tanzveranstaltungen unter Auflagen zulässig
In den Räumen der Gaststätte „Palais“ in Koblenz dürfen unter Auflagen vorläufig Musik- und Tanzveranstaltungen weiter stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem sich Anwohner wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten, untersagte die Stadt Koblenz dem Inhaber der Gaststätte „Palais“ mit sofortiger Wirkung ausnahmslos die Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ hingegen Musik- und Tanzveranstaltungen vorläufig unter Auflagen zu.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen Interessenabwägung überwiege bei Beachtung der vom Gericht angeordneten Auflagen gegenwärtig das Interesse des Gaststätteninhabers an der weiteren Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen. Zwar liege eine Vielzahl von Beschwerden der Anwohner vor. Jedoch bestätige ein schalltechnisches Gutachten die Einhaltung der zulässigen Nachtlärmwerte durch die Musik. Lediglich in der Nagelgasse würden die Grenzwerte aufgrund des Lärms der Besucher überschritten. Deshalb sei es interessengerecht, dem Gaststätteninhaber aufzugeben, den Zugang zu sämtlichen Gasträumen des „Palais“ nur durch den Haupteingang an der Ecke Firmungsstraße / Nagelgasse zu erlauben. Ein früher in der Nagelgasse genutzter Nebeneingang müsse geschlossen bleiben. Des Weiteren dürfe der Hinterhof in der Nagelgasse nicht als Aufenthaltsort für Gäste dienen. Sofern im Kellergeschoss Musik- und Tanzveranstaltungen stattfänden, sei schließlich in den übrigen Stockwerken nur Hintergrundmusik zulässig.
Beschluss vom 6. November 2009, Aktenzeichen; 6 B 11000/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Beigeordnetenwahl gültig
Die Wahl eines Beigeordneten des Verbandsgemeinderates Altenahr ist gültig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen.
Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig entzogen worden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, so die Richter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier vorgesehenen Tagesordnungspunkt „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht vorgesehen. Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt habe, sei der Bürgermeister berechtigt gewesen, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten für das Amt des ersten Beigeordneten zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 914/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen
Ein Verleger hat gegen die zuständige Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines „Böhmen- und Mährenatlas“ sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,— Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden hierdurch nicht geschützt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10243/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig
Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts ausgesprochene polizeiliche Platzverweis war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern. Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig erfolgt.
Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Klagerecht für ehemalige Fraktion

Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode 2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz - BIZ -“ tätig. In der Stadtratssitzung am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt „Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag; Grundstückskaufvertrag“ nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit „Zentralplatz“. In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig. Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen, die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien. Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen. Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen Fraktion „BIZ“ nichts. Deren Gründung liege eine andere Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin mit der „BIZ“ gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut auftreten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf die Schwerbehindertenabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist aber durch die Intention des Gesetzes, dies Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 115/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Private Sportwetten nach Änderung
des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin zu vermitteln. Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Landkreis Neuwied erhält Mittel aus kommunalem Finanzausgleich für Klage auf höhere Schlüsselzuweisungen
Die Ablehnung des vom Landkreis Neuwied gestellten Antrages auf die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock für seine Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 2007 war rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landkreis Neuwied erhob gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz. Für die Durchführung des Verfahrens erster Instanz als Musterprozess beantragte er sodann nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock. Diesen Antrag lehnte das Ministerium des Innern und für Sport ab, weil der Bewilligungsantrag erst nach Erhebung der Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen gestellt wurde. Die gegen den Ablehnungsantrag erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Landkreises hingegen statt.
Die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock zur Durchführung von Musterprozessen habe den Zweck, durch die Verlagerung der Verfahrenskosten auf die Gesamtheit der kommunalen Gebietskörperschaften die rechtliche Klärung von kommunalerheblichen Fragen zu fördern, die sich in einer größeren Zahl von Fällen stellten. Bei dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 2007 handele es sich um einen solchen Musterprozess, weil er grundlegende Fragen der kommunalen Finanzausstattung aufwerfe. Hiervon ausgehend sei es ermessensfehlerhaft, den Bewilligungsantrag des Landkreises mit der Begründung abzulehnen, er sei verspätet gestellt worden. Denn aus dem Landesfinanzausgleichsgesetz ergäben sich keine Gründe, die Gewährung von Mitteln zur Durchführung eines Musterprozesses allein deshalb zu versagen, weil die kommunale Gebietskörperschaft das gerichtliche Verfahren zuvor bereits eingeleitet habe. Auch bei einer Entscheidung über die Anerkennung eines bereits anhängigen Verfahrens als Musterprozess könne der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel beachtet werden. Außerdem sei die den kommunalen Gebietskörperschaften vom Ministerium angebotene Unterstützung bei der Prozessführung nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch möglich. Im Übrigen habe das Ministerium das inzwischen beim Oberverwaltungsgericht anhängige Berufungsverfahren ohne weiteres als Musterprozess anerkannt, so dass eine Beratung durch das Ministerium vor Klageerhebung offenkundig ohnehin nicht erforderlich gewesen sei.
Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10559/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Hafenausbau
Der geplante Ausbau des Andernacher Hafens führt für einen Einwohner von Neuwied nicht zu unzumutbaren Immissionen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Neuwied mit Blick auf den Rhein. Auf der gegenüberliegenden Rheinseite befindet sich der Andernacher Hafen. Im Juli 2006 beantragte die Stadtwerke Andernach GmbH den Ausbau des Hafens. Vorgesehen war u.a. die Errichtung eines neuen Terminalgebäudes und die Einrichtung einer Fläche für den Umschlag von Containern. Außerdem sollen bereits bestehende Schienenwege saniert werden, damit die Umschlagflächen durch einen kombinierten Bahn-Lkw-Schiff-Verkehr mittels mobiler Geräte (Reachstaker, Gabelstapler) genutzt werden können. Die Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord (SGD Nord) genehmigte das Vorhaben unter Maßgabe verschiedener Nebenbestimmungen. Unter anderem darf der Hafenbetreiber nachts nur in jeder vollen Stunde ein Containerschiff unter Nutzung der neuen Einrichtungen be- und entladen. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhob der Kläger Klage, die aber erfolglos blieb.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Entscheidung der SGD Nord nicht gegen das Abwägungsverbot verstoße. Insbesondere habe diese bei ihrer Entscheidung nicht die Anforderungen an den Lärmschutz zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dieser könne angesichts der jetzt schon auf sein Grundstück einwirkenden Immissionen allenfalls den Lärmschutz für sich beanspruchen, den das technische Regelwerk dem Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets zubillige. Zudem ergebe sich aus einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sachverständigen Stellungnahme, dass eine Messung von Immissionen durch Aktivitäten im Hafen nicht möglich gewesen sei. Der Lärm sei durch Fremdgeräusche des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs im Rheintal auch in der Nachtzeit vollständig überlagert worden. Von daher sei eine Berechnung der Lärmimmissionen am Wohnhaus entsprechend den Vorgaben der TA-Lärm vorgenommen worden. Die Berechnung habe ergeben, dass das Vorhaben die geforderten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sogar für ein reines Wohngebiet unterschreite. Von daher sei der Hafenausbau dem Kläger zumutbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2009, 1 K 1091/08.KO

Verwaltungsgericht Trier: Nur die betrieblich
notwendige Hundehaltung ist steuerfrei
Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 1. Oktober 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter der 2. Kammer indes nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung, sondern begründe lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit die Haltung des Hundes auch der Bewachung der nur am Wochenende bewohnten Hofstelle diene, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steuerermäßigung Rechnung getragen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 2 K 327/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Abbruch von Gebäuderesten

Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich der Abbruch nicht als dringlich erweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde und ebenso lange im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch aus den Verwaltungsakten.
Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. So sei dem Vertreter der Antragsteller nach einer Ortsbesichtigung im Oktober 2008 eine Frist zur Beseitigung bis zum Jahresende 2008 und in der Verfügung vom Januar 2009 nochmals eine Erledigungsfrist bis Ende April 2009 eingeräumt worden. Nach dem Hinweis des Vertreters, er sei nicht Grundstückseigentümer, habe der Antragsgegner erneut zwei Monate bis zum Erlass der jetzigen Verfügung an die Antragsteller abgewartet. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Antragsgegner selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung getroffen.
Der Antragsgegner werde damit jedoch nicht verpflichtet, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untätig zu bleiben. Vielmehr komme eine Abänderung des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nachvollziehbar darlege, dass und von welchen Teilen eine reale Gefahr für Passanten ausgehe, die nicht nur durch bloße Sicherungsmaßnahmen gebannt werden könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. September 2009,
7 L 850/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Klage mehrerer Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage in Mayen-Hausen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.
Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten voraussichtlich Ende Oktober zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 10898/07.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Die Stadt Vallendar braucht die Bauarbeiten für das neue Stadion nicht einzustellen - Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz

Um im Außenbereich des Stadtgebiets ein neues Fußballstadion zu errichten, beschloss der Vallendarer Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans und betrieb das Planverfahren. Auf Antrag der Stadt erteilte der Landkreis Mayen-Koblenz zunächst eine Teilbaugenehmigung zur Durchführung von Bodenarbeiten und dann im August 2009 die Baugenehmigung für den Sportplatz. Gegen beide Genehmigungen legte ein Einwohner von Vallendar, dessen Wohnhaus in der Nähe des Standortes des Stadions liegt, Widerspruch ein. Außerdem beantragte er vorläufigen Rechtsschutz, um den weiteren Bau des Platzes zu verhindern.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der beiden angegriffenen Genehmigungen, so die Richter, könne im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Es sei offen, ob die erteilten Genehmigungen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und der Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprächen. Der Landkreis sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass das Haus des Nachbarn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege. Ob diese Einschätzung zutreffend sei oder das Wohnhaus des Nachbarn in einem reinen Wohngebiet stehe, müsse im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Die Kammer könne auch nicht die Betroffenheit des Wohnhauses des Nachbarn durch Lärmimmissionen bei der Nutzung des Sportplatzes abschließend bewerten. Bei der von daher gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen hätten die Belange der Stadt Vorrang, da sich ansonsten der Ausbau einer kommunalen Einrichtung verzögern würde und eine Kostensteigerung bei der Verwirklichung des städtischen Vorhabens zu befürchten sei. Zudem habe der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass Baugenehmigungen, auch wenn sie angefochten würden, vollziehbar seien. Schließlich sei auch nicht zu erwarten, dass durch die Nutzung des Sportplatzes Immissionen verursacht würden, die mit einer Wohnnutzung generell unverträglich seien. Von daher sei dem Nachbar die Hinnahme der Anlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. September 2009, 1 L 935/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,— Euro. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.
Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ? Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe - nicht vor.
Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden
Die Vermittlung privater Sportwetten ist vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für Sportwetten betreiben. Die Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz wurden durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - unter bestimmten Auflagen - zurückgewiesen.
Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008 beantragte das Land Rheinland-Pfalz am 6. August 2009 beim Verwaltungsgericht in diesen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen anzuordnen, um die Tätigkeit der Annahmestellen nunmehr sofort unterbinden zu können.
Die Eilanträge des Landes hatten keinen Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, die Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet bleiben. Die vom Gericht anzustellende Abwägung der Interessen des Landes und der die Annahmestellen Betreibenden falle zugunsten der von der Schließung Betroffenen aus. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Zwar verfüge das Land Rheinland-Pfalz mittlerweile über die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und auch die Zahl der staatlich kontrollierten Annahmebüros sei auf 1150 begrenzt worden. Nicht zu erkennen sei aber das hinter dieser Begrenzung stehende Konzept. Insbesondere könne nicht mit der Begründung, eine Kanalisierung der Wettsucht erfordere viele Annahmestellen, der vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 beanstandete Zustand fast unverändert beibehalten werden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 17. Sept. 2009 - 5 L 806/09.NW u.a.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Eilantrag gegen Aussetzung von Stadtratsbeschlüssen
zum Kohleheizkraftwerk auf Ingelheimer Aue ohne Erfolg
Der Eilantrag des Mainzer Stadtrates gegen die Aussetzung seiner Beschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks ist unzulässig. Ihm steht der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von der KMW geplanten Kohleheizkraftwerks entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In seiner Sitzung vom 3. September 2008 hat der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue beschlossen. Der Oberbürgermeister setzte die Ausführung dieser Beschlüsse aus. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) bestätigte durch Bescheid vom 19. Januar 2009 die Entscheidung des Oberbürgermeisters und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Am 20. Januar 2009 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, durch den die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Stadtrates, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung durch die ADD wiederherzustellen, als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Stadtrates zurück.
Für eine Entscheidung über den Eilantrag, mit dem der Stadtrat insbesondere die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens sowie die öffentliche Bekanntgabe der beschlossenen Veränderungssperre und damit die sofortige Ausführung der vom Oberbürgermeister beanstandeten Beschlüsse erreichen wolle, fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Denn der Stadtrat begründe seine Planung mit dem Ziel, durch einen Bebauungsplan, eine Veränderungssperre und die Zurückstellung des Baugesuchs die Errichtung des Kohlekraftwerks zu verhindern. Dies sei jedoch derzeit nicht möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kraftwerks stehe nämlich aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids der SGD Süd so lange fest, wie dieser Bescheid, gegen den Eilanträge und eine Klage bereits anhängig seien, Bestand habe. Hieran könne auch ein nachträglich in Kraft tretender Bebauungsplan nichts ändern.
Beschluss vom 23. September 2009, Aktenzeichen: 2 B 10735/09.OVG


Verwaltungsgericht Trier:
Baugenehmigung für Großsporthalle / Mehrzweckhalle
in Wittlich verstößt nicht gegen Nachbarrechte
Die der Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Großsporthalle/Mehrzweckhalle im Bereich des Cusanus-Gymnasiums verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, sodass sie sofort vollzogen werden kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 18. September 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag eines dem geplanten Vorhaben benachbarten Eigentümers eines Wohnhausgrundstücks zugrunde, der sein Begehren zum Einen mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch und zum Anderen mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme begründete.
Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an. Ein Gebietserhaltungsanspruch, mit dem die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden Vorhabens verhindert werden könne, stehe dem Antragsteller nicht zur Seite, weil das geplante Vorhaben nicht in einem allgemeinen oder gar reinem Wohngebiet errichtet werden solle, in dem es bauplanungsrechtlich tatsächlich nicht zulässig wäre, sondern vielmehr in einem Bereich, der durch die Schulgebäude des Cusanus-Gymnasiums und der Realschule mit dazugehöriger großflächiger Sporthalle und Sportplatz einerseits und das Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung andererseits geprägt werde. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen oder Störungen seien aufgrund der in der Baugenehmigung gemachten Auflagen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten basierten, ebenfalls nicht zu erwarten, sodass bei der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Betrachtung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass für den Antragsteller nicht mehr zumutbare Belästigungen entstehen könnten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 18. September 2009, Az.: 5 L 477/09.TR


Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht,
muss vom Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die Geburt
eines Kindes erhöht hat

Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis bekannt ist.Kläger in dem Berufungsverfahren, über das das Landessozialgericht zu entscheiden hatte, waren eine allein erziehende Mutter und ihre beiden Kinder. Vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe hatte die Familie, die unverändert in der gleichen Wohnung lebt, bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen. Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren Sohn (der jüngere Sohn war noch nicht geboren) zu teuer sei. Zwei Jahre später, im Herbst 2004, wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren.Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung des Arbeitslosengeldes II („Hartz IV“) zum 1.1.2005 der Leistungsberechnung lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete zugrunde. Die Kläger seien bereits während des Bezuges von Sozialhilfe hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihre Wohnung zu teuer sei. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Die Kläger haben wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger. Der Grundsicherungsträger hätte dies daher zum Anlass nehmen müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haben sie weiterhin Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete.
Urteil vom 21.4.2009 - L 3 AS 80/07 - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Oberlandesgericht Koblenz:
Klage auf finanzielle Entschädigung gegen Stadt Koblenz wegen Bombenentschärfung erfolglos

Diese Pressemitteilung schließt an die Mitteilung vom 10. August 2009 an (im Internet veröffentlicht unter http://www.justiz.rlp.de, „Aktuelles“).Die Klage der Inhaber von vier Gastronomiebetrieben gegen die Stadt Koblenz auf Zahlung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Fliegerbombe ist auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos geblieben. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom heutigen Tage die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen (Aktenzeichen: 1 U 428/09).
Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Gaststätte/Restaurant in der Innenstadt von Koblenz. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralplatzes in Koblenz eine 500 kg schwere Fliegerbombe entdeckt. Die Bombe musste vor ihrem Abtransport am Fundort entschärft werden. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte, entschied die Stadt Koblenz, dass ein großer Teil der Koblenzer Innenstadt am Sonntag, 11. November 2007 ab 9:00 Uhr evakuiert werden sollte und veröffentlichte ein entsprechendes Informationsblatt. Die Sperrung der Innenstadt wurde nach erfolgreicher Entschärfung der Bombe am gleichen Tag um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Gastronomiebetriebe der Klägerinnen befinden sich in der evakuierten Sicherheitszone.
Die Klägerinnen haben von der Stadt Koblenz einen Ausgleich für Umsatzverluste infolge der Sperrung der Koblenzer Innenstadt verlangt; diese haben sie auf Beträge zwischen 1.215,01 Euro und 3.068,53 Euro beziffert, insgesamt auf 9.732,32 Euro, zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben die geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt.
Der unter anderem für das Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat über das Rechtsmittel am 26. August 2009 mündlich verhandelt und hat die Berufung der Klägerinnen durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind. Das Handeln der Stadt Koblenz sei rechtmäßig gewesen. Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG - nachfolgend abgedruckt) greife nicht zu Gunsten der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen als Betriebsgesellschaften bzw. Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet habe. Zudem seien die Klägerinnen wie „Jedermann“ von den Folgen der Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet habe, betroffen gewesen. Des Weiteren sei es nicht Zweck des § 68 POG, mittelbare Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme seien, auszugleichen. Auch die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 POG gebotene Abwägung aller Umstände führe zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Klägerinnen gedient.
Ein Anspruch der Klägerinnen komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „enteignenden Eingriffs“ in Betracht. Die Klägerinnen hätten aufgrund der Evakuierungsmaßnahme keine unzumutbaren Nachteile hinnehmen oder ein Sonderopfer erbringen müssen. Die Situation der Klägerinnen habe sich in keiner Weise von der Lage anderer Gewerbetreibender, wie Gaststätten, Restaurants, Kiosken, Blumenläden oder Theater unterschieden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2009 wird in anonymisierter Fassung unter http://www.justiz.rlp.de („Rechtsprechung“) veröffentlicht.
§§ 68 und 69 POG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen geschützt worden ist.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Meldepflicht trotz Krankheit

Auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher muss sich bei seinem Leistungsträger melden, wenn seine Erkrankung dies zulässt. Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2009 - L 5 AS 131/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Brückenunterhaltung
Die DB Netz AG muss der Ortsgemeinde Dausenau für eine Brücke über eine Eisenbahnstrecke 232.050,— Euro zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisenbahnstrecke Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte vor der Bahnprivatisierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durchzuführenden Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausubstanzerkundungen statt. Es wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebssicherheit der Bahn und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet seien und eine solche Gefährdung auch nicht innerhalb der nächsten 7 bis 18 Jahre zu erwarten sei. 2007 ließ die Bahn Maßnahmen an der Brücke durchführen. Da die Kommune diese nicht für ausreichend hielt, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgebenden Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, die Standsicherheit der Brücke auf mittlere Sicht gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung der Gefährdung seien Aufwendungen von 232.050,— Euro einschließlich Mehrwertsteuer notwendig. In der Folgezeit verlangte die Ortsgemeinde von der mittlerweile zuständigen DB Netz AG die Zahlung der Summe, was diese ablehnte. Daraufhin erhob die Ortsgemeinde Klage.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe der Brückenkontrolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regeluntersuchung ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden bis zur nächsten Regelbegut¬achtung wesentlich vergrößern. Zudem hätten die eingeschalteten Sachverständigen nach dem Übergang der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhaltungszustand der Brücke am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2009, 4 K 1348/08.KO

VG Trier zu privaten Sportwettenvermittlern:
Generelles Verbot nunmehr rechtmäßig
Die Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren - jeweils durch Beschluss vom 09. September entschiedenen - Eilverfahren ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht. So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung 10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden „Sportwettenurteil“ vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte - Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen und per Telefon.
Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol).
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschlüsse vom 9. September 2009, Az.: 1 L 443/09.TR, 1 L 469/09.TR u.a.

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren
Diese Pressemitteilung dürfte vorrangig für die juristische Fachöffentlichkeit von Interesse sein.Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Beschluss vom 1. September 2009 entschieden, dass § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in allen noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (Aktenzeichen: 14 W 553/09). Der Entscheidung kommt eine erhebliche praktische Bedeutung für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren zu.
Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts entstanden war, im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. § 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Nach der Entscheidung des für Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ist die neue Vorschrift bereits in allen noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG stehe dem nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe geltend gemacht werden konnte.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen; der Beschluss kann deshalb auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin überprüft werden. Eine Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Moschee in Neuwieder Gewerbegebiet zulässig
Die von der Ahmadiyya-Gemeinde geplante Moschee darf in dem Gewerbegebiet Neuwied-Heddesdorf verwirklicht werden. Das Vorhaben verletzt nicht die Rechte einer Anwohnerin. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Neuwied hatte der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch auf den Widerspruch einer Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Vorhaben verletze in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Anwohnerin. Der mit der Nutzung der Moschee einhergehende An- und Abfahrtsverkehr sei von ihr hinzunehmen. In die Abwägung habe ihr Interesse, möglichst von zusätzlichem Lärm auf ihrem Grundstück verschont zu bleiben, einzugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Religionsausübung. Angesichts des bereits bestehenden Verkehrsaufkommens in dem Gebiet und der Errichtung einer Moschee für eine kleinere, regionale Gemeinde seien die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen hier zumutbar. Auch das in einigen Monaten des Jahres vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderen Verkehrslärmimmissionen. Denn zu diesem Gebet suchten erfahrungsgemäß nur wenige Gläubige die Moschee auf und benutzten hierfür nur sehr eingeschränkt ein Kraftfahrzeug. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie sämtlich während der Tageszeit stattfänden. Auf das in dem Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße könne sich die Anwohnerin nicht berufen, weil in der Vergangenheit an allen Nachbargrundstücken Ausfahrten zugelassen worden seien und das Verbot daher seine Geltung verloren habe.
Urteil vom 2. September 2009, Aktenzeichen: 8 A 10291/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Veranstalters von Flohmärkten abgewiesen, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist.
Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.
Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung und führte dabei aus:
Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.
Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden - mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.
Gegen das Urteil, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 -
4 K 668/09.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch? -
Eilverfahren beim OVG eingegangen

Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Eilverfahren eingegangen, in dem es um die Frage geht, ob einer Person wegen Alkoholmissbrauchs das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas und Fahrrädern) verboten werden darf.
Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem unbeleuchteten Fahrrad „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 %o. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,- ?. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern und Mofas. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde begründet der Antragsteller damit, dass er in 50 Jahren über 500.000 km mit dem Fahrrad gefahren sei, ohne zuvor straßenverkehrsrechtlich aufgefallen zu sein. Deshalb sei das Fahrverbot unverhältnismäßig. Zumindest das Fahren mit dem Fahrrad, mit dem schon Kleinstkinder am Straßenverkehr teilnähmen, dürfe ihm nicht untersagt werden.
Mit einer Entscheidung ist Anfang Oktober 2009 zu rechnen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt. Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787) eingeführt worden Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten „Subunternehmervertrags“ beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von über 10.000,— Euro nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt Er sei von einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend durchgeführt. Seine Klage zum Sozialgericht Speyer blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen.
Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Windenergieanlagen
Die Ortsgemeinde Lochum wird durch die Genehmigung von fünf Windkraftanlagen in Alpenrod nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Westerwaldkreis genehmigte unter dem 6. Juli 2006 die fünf Anlagen. Am 12. Juli 2006 machte der Landkreis das Ergebnis seiner Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Kurze Zeit später, am 14. Juli 2006, wurde der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Hachenburg - Teilplan Windenergie - öffentlich bekannt gemacht. Hierin sind Standorte für die Windenergienutzung unter Ausschluss des übrigen Verbandsgemeindegebiets von dieser Nutzung dargestellt. Zu den festgelegten Standorten gehören nicht die zur Bebauung mit den Windrädern vorgesehenen Grundstücke. In der Folgezeit beantragte der Vorhabenträger eine Typenänderung, die der Beklagte ohne erneute Prüfung nach dem Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) im Juli 2007 durch Erteilung einer Änderungsgenehmigung zuließ. Gegen die beiden Genehmigungen legte die Ortsgemeinde Lochum Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. In der Folgezeit erhob die Ortsgemeinde Klage.
Die Klage blieb erfolglos. Das Vorhaben, so die Richter, verletze keine Rechte der Ortsgemeinde Lochum. Die Abstandsflächenvorschrift sei nicht verletzt. Das genehmigte Vorhaben halte nämlich den notwendigen Abstand zu einem benachbarten Grundstück der Ortsgemeinde ein, was die vorgelegten Stellungnahmen eines Vermessungsingenieurs belegten. Zudem habe der Westerwaldkreis die Abstandsflächenvorschrift nicht in ermessensfehlerhafter Weise angewendet. Ferner beeinträchtige die Zulassung der Anlagen auch nicht in rechtswidriger Weise die Planungshoheit der Ortsgemeinde. Insbesondere lasse das Vorhaben auch weiterhin die Ausweisung eines sich in Planung befindenden reinen Wohngebiets in Lochum zu. Die Ortsgemeinde könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf eine etwaige Missachtung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hachenburg berufen. Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die das Gebiet einer anderen Kommune beträfen, räumten einer Ortsgemeinde keine subjektive Rechtsposition ein. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit der Festlegung im Flächennutzungsplan das Ziel verfolgt werde, die Planungshoheit der benachbarten Kommune zu schützen. Eine solche Schutzrichtung habe der Flächennutzungsplan nicht. Schließlich führe der Einwand, die angegriffene Genehmigung verletze das Umweltrechtsbehelfsgesetz, nicht zur Aufhebung der Genehmigungen, auch wenn die Änderungsgenehmigung, die die Auswechslung der Anlagetyps zum Gegenstand habe, ohne erneute Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Da die Anlagentypen von ihrer Größe und ihrem Ausmaß nahezu identisch seien, sei eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 198/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Wein darf nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden
Wein darf weder auf dem Etikett noch in der Werbung als „bekömmlich“ bezeichnet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer Weine Dornfelder und Grauer / Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung den Begriff „bekömmlich“. Das Land Rheinland-Pfalz hält den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff „bekömmlich“ bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinausgehe.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kunststofffenster in Denkmalzone

Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb der Denkmalzone „Altstadt Linz“ steht. Sie beantragte beim Landkreis Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und gab hierbei an: „Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß“. Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Klägerin ein flügeliges Kunststofffenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen, verlangte er die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert mit Sprossenteilung, auszutauschen. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Hiergegen erhob die Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage, die erfolgreich war.
Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone „Altstadt Linz“ überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt von Linz Fenster unterschiedlichster Art eingebaut seien, u.a. bereits in mehreren Gebäuden Kunststofffenster. Jedenfalls habe der Landkreis das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach zweiflügeligen Fenstern sei nicht verhältnismäßig und damit ermessensgerecht, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmalschutzrechtlich ausreichende und für die Klägerin kostengünstigere Alternative hätte sein können. Eine Auseinandersetzung hiermit sei notwendig gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchaus auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt werden könnten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 221/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Entschädigung
für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten
Ein Landesbeamter kann keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden. Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K 1253/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Außenbewirtung und Nachtruhe

Die Einstellung der Außenbewirtung dreier gastwirtschaftlicher Betriebe in Koblenz nach 23.00 Uhr ist rechtens. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen ab 23.00 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte würden überschritten. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.
Die Anträge hatten keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23.00 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen, wie Unterhaltungen, Zurufe, Gelächter, Rücken von Stühlen, Klirren von Gläsern und Geschirr etc., zu einer Störung der Nachtruhe führen. Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls eine Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen werden. Aus dem LandesImmissionsschutzgesetz ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls bis 23.00 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe daher gegen die Außenbewirtung nach 23.00 Uhr vorzugehen, wenn eine Störung der Nachtruhe - wie hier - abstrakt möglich sei. Das wirtschaftliche Interesse der Gewerbetreibenden müsse insoweit gegenüber dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Daran ändere vorliegend auch nichts, dass die Stadt möglicherweise rechtswidrigerweise nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei. Denn die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber ebenfalls rechtswidrig handele.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 31. Juli und 3. August 2009,
1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO

Landgericht Koblenz: Durchsuchungsanordnung
gegen Journalisten aufgehoben

Die 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftstrafkammer - des Landgerichts Koblenz hat mit Beschluss vom 7. August 2009 den die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume eines Journalisten anordnenden Beschluss des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht Koblenz am 3. Juni 2009 eine Durchsuchungsanordnung gegen den beschuldigten Journalisten. Gestützt wurde diese auf den Vorwurf, der Beschuldigte sei des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 des Unlauterer Wettbewerb-Gesetzes (UWG) sowie der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verdächtig. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollte der Beschuldigte ihm zugespielte Interna der Nürburgring GmbH veröffentlicht haben. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wurde darauf gestützt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Veranstaltung der Nürburgring GmbH einen Werbefilm mitgeschnitten und anschließend der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
Der Beschuldigte legte gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein und stellte zugleich den Antrag, die weitere Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszusetzen. Das Amtsgericht lehnte die beantragte Aussetzung der weiteren Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hatte die Kammer zunächst durch Beschluss vom 17. Juli 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und gemäß § 307 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) die weitere Vollziehung der Durchsuchungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.
Mit der nunmehr ergangenen Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht Koblenz den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. Juni 2009 aufgehoben, da ein Anfangsverdacht für eine Straftat als gesetzliche Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nicht vorgelegen habe.
Nach den Ausführungen der Kammer habe nicht von einem Anfangsverdacht für ein Vergehen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen werden können. Der Beschuldigte habe weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein ihm nach einem Geheimnisverrat zugespieltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem mitgeteilt. Handele ein Vertreter der Medien im Rahmen des Funktionsbereiches der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, könne von einem „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“ nicht ausgegangen werden. Da der Beschuldigte zur Information der Öffentlichkeit tätig geworden sei, könne auch ein eigennütziges Verhalten nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung am 3. Juni 2009 habe es ferner keine Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Beschuldigte die ihm zugespielten Geschäftsgeheimnisse - über eine Presseveröffentlichung hinaus - an einen Wettbewerber der Nürburgring GmbH weitergegeben und damit zugunsten dieses Dritten verwendet habe. Schließlich sei davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht auf eine Schädigung der Nürburgring GmbH, sondern allein darauf angekommen sei, das Projekt entsprechend seiner bisherigen kritischen Berichterstattung zu stoppen oder zumindest die geplante Finanzierungsform zu verhindern.
Auch ein Anfangsverdacht für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG habe nicht vorgelegen. Bei der Beurteilung sei die Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zugunsten der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung und der Darstellung in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Datenträgern im Interesse der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zu berücksichtigen. Bei der Veranstaltung der Nürburgring GmbH unter Einladung von Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion sowie Vertretern der Presse habe es sich um ein solches Tagesereignis gehandelt. Die Präsentation des mitgeschnittenen Werbefilms im Zuge der Berichterstattung über die Veranstaltung sei daher urheberrechtlich nicht zu beanstanden.
Zum gesetzlichen Hintergrund:
§ 102 Strafprozessordnung: Durchsuchung beim Verdächtigen

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 17 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz:
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
§ 50 Urheberrechtsgesetz: Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
§ 106 Urheberrechtsgesetz:
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
Landgericht Koblenz

Verwaltungsgericht Koblenz:
Umstrittene Spiel- und Freizeitflächen
Die Errichtung von Spiel- und Freizeitflächen auf dem Gelände einer Jugendbildungsstätte wird vorerst nicht gestoppt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erteilte der beigeladenen Glaubensgemeinschaft eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von Freiflächen mit Spiel- und Bewegungsbereichen, wozu ein Grillplatz sowie ein Basketball- und ein Multifeld gehören. Hiergegen wandte sich eine andere Glaubensgemeinschaft und machte u.a. geltend, die Anlagen seien ihr gegenüber rücksichtslos, da von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Auf ihrem Grundstück befinde sich ein Priesterhaus, in dem regelmäßig Schweigeexerzitien stattfänden. Außerdem stehe in der Nähe der Spielfelder eine Kapelle, die als Wallfahrtsstätte diene.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, so die Richter, könne die Antragstellerin jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kapelle geltend machen, da diese nicht im Eigentum der Antragstellerin stehe. Im Übrigen könne im Eilverfahren nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin führe. Dies sei vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären, in dem gegebenenfalls ein Lärmgutachten eingeholt werden müsse. Ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären sei die Frage, ob sich die Antragstellerin - angesichts des Umstandes, dass die Jugendbildungsstätte bereits seit 40 Jahren in der heutigen Form genutzt werde und schon in der Vergangenheit auf den vorhandenen Spielfeldern Ballspiele stattgefunden hätten - überhaupt noch gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden könne. Das Interesse der Beigeladenen von der Baugenehmigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache Gebrauch machen zu können, sei letztendlich höher zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der baulichen Anlage verschont zu bleiben. Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, dass es zu Lärmbeeinträchtigungen komme, die der Antragstellerin nicht bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten seien. Zum anderen würden mit der Fortsetzung der Bauarbeiten für die Antragstellerin keine nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen, da die Nutzung der genehmigten Anlage bei Überschreitung der zulässigen Lärmwerte nachträglich beschränkt werden könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2009, 1 L 593/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Apothekenterminal unzulässig
Der Betrieb des Apothekenabgabeterminals Rowa visavia, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert, mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines Bildschirmtelefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den „kundendistanzierten Betrieb“ des Terminals. Der Apotheker erhob daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt den Abgabeterminal für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden können. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klage des Apothekers jedoch ab.
Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das „Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke“ zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Keine Materialerprobung für Atomanlage in der Eifel
Die unterirdische Erprobung eines Behältnisses auf seine Verwendungsfähigkeit für eine Atomanlage ist ohne ausreichendes Forschungs- und Entwicklungskonzept unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die klagende Gesellschaft, eine Windkraftunternehmerin, beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Testbehältnisses in der Eifel, das - nach erfolgreicher Erforschung - eine Anlage zur Erzeugung von Atomstrom aufnehmen soll. Durch die Atomanlage (sog. Atombatterie) könne der Eigenenergiebedarf einer Windenergieanlage sichergestellt werden. Der Landkreis Bitburg-Prüm lehnte die Bauvoranfrage unter Hinweis auf eine fehlende Betriebsgenehmigung für eine Atomanlage nach Atomrecht ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil bloße Materialtests ohne Verwendung von radioaktiven Stoffen allein den baurechtlichen Vorschriften unterlägen und hiernach zulässig seien. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Landkreises statt und wies die Klage auf Erlass eines Bauvorbescheids ab.
Das geplante Testbehältnis sei unzulässig. Es sei nicht als Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken anzuerkennen. Die Klägerin habe kein ernsthaftes, auf Dauer ausgerichtetes Forschungskonzept vorgelegt. Die zuständigen Fachbehörden hätten mitgeteilt, dass eine spätere Atomanlage nicht genehmigungsfähig sei. Bestünden jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der angestrebten Atomnutzung, so dürfe der Außenbereich, der möglichst von Bebauung freizuhalten sei, auch nicht für die Vorstufe der Materialerprobung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sei auch unklar geblieben, welchen Forschungs- und Entwicklungszweck die Klägerin in Wirklichkeit verfolge. Sei anfangs die Unterstützung von Windenergieanlagen durch Atomstrom beabsichtigt gewesen, habe sie zuletzt geltend macht, es sollten neue Technologien zur Sicherung der Schutzhülle von Kernkraftwerken entwickelt werden.
Urteil vom 22. Juli 2009, Aktenzeichen: 8 A 10582/08.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig

Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier durch zwei Urteile vom 28. Juli 2009 entschieden.
Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht - mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen Zahl von Erkrankungsfällen unverhältnismäßig. Es bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen Tieren mit erheblichen Verletzungsgefahren für Mensch und Tier verbunden sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung erheblich erschwere.
Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht anzuschließen. Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infektionskrankheit, an der Wiederkäuer erkrankten und die zu den meldepflichtigen Tierseuchen zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet (bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt, davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verordnungsgeber veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwissenschaftlich bestätigter - Sicht einzig erfolgversprechende Maßnahme der flächendeckenden Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissenschaftliche Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut, führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008 auf die flächendeckenden Impfungen zurück. Der klägerische Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe, sei bisher von wissenschaftlicher Seite nicht verlässlich untermauert, wohingegen die Annahme der sachverständigen Institute durch europäische Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen jedoch hinnehmbar, weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe, sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig. Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei - trotz der rückläufigen Erkrankungszahlen - jedoch rechtens, da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 28. Juli 2009 - 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR

OVG: Kein Bullenreiten auf dem Nürburgring
Das am Wochenende geplante Bullenreiten auf dem Nürburgring bleibt aus Gründen des Tierschutzes verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landkreis Ahrweiler verbot einem Rodeo-Veranstalter, Bullen beim sogenannten „Bull-Riding“ zur Schau zu stellen. Es handele sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Tieres für Show-Zwecke instrumentalisiert werde. Das Eilrechtsgesuch des Rodeo-Veranstalters lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Bullenreiten mit einem tierschutzwidrigen Leiden der Tiere einhergehe. Dies könne jedoch nur im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden. Bei einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gehe der Schutz der Tiere vor möglichen Beeinträchtigungen dem wirtschaftlichen Interesse des Rodeo-Veranstalters vor. Konkrete finanzielle Verluste habe der Veranstalter nicht dargelegt.
Beschluss vom 24. Juli 2009, Aktenzeichen: 7 B 10776/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Beschäftigter in Altersteilzeit darf in Gemeinderat
Ein Beschäftigter einer zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, darf Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier heute in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Ungeklärt war bisher die Frage, was daraus für einen Beschäftigten folgt, der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Ein gewähltes Ratsmitglied des Verbandsgemeinderats Manderscheid war deshalb vom Bürgermeister, der sich auf entsprechende Rechtsansichten der Kommunalaufsicht stützte, nicht verpflichtet worden.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht: Die Regelung über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Interessenkonflikten, die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan seiner Behörde angehöre. Weil diese Regelung das passive Wahlrecht als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei.
Der Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt und sein Dienstverhältnis münde in den Ruhestand. Dies sei eine Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses und damit sei das Hindernis für ein Ratsmandat entfallen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: 1 L 398/09.TR

Landgericht Koblenz: Klage auf Verpflichtung
zur Neuwahl des Vorstandes des Tierschutzvereins
auch in zweiter Instanz erfolgreich

Das Landgericht Koblenz hat die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, nach der eine Änderung der Vereinssatzung zur Dauer der Amtsperiode auch rückwirkend für die amtierenden Vorstandsmitglieder gelte, bestätigt.
Der Vorstand des beklagten Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V. war zu Beginn des Rechtsstreits letztmals am 28.10.2006 neu gewählt worden. Die damalige Vereinssatzung sah eine Amtszeit des Vorstandes von 4 Jahren vor. In einer Mitgliederversammlung im Jahre 2007 wurde eine Satzungsänderung beschlossen, nach der die Amtszeit des Vorstandes nach 2 Jahren enden sollte. Die Ladung zur Mitgliederversammlung im Herbst 2009 sah einen Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ nicht vor. Ein im Vorfeld der Versammlung gestellter Antrag auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes wurde abschlägig beschieden. An der Mitgliederversammlung nahmen lediglich rund 5,5% der Vereinsmitglieder teil. Eine Neuwahl des Vorstandes erfolgte nicht. Daraufhin nahmen 46 Vereinsmitglieder den Tierschutzverein vor dem Amtsgericht Koblenz auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie auf Verpflichtung zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ in Anspruch. Hintergrund war der Streit der Parteien, ob die Amtsperiode des Vorstandes aufgrund der Satzungsänderung bereits zum 28.10.2008 geendet habe.
Das Amtsgericht gab den klagenden Vereinsmitgliedern Recht. Das Urteil des Amtsgerichts war mehrfach Gegenstand der regionalen Presseberichterstattung.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt. Die zuständige 6. Zivilkammer hat die Berufung nach zuvor erteiltem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 29.6.2009 (Aktenzeichen: 6 S 51/09) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, die Amtszeit des im Jahre 2006 gewählten Vorstandes habe aufgrund der Satzungsänderung zur Dauer der Amtsperiode lediglich 2 Jahre betragen. Die Neuregelung gelte ab Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister. Daher sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:
Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Dr. Alexander Walter, Richter am Landgericht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beihilfe muss lückenlose Übernahme von Aufwendungen für künstliche Befruchtung nicht gewährleisten
Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin beschäftigt ist, versagte die Kostenerstattung, weil die ungewollte Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verursacherprinzip). Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihilfegewährung ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur eine körperbezogene Kostenerstattung regelten (ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstattungsfähig seien. Erhalte auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil dieser das Verursacherprinzip anwende, so bestehe für den Bund keine Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen Erstattungssystemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt, bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum Nachteil eines Leistungsträgers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 19. Juni 2009, Aktenzeichen: 10 A 10309/09.OVG

Oberlandesgericht Koblenz:
Klage auf Schadensersatz wegen der Ersteigerung
eines Porsche für 5,50 Euro bei einer Internetauktion
auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung des Landgerichts Koblenz bestätigt, dass ein Käufer, der bei einer vom Verkäufer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält, vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen kann. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Der Beklagte aus Koblenz bot am 12. August 2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen am 16. April 2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,— Euro hatte, zu einem Mindestgebot von 1,— Euro zur Versteigerung an. Nach wenigen Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben.
Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 73.450,— Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,— Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB).
Urteil des Landgerichts Koblenz - Aktenzeichen: 10 O 250/08.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Kläger durch Beschluss vom 3. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig.
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 2009 - Aktenzeichen: 5 U 429/09.
Der 5. Zivilsenat hat in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dadurch, dass er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert hat, dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Jedoch sei das Bestehen des Klägers auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Wie der Senat ausgeführt hat, muss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus Gründen der Rechtssicherheit auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Der Beklagte habe die Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von 5,50 Euro bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 Euro bewege sich nicht mehr im Bereich eines „Schnäppchens“, d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liege für den verständigen Betrachter ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 Euro und auch sein Maximalgebot von 1.100,— Euro bei weitem überschritten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von 73.450,— Euro erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom Beklagten verlangen.
Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:
Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Grundstückseigentümer müssen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals bezahlen
Grundstückseigentümer müssen nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beklagte Verbandsgemeinde Birkenfeld hat im Zuge der Erneuerung einer Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers der angrenzenden Grundstücke verlegt und hierfür Vorausleistungen erhoben. Hiergegen haben fünf Kläger im Wesentlichen eingewandt, die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke nicht erforderlich, weil sie das Regenwasser an Ort und Stelle versickern lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Vorausleistungsbescheide aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Verbandsgemeinde hin vier Klagen abgewiesen. In einem Fall verneinte das Gericht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Beitragspflicht.
Die erstmalige Herstellung der Teilkanäle sei erforderlich, weil mehrere Grundstücke zur ordnungsgemäßen Beseitigung des anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen seien. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher Vorteil liege nicht erst dann vor, wenn die Grundstücke tatsächlich an den Kanal angeschlossenen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts schon dann, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grundstücksnutzung an, sondern es seien zukünftig zulässige Nutzungsänderungen zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur dann aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals hergestellter Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei.
Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe dies auf dem besonderen Umstand, dass dem Kläger in der Baugenehmigung für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue Entwässserungskanal verlegt worden sei.
Urteile vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11161/08.OVG;
6 A 11162/08.OVG; 6 A11163/08.OVG; 6 A 11164/08.OVG;
6 A 11165/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Agrarsubventionen für das Jahr 2007
dürfen veröffentlicht werden

Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 muss die Veröffentlichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2009 zur Rechtslage im Jahr 2008). Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden ? und damit knapp 50% des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik ausgebe. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten über erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung betreffen würden.
Beschluss vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10601/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kosten
für die Unterbringung von Pudeln in Tierheimen

Ein Kostenbescheid kann im Einzelfall aufgehoben werden, weil die zuständige Behörde nicht die zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der Forderung notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin betrieb im Landkreis Neuwied eine Pudelzucht. Nachdem der Landkreis Mängel in der Tierhaltung feststellte, gab er der Klägerin auf, ihren Hundebestand bis zum 1. September 2002 auf maximal zehn Tiere zu reduzieren, und drohte an, ansonsten die überzähligen Hunde anderweitig auf Kosten der Klägerin unterzubringen. Im Oktober 2002 wurden in der stark verunreinigten Wohnung der Klägerin insgesamt 98 Pudel vorgefunden. Daraufhin verfügte der Landkreis, alle Hunde abzutransportieren und brachte die Tiere in verschiedenen Tierheimen unter. Zudem wurden die Pudel teilweise tiermedizinisch behandelt und fünf Tiere eingeschläfert. Die Tierheime gaben in der Folgezeit die Pudel gegen eine „Schutzgebühr“, „Kaution“ bzw. Spende an Interessenten ab. Mit Kostenbescheid vom 6. Juni 2007 verlangte der Beklagte von der Klägerin insgesamt 30.038,22 Euro (Sachkosten für die Unterbringung, ärztliche Behandlung und Betreuung der Tiere sowie Gebühren der Kreisverwaltung abzüglich von Spenden sowie Einnahmen aus der Vermittlung der Hunde). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung reduzierte der Beklagte die Kostenforderung auf 15.000,— Euro.
Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Ein Verwaltungsakt könne, so die Richter, binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten ohne Entscheidung in der Sache aufgehoben werden, sofern das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte, die gebotenen Ermittlungen erheblich seien und die Aufhebung sachdienlich sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar bestehe vorliegend dem Grunde nach ein Kosten¬erstattungsanspruch aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Denn die tierschutzrechtlichen Verfügungen, die dem Vorgehen des Landkreises zugrunde lägen, hätten Bestandskraft erlangt. Jedoch sei ungeachtet der Reduzierung der Forderung auf 15.000,— Euro eine weitere Sachaufklärung zur Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten der Tiere geboten. So bestehe Aufklärungsbedarf zu den unterschiedlichen Tagessätzen der Tierheime, in welche die Pudel verbracht worden seien. Zudem sei die Ermittlung weiterer Tatsachen nötig zur Beantwortung der Frage, wie lange die kostenpflichtige Unterbringung der einzelnen Tiere in den Tierheimen, die zwischen 15 Tagen und 415 Tagen betragen habe, habe andauern dürfen. Außerdem seien teilweise Tierarztkosten geltend gemacht, ohne dass klar sei, welche Tiere betroffen und ob die tierärztlichen Maßnahmen erforderlich gewesen seien. Überdies sei teilweise nicht nachvollziehbar, ob die aufgeführten Kosten sich überhaupt auf Hunde aus dem Bestand der Klägerin bezögen. Angesichts der Vielzahl der aufzuklärenden Einzelfallumstände sei es sachdienlich, den Kostenbescheid aufzuheben und dem Landkreis die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen, zumal eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Beteiligten hierdurch nicht erkennbar sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Juli 2009, 2 K 1388/08.KO

OVG: Agrar-Subventionen
für das Jahr 2008 dürfen veröffentlicht werden
Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur „Geschäftsgrundlage“ der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet.
Beschluss vom 10. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10607/09.OVG

Oberlandesgericht Koblenz verurteilt ein deutsches Mitglied der al Qaida zu acht Jahren Freiheitsstrafe
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 47 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen pakistanischer Herkunft Aleem N. zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und mehrerer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz verurteilt.
Der zuständige Strafsenat sah es als erwiesen an, dass der zuletzt in Germersheim in der Pfalz wohnhafte Angeklagte seit Juni 2004 in die Organisation und Befehlsstruktur der al Qaida eingebunden war. Seine Aufgabe war es, Geld und Ausrüstungsgegenstände für den bewaffneten Kampf zu beschaffen, die al Qaida- Ideologie in Deutschland zu verbreiten und neue Mitglieder und Unterstützer zu werben, die bereit waren, sich in einem Lager der al Qaida militärisch ausbilden zu lassen, um anschließend für terroristische Aktionen zur Verfügung zu stehen.
Nach 43-tägiger Hauptverhandlung stand für den Senat fest, dass der Angeklagte in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 in mehreren Lieferungen nahezu 80.000,— Euro sowie verschiedene militärisch nutzbare Gegenstände wie z.B. Laser-Entfernungsmesser, Ferngläser, ein Nachtsichtgerät sowie Schutzwesten in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet verbracht und dort an Repräsentanten der al Qaida übergeben hat. Daneben hat er vier Personen rekrutiert, die zu einer Ausbildung zum Jihad- Kämpfer bereit waren. Während einer dieser Rekruten den Schleuser, der ihn in ein Ausbildungscamp im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet führen sollte, in Teheran verpasst hat, haben zumindest zwei Personen die Ausbildung tatsächlich absolviert. Einer dieser beiden Personen gelang es, in der al Qaida eine solche Stellung zu erlangen, dass sie am 17. Januar 2009 im Internet mit dem in der deutschen Öffentlichkeit viel beachteten al Qaida-Video „Das Rettungspaket für Deutschland“ in Erscheinung getreten ist. Ob die vierte Person von Lahore (Pakistan) aus erfolgreich in ein Ausbildungscamp vermittelt werden konnte, ließ sich im Prozessverlauf nicht klären.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Senat auch davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst eine Logistik- und eine Sprengstoffausbildung bei der al Qaida absolviert und im Frühjahr 2006 an einer militärischen Aktion der al Qaida gegen US- amerikanische Truppen der Operation Enduring Freedom oder ISAF- Einheiten in der afghanischen Provinz Paktika teilgenommen hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OVG: Private Sportwetten nach Änderung
des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis zum 31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Beschluss vom 9. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 B 10323/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Grundsatzentscheidung zur Befangenheit
von Gemeinderatsmitgliedern
Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Ortsgemeinderates und Pächter des gemeinschaftlichen Jagdreviers Pottum (Verbandsgemeinde Westerburg). Zum 1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen. Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplatzerweiterung aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern: Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand bestehe, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender „böser Schein“. Ein solcher Anschein bestehe beim Kläger, weil die mögliche Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke als Golfplatz der bisherigen Grundstücksnutzung und der Ausübung des Jagdrechts widerspreche.
Urteil vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen: 2 A 10098/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Aufnahme in Gesamtschule
Eine in Gründung befindliche Integrierte Gesamtschule kann im Einzelfall verpflichtet sein, einen Schüler vorläufig aufzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Antragsteller bewarb sich neben 171 weiteren Schülern um die Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule im Landkreis Bad Ems. Bei der Auswahl der Schüler für die 120 Schulplätze nahm die Schule zunächst zwei Schüler als Härtefälle an. Sodann wurden zehn Gruppen entsprechend der erreichbaren Notensummen der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde aufgeteilt. Aus jeder Gruppe sollten zwölf Schüler durch Losverfahren einen Schulplatz erhalten. In den beiden Gruppen, denen die Härtefälle zuzuordnen gewesen wären, wurde die Anzahl der Plätze um einen reduziert. Die Plätze zweier Gruppen, deren Notensummen kein Bewerber erreichte, wurden an die nächsten Gruppen weitergegeben. Der Antragsteller blieb unberücksichtigt. Nach erfolglosem Widerspruch beantragte er gerichtlichen Rechtsschutz und begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens die vorläufige Aufnahme in die Schule.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Recht des Antragstellers auf einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Schulen und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, so die Richter, sei verletzt. Zwar dürfe der Vergabe der Schulplätze ein Losverfahren zu Grunde gelegt und hierbei Leistungsgruppen gebildet werden. Das konkrete Auswahlverfahren habe jedoch zu Ungleichbehandlungen unter den Bewerbern geführt. So seien durch die Zuordnung der Härtefälle zu zwei Gruppen die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen ohne erkennbaren Grund gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert worden. Zudem sei es nicht gerechtfertigt gewesen, dass für bestimmte Notensummen Plätze vorgehalten worden seien, obwohl kein Bewerber sie erreicht habe. Durch die weitergegebenen Plätze seien die Chancen der unmittelbar folgenden Gruppen übermäßig verbessert worden. Von daher sei eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt, da andernfalls nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile wie Eingewöhnungsschwierigkeiten nach einem Schulwechsel und damit verbundene Lernnachteile drohten. Ob der Schüler endgültig auf der Schule bleiben könne, hänge vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bzw. eines erneuten Auswahlverfahrens ab.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009, 7 L 561/09.KO

Verwaltungsgericht Mainz: Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig
Ein Selbstständiger kommt - anders als ein Arbeitnehmer - für sein Autoradio auch dann nicht in den Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle (Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:Ein Zahnarzt mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio in Anspruch genommen.
Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte).
Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei Selbstständigen sei nämlich die Wohnung - jedenfalls in der Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle - oder wie hier zur Praxis - bereits der Berufsausübung zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus beruflich nutzten, sehr aufwendig wären.
4 K 1116/08.MZ

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Unzulässige Werbung für niederländische Versandapotheke
Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen „Bonus“ beim Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen (hier: niederländischen) Versandapotheke hinweist, verstößt gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge. Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen „persönlichen Bonus“ geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt. Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
Beschluss vom 4.6.2009 - L 5 AS 57/09 B ER. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Koblenz: Platzverweis
und Aufenthaltsverbot bei Skinheadkonzert

Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten besteht. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.
An einem Samstagabend im November 2008 beendete die Polizei eine Veranstaltung in der Schützenhalle der Stadt Sinzig und sprach gegenüber den Anwesenden, darunter unter auch die Kläger, einen Platzverweis und ein Aufenthaltsverbot für die Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler und Remagen aus. Zur Begründung hieß es, es lägen Erkenntnisse vor, wonach auf dem Gelände ein rechtsextremistisches Konzert unter Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts stattfinden solle. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend, bei der Veranstaltung habe es sich um eine private Geburtstagsfeier mit Live-Musik gehandelt, bei der es zu keinen Straftaten gekommen sei.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Polizei, so das Gericht, waren im Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten. Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung von Straftaten zu befürchten sei, wenn die Veranstaltung nicht unterbunden würde. Bei der Veranstaltung habe es sich nach der Überzeugung des Gerichts um ein Skinheadkonzert gehandelt und nicht um eine normale Geburtstagsfeier. Hierfür sprächen zahlreiche Hinweise, wie etwa eine vor Ort aufgestellte Kasse, aufgefundene Verzehrbons, Eingangsstempel auf dem Handrücken der Anwesenden, Ausgabe von Getränken gegen Bezahlung und weitere Umstände, die auf eine kommerzielle Veranstaltung hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei auch die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass die Musik strafbare Inhalte gehabt habe. Dies folge etwa daraus, dass die Musik nach der Warnung „Die Bullen kommen“ beendet worden sei und die Polizei im Bereich der Bühne zerrissene Liedtexte mit zumindest beleidigendem Inhalt gegenüber ausländischen Bürgern gefunden hätten. Zudem habe eine Reihe weiterer Tatsachen die Gefahrenprognose gerechtfertigt. In einer derart aufgeheizten Atmosphäre, wie sie vorgefunden worden sei, sei unter bereits rechtsextremistisch in Erscheinung getretenen Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten, wie z.B. Beleidigung, Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung bzw. Aufruf zu Gewalt, zu erwarten gewesen. Das ergangene Aufenthaltsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da infolge entsprechender Äußerungen davon habe ausgegangen werden können, dass die Teilnehmer auf Grund ihres Frustes über die aufgelöste Veranstaltung Straftaten in den genannten Städten begehen würden.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 3. Juni 2009, 5 K 49/09.KO, 5 K 91/09.KO

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Kinderschutzgesetz verfassungsgemäß - Keine Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts
Der Landesgesetzgeber ist befugt, Eltern durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
I.
Nachdem in den letzten Jahren wiederholt tragische Fälle der Vernachlässigung, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern aufgetreten waren, haben mehrere Bundesländer Kinderschutzgesetze erlassen. Ziel dieser Gesetze ist die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die Sicherstellung der erforderlichen Hilfen. Insbesondere soll die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U1 bis U9) gesteigert und Erkenntnisse über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien gewonnen werden, die nicht an Untersuchungen teilgenommen haben.
Dementsprechend sieht das rheinland-pfälzische Kinderschutzgesetz die Einrichtung einer Zentralen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vor. Sie erhält von den Meldeämtern die Daten der Kinder, bei denen Früherkennungsuntersuchungen anstehen. Die Zentrale Meldestelle lädt die Erziehungsberechtigten zu den Untersuchungen ein und fordert sie gegebenenfalls auf, versäumte Früherkennungsuntersuchungen nachzuholen (Einladungs- und Erinnerungsverfahren). Kommen Eltern dieser Aufforderung nicht nach, werden die Daten des Kindes an das Gesundheitsamt weitergeleitet, welches Kontakt zur betreffenden Familien mit dem Ziel aufnimmt, die Früherkennungsuntersuchung durchzuführen. Bleibt die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt ohne Erfolg, wird das Jugendamt über den Sachverhalt informiert. Das Jugendamt prüft unverzüglich, ob ein Hilfebedarf vorliegt, und stellt die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer, Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes, hat gegen die Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend, weil das Landeskinderschutzgesetz die Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten von Kindern und Eltern durch staatliche Stellen ermöglicht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder.
II.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zu diesem Fragenkreis.
1. Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter seien aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiere das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Insoweit bestehe schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richte die Landesverfassung an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend zu überwachen. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag komme der Landesgesetzgeber mit den Regelungen über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nach.
Die aktuellen Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung ließen Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls deutlich werden. Es bedürfe aber eines möglichst frühzeitigen Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern. Dies könne durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, die von 97 % bei der U4 auf 84 % bei der U9 deutlich zurückgehe, bewirkt werden. Zur Erreichung dieses Zieles stehe ein gleich wirksames und den Datenschutz weniger beeinträchtigendes Mittel als das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nicht zur Verfügung. Durch Aufklärungsaktionen beispielsweise des Bundesministeriums für Gesundheit, des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen sowie Bonussysteme der gesetzlichen Krankenversicherungen sei die gewünschte nahezu lückenlose Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen nicht erreicht worden. Die Datenübermittlung führe nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung. Der Inhalt der Informationen betreffe nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es handele sich um rein äußere Identitätsmerkmale wie den Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Insbesondere würden medizinisch sensible Daten oder gar Untersuchungsbefunde nicht übermittelt. Außerdem bestünden verfahrensmäßige Sicherungen zur Abmilderung der Eingriffsfolgen. Die Daten der Zentralen Stelle seien getrennt von den sonstigen Daten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Sie seien bei Erreichen des verfolgten Zwecks, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. Schließlich bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung, dem Landtag regelmäßig - erstmals im Jahre 2010 - über die Umsetzung und die Auswirkungen des Kinderschutzgesetzes aufgrund einer wissenschaftlichen Evaluation zu berichten. Hieran werde auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt.
2. Das Einladungs- und Erinnerungsverfahren sei des Weiteren mit dem von der Landesverfassung garantierten natürlichen Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder vereinbar. Bei der Kindererziehung komme den Eltern im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu. Neben dem Recht zur Ausübung der Elternverantwortung bestehe gegenüber den Kindern aber auch eine Pflicht der Eltern zu einer am Kindeswohl ausgerichteten Erziehung. Denn das Elternrecht sei ein Recht im Interesse des Kindes. Ergänzend hätten nach der Landesverfassung Staat und Gemeinden ausdrücklich die Aufgabe der Überwachung und Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Erziehung. Zur Wahrnehmung dieses Wächteramtes dürfe sich der Staat auch vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen verschaffen, um helfen und schützen zu können. Der damit verbundene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei im Hinblick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und verhältnismäßig. Denn die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern trete bei Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund, wenn Belange der Gesundheit ihrer Kinder betroffen seien. Dies gelte umso mehr, wenn es um die für Eltern kostenlose Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen gehe, die wegen ihrer Bedeutung für das Kindeswohl selbstverständlich sein sollte.
Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen: VGH B 45/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress
der Zeugen Jehovas
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena in Frankfurt. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht den Dienstherrn, den Sonderurlaub zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen ab.
Einem Beamten könne nach der Sonderurlaubsverordnung zwar Sonderurlaub für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diese Veranstaltungen über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche Bedeutung hätten. Dies sei bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas jedoch nicht der Fall. Die Kirchentage seien keine von den Amtskirchen organisierten Veranstaltungen. Vielmehr würden sie von Laienbewegungen getragen, die den Kirchen teilweise sogar kritisch gegenüberstünden. Außerdem widmeten sie sich nicht ausschließlich religiösen oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen wie z.B. des Friedens, der Ökologie und der Globalisierung. Demgegenüber würden die Bezirkskongresse der Zeugen Jehovas von der Religionsgesellschaft selbst organisiert und beschränkten sich auf ein Wirken nach innen. Es solle der individuelle Glauben gefestigt und die religiöse Lebensführung sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder gestärkt werden. Demnach komme den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche gesellschaftliche Bedeutung zu wie dem Evangelischen Kirchentag und dem Deutschen Katholikentag.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 19. Juni 2009; Aktenzeichen: 10 A 10042/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Keine Veränderungssperre wegen Jugendwohngemeinschaft
Die Veränderungssperre, mit der die Ortsgemeinde Beuren die Nutzung eines Anwesens in der Dorfmitte zur Förderung des Fremdenverkehrs sichern will, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der früheren Dorfschmiede in Beuren, einem Dorf mit 200 Einwohnern. Sie möchte das Grundstück an die AG Starthilfe e.V. verkaufen, die in dem Anwesen eine Jugendwohngemeinschaft für vier Jugendliche unterbringen will, die aus einem ungünstigen Milieu kommen und nicht mehr zu Hause wohnen können. Gegen diese Nutzung haben sich in einer Unterschriftensammlung 163 Einwohner von Beuren ausgesprochen. Daraufhin fasste die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, um das ortsbildprägende Gebäude zur Förderung des Fremdenverkehrs nutzen zu können. Dem hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin gab das Oberverwaltungsgericht statt und erklärte die Veränderungssperre für unwirksam.
Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie nicht zur Sicherung einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Zwar habe die Ortsgemeinde Beuren die Absicht geäußert, die ehemalige Dorfschmiede ergänzt um ein Keramikmuseum zu reaktivieren und damit den Dorfkern aufzuwerten. Jedoch diene die Veränderungssperre nicht der Verwirklichung eines positiven städtebaulichen Ziels, sondern habe allein den Zweck, die Einrichtung der Jugendwohngemeinschaft zu verhindern. Dies ergebe sich aus dem gesamten Ablauf des Planungsverfahrens und aus Äußerungen des Ortsbürgermeisters. Ferner erscheine die ins Auge gefasste touristische Nutzung der früheren Dorfschmiede in dem Ort, der über keinerlei touristische Einrichtungen verfüge, wenig realistisch. Schließlich sei die Finanzierung vollkommen unklar.
Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen: 8 C 11306/08.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen

Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. W. in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte die Zulassung eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht an. Er wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des Flohmarktes erreichen.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Marktveranstaltung verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages. Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse - anders als die gesetzlichen Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - auch keine Ausnahme zu.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 4 L 562/09.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur
den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen
Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,— Euro zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,— Euro monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,— Euro monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen - verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden kann (Urteil vom 23.4.2009 - L 5 AS 81/07) Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: FG Rheinland-Pfalz:
Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat
als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S.
des Kindergeldrechtes angesehen werden?

Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08) hat das Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts angesehen werden kann.Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung zum Feldwebel des Truppendienstes).
Die Agentur für Arbeit forderte das für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 in Höhe von 1078.- Euro gezahlte Kindergeld jedoch zurück und begründete das damit, wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes sei der Sohn des Klägers zwar über das 21. Lebensjahr hinaus berücksichtigungsfähig, aber als Kind ohne Ausbildungsplatz könne er nicht berücksichtigt werden, da er sich nicht um eine Ausbildungsstelle beworben habe. Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat stelle keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Sinne dar.
Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das - wie der Sohn des Klägers im Streitfall - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- nicht so zu verstehen, dass eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden, dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung zur Kindergeldberechtigung führen könne.
Im Übrigen wäre der Kindergeld - Berücksichtigungstatbestand (Kind ohne Ausbildungsplatz) zumindest bis April 2008 auch deshalb erfüllt, weil sich der Sohn im August 2007 bei der Bundeswehr um einen Ausbildungsplatz als Hubschrauberpilot (erster Verwendungswunsch) beworben und erst im April 2008 erfahren habe, dass er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Verfassungsbeschwerde
gegen Vereinbarung über Flugplatz Mainz-Finthen
Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtverein Mainz e.V. und dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz sowie der Ortsgemeinde Wackernheim über den Betrieb des Flugplatzes Mainz-Finthen eingegangen.
Der Luftfahrtverein Mainz e.V. betreibt auf dem ehemaligen Militärflughafen Mainz-Finthen einen zivilen Verkehrslandeplatz. Der Flugplatz liegt auf dem Gebiet des Zweckverbandes Layenhof / Münchwald, der sich zur Aufgabe gestellt hat, das Flughafengelände einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Da zwischen dem Luftfahrtverein, dem Zweckverband, der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim unterschiedliche Auffassungen über Bestand und Reichweite der erteilten luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigungen bestehen, haben die Beteiligten am 20. Mai 2008 eine Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes geschlossen. Darin verpflichtet sich der Luftfahrtverein insbesondere, die Flugbewegungen auf den Stand des Jahres 2004 zu begrenzen und weitere Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen (z.B. Nachtflugverbot, Festlegung von neuen Flugrouten). Die gegen die Vereinbarung erhobene Verfassungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Verstoß gegen die Verpflichtung des Staates, die Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen zu fördern. Darüberhinaus macht er geltend, die Vereinbarung verhindere eine Klärung der Rechtmäßigkeit der erteilten Betriebsgenehmigungen durch die Verwaltungsgerichte.
Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung, dem Luftfahrtverein Mainz e.V., dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
Aktenzeichen: VGH B 13/09

Verwaltungsgericht Koblenz: Der störende Gummigeruch
Eine Baugenehmigung für eine Produktionshalle darf nicht erteilt werden, wenn von dieser Gummigerüche ausgehen, die an 25% der Jahresstunden in der Umgebung eines Wohnhauses wahrnehmbar sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung, die der beklagte Landkreis Neuwied für eine etwa 120 m von ihrem Wohnhaus in Kleinmaischeid entfernte Anlage zur Verarbeitung von Kautschuk erteilt hatte. Sie machte geltend, das Vorhaben führe für sie zu unzumutbaren Belästigungen in Form von Gummigerüchen.
Die Klage hatte Erfolg. Die genehmigte Produktionshalle, so die Richter, sei gegenüber der Klägerin rücksichtslos, da die hiermit verbundenen Geruchsimmissionen das Maß des Zumutbaren überschritten. Hierbei stützten sie sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach Prüfer bei ihren Geruchsbegehungen über einen Zeitraum von sechs Monaten in 25% der Fälle an der Terrasse der Klägerin einen Gummigeruch festgestellt hatten. Ein solcher Geruch, so das Gericht, sei generell nicht als angenehmen zu bewerten, sondern störe die Wohnqualität. Auf Grund der festgestellten Häufigkeit der Geruchsimmissionen, die die in der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgegebenen Werte deutlich überschreite, müsse die Klägerin eine solche Beeinträchtigung nicht hinnehmen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2009, 1 K 1716/07.KO

Oberlandesgericht Koblenz untersagt Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestimmte Werbung mit einem „Jackpot“
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.Eine Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet ab.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 4 HK.O 133/08) ist unter http://www.justiz.rlp.de (>Rechtsprechung) veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Landgerichts vom 9. Januar 2009 kann unter http://www.justiz.rlp.de (>Aktuelles) eingesehen werden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht auf die - vom Landgericht bejahte - Frage an, ob die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit einem „Jackpot“ in der gewählten farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.
Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise auf die Suchtgefahr vorhanden seien.
Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil ist deshalb rechtskräftig.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 2009 ist unter http://www.justiz.rlp.de (>Rechtsprechung) veröffentlicht.
§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) lauten wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
§ 6 Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.
Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht (im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt:
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 -
Aktenzeichen: 9 U 117/09

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wahlstand vor Dorfgemeinschaftshaus
Die Ortsgemeinde Dorsheim ist verpflichtet, einer Freien Wählergemeinschaft die Nutzung einer Teilfläche vor ihrem Bürgerhaus mit der Aufstellung eines Info-Standes sowie der Toiletten in dieser Einrichtung am Tag vor den Kommunalwahlen von 16.00 - 20.00 Uhr zu gestatten. Dies hat das VG Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Nachdem die Wählergemeinschaft einen entsprechenden Antrag bei der Ortsgemeinde gestellt hatte, lehnte deren Rat diesen Wunsch ab. Hiermit war die Wählergemeinschaft nicht einverstanden und zog vor das VG Koblenz.
Ihr Antrag war erfolgreich. Das Bürgerhaus, so die Richter, stehe nach der Benutzungsordnung auch politischen Gruppierungen zur Verfügung. Von daher habe die Wählergemeinschaft Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Beschluss des Rates, an Wahlwochenenden keine Nutzung des Bürgerhauses mehr zuzulassen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit politischer Gruppierungen bei Wahlen rechtsmissbräuchlich. Er ziele nämlich nur darauf ab, die Freie Wählerliste in ihrem Wahlkampf zu behindern und deren Wahlveranstaltung unmöglich zu machen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Juni 2009, 1 L 531/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Wählergruppe Maiworm in Birkenheide scheitert
mit ihrem Zulassungsbegehren zur Kommunalwahl

Die Antragsteller wollten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des Wahlvorschlags ihrer Wählergruppe Maiworm zur Kommunalwahl 2009 und die Verschiebung der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009 auf einen späteren Termin erreichen. Sie hatten sich aus Unzufriedenheit mit der Kommunalpolitik in ihrem Heimatort und, um sich aktiv im Gemeindeleben einzubringen, im April 2009 zu der Wählergruppe Maiworm zusammengeschlossen und die Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 beantragt. Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag aus formalen Gründen zurück. Er entspreche nicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes.
Mit dem am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgten die Antragsteller ihr Ziel der Zulassung ihrer Wählergruppe zur Kommunalwahl 2009 weiter und im Hinblick auf den Wahltermin am 7. Juni 2009 begehrten sie die Verschiebung der Wahl.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Antragsteller auf die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit verweisen lassen müssten. Die Antragsteller hätten das Gericht derart spät angerufen, dass zwingende gesetzliche Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes nicht einzuhalten gewesen wären. So müsse ein zugelassener Wahlvorschlag spätestens zwölf Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Frist hätte nicht mehr eingehalten werden können. Der Antrag sei erst am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangen und damit sei die zur Verfügung stehende Zeit für eine Stellungnahme der Antragsgegnerin und einen angemessenen Prüfungszeitraum für das Gericht nicht mehr ausreichend gewesen.
Im gerichtlichen Eilverfahren könne so kurz vor einer Wahl auch nicht die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler bei der Nichtzulassung von Wahlvorschlägen gewonnen werden. Der Beständigkeit von Wahlen entspreche es besser, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung zu verweisen. Die damit verbundenen Nachteile seien mit Blick auf die Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von Wahlen zumutbar. Die Antragsteller müssten sich somit auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen das Wahlergebnis verweisen lassen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 L 482/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Eilantrag des Netzwerk
Freie Patrioten (NFP-NUR) e.V. abgelehnt

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 2. Juni 2009 den Eilantrag des Netzwerk Freie Patrioten e.V., ihm im Falle einer Listenwahl bei der Auszählung der Kreistagswahl am 7. Juni 2009 die volle Ausschöpfung von 46 Stimmen zuzubilligen, abgelehnt.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 15. April 2009 hatte der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchende Verein für die Kreistagswahl einen Wahlvorschlag mit 16 Bewerbern eingereicht, von denen die Bewerber der Listenplätze 1 bis 15 dreifach und die Bewerberin auf Listenplatz 16 einfach benannt waren. Zu dem unter Nr. 15 geführten Bewerber war im Wahlvorschlag angegeben, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Verbandsgemeinde Konz bestätigte zunächst dessen Wählbarkeit. Nachdem im Nachhinein festgestellt wurde, dass es sich bei diesem Listenplatzbewerber tatsächlich nicht um einen Deutschen oder einen EU-Bürger, sondern um einen russischen Staatsangehörigen handelt, hat der Kreiswahlausschuss Trier-Saarburg am 29. April die Streichung dieses Listenplatzbewerbers beschlossen, mit der Folge, dass die auf Listenplatz 16 aufgeführte Bewerberin - mit einfacher Benennung - auf Listenplatz 15 vorrückte, sodass - da der Wahlvorschlag keinen weiteren Kandidaten enthält - im Falle einer Listenstimme nicht mehr die höchstmögliche Anzahl von 46 Stimmen auf den Wahlvorschlag des Vereins entfallen wird. Diese Rechtsfolge versuchte der Verein im gerichtlichen Verfahren zu verhindern, allerdings ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, der Antragsteller begehre im Ergebnis eine vorgezogene Entscheidung des Kreiswahlausschusses darüber, wie die Stimmen im Falle einer Listenwahl auszuzählen seien. Für eine von den gesetzlichen Vorschriften (§§ 32 ff. KWG) abweichende Stimmauszählung biete das Kommunalwahlrecht jedoch keinen Raum. Das Begehren des Vereins, ihm im Falle der Wahl seiner Liste die an sich mögliche Stimmenzahl von 46 zugute kommen zu lassen, könne dieser allenfalls im Wege der Anfechtung des Wahlergebnisses geltend machen. Zwar sei bereits im Verfahren der Wahlvorbereitung die Heilung von Wahlfehlern anzustreben. Der Antragsteller begehre jedoch gerade nicht die Abwendung eines Wahlfehlers, da er die Richtigkeit der Streichung des Listenbewerbers infolge dessen russischer Staatsangehörigkeit nicht in Frage stelle. Vielmehr gehe es ihm ausschließlich um die Auswertung des Wahlvorgangs, deren Überprüfung jedoch Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens sei. Ein durchschlagender Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der im Wahlprüfungsverfahren dazu führen könnte, die Wahl für ungültig zu erklären, sei derzeit nicht feststellbar, sodass auch die Aufsichtsbehörde nicht nach § 49 KWG einschreiten müsse. Zwar liege nach derzeitiger Lage der Dinge in dem Umstand, dass die vom Wahlleiter durchgeführte erste Prüfung der Wahlvorschläge zunächst zu einem falschen Ergebnis geführt habe, ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften in der Wahlvorbereitung. Da die Ursache des Fehlers jedoch maßgeblich in der Sphäre des Antragstellers liege, der die (Letzt-)Verantwortung dafür trage, dass die im Wahlvorschlag gemachten Angaben auch inhaltlich zutreffen, führe dieser Fehler jedoch nicht zu durchsetzbaren Ansprüchen des Antragstellers. Zudem sei der Antragsteller durch die Ausgestaltung seines Wahlvorschlags, bei dem die Anzahl der Bewerber bei Berücksichtigung der Mehrfachbenennungen genau mit der möglichen Stimmenzahl von 46 deckungsgleich gewesen sei, bewusst das Risiko eingegangen, im Falle einer Streichung von Bewerbern die nun von ihm beklagte Rechtsfolge tragen zu müssen. In der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in einem Wahlvorschlag bis zu 92 Bewerber benannt werden dürften und dieselben Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden könnten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 02. Juni 2009, Az.: 1 L 297/09.TR

Verwaltungsgericht Mainz:
Landwirte - Subventionsdaten nicht ins Internet

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben (Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit entsprechenden einstweiligen Anordnungsanträgen von mehreren rheinland-pfälzischen Landwirten stattgegeben.
Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern.
Die geplante Veröffentlichung beruht auf einer EG-Verordnung und stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Transparenzinitiative der EU dar. Mit ihr sollen politische Entscheidungsprozesse transparenter gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger nachvollziehbar werden.
Die Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröffentlichung ihrer Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen würde.
Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung bestünden Bedenken gegen die Veröffentlichung der Daten, führten die Richter der 1. Kammer in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch gemäß Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, aufgrund dessen in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar, da die Veröffentlichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stünde. Es unterliege erheblichen Zweifeln, ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die „öffentliche Kontrolle“ der Verwendung von EU-Fördermitteln zu verbessern. Denn aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderungen erfolgt seien und ob diese Bedingungen eingehalten worden seien. Da den Antragstellern mit einer Veröffentlichung ihrer Daten im Internet ein irreversibler Rechtsverlust drohe, sei in ihrem überwiegenden Interesse der Erlass der einstweiligen Anordnungen geboten.
1 L 471/09.MZ

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Staatsprüfung für das Lehramt
Die Neubewertung einer Lehrprobe kann im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa zweieinhalb Jahren erfolgen, wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung im Jahr 2005 im Fach Sport und Grundschulpädagogik nicht bestanden habe. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz Mängel im Prüfungsverfahren festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport sei „mangelhaft“ gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend, eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden Prüfung könne nicht mehr fehlerfrei erfolgen, weshalb er zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen sei. Im Übrigen hätten die Prüfer zu Unrecht beanstandet, er habe vor der Übung einer „Kerze“ in der von ihm durchgeführten überstreckten Form nicht die Nackenmuskulatur der Schüler aufwärmen lassen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so das Verwaltungsgericht, habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungskommission verfüge über eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Lehrprobe, da sich die Prüfer auf Grund der in dieser Sache mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren des Klägers mehrfach mit dessen Prüfung befasst hätten. Das Erinnerungsvermögen werde zudem durch einen schriftlichen Entwurf der Lehrprobe und die Protokollierung der Prüfung gestützt. Darüber hinaus seien Bewertungsfehler nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Ansicht sei, eine Dehnung der Nackenmuskulatur sei vor der „Kerze“ entbehrlich gewesen, hätte er darlegen müssen, dass dies in der Fachwissenschaft ebenfalls vertreten werde. Dies sei jedenfalls der von ihm vorgelegten Stellungnahme eines Professors der Universität Koblenz-Landau nicht zu entnehmen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2009, 7 K 1204/08.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Behindertes Kind muss Schwerpunktschule besuchen

Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom. Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung:
Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr 2001/2002 Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften. Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet, dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung könne nur an einer Schwerpunktschule geleistet werden, an welcher der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förderschulkräfte und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem Wohnort auch zuzumuten. Dies belege bereits die Tatsache, dass sie aufgrund der persönlichen Entscheidung ihrer Eltern statt des örtlichen Kindergartens fast drei Jahre lang eine integrative Tagesförderstätte besucht und hierzu regelmäßig ebenfalls eine Entfernung von ca. 20 km zurückgelegt habe.
Urteil vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 A 10036/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Netze über Fischteiche vorläufig erlaubt
Der Züchter von Forellen und Stören darf zum Schutz seines Fischbestandes Netze über seine Teiche spannen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller betreibt eine Fischzucht. Zum Schutz der Fische vor Vögeln hat er seit ca. zehn Jahren über seine Teiche Kunststoffnetze gespannt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gab ihm nun unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Netze aus Tierschutzgründen zu beseitigen. Denn Vögel könnten sich in den Netzen verfangen, qualvolle Schmerzen erleiden und sogar verenden. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab demgegenüber der Beschwerde des Antragstellers statt und erlaubte vorläufig die Verwendung der Netze.
In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, ob andere, für Vögel weniger gefährliche Vorrichtungen geeignet seien, die Fische des Antragstellers zu schützen. Bis dahin dürfe der Antragsteller die Netze über seine Teiche spannen. Seine Belange hätten höheres Gewicht als das öffentliche Interesse am Schutz fischfressender Vögel. Der Antragsteller könne sich darauf berufen, dass sein Zuchtbetrieb der Sicherung seiner Lebensgrundlage diene. Außerdem schützten die Netze die Fische vor erheblichen Verletzungen, die ihnen Vögel mit ihren scharfen Schnäbeln zufügen könnten. Insoweit dienten sie auch dem Tierschutz. Im Übrigen sei in den vergangenen zehn Jahren lediglich ein Vogel in einem Netz verendet.
Beschluss vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 7 B 10367/09. OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgericht Koblenz:
Antrag auf Wahlzulassung abgelehnt
Der Wahlvorschlag der Partei „Die Linke“ kann zu den Wahlen zum Verbandsgemeinderat Puderbach nicht mehr zugelassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
„Die Linke“ reichte am 20. April 2009 und am 27. April 2009 jeweils Wahlvorschläge für die Verbandsgemeinderatswahl am 7. Juni 2009 ein. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat keinen Vorschlag dieser Partei zuzulassen. Diese beantragte daraufhin Rechtsschutz mit dem Ziel, die Verbandsgemeinde Puderbach möge den letzten Vorschlag zulassen, hilfsweise den Landkreis Neuwied zu verpflichten, ihr im Wege des aufsichtsbehördlichen Einschreitens die Teilnahme an der Kommunalwahl zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang machte sie geltend, dass die beiden bestellten Vertrauensleute den zunächst eingereichten Wahlvorschlag zurückgezogen hätten.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Linke, so das Gericht, könne im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zur Wahl des Verbandsgemeinderats zugelassen werden. In einem gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl könne in der Regel die erforderliche Klarheit über mögliche Wahlfehler nicht gewonnen werden. Zudem habe eine nicht zugelassene Partei die Möglichkeit die Wahl nachträglich anzufechten, falls die Zurückweisung fehlerhaft gewesen sein sollte. Darüber hinaus habe der Wahlausschuss spätestens am 34. Tage vor der Wahl, die am 7. Juni 2009 stattfinde, über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei aber abgelaufen gewesen, bevor „Die Linke“ um Rechtsschutz nachgesucht habe
Ferner sei auch das Begehren „Der Linken“, den Landkreis Neuwied im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Partei durch aufsichtsbehördliches Eingreifen die Teilnahme an der Wahl zum Verbandsgemeinderat zu ermöglichen, abzulehnen. Dieser Antrag sei, da er lediglich hilfsweise gestellt worden sei, nicht statthaft.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2009, 1 L 462/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Keine Änderung des Familiennamens

Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Mannes, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Der Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers durch einfache Erklärung dessen Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag des Klägers trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
„Katastrophen - Einsatzwagen“ gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit.
Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer vom 24. April 2009 (Az.: 4 K 2597/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Um-ständen „Katastrophen - Einsatzwagen“ gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz-Steuer befreit sein können.
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht, auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug „Notfallvorsorge“. An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz-Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes verwendet werde. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt werden.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt, jede Einheit benötige im Katastrophenschutz ein Führungsfahrzeug; es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendez-vousverfahren den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe, ohne dieses Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf dem Gerichtsparkplatz u.a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werde, sei nicht nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung „ausschließlich“ sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten könnten in kürzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer - nicht begünstigter - Weise für die gO genutzt werden. Soweit sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion berief, wonach die vorgenommenen Einbauten für die Steuerbefreiung ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwaltungsauffassung sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die - anders als im Streitfall - auf Gebietskörperschaften (z.B. Landkreis oder Stadt) zugelassen seien; für Gebietskörperschaften gebe es jedoch besondere gesetzliche Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katastrophenschutzes gesehen werden könne. So sei das Kfz beispielsweise für den Transport einer Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen für die Weihnachtsfeier und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie für das eigene Betriebsfest genutzt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Koblenz: Nachbarstreit um Hotel
Die Erweiterung eines Hotels in Boppard verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Nachbar ist Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich zwei Wohn- sowie Nebengebäude befinden. Ein Teil der Fläche wird von ihm für seine Weinwirtschaft genutzt. Auf einem benachbarten Grundstück steht bereits ein Hotel. Auf Antrag der Eigentümerin genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis für das Hotelhauptgebäude einen vierstöckigen Aufbau. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte geltend, die Zahl der geplanten Geschosse und die Höhe des Gebäudes wirkten sich belastend auf seine Grundstücke aus; diese würden erdrückt. Dadurch werde die gastronomische Nutzung des Innenhofes beeinträchtigt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sei die Baugenehmigung, so die Richter, objektiv rechtswidrig. Die genehmigte Hotelerweiterung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie weiche nämlich nach Höhe und Geschosszahl erheblich von der maßgebenden Umgebungsbebauung ab. Indes begründe dies keine Rechtsverletzung des Nachbarn. Insbesondere sei zu dessen Lasten nicht das Rücksichtsnahmegebot missachtet. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass das Vorhaben zu keiner erdrückenden Wirkung auf das Eigentum des Nachbarn führe. Denn die geplante Erweiterung schließe die Grundstücke des Klägers nicht von mehreren Seiten her ein. Außerdem verursache sie auch keine wahrnehmbare Verschattung.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2009, 7 K 1338/08.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Netz über Fischteichanlage muss beseitigt werden

Der Betreiber einer Fischteichanlage muss ein Netz, das er zur Abwehr von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt hat, wieder beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene hatte ursprünglich zum Fernhalten der Vögel parallel verlaufende Drähte in einer Höhe von ca. 2,50 m über die Teiche gezogen, später aber auf diesen noch ein Kunststoffnetz mit einer Maschenweite von 10x10 cm befestigt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 forderte die Kreisverwaltung ihn mit sofortiger Wirkung auf, das Netz zu entfernen, da dieses aus Gründen des Tierschutzes nicht zulässig sei. Durch die engmaschige Bespannung würden den Vögeln Schmerzen und Schäden zugefügt.
Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Der Antrag hatte keinen Erfolg: Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sei. Bei der Überspannung der Teiche handele es sich um eine solche Vorrichtung, da die Vögel sich im Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten.
Dieses Verbot gelte zwar nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel, vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen und den Bestand an Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dass hier eine fachgerechte Überspannung vorliege und diese zur Sicherung eines nachhaltigen Ertrags erforderlich sei, habe der Antragsteller aber bisher ebenso wenig dargetan wie er nachgewiesen habe, dass für die Vögel weniger gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 L 136/09.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kanal
Die Verbandsgemeinde Vallendar muss einen vormals für die Abwasserbeseitigung genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares verlegt ist, beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Eheleute waren 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer Grundstücksgrenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ die Verbandsgemeinde, die 1975 für die Abwasserentsorgung zuständig wurde, einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar die Beseitigung des durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten Kanals, was die Verbandsgemeinde ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Kläger zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange die persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Auf die Klage des Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte das Ehepaar erneut beim Verwaltungsgericht die Beseitigung des Kanals.
Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbandsgemeinde, so das Gericht, habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes gelte hier. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht für die Verbandsgemeinde unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die Verbandsgemeinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbandsgemeinde und könne von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1446/08.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Bezeichnung als „bekömmlicher“ Wein nicht erlaubt

Der Begriff „bekömmlich“ darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich“ bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild“) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.
Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. „Bekömmlich“ stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei. Der Begriff „bekömmlich“ falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif“ der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. April 2009 - 5 K 43/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Anspruch auf Versetzung
Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) in Koblenz. Er bewarb sich um Versetzung auf eine im Dezember 2007 ausgeschriebene Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht (R 2) in Mainz. Seine Bewerbung blieb im Besetzungsverfahren unberücksichtigt, da der Dienstherr die Stelle nicht im Wege einer Versetzung, sondern vielmehr durch Beförderung besetzen wollte. Da der ausgewählte Bewerber an das Justizministerium abgeordnet blieb, erfolgte eine weitere Übertragung der Stelle auf einen zweiten Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Praxis des so genannten „Doppelschlags“ sei rechtswidrig. Eine nur einmal ausgeschriebene Stelle könne nicht doppelt besetzt werden. Zudem habe er nicht deshalb aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden dürfen, weil er bereits ein mit R 2 dotiertes Amt inne habe. Er sei der bestbeurteilte Bewerber gewesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wollte er dies vor dem Verwaltungsgericht Koblenz festgestellt wissen. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, so die Koblenzer Richter, gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für solche Bewerber, die eine Beförderung begehrten. Der Dienstherr könne sich - etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren - dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer solchen Entscheidung schränke er sein weites Ermessen selbst dahingehend ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen anwenden müsse. Nur dann hätten auch Versetzungsbewerber, wie hier der Kläger, Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und Leistung berücksichtigt zu werden. Eine solche Selbstbindung des Dienstherrn sei vorliegend nicht erfolgt. Dem Wortlaut der Stellenausschreibung sei lediglich die Information zu entnehmen gewesen, dass Bewerbungen um die besagte Stelle entgegen gesehen werde. Weitere Informationen - etwa über den möglichen Bewerberkreis - habe sie nicht enthalten. Eine erkennbare Einschränkung des Dienstherrn dahingehend, dass er entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auch Versetzungsbewerber nach dem Leistungsgrundsatz berücksichtigen wolle, könne hierin nicht gesehen werden. Daher stehe dem Kläger der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch von vornherein nicht zu. Eine Rechtsverletzung des Klägers scheide aus. Da das Gericht nur eine solche überprüfe, sei der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit des Doppelschlages nicht nachzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. April 2009, 6 K 1186/08.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Demonstration am 1. Mai in Mainz kann nicht verboten werden
Die vom Antragsteller für den 1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto „Sozial geht nur National“ angemeldete Demonstration kann nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Versammlungsverbot.
Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine Demonstration unter dem Motto „Sozial geht nur National“ angemeldet. Die Stadt Mainz hat diese Demonstration unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten, weil sie gewalttätige Ausschreitungen befürchtet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen das Verbot eingelegten Widerspruchs wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen. Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken. Zwar rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai 2009 geplanten Versammlung der „rechten Szene“ in Hannover mit der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten „Autonomen Nationalisten“ an der Demonstration in Mainz. Jedoch bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Vielzahl von Teilnehmern handele. Es sei nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten hohen Wahrscheinlichkeit mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Die Demonstration könne auch nicht wegen des von der Polizei befürchteten Auftretens gewaltbereiter antifaschistischer Gegendemonstrationen verboten werden. Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage sei und deshalb ein polizeilicher Notstand drohe, könne nicht festgestellt werden.
Beschluss vom 29. April 2009, Aktenzeichen: 7 B 10414/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: „Wartefrist“
bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Koblenz, einem Amt der Besoldungsgruppe R 4, befördert. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten zu reduzieren. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentation beachten, es sei ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten Ämtern handele es sich um Spitzenfunktionen innerhalb der Justiz, die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere) Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür einer Einarbeitungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2008, 6 K 772/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Genehmigung für Monitoringkonzept
Über die Erteilung einer Genehmigung für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept) im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid. Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012. Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen. Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus, dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte den Antrag der Klägerin neu bescheiden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Genehmigung für Monitoringkonzept
Über die Erteilung einer Genehmigung für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept) im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid. Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012. Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen. Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus, dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte den Antrag der Klägerin neu bescheiden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Klebekennzeichen als Nummernschild?
Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme ebenfalls nicht.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 3 K 904/08.KO

Sozialgericht Speyer:
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für ehrenamtliche Helfer auch im Ausland
Ein Busfahrer, der für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V.“ Kinder und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließend wieder zurück in die Heimat fährt, genießt auch dann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, wenn er im Ausland (hier bei Minsk in Weißrussland) verunglückt. Die bereits am 18. Mai 2004 vom Sozialgericht Speyer verkündete Entscheidung (Az. S 1 U 341/03) ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem sowohl das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Az. L 2 U 237/04) als auch das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 2 U 215/07 B) abgeschlossen sind.
Der 37 Jahre alte Kläger war bis zu seinem Unfall, um dessen Folgen die Beteiligten stritten, hauptberuflich Busfahrer im Linienverkehr eines Regionalbusunternehmens. In seiner Freizeit bzw. seinem Urlaub war er außerdem als Busfahrer für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V.“ tätig, der seit mehreren Jahren Erholungsaufenthalte für von der Reaktorkatastrophe geschädigte weißrussische Kinder und deren Eltern in der Pfalz organisiert.
Am 15. September 2002 verunglückte der vereinseigene Bus auf der Rückfahrt in die Pfalz bei Minsk, als der Busfahrer, ein Kollege des Klägers (der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Beifahrer) infolge einer Unaufmerksamkeit einen langsam vorausfahrenden, evtl. stehenden Lkw übersah und auf diesen auffuhr. Der Kläger wurde eingeklemmt und erlitt schwerste Verletzungen mit bleibenden Folgen (u.a. Amputation des linken Unterschenkels und Versteifungen). Er wurde sowohl in weißrussischen Krankenhäusern als auch in Deutschland lange stationär behandelt.
Die für den Verein zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die gesundheitlichen Folgen des Unfalles und eine Verletztenrente anzuerkennen, weil sich der Unfall im Ausland ereignet habe.
Die Speyerer Richter haben dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dessen Fahrten außerhalb Deutschlands umfasst und nicht an der Grenze endet. Nur weil sich der Kläger vorübergehend ins Ausland begeben habe und dort mit dem Bus gefahren sei, habe er seine Beschäftigung im Geltungsbereich des Gesetzes, also in Deutschland, nicht verloren.
Zwar gelten die in inländischen Unfallversicherungsvorschriften grundsätzlich nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Arbeiten Arbeitnehmer aber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses im Ausland (sog. Entsendung), besteht auch dafür Versicherungsschutz, wenn die Arbeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Hat also der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland und ist sein Arbeitnehmer gehalten, immer wieder an den Betriebssitz zurückzukehren, müssen auch die Unfälle im Ausland von der deutschen Berufsgenossenschaft entschädigt werden.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles für einen Verein tätig, der seinen Sitz in Deutschland hat und der seine Tätigkeit auch im Wesentlichen hier entfaltet. Sinn und Zweck der von diesem Verein gewährten Hilfen ist es, strahlengeschädigten Kindern die in Deutschland vorhandenen, insbesondere medizinischen und kurativen Möglichkeiten zugute kommen zu lassen. Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischen der Pfalz und Weißrussland zwingend notwendig, die im Übrigen auch über deutsches Gebiet sowie über die Gebiete anderer Länder als Weißrussland führten. Außerdem erhielt der Kläger seine Weisungen auch nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich aus Deutschland.
Sozialgericht Speyer

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Hafen in Andernach kann schon jetzt ausgebaut werden

Mit dem Ausbau des Hafens Andernach kann trotz noch anhängiger Klage eines Grundstückseigentümers bereits jetzt begonnen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Hafens und greift die im Planungsverfahren eingeholten Schallgutachten an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Grundstückseigentümers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten könne im Rahmen des Eilverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch den Betrieb des Hafens tatsächlich ein für den Grundstückseigentümer unzumutbarer Lärm verursacht werde. Eine Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren - dem Klageverfahren - vorbehalten bleiben. Im Rahmen der vorläufig daher allein möglichen Interessenabwägung müsse dem wirtschaftlichen Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Vorrang vor den Belangen des Betroffenen eingeräumt werden. Der Eigentümer habe bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur mit geringen Nachteilen zu rechnen. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss sei dem Betreiber des Hafens aufgegeben worden, spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen. Auf diese Nachmessung könne - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden.
Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen: 1 B 10086/09.OVG 

OVG: Polder „Altrip“ - Urteilsgründe liegen jetzt vor
Die Planung einer Polderanlage (Hochwasserrückhaltung) im Raum Waldsee / Altrip / Neuhofen ist zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Gemeinde Altrip, ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer haben sich gegen den wasserrechtlichen Planaufstellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirekton Süd zur Hochwasserrückhaltung gewandt und neben der Verletzung natur- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen eine Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke geltend gemacht. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Errichtung und Betrieb der Polderanlage seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht habe allerdings das Vorhaben nicht auf seine Verträglichkeit mit natur- und umweltrechtlichen Vorschriften überprüfen dürfen. Denn die Gemeinde und der Hauseigentümer seien von dem Vorhaben nicht unmittelbar mit eigenen Flächen betroffen; die Landwirte hätten bereits im Planungsverfahren Natur- und Umweltbelange geltend machen müssen, um diese auch mit der Klage verfolgen zu können. Die Entscheidung für die Polderanlage beruhe nicht auf Abwägungsfehlern, auf die das Gericht den Planfeststellungsbeschluss allein zu untersuchen habe. Der von den Klägern favorisierte Alternativstandort „Hördter Rheinaue“ habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht als schonendere Lösung aufdrängen müssen. Die mit dem Polderbetrieb verbundene Druck- und Grundwasserproblematik sei ebenfalls sachgerecht - unter Einbeziehung von Sicherheitsaufschlägen - bewertet worden. Es sei insoweit auch zulässig, in einer - mit dem Planfeststellungsbeschluss angeordneten - Probeflutung zunächst noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen, auf die dann - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Nachbarstreit mit Konsequenzen

Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Ein Polizeibeamter war in einem Nachbarstreit geraten, der immer mehr an Schärfe zunahm. Nach zahlreichen wechselseitigen Strafanzeigen nahm das Polizeipräsidium Koblenz einen erneuten Vorfall im Herbst 2005 zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Dieses führte zwar nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers wurde jedoch ausdrücklich missbilligt. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Zu Recht sei dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden, so die Koblenzer Richter. Es gehöre zu den Berufspflichten jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren austrage.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO

Landgericht Koblenz: Urteil des Landgerichts Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung eines Porsche im Internet
für 5,50 Euro nicht durchsetzbar
Das Landgericht Koblenz hat am 18.3.2009 die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,— Euro abgewiesen.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000,— Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger einen Betrag von 1.100,— Euro angegeben.
Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung eines Übergabetermins und orts für das Fahrzeug auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euronebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.
Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.
Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000,— Euro. Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000,— Euro beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100,— Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür „belohnt“, dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.
Gegen das Urteil steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Verwaltungsgericht Koblenz: Beihilfe für C-Leg-Prothese
Ein Studiendirektor hat Anspruch auf Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten Beinprothese. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Frau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003 legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschläge für die Versorgung des amputierten Beins mit einer sogenannten „C-Leg-Prothese“ vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem ermögliche einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellungnahmen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschlägigen Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese habe. Nach der Stellungnahme des Amtsarztes könne die C-Leg-Prothese zu einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung entgegenwirken. Dieser Vorteil sei für die Frau mit einem erheblichen Gewinn an Lebensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkosten für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im Bereich von 8.000,— Euro bewegen dürften, auch nicht unverhältnismäßig.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 1128/08.KO

Verwaltungsgericht Trier: Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
Bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 ? je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer hingegen nicht an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang. Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht. Mit ihrem Bachelorabschluss habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor- / Masterstudiengängen und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren zu entrichten seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Polder „Altrip“ darf gebaut werden
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Klagen der Gemeinde Altrip und zwei weiterer Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung Waldsee / Altrip / Neuhofen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.
Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten in den nächsten Tagen zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren.
Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG

Verwaltungsgericht Mainz:
Abitur 2009 - Keine Nachtermine für Kursarbeiten

Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten in vier Grundfächern zu gewähren, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz abgelehnt.
Die Antragstellerin besucht die 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium. Sie nahm im gesamten Schuljahr lediglich an vierzehn Tagen am Unterricht teil. In vier Grundfächern hat sie keine Kursarbeiten geschrieben. In drei dieser Fächer hat die Schule Nachtermine festgesetzt, die die Antragstellerin nicht wahrgenommen hat.
Die Antragstellerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem Ziel, die Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr (weitere) Nachtermine einzuräumen oder ihre Leistungen in den vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, um die Qualifikation für das mündliche Abitur zu erreichen. Ihre Fehlzeiten seien krankheitsbedingt.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Ein Nachtermin für eine Kursarbeit sei nur dann einzuräumen, wenn der Schüler die Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt habe. Dies erfordere, dass die Schule unverzüglich über die Verhinderung, am Unterricht teilzunehmen, unterrichtet werde und die Gründe für das Fehlen spätestens am dritten Tag schriftlich dargelegt werden. Die Antragstellerin habe bezüglich der versäumten Kursarbeiten bzw. bezüglich der ihr bereits eingeräumten Nachtermine teilweise schon keine unverzügliche Mitteilung über ihre Verhinderung gemacht, jedenfalls aber nicht rechtzeitig die Gründe für ihr Fehlen schriftlich dargelegt. Damit entfalle auch die Möglichkeit, ihre Leistungen in den vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, da dies nur in Frage komme, wenn ein Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt worden sei.
6 L 135/09.MZ, Beschluss vom 11.3.2009

Verwaltungsgericht Neustadt:
Streit um Äußerungen eines Altriper Ratsmitglieds beigelegt

Altrips Bürgermeister als Kläger und ein Altriper Ratsmitglied als Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Neustadt am 25. März 2009 ihren Streit um Äußerungen des Beklagten beigelegt und auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich abgeschlossen.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss betreffend den Polderbau bei Altrip fünf Mitglieder des Gemeinderats - u.a. der Beklagte - ein Gespräch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd geführt hatten. Der Kläger hatte danach Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und von dem Beklagten Widerruf und Unterlassung von diesem zugeschriebenen Äußerungen verlangt, dass er, der Kläger, zu diesem Gespräch eingeladen gewesen sei und rechtzeitig hiervon erfahren habe.
In dem nunmehr abgeschlossenen Vergleich hat der Beklagte erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kläger von dem Gesprächstermin in Neustadt unterrichtet und hierzu eingeladen worden sei. Er schließe allerdings nicht aus, dass dieser damalige Meinungsstand objektiv unzutreffend gewesen sei.
Der Kläger hat erklärt, dass er nicht in Frage stelle, von dem Gesprächstermin vor dessen Beginn Kenntnis erhalten zu haben. Der Zeitpunkt der definitiven Kenntnis sei für ihn allerdings zu spät gewesen, um in irgendeiner Weise noch Einfluss nehmen zu können.
Verwaltungsgericht Neustadt - 1 K 1090/08.NW

OVG: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 Euro pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PC’s mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ durch die Nutzung von PC’s zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC’s mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG

Sozialgericht Speyer: Kein Erlöschen des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld bei mitgeteilter kurzfristiger Zwischenbeschäftigung
Bei einer angezeigten Unterbrechung der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom 3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).
Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660 Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003 bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar 2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4. Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.
Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169 Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint, hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte. Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen. Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt hat.
Sozialgericht Speyer

OVG: Werbung für den Eifelsteig zulässig
Die Eifeltourismus (ET) GmbH darf vorläufig auch den Teil der Wegestrecke des geplanten Eifelsteigs bewerben, der im Eigentum einer Waldbesitzerin steht, die sich gegen die Kennzeichnung des Wanderwegs auf ihren Flächen wendet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eigentümerin eines Waldstücks im Kylltal hat Widerspruch gegen den Bescheid des Landes eingelegt, mit dem der Eifeltourismus (ET) GmbH die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen der Einrichtung des Eifelsteigs erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Eigentümerin stattgegeben und das Land verpflichtet, der GmbH aufzugeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten, die bereits angebrachten Kennzeichen auf den Grundstücken der Eigentümerin zu verdecken und die Bewerbung dieser Wegestrecke zu unterlassen. Die Beschwerde des Landes hatte teilweise Erfolg.
Der Widerspruch der Waldeigentümerin gegen die Erteilung der Kennzeichnungsbefugnis an die GmbH entfalte aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass die Gesellschaft von ihrer Befugnis zur Kennzeichnung der Wegestrecke als Eifelsteig auf den Flächen der Eigentümerin keinen Gebrauch machen dürfe. Die Eigentümerin habe deshalb die bereits vorgenommenen Kennzeichnungen derzeit nicht zu dulden; die GmbH sei zur Verdeckung der angebrachten Markierungen verpflichtet. Die Bewerbung der bereits bestehenden Wege auf den Flächen der Eigentümerin als Teil des Eifelsteigs stehe jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kennzeichnungsbefugnis und sei daher auch ohne Markierungen zulässig.
Beschluss vom 13. März 2009, Aktenzeichen: 8 B 10088/09.OVG

OVG: Bebauungsplan in Boppard-Buchholz
vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Bebauungsplan „Hinter dem Hohenroth / B327“ der Stadt Boppard auf Antrag der Ortsgemeinde Emmelshausen vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Der Bebauungsplan „Hinter dem Hohenroth / B327“ sieht im Stadtteil Boppard-Buchholz die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben (Lebensmitteldiscounter, Baumarkt, Textildiscounter, Haushaltswarendiscounter, Tiernahrungs-/Zoobedarfsgeschäft und Getränkemarkt) vor. Hiergegen hat sich die Ortsgemeinde Emmelshausen mit einem Normenkontrollantrag und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt. Sie befürchtet, den in ihrem Gebiet bereits ansässigen Einzelhandelsbetrieben werde durch die in Boppard-Buchholz geplanten Betriebe die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vorläufig aus.
Die Stadt Boppard habe die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Einzelhandelsbetriebe in der Ortsgemeinde Emmelshausen, die im Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald als zentraler Ort ausgewiesen sei, nicht ausreichend ermittelt und abgewogen. Wegen der möglicherweise erheblichen Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungsbereiche in Emmelshausen durch den Abfluss von Kaufkraft nach Boppard-Buchholz müsse der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen durch die Erteilungen von Baugenehmigungen an Investoren zu verhindern.
Beschluss vom 16. März 2009, Aktenzeichen: 1 B 10077/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Die Errichtung eines der Jagdausübung dienenden Kühlgebäudes im Außenbereich ist unzulässig

Die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum für erlegtes Wild dienen soll, ist im Außenbereich nicht privilegiert und damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 04. März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Jagdpächters eines etwa 2.000 ha großen Reviers im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich zugrunde. Der beklagte Landkreis hatte den Bauantrag des Klägers zur Errichtung eines insgesamt 116 qm großen, 1½-geschossigen Gebäudes in massiver Bauweise auf einem in dessen Eigentum stehenden und im Außenbereich gelegenen Grundstück mit der Begründung abgelehnt, dass das Bauvorhaben von seiner Zweckbestimmung her auch im Innenbereich errichtet werden könne, sodass eine Errichtung im Außenbereich unzulässig sei. Der vom Kläger verfolgte Zweck einer hygienisch einwandfreien Versorgung des Wildes könne auch dann erreicht werden, wenn das erlegte Wild in ein Kühlhaus innerhalb der nächsten Ortslage transportiert werde.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machte der Kläger geltend, das geplante Vorhaben sei als eine zwingend notwendige Ergänzung seines bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses anzusehen. Aufgrund der neueren lebensmittelhygienischen EG-Vorschriften sei jeder Jagdpächter verpflichtet, Wild möglichst unmittelbar nach dem tödlichen Schuss lebensmittelrechtlich einwandfrei zu versorgen. Bei der Menge des anfallenden erlegten Wildes bei den herbstlichen Drückjagden könne ohne die Errichtung eines eigenen Kühlgebäudes das Wild nicht ordnungsgemäß versorgt werden.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, es sei zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht zwingend eine Privilegierung eines solch großen und separaten Kühlgebäudes im Außenbereich. Aufgrund der Größe des Jagdreviers und des damit anfallenden Wildes insbesondere bei den Drückjagden sei es zwar zweckmäßiger, das erlegte Wild am eigenen Jagdhaus versorgen zu können. Jedoch könne die hygienisch einwandfreie Versorgung vorliegend problemlos auch in einem nur wenige Kilometer weiter entfernten Gewerbegebiet oder innerhalb der Ortslage der benachbarten Gemeinden erfolgen. Die wegemäßige Entfernung gegenüber dem vom Kläger geplanten Standort sei nur geringfügig weiter, sodass auch dort eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung des Wildes möglich sei. Abgesehen davon müsse eine Privilegierung des eigenständigen Kühlgebäudes auch deshalb verneint werden, weil es dem Kläger zumutbar sei, die für erforderlich gehaltenen Kühlräume innerhalb seines vorhandenen - mehrgeschossigen - Jagdhauses, welches eher einem aufwendigem Wochenendhaus entspreche, unterzubringen. Eine Privilegierung des Vorhabens scheide demnach aus, weil nur so dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung getragen werde.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 4. März 2009 - 5 K 807/08.TR

Verwaltungsgericht Mainz: Zivildienst - Keine Zurückstellung wegen Chance auf Arbeitsvertrag
Die Chance, nach einem befristeten Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht, einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25. Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Der in Mainz wohnhafte Antragsteller wird im Frühjahr 2009 25 Jahre alt. Nach seiner dreijährigen Berufsausbildung schloss das Ausbildungsunternehmen mit ihm einen Einjahresvertrag ab, der Ende Juni 2009 ausläuft. Im Januar 2009 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zum 2.3.2009 zum Zivildienst ein.
Der Antragsteller wandte ein, dass er einen Anspruch auf Zurückstellung habe. Wenn er bereits vier Monte vor Beendigung seines befristeten Vertrages den Zivildienst antreten müsse, verliere er die Chance, im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Nach dem Zivildienst werde sein Arbeitgeber einen solchen Vertrag nicht mehr mit ihm abschließen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die sofortige Vollziehung des Einberufungsbescheides auszusetzen.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine Zurückstellung über die Altersgrenze des 25. Geburtstages hinaus, bis zu der eine Heranziehung zum Zivildienst möglich sei, setze eine unzumutbare Härte voraus. Die sei bei dem vom Antragsteller befürchteten Verlust der Chance, sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und seiner einjährigen Berufserfahrung nicht die Möglichkeit habe, nach dem Zivildienst eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle zu finden, sei es bei seinem bisherigen Arbeitgeber, sei es bei einem anderen.
6 L 109/09.MZ

Finanzgericht Rheinland-Pfalz:
Bewirtungskosten eines Bereichsleiters
für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung
steuerlich abzugsfähig
Mit Urteil vom 19. Februar 2009 zur Einkommensteuer 2006 (Az.: 5 K 1666/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen eines Bereichsleiters für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer Jahresabschlussfeier als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung“ die Berücksichtigung von rd. 260,— Euro bei seinen WK geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein „persönliches Ereignis“ handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim FA eingereicht.
Mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar, wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw. Bereichsleiter „abgewälzt“ werde. Bei den Gästen habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend. Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Neustadt:
Keine Müllgebühr für Solaranlage
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 5. März 2009 entschieden, dass die Betreiber einer auf dem Dach ihres Wohnhauses installierten Photovoltaikanlage keine Gewerbeabfallgebühren bezahlen müssen.
Die Kläger speisen die mit der Solaranlage gewonnene Energie in das öffentliche Stromnetz ein und meldeten aus steuerlichen Gründen den „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ im Gewerberegister an. Die Kreisverwaltung zog sie daraufhin zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für Kleingewerbe in Höhe von 39,15 Euro heran. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatten sie Erfolg:
Nach Auffassung der Richter fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage kein Abfall zur Entsorgung an, der die Müllgebühr für Kleingewerbe rechtfertigen könnte. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht entstehe. Schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, das die Anlage auf- bzw. abbaue.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann.
Urteil vom 05. März 2009 - 4 K 1029/08.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Verbrauchermarkt in Diez

Eine durch den Gemeinderat erlassene Veränderungssperre, die weder ein positives Ziel verfolgt, noch eine Konzeption besitzt und offensichtlich darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Vorhaben, wie hier den Bau eines Verbrauchermarktes, zu verhindern, ist unwirksam. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin des Verfahrens beabsichtigt den Bau eines Verbrauchermarktes in Diez. Der Rat der Stadt beschloss nach Eingang eines entsprechenden Bauantrages der Klägerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zugleich den Erlass einer Veränderungssperre. Dieser hatte zum erklärten Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel zu schützen. Der Bauantrag der Klägerin wurde daraufhin vom Rhein-Lahn-Kreis mit Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Stadt Diez und die entgegenstehende Veränderungssperre abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen Klage. Diese hatte Erfolg.
Die Veränderungssperre, so die Richter, könne der Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Bereits dem Bebauungsplan, der mit der Veränderungssperre abgesichert werden solle, fehle es an dem erforderlichen Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht. Ein positives Planungsziel sei nicht erkennbar. Auch fehle es bislang an jeder erkennbaren Konzeption für die erwünschte Nutzung des Gebietes. Daher sei die Veränderungssperre erkennbar ausschließlich darauf gerichtet, das Vorhaben der Klägerin zu vereiteln und würde als Mittel zum bloßen Zeitgewinn eingesetzt. Dies sei nicht zulässig. Auch dürften lediglich vage Planungsabsichten nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Daher sei diese mangels Wirksamkeit unbeachtlich. Der beklagte Landkreis müsse daher, da bauordnungsrechtliche Vorschriften bislang nicht geprüft worden seien, über den Antrag der Klägerin neu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2009, 7 K 806/08.KO

Verwaltungsgericht Mainz: Maskenbildnerin -
Kein Probestudium Kunstgeschichte / Archäologie
Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Antrag einer Frau ohne Hochschulzugangsberechtigung (Antragstellerin), die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und Archäologie zuzulassen.
Nach dem Hauptschulabschluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete.
Unter Berufung auf ihre Maskenbildnerausbildung beantragte sie bei der Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen einer anschließenden Eignungsfeststellung die fachbezogene Studienberechtigung zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das Verwaltungsgericht.
Die Richter der 6. Kammer haben einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule bezüglich ihrer Maskenbildnerausbildung nicht bei mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamtnotendurchschnitt entfalle zwar bei Personen, die eine berufliche Weiterqualifizierung durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben. Im Maskenbildnerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen Abfolge keine Weiterqualifizierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für ihre Maskenbildnerausbildung.
6 L 102/09.MZ, Beschluss vom 3.3.2009

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil über Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten liegt vor
Die schriftlichen Gründe des am 30. Januar 2009 verkündeten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Klage gegen die Ernennung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz liegen jetzt vor.
Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts - und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts -. Der Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den für die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige Richterwahlausschuss stimmte über den Vorschlag des Ministers ab. Es wurden fünf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen abgegeben. Den Antrag des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen vorläufig zu untersagen, lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2007 des Verwaltungsgerichts Koblenz) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2007) ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 30. Januar 2009 diese Entscheidung.
Sämtliche Klageanträge seien bereits unzulässig.
Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz könne wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Danach sei die Aufhebung der Ernennung eines Beamten oder Richters grundsätzlich ausgeschlossen. An diesem Grundsatz habe das Bundesverwaltungsgericht mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts bis zuletzt festgehalten. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb das vom Kläger nach der Ernennung des Beigeladenen angerufene Bundesverfassungsgericht die Ämterstabilität in Zweifel gezogen habe.
Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag, neben dem Beigeladenen zusätzlich zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ernannt zu werden, habe keinen Erfolg. Er sei auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet. Das Landesorganisations- und Haushaltsrecht sehe für Rheinland-Pfalz zwei Oberlandesgerichte, nämlich in Koblenz und Zweibrücken als erforderlich aber auch hinreichend an. Deshalb scheide die Schaffung einer weiteren Stelle eines OLG-Präsidenten aus. Die Stelle des Beigeladenen könne für den Kläger auch nicht wieder frei gemacht werden, weil ein Richter nicht gegen seinen Willen versetzt werden dürfe. Der Klage stehe darüber hinaus entgegen, dass eine Richterernennung nicht ohne Zuweisung der entsprechenden Amtsbefugnisse zulässig sei. Dem Kläger könnten aber die Amtsgeschäfte des Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht übertragen werden, weil dadurch das Recht des Beigeladenen auf volle amtsangemessene Beschäftigung verletzt würde. Schließlich komme eine doppelte Besetzung der OLG-Stelle auch wegen des Prinzips des gesetzlichen Richters nicht in Betracht. Danach könne jedes Richteramt nur von einer Person ausgeübt werden.
Die weiterhin begehrte Feststellung, die Ernennung des Beigeladenen sei in der Sache und wegen ihrer Begleitumstände („Blitzernennung“) rechtswidrig gewesen, sei ebenfalls unzulässig. Soweit dieser Antrag lediglich der Vorbereitung einer erst später zu erhebenden Schadensersatzklage dienen solle, sei dieser Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung ohne vorherige Anrufung der Verwaltungsgerichte sogleich beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Außerdem fehle es einer Schadensersatzklage auch an der für die begehrte Feststellung erforderlichen Aussicht auf Erfolg. Dem beklagten Land könne kein schuldhaftes Verhalten bei der Ernennung des Beigeladenen vorgehalten werden, nachdem zwei Kollegialgerichte, nämlich das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für rechtmäßig erachtet hätten.
Schließlich könne der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ernennung des Beigeladenen auch nicht aus Gründen der Rehabilitation verlangen. Mit der Ernennung eines nach seiner Meinung möglicherweise weniger geeigneten Konkurrenten sei für den übergangenen Bewerber - und so auch hier für den Kläger - keine fortdauernde diskriminierende Wirkung verbunden. Sie ergebe sich auch nicht aus der unmittelbar nach Zugang der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgten Ernennung des Beigeladenen. Die danach verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, damit sei der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden, habe sich dem Justizminister vor Aushändigung der Urkunde schon nicht aufdrängen müssen. Frühere die Ernennung von Beamten betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten Fälle betroffen, die mit dem des Klägers nicht vergleichbar seien. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht der Bitte des Klägers, den Beklagten von einer vorzeitigen Aushändigung der Ernennungsurkunde abzuhalten, nicht nachgekommen sei, obwohl ihm dafür - wie auch dem Beklagten bekannt gewesen sei - neun Tage zur Verfügung gestanden hätten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Ortsumgehung Bad Bergzabern (B427) darf gebaut werden
Die Planung der Ortsumgehung Bad Bergzabern im Zuge der B427 ist mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
An der Stelle des bisherigen Anschlusses der L492 an die B427 westlich von Bad Bergzabern soll eine neue Verbindung entstehen, die nach wenigen hundert Metern durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken um Bad Bergzabern herumgeführt wird. Die neue Trasse (Gesamtlänge 2.560 m) dient der Verkehrsentlastung der Ortslage von Bad Bergzabern. Das Vorhaben grenzt im Norden an ein Teilgebiet des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“, in dem das von Fledermäusen als Quartier genutzte ehemalige Eisenerzbergwerk Petronell gelegen ist.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und geltend gemacht, die Planung berücksichtige naturschutzrechtliche Belange nur unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung dem Vorhabenträger weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse im Bergwerk Petronell aufgegeben hatte.
Die Planung stehe mit nationalem und europäischem Habitat- und Artenschutzrecht im Einklang. Insbesondere den für das angrenzende FFH-Teilgebiet geltenden Erhaltungszielen könne Rechnung getragen werden. Der Schutz von Fledermäusen werde im Wesentlichen durch eine lückenlose hohe Seitenbepflanzung des nördlichen Trassenteils - außerhalb des Tunnels - gewährleistet. Der Erhaltungszustand von Luchsen und Wildkatzen erfahre durch das Vorhaben in einem durch Verkehrsbelastungen gekennzeichneten Gebiet keine wesentliche Beeinträchtigung, zumal der zentrale Lebensbereich der Tiere nicht von dem Vorhaben betroffen werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom 11. Februar 2009, Aktenzeichen: 8 C 10435/08.OVG


Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ausländer zu Recht wegen Drogendelikte ausgewiesen
Ein Ausländer kann auch nach langjährigem Aufenthalt mit seiner Familie im Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn er wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1973 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland eingereist. Seine türkische Ehefrau lebt seit 1978 in Deutschland. Die Eheleute besitzen eine Niederlassungserlaubnis. Sie haben mehrere Kinder. Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in elf Fällen sowie anderer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz wurde der Antragsteller 2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin wies die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seine Widerspruchs anzuordnen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und europarechtlich geschützten familiären und privaten Belange nicht unverhältnismäßig. Denn die vom Antragsteller begangenen Drogendelikte zählten zu den besonderes schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck komme. Beim Antragsteller bestehe die Gefahr einer wiederholten Begehung von Straftaten, weil er nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wenig Problem- oder Schuldbewusstsein habe erkennen lassen. Deshalb müsse der Antragsteller als Folge der Ausweisung auch die Trennung von seiner Familie hinnehmen.
Beschluss vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen: 7 B 11328/08.OVG


Verwaltungsgericht Mainz:
Uni Mainz - Exmatrikulierter Student ohne Erfolg
Der Student der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, dessen Einschreibung vom Ausschuss für den Widerruf von Einschreibungen (Ausschuss) wegen Gewaltvorwürfen mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009 widerrufen worden ist (Antragsteller), hat sich erfolglos mit einem Prozesskostenhilfeantrag an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt.
Seinen Widerrufsbeschluss vom 17.12.2008 hat der Ausschuss auf zwei Vorkommnisse gestützt. Am 6.1.2006 habe der Antragsteller zusammen mit anderen, teilweise vermummten Personen der rechten Szene durch Anwendung von Gewalt und durch Bedrohung mit Gewalt die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert. Am 23.1.2008 habe er einem anderen Studenten schwere Verletzungen zugefügt und diesen infolgedessen von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Hochschulmitglied abgehalten, weil er wegen seiner Verletzungen eine Woche lang die Universität nicht aufgesucht habe. Der Ausschuss entschied außerdem, dass für den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter Exmatrikulation eine Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist; zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung seines Beschlusses an.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für einen - angekündigten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beschluss des Ausschusses.
Die Richter der 7. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil der angekündigte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keine Erfolgsaussichten habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass gegen den Beschluss des Ausschusses ein Widerspruch nicht zulässig sei, sondern nur unmittelbar Klage erhoben werden könne, die der Antragsteller aber bislang nicht eingereicht habe, so dass der Beschluss infolge des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist inzwischen auch bestandskräftig sei.
Az.: 7 L 79/09.MZ

Verwaltungsgericht Neustadt:
Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässig
In einem Mischgebiet ist ein bordellähnlicher Betrieb unzulässig, denn die damit einhergehenden Belästigungen beeinträchtigen die Nachbarn erheblich und sind für diese nicht zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bieten Prostituierte in acht Wohnungen einer aus insgesamt 60 Einheiten bestehenden Wohnanlage ihre Dienste an. Die Wohnungen sind nicht durch die Eigentümer direkt, sondern durch eine sog. Mietverwalterin vermietet.
Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden untersagte die Stadt der Verwalterin mit sofortiger Wirkung diese Nutzung und gab ihr zugleich auf, die dort stattfindende Prostitution zu unterbinden.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Der Antrag hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die von der Stadt ausgesprochene baurechtliche Nutzungsuntersagung lägen vor, denn die gewerbliche Nutzung der Wohnungen erfolge ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Der bordellartige Betrieb sei auch nicht genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung des Anwesens einem Mischgebiet entspreche. In einem solchen seien neben Wohnhäusern zwar auch Gewerbetriebe zulässig, diese dürften das Wohnen jedoch nicht wesentlich stören. Eine bordellähnliche Nutzung der Wohnungen bringe aber typischerweise eine milieubedingte Unruhe und damit eine wesentliche Störung des Wohnumfelds mit sich. Die sofortige Unterbindung der illegalen Nutzung sei daher nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2009 -
3 L 1448/08.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Sonderumlagen rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim durfte von der Stadt Bad Sobernheim Sonderumlagen für das im Stadtgebiet gelegene Freizeitbad und für die Erfüllung von Fremdenverkehrsaufgaben erheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim ist seit ihrer Bildung 1975 Trägerin des Freizeitbads im Gebiet der Stadt. Zum Ausgleich des Standortvorteils zahlte die Stadt eine Sonderumlage in Höhe von zuletzt 20% der jährlichen Verluste. 1988 übernahm die Verbandsgemeinde außerdem die Aufgabe der Fremdenverkehrsförderung und erhob von der Stadt eine weitere Sonderumlage für die Finanzierung des städtischen Kur- und Verkehrsamtes. Diese Umlage berechnet sich nach einem bestimmten Schlüssel, der u.a. auf die Anzahl der Übernachtungen im Stadtgebiet abstellt. Unter dem 22. Mai 2003 schlossen die Stadt und die Verbandsgemeinde im Zusammenhang mit Konversionsaufgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In diesem ist auch geregelt, dass die Stadt Sonderumlagen für die Kur- und Touristikinformation und das Freizeitbad zu zahlen hat, wobei hinsichtlich der Umlage für das Bad eine Höchstgrenze von 98.200,— Euro pro Jahr festgelegt wurde. In der Folgezeit setzte die Verbandsgemeinde Sonderumlagen für das Jahr 2005 hinsichtlich des Bades in Höhe von 81.571,16 Euro und für das Jahr 2006 hinsichtlich der Erfüllung von Fremdenverkehrsaufgaben in Höhe von 31.713,13 Euro fest. Hiermit war die Stadt nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die erfolglos blieb.
Die Erhebung der beiden Sonderumlagen, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden. Aus den gesetzlichen Bestimmungen folge, dass eine Verbandsgemeinde neben der allgemeinen Umlage eine Sonderumlage erheben könne, soweit eine von ihr wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfang Vorteile erbringe. Etwas anderes gelte dann, wenn der Vorteil für eine Ortsgemeinde auf andere Weise, etwa aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, ausgeglichen werde. Das Gesetz räume solchen freiwilligen Vereinbarungen Vorrang ein. Eine derartige verbindliche Absprache, die im Rahmen ihrer Reichweite nachträgliche Einwendungen grundsätzlich ausschließe, bestehe zwischen der Stadt und der Verbandsgemeinde aufgrund des Vertrages vom 22. Mai 2003. Die Verbandsgemeinde sei auch berechtigt, die Sonderumlagen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Sie habe zudem nicht wirksam auf die Erhebung einer Sonderumlage für die Fremdenverkehrsaufgaben verzichtet, auch wenn ihr Rat ursprünglich beschlossen habe, ab dem 1. Januar 2006 hierfür keine Umlage mehr zu erheben. Dieser Beschluss habe nämlich die vertragliche Vereinbarung vom 22. Mai 2003 irrtümlich außer Acht gelassen und sei durch einen nachfolgenden Beschluss, der ausdrücklich festgelegt habe, die Sonderumlage „Fremdenverkehr“ zu erheben, wieder korrigiert worden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 301/08.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück
am ehemaligen Militärflugplatz Bitburg

Der ehemalige Eigentümer eines von den us-amerikanischen Streitkräften zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens für geparkte Flugzeuge an der Westseite des Militärflugplatzes Bitburg benötigten und deshalb seinerzeit enteigneten Grundstücks hat keinen Anspruch auf Rückenteignung.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 11. Februar 2009 entschieden und hat dabei zur Begründung ausgeführt, dass das fragliche Grundstück i.S.d. einschlägigen Vorschrift des § 57 des Landesbeschaffungsgesetzes (LBG) zwar nicht mehr für Aufgaben der Verteidigung benötigt werde. Dies alleine vermöge aber einen Rückenteignungsanspruch nicht zu begründen. Eine Rückenteignung komme nämlich dann nicht in Betracht, wenn das Grundstück nach der Enteignung erheblich verändert worden sei. Dies sei bei dem umstrittenen Grundstück jedoch der Fall, weil es durch seine Vereinigung mit anderen Grundstücken sowie durch Aufschüttungen mit einem Volumen von mehr als 14.000 cbm, der Errichtung eines ca. 350 m langen, hohen Zaunes und durch Auftragung einer Bitumendecke auf einer Teilfläche des Grundstückes rechtlich und tatsächlich derart verändert worden sei, dass es nicht mehr als gleichartig mit dem ursprünglich vorhandenen, rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück angesehen werden könne. In diesem Falle aber stehe die Entscheidung über eine Rückenteignung im pflichtgemäßen Ermessen des beklagten Landes Rheinland-Pfalz. Dieses sei bei seiner Entscheidung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der im Verfahren beigeladenen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zusätzliche Schwierigkeiten aufgebürdet würden, die die Grenze des Zumutbaren überschritten, weil die zu tätigenden Aufwendungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks in keinem Verhältnis zum Wert landwirtschaftlicher Nutzflächen stünden, da sie den Grundstückswert um ein vielfaches überstiegen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 612/08.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Einkaufsmarkt
Von der Baugenehmigung für einen Einkaufsmarkt in Sinzig darf vorläufig kein Gebrauch gemacht werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld“ geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Hiergegen legten Nachbarn Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sie durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt würden. Die Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“, gegen den sie einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt hätten, sei unwirksam. Zudem sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos.
Die Anträge der Nachbarn hatte Erfolg, soweit diese Eigentümer von Wohnhäusern in der Nachbarschaft sind. Die diesbezüglich zu treffende Interessenabwägung, so das Gericht, falle zugunsten der Nachbarn aus. Es könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, ob die Nachbarn mit ihrem Widerspruch gegen die vom Landkreis erteilte Baugenehmigung Erfolg hätten. Zum einen sei offen, ob die von der Stadt Sinzig beschlossene Änderung des o.g. Bebauungsplans wirksam sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge von vielen Faktoren ab und sei dem Gericht im Eilverfahren nicht möglich. Erweise sich der Plan im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als unwirksam, lebe der ursprünglich geltende Bebauungsplan wieder auf. Dieser Plan enthalte aber nachbarschützende Festsetzungen, mit denen die Zulassung des geplanten Marktes voraussichtlich nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die erteilte Baugenehmigung für die Nachbarschaft rücksichtslos sei, weil sie nicht den Anforderungen an den Lärmschutz genüge. Die Feststellungen im vorgelegten Lärmgutachten beruhten auf den Angaben des Investors, deren Plausibilität die Kammer anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht einschätzen könne. Angesichts dieser Umstände hätten die Interessen der Nachbarn Vorrang. Falls sich nämlich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergebe und der Markt gleichwohl errichtet worden sei, würden angesichts der Größenordnung des Vorhabens faktisch vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltuangsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 L 53/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan „Schlossplatz“ in Koblenz zurückgenommen
Der gegen den Bebauungsplan Nr. 154 „Schlossplatz - Änderung und Erweiterung Nr. 1“ der Stadt Koblenz gestellte Normenkontrollantrag wurde zurückgenommen. Dies teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz heute mit.
Der Bebauungsplan „Schlossplatz - Änderung und Erweiterung Nr. 1“ ermöglicht den Bau einer Tiefgarage vor dem Koblenzer Schloss. Im Rahmen der Baumaßnahme, die im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau 2011 verwirklicht werden soll, müssen auf dem Schlossvorplatz einige Bäume gefällt werden. Der Antragsteller, der Eigentümer einer außerhalb des Plangebietes am Schlossrondell gelegenen Wohnung ist, hat zur Begründung seines Normenkontrollantrages geltend gemacht, vom Zu- und Abgangsverkehr der Tiefgarage unzumutbar betroffen zu sein. Darüber hinaus würden durch die Fällung von Bäumen wertvolle Rückzugsräume für geschützte Fledermaus- und Vogelarten vernichtet.
Nach der Rücknahme des Normenkontrollantrages hat das Oberverwaltungsgericht den für den 11. März 2009 vorgesehenen Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Aktenzeichen: 1 C 10961/08.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Lokschuppen
der „Eifelbahn“ im Martinerfeld ist Kulturdenkmal

Bei dem ehemaligen Lokschuppen im Martinerfeld, der in den Jahren 1866 bis 1871 von der damaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft errichtet worden ist, handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 3 des Denkmalschutz- und pflegegesetzes. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 11. Februar 2009 entschieden und hat damit die Klage des Grundstückseigentümers gegen einen Unterschutzstellungsbescheid der Stadt Trier abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Kulturdenkmaleigenschaft durch das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten belegt sei. Bei dem Lokschuppen handele es sich um den einzig noch erhaltenen Hochbau aus der Entstehungszeit der Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer, dem Ausgangs- und Zielort der 1871 fertig gestellten Eisenbahnverbindung Trier-Köln. Durch seinen Standort, seine architektonische Gestaltung und seine Funktion stelle der Lokschuppen ein einzigartiges Baudokument von überregionaler Bedeutung als Bestandteil einer untergegangenen Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer der Stadt Trier dar. An seiner Erhaltung und Pflege bestehe aus wirtschaftsgeschichtlichen und architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Die wirtschaftsgeschichtlichen Gründe seien in der Errichtung einer durchgehenden Eisenbahnlinie von Köln nach Trier begründet, durch die die wirtschaftliche Nutzung der Eifelregion und des Trierer Wirtschaftsraums mit Hilfe einer zeitgemäßen verkehrstechnischen Erschließung ermöglicht worden sei. Die wirtschaftliche Bedeutung der „Eifelbahn“ manifestiere sich in der repräsentativen äußeren Gestaltung des Lokschuppens. Die außergewöhnlich aufwendige Gestaltung der beiden Kopffassaden, die einer häufig verwendeten Entwurfskonzeption für Empfangsgebäude der europäischen Eisenbahngesellschaften folge, in der der mittelalterliche Stadttorgedanke erkennbar sei, belege zugleich die architekturgeschichtliche Bedeutung des Lokschuppens.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 398/08.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Kein Anspruch
auf Mitarbeit in der Technischen Einsatzleitung
Lehnt ein Landkreis die weitere Mitarbeit eines Feuerwehrmannes in der Technischen Einsatzleitung des Kreises unter Hinweis auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr von Remagen. Zugleich nahm er in der Technische Einsatzleitung (TEL) des Landkreises Ahrweiler die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Anfang des Jahres 2007 wandte er sich mit diversen Schreiben an das Innenministerium, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Staatssekretärin Reich, die Bundestagsabgeordnete Nahles, das Finanzministerium und die Feuerwehrverbände und monierte, der Leiter der TEL, der Kreisfeuerwehrinspekteur, habe in seiner Feuerwehrdienstkleidung im Wahlkampf zur Landratswahl geworben. Erst knapp einen Monat später wandte er sich persönlich an den Kreisfeuerwehrinspekteur. Dieser teilte ihm daraufhin mit, er lege keinen Wert auf die weitere Mitarbeit des Klägers in der TEL. Die hierfür erforderliche Vertrauensbasis sei zerstört. Auch in der Folgezeit führte der Kläger in dieser Angelegenheit regen Schriftverkehr mit verschiedenen Ministerien und Zeitungsredaktionen. Zudem wandte er sich mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz gegen seine „Entlassung“ aus der TEL. Der Kreisfeuerwehrinspekteur habe gegen seine parteipolitische Neutralität verstoßen. Nunmehr werde er, der Kläger, für seine Kritik hieran sanktioniert. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Auswahl der Teilnehmer bei der Technischen Einsatzleitung falle in das Organisationsermessen des Landkreises, so die Koblenzer Richter. Einen Rechtsanspruch hierauf gebe es nicht. Zudem sei auch zu Recht von einem Vertrauensverlust ausgegangen worden. Zwar habe der Kreisfeuerwehrinspekteur auch aus Sicht des Gerichts gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung verstoßen, der Kläger sei in seiner Kritik jedoch weit über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur habe er sich in dieser Angelegenheit nicht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, zunächst an den Kreisfeuerwehrinspekteur gewandt. Er habe auch, nachdem die Wahlwerbung in Uniform längst abgestellt gewesen sei, weiter insistiert und sich mit weiteren Schreiben an Ministerien, Zeitungsredaktionen, Abgeordnete und übergeordnete Behörden gewandt. Auch das Gericht gehe daher von einer massiven Störung des Vertrauensverhältnisses aus, so dass die Entscheidung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, auf eine weitere Mitarbeit des Klägers zu verzichten, da er Mitarbeiter brauche, auf die er sich im Not- und Einsatzfall verlassen könne, rechtlich nicht zu beanstanden sei und keine sachfremden Erwägungen erkennen lasse.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. Februar 2009, 5 K 1089/08.KO

Oberlandesgericht Koblenz weist die Berufung
der Deutschen Lufthansa AG in dem Rechtsstreit
gegen die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zurück

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Berufung der Deutschen Lufthansa AG gegen das klageabweisende Urteil des LG Bad Kreuznach im Verfahren gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens Hahn zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat zugelassen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Marketing Förderungen sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrte vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung durch die Beklagte.
Nach Auffassung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für das Begehren der Deutschen Lufthansa AG. Zunächst müsse die EU-Kommission aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über die vorläufige oder endgültige Rückforderung einer als staatliche Beihilfe qualifizierten Leistung entscheiden. Erst aufgrund einer solchen Entscheidung werde bei einer unterlassenen Rückforderung Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte gewährt.
Die Frage, ob die Beklagte tatsächlich eine staatliche Beihilfe gewährt hat und diese einem Private Investor Test standhalte, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen. Hierauf kam es für die Entscheidung nicht an.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.2.2009 - 4 U 759/07

Verwaltungsgericht Trier: Pokerturniere
Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,— Euro) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15,— Euro) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Kostenbeitrag in Höhe von 15,— Euro lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 K 592/08.TR

Oberlandesgericht Koblenz:
Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt Hahn GmbH

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Klage der Deutschen Lufthansa AG gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens Frankfurt- Hahn verhandelt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von Marketing Support sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrt vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung.
Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage abgewiesen hat, verhandelte das Oberlandesgericht Koblenz nun über die Berufung der Klägerin. Der Senat hatte die Parteien zunächst mit Beschluss vom 23.1.2008 nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, er beabsichtige die Berufung als unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, da es für das klägerische Begehren an einer Anspruchsgrundlage fehle. Gegen eine solche Entscheidung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO wäre nach § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel gegeben gewesen. In der Folge hat die Klägerin die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleiches galt für einen an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch beteiligten Richter. Diese Ablehnungsgesuche wurden zurückgewiesen. Danach hatten die Parteien Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss vom 23.1.2008 Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2009 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass das klägerische Begehren nur Erfolg haben könne, wenn es sich bei den Beihilfevorschriften nach Art 87, 88 EG-Vertrag um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Dies sei nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats zu verneinen. Es handele sich um Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten und nicht den Wettbewerber als Adressaten nenne, der auch nicht Wächter der Beachtung der Beihilfevorschriften sei. Diese Funktion komme allein der EU-Kommission zu. In diesem Sinne handele es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag um unmittelbar geltendes Recht. Sie vermittelten der Klägerin - vorbehaltlich der abschließenden Beratung durch den Senat - jedoch kein subjektives Recht. Es obliege der EU-Kommission, im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 die Gewährung der hier beanstandeten Leistungen zu prüfen und nach dem vorläufigen oder endgültigen Prüfungsergebnis deren einstweilige oder endgültige Rückforderung anzuordnen. Dieses Verfahren könne der Wettbewerber initiieren und sich daran auch aktiv beteiligen, so dass seine Interessen hinreichend gewahrt seien. Erst in diesem Falle gewinne der Wettbewerber über §§ 812, 134 BGB ein subjektives Recht, die tatsächliche Rückforderung auch selbst zu betreiben, wenn der Mitgliedsstaat entgegen der Anforderung nicht reagiert. Die Parteien hätten bisher allein vorgetragen, dass die EU-Kommission ein Prüfungsverfahren eingeleitet hat, nicht aber, dass auch eine der beschriebenen Entscheidungen getroffen wurde. Eine Regelungslücke im Rechtsschutzsystem für den Wettbewerber könne nicht festgestellt werden, auch wenn andere Anspruchsgrundlagen nicht bestünden. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt eine staatliche Beihilfe gewährt habe und diese einem Privat Investor Test standhalte, komme es damit vorliegend nicht an. Der Vorsitzende stellte jedoch klar, dass der Senat erst nach der mündlichen Verhandlung unter Würdigung des Vortrags der Parteien die aufgeworfenen Rechtsfragen abschließend beraten werde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat deutlich gemacht, dass er durch die auch im Hinweisverfahren nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mögliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung an seiner ursprünglichen Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht festhalte. Während der Ablehnungsverfahren gegen die Richter hatte sich das OLG Schleswig (Urteil v. 20.5.2008 - 6 U 54/06 = EWS 2008, 470) mit der gleichen Rechtsfrage zu befassen. Es hat die Frage im gleichen Sinne beantwortet, wie es der Senat nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung angekündigt hat, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei es nun erforderlich, dass auch der Senat durch Urteil entscheide und die Revision zum BGH zulasse. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Mittwoch, den 25.2.2009, 15.00 Uhr, Saal 116.
Oberlandesgericht Koblenz, Berufungsrechtsstreit 4 U 759/07

Verwaltungsgericht Neustadt: Keine Reisekostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes
Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt.
Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 14.00 bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe von 11,— Euro, was dieses ablehnte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landesreisekostengesetz nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden. Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich im Spätdienst, geleistet habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 K 1302/08.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen bis 17 Jahre

Ein Beamter erhält zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21 Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs keine Beihilfe. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Töchter des Klägers, eines Landesbeamten, erhielten im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV). Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle ab, da die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen hat. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig. Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden, die von der STIKO empfohlen würden. Die STIKO halte die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung wissenschaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen, die älter als 17 Jahre alt seien, sei die Impfung zwar möglicherweise sinnvoll, Behandlungserfolge könnte bisher aber noch nicht belegt werden. Deshalb würde es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widersprechen, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten.
Urteil vom 9. Februar 2009, Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG

Arbeitsgericht Mainz:
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten
Umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften können nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.1.2009 die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen (4 Ca 1795/08).
Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes gegen die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses, für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger hatte unter anderem für Seminare, die gebührenpflichtig für Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften gegeben wurden, sowie für Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund neben seinem regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000,— Euro erhalten, obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung jährlich nicht mehr als 5.000,— Euro an Nebeneinkünften im Öffentlichen Dienst erzielen dürfen.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass dies gängige Praxis gewesen, und gegen die Nebentätigkeitsverordnung schon deshalb nicht verstoßen worden sei, weil die Seminarleitung zu den dienstlichen Pflichten seines Hauptamtes gehört hätte. Nach Auffassung des Gerichts hätte er dann erst recht neben seinem regulären Gehalt (nach A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) keine weitere Vergütung beziehen dürfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte wäre ihrerseits rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten des Klägers folgen könne.
Ein weiterer Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger einen Teil der illegalen Zusatzvergütung über Familienangehörige abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als „sachlich richtig“ abzeichnete und zur Auszahlung bringen ließ. Dass dabei keine Steuern hinterzogen worden seien, glaubte die Kammer dem Kläger nicht.
Der Vorsitzende Richter hat die Vorgänge inzwischen bei der Landesregierung, dem Landesrechnungshof, dem Finanzamt sowie der Staatsanwaltschaft Mainz zur Anzeige gebracht.“
Arbeitsgericht Mainz

Oberlandesgericht Zweibrücken:
Kündigung des Geschäftsführers der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH wirksam
Der Kläger war als Geschäftsführer der Beklagten, der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH, beschäftigt. Diese kündigte den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger Ende 2004 fristlos, nachdem gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Untreue, Betrugs und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in mehreren Fällen zum Nachteil der Beklagten eingeleitet worden war.
Die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit dieser Kündigung festzustellen, war vor dem Landgericht Frankenthal erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 11. August 2006 zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 diese Entscheidung mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe nicht ohne mündliche Verhandlung die Berufung im Beschlusswege zurückweisen dürfen, sondern hätte durch Urteil entscheiden müssen.
Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. Februar 2009 (7 U 220/05) die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe seine Stellung als Geschäftsführer zu eigenen Zwecken ausgenutzt und dadurch die Gefahr einer Schädigung der Beklagten verursacht. Außerdem sei die Kündigung als „Verdachtskündigung“ wirksam. Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen hat, steht dem Kläger gegen diese Entscheidung noch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken

Oberlandesgericht Koblenz: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungs-Sondervertrag
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel „Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise für Gaspreise eintritt“ unwirksam ist.
In dem Verfahren streiten die Parteien u.a. um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Klägerin ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens. Er schloss mit der Klägerin im Oktober 1996 einen „Gasversorgungs-Sondervertrag“ zur Versorgung seines Anwesens mit Erdgas ab. In dem von der Klägerin vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Die Klägerin setzte während der Bezugsdauer des Beklagten den Arbeitspreis wiederholt neu fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte der Beklagte erstmals die Unbilligkeit der Gaspreise.
Mit seiner Widerklage hat der Beklagte u.a. die Feststellung begehrt, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Koblenz teilweise Erfolg.
Wie der Kartellsenat ausführte, seien die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Jahr 2006 vorgenommenen und vom Beklagten rechtzeitig beanstandeten Erhöhungen der Erdgaspreise unwirksam. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises stehe der Klägerin nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Sie sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Kunden der Klägerin deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt sei aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Es ergäben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung). Der Klägerin sei ein Preisänderungsrecht auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuzubilligen.
Der Kartellsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009 - U 781/08. Kart
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Teilurteil vom 27. Mai 2008 - 4 HK.O 9/07

Verwaltungsgericht Mainz:
Bingen - Keine Erlaubnis für „DJ-Geburtstagsfeier“

Für eine „DJ-Geburtstagsfeier“ am 14.2.2009 muss die Stadt Bingen keine gaststättenrechtliche Gestattung erteilen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden.
Am 3.2.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt Bingen, ihr eine gaststättenrechtliche Gestattung für eine Veranstaltung in einer ehemaligen Diskothek in Bingen am 14.2.2009 in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr zu erteilen. Anlass der Veranstaltung sei ein „DJ-Geburtstag“.
Nachdem die Stadt den Antrag am 11.2.2009 abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin am 12.2.2009 beim Verwaltungsgericht, die Stadt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gestattung zu erteilen. Anlässlich der „DJ-Geburtstagsfeier“ wolle sie sich auch von ihren Gästen verabschieden, da sie die Veranstaltungsräume künftig an einen Dritten vermieten werde.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine gaststättenrechtliche Gestattung könne nur aus „besonderem Anlass“ erteilt werden. Der fehle hier, da die auf den „DJ-Geburtstag“ bezogene Veranstaltung eine normale Diskothek darstelle. Von daher finde die Veranstaltung auch nicht deshalb aus „besonderem Anlass“ statt, weil die Antragstellerin sich dabei von ihren Gästen verabschieden wolle. Hiervon angesehen spreche einiges dafür, dass die Ablehnung der Gestattung durch die Stadt auch deshalb ermessenfehlerfrei sei, weil es bei einer von der Antragstellerin am 23./24.01.2009 durchgeführten Veranstaltung zu Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz und gegen behördliche Auflagen gekommen sei, die letztlich zum vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung geführt hätten und die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin in Zweifel zögen.
6 L 96/09.MZ, Beschluss vom 13.2.2009

Verwaltungsgericht Koblenz:
Ehemalige Stadtmauer gehört zur Straße
Eine ehemalige Stadtmauer, die nunmehr als Stützmauer eine Gemeindestraße vor dem Abrutschen ins Tal bewahrt, ist von der Gemeinde als Straßenbaulastträger instand zu halten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des Verfahrens sind Eigentümer eines Anwesens im Gebiet der Stadt Sankt Goar. Das Eigentum an einer sich daran angrenzenden ehemaligen Stadtmauer, die entlang einer Gemeindestraße verläuft und diese zum Tal hin abstützt, haben sie im Jahr 1987 aufgegeben. Die Stadt sieht nach wie vor die Kläger in der Verantwortung, die Mauer instand zu halten. Hiergegen wandten sich diese mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt für die Unterhaltung der Mauer aufkommen müsse. Die Klage hatte Erfolg.
Nur die Kommune sei zur Instandhaltung und Sicherung der ehemaligen Stadtmauer verpflichtet, stellten die Koblenzer Richter fest. Es komme nicht darauf an, dass die Mauer ursprünglich als Stadtmauer errichtet worden sei. Ebenso sei unerheblich, wann die von der Mauer gestützte Aufschüttung des Geländes erfolgt sei, denn jedenfalls sei eine Nutzung der Straße ohne die Mauer nicht möglich, da diese die Straße abstütze und ein Abrutschen ins Tal verhindere. Dies sei entscheidend. Die Mauer sei damit Stützmauer im Sinne des Straßenrechts und als solche Teil des Straßenkörpers. Aus diesem Grund sei es auch allein Sache des für die Straße verantwortlichen Trägers, die Mauer instand zu halten. Auf die ehemaligen Eigentümer könne insoweit nicht zurückgegriffen werden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 2024/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Landwirt braucht Erlaubnis zum Transport eigener Tiere
Ein Landwirt darf Tiertransporte von mehr als 65 km im Straßenverkehr nur dann durchführen, wenn er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die sich anschließende Prüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger bewirtschaftet als Landwirtschaftsmeister einen eigenen Betrieb im Westerwald. Da er bisweilen seine Tiere über längere Strecken transportiert, beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche Genehmigung. Deren Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt weder an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran anschließende Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Versagung der Genehmigung, so die Richter, sei nicht zu beanstanden. Auch ein Landwirt, der seine eigenen Tiere transportiere, brauche einen Befähigungsnachweis zum Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene Ausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister ersetze diesen Nachweis nicht. Sie könne schon aus zeitlicher Sicht nicht die nach den europarechtlichen Vorschriften geforderten technischen und administrativen Aspekte zum Schutz von Tieren bei deren Transport umfasst haben. Dies sei nach der EG-Verordnung aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Transportgenehmigung.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2009, 2 K 498/08.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II
nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.
Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer Gehaltsumwandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an.
Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 118/07

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der umstrittene Gemeindeanteil

Die Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der Lindenallee in Meisenheim ist rechtswidrig, weil der Anteil, den die Stadt zu übernehmen hat, fehlerhaft festgelegt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Nachdem beschlossen worden war, die Lindenallee auszubauen, setzte der Rat von Meisenheim den städtischen Anteil an den Ausbaukosten auf 55% fest und beschloss die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages in zwei Raten. In der Folgezeit änderte der Stadtrat seinen Beschluss hinsichtlich des Gemeindeanteils auf 50% ab, sprach sich für die Fällung der Linden aus und legte das Ausbauprogramm für die Straße fest. Dementsprechend verlangte die Stadt von den Anliegern die Zahlung von Beiträgen. Eine Eigentümerin eines Wohnhauses an dieser Straße klagte hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren. Die Klage hatte Erfolg.
Der Vorausleistungsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig, da der städtische Anteil für den Ausbau der Lindenallee nicht ordnungsgemäß festgelegt worden sei. Für diese Festlegung sei nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen auf das Verhältnis des Anlieger- zum Durchgangsverkehr abzustellen. Dem werde die Entscheidung des Meisenheimer Stadtrates, dem bei der Beschlussfassung ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, nicht gerecht. Bei der Benutzung der Lindenallee, die vom Stadtrat selbst als Haupterschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Kfz.-Verkehr eingestuft worden sei, überwiege aufgrund ihrer Lage im Straßennetz und der Bebauungsstruktur entlang der benachbarten Straßen der Durchgangsverkehr sowohl für den Auto- als auch den Fußgängerverkehr erheblich. Dies habe zur Folge, dass die Festlegung des städtischen Anteils auf 50% zu gering sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 251/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Ein Bürgerentscheid in Oberdreis zu der Frage, ob ein Teil des Gemeindewaldes als öffentliche Einrichtung errichtet und der Erholung und Naherholung, der Jagd sowie der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gewidmet werden kann, ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem bekannt wurde, dass ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung von vier Windenergieanlagen im Oberdreiser Wald betrieben wurde, initiierten Einwohner der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften zur Durchführung des Bürgerentscheids. In der Begründung wiesen sie u.a. darauf hin, dass durch die Widmung des Waldes zu den o.g. Zwecken diesen widersprechende Bauwerke in der Zukunft ausgeschlossen würden. 245 Einwohner unterzeichneten das Bürgerbegehren. Der Oberdreiser Ortsgemeinderat beschloss aber, den Bürgerentscheid nicht zuzulassen. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren Klage zum Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses feststellen zu lassen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ratsbeschluss, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens nicht vorlägen. Hiermit werde insbesondere nicht die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung von Oberdreis bezweckt. Nach den waldrechtlichen Bestimmungen habe jeder das Recht den Wald zu Erholungszwecken aufzusuchen. Von daher werde durch die beabsichtigte Widmung des Waldes keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit für die Einwohner von Oberdreis geschaffen, was aber eine kommunale Einrichtung kennzeichne. Vielmehr sei zentrales Anliegen des Begehrens augenscheinlich die Verhinderung baulicher Anlagen im Wald von Oberdreis. Die Verfolgung eines solchen Zieles durch ein Bürgerbegehren sei nicht statthaft.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2009, 1 K 1066/08.KO

Verwaltungsgericht Trier: Keine Ablieferungspflicht für nur in geringer Stückzahl hergestellte Druckwerke
Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.
Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2009 zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000,— Euro begehrt hat.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflichtexemplars unzumutbar belaste, da die Herstellung seiner Druckwerke aufwändige Retuschierarbeiten und umfangreiche Handarbeit erfordere und diese nur in geringer Stückzahl absetzbar seien.
Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflichtexemplarbegriff des § 14 Landesmediengesetzes unterfielen. Der Zweck der Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse bestehe. Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle. Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Zuschussregelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaftlicher Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden müssten. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr diene der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen würden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 K 698/08.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
Tierschutz endet nicht an der Landesgrenze

Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund aus einem baden-württembergischen Tierheim, kann ihm dessen Haltung nicht mit der Begründung untersagt werden, das Tier stamme nicht aus einem Tierheim des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende Frau im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling aus einem baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen. Nachdem die Stadtverwaltung hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit sofortiger Wirkung die Haltung des Hundes und ordnete zugleich an, diesen wieder in das Tierheim zu bringen. Sie begründete dies damit, dass es sich nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde um einen Hund handele, für dessen Haltung eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine solche nicht und könne auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich ein berechtigtes Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es müsse sich aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht abgeben, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem Tierheim an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt werde und ihm dadurch ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befinde, denn der Tierschutz sei ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. Die Beschränkung auf rheinland-pfälzische Tierheime sei daher nicht gerechtfertigt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2008 -
5 L 1418/08.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen
Die Klage gegen die Ernennung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts - und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts. Der Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den für die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige Richterwahlausschuss stimmte über den Vorschlag des Ministers ab. Es wurden fünf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen abgegeben. Den Antrag des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen vorläufig zu untersagen, lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zur Begründung führte der Senatsvorsitzende aus:
Sämtliche Klageanträge sind bereits unzulässig.
1. Soweit der Kläger in erster Linie die Aufhebung der Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz begehrt, steht dem der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen, an dem auch das Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt festgehalten hat.
2. Auch der für diesen Fall auf eine Verdoppelung der Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz gerichtete Antrag verfolgt ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihm stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Beigeladenen und dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen.
3. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in der Sache rechtswidrig gewesen sei, ist dieser Antrag aus mehreren Gründen unzulässig:
a) Es bleibt offen, ob für diesen Folgefeststellungsantrag nach Erledigung der Hauptsache schon vor Klageerhebung es bereits an dem erforderlichen Widerspruchsverfahren fehlt.
b) Soweit der Kläger die Feststellung mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage begehrt, ist der Antrag jedenfalls wegen der rechtswegübergreifend zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
c) Dieser Schadensersatzklage fehlt zudem die erforderliche Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten kann jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgehalten werden, nachdem zwei Kollegialgerichte im Eilverfahren die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für rechtmäßig erachtet haben.
d) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Eine diskriminierende Wirkung ist mit der Auswahl des Beigeladenen als solcher für ihn nicht verbunden.
4. Soweit der Kläger zumindest die Rechtswidrigkeit von Art und Weise der Ernennung des Beigeladenen festgestellt wissen will, ist sein Begehren unzulässig.
a) Dieser Streit müsste in jedem Falle zunächst zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
b) Mit Blick auf eine beabsichtigte Schadensersatzklage steht dem Antrag überdies wiederum die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen.
c) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Dem Beklagten musste sich die später verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht selbst die dem Beklagten in Abschrift zugeleitete Schutzschrift des Klägers trotz entsprechender Bitte nicht zum Anlass genommen hat, den Beklagten anzuhalten, die Ernennungsurkunde zunächst nicht auszuhändigen.
Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG

Oberlandesgericht Koblenz: Noch rechtzeitig für den Jackpot: Oberlandesgericht Koblenz ermöglicht wieder die Vermittlung von Lottospielen im Internet
Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Nicht so für eine in Hamburg ansässige Gesellschaft. Sie hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen Schnittstelle.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09

Verwaltungsgericht Koblenz:
Keine Genehmigung für Windrad

Die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein in der Nähe des Eschelbacherhofes in der Verbandsgemeinde Baumholder errichtetes Windrad ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im Juli 1999 erteilte der Landkreis Birkenfeld der Klägerin, einem Unternehmen der Windenergiebranche, Genehmigungen zur Errichtung zweier Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Gesamthöhe von 85 m. Auf die Klage von Nachbarn hob das Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung für eine der Anlagen, die mittlerweile errichtet worden waren, wegen Missachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auf, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ, ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Im August 2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung dieser Windkraftanlage. Nachdem der Landkreis die Stilllegung des Betriebs der Anlage verfügt hatte, versagte er im Juni 2008 die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Bereits zuvor hatte die Klägerin diesbezüglich Untätigkeitsklage erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, seien nicht gegeben. Die Zulassung des Windrades sei nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren. Von einer Windkraftanlage könne im Einzelfall wegen der Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende und deswegen rücksichtslose Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen. Ein solcher Fall liege hier vor. Das nächst gelegene Wohnhaus des Eschelbacherhofes liege weniger als 300 m von der Anlage entfernt. Diese stehe auf einer Anhöhe und das Gelände steige hinter dem Hof stark an. Von daher trete die Anlage wegen der topografischen Verhältnisse massiv in Erscheinung. Hinzu komme, dass sich an der südlichen Gebäudeseite des Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befänden, die offensichtlich als Ruhezonen dienten und von denen eine freie Sicht zur Anlage gegeben sei. Diese Bereiche würden durch die Anlage erheblich gestört und praktisch einer Nutzung entzogen. Durch die Drehbewegungen des quasi über dem Wohnhaus thronenden Windrades, die wegen der Geräuschimmissionen der Anlage verstärkt wahrgenommen würden, komme es für dieses Haus zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dies gelte umso mehr, als sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld der Bewohner dieses Hauses befänden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2009, 1 K 565/08.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille
Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, beschied der Grundsicherungsträger negativ. Das Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS