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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verbandsgemeinde und Landkreis
können nicht gemeinsam Schulträger
einer Realschule plus sein
Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich
können keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule
plus bilden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule
in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen
Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen.
Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule
plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des
hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an
den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen
Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten,
ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Klägerin gegen
das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten
finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen
Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen
Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die
Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften
rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger
der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz
für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde
die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern -
wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten
Verbandsgemeinden nicht möglich sei.
Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Freiwillige Krankenversicherung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit
zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist
der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte
er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute
veröffentlichten Urteil entschieden. Der Krankenkasse war durch eine
Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch
den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers,
die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf
objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige
von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch
machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist
ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom
Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
Urteil vom 3.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10
Verwaltungsgericht Neustadt:
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich
des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten
Der NPD-Kreisverband
Westpfalz meldete für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18.00
und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter
dem Motto Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine
echte deutsche Nationalmannschaft an. Diese Versammlung verbot die
Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch
das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des
Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich
in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit
Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung
des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph)
bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen
anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden
Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art.
8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten
werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat am Freitagnachmittag den Eilantrag abgelehnt.
Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen
nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff weiß
für Angehörige einer weißen Rasse stehe und
- auch in Verbindung mit dem Begriff echt somit Deutsche anderer
Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich
machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen
wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser
Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder
durch eine Versammlung geschehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L
266/11.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Streit um Touristenfahrten
auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt
Hausverbot für privaten
Anbieter aufgehoben
Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf
der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt. Die beklagte Betriebsgesellschaft
des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene
Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge
an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf
somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist
somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens
übernommen.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung
dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene
Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht
hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen
den Parteien verstoßen habe.
Hintergrund:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des
Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für
die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort
seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife.
Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es
Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer
im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte
Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit
des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren
oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.
Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes
Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin
die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden
immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen
Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht
Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010
zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Verwaltungsgericht
Koblenz: Mobilfunksendemast
als Ausnahme auch in reinem Wohngebiet zulässig
Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg
Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den
klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen
seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer
Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter
erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein,
dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den
Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung
beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied
wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage
auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber
hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie
funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen
von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen
aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte
der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe
wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über
die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine
untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls
zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend.
Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten
Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige
flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien
sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig.
Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen
Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese wie hier auch
eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion
erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg
Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den
sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen
Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck
insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für
die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände
eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge,
wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind
Eine Vormundschaft für
ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern
im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben
in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren
Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies hat der
11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 24. Februar 2011;
Az.: 11 UF 153/11). Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft
für ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan wurde daher zurückgewiesen.
Das Kind lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, die Eltern leben in
Afghanistan und sind dort nur schwer zu erreichen.
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer
Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan
verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf diese Weise kann das Kind die erforderliche medizinische Versorgung
erhalten, die in Afghanistan nicht gesichert wäre.
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt
und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt,
die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und
deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Eine Postanschrift
existiere nicht. Da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen, könne
sie nicht direkt und nicht jederzeit mit ihnen kommunizieren, sondern
nur über Dritte wie den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee
des kleinen Ortes, in dem die Eltern leben.
Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte in erster Instanz
keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese
Entscheidung des Familiengerichts hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts
Koblenz nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei
nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner
in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung
der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die
Antragstellerin übertragen, könnten die erteilte Vollmacht aber
jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen.
Eine Vormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn ein Minderjähriger
nicht unter elterlicher Sorge stehe.
Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn
die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere
Zeit nicht ausüben könnten. Hierzu reiche die bloße physische
Abwesenheit nicht aus, wenn die Eltern - wie hier - ihr Kind bei Dritten
gut versorgt wüssten und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung
der elterlichen Sorge nehmen könnten. Die Eltern des Kindes seien
erreichbar, wenn auch mühsam und über Umwege. Die Eltern seien
auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dass sie auf
die elterliche Sorge in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen
hätten, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang
Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung
ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte
gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten
Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer,
dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte
behinderter Menschen gestärkt. Die Antragstellerin begehrte im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur
Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte
ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt
und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt
aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung
fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch
Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei
einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen
kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen.
Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend
bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden
Beschluss vom 10.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Rechtsstreit
um Kinderspielplatz in Bitburg durch Vergleich beendet
Der Rechtsstreit um einen Kinderspielplatz in der Stadt Bitburg ist durch
eine gütliche Einigung beigelegt worden. In einem vor dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Stadt Bitburg
zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten und sagte eine regelmäßige
Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes
zu, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück
zu reduzieren.
Aufgrund einer Baugenehmigung hatte die Stadt Bitburg auf einem rund 6.000
qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine
rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche
für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt,
darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste
und eine kleine Ballspielfläche. Das Verwaltungsgericht Trier hatte
der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks
stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es
sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr
um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden
Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei
mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die
Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen
Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich
bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen
Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes
handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz
eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der
unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung
des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei
deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich,
in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten
verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen
Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes
zu unterbinden.
Aktenzeichen: 8 A 11257/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Biomasse-Heizungsanlage
In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für
das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine Verfügung, die
die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt,
ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. den
Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt
zu haben, ist rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich
und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden,
ist hingegen rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz
entschieden.
Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst
Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel
verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über
Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten
Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung
des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde
Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen
als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten
Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe
seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr
eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche
Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein
Begehren gerichtlich weiter. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass
die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für
Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger
verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe
des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der
Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe
darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes
auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen
Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der
überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert
werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse
darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. den
Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die
Beklagte habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte
für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung,
jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen
eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe,
insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig,
da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1169/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung
zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt
sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad
Kreuznach ist vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates
in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe
der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und
die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung
durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach
im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt
und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen
berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher
Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist
vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative
die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später
fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften
dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger
im Juni 2010 mitgeteilt. Mit der Abberufung war der Kläger nicht
einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen
Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2007 - 1
L 1057/10.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November
2010 - 2 B 11068/10.OVG -). Außerdem erhob er gegen den Rat
der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss
des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten
rechtswidrig zustande gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers
durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein
ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte
erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen
werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages
durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten
etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als
Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise
aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung
könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte
dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen,
sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des
Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat
offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates
sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens-
oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich
berufen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011, 1 K 1058/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Rechtsstreit um Entlassung des Weidenthaler Feuerwehrführers wird
nicht fortgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Anhörungsrüge des entlassenen
Wehrführers der Feuerwehr Weidenthal gegen die Nichtzulassung der
Berufung zurückgewiesen.
Wegen eines dienstlichen Konflikts entband der Bürgermeister der
Verbandsgemeinde Lambrecht den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr
Weidenthal von seinen Funktionen und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst.
Die hiergegen erhobene Klage des entlassenen Wehrführers blieb ohne
Erfolg. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht
ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge,
mit welcher der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend machte, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beanstande im Wesentlichen die von seiner eigenen Auffassung
abweichende rechtliche Bewertung seines Falls durch das Gericht. Hierin
liege jedoch kein Gehörsverstoß. Im Übrigen sprächen
auch seine Einwendungen in der Sache nicht gegen die Richtigkeit der ergangenen
gerichtlichen Entscheidungen.
Beschluss vom 25. Februar 2011, Aktenzeichen: 7 A 10078/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden
Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt
Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht
zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern
bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung
liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche
Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der
Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu
erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger
Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis
auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu
entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht
überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich
insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über
den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht
hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst
hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage
verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische
Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich
die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die
Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen
einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit
einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte
die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die
jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage.
Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Stadt Mainz muss Finanzhilfen für Verlegung von
Versorgungsleitungen - allerdings ohne Zinsen - zurückzahlen
Die Stadt Mainz muss die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten
Industriestraße zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung
von Versorgungsleitungen betrafen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten
Bau der verlängerten Industriestraße (L423) vom Land Rheinland-Pfalz
Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen
bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen
der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich
wurde. Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen
in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis,
dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht
zuwendungsfähig seien, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke
diese Aufwendungen tragen müssten. Daraufhin forderte das Land die
Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen in Höhe von 12.253,
Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht
hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte
allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag
geltend gemacht hatte.
Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße
bedingten Änderungen an Versorgungsleitungen der Stadtwerke seien
nicht zuwendungsfähig gewesen. Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
sei es, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau
oder Ausbau von u.a. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
finanziell zu fördern. Deshalb könnten sog. Folgekosten einer
Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht
die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen hätten. Um solche Kosten
handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie
seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen
Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne
sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger
nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof
Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch
die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell
gefördert habe. Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft,
weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung
nicht zu vertreten habe.
Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 2 A 10895/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim
darf weitergebaut werden
Das Kultur- und Gemeindezentrum
in Münster-Sarmsheim darf weitergebaut werden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Bürger von Münster-Sarmsheim, wendet
sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kultur- und Gemeindezentrums
in Münster-Sarmsheim. Als unmittelbarer Nachbar befürchtet er
unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung des Zentrums,
insbesondere bei Konzert- und Großveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht
hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte
zur Ablehnung des Eilantrages.
Etwaigen unzumutbaren Belästigungen könne durch Auflagen zu
Zahl, Art und Dauer der im Kultur- und Gemeindezentrums stattfindenden
Veranstaltungen sowie durch sonstige Maßnahmen, wie Verkehrs- und
Parkregelungen begegnet werden. Deshalb sei die einstweilige Einstellung
der Bauarbeiten nicht erforderlich.
Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen: 1 B 10188/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen
vorerst keine Erschließungsbeiträge zahlen
Für die Baumaßnahme
an der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen die
Anlieger grundsätzlich Erschließungsbeiträge zahlen. Jedoch
sind die erlassenen Vorausleistungsbescheide rechtswidrig, weil der Maßstab
für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Erschließungsbeitragssatzung
unwirksam ist. Außerdem hat die Stadt Koblenz bisher nicht alle
erschlossenen Grundstücke bei der Beitragserhebung berücksichtigt.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Straße Sonneneck entstand ab etwa 1940 als Privatstraße.
An sie grenzen Grundstücke an, welche zum großen Teil bereits
vor dem Jahr 1961 bebaut waren. In den Jahren 1970 und 1989 erwarb die
Stadt Koblenz das Eigentum an den Straßenflächen. 2006 beschloss
der Stadtrat Baumaßnahmen am Sonneneck und erhob Vorausleistungen
auf Erschließungsbeiträge. Der hiergegen erhobenen Klage gab
das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Zwar sei die beklagte Stadt grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen
auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung
des Sonnenecks zu erheben. Denn bei dieser Straße handele es sich
im Rechtssinne weder um eine seit alters her vorhandene noch um eine vor
der abgerechneten Baumaßnahme bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage.
Deshalb dienten die nunmehr durchgeführten Bauarbeiten nicht lediglich
dem Ausbau, sondern der erstmaligen Herstellung des Sonnenecks. Allerdings
fehle es für eine Beitragserhebung derzeit an der erforderlichen
satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Regelung über die Verteilung
des Erschließungsaufwands in der Beitragssatzung unwirksam sei.
Schließlich habe die Stadt nicht alle erschlossenen Grundstücke
in die Beitragsverteilung einbezogen. Nach Heilung des Satzungsmangels
könne die Stadt unter Beachtung der übrigen rechtlichen Vorgaben
des Oberverwaltungsgerichts erneut Vorausleistungen bzw. endgültige
Erschließungsbeiträge erheben.
Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 A 11029/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B9 in Speyer
Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer
findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten
B9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses
Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen
Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige
Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs
formierten sich Gegner der Maßnahme - vor allem Verkehrsteilnehmer,
die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren - sowie Unterstützer
- im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer.
Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung
Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren
die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus,
dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch
mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden
dürfen.
Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen
erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit
dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung Tempo 70
bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt.
Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen
Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen
möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden
kann.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge
entschieden:
Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben
und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen
oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend
zu kennzeichnen.
In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen
Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen
hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht
der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige
Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs
erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung,
dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn
des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen
gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte,
weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die
Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich
bewerte.
Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen
abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen
aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen
zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden
Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters
eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten
im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch)
nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr,
als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes
angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen
Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen
die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h
rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des
Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer
beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO,
mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm
und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren
müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der
Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des Ob und Wie
einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt
werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht.
Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils
unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
erheben.
VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 - 1 L 68/11.NW -
und 1 L 78/11.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gaststätte darf alkoholische Getränke
nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Einem Gastwirt kann der
Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden,
wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine
10 für 10 Veranstaltung, bei der er 10 Getränke
für 10, Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt
er, während der 1-Euro-Party am 25. Februar 2011
in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke
für 1, Euro anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde
gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen
Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende
Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte
bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Die 1-Euro-Party begründe für die insbesondere jugendlichen
Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr.
Denn das Preiskonzept viel Alkohol für wenig Geld könne
die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen
und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß
zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die 10 für 10-Veranstaltung.
Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden,
es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke
außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die
Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. Vorglühen).
Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch
die Verlagerung dieses Vorglühen in die Räume des
Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber
bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei
die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.
Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Zentralplatz
abgelehnt
Der Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche
der Stadt Koblenz ist nach den von der Stadt vorgenommenen Änderungen
rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz
ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall
mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen
entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das
geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger
Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt
Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Den gegen den
geänderten Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag des Eigentümers
eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus
bebauten Grundstücks lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Der geänderte Bebauungsplan verstoße weder gegen Bauplanungsrecht
noch gegen Lärmschutzvorschriften oder andere nachbarschützende
Bestimmungen. Wegen der Errichtung der drei Parkebenen mit 800 Stellplätzen
seien zwar Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude
und passiver Lärmschutz an den Nachbargebäuden erforderlich.
Sie könnten nach den vorliegenden Schallschutzgutachten jedoch in
der Baugenehmigung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei, geregelt
werden. Des Weiteren habe die Stadt hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels
ihr weites Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn
den vorliegenden Gutachten lasse sich trotz der zu erwartenden Umsatzverschiebungen
nicht entnehmen, dass dem bestehenden Einzelhandel ein ruinöser Verdrängungswettbewerb
drohe.
Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 1 C 11082/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt
gegen höherrangiges Recht
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf
nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen
Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung
gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht
des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig
auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für
die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende
Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,
Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen
für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,
Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser
Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage
begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich
angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren.
Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch
notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich
zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall
vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung
rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge
der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im
Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen
angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen.
Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen
finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer
Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund
könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige
Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische
Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer
Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine
abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung
jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden
Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung
verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art.
33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn
und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010, 2 K 729/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel
Wo liegt die Zukunft der Badeente?
Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft
werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel
angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht
Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren
(Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich
Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen
Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige
in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt
und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin
schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: Bitte beachten Sie, dass (
)
entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.
Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen
Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe
ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf
der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten
werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es
in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel
vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.
Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der
Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher
wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene,
so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig
die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit.
Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel,
sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion
gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin
könne daher nicht festgestellt werden.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kosten des Feuerwehreinsatzes
Das Arbeiten mit einem
Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten
Schuppentür kann - wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen
und dadurch im Inneren ein Brand entsteht - grob fahrlässig sein
und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes
herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines
Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens
mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung
des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen.
Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende
Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger
bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte
er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte
er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem
Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen
zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr
konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher,
dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der
Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten
in Höhe von etwas über 4.000, Euro herangezogen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf,
dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die
Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte
für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine
kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem
Widerspruch erhob der Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des
starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe,
in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür
gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren
Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger
auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße
außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit
der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend
vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger
müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger
berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung
im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich
der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit
berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen
Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu
versichern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011, 5 K 894/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Entscheidungsdatenbank der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rheinland-Pfalz im Internet
Seit Anfang 2011 stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz im
Internet eine Datenbank mit bisher insgesamt etwa 6.400 Entscheidungen
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz und der vier rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte
zur Verfügung. Sie lässt sich über die Internetseiten http://www.esovg.de
oder http://www.esovgrp.de
aufrufen.
Von 1997 bis 2010 gab das Rechtsprechungsarchiv des Oberverwaltungsgerichts
auf CD-Rom und anderen Datenträgern die Entscheidungssammlung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz einschließlich ausgewählter
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der vier Verwaltungsgerichte
des Landes als Programmversion ESOVGRP heraus. Die nunmehr
geschaffene internetbasierte Datenbank, die ständig aktualisiert
und überarbeitet wird, bietet neben weiteren neuen Funktionen auch
erstmals eine Volltextsuche. In dem allgemein zugänglichen Teil kann
die Datenbank mit ausgewählten Entscheidungen unverbindlich getestet
werden. Informationen über den vollständigen Zugang erhalten
die Nutzer unter http://www.esovgrp.de.
Mit der neuen Datenbank bietet das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwälten
und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit erheblich verbesserte
Möglichkeiten, sich über die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu informieren. Der leichte Zugang zu
den Entscheidungen im Volltext leistet einen wertvollen Beitrag zu einer
modernen und transparenten Justiz, so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs
und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Vergabeverfahren Archäologisches Zentrum
in Mainz kann fortgesetzt werden
Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen
Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt
Archäologisches Zentrum kann fortgesetzt werden. Der
Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf
heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin
des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen
Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.
Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst
Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin
komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte
Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene
Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die quasi
unterirdische Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den
Preisrichtern einstimmig als nicht akzeptabel beurteilt worden.
Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential,
weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn
einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen
der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese
Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll
des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme bestätigt worden.
In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung
des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge
der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken
bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts
in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere
Vergabeverfahren zunächst gestoppt.
Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von
dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch
und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder.
Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden
Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen
Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich
war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen,
dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite
ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in
Frage komme.
Hintergrund:
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang
von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten.
Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden,
das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige
Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen
seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen
für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie
Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst
werden.
Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land
einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften
beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin.
Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger
prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine
sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt
gegen höherrangiges Recht
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf
nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen
Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung
gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht
des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig
auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für
die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende
Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,-
Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen
für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,-
Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser
Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage
begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich
angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren.
Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch
notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich
zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall
vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung
rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge
der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im
Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen
angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen.
Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen
finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer
Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund
könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige
Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische
Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer
Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine
abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung
jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden
Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung
verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art.
33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn
und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011, 2 K 729/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Ludwigshafen:
Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten
Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für
allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies
hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der
Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro
für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt - gestützt
auf die Landesbauordnung - verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug
angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen
an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es
fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen
eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines
Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als Sortimentserweiterung
eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten
auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere
größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße
Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten
im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig
seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße
entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten
seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet,
dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche)
nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde
sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte
Nutzung einzuschreiten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW - und vom 9.
Februar 2011 - 3 L 59/11.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen
Der Antragsteller hatte
vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach
ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen
bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den
Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht
hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller
sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem
Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und
dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Der Antragsteller
wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung
eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme
für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter
Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig
drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen
würde.
Beschluss vom 26.1.2010, Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER
Verwaltungsgericht
Trier:
Gebührenerhebung für Ingewahrsamnahme rechtmäßig
Wer in polizeilichen
Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen
Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit
Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai
letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion
Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum
nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger
hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter
Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin
durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer
angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig
und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber
den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten - insbesondere gegenüber den die Anzeige
erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den
Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht
ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das
beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände
der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt
+ Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100, Euro (davon 42,
Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.
Zu Recht urteilte jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Bei
der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung
i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren
Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen
verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich
erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund
der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts
fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht
zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen
Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 - 1 K 840/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Grußwort
Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes
keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen
spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines
Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und
landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der
Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse
eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung
in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige
entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister
beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon
an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller
stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung
zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne.
Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein
Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung
nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein
allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes
des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug
zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen
der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite
das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der
zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers.
Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische
Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung
der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle
Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe
die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte
Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort
nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen
mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene
Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch
nicht beeinträchtigt.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
einlegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Umsetzung
der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung
auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig
Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf
ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten
des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A13. Sie
nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung
wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe
A13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin
wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung
übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A12 bewertet.
Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben. Die hiergegen von
der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung
betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz
der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt
werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe
entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten
Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne
die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem
Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden.
Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung
stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur
Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die rechte
Hand der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes
Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße
Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle
Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin
zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem
wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung
der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A13 noch vertretbar. Deshalb werde
die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies
sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung
der Gemeindeverwaltung zumutbar.
Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung,
die Umweltschutz dient
Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem
Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der
Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit
dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich
vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen
der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge
auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung
der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht
der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch
verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen.
Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene
(Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der
Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche
Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren
Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene.
Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken
um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung
überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich
der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz
der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft
erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin
auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das
wirtschaftliche Risiko.
Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Einfriedung einer Schießanlage
Die Einfriedung einer
im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur dann erfolgen,
wenn sie zuvor ausdrücklich genehmigt worden ist. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt eine von der Bundeswehr
übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage
auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz
unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es
erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem
Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten
ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend
entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des
Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob
der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur
Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung,
so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten
Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht. Aus den vorgelegten
Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch nicht,
dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung
umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich
verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie
und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung.
Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf
eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr
die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen,
dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2011, 1 K 522/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Das Verwaltungsgericht
Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen
die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat.
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer u.a. dann zur Teilnahme
an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig
ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die
aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis
und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist
Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin - nach
Ablauf des Mutterschutzes - zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit
der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer
noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung
ihres Ehemannes angewiesen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass
die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache
Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie
könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen.
Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der
Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen
Ort komme für sie nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen
in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig
sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage
Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung.
Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen.
Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung
unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden
und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung
könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der
Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs
an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen
in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse
mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
2 K 870/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der Kindererziehungszuschlag ist auch
auf das Mindestruhegehalt zu gewähren
Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige
Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche
Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts
nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes
gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau
nicht anzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und
wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin
aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag
zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen
unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde
der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich
des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen
Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts
nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge
der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt
gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich
des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht
im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen
Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts
vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit
von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden
sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich
berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags
beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere
mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung
Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten
Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine
reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts
werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alterssicherungsdefizit
ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit
honoriere.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Weselberg:
Beteiligte einigen sich vor
Verwaltungsgericht
im Streit um Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg
Im Streit um das Weselberger Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg
haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geeinigt.
Das in der Schulstraße gelegene Gebäude besteht aus einer Gaststätte,
einem Veranstaltungsraum mit 208 Sitzplätzen sowie einem Anbau mit
Bühne, Duschen und Umkleideräumen. Zudem befinden sich dort
Parkplätze, u.a. entlang der Schulstraße und im Einmündungsbereich
Flurstraße / Schulstraße. Die Zahl der nächtlichen Veranstaltungen,
d.h. solchen, die sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken, ist für
den Veranstaltungssaal auf maximal 10 pro Jahr begrenzt.
Der Kläger wohnt in der Nachbarschaft. Er beschwert sich seit Jahren
über Lärm und störendes Parken. Im September 2010 hat er
deshalb gegen die Ortsgemeinde Weselberg, die Verbandsgemeinde Wallhalben
sowie die Kreisverwaltung Südwestpfalz Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. Januar 2011 vor Ort über
die Klage verhandelt. Dabei wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung
erzielt, mit welcher der Rechtsstreit beendet werden konnte. Hierbei sagte
die Ortsgemeinde Weselberg u.a. zu, einen Kalender für die Sonderveranstaltungen
(also die Veranstaltungen, die länger als 22.00 Uhr dauern) zu führen
und den Kläger schriftlich mindestens 14 Tage vor einer solchen Veranstaltung
in Kenntnis zu setzen, die Sitzgelegenheiten vor dem Dorfgemeinschaftshaus
zu entfernen und an den Parkplätzen entlang des Dorfgemeinschaftshauses
sowie an der Einmündung Flurstraße / Schulstraße Hinweisschilder
anzubringen, aus denen sich ergibt, dass diese Parkplätze - außer
bei Sonderveranstaltungen - nur bis 22.00 Uhr genutzt werden dürfen.
Die Verbandsgemeinde Wallhalben als untere Straßenverkehrsbehörde
erklärte sich bereit, in der Schulstraße im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses
ein absolutes Haltverbot für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr anzuordnen,
für die Kontrolle Sorge zu tragen und dem Kläger zwei Kontaktpersonen
zu benennen, an die er sich jederzeit wenden könne, um auf Verstöße
hinzuweisen.
Schließlich sagte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde
zu, die Einhaltung der Auflagen zu den für das Dorfgemeinschaftshaus
und die Gaststätte erteilten Genehmigungen stichprobenartig zu kontrollieren
und im Falle festgestellter Verstöße diese mit Zwangsmitteln
zu ahnden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 979/10.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II
bei sozialwidrigem Verhalten - selbst wenn von Stromsperren minderjährige
Kinder betroffen sind
Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeitsmarktintegration
(Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von
rund 1.150, Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für
die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht
an den Stromversorger weitergeleitet wurden. Das Sozialgericht hatte den
Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere
weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste
ist neun Jahre alt. Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung aufgehoben,
weil die Darlehensgewährung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt
sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten
der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres
Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre
auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße
Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist
der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass
bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges
Kinde kann zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend
mit kalten Speisen ernährt werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen:
L 3 AS 557/10 B ER
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kreisumlage
Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe
der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für
die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten
Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule
(KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde
liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind
verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt
vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen
für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen
des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt.
Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41 v. H. fest. Der
Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung
der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen
Fehlbedarf von zirka 3.900.000, Euro dar. Nach den Festlegungen
im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen
in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS
Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches
gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde
Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209, Euro. Hiermit
war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze
für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen
beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien.
Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage.
Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die
Privatschule Marienberg zu fördern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis,
so das Gericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung
in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund
der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen
Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen.
Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August
2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen
Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft
neu bestimmt worden. Danach seien Schulträger bei Realschulen plus
außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis
oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb
eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen
sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundene Realschulen
plus stets in der Trägerschaft eines Landkreises. Diese Regelungen
seien verfassungsgemäß. Diese Schulreform sei vom Gesetzgeber
aus demografischen Gründen und vor dem Hintergrund der sinkenden
Akzeptanz der Hauptschulen beschlossen worden. Zudem bestünden strukturelle
Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schulen. Durch die Hochzonung
der Schulträgerschaft einer Realschule plus mit Fachoberstufe, einer
Kooperativen Gesamtschule sowie einer Integrierten Gesamtschule auf die
Landkreisebene wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass unterschiedliche
schulische Angebote im ländlichen Raum über die Gebietsgrenzen
einer kreisangehörigen Kommune geschaffen werden. Es stelle auch
ein berechtigtes Anliegen dar, bei der Umsetzung einer solchen Reform
den betroffenen Kommunen eine zeitliche Phase zu eröffnen, in der
die Umstrukturierung erfolgen könne. Von daher sei der Gesetzgeber
angesichts seines weiten schulpolitischen Ermessens zur getroffenen Neuregelung
berechtigt gewesen. Überdies handele es sich bei dem Mittelansatz
für die private Schule Marienberg um eine freiwillige Leistung, die
ein Landkreis angesichts des ihm zustehenden Ermessens übernehmen
dürfe. Schließlich habe der Gesetzgeber entschieden, dass der
Ausgleich für die Übernahme einer Schulträgerschaft durch
Zuwendungen des Landes zu den Kommunen erfolgen müsse. Auch wenn
vieles dafür spreche, dass der Schulansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz
nicht zu einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleich
führe, sei die Verbandsgemeinde angesichts der gesetzlichen Vorgaben
darauf zu verweisen, den diesbezüglichen Ausgleich im Verhältnis
ihrer Finanzbeziehungen zum Land Rheinland-Pfalz zu bewerkstelligen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2010, 1 K 488/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Yorkshireterrier im Wohngebiet
Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus
in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung
der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem
Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer
Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden
sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die
Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier
und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe
pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden.
Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern
die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen
nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb
erfolglos.
Die Anordnung, so die Richter, sei rechtmäßig. Die Haltung
von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht
genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen
Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich
überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn
eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen
Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich
nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen
Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch
für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig
einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt,
von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal
vier Tiere zu fordern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011, 1 K 944/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bürgermeister durfte Weidenthaler Feuerwehrführer
entlassen
Der Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen
Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst
entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.
Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher
die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger
Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger
an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im
Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde
halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen.
Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister
der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt
schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister
entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer
und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete
Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht
jetzt abgelehnt.
Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend
verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet.
Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr
tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger
den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt
und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der
Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis
zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden.
Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem
Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht,
dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister
bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten
vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.
Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 A 11087/10.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Die Übersendung von
Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich
nicht grob fahrlässig
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend
aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein
Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre
im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger
eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch das Landessozialgericht
durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit
einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht
hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen,
keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung
zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter
Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit
einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt
werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen
sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände
des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden
Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten
Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen,
war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.
Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich
ist hinzunehmen
Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende
Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler
noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums
die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte.
Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen
und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen
Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben
am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer
zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei
kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall
von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer
Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwaltungsgericht Trier ab.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt
abgelehnt.
Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern
einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von
45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter
Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium
hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während
des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die
Auslagerung von Klassen habe nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages
- ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können.
In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort
des Gymnasiums Schulcontainer aufzustellen. Im Übrigen
spreche alles dafür, dass eine solche Container-Lösung
wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen
Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene
Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise
habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen.
Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares
Maß begrenzt worden.
Beschluss vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10797/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des Wintertreffens
der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig
Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD / Junge
Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD / Junge Nationaldemokraten
veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein
sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums
Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet
haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden.
Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen
Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über
den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung
nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag
hat der Antragsteller abgeschlossen. Das Polizeipräsidium Westpfalz
hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen
gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der
Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z.B. Volksverhetzung
und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies
sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die
Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem Wintertreffen
zu rechnen sei.
Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 B 11436/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Winzer
und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen
Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung
sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15.
September 2010.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen
Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität
und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland
durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen
Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland.
Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen
zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach
dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich
werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz
Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen.
Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr,
die der Kellereien zum Teil knapp 120.000, Euro pro Quartal. Die
hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt
a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
nun diese Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den
strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht
im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der
deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den
Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen
sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen
erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der
Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine
hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen,
wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen
profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere
Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds
und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich
erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die
Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten
Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke
der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf
den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine
plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt
und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem
Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über
die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel
sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien,
Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft
im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern
weiterhin benachteiligt sei.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht
gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur
der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung
wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch
freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die
Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches
Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert
sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames
Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren
lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg
der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor.
Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter
Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der
Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein
auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen.
Urteile vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG,
8 A 10927/10.OVG u.a.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit
des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage
gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf
gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche
Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den
Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen,
lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von
der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden.
Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit
dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich
die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die
Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von
Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin
jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen
hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden
keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung
für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele
diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung
der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb
sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend
noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht
gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.
Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz:
Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung:
Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Prüfung
der Berechtigung des Verkäufers
Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes
Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs,
dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum
an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung
des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse
über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb
im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ
sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen.
Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die
Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen
und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die
Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte,
eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied, verkauft und die Fahrzeugpapiere
und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge
von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur Herausgabe
der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie - die Klägerin
- sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere
in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die
Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin
des Fahrzeugs war, gutgläubig Eigentum erworben hat.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht
Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der Herausgabe der
beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel
und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung
von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden
sind; ferner hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt,
dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden
ist.
Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in
seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 deutsches Recht auf den Anspruch der
Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch
aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§
812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche
Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung
der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren.
Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt
gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn
sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932
BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte
es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über
das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.
Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten
in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der
Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief
- vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen
zu können. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe
der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er
ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerbe. Im Gegenteil seien beim
Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten
ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Notfalls
müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den
im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu
nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies habe die Beklagte unterlassen.
Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die
Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene
Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares
Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis (Kentekenbewijs),
welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der
Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung
nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der
gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden,
dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise
durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren
Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird.
Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer
Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch
eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen
Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht
als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere
Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden.
Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge
hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt.
Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie
übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel
und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines - nach
dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen - fest angebrachten
Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin)
habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden
Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil
in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten Kentekenbewijs
nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen
sei.
Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist,
hat deshalb die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten
Fahrzeuge zu erteilen und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere
herauszugeben, aber nur gegen gleichzeitige Erstattung der sogenannten
notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen alle erforderlichen Reparatur-
und Wartungsarbeiten, die die Beklagte erbracht hat, um die Verkehrssicherheit
der Fahrzeuge zu erhalten und die der Werterhaltung dienen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig.
Zusatzinformation:
§ 812 und § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten
auszugsweise wie folgt:
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
(..)
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der
Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer
gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften
das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle
des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den
Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
gehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 6 U 473/10
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung
der Höhe
des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Die Klägerin hatte
nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit
einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung
ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen
erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese
Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld dient
dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende
Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen
Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich
definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard
des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich
zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen
waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum
nicht prägend.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Wechselschichtzulage
für städtische Feuerwehrbeamte
Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht
eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht
zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom
16. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter,
der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst
im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 bis 17.00 Uhr
und an 12 Tagen Dienst von 17.00 bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für
die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage
sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege
begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach
der o.g. Verordnung in Höhe von 102, Euro monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der
vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen
Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im
Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte.
Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung
solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen
Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen
und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden.
Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers
jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste
fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung
der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von
Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der
Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im
normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis
falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an
12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund
ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht
als prägend für den Dienst anzusehen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 202/10.TR
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende
Wirkung
Der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin,
aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten
einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage
und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende
Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende
Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden
Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht
gesetzlich geregelt.
Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 25.10.2010 - L 5 KR 45/10 B ER
Verwaltungsgericht
Koblenz: Flughafen Frankfurt / Hahn: Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde
Lautzenhausen unwirksam
Die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt / Hahn gelegenen Ortsgemeinde
Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen
Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht
Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete diese
Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht
der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze
für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf
gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher
- eingeschränkter - Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte
die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht
Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch
ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung
aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den
Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr.
3 der Landesbauordnung nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr
umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt
sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze
nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt.
Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr)
erreicht werden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen
Gewerkschaftssitzungen
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch
auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an
üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für
die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger
im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen.
Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger
weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der
Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für
gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im
Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur
in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen
Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen
Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf
organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände
habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung
die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer
selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge
in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung
bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen
Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem
Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich
in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände hinausgegangen werden dürfe.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß
Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden
Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -)
gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen
Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat
eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur
im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende
Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen
erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität
der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im
Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für
den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein
Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis
einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik
im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung
stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung
getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten
Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung,
ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik
betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften
die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des
Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes
derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen
des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten
werden.
Unabhängig davon könne - wie in den vom Gericht entschiedenen
Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter
oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über
die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis
nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige
vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen
Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche
Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung
der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren
geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht
angerufen werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR
u.a.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Rückforderung von Subventionen
für den Containerumschlagplatz im Rheinhafen Koblenz
Der Bund hat von der Stadtwerke Koblenz GmbH die für die Erweiterung
des Containerumschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz gewährten Subventionen
teils zu Recht, teils zu Unrecht zurückgefordert. Das geht aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Stadtwerke Koblenz GmbH erhielt vom Bund Fördermitteln für
die Erweiterung des Containerumschlagplatzes einschließlich der
Errichtung eines Gefahrgut-umschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz (Koblenz
III) mit einem Höchstbetrag von 4.719.000, Euro. Nach
Vorlage der Verwendungsnachweise forderte der Bund von den Stadtwerken
zunächst einen Betrag in Höhe von 769.549,24 Euro, nämlich
eine Rückzahlung von 421.370,48 Euro gewährter Subventionen
nebst 348.178,76 Euro Zinsen. Der Bund begründete dies damit, dass
die Stadtwerke teils gegen Vergabebestimmungen verstoßen und die
Mittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet hätten. Dagegen
legten die Stadtwerke einen teilweise erfolgreichen Widerspruch ein, der
dazu führte, dass der Bund die Rückforderung auf einen Gesamtbetrag
von 422.286,87 Euro beschränkte.
Wegen eines Teils dieses Restbetrags haben die Stadtwerke Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben: Sie halten eine Rückforderung von mehr als 85.601,34 Euro
und einen Zinssatz von mehr als 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz
für ungerechtfertigt. Die Mittel seien entgegen der Ansicht des Bundes
zweckentsprechend verwandt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung die einzelnen Kostenpunkte erörtert. Im Zuge der Verhandlung
haben die Beteiligten den Rechtsstreit in einzelnen Punkten für erledigt
erklärt, außerdem hat die Klägerin die Klage in anderen
Punkten zum Teil zurückgenommen. Streitig blieb nach der Erörterung
noch ein Betrag in Höhe von 2.060,41 Euro nebst Zinsen, über
den das Gericht durch Urteil entschieden hat.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben,
und zwar in einer Höhe von 1.535,54 Euro. Diesen Betrag habe die
Klägerin nachweislich zweckentsprechend verwendet, die Beklagte dürfe
diese Zuwendungen daher nicht zurückfordern. Soweit das Gericht die
Klage im Übrigen abgewiesen hat, betrifft dies eine Verwendung der
Subvention für Reinigungskosten, die keine subventionsfähigen
Baukosten seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. November 2010, 4 K 516/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bauarbeiten
am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen
Die Arbeiten zum Bau des Forum Mittelrhein in Koblenz dürfen
fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in einem Eilverfahren.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz
ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall
mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen
entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das
geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger
Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt
Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Sodann erteilte
sie der Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung des Forum Mittelrhein.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller - ein Nachbar - mit einem Antrag
auf Eilrechtsschutz, der von dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Das Interesse der Investorin an einer alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten
Vorhabens überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer
einstweiligen Aussetzung der Bauarbeiten. Denn die Baugenehmigung sei
nach einer im Eilverfahren allein möglichen, überschlägigen
Beurteilung rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht
gegen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Zwar würden
- ohne besondere Schallschutzvorkehrungen - die für Mischgebiete
geltenden Grenzwerte an einigen Messpunkten überschritten. Die Baugenehmigung
enthalte jedoch zahlreiche Lärmschutzauflagen, an die sich die Investorin
halten müsse. Auf diese Weise werde der vom Forum Mittelrhein
verursachte Lärm auf ein zulässiges Maß reduziert.
Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche
Rücksichtnahmegebot. Vielmehr füge es sich in die Umgebungsbebauung
ein und entfalte gegenüber den benachbarten Gebäuden keine erdrückende
Wirkung. Die dem Vorhaben gegenüberliegende Ostseite der Casinostraße
sei auf einer Länge von über 200 Metern geschlossen bebaut.
Die nach dem Abriss einiger Häuser entstandenen Lücken seien
mittlerweile durch das Neue Justizzentrum wieder geschlossen worden. Dagegen
werde die Bebauung durch das Forum Mittelrhein bereits nach
148 Metern im nördlichen Abschnitt der Casinostraße zum Zentralplatz
durch einen freien Platz begrenzt. Auch die Höhe der geplanten Gebäude
halte sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung in der Casinostraße.
Beschluss vom 30. November 2010, Aktenzeichen:1 B 11083/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis
Die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland
geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen
Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren
entschieden.
Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des
EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht
vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols
die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen
Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten
erlaubt sein müsse.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen
des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen
Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von
dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden
Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag
als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen,
die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten
seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die
Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter
eine entsprechende Erlaubnis.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5
L 1241 / 10.KO; 5 L 1260 / 10.KO; 5 L 1261 / 10.KO; 5 L 1320 / 10.KO;
5 L 1321 / 10.KO; 5 L 1323 / 10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf
von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden
Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch
den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am
öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht
Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes,
der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise
stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem
Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die
Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer.
Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen
im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des
Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme
von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig;
die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige
von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen,
Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen
Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die
Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten
zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen,
Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten
Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen
und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der
Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel
(Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu
2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig
gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat
aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über
die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte
hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger
nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil
er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes
gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der
Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße
seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen
nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH -
sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen
das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen
liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April
2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils
ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre
alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen
Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser
Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer
Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf
Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus
Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht
davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an
sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht
deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung
eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die
Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der
Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen,
indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals
der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese
Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen
seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne
des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit
für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit
begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag
der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus
ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen
Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig
drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat
die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt
keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz
GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen
den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat
hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil
die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs
von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen
darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme
von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die
Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme
ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise
wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche
Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen §
3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter
oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 U 258/10
Verwaltungsgericht
Trier:
Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens
Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage
ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde,
die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,
Euro herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben
einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes
von 37,1% eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über
dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl
aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für
sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen
Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß
gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive
Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt
der übrigen Gemeinden zurück. Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit
der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil
Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich
der Gemeinden fielen, wie bspw. die Wirtschaftsförderung Flugplatz
Bitburg und die Tourismusförderung, wie Lehrpark
Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern
sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des
Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe
jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu
erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der
ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten
alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen
und überörtlich seien. Hiergegen habe der Landkreis
nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde
Angelegenheiten monierten Aufgaben Wirtschaftsförderung Flugplatz
Bitburg und Tourismusförderung handele es sich
eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug. Eine Aushöhlung
der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da
dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es
zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung
der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich
sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet.
Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der
Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 100/10.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Kein Schulverband zwischen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und Landkreis
Bernkastel-Wittlich
Die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der
Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron zwischen der
Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich
ist unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Urteil vom 17. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die
Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen
hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen
kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren
beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50%. Nachdem
sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich
nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht
in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen.
Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen,
beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land
die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte.
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Nach der einschlägigen gesetzlichen
Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung
der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt.
Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche
Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft
des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber
bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles,
um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer
Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern
in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des
gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb
der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen
Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch
bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften
vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom
Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger - wie hier der Landkreis
- die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne
dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 - 5 K 727/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht
Neustadt hat den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich
gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf
zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte.
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen
Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten
Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße
liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte
sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung,
die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte
der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht
entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig
sei, da die Gemeinde sonstige Gewerbebetriebe, zu denen auch
der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe.
Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung
des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf
sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet.
Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller
den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen
mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück
künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300
m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche
dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.
Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung
ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest,
dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf
unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche
benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe
im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot
sei daher zu Recht ausgesprochen worden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 -
4 L 1070/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Übernahme in das Beamtenverhältnis
trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
Das Land Rheinland-Pfalz
kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon
45 Jahren für eine Einstellung. Dies entschied die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Neustadt am 16. November 2010.
Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte
Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem
Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in
den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach
Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für
die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.
Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch
nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge
der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz
Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die
für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der
Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 -
6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW
Landgericht
Koblenz: Planwagenunfall bei der Burg Eltz - Berufungsverfahren beendet
Am 12.7.2010 fand vor dem Amtsgericht Mayen die Hauptverhandlung in dem
Strafverfahren betreffend den Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz
vom 31.10.2009 statt. Einzelheiten zum Inhalt der gegen Planwagenfahrer
gerichteten Anklageschrift können der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft
Koblenz vom 11.5.2010 entnommen werden. In der Hauptverhandlung vor dem
Strafrichter des Amtsgerichts Mayen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger
Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung durch Unterlassen in 15 tateinheitlichen Fällen
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Gegen das Urteil haben zwei Nebenkläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende
der 13. Strafkammer hat die Berufungsführer am 7.10.2010 auf die
Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Hintergrund des Hinweises
war die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann ein Nebenkläger
das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge
der Tat - insbesondere eine strengere Strafe - verhängt wird. Der
Vorsitzende der 13. Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass es daher
zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung einer Berufungsbegründung
bedurft hätte. Eine solche sei indes nicht fristgerecht vorgelegt
worden.
Die Nebenkläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.
Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 2040 Js 68365/09 - 13 Ns - Landgericht Koblenz
Oberlandesgericht
Koblenz:
Vorführwagen ist kein Neuwagen
Oberlandesgericht
Koblenz: Händler darf Vorführwagen
ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler
in die Verkaufsanzeige für einen Vorführwagen nicht
die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den
Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat
das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Die
Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April
2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf
an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben Vorführfahrzeug,
Erstzulassung 3/2009, 500 km. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und
zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben
es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen.
Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für
Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger
hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht
Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage
abgewiesen.
Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die
Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben
zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten
Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass neue Personenkraftwagen
im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu
einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft
wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein neuer
Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem
anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als
solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung
- im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die
vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar
seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung
voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der
Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden
seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung
der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme
nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits
die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem
späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für
den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen
zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler
ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange
der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und
wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage,
ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln
ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden.
Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zusatzinformation:
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die
eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen,
zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei
Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach
Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100
km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle;
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf
eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung
1. sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge nach Artikel
2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen
über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für
neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284
S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs
oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang
am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing
anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug
oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser
deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis
muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die
Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen
CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die
am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort
zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen
der Anlage 2 entsprechen..
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen
lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen,
dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle
neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage
4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 13. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 9 U 518/10
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Baustopp für die Mehrzweckhalle in Mudersbach
Die Mehrzweckhalle mit
Jugendtreff in Mudersbach darf vorerst nicht weitergebaut werden. Das
Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung angeordnet.
Die Ortsgemeinde Mudersbach baut eine Mehrzweckhalle mit mehreren Räumen
und einem Jugendtreff im Untergeschoss. Hierfür erteilte ihr der
Landkreis Altenkirchen eine Baugenehmigung. Ein Nachbar hat gegen die
Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und sich mit einem Eilantrag an das
Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Er befürchtet vor allem unzumutbaren
Lärm.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen die Baugenehmigung angeordnet und damit einen vorläufigen Baustopp
bewirkt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller
in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nämlich dem Antragsteller
gegenüber rücksichtslos. Er werde nicht zureichend vor Lärm
geschützt. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung
seien zu unbestimmt und gingen von nicht zutreffenden Annahmen zur Nutzung
der Halle aus. So könne etwa das Nutzungsverbot der Halle von 22.00
bis 6.00 Uhr bei den geplanten Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen
bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
1 L 1056/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Entlassung eines Soldaten: Mittagessen nicht bezahlt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die fristlose Entlassung eines Soldaten
aufgehoben, dem vorgeworfen wird, ein Mittagessen in der Kaserne nicht
bezahlt zu haben. Die Entlassung sei weder aus Gründen der militärischen
Ordnung noch wegen des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt.
Der Kläger ist ein Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Die Bundeswehr warf ihm vor, in der Truppenküche der Klotzbergkaserne
ein Mittagessen im Wert von 2,70 Euro nicht bezahlt zu haben. Sie hat
ihn deshalb fristlos entlassen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn
missbraucht. Zudem bestehe Nachahmungsgefahr. Der Kläger legte gegen
die Entlassung erfolglos Beschwerde ein und hat anschließend Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben. Er bestreitet den Vorwurf.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Entlassung aufgehoben.
Die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr seien im
Fall des Klägers nicht ernstlich gefährdet. Eine Nachahmungsgefahr
sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch für die Annahme
einer Wiederholungsgefahr fehle es an Gründen, da der Kläger
sich bis dahin tadellos verhalten habe. Zudem habe der Kläger das
Mittagessen zumindest nachträglich bezahlt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2010, 2 K 339/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Wasserschäden
an eingelagerten Kunstwerken des Mieters
Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken
gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen,
wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Der
Kläger - ein freischaffender Künstler - mietete von der beklagten
Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen
zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro und lagerte dort zahlreiche
von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008
erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen
des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß
war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger
angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume.
Die Beklagte ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde
damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers
ins Trockene zu bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages informierte die
Beklagte den Kläger von dem Schadensfall.
Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung
insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich
sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000,
Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags
in Höhe von 10.000, Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem
Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die
Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben.
Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der zuständige
2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum
Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und
den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Durch Urteil vom
30. September 2010 hat der Senat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Urteil ausgeführt,
die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz, weil eine
Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht
gegeben sei.
Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die
Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung
durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen
zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters,
Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen,
bestehe nicht. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen
verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen
Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte,
um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Beklagte die Heizungsanlage
durchaus Überprüfungen unterzogen habe - zuletzt am 30. Januar
2007 - und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan seien,
habe die Beklagte diesen Anforderungen genügt.
Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt,
dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen
des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein
Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls
sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens
entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst
alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu
beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht
zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung
anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden,
wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller
Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der
Kläger jedoch nicht bewiesen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 -
Aktenzeichen: 2 U 779/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Stadt Neustadt a.d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme
Klemmhof Sanierungsausgleichsbetrag erheben
Die Stadt Neustadt a.d. Weinstraße durfte für die Sanierungsmaßnahme
Klemmhof einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben. Allerdings
war der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag um etwa
die Hälfte zu hoch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem
von der beklagten Stadt Neustadt a.d. Weinstraße im Jahre 1972 durch
Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I Klemmhof. Es umfasst
Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes.
Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog
sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt
17.238, Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der
Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise
Erfolg.
Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets Klemmhof gelegenen Grundstücks habe
zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag
zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die
Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei
nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten
umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme,
sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung
entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings
teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung
sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht
eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238, Euro,
sondern lediglich 8.250, Euro betragen.
Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen: 6 A 10164/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Vergleich über Factory-Outlet-Center in Montabaur?
Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Beteiligten der Normenkontrollverfahren
gegen den Bebauungsplan für ein Fabrikverkaufszentrum in Montabaur
nunmehr den in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 angekündigten
Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar
an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für
Bekleidung ansiedeln. Gegen den zu diesem Zweck aufgestellten Bebauungsplan
haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollklagen
vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie machen insbesondere geltend,
ein Fabrikverkaufszentrum in der geplanten Größe werde zu erheblichen
Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten
führen. Dies sei im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt
worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Städten Montabaur, Limburg, Koblenz
und Neuwied sowie dem Investor vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich
beizulegen. Nach diesem Vorschlag sollen Limburg, Koblenz und Neuwied
ihre Klagen gegen den Bebauungsplan und ihre Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung
für das Fabrikverkaufszentrum für erledigt erklären. Im
Gegenzug verzichtet Montabaur auf Klagen gegen das in Limburg geplante
Einkaufs- und Freizeitzentrum WERKStadt und etwaige Einzelhandelsvorhaben
in Koblenz und Neuwied. Außerdem darf die Stadt Montabaur das Fabrikverkaufszentrum
bis einschließlich 2017 nicht über die bereits erlaubte Verkaufsfläche
von 10.000 qm hinaus erweitern. Die Einhaltung der für das Zentrum
festgesetzten Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen soll
regelmäßig überprüft werden. In dieses sogenannte
Monitoring-Verfahren werden Limburg, Koblenz und Neuwied einbezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten eine Frist zur Annahme
des Vergleichsvorschlags bis zum 10. November 2010 gesetzt.
Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG, 1 C 11170/09.OVG,
1 C 10403/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Beiträge
zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft
von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die
Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches
Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen
die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidungen.
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie
die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern
das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft
zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige
oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen
könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge
verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs
nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende
Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige
Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen
Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche
Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der
Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem
könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen
im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen
ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier
einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern
festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl
und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach
finanz- und damit beitragsstärker.
Urteil vom 20. September 2010, Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG,
6 A 10284/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren die aufschiebende
Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet
wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung
sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen
der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung
der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei.
Das Kreiswehrersatzamt Koblenz berief den Antragsteller zum Grundwehrdienst
ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention
und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum
ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich
ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung
legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei beruft
er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs.
Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang
nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium
auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung
suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über
die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das
öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung.
Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger
gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht
abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über
die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts
der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden
Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. September 2010,
7 L 1107/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch
Nachbargrundstücke
Ein Grundstückseigentümer,
der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende
Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Beschluss vom 23. September 2010 entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald
in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden
Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet.
Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig
mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume
gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen
hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen
Gewächsen aufgeforstet.
Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u.a. eine Genehmigung für
den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage
in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der
Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte
die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten
Bäume und Sträucher auf dem an ihre Fischteiche angrenzenden
Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend
zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs
und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage
zweimal zu Fischsterben gekommen.
Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die
genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung
der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die
Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung
unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle,
bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive
Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung
für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung
den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit
einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe
für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich
Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese
vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein
Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe
es dagegen nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L
899/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Ehemaligem Bürgermeister kann Ruhegehalt
wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden
Dem ehemaligen Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron kann das Ruhegehalt nicht aberkannt
werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beklagte wurde im Jahre 2000 zum hauptamtlichen Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Neumagen-Drohn gewählt und 2006 vor Ablauf seiner
Amtszeit abgewählt. In der von der Aufsichtsbehörde erhobenen
Disziplinarklage wurde dem Beklagten neben anderen Verfehlungen vorgeworfen,
in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach
missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Des Weiteren habe
er einen Mitarbeiter veranlasst, während einer Sitzung mit einem
Handy Tonaufzeichnungen vorzunehmen. Ferner habe er rechtswidrig die Anweisung
erteilt, Städtebauförderungsmittel an einen Mitarbeiter der
Verbandsgemeinde auszuzahlen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, Post,
welche an die Gemeindekasse und an eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung
persönlich gerichtet gewesen sei, unbefugt geöffnet zu haben.
Kurz vor seiner Abwahl habe er ohne Ausschreibung und Beschluss des Verbandsgemeinderates
einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Finanzvolumen
von ca. 122.000, Euro abgeschlossen. Schließlich habe er,
ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren
eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen schwerwiegender
Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannt. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren
eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit
des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen.
Zwar habe der Beklagte zahlreiche schwerwiegende Dienstvergehen begangen.
Denn sein Fehlverhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche
Pflicht dar, rechtmäßig zu handeln. Außerdem habe er
sich innerhalb und außerhalb des Dienstes mehrfach achtungs- und
vertrauensunwürdig verhalten. Deshalb wäre ihm das Ruhegehalt
abzuerkennen, weil ein noch im Dienst befindlicher Beamter unter den gleichen
Umständen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen.
Jedoch könne gegen den Beklagten trotz der erheblichen Schwere der
von ihm begangenen Dienstvergehen keine Disziplinarmaßnahme verhängt
werden. Nach den Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den
Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung
gestanden. Im Übrigen leide er seit 2003 an einer Alkoholerkrankung,
die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Hieraus
habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass die Aufhebung des Steuerungsvermögens
des Beklagten bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht
ausgeschlossen sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit
ausgegangen werden. Dies schließe nach dem auch im Disziplinarverfahren
anzuwendenden Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten
eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten zwingend
aus.
Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 3 A 10907/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Windfarm in Mehring
Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring
ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die
Klage des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen, zu Wohn-
und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides
im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen,
in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath
/ Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich
genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm
bilden. Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren
und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der
acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides
im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor
allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten
Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum
Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen.
Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht
an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen
Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter - in der Genehmigung
ausgesprochener - Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit;
Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen
am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz
der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen
Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit
werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen,
wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes
Verfahren handele. Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten
die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung
aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers
nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund
der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden
Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss
liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht
der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten
Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen
Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 - 5 K 2/10.TR
Oberlandesgericht
Koblenz: Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen
Vergütungspauschale
von 15% auch im Formularvertrag wirksam
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale
in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen
und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz
entschieden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück,
schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag
über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ Sommerhit,
zum Preis von 93.529, Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht
für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens
scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages
legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn
einen Pauschalbetrag von 15% des Gesamtpreises als Ersatz für ihre
Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann,
sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin
hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15% ist.
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag
und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die
Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen
Vergütungspauschale von 15% des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst
Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat
der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung
der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil
ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil
die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts
nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch
als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige
die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer
1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese
formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum
Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle
in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5
b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn
der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von §
649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch
nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf
die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten
Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden
sei. Ein geringerer Schaden sei auch ein solcher von Null.
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch
keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15%
des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin
als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs
nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen
könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom
Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten
auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser
Kosten mit 15% sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte - angemessen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende
obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010,
Aktenzeichen: 8 U 1030/09
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat
Der Antrag des Aufsichtsratsmitglieds zweier Gesellschaften der Stadt
Bad Kreuznach auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen
seiner Abberufung aus diesen Gremien wurde abgelehnt. Dies gab das Verwaltungsgericht
Koblenz bekannt.
Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher
Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder
und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für
Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17.
Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat
beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm
im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen
den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember
2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz
mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung
über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als
Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er - so das Gericht - bereits unzulässig
sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die
Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung.
Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an wirksame
Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass
der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate
führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch
eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die
erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2010,
1 L 1057/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Eine Gastwirtin darf
das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten.
Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz
grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise
für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten
Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen
in einzelnen Nebenräumen erlauben.
Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum
und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen.
Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab
der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden,
und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen
gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum,
in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der
Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht
stattgegeben.
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig.
Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei
unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren,
ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle
oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den
Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die
zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen
Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren
des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse
werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe.
Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher
der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen
daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin
dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem
erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen
wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Veränderungssperre in Wattenheim zu spät
Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät,
wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem
Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben
erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden.
Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos
zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim
einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren
die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem
Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines
Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts
erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am
30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat
von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für
dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre,
die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt.
Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die
inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben
des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegenstehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten
aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid
erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht
worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich
sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz
setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung
voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien,
müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt
werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 -
4 K 429/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Rheinland-Pfalz: Beamtenbesoldung im Jahr 2008 verfassungsgemäß
Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten war im Jahr 2008
amtsangemessen und damit verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Justizamtsrat. Er machte geltend, dass sein Einkommen
im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen
sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher
bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an
die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Nettoeinkommen des
Klägers entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
amtsangemessene Besoldung. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene
Lebensführung. Das Einkommen sei auch mit dem Einkommen von Bundesbeamten
und Beamten anderer Bundesländer vergleichbar. Der Kläger werde
schließlich auch nicht gegenüber Tarifbeschäftigten im
öffentlichen Dienst benachteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 2010, 6 K 1406/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Einigung im Hengstbacher Blütenfeststreit
Im Hengstbacher Blütenfeststreit wurde bei der heutigen Gerichtsverhandlung
auf Vorschlag der zuständigen Kammer eine Einigung zwischen den Parteien
erzielt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin wohnt im Zweibrücker Stadtteil Hengstbach neben
dem Mehrzweckplatz. Auf diesem findet alljährlich Ende April/Anfang
Mai das Blütenfest statt, das von zwei örtlichen Vereinen veranstaltet
wird. Diesen erteilte die beklagte Stadt Zweibrücken im April 2010
eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz für die Durchführung
des Blütenfestes am 24. April sowie 30. April - 2. Mai 2010 inklusive
zweier Tanzveranstaltungen. Die Gestattung enthielt mehrere Auflagen zum
Schutz der Anwohner. Nach Ablauf des Blütenfestes erhob die Klägerin
Mitte Mai 2010 dagegen Klage u.a. mit dem Begehren, die Beklagte müsse
bei künftigen Festen die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festsetzen. Nach
Mitternacht komme es auf dem Fest zu unerträglichen Lärmbelästigungen
durch Festbesucher. Aufgrund von Alkoholexzessen sei es in der Vergangenheit
zu regelmäßigen Ausschreitungen gekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wies das Gericht
darauf hin, bei dem Blütenfest handele es sich rechtlich gesehen
um ein sog. sehr seltenes Ereignis, da es nur an 4 Tagen im
Jahr stattfinde. Nach der Rechtsprechung zur Frage der Lärmintensität
von Freizeitveranstaltungen seien solche Feste im Allgemeinen zulässig,
wenn die Immissionsrichtwerte bis 24.00 Uhr 70 db(A) und nach Mitternacht
55 db(A) nicht überschritten würden. Die zum Schutz der
Nachbarn erlassenen Auflagen seien unzureichend gewesen, da die darin
genannten Immissionsrichtwerte für die Tanzveranstaltungen von 45
db(A) nach Mitternacht von vornherein nicht einhaltbar gewesen seien.
Das Gericht legte den Vereinen nahe, im nächsten Jahr Lärmmessungen
am Anwesen der Klägerin durchzuführen und verstärkt Aufsichtspersonal
einzusetzen, um lärmende und betrunkene Personen vom Anwesen der
Klägerin möglichst fernzuhalten.
Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit
der ergangenen Auflagen an. Zugleich erklärte sie, 2011 frühzeitig
über den Antrag der Vereine auf Durchführung des Blütenfestes
zu entscheiden, so dass die Klägerin gegebenenfalls rechtzeitig Rechtschutz
im Vorfeld der Veranstaltung in Anspruch nehmen könne. Das Klagebegehren
auf Festsetzung einer Sperrzeit bis 24.00 Uhr verfolgte die Klägerin
daraufhin nicht weiter.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 500/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheim
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss
ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern
bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere
darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das
Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder
fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland
verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte
daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche
aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten
wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger,
ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen.
Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb
vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat
diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch
auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe
des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten
aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten
über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt
werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien
zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet
werde hierdurch in Frage gestellt.
OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010,
Aktenzeichen: 10 A 10076/10.
Verwaltungsgericht
Neustadt: Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen: Eilanträge
erfolgreich
Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht
Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern
stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus
dem Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen bzw. gegen die
Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen.
Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks
haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung
an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der
durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks
entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist
der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die
(teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer
auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung
der Gemeinde.
Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum
der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat
diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet
entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme
an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern
zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht
Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen
erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass
die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich
abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung
entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.
Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten
Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen
sei damit aber nicht verbunden.
Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge
hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller.
Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber
allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller
für abgeschlossen erklärt worden sei.
Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe
nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach
nicht mehr entscheiden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 7. September 2010, Az.:
3 L 792/10.NW, 3 L 794/10.NW, 3 L 847/10.NW, 3 L 849/10.NW und Beschluss
vom 10. September 2010, Az.: 3 L 857/10.NW, Verwaltungsgericht
Neustadt
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen
Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds
ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen
Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität
und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland
durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen
Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach
dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger,
ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von
76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds
genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das
Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft
der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit
den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen
sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen
erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der
Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine
hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung
für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit
den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten
staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise
geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem
Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet.
Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht
nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge
auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen
Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz.
Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf
dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber.
Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die
Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die
Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden,
wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche
Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für
deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel
und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien,
Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen
für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich
sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und
Holland, nach Untersuchungen schlecht.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht
gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur
der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung
wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch
freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die
Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches
Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert
sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit
und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds
vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als
1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich
sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für
deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2010,
Aktenzeichen: 8 A 10246/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Koblenzer Zentralplatz
Der Antrag eines Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte
(Center) nebst Garagenanlage im Bereich des Koblenzer Zentralplatzes hatte
keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Auf Antrag einer Gesellschaft erteilte die Stadt Koblenz für das
Vorhaben die Baugenehmigung. Hiergegen legte der Eigentümer eines
Wohnhauses in der benachbarten Casinostraße, der bereits gegen den
Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche
der Stadt Koblenz im Wege der Normenkontrolle vorgegangen war, Widerspruch
ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag wurde abgelehnt. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, so das Gericht, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen,
die zu Lasten des Nachbarn ausfalle. Das Vorhaben sei für den Nachbarn
wohl nicht rücksichtslos. Die von dem Investor vorgelegten Gutachten
belegten, dass am Haus des Antragstellers nicht mit unzumutbarem Lärm
zu rechnen sei. Zudem wirke der geplante Bau hierauf auch nicht erdrückend;
vielmehr weise das Vorhaben etwa die gleiche Höhe auf wie das Gebäude
des Nachbarn. Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens sei hier, dass der Antragsteller die Unwirksamkeit
des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt geltend mache. Selbst
wenn dieses Vorbringen zuträfe, folge hieraus nicht der Anspruch
des Nachbarn auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Dies könne ein
Nachbar nur verlangen, wenn eine Vorschrift zum Schutz der Nachbarschaft
verletzt sei. Hierfür habe das Gericht im vorliegenden Fall aber
keine Anhaltspunkte.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. September 2010,
1 L 873/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Auf Fertigpackungen mit Backwaren
muss Gewicht angegeben werden
Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100
g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den
Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-,
Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants
mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich
die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht
angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung
verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht
die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge
auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken
und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl
reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe
und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der
Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie
nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig
wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen
und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen
das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel
der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich
der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Zivildienstleistender
muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden
stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester
2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte
darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes
bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn
zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten
müssen.
Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis
zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während
des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur
zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für
das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem
Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht
Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die
Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst
zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst
wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien,
eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes
müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen
Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer
des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er
in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht
sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten
Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs
Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung
der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die
Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt
hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich,
weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten,
dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010,
7 L 1010/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Beitragserhebung
der Handwerkskammer Trier ist rechtens
Die von der Handwerkskammer
Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit
Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin
eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren
Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe
von 260, Euro (zuvor 155, Euro) und einem Zusatzbeitrag in
Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages
für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte
mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den
Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation
könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden.
Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages
resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch
Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf
zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40%
unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20
Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung
sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen
in Rheinland-Pfalz.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung
aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne
weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche
Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz
festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten
Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für
die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das
Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle.
Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen
Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür,
dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums
überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund
dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds
hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren
auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation.
Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber
in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem
von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder
heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene
Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs
Lahntal aufgehoben
Der Planfeststellungsbeschluss
zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau
und Laurenburg ist rechtswidrig, weil der Landesbetrieb Mobilität
das Vorhaben nicht als Planfeststellung für die angebliche Änderung
von zwei Kreisstraßen hätte genehmigen dürfen. Das hat
das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit einer Klage des Bundes
für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz
e.V. (BUND), stattgegeben.
Im Februar 2007 leitete der Rhein-Lahn-Kreis die Planunterlagen für
den Neubau der o.g. Teilstrecke des Radfernweges Lahntal zum Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in
seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet Lahnhänge
5613-301 und das Naturschutzgebiet (NSG) Gabelstein-Hölloch.
Gegen das Vorhaben brachte der BUND im Planaufstellungsverfahren Einwände
vor. Er machte u.a. geltend, dass das gewählte Verfahren unzulässig
sei, weil es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer
Kreisstraße, sondern tatsächlich um einen selbständigen
Radweg handele. Gleichwohl erließ der Landesbetrieb Mobilität
auf der Grundlage des § 5 Landesstraßengesetz - LStrG - den
Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal
im Zuge der Kreisstraße 23 und 25 (K 23 und K 25). Hiermit
war der BUND nicht einverstanden und erhob Klage, die - wie bereits am
23. August 2010 in öffentlicher Sitzung verkündet - Erfolg hatte.
Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Auch wenn artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa zum Schutz der Belange
der Wildkatze, nicht missachtet worden seien, so das Gericht, verletze
das Vorhaben naturschutzrechtliche Belange. Der Landesbetrieb Mobilität
habe zu Unrecht angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben auf die
Errichtung eines unselbständigen Radweges ziele. Im Hinblick auf
die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt
und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über
Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) solle weder die Substanz noch
die Funktion der Kreisstraßen geändert oder ergänzt werden.
Eine spürbare Entflechtung des Radverkehrs auf diesen Straßen
bezwecke die Planung ebenfalls nicht. Vielmehr werde ein selbständiger
Radweg erlaubt. Von daher beruhe die Planung auf der Heranziehung einer
nicht einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich des § 5 Abs.
1 LStrG, der nur den Neubau oder die Änderung von Landes- oder Kreisstraßen
im Wege der Planfeststellung umfasse. Zur Änderung einer Kreisstraße
gehörten ausschließlich unselbständige Radwege. Von daher
leide der Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Fehler, den
der BUND auch rügen könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen
stelle der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme
und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf der
Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen
Behörde zu entscheiden. Gleiches gelte für eine Befreiung von
den Festsetzungen der Verordnung zum Naturschutzgebiet Gabelstein-Hölloch.
Dies sei vorliegend nicht geschehen, da diese Entscheidungen in einer
straßenrechtlichen Planfeststellung von der unzuständigen Planfeststellungsbehörde
getroffen worden seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei
korrekter Anwendung der Vorschriften die an für sich zuständigen
Stellen eine andere Entscheidung getroffen hätten, die für den
Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen
wäre.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010, 4 K 225/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in
einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben,
wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen
einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer
im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für
den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle
Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des
Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren
Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die
Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu
zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet
Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch
die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle
20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher,
weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die
von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil
Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag
von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht
statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen
innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht
nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem
gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge
erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren
Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen
veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der
Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof
wegen der Insellage des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden,
obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar
Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung
auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen
Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung
Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für
zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro
abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte
damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der
Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde
verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren.
Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei
unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere §
22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf
die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das
Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu
schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen
nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin
Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die
Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin
ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten
des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen
in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert
habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit
der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht
mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch
sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung
lediglich das Medikament Aspirin Complex eingenommen. Der
darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen
Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie
die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung,
wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten
Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis
des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest,
dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert
hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen
des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt
habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich
nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund
der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die
bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne
sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und
der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen
Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18.
August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur,
Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und
chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere
Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen
Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat
für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten
mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger
zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige
keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene
Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich
Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der
sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem
hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten
um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte
übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische
Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM
sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die
TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe,
bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung
durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung
alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche
Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend
auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass
die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung
durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich
seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin,
die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres
Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen
wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte
Herbstmesse. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009
mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest
im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den
Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe
sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen
Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild
der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel
über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag
mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die
Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe.
Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin
habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle
der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über
den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin
zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu
erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme
an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern
die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben
seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise
aufgehoben
Der Eigentümer zweier
Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern
seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010
entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich
der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts,
auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer
Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom
in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten
überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig
bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen
örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes
der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen.
Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung
für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss
insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren
der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert
wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg
beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils
nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe
zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung
der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben,
dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss.
Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher
Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über
den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten
Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche
Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen
auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit,
dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen
Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische
Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen
der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten
sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende
Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen,
der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz
mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen
nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa
von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine
Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ
er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte
der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger
während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten
Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein
berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte
der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe.
Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt
und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht
im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein
Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen
Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen:
Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt
werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort
die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige
Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen.
In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt,
sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens
aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur
theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im
privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes
könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli
2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger
nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann,
der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen
werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende
Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche
Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit
hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und
Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer
Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln.
Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung
eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern,
dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können,
erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen.
Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete
an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen
und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar
sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser
Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen
jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie
beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen
Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis
angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen
Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen
tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb.
Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung
ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit
sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten
Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei
unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich
sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden,
weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben,
zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im
Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart
geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden
komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend
beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen
rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern
darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen,
wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage
eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher
Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen
muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft.
Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten
Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit
nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk
setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz
auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens
aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte,
hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht
der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher
Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk
und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es
bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme,
dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk
aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag
sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit.
In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung
eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer
Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig
sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht
zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich
in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings
in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine
besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen
Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich.
Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer
einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein,
dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten
sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen
erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung
des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen
Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach
muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche
Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften
ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen
Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des
Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach
pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte
Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches
eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften
vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung
stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters
Crazy Time 2 sowie der Fahrgeschäfte Break Dance
No. 1 und Joker in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen
drei Auto-Skooters als Traditionsbetriebe sei nach dem Grundsatz
bekannt und bewährt und wegen ihres teilweise lokalen
Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher
Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe
die Stadt den Kinder-Auto-Skooter Crazy Time 2 vom Jahrmarkt
ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für
Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der
für Fahrgeschäfte des Typs Break Dancer vorgesehene
Standplatz reiche für den größeren Break Dance No.
1 nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts
Joker nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten
mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten
seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG,
6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren
Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante
Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag,
den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration
gegen den Christopher Street Day Mannheim angemeldet. Die
Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die
Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest Ludwigshafen
spielt störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen,
gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration
vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt
führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen
und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt
Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration
wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht
zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des
Kinderfestes Ludwigshafen spielt beginnen zu lassen. Das Spielfest
finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz
und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne
eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer
der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen
werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010:
Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern,
die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei
Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte
lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer
an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte
im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen
mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft
sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze
vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen
hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers
sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung
der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten,
ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt
auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte
hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen
Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen
Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von
Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen
die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend
zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L
660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO,
3 L 877/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden,
dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31.
Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser
Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der
Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb
wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges
Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im
Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung
dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule
vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb
geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur
Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische
Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung
innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober
2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief
sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November
2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene
Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung
wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule
verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger
auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung
für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet,
dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner)
als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen
praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den
Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen,
dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren
Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde.
Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen
könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der
in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst
herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte
Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche
finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der
Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und
drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich
nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen
Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt
150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen
Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe
verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung
aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich
zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das
betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung
habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt,
die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens
und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung
durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen
sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er
bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten
sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen
einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in
Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund
vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis
Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte
einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung
dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für
die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger
Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer
etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung
zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor
dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte
keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht,
ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung
zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten
eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von
den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch
auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht.
Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der
Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens
die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht
entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller
zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung
unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen,
dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten.
Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte,
also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob
sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden.
Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht
zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße
Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht
aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg
für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim
Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen
könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden,
wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen
nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich
des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig,
da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte
rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung
eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses
von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen
Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit
unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen
in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis
Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens
im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel
untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen
Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit
tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt
er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis
zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und
veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca.
15 ausgewachsene Hunde als Vorführhunde auf dem Anwesen.
Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der
Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer
Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel
(Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz
begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung,
wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung
eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich
nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen
Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung
aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des
Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt
werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier
- einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig.
Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen
für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als
nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung
stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung
des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe
sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus
in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten-
oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem
sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt
Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis.
In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen
mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet
werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu
gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides
ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen
und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht,
sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht,
die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei
am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da
das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße
abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume
im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von
sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend
dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum
sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme
versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen.
Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden,
ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich
nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung
gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden
Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen
gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf
den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten
Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus
aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung
im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei
der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt
vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in
seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag
des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks
im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft
unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen.
Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und
den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war,
ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der
Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer
sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung
auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller
Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz
nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück
Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne
nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung
rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und
gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden.
Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten
der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls
entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück
zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung
für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden.
Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon
vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem
sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig
zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig
Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte
der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid
gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat
gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase
der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden
Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde
die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf
die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und
der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase
der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der
Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als
Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene
Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz
nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde
angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser
Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht
nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus
der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen
Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art
drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der
Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum
endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei
das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet.
Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während
der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb
nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen
Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter
Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens
abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag
bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen
zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder
richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen
verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit
einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt:
Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen
gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht
zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder,
die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem
Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal
auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt
vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden
Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht
Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen
Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung
derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat
sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden
aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N.
verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida
vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen
der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit
mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit
Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und
wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I.,
der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam
im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte
diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme
am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter
I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt
Bargeld und für den Jihad benötigte Gegenstände,
die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die
Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere
Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer
Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren.
Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und
einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay
Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte
dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay
Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit
Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über
as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö.
sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung
für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten
Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im
pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch
Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006
kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen
Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte
Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet
und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied
mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan
teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im
Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten
militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser
und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N.
bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen
gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann
am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe
der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige
angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8
Verwaltungsgericht
Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters
Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren
seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers
gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis,
das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern
zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte
Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben
konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis
die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer
fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters
zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung
des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren
zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich
vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren
hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko,
dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist,
sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer
als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung
gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in
dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Behörde nicht zuständig
zum Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für
die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu
roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil
vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel
mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten
Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer
Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung
auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern
das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den
Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied
Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet
zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür
grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage
des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von
etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler
außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der
klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in
seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können.
Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser
Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei.
Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe
der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der
Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne
der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz
noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied
die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich
der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme
der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch
nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied
als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu
sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn
die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule
liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten.
Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften
aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem
Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe
zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich
zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren
herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst
die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil
des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer
noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die
Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die
Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen
Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer
Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig
sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem
Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht
zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen
Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer
und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall
verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder
Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter
oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage
Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg
klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung
des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses
ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung
der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010
- 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen
Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten
ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um
eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten,
die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für
Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie
eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme
des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten
würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt
werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig
sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage
hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte
Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung
der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige
Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat
einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes
verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten
Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte.
Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus,
das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte
der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution.
Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges
Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung
der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise
14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der
Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen
in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht
genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die
Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten
verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten.
Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren
Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten
und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich
wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne
sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung
ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin
vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit
des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die
Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche,
Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt
Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern
einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des
Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei
Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an
dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim
im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein
den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch
Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und
den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich
beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im
Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur
Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen
Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger
dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte
durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen
Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht,
die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen,
aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine
außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen
war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem
Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen
Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister
der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung
hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten
der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem
variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf
zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und
trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von
März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte
Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.
Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit
ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter
dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden
Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin
Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen
Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld
geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die
Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben
daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten
sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die
Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin
bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem
Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die
Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls
nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung
der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt,
um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie
machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren
die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären
werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig
sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis,
dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten
würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die
Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin
offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt
Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan
eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt
werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung
für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen
Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend
geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung,
die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen
Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise
zulässig
Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern
kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung
Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen
waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern
bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine
gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde
ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und
Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage
gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame
Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss
von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein
durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber
rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere
Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht
widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung
der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien
unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen
Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle
aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig
verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien,
weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten,
dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen
Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle
in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der
Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot
Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag
wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das
Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche
und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer
sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische
Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen
unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen
untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines
sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage
errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26.
Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die
Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum
anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer
zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches
eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren,
wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung
hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz
ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden
hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten
Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal;
eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es
nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab
Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich
bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region
geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische
Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus
des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei
abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus
wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter
einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit
53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen,
dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem
Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten
Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten
Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert
seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit
Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des
Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten
im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete
deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem
der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010
keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung
vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der
Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag
an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während
des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids
auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit
aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen
Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar
dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei
rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar
teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand
von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt
der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht
der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010.
Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3
L 526/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht
Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten
Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts
noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die
Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der
Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt,
dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni
2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im
Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht
zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung
grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler
stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der
Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten,
mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht
werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und
Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt
würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch
stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze
sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die
vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten
zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein
geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände.
Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen
von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs-
und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren
öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen
Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens
nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern
begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten
zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte
die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten,
dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer
Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln
von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien
unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung
finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen
Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung
rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung
aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die
längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner
unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung
könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht
vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen
Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des
Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009
bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen
und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen
Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen,
eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes
keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte
ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der
Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen
und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen
in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht
zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung
wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit
sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich
der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte
ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen
bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts
eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation
gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung
zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung
an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs
mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt:
Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die
Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt,
die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser
seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger
nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der
Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten
erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit
in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf
dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des
Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister
der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur
1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ordnungsgemäß
über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die 1. Änderung
des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld als Satzung beschlossen. Einige
Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den
Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen
nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht
gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat
das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister
ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände
anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge
vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche
Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der
Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder
Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der
Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen
- gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht
habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß
erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen
ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008
habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen
zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin
den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung
von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern
lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung
vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen.
Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten
- unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24.
April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier
ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der
in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni
2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung
abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden
Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine
Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner
seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das
Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden
Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden
Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe
nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen
der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden
Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen,
komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente
für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung
kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen,
dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen
worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig
und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er
im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin.
Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende
Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den
Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach
Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung
verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des
Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen
wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten
Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden
Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken
diene der Ausschluss sogenannter nachgeheirateter Witwen von
der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke
eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des
Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft
um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung
der nachgeheirateten Witwen sei auch nicht unverhältnismäßig,
da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im
Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze
im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge
bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen,
in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft
habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit
die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig
zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall
zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil
aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung
selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf
10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze
ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom
26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in
dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls
vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die
Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß
gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5
Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009).
Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem
Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret
entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung
des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte
Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile
des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar
in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme
innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger
der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention
in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung
zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die
Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für
Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers
gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß §
67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen
der Sicherungsverwahrung, sondern auch für Altfälle
gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich
die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin
keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen
Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden
Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits
als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter
Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung
des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß
erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche
Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung
im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung
der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren
psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO
für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen:
1 Ws 108/10
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen,
die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und
die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht
für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr
2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler
zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den
Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung
herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen
Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins
fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem
eingetragenen Verein Pfalzwein e.V. zugute, welcher für
den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds
der Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) und den der
Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte,
legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie
machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien
auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben
als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung
führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung
aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte.
Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt.
Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung
für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz
beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt,
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW
und 2 K 16/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des
Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte
Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen
Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich
ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert
errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten
auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in
einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte
in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit
Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das
Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben,
das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis
ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu
genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage
insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren
zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses
nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten
- Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung
eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung
unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers
nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung
denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der
Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen.
Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte
auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher
Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell
zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft
werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung
des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für
dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010, Aktenzeichen:
8 A 11378/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach
wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen
Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden
Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung
der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen.
Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das
überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt
werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die
auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu
wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und
die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu
einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende
Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem
habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher
nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen
Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon
nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten
verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb
von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße
drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister,
Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren
Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine
Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige
Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer
berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne
eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht
darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu
einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe
nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden;
eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets
verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich.
Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde
Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer
vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines Geflügelwachhundes
Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung
für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der
Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil
vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer
Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes
abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American
Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum
Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen
und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung
für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als
gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres
auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass
die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen
so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen
Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner
Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit
zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter
eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr.
556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen
weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte
erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht
ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts
in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c Industriestraße.
Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt,
die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden
sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts
unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet
als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich -
mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche
von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern
(wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig
und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen
Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen
für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt
und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung
in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende
Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem)
Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe
jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion
der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es
an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln,
während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel
- weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss
habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft,
weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet
worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend
auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen:
8 A 11322/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen
Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel
von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht
kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die
5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010
entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden
Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt
worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem
zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren
beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag.
Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten
Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung
von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen
Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung
vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm
kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der
Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich
der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der
beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche
Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht
werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers,
eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit
der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für
die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut
aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen
vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte
Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November
2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine
Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren
in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen,
seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich
eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten
Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen
im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in
nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber
Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren,
in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber
wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung
von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar
2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte
eine Beschilderung mit der Aufschrift Schatzinsel in den Kellerbereich
des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große
Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat.
Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die
Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der Schatzinsel
in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren
Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe -
ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre
um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie
unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht
und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie
einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre
Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei
es allein aufgrund der Beschilderung Schatzinsel und fehlender
Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin
verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe
Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die
Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie
die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet
ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld
zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen,
weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage
bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten
Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine -
letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in
Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung
der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre
um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten
Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde
eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde
zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin
stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung
der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin
grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet,
Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen.
Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten
Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings
müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden,
die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht
erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle
keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen
erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne
weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der
Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion (Schatzinsel)
gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche.
Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser
Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen
müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung
der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses
Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der
eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige
Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden
eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin
bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen;
sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe
in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen:
1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für
die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung
gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist
dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts
befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners
zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März
2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort
nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von
ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und
Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht,
die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem
die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken
auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser
war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte
die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran
benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres
Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen
Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte
nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades
ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert
hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für
alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht
ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne
angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil
hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf
hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß §
522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen.
Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai
2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung
habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie
auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer
vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung
ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen,
die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend
halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob
die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende
Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach
den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit
auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass
zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie
weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher
Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht
durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als
auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme,
auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei
würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf
hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs
direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs
(Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige
die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage
sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche
erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren
und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten
habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung
dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die
Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für
den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden
können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über
die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss
unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz
1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung
nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom
7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09
Oberlandesgericht
Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil
das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier:
Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen
Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für
den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes
und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich
in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische
Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet,
leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei
der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam
zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit
dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem
Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die
Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten
nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung
des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin
hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat
- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat
die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren
bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss
vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter
zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die
elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein
zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten
Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen
Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das
Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit
seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene.
Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht,
wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen
als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden
Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem
Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige
persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für
eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend
dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat,
sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei
gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der
Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im
Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven
in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen
ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt,
dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang
des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit,
die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl
hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat
hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei
Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen.
Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug
als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht
nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen,
dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14.
Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland
umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst
freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden
Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit
aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind
zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen
mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln,
und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt,
ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen,
die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil.
Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten
Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt,
gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges
Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes
mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter
mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische
Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien
als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen:
11 UF 149/10
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann
von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige
Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des
Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn
der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst
gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße
ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom
AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ
das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden
Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach
Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der
Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die
Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen
habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur
Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom
AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht,
die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der
geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung
zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn
das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die
Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe
keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch
notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße
herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr
bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem
Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt
worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen
des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom
keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden
sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft
Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro
zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem
Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese
Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug
angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es
fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft
erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln
ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen
und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort
aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe
auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher
von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität
des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde
sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte
Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens
auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und
damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders
gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte,
Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16.
April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren
Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte
Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein
Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor
zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung
gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer
wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme
beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt,
er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der
Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten
in Höhe von etwa 1.000, Euro heran. Hiergegen setzte sich der
Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren
mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich
überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht
stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener
Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge
ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die
Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen
sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge
auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat
der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe
nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen.
Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter
Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.
So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl
und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher
PKWs verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts
der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes
über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen,
besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen.
Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen
Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam
gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin
hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen
müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme
zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Leisböhler Weintage in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin
darf auf dem Weinfest Leisböhler Weintage in Haßloch
keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die Leisböhler
Weintage. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch,
die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei
der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden.
Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den
Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill
befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der
Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem
Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest
sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch
genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv,
insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt.
Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest
zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats,
der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei
nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat
über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung
des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem
Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten
zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich
mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht
mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie
sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag
schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt
werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe,
sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur
Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für
erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen
an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte
Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung
eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter
Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben
und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin,
ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei
Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den
Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis
von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die
Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung
Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land
entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von
Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade.
Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines
Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz
auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie
hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden
Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung
für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des
Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade
habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer)
verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen,
der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen
Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen
gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der
Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer
lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes
habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin
oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten
Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für
das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis
alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen
Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe
von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch
Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82
Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin
und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte
Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet.
Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal
vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei
geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers
hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe
sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden
seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt
und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche
Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung
nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt
worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen
Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung
den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich
sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche
Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings
könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung
keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten
Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar
zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier
jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend
zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht
zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen
die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit
hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen:
1 U 415/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt
im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer
Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer
Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im
Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft
die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt
fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück
des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das
beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen.
Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die
Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die
Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke
nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme
(RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so
die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines
Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen
nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden
innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien
hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt,
wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier -
für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke
bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers
ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst
verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt
habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete
Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe.
Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf
Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks
zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die
Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht
gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde
Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung
von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher
Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier
Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und
unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit
Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach
dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit
mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte
Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von
Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld
zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis
und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000, DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit
mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast
7.000, Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger
Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte
Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts
Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot
von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund
des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche
Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt)
begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine
zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung
zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang
abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei
aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit
sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung
der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange
die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht
nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben
könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme
wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses
der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der
Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des
Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse
zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater
nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege
ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche
Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein
existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige
Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend,
ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete
finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb
ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre
festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem
der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen
hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren
gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen
sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen:
2 StO 1/09
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann
auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass
ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger,
einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger
trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der
Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm
zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen
verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage
hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für
vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit
noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der
Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers
zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit,
wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger
durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit
sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung
der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines
Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert,
als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als
gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten
vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L
2 R 20/08
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine
Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung
vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben,
mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen
u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten
Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer
gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen
durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen
gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung
güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten
Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen
Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers
von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den
Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der
durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig
Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg.
Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für
das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33
Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein
und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern.
Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem
Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin
wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der
Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen
nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht
bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt
gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so
die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands
der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge
unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers
zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend
nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt
hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische
Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt
gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände
stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch
auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung
haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler
festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu
Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante
Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter
den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern
mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten
strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des
Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen
Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter
Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren
wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der
ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der
Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber
durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet
werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die
Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber
mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte
erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb
der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse
in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe
stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die
Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht
wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht
mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit.
Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen
Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der
Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch
Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung
muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis
zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss
durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht
durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei
der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der
sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch
nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation
an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den
Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen
zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung
eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis
nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige
Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich
angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit
der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis
nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss
gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs
müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten
Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen
werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen
Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der
Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen
könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil
abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und
zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne.
Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der
generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern
lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten
zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff
rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für
Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach
der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im
rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit
von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird,
dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde
der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen
Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612, Euro, während
für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe
von insgesamt 180, Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht
hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt
Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde
als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu
unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und
liebevollem Wesen beschrieben. Andererseits handele es sich
um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht
von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit
einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen
Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet
oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit
Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig
bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte
Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei.
Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das
Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich
einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht
ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands
dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds
Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig,
wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem
Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten
des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde
erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen
feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres
Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten
Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren
Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von
Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007
bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe
und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende
der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts
angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den
geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten
Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne
Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000, Euro fest.
Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten
unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass
einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe,
ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare
Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde
veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend
über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte
Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel
unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück,
wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten
müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit
Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung
bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum
Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise
erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die
Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu,
dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen
sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten
in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben
sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse
dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da
vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen
EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des
Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs
des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen.
Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben,
sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen
aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens
Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet
sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er
befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den
Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers
gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten
zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger
keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück
des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie,
der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb
könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger
gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert,
sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere
Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss
enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von
dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem
Urlaub
Ein Beamter hat keinen
Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt
nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen
dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung
in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den
Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung
für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe
sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub,
welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen
werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders
als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung
einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei
die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten
mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung
wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14.
April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde,
über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von
ca. 55.000, Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter
dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung
vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu
verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit
zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis
Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung,
der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung,
da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht
Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung
während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen
der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise
dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas
anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens,
und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten
Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter
über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr
treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über
die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines
laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren
werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet
liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des
Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich
entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung
- darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde.
Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen,
wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller
Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen
könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart
zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Folgen einer Trunkenheitsfahrt
Ein zum Elektroniker
ausgebildeter Soldat hat wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss derzeit
keinen Anspruch auf eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Dies folgt aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West berief den 1988 geborenen
Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen
Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz
dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt im Juni 2009
und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs
sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis
entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den
Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis
auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf
hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Euro
festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit
gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen
gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen,
wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den
Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle
wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung
Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.
Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für
einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu
beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals
noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung
des Klägers wegen einer Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung
des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige
bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden
Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig,
zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger
Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie
einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten
annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe
dieses Zeitraumes zu bewähren.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. April 2010, 2 K 1319/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen
Deutsche Behörden
sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen
Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber
in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte,
wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland
seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde
in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde
stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt
sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land
erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung
seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt,
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage
wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung
des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat
ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen
Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung
der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise
könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber
wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis
entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar
werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht
dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung
komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber
im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland
die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.
Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die
Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der
Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010,
Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen
Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat
der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig
als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe
(hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als
Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte
die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften.
Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks,
forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung
auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten
zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde,
weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher
Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften
für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde,
bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen -
auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch
kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches
Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage
gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen
der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich.
Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu
nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010,
Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Bereits nach einer erstmaligen,
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr
darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen,
ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden
kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom
12. April 2010 hervor.
Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt
mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren
wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller
gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe.
Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger
Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht
gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts
zuschulden kommen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage
bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im
Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage
dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach
einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug
gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig.
Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger,
aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit
seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot
und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller
nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden
kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr,
dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer
zu ermitteln.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens
ist unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer
Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft
keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die
Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der
Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution,
mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird.
Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens
e.V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften
zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut
hat:
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass
die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen
Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die
Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion)
mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?.
In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde
Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde
Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch
mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden.
Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung
eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin
erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die
erfolglos blieb.
Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen,
so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen
Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen
Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten
in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine
bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre
auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten.
In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich
ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid
stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens
selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und
mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten
Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden
nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich
bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im
Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte
Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde
mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine
rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren
in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates
der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan
dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren
nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der
Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern
zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: Soll die Verbandsgemeinde
Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel
eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden? Von daher spiegele die
zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt
der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens
nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen,
einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren
zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010, 1 K 1202/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Änderung des Bebauungsplans zum Freizeitgelände
Oberweis unwirksam
Die 3. Änderung
des Bebauungsplans zur Freizeitanlage Oberweis durch die Ortsgemeinde
hält sich nicht im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplans
der Verbandsgemeinde Bitburg-Land und ist deshalb unwirksam. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und gab damit der
Normenkontrolle der Verbandsgemeinde gegen die Ortsgemeinde statt.
Zur Freizeitanlage Oberweis gehören ein Freibad, ein Camping- sowie
ein Sportplatz. Unterhaltung und Betrieb der Anlage sind im Jahr 1975
kraft Gesetzes von der Ortsgemeinde Oberweis auf die Verbandsgemeinde
Bitburger-Land übergegangen, die auch im Grundbuch als Eigentümerin
der zugehörigen Grundstücke eingetragen ist.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land weist für
die Camping- und die Sportplatzfläche der Anlage ein einheitliches
Sondergebiet Camping aus. Mit der dritten Änderung des
Bebauungsplans Zwischen Schwimmbad und B50 vom Dezember 2008
setzte die Ortsgemeinde Oberweis für die bestehende Sportplatzfläche
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz
fest, womit jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre.
Gegen diese Änderung richtete sich der Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde
Bitburg-Land, die zur Begründung ausführte, dass die von ihr
aus Wirtschaftlichkeitsgründen beabsichtigte Umstrukturierung der
Freizeitanlage in überwiegendes Campinggelände mit etwaigem
Verkauf des Gesamtareals an einen privaten Betreiber durch die Beschränkung
der Nutzung auf Sportplatz unmöglich gemacht werde. Das
Oberverwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bebauungsplans
für unwirksam.
Einer Ortsgemeinde sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, in einem
Bebauungsplan ein Gelände zu überplanen, das im Eigentum einer
Verbandsgemeinde stehe und auf dem diese eine öffentliche Einrichtung
betreibe. Es liege jedoch ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot
vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde weise für Camping-
und Sportplatz ein einheitliches Sondergebiet Camping aus,
das sowohl die Beibehaltung des Sportplatzes als auch die Ausdehnung der
Campingfläche (auf den Sportplatz) erlaube. Damit nicht vereinbar
sei eine ausschließliche Zulassung eines Sportplatzes durch Bebauungsplan
auf einer Teilfläche. Abschließend stellte das Gericht fest,
dass die Verbandsgemeinde bei der von ihr beabsichtigten Änderung
der öffentlichen Freizeitanlage gleichwohl auch die Interessen der
Ortsgemeinde an der weiteren Nutzung des Sportplatzes zu berücksichtigen
habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010,
Aktenzeichen: 8 C 11202/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt
Ein Justizvollzugsbeamter,
der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt,
ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär
im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst
der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ
er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere
zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem
diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört
wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage
des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht
statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen
und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine
pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe
der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten
die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche
zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für
die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit
und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt
in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten
dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen
zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern.
Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche
und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z.B. Waffen und Drogen)
organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch
die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen
nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen
Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das
Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten
betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe
er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter
seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich
dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010,
Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben
im Überschwemmungsgebiet an der
Mosel
Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der
Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude
des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der
Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des
durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der
Mosel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Die Zulassung des Vorhabens verstoße nicht gegen das wasserrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn
als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten
habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf
verändere, sich hierdurch jedoch eher - aufgrund der Örtlichkeit
- günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude
des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher
nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche
Anwesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010,
Aktenzeichen: 1 A 10176/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl
Die Wahl der Beigeordneten
der Ortsgemeinde Pleitersheim ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Die Kläger gehören dem Pleitersheimer Rat an. Nachdem der ehemalige
Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung am 6. Juli 2009 u.
a. mit dem TOP Beigeordnetenwahl eingeladen hatte, wiesen die Kläger
sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister
ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad
Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich bzw. urlaubsbedingt am 6. Juli
2009 abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl.
Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger
legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb.
Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz
ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig
erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig
sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei der Pleitersheimer
Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden.
Dem ehemaligen Ortsbürgermeister der Kommune habe das Recht zugestanden,
den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung,
am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung bzw. die Beigeordnetenwahl
trotz des Antrags der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes festzuhalten,
stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches
Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit
der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa
um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl
zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte. Einer der Kläger
habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt,
der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin
bereits intern mitgeteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. März 2010, 1 K 1272/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Beigeordnetenwahl in Verbandsgemeinde Altenahr gültig
Die Wahl des Ersten Beigeordneten
der Verbandsgemeinde Altenahr ist gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister
einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen
zu stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am
9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 Wahl
der ehrenamtlichen Beigeordneten die Bewerber für das Amt des
Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der
Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen
an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister.
Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung
wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt Wahl der Beigeordneten
umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des
Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch
keinen - nach der Gemeindeordnung zulässigen - Beschluss des Rates
herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache
mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister
es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die
Kandidaten zu erteilen.
Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 10006/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem
zweiten Bildungsweg
Auch Wehrpflichtige,
die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben,
sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22. März 2010 entschieden.
Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses
I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden
Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife
gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt
er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren
erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht
Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der
Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere
Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung unterbrechen würde.
Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller
begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der
einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem
schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle
schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg.
Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei
diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend
der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses.
Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
VG Trier, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 L 87/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan Zentralplatz teilweise außer
Vollzug gesetzt
Der Bebauungsplan Nr.
3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche der Stadt Koblenz wird
bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag
insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum
mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht.
Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan
voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Kulturbaus, in dem u.a.
das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum
Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen.
Außerdem ist eine viergeschossige Einkaufs- und Erlebnis-Mall
geplant, welche u.a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen
bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer
eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus
bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte
teilweise Erfolg.
Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu
setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum
mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen
vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße.
Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige
Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen
Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor.
Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des
Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes
der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile
für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten
Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen.
Demgegenüber sei die Planung des Kulturbaus mit bis zu
sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht
nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden
die Belange der Anwohner durch den Kulturbau nur in geringerem
Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers
gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt.
Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003.
Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch
ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung
habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen
Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt.
Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan
lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im
Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere
Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme
der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans
im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung
einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren.
Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Krankentransporte nur mit inländischer Genehmigung
Die Untersagung der Durchführung
von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen
Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen
Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden
sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung
der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden.
Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr
dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten
verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises
Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall-
und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung
untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung
nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin
zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis
eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit
darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die
Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes
sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht
zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden,
europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich
gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer
gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der
Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits-
und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass
eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen
werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien
diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit
beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich
auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen
Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung
zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden
Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht
gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang
auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin
freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung
der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung
der inländischen Genehmigung zu stellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz: Versicherungsschutz
bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung
Ein Anspruch aus einer
Reiserücktrittskostenversicherung kann
auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter
Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass
er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt
werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden.
Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung
eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte
(Goldkarte) der Beklagten bis 10.000, Euro Reisepreis
bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder
Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den
Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn
die gebuchte Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung
nicht angetreten werden kann.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende
Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt
wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen
Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen
starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden
auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten
Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau
über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise
durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008
zu einem Preis von 5.710, Euro pro Person - insgesamt 11.420,
Euro - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.
Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen.
Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige
Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger
am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter
Stornokosten in Höhe von 3.803, Euro pro Person berechnet.
Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung
ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten
Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20%, insgesamt
6.084,80, Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten
begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst
nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts
seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als unerwartete
schwere Erkrankung anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige
10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt,
dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages
ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.
Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von
11.420, Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung
gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung
für jede . bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte Reise
lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer
oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der
Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme,
dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer
bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000,
Euro zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66, Euro
pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne
Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden,
dass sich der Reisepreis von 10.000, Euro auf den für jede
versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall
eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers
stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine
Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht
voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls
und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn
am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen
wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls,
wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten
vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt
nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe,
die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund
der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem
Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger
nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln
wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein
werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung
der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende
Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls
komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung
auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an;
diese sei hier erst am 11. / 12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung
der Reise erfolgt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht
zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Leitsätze des Senats:
Der Versicherungsfall Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung
kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung
bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär
operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere
Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich
hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls
und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung
ergeben hatten.
Ist im Rahmen einer Kreditkarte (Goldkarte) Deckungsschutz
für jede mit der Karte bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte
Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte
und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen)
zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000,
Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung
auf 10.000, Euro insgesamt für sämtliche geschützten
Personen zusammen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010,
Aktenzeichen: 10 U 613/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Einmalige Beiträge für erstmalige
Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen in Großlittgen
rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Manderscheid hat einen Anlieger der Gartenstraße
in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen
für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen
herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
1. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks,
das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre
1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt.
Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption
des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre
1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem
Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen
Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer
Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid
einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hob den
Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde
hatte Erfolg.
Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße
abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen
handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der
Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung
einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen
seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden.
Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren
angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung
des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der
ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10977/09.OVG
2. Des Weiteren wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule in
der Gartenstraße ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt.
Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers
aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube.
Auch die Abwässer vom Grundstück des Klägers wurden in
eine private Sammelgrube eingeleitet. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde
nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen im Jahre
1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und
Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen
Kanalisation zuzuführen. Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen
2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte
die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung
eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob auch den
Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde
hatte ebenfalls Erfolg.
Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige
erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen
und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung
dar. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks
gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt,
weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und
Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei
um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt,
welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen
Mischwasserkanal ersetzt worden sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10975/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe
für Entziehung der Fahrerlaubnis
verwertbar
Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt
hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe
ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil,
obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe,
die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die
Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien,
könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis
verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken:
Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet.
Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen
Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich
ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch
dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer
richterlichen Anordnung beruhe.
Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren des Bündnisses für einen Bürgerentscheid
in der Bäderfrage der Stadt Idar-Oberstein ist unzulässig.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rat von Idar-Oberstein beschloss am 28. Juni 2006, dass Standort des
geplanten Ganzjahresbades (Kombibad) das Sondergebiet Freizeit im Gewerbepark
Nahetal sein soll. Am 25. August 2009 war das Bad erneut Gegenstand einer
Stadtratssitzung. Der Rat fasste den Beschluss, das Bewerberverfahren
zum ÖPP-Verfahren zu beenden und das Bad in eigener Regie zu erstellen.
Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, sich um die Sicherstellung
eines Landeszuschusses zu bemühen. In der Folgezeit wurden bei der
Verwaltung 6.762 Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerbegehrens
eingereicht, das folgende Frage beinhaltet: Sind Sie gegen den (vom
Stadtrat am 25. August 2009 beschlossenen) Bau eines Kombibades am Standort
Gewerbegebiet Nahetal und stattdessen für die Sanierung des Freibades
Kammerwoog und den Bau eines Funktionshallenbades am Standort Gewerbegebiet
Nahetal? Der Rat von Idar-Oberstein ließ das Begehren nicht
zu. Daraufhin erhoben dessen Vertreter Klage auf die Feststellung, das
Begehren sei zulässig. Außerdem beantragten Sie die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Oberbürgermeister
möge vorläufig die Vollziehung eines Beschlusses des Stadtrates
zur Beauftragung eines Planers für den Neubau des geplanten Bades
unterlassen, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
rechtskräftig entschieden ist.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
ab. Zur Begründung führte es aus, der Stadtrat sei zur Zurückweisung
des Bürgerbegehrens berechtigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften
müsse ein Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten eingereicht
werden, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richte. Diese Frist sei
verstrichen, da der Stadtrat bereits am 28. Juni 2006 den Standort des
geplanten Bäderneubaus festgelegt habe. Ohne Bedeutung sei, dass
diese Entscheidung in der vom Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage
nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ein Bürgerbegehren richte
sich nämlich nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn dessen
Aufhebung verlangt werde. Vielmehr reiche eine inhaltliche Bezugnahme
aus, die hier gegeben sei. Jedes andere Verständnis würde eine
Umgehung der gesetzlichen Frist ermöglichen. Die am 25. August 2009
unter dem Tagesordnungspunkt Kombibad gefassten Beschlüsse
des Rates rechtfertigten keine andere Beurteilung. Angesichts ihres Inhalts
seien die zuvor getroffenen Entscheidungen zum Standort und zur Struktur
des Bades als Kombi- bzw. Ganzjahresbad weder aufgehoben oder abgeändert
noch wiederholt worden, sondern unberührt geblieben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. März 2010, 1 L 71/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Lärm um Bäckereibetrieb
Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit
gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig.
Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf.
Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den
Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen
Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen
vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte
überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber
der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige
Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte
sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem
zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls
unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche
Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung
sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die
Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden
die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle
bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen
Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch
offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren
Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe
Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem
Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen
und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs
und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass
es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem
bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten
werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen
für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010,
1 L 123/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Beitragserhebung
für den Bereich Mariahof ist nicht rechtens
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Ortsteil Mariahof beruht
nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Dies hat die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden und
damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben.
Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet
einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für
den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest.
Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen
Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen
Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz
aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde
wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge
für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse
sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten
treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über
die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur
für einen Gebietsteil - hier: Mariahof - eine von der Regel abweichende
Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile
z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung
ebenfalls gegeben seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 550/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Grabgestaltung
Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde
Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als
Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten
zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf
die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber
zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes
der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in
zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren,
beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame
Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde
ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt
worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage,
mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden
Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung
sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht
die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt
habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen
in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber
wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als
Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen
Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam
ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten
hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei
Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes.
Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes
widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber
und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass
bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde
des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen
Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem
Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine
Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes
nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine
Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Kein Anspruch auf Poller
Die Eigentümer eines Grundstücks
in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf
die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde
die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt.
Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor
Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt.
Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten
den Eindruck eines Parkplatzes.
Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich
mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren
Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn
von den Pollern abgesehen werde.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde,
erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten
im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender
Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies
unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten,
über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück,
aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück
sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten
keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte
eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung
nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch
auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung
habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund
geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte
abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung
der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen
und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften
die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen
nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren
öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne
hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die
Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger
erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger
auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte
Ein- und Ausfahrt zu haben.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die
Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, 4 K 774/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen
Die Veranstalterin einer Demonstration
in Neustadt an der Weinstraße musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Versammlung bestellen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin meldete bei der Beklagten für den 31. Mai 2008
eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße
unter dem Motto Gegen Polizeigewalt und Willkür! Dont
hide - Gegen jede Repression! an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin
dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner - mindestens aber 6 Ordner
- zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht
statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz
aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung
zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration
für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung
von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich
auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1.
Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung
des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter
ein aus 350 Personen bestehender linksextremer Schwarzer Block,
teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung
weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar
gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen:
7 A 11095/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Anspruch auf Verpflichtung
als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser
Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch
darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23.
Februar 2010 entschieden und hat damit die Klage der Verbandsgemeinde
Manderscheid abgewiesen.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung
eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat
gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt,
obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde
aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten (siehe Pressemitteilung
15/09 des Gerichts). Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss
im Anschluss daran auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung
bestätigten die Richter der 1. Kammer nun mit ihrem Urteil.
Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei das aktive Dienstverhältnis
beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die
Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge
getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich
die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des
Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den
Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht
zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlösche.
Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin
gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung
der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit
des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision
auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe
Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse
vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 666/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca
Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten
deutschen Mutter auf Mallorca / Spanien leben, haben gegenüber der
zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten
deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen
Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen
Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei
der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene
Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des
12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil
in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das
europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn
der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb
dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger
seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden
Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Hausverbot im Schwimmbad
Das von der Stadt Ludwigshafen gegen
eine Schwimmerin verhängte Schwimmbadverbot ist rechtmäßig
und sofort vollziehbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss
vom 10. Februar 2010 entschieden.
Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen
Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges
Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen
und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie
von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen
zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille
aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes
Personal habe sie beschimpft.
Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits
ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt
habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass
verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot
für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.
Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt:
Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot.
Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges
Schwimmen angewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig
und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die
Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe
sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören.
Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig
weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei
daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten.
Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder
Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung
halten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 -
4 L 81/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück
Der bloße Wunsch, auf dem eigenen
Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung
von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die
Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück
beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis
auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte
diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen
auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu,
wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes
Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt
würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen
Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes
folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang
trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren.
Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig
auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.
Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft
Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines
Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten
Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete
die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze
der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit
weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens - verboten ist.
Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude
verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution
zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle
zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue
Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei
lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt
Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die
nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken
einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe
zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei
einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse
aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien
erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe
als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall
der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche
Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin
gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 - 3 K 642/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Stadt Neuerburg muss Gemeindestraße Am Sonnenhang
zum Teil zurückbauen
Die Stadt Neuerburg muss den Straßenoberbelag der Gemeindestraße
Am Sonnenhang, soweit er über drei Privatgrundstücke
verläuft, entfernen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden.
Die Richter gaben damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers
statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger
Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets Plascheider
Berg infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer
Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße
Am Sonnenhang überbaut worden waren. Der Fehler wurde
erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch
das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer
mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen
zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme
seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die
Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich
seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich
auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Inanspruchnahme
der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Eigentumsrechte in
rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass
die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch
genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht - wie von der beklagten
Stadt vertreten - durch Verjährung erloschen. Während der Dauer
der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember
2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen
Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen
sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 08. Februar 2010 - 5 K 622/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten
Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt
ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden,
für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
(Wartefrist). Dementsprechend bezieht der Kläger, der
vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum
Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen
wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren
Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die
Wartefrist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen
Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das
Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung
in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren
Dienstbezüge zu zahlen sind.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Anspruch der Jüdischen Gemeinde Speyer auf Landesförderung
offen
Die jüdische Gemeinde Speyer
e.V. kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilentscheidung)
verlangen, durch die das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von staatlichen
Mitteln verpflichtet wird, die für jüdische Gemeinden zur Verfügung
stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einem im Jahr 2000 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband
der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag
beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden
für religiöse und kulturelle Bedürfnisse. Die Zahlungen
erfolgen ausschließlich an den Landesverband, der die Leistungen
an die Gemeinden verteilt. Gemeinden, welche dem Landesverband nicht angehören,
werden nur gefördert, wenn ihre Tätigkeit den jüdischen
Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft
des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Die 1997 gegründete
jüdische Gemeinde Speyer beantragte im Jahr 2000 beim Landesverband,
dem sie nicht angehört, erfolglos eine finanzielle Förderung.
Später machte sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Land geltend.
Sie beantragte nunmehr, das Land im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, monatlich 3.500, Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Für den Erlass einer Eilentscheidung fehle der Anordnungsgrund. Es
sei der jüdischen Gemeinde Speyer zuzumuten, eine Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihre Existenz
ohne die vorläufige Zahlung der staatlichen Fördermittel gefährdet
sei oder ihr die Fortsetzung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang
unmöglich werde. Allerdings seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
offen. In einem Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob
es verfassungsrechtlich zulässig sei, dass der Landesverband auch
über die Förderung von Gemeinden entscheide, welche ihm nicht
angehörten. Außerdem sei zu klären, ob die jüdische
Gemeinde Speyer die inhaltlichen Voraussetzungen einer Förderung
erfülle. Erforderlich hierfür sei eine Tätigkeit, welche
den jüdischen Religionsgesetzen entspreche und die Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtfertige.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010,
Aktenzeichen: 6 B 10003/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Weinfondsabgabe verfassungsgemäß
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.
Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung
einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro für den Deutschen Weinfonds
durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage
wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall
zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben
des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten
eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche
zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung
sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen
Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten.
Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der
Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die
Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die
Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten
zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige
Tätigkeit. Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße
auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen
Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend
Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils
betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa
die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images
dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen,
die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich
nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen
Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die
Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten
Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter,
Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen
Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch
die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale
Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände
seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen
Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verfassungsgemäß.
Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009, 5 K 639/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig
Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind
weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen
vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner
Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen.
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus
einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer
berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für
das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %,
wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als
umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung
einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit
Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber
ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen
die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer
nachvollziehbaren Beitrags-kalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang
unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen
gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in
Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung
der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung
- gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - zunächst aus,
dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig
sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung
ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
- Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr
gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die
IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten
habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums
kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich
des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein
Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte
jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend geschehen - die Darstellung der
Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig
und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem
durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds
nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf
zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten
seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische
Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt
habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder
heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene
Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR u.a.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Keine Pfefferlendchen in Rauchergaststätte
Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige
Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt
im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt
hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses Pfefferlendchen
zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons
in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen
dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes
gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt
350, Euro verhängt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben,
soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der Pfefferlendchen
ging.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss
vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes
gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten
seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für
die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber
zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die
Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach §
11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das
Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für
den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche
von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen
lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung
angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen Pfefferlendchen
seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot
in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen
Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008
dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten
als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete
Nebenleistung anzubieten. Die Pfefferlendchen seien nicht
mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie
stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als
mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht
das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung,
so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht
dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis
zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot
das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche
Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da
für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei,
welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe.
Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar
und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei
zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots
verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln
eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne.
Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten
zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen
nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht
am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.
Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen
Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen
Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei
für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit
des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen
gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben
war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die
Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens
neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine
Geldbuße von 200, Euro als angemessen angesehen.
Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht
gegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010,
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09
§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen
Fassung lautet wie folgt:
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei.
Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle
anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich
der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem
Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das
Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind,
dass
1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht
werden und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere
im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.
Verwaltungsgericht
Trier: Beförderungsstelle Rektorin / Rektor an neugeschaffener Realschule
plus
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 19. Januar
2010 entschieden, dass sich die nach der Landesbesoldungsordnung mit A
15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule
und einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus für einen bisher
nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen Realschule als Beförderungsstelle
darstellt. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften
zur Folge, dass die Beförderung erst nach Feststellung der Eignung
für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen
Erprobungszeit erfolgt.
Das Erprobungserfordernis gilt demgegenüber nicht für Realschulleiter,
die aufgrund der Größe ihrer Realschule (mehr als 360 Schüler)
bereits zuvor nach A 15 besoldet worden sind und für die sich das
Amt des Rektors einer Realschule plus mithin nicht als Amt mit einem höheren
Endgrundgehalt und damit auch nicht als Beförderungsstelle darstellt.
Gleiches gilt für Rektoren ehemaliger Regionalen Schulen und Dualen
Oberschulen, die nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Einführung
der neuen Schulstruktur kraft Gesetzes als Realschule plus weitergeführt
werden. Dies resultiert daraus, dass die zuletzt genannten Schulen in
ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung bereits
weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprochen haben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 593/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Kosten eines Polizeieinsatzes auf der Bitburger
Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung
der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19.
Januar 2010 entschieden.
Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der
B51 (Bitburger) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen
des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve
aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens
der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits
bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren
war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus
diesem Grunde wurde die B51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung
Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten
gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz
für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,
Euro in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der
Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer
am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die
Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften
Kosten, die - wie die Personalkosten - bereits aus allgemeinen Steuermitteln
aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine
Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen
Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt
würden.
Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene
LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die
erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können.
Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde
die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten
die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht
auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung
individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege
die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen
Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten
finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz
zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe
bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen
zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so
dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt
sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 621/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Ein Unternehmen muss das Gewicht von
Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen,
Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen
Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland
mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung
amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem
dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und
Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von ofenfrisch
angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke,
nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes
in Höhe von 150, Euro erhob die Klägerin Klage mit dem
Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung
verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht
das Gewicht der Füllmenge angibt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen
des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung,
so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der
Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen
befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die
Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den
Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder
merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert
werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich
verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für
ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner,
Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants.
Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl
und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim
Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser
Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen
Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe
auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin.
Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz.
Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf
von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis
verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse
zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche
fundierte Entscheidungen zu treffen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bebauung neben Weinberg zulässig
Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut
mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan Auf Zalzert der
Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen-
und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der
Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge
den Bebauungsplan Auf Zalzert auf. Danach ist u.a. die Neuerrichtung
eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen
sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen
von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten
Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung
des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige
Gefälligkeitsplanung. Die Gemeinde dürfe hinreichend
gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans
nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers
orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge.
Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung
eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts
die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die
Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an
der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz
ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer
der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten
Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich
sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße
zumutbar.
Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10725/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Abschleppkosten
Der Halter eines Pkw, der dieses am
Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt
hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen
des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in der
im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz
in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der
zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter
nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05
Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig
unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein
Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang
Kosten vom Kläger.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor
dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u.a. auf
seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.
Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt,
um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch
mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte
Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter,
habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen,
das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten
Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich
einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich
hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung
kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus,
dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen
wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts
am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge
vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend
dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe
und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen
sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen
benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig
gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung
bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen,
hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme
im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Baugenehmigung für Plus-Markt in Diez
Die für den Bereich der Oberen
Limburger Straße in Diez erlassene Veränderungssperre
steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für
die Errichtung eines Plus-Marktes mit Backshop in Diez. Der
geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt
entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden
Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans Obere Limburger Straße.
Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben
im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine
Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde
den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht
die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages.
Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der Oberen Limburger
Straße stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre
entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern.
Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet
ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte
in der Innenstadt zu erhalten. Damit handele es sich bei dem in Aussicht
genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung
(Verhinderungsplanung). Denn die Stadt Diez strebe mit der
Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die
Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen:
1 A 10779/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Bezeichnung eines Perlweins
als Paradiesecco ist nicht irreführrend
Die Bezeichnung eines Perlweins als Paradiesecco darf nicht
untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen
Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen
sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte
Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung,
dass die Angabe Paradiesecco an die Deidesheimer Weinlage
Paradiesgarten anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht
zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht
weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die
gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein
auf das Paradies verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht
Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von
ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin
im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich
bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten-
noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort Secco
habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen
Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung
der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der
Rebsorte Prosecco hergestellt werde, nicht zu befürchten
sei. Die Verwendung des Wortes Paradies stelle sich auch nicht
als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe
dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte
Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den
von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage Deidesheimer
Paradiesgarten in Verbindung bringe. Der Begriff Paradies
stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für
einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen
könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten
Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an,
ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort
bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und
im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf
die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR
VG
Trier zu Hundesteuerermäßigung für Wachhunde
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die
eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für
das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich
sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von
dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr
als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des
Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung
für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte
damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf
dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände
liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend
uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten
Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen
ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde
fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche
Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt
werden.
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser
in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren
des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter
der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung
der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber
verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über
ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie
der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung
zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot
und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf,
ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung
gewählt habe, komme es nicht an.
Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst
bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden
von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele
sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches
auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen
seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und
ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig
auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft
spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit
hieraus nicht ableiten lasse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 574/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal
sanieren
Der Rheingräfliche Kanal muss
von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden.
Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal
aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im
Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach,
geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils
auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd forderte die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung
des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer,
durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig
seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen
Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück,
das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde
überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche
Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde.
Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal
werde zudem seit Jahren verwendet, um Regenwasser in den Grumbach zu leiten,
und sei hierzu auch notwendig. Ob der Kanal ursprünglich auf ein
Gewässer zurückgehe, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 712/09.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B271) darf gebaut
werden - Urteile heute verkündet
Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße
als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der
B271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge
von rund 3,4 km. Die B271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der
Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt
weiter nach Norden bis zur B420 bei Wörrstadt.
Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer,
Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken
(8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss
gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine
östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten
Gesamtumfahrung der B271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim
entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel
einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B271 unter Umgehung
von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht.
Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG),
die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme
auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße
520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8
C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten
einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes.
Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere,
öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen
müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen
gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung
entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse
gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen,
verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung
mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute
jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen
Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim.
Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung
Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden
abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich
der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes
nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können.
Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe
der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen
aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten
nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein
Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge
und der - nur in geringem Umfang zu erwartenden - Zunahme der Frostgefahr
habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde
auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten.
Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG)
sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf
diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar,
dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die
Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen
Teil der L520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung
von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht
zugelassen.
Urteile vom 20. Januar 2010,
Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet
zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren
entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft
und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren
und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar,
wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine
Stabilität erfahren kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner,
die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder
im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern
räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich
des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges
Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der
ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter
und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der
zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von
Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag
bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen
wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung
habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel
stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt
ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere,
dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er
strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich
die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der
Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen
dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt
der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1.,
2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis
Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen
zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Der zuständige 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten
eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren,
angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat
die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung
getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der
Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags
bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum
darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater
in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter
zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung
des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen
eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind
gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen
Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation
und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell
setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander
zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils
könne das Wechselmodell nicht funktionieren.
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat
im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell
habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt
fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern
bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und
Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen
nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht
mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven
erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die
Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin,
den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit
einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010,
Aktenzeichen: 11 UF 251/09
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Meldepflicht für Gartenbrunnen
Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies
der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis
bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden
könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
vom 16. Dezember 2009 hervor.
Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren,
um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde
an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete
und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht
der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser
verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers
nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz
sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde
mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu
prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte.
Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das
Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder
ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 767/09.NW
Sanierung
des Eibachs:
Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Für die dem THW entstandenen
Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen
sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die
den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten
Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor.
Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße
K39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen
die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle
in Erfweiler / Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter
zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden
Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste
noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte
u.a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war.
Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der
dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000,
Euro heran.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten
geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung
deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten
auch von ihnen nicht zu zahlen seien.
Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der
mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen
dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis.
In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung
der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden
Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis
mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen
Firmen ersetzt verlangen.
Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen
sein.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 - 4 K 803/09.NW
und 4 K 808/09.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch
für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen
früheren Eigentümers haften
Das Oberlandesgericht Koblenz hat
eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten
verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile
insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung
befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von
Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher
Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.Die Parteien
des Rechtsstreits sind benachbarte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
in Worms. Der ursprünglich einheitliche Gebäudekomplex verfügte
nur über eine Heizungsanlage. Er wurde im Jahr 1964 in drei Grundstücke
aufgeteilt. Da sich die Heizanlage im Haus der Klägerin befand, wurde
für das Grundstück der Klägerin eine Reallast zugunsten
der Eigentümer der beiden Nachbarhäuser eingetragen, um ihre
Mitversorgung sicherzustellen. In der Folgezeit wurden die einzelnen Häuser
in Wohnungseigentum aufgeteilt; die Reallasten wurden in die einzelnen
Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und
Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der
Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme
den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser
über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser
zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern
rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab.
14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem Eigentümer,
der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an seine Eigentümergemeinschaft
- die Beklagte leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und
leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin.
Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004
bezahlte die Beklagte nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses
Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen
Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern
bestehende beklagte Gemeinschaft erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen
der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete
sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die
Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft
d.h. nicht die einzelnen Eigentümer auf Zahlung der Heizungs- und
Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch genommen,
insgesamt 13.763,79 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, nicht sie - als Gemeinschaft der jetzigen Wohnungseigentümer
- sei zur Zahlung verpflichtet; vielmehr hafte nur das jeweilige Sondervermögen
der einzelnen Eigentümer.
Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil
vom 14. August 2008, 1 O 408/06). Die Berufung der Beklagten hatte
keinen Erfolg.
Der zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem
Urteil vom 9. Oktober 2009 ausgeführt, die Klägerin könne
von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend
gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis 2004 verlangen. Nach
§ 10 Abs. 6 WEG seien die beiden Parteien teilweise rechtsfähig
und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser
bzw. deren Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher
verpflichtet und berechtigt. Auch wenn ein Vertrag nicht ausdrücklich
geschlossen wurde, sei von einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung
über die Lieferung von Heizleistung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften
auszugehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen
Eigentümer der benachbarten Häuser in Bezug auf die Heizung
seien auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen.
Es handele sich um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die
gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und gemeinschaftlich
zu erfüllen seien. Dem habe die Übung zwischen den Parteien
Rechnung getragen.
Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei
im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn
Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der
Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die
Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage
stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer dieser Wohnanlage
und werde durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen Mitglieder der
Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich
erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung
von Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig sei jeder
einzelne Eigentümer auf Seiten der Klägerin in der Lage, für
die einzelnen Mitglieder der Beklagten die jährliche Heizkostenabrechnung
zu erstellen. Auch könne es ihnen billigerweise nicht zugemutet werden,
das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines
einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Es handele sich um gegenseitige
Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen Gemeinschaften,
nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können.
Dies zeige sich auch daran, dass seit 2005 wieder eine gemeinschaftliche
Abrechnung stattfinde.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen
Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte
hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 10 U 1164/08
Landgericht
Bad Kreuznach: Amtshaftungsklage
wegen Polizeieinsatzes teilweise begründet
Nach einem heute verkündeten
Urteil des Landgerichts nimmt der knapp 30 Jahre alte Kläger das
Land Rheinland-Pfalz teilweise zu Recht auf Schadensersatz in Form von
Schmerzensgeld in Anspruch. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme
ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Februar 2008 in den
frühen Morgenstunden nach einer Fastnachtsveranstaltung in Kirschweiler
zu einem Gerangel stoßende Polizeibeamte fahrlässig die Situation
verkannte, indem er den daran beteiligten Kläger wegen seines Erscheinungsbildes
einer gewaltbereiten Gruppe zuordnete und deshalb zu forsch mit seiner
Stabtaschenlampe eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Dadurch erlitt
der Kläger eine 3 cm lange Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.
Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens durch seine
Beteiligung an dem Gerangel, das grundsätzlich das Einschreiten des
Polizisten rechtfertigte, steht dem Kläger unter Abweisung seiner
weitergehenden Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,
Euro zu.
Landgericht Bad Kreuznach
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis
der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während
eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend
gemacht werden
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.6.2009 ein Erörterungstermin
durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin
gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen
ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später
machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin
mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen.
Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen.
Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter
wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter
müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins
liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn
er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die
übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer
mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu
dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten,
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt.
Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund
nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin
der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt.
Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters
nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den
Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 -
Az. L 1 SF 21/09
Verwaltungsgericht
Neustadt: Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten
Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden
sind, muss der Halter der Maschine erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden.
Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer
2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld
übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt
acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte
die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68
Euro. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb
eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher
in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine
Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen
Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs
die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle
es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der
Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich
sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei.
Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb
eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 997/09.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Klage wegen Weinfonds abgewiesen
Die Klage eines Winzers aus Ellenz-Poltersdorf
gegen eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds hat keinen Erfolg.
Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf verlangte von dem Winzer im Rahmen
der Abgaben-Jahreshauptveranlagung für den Deutschen Weinfonds einen
Betrag von 76,09 Euro. Hiergegen erhob der Winzer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage und machte geltend, dass die Abgabe verfassungswidrig sei. Es handele
sich um eine Sonderabgabe, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe.
Mithin müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
werden, damit es über die Wirksamkeit dieses Gesetzes entscheiden
könne.
Das Gericht wies die Klage (5 K 639/09.KO) ab. Die schriftlichen
Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem
Umweltrecht erlaubt
Die Verfüllung von Tagebaugruben
(hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher
Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht
zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
entschieden.
Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr
1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung
von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung
bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von
Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und
der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen
Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich
einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft
der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das
Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage
der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche
Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.
Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten
Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils
geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse
sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden
Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch
nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben.
Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich
das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es
bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung
von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach
dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition
von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die
Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei.
Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Entfernung aus dem Dienst
nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht
Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts
nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen
insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den
Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden
und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden.
Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt
Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er
Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs,
ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt
zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte
und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der
Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und
bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von
Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine
Reithalle gebaut.
Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft
auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen
u.a. wegen Steuerschulden kam.
Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres
Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten
sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens
über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der
bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen
Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten
Nebentätigkeit - die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt
den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten-
wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht
zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich
voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene
Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb,
weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig
gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung
seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren
sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle
zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf
an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch
die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen
langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig
gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen
Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten.
Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens
immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine
Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen,
könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht
mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht
werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen nur für
Ausbaumaßnahmen
Die Gemeinden können für
den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten
der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in
den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 18. November 2009 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender
Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von
der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden
Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden
Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von
27,36 Euro. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau
zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in
Höhe von 171.101,75 Euro aus.
Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen
im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung
wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht
ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte zum
Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte Kommunalabgabengesetz lasse
die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei
auch - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden
habe - verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen
Betrag von 26,68 Euro zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer
Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand
einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz
den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen
an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung,
der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung
oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 -
1 K 222/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Neuabgrenzung der Forstreviere
im Bereich des Forstamtes Prüm ist rechtmäßig
Die von der Zentralstelle der Forstverwaltung
vorgenommene Neuabgrenzung im Bereich der bislang bestehenden Forstreviere
Sellerich und Gondenbrett, mit der dem neu gebildeten Revier Sellerich
der Gemeindewald der Stadt Prüm und der Gemeinde Sellerich sowie
der Staatswald des ehemaligen Reviers Prüm zugeordnet worden ist,
ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden.
Hintergrund der gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage der Ortsgemeinde
Sellerich ist die Entscheidung des Ministerrats aus dem Jahr 2002 zur
Neustrukturierung der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, mit der die
Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert und für die Reviere
im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 und 1.800 ha Holzbodenfläche
vorgesehen werden soll. Die Ortsgemeinde Sellerich hat sich im Klagewege
gegen die im Dezember 2008 auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter
des Staatsforstes zurückgehende Neuabgrenzung der Forstreviere im
Bereich des Forstamtes Prüm zur Wehr gesetzt. Zur Begründung
ihrer Klage führte sie an, das seit mehr als 30 Jahren vertraglich
bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden Sellerich und Gondenbrett werde
ohne Grund geteilt. Zur Erhaltung der im Gemeindewald beider Gemeinden
vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter
als kommunales Forstrevier zu erhalten. Infolge der Neugestaltung des
Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten
Holzbodenfläche. Dadurch entfalle nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen die bisher bestehende Möglichkeit, die Person des Revierleiters
zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte
wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein.
Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung, die Neuabgrenzung
sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausschließlich an einer
Optimierung der Forstwirtschaft orientiert, indem sie dazu führe,
dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen
Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter
dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier
liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche
nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt
von ca. 1.250 ha gelegen habe. Auch die erfolgte Trennung von Privatwald
und Wald der öffentlichen Hand sei sinnvoll.
Dieser Argumentation des Landes stimmten die Richter der 5. Kammer im
Ergebnis zu. Die Neugliederung orientiere sich an den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und
Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen
Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf den Grundstücken
der Klägerin sei weiterhin gewährleistet. Soweit die Klägerin
meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte
einzuschränken, könne dies zum Einen nicht festgestellt werden.
Zum Anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht
darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter
Waldbesitzer eine Neugliederung erstrebe; entscheidend sei nur, dass das
neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspreche, was der
Fall sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 408/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz:
Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung
eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat
ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag
von 40.000, Euro gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten
Überweisungsauftrags abgebucht worden war. Die Klägerin aus
Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz,
ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für
ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,
Euro vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln,
das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines
handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig,
wonach vom Konto der Klägerin 40.000, Euro an P.O. überwiesen
werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum
18. May 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift
der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von
40.000, Euro wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007,
15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in
mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte
Konto aufgelöst.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung
von 40.000, Euro in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt,
dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000, Euro gutzuschreiben.
Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt
worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18.
Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000,
Euro unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr
in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser
Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten
herausgefischt worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter
Überweisungsträger über 40.000, Euro hergestellt
und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei
der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet
worden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,
der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin
selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten,
die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung
hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen
- bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben.
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte
entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des
überwiesenen Betrags von 40.000, Euro. Die Beklagte habe das
Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe
fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht
sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage
nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig
davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig
abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben.
Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung
zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin
die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank
bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz
eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. November 2009,
Aktenzeichen: 2 U 116/09
OVG:
Coface-Arena in Mainz darf weitergebaut werden
Die Gründungsarbeiten zum Neubau eines Fußballstadions in Mainz
können fortgesetzt werden, da die Anlieger durch Bau und Betrieb
des Stadions voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dies
hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Vier Anwohner aus der Umgebung des Bauvorhabens, darunter drei Landwirte,
haben sich gegen den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz erteilten 2.
Teilbaugenehmigung gewandt, mit der Gründungsarbeiten des Stadions
zugelassen worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass der von der Stadt
beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplan für
das Stadiongebiet rechtswidrig sei und deshalb keine geeignete Grundlage
für die Erteilung der angefochtenen Teilbaugenehmigung darstelle.
Der Eilantrag der Anwohner blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Nachbarn des Bauvorhabens könnten im Rahmen der Anfechtung der
Baugenehmigung keine Prüfung des künftigen Bebauungsplans verlangen.
Einen nachbarlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (nur)
auf der Grundlage eines rechtmäßigen Bebauungsplans sehe das
Gesetz nicht vor. Entscheidend für den Erfolg des nachbarlichen Abwehrrechts
sei daher allein, inwieweit die Anwohner durch die mit der Teilbaugenehmigung
erlaubten Baumaßnahmen in ihren subjektiven Rechten verletzt würden.
Hierbei seien jedoch nicht nur die mit dieser Genehmigung zugelassenen
Gründungsarbeiten, sondern bereits schon die grundsätzliche
Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Die Anwohner
hätten indes nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen
Betrachtung weder durch den Stadionneubau noch durch den späteren
Betrieb der Anlage mit unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.
Dies ergebe sich im Wesentlichen aus gutachterlichen Stellungnahmen zu
Fragen des Luftaustauschs, der Verkehrs- und Lärmbelastung bei Stadionnutzung
sowie zu Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
In einer vorab ergangenen Entscheidung hatte der Senat bereits ein behördliches
Einschreiten gegen den durch die Bauarbeiten verursachten Lärm abgelehnt,
weil insoweit maßgebliche Richtwerte eingehalten würden.
Beschlüsse vom 8. und 11. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 8 B 11243/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Regelungsinhalt
von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote
Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung
des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67% des marktüblichen
Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und
von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung
auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote
lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der
Kaufpreis festgesetzt. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier vom 9. Dezember 2009 zu entnehmen.
Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote
zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter
der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm
ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung
vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung
verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von
ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.
Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über
eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber
dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes
Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem
Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene
Entgelt in Höhe von 67% des sogenannten Gleichgewichtspreises gezahlt.
Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang
einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98%. Gegen
diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie
gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440, Euro zu
verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis
von 0,32 Euro / kg und damit einen Wert von 32.000, Euro gehabt
habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer
zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67% des
Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen
zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang
der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige
reguläre Kaufpreis gezahlt werde.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage indes bereits als unzulässig
ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe
des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung - zu
der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises
gehöre - vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht
Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung
der Bescheinigung verlangt werden könne.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten
Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis
begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges
Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage
erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch
scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit
seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe
Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und
dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung
der Milchquotenregelung - und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich
alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen
insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens
zu kommen. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien
von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht
in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
falle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 198/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst
Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung
Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein
schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt.
Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 8. Dezember
2009 verkündeten Urteil ausgesprochen.
Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht
vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage,
die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen
zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid
und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter
des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert
worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung
von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die
Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer
größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich
habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke
des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu
überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später
festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert
hatten.
Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten
eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten,
verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten
der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung
müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr
von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken,
wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen
oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt,
zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter
einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können,
dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte
und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder
Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte
sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem
er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem
Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen,
um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von
ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht
zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel
an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb
nicht mehr entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 3 K 387/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Basaltabbau bei Ochtendung
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Basalt bei Ochtendung
verletzt weder die Ortsgemeinde Ochtendung noch die Eigentümerin
eines im Außenbereich gelegenen Anwesens in eigenen Rechten. Zudem
verstößt der Plan auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften,
deren Verletzung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
(BUND) geltend gemacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf Antrag eines Unternehmens, der Beigeladenen, erließ das Landesamt
für Geologie und Bergbau unter dem 12. Dezember 2008 einen Planfeststellungsbeschluss
für das Vorhaben Basaltlavatagebau Langacker. Nach diesem
Rahmenbetriebsplan darf in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutz-
und FFH-Gebiet Nettetal und zum Vogelschutzgebiet Unteres
Mittelrheingebiet Basalt abgebaut werden. Es ist vorgesehen, eine
stationäre Brech- und Klassieranlage zu betreiben und Sprengungen
vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung waren die Ortsgemeinde Ochtendung,
die Eigentümer eines bewohnten Anwesens, das auch als Pension genutzt
wird und nur zirka 20 m vom Abbaugebiet entfernt liegt, sowie der BUND
nicht einverstanden.
Die Ortsgemeinde Ochtendung und der BUND trugen vor, das Vorhaben verstoße
gegen einen raumordnerischen Entscheid des Landkreises Mayen-Koblenz,
der die Einhaltung eines Abstands von 30 m zum Naturschutzgebiet Nettetal
fordere. Außerdem würden naturschutzrechtliche Belange missachtet.
Die Eigentümerin des Anwesens wies vor allem darauf hin, dass durch
das Vorhaben für sie unzumutbare Immissio¬nen entstünden.
Die Kammer wies alle drei Klagen ab.
Die Ortsgemeinde Ochtendung, so die Richter, werde, obwohl sie im Plangebiet
als Ackerfläche genutztes Grundeigentum habe, nicht in subjektiven
Rechten verletzt. Der Rahmenbetriebsplan sei nämlich mit der einschränkenden
Nebenbestimmung erteilt worden, dass die Gewinnberechtigung erst für
die Zulassung des Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Ihm komme deshalb
keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Erst wenn - unter Umständen
zwangsweise - auf das Grundeigentum der Kommune zugegriffen werde, könne
sie die Überprüfung von Belangen des Allgemeinwohls verlangen.
Zudem seien bei der Abwägung ihre Eigentumsrechte nicht fehlerhaft
gewichtet worden. Durch das Vorhaben würde weder eine ihr gehörende
Wegeparzelle noch die Erschließung der Heseler Mühle beeinträchtigt.
Auf die Verletzung von Belangen des Umweltschutzes, wie eine Beeinträchtigung
des Naturschutzgebietes Nettetal, des FFH-Gebietes Nettetal
oder des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet oder
auf Rechte ihrer Einwohner, z.B. wegen unzumutbarer Immissionen, könne
sich die Ortsgemeinde nicht berufen, da derartige Belange nicht zu den
rechtlich geschützten Interessen einer Kommune gehörten.
Hinsichtlich der Klage des BUND führte das Gericht aus, dass der
Rahmenbetriebsplan nicht gegen Belange des Vogel-, Habitat- und Artenschutzrechts
verstoße, die das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen überwögen.
Aus den im Planfeststellungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten fachlichen Stellungnahmen folge, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
des FFH-Gebiets Nettetal offensichtlich ausgeschlossen werden
könne. Die Kammer teile weder die Kritik des BUND an der Methodik
der vorgelegten Untersuchungen noch seine abweichenden Bewertungen. Vielmehr
seien die von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Bewertungen überzeugend.
Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet
würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Insbesondere komme
es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vogelarten Neuntöter
und Uhu. Ferner stünden dem Tagebau keine artenschutzrechtlichen
Verbote entgegen.
Auch die Eigentümerin des betroffenen Anwesens würde durch die
Zulassung des Tagebaus nicht verletzt. Aus den vorliegenden sachverständigen
Aussagen ergebe sich, dass ihr Anwesen durch das Vorhaben unter Beachtung
der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
von keinen erheblichen Staubimmissionen betroffen werde. Ferner seien
die erforderlichen Auflagen getroffen, um die Nachbarschaft und damit
auch die Eigentümerin vor unzumutbarem Lärm durch das Vorhaben
zu schützen. Schließlich lege der Planfeststellungsbeschluss
fest, dass ein Sonderbetriebsplan Sprengwesen vorzulegen sei,
vor dessen Zulassung keine Sprengungen durchgeführt werden dürften.
Angesichts dieser Regelung gestatte dieser Beschluss, der lediglich den
Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne
setze, keine Sprengung in einem bestimmten Abstand zum Gebäude der
Klägerin. Vielmehr treffe er lediglich die Feststellung, dass im
Abbaugebiet zur Gewinnung von Basaltlava Sprengungen möglich seien,
ohne das Anwesen der Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen
auszusetzen. Auf der Grundlage der vorliegenden sachverständigen
Stellungnahmen habe die Kammer keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht
möglich sei. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Eigentümerin,
die Pächter ihres Anwesen hätten bei Verwirklichung des Vorhabens
einen erheblichen Rückgang der Besucher zu befürchten, überwögen
angesichts der Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel die öffentlichen
Belange an der Durchführung des Vorhabens. Rohstoffe, deren Gewinnung
dem Allgemeinwohl diene, seien standortbezogene Güter; sie könnten
nur dort gewonnen werden, wo sie vorgefunden würden. Hinzu komme,
dass der Eigentümer eines Hotel- oder Pensionsbetriebes im Außenbereich
keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher günstige Lage für
den Betrieb des Unternehmens unverändert bestehen und er von der
rechtlich zulässigen Ausnutzung des Eigentums Dritter verschont bleibe.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz Berufung, die zugelassen worden ist, einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. Dezember 2009,
1 K 20/09.KO, 1 K 67/09.KO und 1 K 200/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten
Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes
für eine Urne kommt
nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit
oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers
zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend
machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt
zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung
des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen
Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen
Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten.
Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.
Der Richter der 1. Kammer schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an.
Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden,
Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für
den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten.
Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren
stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet,
sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen.
Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte
hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den
dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten.
Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene
allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen
Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten
zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die
den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes
veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte
Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit
auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet
werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten
am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste
Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen
in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme
denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten,
denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine
besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze
einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa
im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge
Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit
seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten.
Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz
ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich
habe verhindern wolle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Baugenehmigung von Pkw-Stellplätzen
Eine Baugenehmigung für die Errichtung
von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden
Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen
die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus
bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung
im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung
der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen
vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund
der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn
drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende
auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger
daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter
Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers
wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe
kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten
Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze
entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte
Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse
an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze
nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben
offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne
hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken
gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung,
ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche
Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege
und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe
es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger
Gründe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2009,
7 K 292/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken
im Wochenendhausgebiet Im Binsfeld
darf untersagt werden
Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem
Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften
der Landesbauordnung unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet Im
Binsfeld in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten
Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen
Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die
Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage
wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu
schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen
andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus
anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche
genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht
an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen
zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung.
Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich
in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg
einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde
habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen.
Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern
umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan Im
Binsfeld III noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei,
sei es deshalb hier nicht angekommen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009,
Aktenzeichen: 8 A 10925/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Kein einklagbarer Anspruch
auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung
Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber
dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer
Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25.
November 2009 entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums Haus auf dem
Wehrborn, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre
2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für
den Gebäudekomplex Auf dem Wehrborn nicht ausreichend
sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge
zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk,
Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung
einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet
sei. Für die Löschwasserversorgung im Außenbereich sei
vielmehr alleine der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig,
der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe.
Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter
der 5. Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung
zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer
Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines
subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher
Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt
und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme
rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke
Auf dem Wehrborn bereits seit vielen Jahren an die Trink-
und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin
i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne
die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten,
da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das Erschlossensein
der Grundstücke nicht entfallen lasse.
Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass
die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie
eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten
lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll.
Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer
noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich
keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der
Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage
einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu
machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im
Vorfeld besteht kein Raum.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 - 5 K 394/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter
ausüben
Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde
hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen
gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine
Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar
sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für
ungültig.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte
wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen
Eilantrag.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller
zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz
nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei
Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend
aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen.
Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl
vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und
Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig
- allerdings befristet bis Ende Februar 2010 - zu erhalten. Bis dahin
könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende
Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden.
Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse
blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu
einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch
rechtsverbindlich festgestellt würde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -
1 L 1247/09.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer,
der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit
um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer
für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere
Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten
vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld
bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger,
der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde
zum 31.1.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach
altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate
gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung
zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete
Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht
dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und
den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen
Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen
Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand
kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL
50/08
Verwaltungsgericht
Trier:
Rückforderung von Anwärterbezügen
Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur
Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss
an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf
Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet,
können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter
gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten
Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen
der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf
kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen
Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien
Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen
Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm
abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten
Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern
seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage
erhoben, indes ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1.
Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe
handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen
die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von
ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit
von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten
können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran,
die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst
nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des
Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht
werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen
Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher
Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten,
Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher
Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich
die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für
die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich
nicht geeignet sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 3. November 2009 - 1 K 507/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier: Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar
sein
Ein als Vertreter gewähltes Mitglied
eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für
eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das
ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung
dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen
Regelung. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss
vom 24. November 2009 entschieden.
Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde
als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich
einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt
sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser
Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung
angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der
Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer
teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er
während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht
in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.
Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine
vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des
Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür
im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse
eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses
jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde
davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied,
dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde.
Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung
auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung,
Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei
nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen.
Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht
in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds
auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung,
die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter
einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Eilverfahren gegen Kohlekraftwerk Mainz eingestellt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Eilverfahren
gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung
für die Errichtung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue
in Mainz eingestellt, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd (SGD-Süd) die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen
aufgehoben hat.
Die SGD-Süd hat im Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit
und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf
der Ingelheimer Aue in Mainz festgestellt. Des Weiteren wurde im Mai 2009
eine 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Hauptschornsteins
sowie einzelner Nebenanlagen erteilt. Gegen die zunächst angeordnete
sofortige Vollziehung beider Bescheide haben die Städte Mainz und
Wiesbaden sowie sieben Bürger beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen
Rechtsschutz beantragt. Da der Bau des Kohlekraftwerks wegen Finanzierungsproblemen
verschoben wurde, hob die SGD-Süd die Anordnung des Sofortvollzuges
auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Eilverfahren für
erledigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren eingestellt und
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten über die Kosten
der Verfahren entschieden.
Die Stadt Mainz habe die Kosten der von ihr betriebenen Eilverfahren zu
tragen, da ihre Anträge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.
Da sie während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei
Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht habe, sei sie mit ihrem späteren
Vorbringen im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Demgegenüber
seien die Erfolgsaussichten der übrigen Eilanträge bis zur Erledigung
der Verfahren offen gewesen. Rechtsverletzungen der Stadt Wiesbaden und
einzelner Bürger könnten nicht von vornherein und offensichtlich
ausgeschlossen werden. Ob sie tatsächlich vorlägen, wäre
im gerichtlichen Verfahren noch zu klären gewesen. Deshalb seien
die Kosten dieser Eilverfahren von der Stadt Wiesbaden, den Bürgern,
der SGD-Süd und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zu gleichen Teilen
zu tragen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. November
2009, Aktenzeichen: 8 B 10645/09.OVG, 8 B 10647/09.OVG, 8 B 10693/09.OVG,
8 B 10747/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung
Das Land Rheinland-Pfalz kann den
Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze
von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz
in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw.
2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte
das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von
40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung
allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den
Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen
keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die
Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag.
Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die
Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.
Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu
einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt
werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit
des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der
Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen
auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen.
Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche
Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete
Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften
geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium,
die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift
erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze
eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr
des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft
eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze
und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009,
6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld
durch die Gewährung von Urlaub
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze
auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen
Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (vgl.
§ 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung ist
u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern.
Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen
über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die
Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen
Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue
befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum
eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit Null.
Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten
die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich
November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für
den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern
im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld
könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei.
Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch
verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft
hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte
die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung
wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld
soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen,
einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen
Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den
Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch
Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der
faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes
ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann
die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall
nicht vermeiden
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL
103/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Großsport-
und Mehrzweckhalle in Wittlich darf gebaut werden
Mit der Errichtung der Großsport- und Mehrzweckhalle in Wittlich
darf sofort begonnen werden, weil sich die geplante Nutzung der Anlage
aller Voraussicht nach nicht unzumutbar auf die Belange der Eigentümerin
eines benachbarten Wohnhauses auswirkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die der beigeladenen Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung
der Halle unmittelbar an eine bestehende Schulsporthalle enthält
Beschränkungen hinsichtlich Art und Anzahl der zulässigen Sport-,
Kultur und sonstigen Veranstaltungen sowie schalldämmende Bauvorgaben.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag einer angrenzenden Nachbarin lehnte
das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Die Zunahme der Lärmbelastung insbesondere in den bisher relativ
ruhigen Abend- und Nachtstunden durch die Nutzung der Halle sei für
die Antragstellerin zumutbar. Dem Immissionskonflikt werde durch die zahlreichen
Auflagen in der Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. So dürfe
Anliefer- und Verladeverkehr während der Nachtzeit an der Halle nicht
stattfinden; Besucher von Veranstaltungen müssten von dem Anwesen
der Nachbarin entfernt gelegene Parkplätze aufsuchen. Ein Schallgutachten
habe ergeben, dass unter Beachtung der Auflagen am Wohnhaus der Antragstellerin
überwiegend sogar die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet
eingehalten werden könnten. Eine weitergehende Rücksichtnahme
könne die Nachbarin indes nicht verlangen, da ihr Grundstück
an ein schon bisher vorbelastetes Gebiet mit schulischen Einrichtungen
(Sporthalle, Sportplatz, Realschule und Gymnasium) und einen Behördenparkplatz
angrenze.
Beschluss vom 18. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 11128/09.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Der damals 11-jährige Kläger
war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten
2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder
und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall
mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche
zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen
gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg.
Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende
Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen
in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen,
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager
hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne,
sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel-
und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im
Vordergrund gestanden haben.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2009 - L 2 U 25/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen
vor
Eine außerhalb der bebauten
Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte
Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand
von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage
zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen
Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen
Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen.
Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage
soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt
aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben
werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidungen.
Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen
der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe
sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr
eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines
Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung
des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen
zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher
der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden
werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen
in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in
diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich
angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage
im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A
10898/07.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz:
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung
für Lotterie Goldene 7 unterlassen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag
verstoßen. Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der
Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft
auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie Goldene
7 in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger
Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich
im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten,
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier
Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009
in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein
neues Glücksspielangebot Goldene 7 - Das neue 5 Euro Los.
Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden
glänzenden Buchstaben Goldene 7 zu lesen. Ferner sind
dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer
Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche
Gewinnsumme hingewiesen.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung
vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen
in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in
seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten,
der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht
aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf.
Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte
Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des
(allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen,
weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen
seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger
gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem
Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im
Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen
seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht
vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009
verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags
(nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige
Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel
handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt
zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen
einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht
zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel
überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre
äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme
eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben
oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die
den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel
auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück,
sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der
Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und
er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel
in den Hintergrund trete.
Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30.
April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung
in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt)
verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht
in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden.
Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung
der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen
für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten
zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes
des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung
ist deshalb rechtskräftig.
§ 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung
eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten
anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit
zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in
Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt
zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern.
.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen
(§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über
Telekommunikationsanlagen verboten.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. November 2009, Aktenzeichen:
9 U 889/09
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als
Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände
sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht.
Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit
seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu
essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber
der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei
trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit
mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung
der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme.
Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig
weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause
mit der Freundin zu verbringen. Nach Anhörung des Klägers und
Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz
die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall.
Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zurück.
Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg
zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist
die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein
zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das
Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit
und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter
und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit
gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche
Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich
nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende
Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum
Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher
nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund
für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den
Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U
105/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über
Binger Gebiet
Die Stadt Bingen muss einer Firma
über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege die Zufahrt zu Grundstücken
im Bereich des Laurenzibergs gestatten, auf denen das Unternehmen Sandabbau
betreiben will. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich
des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von
Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will
sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der Stadt
Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Gemeinden
lehnten eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben
vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete
dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung.
Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht
der Klägerin jedoch nicht zu.
Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst
nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen,
folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch
auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige
die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen.
Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang
zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe,
in dem der Natur- und Kulturpark Laurenziberg geplant sei.
Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin
die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue.
Urteile vom 21. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Sofortige Ausweisung nach Verurteilung
wegen Kindesmissbrauchs zulässig
Ein Ausländer darf nach Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein US-Amerikaner, lebt seit 1983 in die Bundesrepublik.
Er war als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist. Später
heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die eine Tochter mit
in die Ehe brachte. Mit Urteil vom 25. April 2007 wurde der Kläger
wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen
Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Der hiergegen erhobene
Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende
Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden
Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne.
Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 B 10987/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Musik- und Tanzveranstaltungen unter Auflagen zulässig
In den Räumen der Gaststätte
Palais in Koblenz dürfen unter Auflagen vorläufig
Musik- und Tanzveranstaltungen weiter stattfinden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem sich Anwohner wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten,
untersagte die Stadt Koblenz dem Inhaber der Gaststätte Palais
mit sofortiger Wirkung ausnahmslos die Durchführung von Musik- und
Tanzveranstaltungen. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht
im Wesentlichen ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ hingegen Musik-
und Tanzveranstaltungen vorläufig unter Auflagen zu.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen Interessenabwägung überwiege
bei Beachtung der vom Gericht angeordneten Auflagen gegenwärtig das
Interesse des Gaststätteninhabers an der weiteren Durchführung
von Musik- und Tanzveranstaltungen. Zwar liege eine Vielzahl von Beschwerden
der Anwohner vor. Jedoch bestätige ein schalltechnisches Gutachten
die Einhaltung der zulässigen Nachtlärmwerte durch die Musik.
Lediglich in der Nagelgasse würden die Grenzwerte aufgrund des Lärms
der Besucher überschritten. Deshalb sei es interessengerecht, dem
Gaststätteninhaber aufzugeben, den Zugang zu sämtlichen Gasträumen
des Palais nur durch den Haupteingang an der Ecke Firmungsstraße
/ Nagelgasse zu erlauben. Ein früher in der Nagelgasse genutzter
Nebeneingang müsse geschlossen bleiben. Des Weiteren dürfe der
Hinterhof in der Nagelgasse nicht als Aufenthaltsort für Gäste
dienen. Sofern im Kellergeschoss Musik- und Tanzveranstaltungen stattfänden,
sei schließlich in den übrigen Stockwerken nur Hintergrundmusik
zulässig.
Beschluss vom 6. November 2009, Aktenzeichen; 6 B 11000/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Beigeordnetenwahl gültig
Die Wahl eines Beigeordneten des Verbandsgemeinderates Altenahr ist gültig.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der
Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten
Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete
sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen
stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender
des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im
Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden
Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen.
Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben
hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten
angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig
entzogen worden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, so die Richter, sei rechtlich nicht
zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht
grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt
werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld
der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier
vorgesehenen Tagesordnungspunkt Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem
Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten
zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während
des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht
vorgesehen. Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung
der Tagesordnung gestellt habe, sei der Bürgermeister berechtigt
gewesen, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht
ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten
für das Amt des ersten Beigeordneten zur Verfügung gestanden
hätten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 914/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen
Ein Verleger hat gegen die zuständige
Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte
Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen,
Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier
Teile eines Böhmen- und Mährenatlas sowie historische
Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung
von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar
abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für
die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,
Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die
Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die
hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk
ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem
könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger
Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten
erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme
der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem
öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke
vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden
hierdurch nicht geschützt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen:
2 A 10243/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig
Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts
ausgesprochene polizeiliche Platzverweis war rechtmäßig. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle
in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern.
Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr
forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle
zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine
Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu
erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem
Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen
Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr
für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig
erfolgt.
Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Klagerecht für ehemalige Fraktion
Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode
2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt,
die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären
zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte
dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit
der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion Bürgerinitiative
Zukunft für Koblenz - BIZ - tätig. In der Stadtratssitzung
am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt
Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag;
Grundstückskaufvertrag nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher
Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte
der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung
einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit Zentralplatz.
In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
(ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit
erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage
erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung
der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene
Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig.
Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen,
die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien.
Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an
der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in
ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen.
Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen
Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer
Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der
Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame
Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder
Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates
nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere
vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen
Fraktion BIZ nichts. Deren Gründung liege eine andere
Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin
mit der BIZ gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen
Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut
auftreten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei
auf die Schwerbehindertenabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber
mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet,
eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent
der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf
einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät
zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz
angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft
anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber
im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht.
Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden
natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt
ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen
Person ist sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung
eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist
aber durch die Intention des Gesetzes, dies Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde
der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen
bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner
Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL
115/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Private Sportwetten nach Änderung
des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten
Die Vermittlung privater Sportwetten
kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten
werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen
Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit
zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin
zu vermitteln. Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des
Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der
Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte
die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten.
Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht
gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig
das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen
Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land
Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages
zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe
von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig
sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes
sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember
2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten
und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig
werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet
untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr
enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige
auszubauen.
Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Landkreis Neuwied erhält Mittel aus kommunalem Finanzausgleich
für Klage auf höhere Schlüsselzuweisungen
Die Ablehnung des vom Landkreis Neuwied
gestellten Antrages auf die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen
Ausgleichsstock für seine Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
2007 war rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Landkreis Neuwied erhob gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für das Jahr 2007 Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz. Für
die Durchführung des Verfahrens erster Instanz als Musterprozess
beantragte er sodann nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz die Bewilligung
von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock. Diesen Antrag lehnte das
Ministerium des Innern und für Sport ab, weil der Bewilligungsantrag
erst nach Erhebung der Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
gestellt wurde. Die gegen den Ablehnungsantrag erhobene Klage wies das
Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des
Landkreises hingegen statt.
Die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock zur Durchführung
von Musterprozessen habe den Zweck, durch die Verlagerung der Verfahrenskosten
auf die Gesamtheit der kommunalen Gebietskörperschaften die rechtliche
Klärung von kommunalerheblichen Fragen zu fördern, die sich
in einer größeren Zahl von Fällen stellten. Bei dem Verfahren
über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
2007 handele es sich um einen solchen Musterprozess, weil er grundlegende
Fragen der kommunalen Finanzausstattung aufwerfe. Hiervon ausgehend sei
es ermessensfehlerhaft, den Bewilligungsantrag des Landkreises mit der
Begründung abzulehnen, er sei verspätet gestellt worden. Denn
aus dem Landesfinanzausgleichsgesetz ergäben sich keine Gründe,
die Gewährung von Mitteln zur Durchführung eines Musterprozesses
allein deshalb zu versagen, weil die kommunale Gebietskörperschaft
das gerichtliche Verfahren zuvor bereits eingeleitet habe. Auch bei einer
Entscheidung über die Anerkennung eines bereits anhängigen Verfahrens
als Musterprozess könne der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen
Verwendung öffentlicher Mittel beachtet werden. Außerdem sei
die den kommunalen Gebietskörperschaften vom Ministerium angebotene
Unterstützung bei der Prozessführung nach Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens noch möglich. Im Übrigen habe das Ministerium das
inzwischen beim Oberverwaltungsgericht anhängige Berufungsverfahren
ohne weiteres als Musterprozess anerkannt, so dass eine Beratung durch
das Ministerium vor Klageerhebung offenkundig ohnehin nicht erforderlich
gewesen sei.
Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10559/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Hafenausbau
Der geplante Ausbau des Andernacher Hafens führt für einen Einwohner
von Neuwied nicht zu unzumutbaren Immissionen. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Neuwied mit Blick
auf den Rhein. Auf der gegenüberliegenden Rheinseite befindet sich
der Andernacher Hafen. Im Juli 2006 beantragte die Stadtwerke Andernach
GmbH den Ausbau des Hafens. Vorgesehen war u.a. die Errichtung eines neuen
Terminalgebäudes und die Einrichtung einer Fläche für den
Umschlag von Containern. Außerdem sollen bereits bestehende Schienenwege
saniert werden, damit die Umschlagflächen durch einen kombinierten
Bahn-Lkw-Schiff-Verkehr mittels mobiler Geräte (Reachstaker, Gabelstapler)
genutzt werden können. Die Struktur- und Genehmigungsbehörde
Nord (SGD Nord) genehmigte das Vorhaben unter Maßgabe verschiedener
Nebenbestimmungen. Unter anderem darf der Hafenbetreiber nachts nur in
jeder vollen Stunde ein Containerschiff unter Nutzung der neuen Einrichtungen
be- und entladen. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhob der Kläger
Klage, die aber erfolglos blieb.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Entscheidung
der SGD Nord nicht gegen das Abwägungsverbot verstoße. Insbesondere
habe diese bei ihrer Entscheidung nicht die Anforderungen an den Lärmschutz
zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dieser könne
angesichts der jetzt schon auf sein Grundstück einwirkenden Immissionen
allenfalls den Lärmschutz für sich beanspruchen, den das technische
Regelwerk dem Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets zubillige. Zudem
ergebe sich aus einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sachverständigen
Stellungnahme, dass eine Messung von Immissionen durch Aktivitäten
im Hafen nicht möglich gewesen sei. Der Lärm sei durch Fremdgeräusche
des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs im Rheintal auch in
der Nachtzeit vollständig überlagert worden. Von daher sei eine
Berechnung der Lärmimmissionen am Wohnhaus entsprechend den Vorgaben
der TA-Lärm vorgenommen worden. Die Berechnung habe ergeben, dass
das Vorhaben die geforderten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sogar
für ein reines Wohngebiet unterschreite. Von daher sei der Hafenausbau
dem Kläger zumutbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2009, 1 K 1091/08.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Nur die betrieblich
notwendige Hundehaltung ist steuerfrei
Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung
für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht.
Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 1.
Oktober 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner
Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines
Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene
ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung
der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden
Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend
und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige
er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen
Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund
treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei
der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf
die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.
Dieser Argumentation vermochten sich die Richter der 2. Kammer indes nicht
anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung
nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die
Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur
Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte,
nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers
bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten
diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen
Haltung, sondern begründe lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde
nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen,
sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus
auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit die Haltung des
Hundes auch der Bewachung der nur am Wochenende bewohnten Hofstelle diene,
sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen
Steuerermäßigung Rechnung getragen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 2 K 327/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Abbruch von Gebäuderesten
Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück
kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich
der Abbruch nicht als dringlich erweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad
Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der
Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort
vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen
Rechtsschutz.
Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen
seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde und ebenso lange
im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit
der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine
Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich
vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch
aus den Verwaltungsakten.
Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des
Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen
notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt,
dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen
Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr
spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung.
So sei dem Vertreter der Antragsteller nach einer Ortsbesichtigung im
Oktober 2008 eine Frist zur Beseitigung bis zum Jahresende 2008 und in
der Verfügung vom Januar 2009 nochmals eine Erledigungsfrist bis
Ende April 2009 eingeräumt worden. Nach dem Hinweis des Vertreters,
er sei nicht Grundstückseigentümer, habe der Antragsgegner erneut
zwei Monate bis zum Erlass der jetzigen Verfügung an die Antragsteller
abgewartet. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere
Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Antragsgegner
selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato
keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung
getroffen.
Der Antragsgegner werde damit jedoch nicht verpflichtet, bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens untätig zu bleiben. Vielmehr komme eine
Abänderung des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nachvollziehbar darlege,
dass und von welchen Teilen eine reale Gefahr für Passanten ausgehe,
die nicht nur durch bloße Sicherungsmaßnahmen gebannt werden
könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. September 2009,
7 L 850/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Klage mehrerer
Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage
in Mayen-Hausen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht
zugelassen.
Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten voraussichtlich
Ende Oktober zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A
10898/07.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Die Stadt Vallendar braucht die Bauarbeiten für das neue
Stadion nicht einzustellen - Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz
Um im Außenbereich des Stadtgebiets ein neues Fußballstadion
zu errichten, beschloss der Vallendarer Stadtrat die Aufstellung eines
Bebauungsplans und betrieb das Planverfahren. Auf Antrag der Stadt erteilte
der Landkreis Mayen-Koblenz zunächst eine Teilbaugenehmigung zur
Durchführung von Bodenarbeiten und dann im August 2009 die Baugenehmigung
für den Sportplatz. Gegen beide Genehmigungen legte ein Einwohner
von Vallendar, dessen Wohnhaus in der Nähe des Standortes des Stadions
liegt, Widerspruch ein. Außerdem beantragte er vorläufigen
Rechtsschutz, um den weiteren Bau des Platzes zu verhindern.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der beiden
angegriffenen Genehmigungen, so die Richter, könne im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Es sei
offen, ob die erteilten Genehmigungen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen
Rücksichtnahmegebots und der Sportanlagenlärmschutzverordnung
entsprächen. Der Landkreis sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen,
dass das Haus des Nachbarn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet
liege. Ob diese Einschätzung zutreffend sei oder das Wohnhaus des
Nachbarn in einem reinen Wohngebiet stehe, müsse im Hauptsacheverfahren
aufgeklärt werden. Die Kammer könne auch nicht die Betroffenheit
des Wohnhauses des Nachbarn durch Lärmimmissionen bei der Nutzung
des Sportplatzes abschließend bewerten. Bei der von daher gebotenen
Abwägung der widerstreitenden Interessen hätten die Belange
der Stadt Vorrang, da sich ansonsten der Ausbau einer kommunalen Einrichtung
verzögern würde und eine Kostensteigerung bei der Verwirklichung
des städtischen Vorhabens zu befürchten sei. Zudem habe der
Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass Baugenehmigungen, auch
wenn sie angefochten würden, vollziehbar seien. Schließlich
sei auch nicht zu erwarten, dass durch die Nutzung des Sportplatzes Immissionen
verursacht würden, die mit einer Wohnnutzung generell unverträglich
seien. Von daher sei dem Nachbar die Hinnahme der Anlage für die
Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbar.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. September 2009, 1 L 935/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch
Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt
und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf
das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz
einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008
einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf
einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit
im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe
von 400, Euro. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte
ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung
vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert
hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde
mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte
Erfolg.
Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens
von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad
bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ? Zweifel an der Eignung zum
Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier
Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen
Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten
allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B.
auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr
teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs
und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger
beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer
Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme.
Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden,
wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch
den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des
Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei.
Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig
geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken
Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer
darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten
Geldstrafe - nicht vor.
Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter
betrieben werden
Die Vermittlung privater Sportwetten
ist vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger
Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines
Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht
Neustadt hatte im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den
Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche
angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für Sportwetten
betreiben. Die Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz wurden durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - unter bestimmten Auflagen - zurückgewiesen.
Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember
2008 beantragte das Land Rheinland-Pfalz am 6. August 2009 beim Verwaltungsgericht
in diesen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen
anzuordnen, um die Tätigkeit der Annahmestellen nunmehr sofort unterbinden
zu können.
Die Eilanträge des Landes hatten keinen Erfolg. Die Richter kamen
zu dem Ergebnis, die Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet
bleiben. Die vom Gericht anzustellende Abwägung der Interessen des
Landes und der die Annahmestellen Betreibenden falle zugunsten der von
der Schließung Betroffenen aus. Es bestünden erhebliche Zweifel
daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer
Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes
verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Zwar verfüge
das Land Rheinland-Pfalz mittlerweile über die Mehrheit der Geschäftsanteile
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und auch die Zahl der staatlich kontrollierten
Annahmebüros sei auf 1150 begrenzt worden. Nicht zu erkennen sei
aber das hinter dieser Begrenzung stehende Konzept. Insbesondere könne
nicht mit der Begründung, eine Kanalisierung der Wettsucht erfordere
viele Annahmestellen, der vom Bundesverfassungsgericht im März 2006
beanstandete Zustand fast unverändert beibehalten werden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 17. Sept. 2009 - 5
L 806/09.NW u.a.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Eilantrag gegen Aussetzung von Stadtratsbeschlüssen
zum Kohleheizkraftwerk auf Ingelheimer Aue ohne Erfolg
Der Eilantrag des Mainzer Stadtrates
gegen die Aussetzung seiner Beschlüsse über die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre
und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden
AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks ist unzulässig.
Ihm steht der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des von der KMW geplanten Kohleheizkraftwerks entgegen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In seiner Sitzung vom 3. September 2008 hat der Stadtrat die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre
und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden
AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer
Aue beschlossen. Der Oberbürgermeister setzte die Ausführung
dieser Beschlüsse aus. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
(ADD) bestätigte durch Bescheid vom 19. Januar 2009 die Entscheidung
des Oberbürgermeisters und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung
an. Am 20. Januar 2009 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd (SGD Süd) einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid,
durch den die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks
auf der Ingelheimer Aue festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat
den Antrag des Stadtrates, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen
die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung durch die ADD wiederherzustellen,
als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde
des Stadtrates zurück.
Für eine Entscheidung über den Eilantrag, mit dem der Stadtrat
insbesondere die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens sowie die öffentliche
Bekanntgabe der beschlossenen Veränderungssperre und damit die sofortige
Ausführung der vom Oberbürgermeister beanstandeten Beschlüsse
erreichen wolle, fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Denn
der Stadtrat begründe seine Planung mit dem Ziel, durch einen Bebauungsplan,
eine Veränderungssperre und die Zurückstellung des Baugesuchs
die Errichtung des Kohlekraftwerks zu verhindern. Dies sei jedoch derzeit
nicht möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kraftwerks
stehe nämlich aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids
der SGD Süd so lange fest, wie dieser Bescheid, gegen den Eilanträge
und eine Klage bereits anhängig seien, Bestand habe. Hieran könne
auch ein nachträglich in Kraft tretender Bebauungsplan nichts ändern.
Beschluss vom 23. September 2009, Aktenzeichen: 2 B 10735/09.OVG
Verwaltungsgericht Trier:
Baugenehmigung für Großsporthalle / Mehrzweckhalle
in Wittlich verstößt nicht gegen Nachbarrechte
Die der Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung
zum Neubau einer Großsporthalle/Mehrzweckhalle im Bereich des Cusanus-Gymnasiums
verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, sodass
sie sofort vollzogen werden kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Beschluss vom 18. September 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag
eines dem geplanten Vorhaben benachbarten Eigentümers eines Wohnhausgrundstücks
zugrunde, der sein Begehren zum Einen mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch
und zum Anderen mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme
begründete.
Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an. Ein Gebietserhaltungsanspruch,
mit dem die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden
Vorhabens verhindert werden könne, stehe dem Antragsteller nicht
zur Seite, weil das geplante Vorhaben nicht in einem allgemeinen oder
gar reinem Wohngebiet errichtet werden solle, in dem es bauplanungsrechtlich
tatsächlich nicht zulässig wäre, sondern vielmehr in einem
Bereich, der durch die Schulgebäude des Cusanus-Gymnasiums und der
Realschule mit dazugehöriger großflächiger Sporthalle
und Sportplatz einerseits und das Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung
andererseits geprägt werde. Ferner könne nicht festgestellt
werden, dass das Vorhaben gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme
verstoße. Von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen
oder Störungen seien aufgrund der in der Baugenehmigung gemachten
Auflagen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten
basierten, ebenfalls nicht zu erwarten, sodass bei der im Eilverfahren
allein möglichen überschlägigen Betrachtung keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass für den Antragsteller
nicht mehr zumutbare Belästigungen entstehen könnten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 18. September 2009, Az.: 5 L 477/09.TR
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht,
muss vom Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit
ihrer Unterkunftskosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch
die Geburt
eines Kindes erhöht hat
Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen
nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für
eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten
übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich
eine preiswertere Wohnung zu suchen. Dies setzt allerdings voraus, dass
dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis
bekannt ist.Kläger in dem Berufungsverfahren, über das das Landessozialgericht
zu entscheiden hatte, waren eine allein erziehende Mutter und ihre beiden
Kinder. Vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe
hatte die Familie, die unverändert in der gleichen Wohnung lebt,
bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen.
Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs
darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren
Sohn (der jüngere Sohn war noch nicht geboren) zu teuer sei. Zwei
Jahre später, im Herbst 2004, wurde der zweite Sohn der Klägerin
geboren.Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung
des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) zum 1.1.2005 der Leistungsberechnung
lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete
zugrunde. Die Kläger seien bereits während des Bezuges von Sozialhilfe
hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihre Wohnung zu
teuer sei. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Die Kläger
haben wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere
Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger.
Der Grundsicherungsträger hätte dies daher zum Anlass nehmen
müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis
hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haben sie weiterhin Anspruch
auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete.
Urteil vom 21.4.2009 - L 3 AS 80/07 - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Oberlandesgericht
Koblenz:
Klage auf finanzielle Entschädigung gegen Stadt Koblenz wegen Bombenentschärfung
erfolglos
Diese Pressemitteilung schließt an die Mitteilung vom 10. August
2009 an (im Internet veröffentlicht unter http://www.justiz.rlp.de,
Aktuelles).Die Klage der Inhaber von vier Gastronomiebetrieben
gegen die Stadt Koblenz auf Zahlung einer Entschädigung im Zusammenhang
mit der Entschärfung einer Fliegerbombe ist auch vor dem Oberlandesgericht
Koblenz erfolglos geblieben. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat durch Urteil vom heutigen Tage die Berufung der Klägerinnen
zurückgewiesen (Aktenzeichen: 1 U 428/09).
Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Gaststätte/Restaurant
in der Innenstadt von Koblenz. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten
auf dem Gelände des Zentralplatzes in Koblenz eine 500 kg schwere
Fliegerbombe entdeckt. Die Bombe musste vor ihrem Abtransport am Fundort
entschärft werden. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher
ausgeschlossen werden konnte, entschied die Stadt Koblenz, dass ein großer
Teil der Koblenzer Innenstadt am Sonntag, 11. November 2007 ab 9:00 Uhr
evakuiert werden sollte und veröffentlichte ein entsprechendes Informationsblatt.
Die Sperrung der Innenstadt wurde nach erfolgreicher Entschärfung
der Bombe am gleichen Tag um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Gastronomiebetriebe
der Klägerinnen befinden sich in der evakuierten Sicherheitszone.
Die Klägerinnen haben von der Stadt Koblenz einen Ausgleich für
Umsatzverluste infolge der Sperrung der Koblenzer Innenstadt verlangt;
diese haben sie auf Beträge zwischen 1.215,01 Euro und 3.068,53 Euro
beziffert, insgesamt auf 9.732,32 Euro, zuzüglich Zinsen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben die geltend gemachten
Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt.
Der unter anderem für das Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht
zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat über
das Rechtsmittel am 26. August 2009 mündlich verhandelt und hat die
Berufung der Klägerinnen durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind. Das Handeln der Stadt
Koblenz sei rechtmäßig gewesen. Auch ein Ausgleichsanspruch
nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes (POG - nachfolgend abgedruckt) greife nicht
zu Gunsten der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen als Betriebsgesellschaften
bzw. Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im
Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche
Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet habe. Zudem
seien die Klägerinnen wie Jedermann von den Folgen der
Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare
und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet habe, betroffen
gewesen. Des Weiteren sei es nicht Zweck des § 68 POG, mittelbare
Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme
seien, auszugleichen. Auch die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 POG gebotene
Abwägung aller Umstände führe zu einem Ausschluss des geltend
gemachten Anspruchs. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz
von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der
Klägerinnen gedient.
Ein Anspruch der Klägerinnen komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines enteignenden Eingriffs in Betracht. Die Klägerinnen
hätten aufgrund der Evakuierungsmaßnahme keine unzumutbaren
Nachteile hinnehmen oder ein Sonderopfer erbringen müssen. Die Situation
der Klägerinnen habe sich in keiner Weise von der Lage anderer Gewerbetreibender,
wie Gaststätten, Restaurants, Kiosken, Blumenläden oder Theater
unterschieden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht mit einem weiteren Rechtsmittel
anfechtbar.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2009 wird
in anonymisierter Fassung unter http://www.justiz.rlp.de
(Rechtsprechung) veröffentlicht.
§§ 68 und 69 POG lauten auszugsweise wie folgt:
§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme
nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung,
bleiben unberührt.
§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für
Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über
den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht,
und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist
ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung
unbilliger Härten geboten erscheint.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte
oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche
Maßnahmen geschützt worden ist.
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Meldepflicht trotz Krankheit
Auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher muss
sich bei seinem Leistungsträger melden, wenn seine Erkrankung dies
zulässt. Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers,
sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden,
mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über
Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger
deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen,
dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen
könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte
der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab. Die hiergegen gerichtete
Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgericht
hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung
des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus,
wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf
an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen.
Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über
die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn
begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung
des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins
ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins,
wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen
unaufschiebbaren Termin handelt.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2009 - L 5 AS
131/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Brückenunterhaltung
Die DB Netz AG muss der Ortsgemeinde
Dausenau für eine Brücke über eine Eisenbahnstrecke 232.050,
Euro zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisenbahnstrecke
Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch
die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte
vor der Bahnprivatisierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der
Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau
übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke
geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem
Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durchzuführenden
Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden
im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausubstanzerkundungen statt. Es
wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige
kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebssicherheit der Bahn und die Verkehrssicherheit
nicht gefährdet seien und eine solche Gefährdung auch nicht
innerhalb der nächsten 7 bis 18 Jahre zu erwarten sei. 2007 ließ
die Bahn Maßnahmen an der Brücke durchführen. Da die Kommune
diese nicht für ausreichend hielt, beantragte sie beim Verwaltungsgericht
Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens.
Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgebenden
Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, die Standsicherheit der Brücke auf
mittlere Sicht gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung der Gefährdung
seien Aufwendungen von 232.050, Euro einschließlich Mehrwertsteuer
notwendig. In der Folgezeit verlangte die Ortsgemeinde von der mittlerweile
zuständigen DB Netz AG die Zahlung der Summe, was diese ablehnte.
Daraufhin erhob die Ortsgemeinde Klage.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend
gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener
Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen
an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass
seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel
festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe
der Brückenkontrolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regeluntersuchung
ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden
bis zur nächsten Regelbegut¬achtung wesentlich vergrößern.
Zudem hätten die eingeschalteten Sachverständigen nach dem Übergang
der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden
dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt,
dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhaltungszustand der Brücke
am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung
der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch
verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2009, 4 K 1348/08.KO
VG Trier
zu privaten Sportwettenvermittlern:
Generelles Verbot nunmehr rechtmäßig
Die Untersagung der Annahme und Vermittlung
von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren - jeweils
durch Beschluss vom 09. September entschiedenen - Eilverfahren ausgesprochen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich
eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht.
So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber
habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung
10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch
die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten
nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden
dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen
müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis
zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene,
das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits
jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur
Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele
zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in
seinem grundlegenden Sportwettenurteil vom 28. März 2006
(1 BvR 1054/01) zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte
- Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen
und per Telefon.
Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr
geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu
bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts
der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. September
2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol).
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschlüsse vom 9. September 2009, Az.: 1 L 443/09.TR,
1 L 469/09.TR u.a.
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
in gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren
Diese Pressemitteilung dürfte vorrangig für die juristische
Fachöffentlichkeit von Interesse sein.Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat durch Beschluss vom 1. September 2009 entschieden, dass §
15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in allen noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar
ist (Aktenzeichen: 14 W 553/09). Der Entscheidung kommt eine erhebliche
praktische Bedeutung für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren
zu.
Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die
für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts
entstanden war, im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr
für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
§ 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu
eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt:
§ 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere
Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch
nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag
der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den
Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines
dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Nach der Entscheidung des für Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen
zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ist die
neue Vorschrift bereits in allen noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren
anzuwenden; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG stehe
dem nicht entgegen.
Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb nicht
auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die Verfahrensgebühr
im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe geltend gemacht werden
konnte.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen; der
Beschluss kann deshalb auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin überprüft
werden. Eine Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses einzulegen.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Moschee in Neuwieder Gewerbegebiet zulässig
Die von der Ahmadiyya-Gemeinde geplante
Moschee darf in dem Gewerbegebiet Neuwied-Heddesdorf verwirklicht werden.
Das Vorhaben verletzt nicht die Rechte einer Anwohnerin. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Neuwied hatte der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid
zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch
auf den Widerspruch einer Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen
den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem
Verwaltungsgericht erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Das Vorhaben verletze in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Rechte
der Anwohnerin. Der mit der Nutzung der Moschee einhergehende An- und
Abfahrtsverkehr sei von ihr hinzunehmen. In die Abwägung habe ihr
Interesse, möglichst von zusätzlichem Lärm auf ihrem Grundstück
verschont zu bleiben, einzugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch
die Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Religionsausübung.
Angesichts des bereits bestehenden Verkehrsaufkommens in dem Gebiet und
der Errichtung einer Moschee für eine kleinere, regionale Gemeinde
seien die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen hier zumutbar.
Auch das in einigen Monaten des Jahres vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet
belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderen Verkehrslärmimmissionen.
Denn zu diesem Gebet suchten erfahrungsgemäß nur wenige Gläubige
die Moschee auf und benutzten hierfür nur sehr eingeschränkt
ein Kraftfahrzeug. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet
und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie
sämtlich während der Tageszeit stattfänden. Auf das in
dem Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße
könne sich die Anwohnerin nicht berufen, weil in der Vergangenheit
an allen Nachbargrundstücken Ausfahrten zugelassen worden seien und
das Verbot daher seine Geltung verloren habe.
Urteil vom 2. September 2009, Aktenzeichen: 8 A 10291/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung
eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat
die Klage eines Veranstalters von Flohmärkten abgewiesen, nachdem
dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben
ist.
Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte.
Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem
14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt,
die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen.
Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag,
die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die
Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009
ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des
geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.
Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende
Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne
Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der
Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung
und führte dabei aus:
Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem
Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen.
Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich
bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe
beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen.
Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt
sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem
äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer
typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche.
Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil
vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.
Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten,
die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen.
Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten,
die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe
es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung
- wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991
und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden
- mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewerbetreibenden
einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen
Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des
Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches
Marktprivileg.
Gegen das Urteil, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt,
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 -
4 K 668/09.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch? -
Eilverfahren beim OVG eingegangen
Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Eilverfahren
eingegangen, in dem es um die Frage geht, ob einer Person wegen Alkoholmissbrauchs
das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas und Fahrrädern)
verboten werden darf.
Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz
einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008
einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem unbeleuchteten
Fahrrad Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration
von 2,33 %o. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte
das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,- ?. Die
zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch
aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen,
verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von
Fahrrädern und Mofas. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz
hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde begründet
der Antragsteller damit, dass er in 50 Jahren über 500.000 km mit
dem Fahrrad gefahren sei, ohne zuvor straßenverkehrsrechtlich aufgefallen
zu sein. Deshalb sei das Fahrverbot unverhältnismäßig.
Zumindest das Fahren mit dem Fahrrad, mit dem schon Kleinstkinder am Straßenverkehr
teilnähmen, dürfe ihm nicht untersagt werden.
Mit einer Entscheidung ist Anfang Oktober 2009 zu rechnen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor,
wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,
ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten
Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung
der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt.
Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung
von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl.
I S. 2787) eingeführt worden Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte
einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten Subunternehmervertrags
beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag
nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein
und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge
nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
in Höhe von über 10.000, Euro nach. Dabei legte er die
Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung
zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt
zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der
Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters
als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht
um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt Er sei von
einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend
durchgeführt. Seine Klage zum Sozialgericht Speyer blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts.
Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV
liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis
geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge
etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur
Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen
sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst
gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis
vorliegen.
Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Windenergieanlagen
Die Ortsgemeinde Lochum wird durch
die Genehmigung von fünf Windkraftanlagen in Alpenrod nicht in eigenen
Rechten verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Westerwaldkreis genehmigte unter dem 6. Juli 2006 die fünf Anlagen.
Am 12. Juli 2006 machte der Landkreis das Ergebnis seiner Umweltverträglichkeitsprüfung
bekannt. Kurze Zeit später, am 14. Juli 2006, wurde der Flächennutzungsplan
der Verbandsgemeinde Hachenburg - Teilplan Windenergie - öffentlich
bekannt gemacht. Hierin sind Standorte für die Windenergienutzung
unter Ausschluss des übrigen Verbandsgemeindegebiets von dieser Nutzung
dargestellt. Zu den festgelegten Standorten gehören nicht die zur
Bebauung mit den Windrädern vorgesehenen Grundstücke. In der
Folgezeit beantragte der Vorhabenträger eine Typenänderung,
die der Beklagte ohne erneute Prüfung nach dem Gesetz über die
Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) im Juli 2007 durch
Erteilung einer Änderungsgenehmigung zuließ. Gegen die beiden
Genehmigungen legte die Ortsgemeinde Lochum Widerspruch ein und beantragte
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte
das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. In der Folgezeit
erhob die Ortsgemeinde Klage.
Die Klage blieb erfolglos. Das Vorhaben, so die Richter, verletze keine
Rechte der Ortsgemeinde Lochum. Die Abstandsflächenvorschrift sei
nicht verletzt. Das genehmigte Vorhaben halte nämlich den notwendigen
Abstand zu einem benachbarten Grundstück der Ortsgemeinde ein, was
die vorgelegten Stellungnahmen eines Vermessungsingenieurs belegten. Zudem
habe der Westerwaldkreis die Abstandsflächenvorschrift nicht in ermessensfehlerhafter
Weise angewendet. Ferner beeinträchtige die Zulassung der Anlagen
auch nicht in rechtswidriger Weise die Planungshoheit der Ortsgemeinde.
Insbesondere lasse das Vorhaben auch weiterhin die Ausweisung eines sich
in Planung befindenden reinen Wohngebiets in Lochum zu. Die Ortsgemeinde
könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf eine etwaige Missachtung
des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hachenburg berufen.
Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die das Gebiet einer anderen
Kommune beträfen, räumten einer Ortsgemeinde keine subjektive
Rechtsposition ein. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit der Festlegung
im Flächennutzungsplan das Ziel verfolgt werde, die Planungshoheit
der benachbarten Kommune zu schützen. Eine solche Schutzrichtung
habe der Flächennutzungsplan nicht. Schließlich führe
der Einwand, die angegriffene Genehmigung verletze das Umweltrechtsbehelfsgesetz,
nicht zur Aufhebung der Genehmigungen, auch wenn die Änderungsgenehmigung,
die die Auswechslung der Anlagetyps zum Gegenstand habe, ohne erneute
Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Da die Anlagentypen
von ihrer Größe und ihrem Ausmaß nahezu identisch seien,
sei eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr geboten
gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 198/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Wein darf nicht als bekömmlich bezeichnet werden
Wein darf weder auf dem Etikett noch
in der Werbung als bekömmlich bezeichnet werden. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer
Weine Dornfelder und Grauer / Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung
den Begriff bekömmlich. Das Land Rheinland-Pfalz hält
den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung
Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das
Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung,
dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke
wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff bekömmlich
bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper
und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege
eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden
hinausgehe.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kunststofffenster in Denkmalzone
Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig
sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende
Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht
hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig
ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb
der Denkmalzone Altstadt Linz steht. Sie beantragte beim Landkreis
Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und
gab hierbei an: Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß.
Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
Nachdem er festgestellt hatte, dass die Klägerin ein flügeliges
Kunststofffenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen,
verlangte er die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert
mit Sprossenteilung, auszutauschen. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.
Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion
Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin
auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige
Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Hiergegen erhob die
Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage,
die erfolgreich war.
Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich,
ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone Altstadt
Linz überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt
von Linz Fenster unterschiedlichster Art eingebaut seien, u.a. bereits
in mehreren Gebäuden Kunststofffenster. Jedenfalls habe der Landkreis
das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach
zweiflügeligen Fenstern sei nicht verhältnismäßig
und damit ermessensgerecht, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende
Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies
sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht
damit auseinandergesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmalschutzrechtlich
ausreichende und für die Klägerin kostengünstigere Alternative
hätte sein können. Eine Auseinandersetzung hiermit sei notwendig
gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen
Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchaus
auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt
werden könnten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 221/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Entschädigung
für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten
Ein Landesbeamter kann keine finanzielle
Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt
vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli
2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des
Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand
versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008
vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte
der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte
u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem
öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem
an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte
geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie
und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen
Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der
Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte
Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen
und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn
der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden
sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien,
komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage
nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch
vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem
Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden.
Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft
diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine
Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie
lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung
für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten
Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes
seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine
Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer
umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis
geprägt sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K 1253/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Außenbewirtung und Nachtruhe
Die Einstellung der Außenbewirtung dreier gastwirtschaftlicher Betriebe
in Koblenz nach 23.00 Uhr ist rechtens. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz
die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen
ab 23.00 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte
würden überschritten. Hiergegen wandten sich die Antragsteller
und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden
und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es
fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere
Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.
Die Anträge hatten keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege
das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung
nach 23.00 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von
22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe
führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne
die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen,
wie Unterhaltungen, Zurufe, Gelächter, Rücken von Stühlen,
Klirren von Gläsern und Geschirr etc., zu einer Störung der
Nachtruhe führen. Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller
keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden
seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen
in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls
eine Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen werden. Aus dem LandesImmissionsschutzgesetz
ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls
bis 23.00 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe daher gegen die
Außenbewirtung nach 23.00 Uhr vorzugehen, wenn eine Störung
der Nachtruhe - wie hier - abstrakt möglich sei. Das wirtschaftliche
Interesse der Gewerbetreibenden müsse insoweit gegenüber dem
Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Daran ändere
vorliegend auch nichts, dass die Stadt möglicherweise rechtswidrigerweise
nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei. Denn die Antragsteller
hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber
ebenfalls rechtswidrig handele.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 31. Juli und 3. August
2009,
1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO
Landgericht
Koblenz: Durchsuchungsanordnung
gegen Journalisten aufgehoben
Die 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftstrafkammer - des Landgerichts Koblenz
hat mit Beschluss vom 7. August 2009 den die Durchsuchung der Wohnung
und Geschäftsräume eines Journalisten anordnenden Beschluss
des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht
Koblenz am 3. Juni 2009 eine Durchsuchungsanordnung gegen den beschuldigten
Journalisten. Gestützt wurde diese auf den Vorwurf, der Beschuldigte
sei des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach §
17 des Unlauterer Wettbewerb-Gesetzes (UWG) sowie der unerlaubten Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Urheberrechtsgesetz
(UrhG) verdächtig. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollte der
Beschuldigte ihm zugespielte Interna der Nürburgring GmbH veröffentlicht
haben. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wurde
darauf gestützt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Veranstaltung
der Nürburgring GmbH einen Werbefilm mitgeschnitten und anschließend
der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
Der Beschuldigte legte gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein
und stellte zugleich den Antrag, die weitere Auswertung der sichergestellten
Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszusetzen.
Das Amtsgericht lehnte die beantragte Aussetzung der weiteren Vollziehung
des Durchsuchungsbeschlusses ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde
des Beschuldigten hatte die Kammer zunächst durch Beschluss vom 17.
Juli 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und gemäß
§ 307 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) die weitere Vollziehung der
Durchsuchungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über
die Beschwerde ausgesetzt.
Mit der nunmehr ergangenen Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht
Koblenz den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. Juni
2009 aufgehoben, da ein Anfangsverdacht für eine Straftat als gesetzliche
Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nicht vorgelegen habe.
Nach den Ausführungen der Kammer habe nicht von einem Anfangsverdacht
für ein Vergehen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen werden
können. Der Beschuldigte habe weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch
aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber
des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein ihm nach einem Geheimnisverrat
zugespieltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem
mitgeteilt. Handele ein Vertreter der Medien im Rahmen des Funktionsbereiches
der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, könne von einem
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht ausgegangen werden.
Da der Beschuldigte zur Information der Öffentlichkeit tätig
geworden sei, könne auch ein eigennütziges Verhalten nicht festgestellt
werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung am 3. Juni 2009 habe
es ferner keine Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Beschuldigte
die ihm zugespielten Geschäftsgeheimnisse - über eine Presseveröffentlichung
hinaus - an einen Wettbewerber der Nürburgring GmbH weitergegeben
und damit zugunsten dieses Dritten verwendet habe. Schließlich sei
davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht auf eine Schädigung
der Nürburgring GmbH, sondern allein darauf angekommen sei, das Projekt
entsprechend seiner bisherigen kritischen Berichterstattung zu stoppen
oder zumindest die geplante Finanzierungsform zu verhindern.
Auch ein Anfangsverdacht für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke nach § 106 UrhG habe nicht vorgelegen. Bei
der Beurteilung sei die Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zugunsten
der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung und der Darstellung in Zeitungen,
Zeitschriften und anderen Datenträgern im Interesse der Berichterstattung
über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zu berücksichtigen.
Bei der Veranstaltung der Nürburgring GmbH unter Einladung von Mitgliedern
der CDU-Landtagsfraktion sowie Vertretern der Presse habe es sich um ein
solches Tagesereignis gehandelt. Die Präsentation des mitgeschnittenen
Werbefilms im Zuge der Berichterstattung über die Veranstaltung sei
daher urheberrechtlich nicht zu beanstanden.
Zum gesetzlichen Hintergrund:
§ 102 Strafprozessordnung: Durchsuchung beim Verdächtigen
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist,
kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner
Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung
als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung
zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 17 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz:
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der
Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken
des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht,
dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,
zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens
Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt
verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in
Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde
Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
§ 50 Urheberrechtsgesetz: Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch
ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen
Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen
Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse
wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
§ 106 Urheberrechtsgesetz:
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung
des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines
Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
Landgericht Koblenz
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Umstrittene Spiel- und Freizeitflächen
Die Errichtung von Spiel- und Freizeitflächen
auf dem Gelände einer Jugendbildungsstätte wird vorerst nicht
gestoppt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erteilte der beigeladenen Glaubensgemeinschaft
eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von Freiflächen mit Spiel- und
Bewegungsbereichen, wozu ein Grillplatz sowie ein Basketball- und ein
Multifeld gehören. Hiergegen wandte sich eine andere Glaubensgemeinschaft
und machte u.a. geltend, die Anlagen seien ihr gegenüber rücksichtslos,
da von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Auf
ihrem Grundstück befinde sich ein Priesterhaus, in dem regelmäßig
Schweigeexerzitien stattfänden. Außerdem stehe in der Nähe
der Spielfelder eine Kapelle, die als Wallfahrtsstätte diene.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen
Erfolg. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, so die Richter, könne
die Antragstellerin jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kapelle geltend
machen, da diese nicht im Eigentum der Antragstellerin stehe. Im Übrigen
könne im Eilverfahren nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin führe.
Dies sei vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären, in dem gegebenenfalls
ein Lärmgutachten eingeholt werden müsse. Ebenfalls im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären
sei die Frage, ob sich die Antragstellerin - angesichts des Umstandes,
dass die Jugendbildungsstätte bereits seit 40 Jahren in der heutigen
Form genutzt werde und schon in der Vergangenheit auf den vorhandenen
Spielfeldern Ballspiele stattgefunden hätten - überhaupt noch
gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden könne. Das Interesse der
Beigeladenen von der Baugenehmigung schon vor einer Entscheidung in der
Hauptsache Gebrauch machen zu können, sei letztendlich höher
zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der baulichen
Anlage verschont zu bleiben. Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich,
dass es zu Lärmbeeinträchtigungen komme, die der Antragstellerin
nicht bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten seien.
Zum anderen würden mit der Fortsetzung der Bauarbeiten für die
Antragstellerin keine nur schwer wieder rückgängig zu machenden
Tatsachen geschaffen, da die Nutzung der genehmigten Anlage bei Überschreitung
der zulässigen Lärmwerte nachträglich beschränkt werden
könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2009, 1 L 593/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Apothekenterminal unzulässig
Der Betrieb des Apothekenabgabeterminals
Rowa visavia, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt
mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im
Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert,
mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der
Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines
Bildschirmtelefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den
kundendistanzierten Betrieb des Terminals. Der Apotheker erhob
daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem
Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt den Abgabeterminal
für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf
den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden
können. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht
die Klage des Apothekers jedoch ab.
Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften
Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb
einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals
eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker
an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das
Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke zugrunde. Hiervon
entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz
grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne
nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der
gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden.
Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel
(vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Keine Materialerprobung für Atomanlage in der Eifel
Die unterirdische Erprobung eines
Behältnisses auf seine Verwendungsfähigkeit für eine Atomanlage
ist ohne ausreichendes Forschungs- und Entwicklungskonzept unzulässig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die klagende Gesellschaft, eine Windkraftunternehmerin, beantragte die
Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Testbehältnisses
in der Eifel, das - nach erfolgreicher Erforschung - eine Anlage zur Erzeugung
von Atomstrom aufnehmen soll. Durch die Atomanlage (sog. Atombatterie)
könne der Eigenenergiebedarf einer Windenergieanlage sichergestellt
werden. Der Landkreis Bitburg-Prüm lehnte die Bauvoranfrage unter
Hinweis auf eine fehlende Betriebsgenehmigung für eine Atomanlage
nach Atomrecht ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Landkreis zur
Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil bloße Materialtests
ohne Verwendung von radioaktiven Stoffen allein den baurechtlichen Vorschriften
unterlägen und hiernach zulässig seien. Das Oberverwaltungsgericht
gab der Berufung des Landkreises statt und wies die Klage auf Erlass eines
Bauvorbescheids ab.
Das geplante Testbehältnis sei unzulässig. Es sei nicht als
Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken anzuerkennen. Die Klägerin habe kein ernsthaftes, auf Dauer
ausgerichtetes Forschungskonzept vorgelegt. Die zuständigen Fachbehörden
hätten mitgeteilt, dass eine spätere Atomanlage nicht genehmigungsfähig
sei. Bestünden jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der angestrebten
Atomnutzung, so dürfe der Außenbereich, der möglichst
von Bebauung freizuhalten sei, auch nicht für die Vorstufe der Materialerprobung
in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sei auch unklar geblieben,
welchen Forschungs- und Entwicklungszweck die Klägerin in Wirklichkeit
verfolge. Sei anfangs die Unterstützung von Windenergieanlagen durch
Atomstrom beabsichtigt gewesen, habe sie zuletzt geltend macht, es sollten
neue Technologien zur Sicherung der Schutzhülle von Kernkraftwerken
entwickelt werden.
Urteil vom 22. Juli 2009, Aktenzeichen: 8 A 10582/08.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig
Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene
Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis
August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit
ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier durch zwei Urteile vom 28. Juli 2009 entschieden.
Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen
Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen
u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht
von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner
sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht
- mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen
Zahl von Erkrankungsfällen unverhältnismäßig. Es
bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere
Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion
selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung
der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen
Tieren mit erheblichen Verletzungsgefahren für Mensch und Tier verbunden
sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung
erheblich erschwere.
Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht
anzuschließen. Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre
Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission
zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes
finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten
Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infektionskrankheit, an der
Wiederkäuer erkrankten und die zu den meldepflichtigen Tierseuchen
zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet
(bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt,
davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verordnungsgeber
veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwissenschaftlich bestätigter
- Sicht einzig erfolgversprechende Maßnahme der flächendeckenden
Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissenschaftliche
Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut,
führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008
auf die flächendeckenden Impfungen zurück. Der klägerische
Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe,
sei bisher von wissenschaftlicher Seite nicht verlässlich untermauert,
wohingegen die Annahme der sachverständigen Institute durch europäische
Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten
Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach
nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen jedoch hinnehmbar,
weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur
Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die
Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung
der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass
die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können
und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies
zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung
zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe,
sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig.
Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch
auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren
zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei
- trotz der rückläufigen Erkrankungszahlen - jedoch rechtens,
da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteile vom 28. Juli 2009 - 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR
OVG: Kein
Bullenreiten auf dem Nürburgring
Das am Wochenende geplante Bullenreiten
auf dem Nürburgring bleibt aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landkreis Ahrweiler verbot einem Rodeo-Veranstalter, Bullen beim sogenannten
Bull-Riding zur Schau zu stellen. Es handele sich um Darbietungen,
bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Tieres für Show-Zwecke
instrumentalisiert werde. Das Eilrechtsgesuch des Rodeo-Veranstalters
lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Es seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Bullenreiten mit einem
tierschutzwidrigen Leiden der Tiere einhergehe. Dies könne jedoch
nur im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden. Bei einer Abwägung
der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gehe der Schutz
der Tiere vor möglichen Beeinträchtigungen dem wirtschaftlichen
Interesse des Rodeo-Veranstalters vor. Konkrete finanzielle Verluste habe
der Veranstalter nicht dargelegt.
Beschluss vom 24. Juli 2009, Aktenzeichen: 7 B 10776/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Beschäftigter in Altersteilzeit darf in Gemeinderat
Ein Beschäftigter einer zur Verbandsgemeinde
gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
befindet, darf Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Das entschied
das Verwaltungsgericht Trier heute in einem Verfahren der einstweiligen
Anordnung.
Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes
kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis
zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Ungeklärt
war bisher die Frage, was daraus für einen Beschäftigten folgt,
der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit befindet. Ein gewähltes Ratsmitglied des Verbandsgemeinderats
Manderscheid war deshalb vom Bürgermeister, der sich auf entsprechende
Rechtsansichten der Kommunalaufsicht stützte, nicht verpflichtet
worden.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht: Die Regelung über
die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Interessenkonflikten,
die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan
seiner Behörde angehöre. Weil diese Regelung das passive Wahlrecht
als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes
beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß
dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei.
Der Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm
zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr
mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt und sein
Dienstverhältnis münde in den Ruhestand. Dies sei eine Beendigung
des aktiven Dienstverhältnisses und damit sei das Hindernis für
ein Ratsmandat entfallen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: 1 L 398/09.TR
Landgericht
Koblenz: Klage auf Verpflichtung
zur Neuwahl des Vorstandes des Tierschutzvereins
auch in zweiter Instanz erfolgreich
Das Landgericht Koblenz hat die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz,
nach der eine Änderung der Vereinssatzung zur Dauer der Amtsperiode
auch rückwirkend für die amtierenden Vorstandsmitglieder gelte,
bestätigt.
Der Vorstand des beklagten Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V.
war zu Beginn des Rechtsstreits letztmals am 28.10.2006 neu gewählt
worden. Die damalige Vereinssatzung sah eine Amtszeit des Vorstandes von
4 Jahren vor. In einer Mitgliederversammlung im Jahre 2007 wurde eine
Satzungsänderung beschlossen, nach der die Amtszeit des Vorstandes
nach 2 Jahren enden sollte. Die Ladung zur Mitgliederversammlung im Herbst
2009 sah einen Tagesordnungspunkt Wahl des Vorstandes nicht
vor. Ein im Vorfeld der Versammlung gestellter Antrag auf Aufnahme des
Tagesordnungspunktes wurde abschlägig beschieden. An der Mitgliederversammlung
nahmen lediglich rund 5,5% der Vereinsmitglieder teil. Eine Neuwahl des
Vorstandes erfolgte nicht. Daraufhin nahmen 46 Vereinsmitglieder den Tierschutzverein
vor dem Amtsgericht Koblenz auf Feststellung der Nichtigkeit der in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie auf Verpflichtung
zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt
Wahl des Vorstandes in Anspruch. Hintergrund war der Streit
der Parteien, ob die Amtsperiode des Vorstandes aufgrund der Satzungsänderung
bereits zum 28.10.2008 geendet habe.
Das Amtsgericht gab den klagenden Vereinsmitgliedern Recht. Das Urteil
des Amtsgerichts war mehrfach Gegenstand der regionalen Presseberichterstattung.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt.
Die zuständige 6. Zivilkammer hat die Berufung nach zuvor erteiltem
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 29.6.2009
(Aktenzeichen: 6 S 51/09) zurückgewiesen. Zur Begründung
hat die Kammer u.a. ausgeführt, die Amtszeit des im Jahre 2006 gewählten
Vorstandes habe aufgrund der Satzungsänderung zur Dauer der Amtsperiode
lediglich 2 Jahre betragen. Die Neuregelung gelte ab Eintragung der Satzungsänderung
im Vereinsregister. Daher sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht
zu beanstanden.
Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:
Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht
die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,
wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der
beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer
mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Dr. Alexander Walter, Richter am Landgericht
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beihilfe muss lückenlose Übernahme von Aufwendungen für
künstliche Befruchtung nicht gewährleisten
Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch
auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer
künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin
eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann
und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für
bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen
Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung
von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen
am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip).
Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin
beschäftigt ist, versagte die Kostenerstattung, weil die ungewollte
Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verursacherprinzip).
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihilfegewährung
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes
bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
nur eine körperbezogene Kostenerstattung regelten (ebenso wie die
gesetzliche Krankenversicherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen
bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstattungsfähig seien. Erhalte
auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil
dieser das Verursacherprinzip anwende, so bestehe für den Bund keine
Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des
jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung
von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen
Erstattungssystemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt,
bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum
Nachteil eines Leistungsträgers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 19. Juni 2009, Aktenzeichen: 10 A 10309/09.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz:
Klage auf Schadensersatz wegen der Ersteigerung
eines Porsche für 5,50 Euro bei einer Internetauktion
auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung des Landgerichts Koblenz
bestätigt, dass ein Käufer, der bei einer vom Verkäufer
nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug
für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält,
vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen kann.
Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12. August 2008 über das Internet-Auktionshaus
eBay einen am 16. April 2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera
2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000, Euro hatte,
zu einem Mindestgebot von 1, Euro zur Versteigerung an. Nach wenigen
Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung
des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen,
ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben.
Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro
ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von
73.450, Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 75.000, Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Anwaltskosten verlangt; er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der
Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz
hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 als unbegründet
abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt,
zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz
verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.
Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der
Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242
BGB).
Urteil des Landgerichts Koblenz - Aktenzeichen: 10 O 250/08.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht
Koblenz eingelegt. Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
hat den Kläger durch Beschluss vom 3. Juni 2009 darauf hingewiesen,
dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung
zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig.
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 2009 - Aktenzeichen:
5 U 429/09.
Der 5. Zivilsenat hat in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts
bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist und der Beklagte dadurch, dass er die Erfüllung
des Kaufvertrags verweigert hat, dem Kläger grundsätzlich zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Jedoch sei das Bestehen des Klägers
auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches
im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des §
242 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung
so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
erfordern. Wie der Senat ausgeführt hat, muss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs
aus Gründen der Rechtssicherheit auf Ausnahmefälle beschränkt
bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Der Beklagte habe die
Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche
Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis
des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass
dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre,
noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von 5,50 Euro
bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest
75.005,50 Euro bewege sich nicht mehr im Bereich eines Schnäppchens,
d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen
liegenden Preises. Vielmehr liege für den verständigen Betrachter
ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen
dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung
der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt
worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 Euro und auch
sein Maximalgebot von 1.100, Euro bei weitem überschritten
hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug
sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von
73.450, Euro erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach
den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom
Beklagten verlangen.
Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren:
Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht
die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück,
wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der
beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer
mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Grundstückseigentümer müssen Beitrag für
die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals bezahlen
Grundstückseigentümer müssen
nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines
Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für
die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beklagte Verbandsgemeinde Birkenfeld hat im Zuge der Erneuerung einer
Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers
der angrenzenden Grundstücke verlegt und hierfür Vorausleistungen
erhoben. Hiergegen haben fünf Kläger im Wesentlichen eingewandt,
die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke
nicht erforderlich, weil sie das Regenwasser an Ort und Stelle versickern
lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Vorausleistungsbescheide
aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Verbandsgemeinde
hin vier Klagen abgewiesen. In einem Fall verneinte das Gericht wegen
der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Beitragspflicht.
Die erstmalige Herstellung der Teilkanäle sei erforderlich, weil
mehrere Grundstücke zur ordnungsgemäßen Beseitigung des
anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen
seien. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen
Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher
Vorteil liege nicht erst dann vor, wenn die Grundstücke tatsächlich
an den Kanal angeschlossenen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht
nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts schon
dann, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen
werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken
erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität
hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grundstücksnutzung
an, sondern es seien zukünftig zulässige Nutzungsänderungen
zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit
entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu
lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht
für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur
dann aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals
hergestellter Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei.
Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe
dies auf dem besonderen Umstand, dass dem Kläger in der Baugenehmigung
für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser
gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue
Entwässserungskanal verlegt worden sei.
Urteile vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11161/08.OVG;
6 A 11162/08.OVG; 6 A11163/08.OVG; 6 A 11164/08.OVG;
6 A 11165/08.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Agrarsubventionen für das Jahr 2007
dürfen veröffentlicht werden
Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 muss
die Veröffentlichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte
im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr.
In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung
der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger
nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen
Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab
das Verwaltungsgericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen
Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe
der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und
Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht
den Eilantrag ab.
Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung
der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen
Daten verzichtet habe (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2009 zur Rechtslage
im Jahr 2008). Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei
durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach
den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz
und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung
von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen
ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden
? und damit knapp 50% des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik
ausgebe. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller
auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten über
erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen
Lebensführung betreffen würden.
Beschluss vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10601/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kosten
für die Unterbringung von Pudeln in Tierheimen
Ein Kostenbescheid kann im Einzelfall aufgehoben werden, weil die zuständige
Behörde nicht die zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der
Forderung notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin betrieb im Landkreis Neuwied eine Pudelzucht. Nachdem
der Landkreis Mängel in der Tierhaltung feststellte, gab er der Klägerin
auf, ihren Hundebestand bis zum 1. September 2002 auf maximal zehn Tiere
zu reduzieren, und drohte an, ansonsten die überzähligen Hunde
anderweitig auf Kosten der Klägerin unterzubringen. Im Oktober 2002
wurden in der stark verunreinigten Wohnung der Klägerin insgesamt
98 Pudel vorgefunden. Daraufhin verfügte der Landkreis, alle Hunde
abzutransportieren und brachte die Tiere in verschiedenen Tierheimen unter.
Zudem wurden die Pudel teilweise tiermedizinisch behandelt und fünf
Tiere eingeschläfert. Die Tierheime gaben in der Folgezeit die Pudel
gegen eine Schutzgebühr, Kaution bzw. Spende
an Interessenten ab. Mit Kostenbescheid vom 6. Juni 2007 verlangte der
Beklagte von der Klägerin insgesamt 30.038,22 Euro (Sachkosten für
die Unterbringung, ärztliche Behandlung und Betreuung der Tiere sowie
Gebühren der Kreisverwaltung abzüglich von Spenden sowie Einnahmen
aus der Vermittlung der Hunde). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung reduzierte
der Beklagte die Kostenforderung auf 15.000, Euro.
Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Ein Verwaltungsakt könne,
so die Richter, binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten ohne Entscheidung
in der Sache aufgehoben werden, sofern das Gericht eine weitere Sachaufklärung
für erforderlich halte, die gebotenen Ermittlungen erheblich seien
und die Aufhebung sachdienlich sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar
bestehe vorliegend dem Grunde nach ein Kosten¬erstattungsanspruch
aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Denn die tierschutzrechtlichen
Verfügungen, die dem Vorgehen des Landkreises zugrunde lägen,
hätten Bestandskraft erlangt. Jedoch sei ungeachtet der Reduzierung
der Forderung auf 15.000, Euro eine weitere Sachaufklärung
zur Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten der Tiere geboten.
So bestehe Aufklärungsbedarf zu den unterschiedlichen Tagessätzen
der Tierheime, in welche die Pudel verbracht worden seien. Zudem sei die
Ermittlung weiterer Tatsachen nötig zur Beantwortung der Frage, wie
lange die kostenpflichtige Unterbringung der einzelnen Tiere in den Tierheimen,
die zwischen 15 Tagen und 415 Tagen betragen habe, habe andauern dürfen.
Außerdem seien teilweise Tierarztkosten geltend gemacht, ohne dass
klar sei, welche Tiere betroffen und ob die tierärztlichen Maßnahmen
erforderlich gewesen seien. Überdies sei teilweise nicht nachvollziehbar,
ob die aufgeführten Kosten sich überhaupt auf Hunde aus dem
Bestand der Klägerin bezögen. Angesichts der Vielzahl der aufzuklärenden
Einzelfallumstände sei es sachdienlich, den Kostenbescheid aufzuheben
und dem Landkreis die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen,
zumal eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Beteiligten
hierdurch nicht erkennbar sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Juli 2009, 2 K 1388/08.KO
OVG: Agrar-Subventionen
für das Jahr 2008 dürfen veröffentlicht werden
Der Empfänger von Agrarförderung
für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der
Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte
im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr.
Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus,
wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen
über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen
sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April
2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht
statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde
des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.
Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen
Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung
sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung
eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur Geschäftsgrundlage
der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller
nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des
dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt
gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose
Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages
habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet.
Beschluss vom 10. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10607/09.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz verurteilt ein deutsches Mitglied der al Qaida zu acht Jahren
Freiheitsstrafe
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 47 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen
pakistanischer Herkunft Aleem N. zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
und mehrerer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz
verurteilt.
Der zuständige Strafsenat sah es als erwiesen an, dass der zuletzt
in Germersheim in der Pfalz wohnhafte Angeklagte seit Juni 2004 in die
Organisation und Befehlsstruktur der al Qaida eingebunden war. Seine Aufgabe
war es, Geld und Ausrüstungsgegenstände für den bewaffneten
Kampf zu beschaffen, die al Qaida- Ideologie in Deutschland zu verbreiten
und neue Mitglieder und Unterstützer zu werben, die bereit waren,
sich in einem Lager der al Qaida militärisch ausbilden zu lassen,
um anschließend für terroristische Aktionen zur Verfügung
zu stehen.
Nach 43-tägiger Hauptverhandlung stand für den Senat fest, dass
der Angeklagte in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 in mehreren Lieferungen
nahezu 80.000, Euro sowie verschiedene militärisch nutzbare
Gegenstände wie z.B. Laser-Entfernungsmesser, Ferngläser, ein
Nachtsichtgerät sowie Schutzwesten in das afghanisch-pakistanische
Grenzgebiet verbracht und dort an Repräsentanten der al Qaida übergeben
hat. Daneben hat er vier Personen rekrutiert, die zu einer Ausbildung
zum Jihad- Kämpfer bereit waren. Während einer dieser Rekruten
den Schleuser, der ihn in ein Ausbildungscamp im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet führen sollte, in Teheran verpasst hat, haben zumindest
zwei Personen die Ausbildung tatsächlich absolviert. Einer dieser
beiden Personen gelang es, in der al Qaida eine solche Stellung zu erlangen,
dass sie am 17. Januar 2009 im Internet mit dem in der deutschen Öffentlichkeit
viel beachteten al Qaida-Video Das Rettungspaket für Deutschland
in Erscheinung getreten ist. Ob die vierte Person von Lahore (Pakistan)
aus erfolgreich in ein Ausbildungscamp vermittelt werden konnte, ließ
sich im Prozessverlauf nicht klären.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Senat auch davon überzeugt,
dass der Angeklagte selbst eine Logistik- und eine Sprengstoffausbildung
bei der al Qaida absolviert und im Frühjahr 2006 an einer militärischen
Aktion der al Qaida gegen US- amerikanische Truppen der Operation Enduring
Freedom oder ISAF- Einheiten in der afghanischen Provinz Paktika teilgenommen
hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OVG:
Private Sportwetten nach Änderung
des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten
Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes
verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Bad Kreuznach
ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von
Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller
zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin
anzubieten (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember
2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme
der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur
Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung
der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das Oberverwaltungsgericht
gab dem Antrag statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot
der privaten Vermittlung von Sportwetten.
Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen
Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land
Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages
zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben
des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe
von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig
sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes
sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis zum
31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das
Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten.
Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und
im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise
auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen
für Glücksspielsüchtige auszubauen.
Beschluss vom 9. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 B 10323/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Grundsatzentscheidung zur Befangenheit
von Gemeinderatsmitgliedern
Von der Beratung und Beschlussfassung
über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes
ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im
größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als
Jagdpächter nutzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Ortsgemeinderates und Pächter des
gemeinschaftlichen Jagdreviers Pottum (Verbandsgemeinde Westerburg). Zum
1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe
von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen.
Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert
werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung
über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplatzerweiterung
aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche
Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern:
Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe
sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich
am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche
Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche
Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in
eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb
sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder
Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen,
wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand bestehe,
welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied
werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert
handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied
durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor-
oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender
böser Schein. Ein solcher Anschein bestehe beim Kläger,
weil die mögliche Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke
als Golfplatz der bisherigen Grundstücksnutzung und der Ausübung
des Jagdrechts widerspreche.
Urteil vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen: 2 A 10098/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Aufnahme in Gesamtschule
Eine in Gründung befindliche
Integrierte Gesamtschule kann im Einzelfall verpflichtet sein, einen Schüler
vorläufig aufzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Der Antragsteller bewarb sich neben 171 weiteren Schülern um die
Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule im Landkreis Bad Ems. Bei der
Auswahl der Schüler für die 120 Schulplätze nahm die Schule
zunächst zwei Schüler als Härtefälle an. Sodann wurden
zehn Gruppen entsprechend der erreichbaren Notensummen der Fächer
Deutsch, Mathematik und Sachkunde aufgeteilt. Aus jeder Gruppe sollten
zwölf Schüler durch Losverfahren einen Schulplatz erhalten.
In den beiden Gruppen, denen die Härtefälle zuzuordnen gewesen
wären, wurde die Anzahl der Plätze um einen reduziert. Die Plätze
zweier Gruppen, deren Notensummen kein Bewerber erreichte, wurden an die
nächsten Gruppen weitergegeben. Der Antragsteller blieb unberücksichtigt.
Nach erfolglosem Widerspruch beantragte er gerichtlichen Rechtsschutz
und begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens die vorläufige Aufnahme
in die Schule.
Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Recht des Antragstellers auf einen gleichberechtigten
Zugang zu staatlichen Schulen und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung,
so die Richter, sei verletzt. Zwar dürfe der Vergabe der Schulplätze
ein Losverfahren zu Grunde gelegt und hierbei Leistungsgruppen gebildet
werden. Das konkrete Auswahlverfahren habe jedoch zu Ungleichbehandlungen
unter den Bewerbern geführt. So seien durch die Zuordnung der Härtefälle
zu zwei Gruppen die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen ohne erkennbaren
Grund gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert worden. Zudem sei
es nicht gerechtfertigt gewesen, dass für bestimmte Notensummen Plätze
vorgehalten worden seien, obwohl kein Bewerber sie erreicht habe. Durch
die weitergegebenen Plätze seien die Chancen der unmittelbar folgenden
Gruppen übermäßig verbessert worden. Von daher sei eine
vorläufige Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt, da andernfalls
nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile wie Eingewöhnungsschwierigkeiten
nach einem Schulwechsel und damit verbundene Lernnachteile drohten. Ob
der Schüler endgültig auf der Schule bleiben könne, hänge
vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bzw. eines erneuten Auswahlverfahrens
ab.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009, 7 L 561/09.KO
Verwaltungsgericht
Mainz: Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig
Ein Selbstständiger kommt - anders
als ein Arbeitnehmer - für sein Autoradio auch dann nicht in den
Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte,
wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle
(Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4.
Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:Ein Zahnarzt
mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde
vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio
in Anspruch genommen.
Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur
für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich
für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt
werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes
Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig
bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit
für sogenannte Zweitgeräte).
Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt.
Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig,
wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei
Selbstständigen sei nämlich die Wohnung - jedenfalls in der
Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen
als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur
Betriebsstelle - oder wie hier zur Praxis - bereits der Berufsausübung
zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches
Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde,
unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen
Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche
Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen
beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs
oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug
des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem
gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der
Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren
und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem
Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt
von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus
beruflich nutzten, sehr aufwendig wären.
4 K 1116/08.MZ
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Unzulässige Werbung für niederländische
Versandapotheke
Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse,
die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen Bonus beim
Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen
(hier: niederländischen) Versandapotheke hinweist, verstößt
gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge.
Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren
einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben
u.a. für einen persönlichen Bonus geworben, den
die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel
und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein
in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß
eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern
untersagt. Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und
verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem
Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen
ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke
oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und
neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten
worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
Beschluss vom 4.6.2009 - L 5 AS 57/09 B ER. Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
Verwaltungsgericht
Koblenz: Platzverweis
und Aufenthaltsverbot bei Skinheadkonzert
Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis
beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen
die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr
der Begehung von Straftaten besteht. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
An einem Samstagabend im November 2008 beendete die Polizei eine Veranstaltung
in der Schützenhalle der Stadt Sinzig und sprach gegenüber den
Anwesenden, darunter unter auch die Kläger, einen Platzverweis und
ein Aufenthaltsverbot für die Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler
und Remagen aus. Zur Begründung hieß es, es lägen Erkenntnisse
vor, wonach auf dem Gelände ein rechtsextremistisches Konzert unter
Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts stattfinden solle. Hiergegen
wandten sich die Kläger und machten geltend, bei der Veranstaltung
habe es sich um eine private Geburtstagsfeier mit Live-Musik gehandelt,
bei der es zu keinen Straftaten gekommen sei.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Polizei, so das Gericht, waren im
Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots
hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten.
Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung
von Straftaten zu befürchten sei, wenn die Veranstaltung nicht unterbunden
würde. Bei der Veranstaltung habe es sich nach der Überzeugung
des Gerichts um ein Skinheadkonzert gehandelt und nicht um eine normale
Geburtstagsfeier. Hierfür sprächen zahlreiche Hinweise, wie
etwa eine vor Ort aufgestellte Kasse, aufgefundene Verzehrbons, Eingangsstempel
auf dem Handrücken der Anwesenden, Ausgabe von Getränken gegen
Bezahlung und weitere Umstände, die auf eine kommerzielle Veranstaltung
hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei auch die Prognose gerechtfertigt
gewesen, dass die Musik strafbare Inhalte gehabt habe. Dies folge etwa
daraus, dass die Musik nach der Warnung Die Bullen kommen
beendet worden sei und die Polizei im Bereich der Bühne zerrissene
Liedtexte mit zumindest beleidigendem Inhalt gegenüber ausländischen
Bürgern gefunden hätten. Zudem habe eine Reihe weiterer Tatsachen
die Gefahrenprognose gerechtfertigt. In einer derart aufgeheizten Atmosphäre,
wie sie vorgefunden worden sei, sei unter bereits rechtsextremistisch
in Erscheinung getretenen Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
die Begehung von Straftaten, wie z.B. Beleidigung, Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung
bzw. Aufruf zu Gewalt, zu erwarten gewesen. Das ergangene Aufenthaltsverbot
sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da infolge entsprechender Äußerungen
davon habe ausgegangen werden können, dass die Teilnehmer auf Grund
ihres Frustes über die aufgelöste Veranstaltung Straftaten in
den genannten Städten begehen würden.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 3. Juni 2009, 5 K 49/09.KO,
5 K 91/09.KO
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz: Kinderschutzgesetz verfassungsgemäß - Keine
Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts
Der Landesgesetzgeber ist befugt, Eltern durch ein behördliches Einladungs-
und Erinnerungsverfahren zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen
anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher
Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken.
Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz.
I.
Nachdem in den letzten Jahren wiederholt tragische Fälle der Vernachlässigung,
Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern aufgetreten waren, haben mehrere
Bundesländer Kinderschutzgesetze erlassen. Ziel dieser Gesetze ist
die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die Sicherstellung
der erforderlichen Hilfen. Insbesondere soll die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen
bei Kindern (U1 bis U9) gesteigert und Erkenntnisse über möglichen
Hilfebedarf derjenigen Familien gewonnen werden, die nicht an Untersuchungen
teilgenommen haben.
Dementsprechend sieht das rheinland-pfälzische Kinderschutzgesetz
die Einrichtung einer Zentralen Stelle beim Landesamt für Soziales,
Jugend und Versorgung vor. Sie erhält von den Meldeämtern die
Daten der Kinder, bei denen Früherkennungsuntersuchungen anstehen.
Die Zentrale Meldestelle lädt die Erziehungsberechtigten zu den Untersuchungen
ein und fordert sie gegebenenfalls auf, versäumte Früherkennungsuntersuchungen
nachzuholen (Einladungs- und Erinnerungsverfahren). Kommen Eltern dieser
Aufforderung nicht nach, werden die Daten des Kindes an das Gesundheitsamt
weitergeleitet, welches Kontakt zur betreffenden Familien mit dem Ziel
aufnimmt, die Früherkennungsuntersuchung durchzuführen. Bleibt
die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt ohne Erfolg, wird das Jugendamt
über den Sachverhalt informiert. Das Jugendamt prüft unverzüglich,
ob ein Hilfebedarf vorliegt, und stellt die notwendigen und geeigneten
Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern
zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer, Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes,
hat gegen die Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes über das
Einladungs- und Erinnerungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Er
macht eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
geltend, weil das Landeskinderschutzgesetz die Weitergabe und Nutzung
personenbezogener Daten von Kindern und Eltern durch staatliche Stellen
ermöglicht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des
durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechts der Eltern zur
Erziehung ihrer Kinder.
II.
Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück.
Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts
zu diesem Fragenkreis.
1. Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale
Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter seien aus überwiegenden
Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig.
Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiere das körperliche
und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
Insoweit bestehe schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere
staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richte die Landesverfassung
an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend
zu überwachen. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag komme
der Landesgesetzgeber mit den Regelungen über das Einladungs- und
Erinnerungsverfahren nach.
Die aktuellen Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung
ließen Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von
Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls
deutlich werden. Es bedürfe aber eines möglichst frühzeitigen
Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern. Dies könne durch
die Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen,
die von 97 % bei der U4 auf 84 % bei der U9 deutlich zurückgehe,
bewirkt werden. Zur Erreichung dieses Zieles stehe ein gleich wirksames
und den Datenschutz weniger beeinträchtigendes Mittel als das Einladungs-
und Erinnerungsverfahren nicht zur Verfügung. Durch Aufklärungsaktionen
beispielsweise des Bundesministeriums für Gesundheit, des rheinland-pfälzischen
Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen
sowie Bonussysteme der gesetzlichen Krankenversicherungen sei die gewünschte
nahezu lückenlose Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen
nicht erreicht worden. Die Datenübermittlung führe nicht zu
einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf
informelle Selbstbestimmung. Der Inhalt der Informationen betreffe nicht
den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es
handele sich um rein äußere Identitätsmerkmale wie den
Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Insbesondere
würden medizinisch sensible Daten oder gar Untersuchungsbefunde nicht
übermittelt. Außerdem bestünden verfahrensmäßige
Sicherungen zur Abmilderung der Eingriffsfolgen. Die Daten der Zentralen
Stelle seien getrennt von den sonstigen Daten des Landesamtes für
Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch besondere technische
und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen.
Sie seien bei Erreichen des verfolgten Zwecks, spätestens aber sechs
Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen.
Schließlich bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung,
dem Landtag regelmäßig - erstmals im Jahre 2010 - über
die Umsetzung und die Auswirkungen des Kinderschutzgesetzes aufgrund einer
wissenschaftlichen Evaluation zu berichten. Hieran werde auch der Landesbeauftragte
für den Datenschutz beteiligt.
2. Das Einladungs- und Erinnerungsverfahren sei des Weiteren mit dem von
der Landesverfassung garantierten natürlichen Recht der Eltern zur
Erziehung ihrer Kinder vereinbar. Bei der Kindererziehung komme den Eltern
im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu. Neben dem Recht zur Ausübung
der Elternverantwortung bestehe gegenüber den Kindern aber auch eine
Pflicht der Eltern zu einer am Kindeswohl ausgerichteten Erziehung. Denn
das Elternrecht sei ein Recht im Interesse des Kindes. Ergänzend
hätten nach der Landesverfassung Staat und Gemeinden ausdrücklich
die Aufgabe der Überwachung und Unterstützung der Eltern bei
der Ausübung der Erziehung. Zur Wahrnehmung dieses Wächteramtes
dürfe sich der Staat auch vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls
Informationen verschaffen, um helfen und schützen zu können.
Der damit verbundene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei im
Hinblick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Denn die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern trete bei
Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund,
wenn Belange der Gesundheit ihrer Kinder betroffen seien. Dies gelte umso
mehr, wenn es um die für Eltern kostenlose Durchführung von
Früherkennungsuntersuchungen gehe, die wegen ihrer Bedeutung für
das Kindeswohl selbstverständlich sein sollte.
Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen: VGH B 45/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress
der Zeugen Jehovas
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf
die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress
der Zeugen Jehovas. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub
für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena
in Frankfurt. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht
den Dienstherrn, den Sonderurlaub zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht
wies die Klage hingegen ab.
Einem Beamten könne nach der Sonderurlaubsverordnung zwar Sonderurlaub
für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am
Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diese Veranstaltungen
über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche
Bedeutung hätten. Dies sei bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas
jedoch nicht der Fall. Die Kirchentage seien keine von den Amtskirchen
organisierten Veranstaltungen. Vielmehr würden sie von Laienbewegungen
getragen, die den Kirchen teilweise sogar kritisch gegenüberstünden.
Außerdem widmeten sie sich nicht ausschließlich religiösen
oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen
und gesellschaftlichen Fragestellungen wie z.B. des Friedens, der Ökologie
und der Globalisierung. Demgegenüber würden die Bezirkskongresse
der Zeugen Jehovas von der Religionsgesellschaft selbst organisiert und
beschränkten sich auf ein Wirken nach innen. Es solle der individuelle
Glauben gefestigt und die religiöse Lebensführung sowie das
Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder gestärkt werden.
Demnach komme den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche
gesellschaftliche Bedeutung zu wie dem Evangelischen Kirchentag und dem
Deutschen Katholikentag.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 19. Juni 2009; Aktenzeichen: 10 A 10042/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Keine Veränderungssperre wegen Jugendwohngemeinschaft
Die Veränderungssperre, mit der
die Ortsgemeinde Beuren die Nutzung eines Anwesens in der Dorfmitte zur
Förderung des Fremdenverkehrs sichern will, ist unwirksam. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der früheren Dorfschmiede
in Beuren, einem Dorf mit 200 Einwohnern. Sie möchte das Grundstück
an die AG Starthilfe e.V. verkaufen, die in dem Anwesen eine Jugendwohngemeinschaft
für vier Jugendliche unterbringen will, die aus einem ungünstigen
Milieu kommen und nicht mehr zu Hause wohnen können. Gegen diese
Nutzung haben sich in einer Unterschriftensammlung 163 Einwohner von Beuren
ausgesprochen. Daraufhin fasste die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan
aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, um das ortsbildprägende
Gebäude zur Förderung des Fremdenverkehrs nutzen zu können.
Dem hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin
gab das Oberverwaltungsgericht statt und erklärte die Veränderungssperre
für unwirksam.
Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie nicht zur Sicherung
einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Zwar habe die
Ortsgemeinde Beuren die Absicht geäußert, die ehemalige Dorfschmiede
ergänzt um ein Keramikmuseum zu reaktivieren und damit den Dorfkern
aufzuwerten. Jedoch diene die Veränderungssperre nicht der Verwirklichung
eines positiven städtebaulichen Ziels, sondern habe allein den Zweck,
die Einrichtung der Jugendwohngemeinschaft zu verhindern. Dies ergebe
sich aus dem gesamten Ablauf des Planungsverfahrens und aus Äußerungen
des Ortsbürgermeisters. Ferner erscheine die ins Auge gefasste touristische
Nutzung der früheren Dorfschmiede in dem Ort, der über keinerlei
touristische Einrichtungen verfüge, wenig realistisch. Schließlich
sei die Finanzierung vollkommen unklar.
Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen: 8 C 11306/08.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen
Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz
nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. W.
in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte die Zulassung
eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von
der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht
an. Er wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des
Flohmarktes erreichen.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Marktveranstaltung
verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten
verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem
Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei
gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes
sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der
Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker
stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide
sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen
Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen
Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages.
Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse - anders als die gesetzlichen
Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - auch keine
Ausnahme zu.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 4 L 562/09.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur
den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen
anrechnen lassen
Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht,
darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der
Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt
werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt.
Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag
vereinbart worden ist. Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam
mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen
Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung
war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen
Unterhalt in Höhe von 381, Euro zu erbringen. Tatsächlich
zahlte er nur 125, Euro monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch
mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von
256, Euro monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung
stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin
sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen
Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde
zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung
könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht
hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu
gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger
aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten
des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem
nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass
die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine
nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet
werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes
II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen
- verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen
auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig
auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen
geltend gemacht werden kann (Urteil vom 23.4.2009 - L 5 AS 81/07)
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz: FG Rheinland-Pfalz:
Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat
als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S.
des Kindergeldrechtes angesehen werden?
Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08)
hat das Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen,
ob eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als
eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts
angesehen werden kann.Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers
bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb
er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung.
Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein
Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete
sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung
zum Feldwebel des Truppendienstes).
Die Agentur für Arbeit forderte das für die Zeit von Oktober
2007 bis April 2008 in Höhe von 1078.- Euro gezahlte Kindergeld jedoch
zurück und begründete das damit, wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes
sei der Sohn des Klägers zwar über das 21. Lebensjahr hinaus
berücksichtigungsfähig, aber als Kind ohne Ausbildungsplatz
könne er nicht berücksichtigt werden, da er sich nicht um eine
Ausbildungsstelle beworben habe. Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat
stelle keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Sinne dar.
Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz
führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das -
wie der Sohn des Klägers im Streitfall - das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne.
Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- nicht so zu verstehen, dass
eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat
nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf
ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden,
dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung
zur Kindergeldberechtigung führen könne.
Im Übrigen wäre der Kindergeld - Berücksichtigungstatbestand
(Kind ohne Ausbildungsplatz) zumindest bis April 2008 auch deshalb erfüllt,
weil sich der Sohn im August 2007 bei der Bundeswehr um einen Ausbildungsplatz
als Hubschrauberpilot (erster Verwendungswunsch) beworben und erst im
April 2008 erfahren habe, dass er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Verfassungsbeschwerde
gegen Vereinbarung über Flugplatz Mainz-Finthen
Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtverein
Mainz e.V. und dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz
sowie der Ortsgemeinde Wackernheim über den Betrieb des Flugplatzes
Mainz-Finthen eingegangen.
Der Luftfahrtverein Mainz e.V. betreibt auf dem ehemaligen Militärflughafen
Mainz-Finthen einen zivilen Verkehrslandeplatz. Der Flugplatz liegt auf
dem Gebiet des Zweckverbandes Layenhof / Münchwald, der sich zur
Aufgabe gestellt hat, das Flughafengelände einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung zuzuführen. Da zwischen dem Luftfahrtverein, dem Zweckverband,
der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim unterschiedliche Auffassungen
über Bestand und Reichweite der erteilten luftverkehrsrechtlichen
Betriebsgenehmigungen bestehen, haben die Beteiligten am 20. Mai
2008 eine Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes geschlossen.
Darin verpflichtet sich der Luftfahrtverein insbesondere, die Flugbewegungen
auf den Stand des Jahres 2004 zu begrenzen und weitere Maßnahmen
zum Lärmschutz zu treffen (z.B. Nachtflugverbot, Festlegung von neuen
Flugrouten). Die gegen die Vereinbarung erhobene Verfassungsbeschwerde
begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Verstoß
gegen die Verpflichtung des Staates, die Freiheit und Selbständigkeit
des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen zu fördern.
Darüberhinaus macht er geltend, die Vereinbarung verhindere eine
Klärung der Rechtmäßigkeit der erteilten Betriebsgenehmigungen
durch die Verwaltungsgerichte.
Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung, dem Luftfahrtverein
Mainz e.V., dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz
und der Ortsgemeinde Wackernheim Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde
Stellung zu nehmen.
Aktenzeichen: VGH B 13/09
Verwaltungsgericht
Koblenz: Der störende Gummigeruch
Eine Baugenehmigung für eine Produktionshalle darf nicht erteilt
werden, wenn von dieser Gummigerüche ausgehen, die an 25% der Jahresstunden
in der Umgebung eines Wohnhauses wahrnehmbar sind. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung, die der beklagte
Landkreis Neuwied für eine etwa 120 m von ihrem Wohnhaus in Kleinmaischeid
entfernte Anlage zur Verarbeitung von Kautschuk erteilt hatte. Sie machte
geltend, das Vorhaben führe für sie zu unzumutbaren Belästigungen
in Form von Gummigerüchen.
Die Klage hatte Erfolg. Die genehmigte Produktionshalle, so die Richter,
sei gegenüber der Klägerin rücksichtslos, da die hiermit
verbundenen Geruchsimmissionen das Maß des Zumutbaren überschritten.
Hierbei stützten sie sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten,
wonach Prüfer bei ihren Geruchsbegehungen über einen Zeitraum
von sechs Monaten in 25% der Fälle an der Terrasse der Klägerin
einen Gummigeruch festgestellt hatten. Ein solcher Geruch, so das Gericht,
sei generell nicht als angenehmen zu bewerten, sondern störe die
Wohnqualität. Auf Grund der festgestellten Häufigkeit der Geruchsimmissionen,
die die in der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgegebenen Werte deutlich
überschreite, müsse die Klägerin eine solche Beeinträchtigung
nicht hinnehmen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2009, 1 K 1716/07.KO
Oberlandesgericht
Koblenz untersagt Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestimmte Werbung mit einem
Jackpot
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten
Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die
Glücksspiellotterie 6 aus 49 mit einem möglichen
Höchstgewinn (Jackpot) zu werben, wenn diese Werbung
nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information
über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.Eine
Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens
mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen.
Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge
statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich
zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet
ab.
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008 (Aktenzeichen:
4 HK.O 133/08) ist unter http://www.justiz.rlp.de
(>Rechtsprechung) veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Landgerichts
vom 9. Januar 2009 kann unter http://www.justiz.rlp.de
(>Aktuelles) eingesehen werden.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung
eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre
Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus
49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln
mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über
die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Urteilsbegründung
ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen
§ 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung
von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information
der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit
von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn
sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der
vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht
auf die - vom Landgericht bejahte - Frage an, ob die Werbung der Lotto
Rheinland-Pfalz GmbH mit einem Jackpot in der gewählten
farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei.
Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit
beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme
an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit
zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits
das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren
und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und
demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches
Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages
und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander
von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme
am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an
Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten.
Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben
der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr
nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise
auf die Suchtgefahr vorhanden seien.
Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil ist deshalb
rechtskräftig.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 2009 ist unter http://www.justiz.rlp.de
(>Rechtsprechung) veröffentlicht.
§ 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in
Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) lauten wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung
eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten
anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit
zum Glücksspiel zu beschränken.
§ 6 Sozialkonzept
Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen
sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten
und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck
haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die
Vorgaben des Anhangs Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung
von Glücksspielsucht zu erfüllen. In den Sozialkonzepten
ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen
Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese
behoben werden sollen.
Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht
(im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt:
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung
über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 -
Aktenzeichen: 9 U 117/09
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wahlstand vor Dorfgemeinschaftshaus
Die Ortsgemeinde Dorsheim ist verpflichtet,
einer Freien Wählergemeinschaft die Nutzung einer Teilfläche
vor ihrem Bürgerhaus mit der Aufstellung eines Info-Standes sowie
der Toiletten in dieser Einrichtung am Tag vor den Kommunalwahlen von
16.00 - 20.00 Uhr zu gestatten. Dies hat das VG Koblenz in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren entschieden.
Nachdem die Wählergemeinschaft einen entsprechenden Antrag bei der
Ortsgemeinde gestellt hatte, lehnte deren Rat diesen Wunsch ab. Hiermit
war die Wählergemeinschaft nicht einverstanden und zog vor das VG
Koblenz.
Ihr Antrag war erfolgreich. Das Bürgerhaus, so die Richter, stehe
nach der Benutzungsordnung auch politischen Gruppierungen zur Verfügung.
Von daher habe die Wählergemeinschaft Anspruch auf Gleichbehandlung.
Der Beschluss des Rates, an Wahlwochenenden keine Nutzung des Bürgerhauses
mehr zuzulassen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit
politischer Gruppierungen bei Wahlen rechtsmissbräuchlich. Er ziele
nämlich nur darauf ab, die Freie Wählerliste in ihrem Wahlkampf
zu behindern und deren Wahlveranstaltung unmöglich zu machen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim OVG
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Juni 2009, 1 L 531/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Wählergruppe Maiworm in Birkenheide scheitert
mit ihrem Zulassungsbegehren zur Kommunalwahl
Die Antragsteller wollten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung
des Wahlvorschlags ihrer Wählergruppe Maiworm zur Kommunalwahl 2009
und die Verschiebung der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009 auf einen späteren
Termin erreichen. Sie hatten sich aus Unzufriedenheit mit der Kommunalpolitik
in ihrem Heimatort und, um sich aktiv im Gemeindeleben einzubringen, im
April 2009 zu der Wählergruppe Maiworm zusammengeschlossen und die
Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 beantragt.
Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag aus formalen Gründen
zurück. Er entspreche nicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes.
Mit dem am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgten die
Antragsteller ihr Ziel der Zulassung ihrer Wählergruppe zur Kommunalwahl
2009 weiter und im Hinblick auf den Wahltermin am 7. Juni 2009 begehrten
sie die Verschiebung der Wahl.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Antragsteller
auf die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit verweisen lassen
müssten. Die Antragsteller hätten das Gericht derart spät
angerufen, dass zwingende gesetzliche Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes
nicht einzuhalten gewesen wären. So müsse ein zugelassener Wahlvorschlag
spätestens zwölf Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht
werden. Diese Frist hätte nicht mehr eingehalten werden können.
Der Antrag sei erst am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangen und damit
sei die zur Verfügung stehende Zeit für eine Stellungnahme der
Antragsgegnerin und einen angemessenen Prüfungszeitraum für
das Gericht nicht mehr ausreichend gewesen.
Im gerichtlichen Eilverfahren könne so kurz vor einer Wahl auch nicht
die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler bei der Nichtzulassung
von Wahlvorschlägen gewonnen werden. Der Beständigkeit von Wahlen
entspreche es besser, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung
zu verweisen. Die damit verbundenen Nachteile seien mit Blick auf die
Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von
Wahlen zumutbar. Die Antragsteller müssten sich somit auf die Möglichkeit
des Einspruchs gegen das Wahlergebnis verweisen lassen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 L 482/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Eilantrag des Netzwerk
Freie Patrioten (NFP-NUR) e.V. abgelehnt
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 2. Juni
2009 den Eilantrag des Netzwerk Freie Patrioten e.V., ihm im Falle einer
Listenwahl bei der Auszählung der Kreistagswahl am 7. Juni 2009 die
volle Ausschöpfung von 46 Stimmen zuzubilligen, abgelehnt.
Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am
15. April 2009 hatte der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchende Verein
für die Kreistagswahl einen Wahlvorschlag mit 16 Bewerbern eingereicht,
von denen die Bewerber der Listenplätze 1 bis 15 dreifach und die
Bewerberin auf Listenplatz 16 einfach benannt waren. Zu dem unter Nr.
15 geführten Bewerber war im Wahlvorschlag angegeben, dass er die
deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Verbandsgemeinde Konz bestätigte
zunächst dessen Wählbarkeit. Nachdem im Nachhinein festgestellt
wurde, dass es sich bei diesem Listenplatzbewerber tatsächlich nicht
um einen Deutschen oder einen EU-Bürger, sondern um einen russischen
Staatsangehörigen handelt, hat der Kreiswahlausschuss Trier-Saarburg
am 29. April die Streichung dieses Listenplatzbewerbers beschlossen, mit
der Folge, dass die auf Listenplatz 16 aufgeführte Bewerberin - mit
einfacher Benennung - auf Listenplatz 15 vorrückte, sodass - da der
Wahlvorschlag keinen weiteren Kandidaten enthält - im Falle einer
Listenstimme nicht mehr die höchstmögliche Anzahl von 46 Stimmen
auf den Wahlvorschlag des Vereins entfallen wird. Diese Rechtsfolge versuchte
der Verein im gerichtlichen Verfahren zu verhindern, allerdings ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führten die Richter
der 1. Kammer aus, der Antragsteller begehre im Ergebnis eine vorgezogene
Entscheidung des Kreiswahlausschusses darüber, wie die Stimmen im
Falle einer Listenwahl auszuzählen seien. Für eine von den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 32 ff. KWG) abweichende Stimmauszählung
biete das Kommunalwahlrecht jedoch keinen Raum. Das Begehren des Vereins,
ihm im Falle der Wahl seiner Liste die an sich mögliche Stimmenzahl
von 46 zugute kommen zu lassen, könne dieser allenfalls im Wege der
Anfechtung des Wahlergebnisses geltend machen. Zwar sei bereits im Verfahren
der Wahlvorbereitung die Heilung von Wahlfehlern anzustreben. Der Antragsteller
begehre jedoch gerade nicht die Abwendung eines Wahlfehlers, da er die
Richtigkeit der Streichung des Listenbewerbers infolge dessen russischer
Staatsangehörigkeit nicht in Frage stelle. Vielmehr gehe es ihm ausschließlich
um die Auswertung des Wahlvorgangs, deren Überprüfung jedoch
Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens sei. Ein durchschlagender Verstoß
gegen Rechtsvorschriften, der im Wahlprüfungsverfahren dazu führen
könnte, die Wahl für ungültig zu erklären, sei derzeit
nicht feststellbar, sodass auch die Aufsichtsbehörde nicht nach §
49 KWG einschreiten müsse. Zwar liege nach derzeitiger Lage der Dinge
in dem Umstand, dass die vom Wahlleiter durchgeführte erste Prüfung
der Wahlvorschläge zunächst zu einem falschen Ergebnis geführt
habe, ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften in der Wahlvorbereitung.
Da die Ursache des Fehlers jedoch maßgeblich in der Sphäre
des Antragstellers liege, der die (Letzt-)Verantwortung dafür trage,
dass die im Wahlvorschlag gemachten Angaben auch inhaltlich zutreffen,
führe dieser Fehler jedoch nicht zu durchsetzbaren Ansprüchen
des Antragstellers. Zudem sei der Antragsteller durch die Ausgestaltung
seines Wahlvorschlags, bei dem die Anzahl der Bewerber bei Berücksichtigung
der Mehrfachbenennungen genau mit der möglichen Stimmenzahl von 46
deckungsgleich gewesen sei, bewusst das Risiko eingegangen, im Falle einer
Streichung von Bewerbern die nun von ihm beklagte Rechtsfolge tragen zu
müssen. In der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in einem Wahlvorschlag
bis zu 92 Bewerber benannt werden dürften und dieselben Bewerber
bis zu dreimal aufgeführt werden könnten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 02. Juni 2009, Az.: 1 L 297/09.TR
Verwaltungsgericht
Mainz:
Landwirte - Subventionsdaten nicht ins Internet
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben
(Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht
zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen
deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat
die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit entsprechenden
einstweiligen Anordnungsanträgen von mehreren rheinland-pfälzischen
Landwirten stattgegeben.
Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung
in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts,
sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal
ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern.
Die geplante Veröffentlichung beruht auf einer EG-Verordnung und
stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Transparenzinitiative
der EU dar. Mit ihr sollen politische Entscheidungsprozesse transparenter
gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger
nachvollziehbar werden.
Die Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröffentlichung ihrer
Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen würde.
Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung
bestünden Bedenken gegen die Veröffentlichung der Daten, führten
die Richter der 1. Kammer in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch
der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung als auch gemäß Art. 8
Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede
Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz
habe. Ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, aufgrund dessen
in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar,
da die Veröffentlichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis
zu dem verfolgten Zweck stünde. Es unterliege erheblichen Zweifeln,
ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die
öffentliche Kontrolle der Verwendung von EU-Fördermitteln
zu verbessern. Denn aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger
und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse
auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder
ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die
Förderungen erfolgt seien und ob diese Bedingungen eingehalten worden
seien. Da den Antragstellern mit einer Veröffentlichung ihrer Daten
im Internet ein irreversibler Rechtsverlust drohe, sei in ihrem überwiegenden
Interesse der Erlass der einstweiligen Anordnungen geboten.
1 L 471/09.MZ
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Staatsprüfung für das Lehramt
Die Neubewertung einer Lehrprobe kann
im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa zweieinhalb Jahren erfolgen,
wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern
können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt
wurde, dass er die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung
im Jahr 2005 im Fach Sport und Grundschulpädagogik nicht bestanden
habe. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz Mängel im Prüfungsverfahren
festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung
im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport
sei mangelhaft gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend,
eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden
Prüfung könne nicht mehr fehlerfrei erfolgen, weshalb er zu
einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen sei. Im Übrigen hätten
die Prüfer zu Unrecht beanstandet, er habe vor der Übung einer
Kerze in der von ihm durchgeführten überstreckten
Form nicht die Nackenmuskulatur der Schüler aufwärmen lassen.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so das Verwaltungsgericht,
habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungskommission
verfüge über eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für
die Bewertung der Lehrprobe, da sich die Prüfer auf Grund der in
dieser Sache mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren des Klägers
mehrfach mit dessen Prüfung befasst hätten. Das Erinnerungsvermögen
werde zudem durch einen schriftlichen Entwurf der Lehrprobe und die Protokollierung
der Prüfung gestützt. Darüber hinaus seien Bewertungsfehler
nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Ansicht sei, eine Dehnung
der Nackenmuskulatur sei vor der Kerze entbehrlich gewesen,
hätte er darlegen müssen, dass dies in der Fachwissenschaft
ebenfalls vertreten werde. Dies sei jedenfalls der von ihm vorgelegten
Stellungnahme eines Professors der Universität Koblenz-Landau nicht
zu entnehmen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2009, 7 K 1204/08.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Behindertes Kind muss Schwerpunktschule besuchen
Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule
zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern
ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung
an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom.
Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für
sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt
ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts-
und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als
Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und
Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin
entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern,
nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort
besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung:
Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und
nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich,
räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam
unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr
2001/2002 Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung
von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche
Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften.
Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet,
dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer
von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung
könne nur an einer Schwerpunktschule geleistet werden, an welcher
der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förderschulkräfte
und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule
im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch
der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem
Wohnort auch zuzumuten. Dies belege bereits die Tatsache, dass sie aufgrund
der persönlichen Entscheidung ihrer Eltern statt des örtlichen
Kindergartens fast drei Jahre lang eine integrative Tagesförderstätte
besucht und hierzu regelmäßig ebenfalls eine Entfernung von
ca. 20 km zurückgelegt habe.
Urteil vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 A 10036/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Netze über Fischteiche vorläufig erlaubt
Der Züchter von Forellen und
Stören darf zum Schutz seines Fischbestandes Netze über seine
Teiche spannen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller betreibt eine Fischzucht. Zum Schutz der Fische vor
Vögeln hat er seit ca. zehn Jahren über seine Teiche Kunststoffnetze
gespannt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gab ihm nun
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Netze aus Tierschutzgründen
zu beseitigen. Denn Vögel könnten sich in den Netzen verfangen,
qualvolle Schmerzen erleiden und sogar verenden. Den Antrag, die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, lehnte
das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab demgegenüber
der Beschwerde des Antragstellers statt und erlaubte vorläufig die
Verwendung der Netze.
In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden,
ob andere, für Vögel weniger gefährliche Vorrichtungen
geeignet seien, die Fische des Antragstellers zu schützen. Bis dahin
dürfe der Antragsteller die Netze über seine Teiche spannen.
Seine Belange hätten höheres Gewicht als das öffentliche
Interesse am Schutz fischfressender Vögel. Der Antragsteller könne
sich darauf berufen, dass sein Zuchtbetrieb der Sicherung seiner Lebensgrundlage
diene. Außerdem schützten die Netze die Fische vor erheblichen
Verletzungen, die ihnen Vögel mit ihren scharfen Schnäbeln zufügen
könnten. Insoweit dienten sie auch dem Tierschutz. Im Übrigen
sei in den vergangenen zehn Jahren lediglich ein Vogel in einem Netz verendet.
Beschluss vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 7 B 10367/09. OVGOberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Antrag auf Wahlzulassung abgelehnt
Der Wahlvorschlag der Partei Die
Linke kann zu den Wahlen zum Verbandsgemeinderat Puderbach nicht
mehr zugelassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Linke reichte am 20. April 2009 und am 27. April 2009
jeweils Wahlvorschläge für die Verbandsgemeinderatswahl am 7.
Juni 2009 ein. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss für die Wahlen
zum Verbandsgemeinderat keinen Vorschlag dieser Partei zuzulassen. Diese
beantragte daraufhin Rechtsschutz mit dem Ziel, die Verbandsgemeinde Puderbach
möge den letzten Vorschlag zulassen, hilfsweise den Landkreis Neuwied
zu verpflichten, ihr im Wege des aufsichtsbehördlichen Einschreitens
die Teilnahme an der Kommunalwahl zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang
machte sie geltend, dass die beiden bestellten Vertrauensleute den zunächst
eingereichten Wahlvorschlag zurückgezogen hätten.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Linke, so das Gericht, könne
im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zur Wahl des Verbandsgemeinderats
zugelassen werden. In einem gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl
könne in der Regel die erforderliche Klarheit über mögliche
Wahlfehler nicht gewonnen werden. Zudem habe eine nicht zugelassene Partei
die Möglichkeit die Wahl nachträglich anzufechten, falls die
Zurückweisung fehlerhaft gewesen sein sollte. Darüber hinaus
habe der Wahlausschuss spätestens am 34. Tage vor der Wahl, die am
7. Juni 2009 stattfinde, über die Gültigkeit und Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden. Diese gesetzliche Ausschlussfrist
sei aber abgelaufen gewesen, bevor Die Linke um Rechtsschutz
nachgesucht habe
Ferner sei auch das Begehren Der Linken, den Landkreis Neuwied
im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Partei durch
aufsichtsbehördliches Eingreifen die Teilnahme an der Wahl zum Verbandsgemeinderat
zu ermöglichen, abzulehnen. Dieser Antrag sei, da er lediglich hilfsweise
gestellt worden sei, nicht statthaft.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2009, 1 L 462/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Keine Änderung des Familiennamens
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine
Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe,
die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen
seiner Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund
des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren
Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger
den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen
tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit
eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei
ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Mannes, nämlich
den des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine
Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl
seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen.
Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der
Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung
geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger
hiergegen Klage. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Der Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte
Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter.
Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion
im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen
und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und ähnliches, erworben.
Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine
Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers
durch einfache Erklärung dessen Eltern beim Standesamt möglich
gewesen. Mit dem 18. Geburtstag des Klägers trete jedoch eine gewisse
Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei dann nur noch möglich,
wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße
Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare
Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren.
Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle
keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
Katastrophen - Einsatzwagen gemeinnütziger Organisationen
nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit.
Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer vom 24. April 2009 (Az.: 4 K 2597/08)
hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen,
ob, bzw. unter welchen Um-ständen Katastrophen - Einsatzwagen
gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz-Steuer befreit sein
können.
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen
gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen.
Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt
über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube,
den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht,
auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug Notfallvorsorge.
An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand
verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs
ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden
befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz-Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug
ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich
für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes
verwendet werde. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen
Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als
herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt
werden.
Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen
hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt,
jede Einheit benötige im Katastrophenschutz ein Führungsfahrzeug;
es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendez-vousverfahren
den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe, ohne dieses
Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle
nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf
dem Gerichtsparkplatz u.a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das
Kfz ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werde, sei nicht
nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung ausschließlich
sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr
als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten
könnten in kürzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer -
nicht begünstigter - Weise für die gO genutzt werden. Soweit
sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion
berief, wonach die vorgenommenen Einbauten für die Steuerbefreiung
ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwaltungsauffassung
sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile
des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die - anders als im Streitfall
- auf Gebietskörperschaften (z.B. Landkreis oder Stadt) zugelassen
seien; für Gebietskörperschaften gebe es jedoch besondere gesetzliche
Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche
Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katastrophenschutzes gesehen werden
könne. So sei das Kfz beispielsweise für den Transport einer
Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen für die Weihnachtsfeier
und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie für das eigene Betriebsfest
genutzt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht
zugelassen.
Verwaltungsgericht
Koblenz: Nachbarstreit um Hotel
Die Erweiterung eines Hotels in Boppard
verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Der Nachbar ist Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich
zwei Wohn- sowie Nebengebäude befinden. Ein Teil der Fläche
wird von ihm für seine Weinwirtschaft genutzt. Auf einem benachbarten
Grundstück steht bereits ein Hotel. Auf Antrag der Eigentümerin
genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis für das Hotelhauptgebäude
einen vierstöckigen Aufbau. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden
und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte geltend,
die Zahl der geplanten Geschosse und die Höhe des Gebäudes wirkten
sich belastend auf seine Grundstücke aus; diese würden erdrückt.
Dadurch werde die gastronomische Nutzung des Innenhofes beeinträchtigt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sei die Baugenehmigung, so die Richter,
objektiv rechtswidrig. Die genehmigte Hotelerweiterung füge sich
nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie weiche nämlich
nach Höhe und Geschosszahl erheblich von der maßgebenden Umgebungsbebauung
ab. Indes begründe dies keine Rechtsverletzung des Nachbarn. Insbesondere
sei zu dessen Lasten nicht das Rücksichtsnahmegebot missachtet. Die
Ortsbesichtigung habe ergeben, dass das Vorhaben zu keiner erdrückenden
Wirkung auf das Eigentum des Nachbarn führe. Denn die geplante Erweiterung
schließe die Grundstücke des Klägers nicht von mehreren
Seiten her ein. Außerdem verursache sie auch keine wahrnehmbare
Verschattung.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2009, 7 K 1338/08.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Netz über Fischteichanlage muss beseitigt werden
Der Betreiber einer Fischteichanlage muss ein Netz, das er zur Abwehr
von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt
hat, wieder beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem
Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene hatte ursprünglich zum Fernhalten der Vögel parallel
verlaufende Drähte in einer Höhe von ca. 2,50 m über die
Teiche gezogen, später aber auf diesen noch ein Kunststoffnetz mit
einer Maschenweite von 10x10 cm befestigt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 forderte die Kreisverwaltung ihn mit
sofortiger Wirkung auf, das Netz zu entfernen, da dieses aus Gründen
des Tierschutzes nicht zulässig sei. Durch die engmaschige Bespannung
würden den Vögeln Schmerzen und Schäden zugefügt.
Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Der Antrag hatte keinen Erfolg: Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten,
zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden,
wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden
für die Tiere verbunden sei. Bei der Überspannung der Teiche
handele es sich um eine solche Vorrichtung, da die Vögel sich im
Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten.
Dieses Verbot gelte zwar nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel,
vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für
gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen
und den Bestand an Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern
nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dass hier eine fachgerechte
Überspannung vorliege und diese zur Sicherung eines nachhaltigen
Ertrags erforderlich sei, habe der Antragsteller aber bisher ebenso wenig
dargetan wie er nachgewiesen habe, dass für die Vögel weniger
gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben
seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 L
136/09.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kanal
Die Verbandsgemeinde Vallendar muss einen vormals für die Abwasserbeseitigung
genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares
verlegt ist, beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Eheleute waren 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück
in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer
Grundstücksgrenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des
Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ
die Verbandsgemeinde, die 1975 für die Abwasserentsorgung zuständig
wurde, einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende
Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie
zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar die Beseitigung des
durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten
Kanals, was die Verbandsgemeinde ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage
der Kläger wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Kläger
zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange
die persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Auf die Klage des
Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth
zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte
das Ehepaar erneut beim Verwaltungsgericht die Beseitigung des Kanals.
Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbandsgemeinde, so das Gericht,
habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer
nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes
gelte hier. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht für die Verbandsgemeinde
unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für
eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die
Verbandsgemeinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen
wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung
des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies
ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbandsgemeinde und könne
von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1446/08.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Bezeichnung als bekömmlicher Wein nicht erlaubt
Der Begriff bekömmlich darf weder bei der Etikettierung
von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat
die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009
entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz
zugrunde, die den Begriff bekömmlich bei von ihr vertriebenen
Weinen (Dornfelder Edition Mild und Grauer/Weißer
Burgunder (Cuvee) Edition Mild) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife)
als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden
beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie
hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.
Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff bekömmlich
stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung
Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete.
Bekömmlich stehe für leicht verträglich/gut
verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle
gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass
der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich
sei. Der Begriff bekömmlich falle auch nicht unter die
Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene
Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe
einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden.
Dies sei beispielsweise bei dem Begriff Digestif der Fall,
der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber
vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine
entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung bekömmlich
im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich
gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. April 2009 - 5 K 43/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Anspruch auf Versetzung
Der Dienstherr ist grundsätzlich
nicht dazu verpflichtet, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener
Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2)
in Koblenz. Er bewarb sich um Versetzung auf eine im Dezember 2007 ausgeschriebene
Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht (R 2) in Mainz. Seine Bewerbung
blieb im Besetzungsverfahren unberücksichtigt, da der Dienstherr
die Stelle nicht im Wege einer Versetzung, sondern vielmehr durch Beförderung
besetzen wollte. Da der ausgewählte Bewerber an das Justizministerium
abgeordnet blieb, erfolgte eine weitere Übertragung der Stelle auf
einen zweiten Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der
Begründung, die Praxis des so genannten Doppelschlags
sei rechtswidrig. Eine nur einmal ausgeschriebene Stelle könne nicht
doppelt besetzt werden. Zudem habe er nicht deshalb aus dem Bewerberkreis
ausgeschlossen werden dürfen, weil er bereits ein mit R 2 dotiertes
Amt inne habe. Er sei der bestbeurteilte Bewerber gewesen. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren wollte er dies vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
festgestellt wissen. Seine Klage blieb ohne Erfolg.
Der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch aus
Art. 33 Abs. 2 GG, so die Koblenzer Richter, gelte nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für
solche Bewerber, die eine Beförderung begehrten. Der Dienstherr könne
sich - etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren
- dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer
solchen Entscheidung schränke er sein weites Ermessen selbst dahingehend
ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen
anwenden müsse. Nur dann hätten auch Versetzungsbewerber, wie
hier der Kläger, Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und
Leistung berücksichtigt zu werden. Eine solche Selbstbindung des
Dienstherrn sei vorliegend nicht erfolgt. Dem Wortlaut der Stellenausschreibung
sei lediglich die Information zu entnehmen gewesen, dass Bewerbungen um
die besagte Stelle entgegen gesehen werde. Weitere Informationen - etwa
über den möglichen Bewerberkreis - habe sie nicht enthalten.
Eine erkennbare Einschränkung des Dienstherrn dahingehend, dass er
entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auch Versetzungsbewerber
nach dem Leistungsgrundsatz berücksichtigen wolle, könne hierin
nicht gesehen werden. Daher stehe dem Kläger der geltend gemachte
Bewerbungsverfahrensanspruch von vornherein nicht zu. Eine Rechtsverletzung
des Klägers scheide aus. Da das Gericht nur eine solche überprüfe,
sei der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit
des Doppelschlages nicht nachzugehen gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. April 2009, 6 K 1186/08.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Demonstration am 1. Mai in Mainz kann nicht verboten
werden
Die vom Antragsteller für den
1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto Sozial geht nur National
angemeldete Demonstration kann nicht verboten werden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit den
strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Versammlungsverbot.
Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine Demonstration
unter dem Motto Sozial geht nur National angemeldet. Die Stadt
Mainz hat diese Demonstration unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten,
weil sie gewalttätige Ausschreitungen befürchtet. Das Verwaltungsgericht
hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen das Verbot eingelegten
Widerspruchs wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine
Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte
für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen.
Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs-
und Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken. Zwar
rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai
2009 geplanten Versammlung der rechten Szene in Hannover mit
der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten Autonomen Nationalisten
an der Demonstration in Mainz. Jedoch bestünden keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Vielzahl von Teilnehmern
handele. Es sei nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten
hohen Wahrscheinlichkeit mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Die Demonstration
könne auch nicht wegen des von der Polizei befürchteten Auftretens
gewaltbereiter antifaschistischer Gegendemonstrationen verboten werden.
Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es grundsätzlich
Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des
Versammlungsrechts hinzuwirken. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage
sei und deshalb ein polizeilicher Notstand drohe, könne nicht festgestellt
werden.
Beschluss vom 29. April 2009, Aktenzeichen: 7 B 10414/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Wartefrist
bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter
in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere
Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes
Koblenz, einem Amt der Besoldungsgruppe R 4, befördert. Nach dem
neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen
ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer
von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung
verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch
auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen
Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen
Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung
der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten
zu reduzieren. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen
ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft
werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber
den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentation beachten, es sei
ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung
einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten
zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten
Ämtern handele es sich um Spitzenfunktionen innerhalb der Justiz,
die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter
mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere)
Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen
Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür
einer Einarbeitungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser
Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Berufung
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2008, 6 K 772/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Genehmigung für Monitoringkonzept
Über die Erteilung einer Genehmigung
für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept)
im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle
zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem
Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen
wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich
genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid.
Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende
Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012.
Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung
von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von
der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG
genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch
und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung
und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den
Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu
bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus
den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in
der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die
der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen
habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen
zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung
im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen
richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen.
Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus,
dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt
würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen
von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des
Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien
beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang
nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit
des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte
den Antrag der Klägerin neu bescheiden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die
Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Genehmigung für Monitoringkonzept
Über die Erteilung einer Genehmigung
für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept)
im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle
zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem
Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen
wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich
genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid.
Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende
Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012.
Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung
von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von
der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG
genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch
und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung
und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den
Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu
bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus
den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in
der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die
der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen
habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen
zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung
im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen
richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen.
Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus,
dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt
würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen
von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des
Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien
beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang
nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit
des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte
den Antrag der Klägerin neu bescheiden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die
Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Klebekennzeichen als Nummernschild?
Von dem Halter eines Kfz kann verlangt
werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen
Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von
der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen
angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin
nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn
sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach
gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung
nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete
Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde,
entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene
Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle
die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf
der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen
mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt
zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein
Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die
Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch
nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach
Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht
werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen
Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens
und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten
Ausnahme ebenfalls nicht.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 3 K 904/08.KO
Sozialgericht
Speyer:
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
für ehrenamtliche Helfer auch im Ausland
Ein Busfahrer, der für den Verein
Kinderhilfe Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V. Kinder
und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließend
wieder zurück in die Heimat fährt, genießt auch dann den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, wenn er im
Ausland (hier bei Minsk in Weißrussland) verunglückt. Die bereits
am 18. Mai 2004 vom Sozialgericht Speyer verkündete Entscheidung
(Az. S 1 U 341/03) ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem
sowohl das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Az. L 2
U 237/04) als auch das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung
der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 2 U 215/07
B) abgeschlossen sind.
Der 37 Jahre alte Kläger war bis zu seinem Unfall, um dessen Folgen
die Beteiligten stritten, hauptberuflich Busfahrer im Linienverkehr eines
Regionalbusunternehmens. In seiner Freizeit bzw. seinem Urlaub war er
außerdem als Busfahrer für den Verein Kinderhilfe Shitkowitschi
- Leben nach Tschernobyl e.V. tätig, der seit mehreren Jahren
Erholungsaufenthalte für von der Reaktorkatastrophe geschädigte
weißrussische Kinder und deren Eltern in der Pfalz organisiert.
Am 15. September 2002 verunglückte der vereinseigene Bus auf der
Rückfahrt in die Pfalz bei Minsk, als der Busfahrer, ein Kollege
des Klägers (der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Beifahrer) infolge
einer Unaufmerksamkeit einen langsam vorausfahrenden, evtl. stehenden
Lkw übersah und auf diesen auffuhr. Der Kläger wurde eingeklemmt
und erlitt schwerste Verletzungen mit bleibenden Folgen (u.a. Amputation
des linken Unterschenkels und Versteifungen). Er wurde sowohl in weißrussischen
Krankenhäusern als auch in Deutschland lange stationär behandelt.
Die für den Verein zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es
ab, die gesundheitlichen Folgen des Unfalles und eine Verletztenrente
anzuerkennen, weil sich der Unfall im Ausland ereignet habe.
Die Speyerer Richter haben dem Kläger Recht gegeben und entschieden,
dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dessen Fahrten außerhalb
Deutschlands umfasst und nicht an der Grenze endet. Nur weil sich der
Kläger vorübergehend ins Ausland begeben habe und dort mit dem
Bus gefahren sei, habe er seine Beschäftigung im Geltungsbereich
des Gesetzes, also in Deutschland, nicht verloren.
Zwar gelten die in inländischen Unfallversicherungsvorschriften grundsätzlich
nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Arbeiten
Arbeitnehmer aber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
im Ausland (sog. Entsendung), besteht auch dafür Versicherungsschutz,
wenn die Arbeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich
im Voraus zeitlich begrenzt ist. Hat also der Arbeitgeber seinen Sitz
im Inland und ist sein Arbeitnehmer gehalten, immer wieder an den Betriebssitz
zurückzukehren, müssen auch die Unfälle im Ausland von
der deutschen Berufsgenossenschaft entschädigt werden.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles für einen Verein tätig,
der seinen Sitz in Deutschland hat und der seine Tätigkeit auch im
Wesentlichen hier entfaltet. Sinn und Zweck der von diesem Verein gewährten
Hilfen ist es, strahlengeschädigten Kindern die in Deutschland vorhandenen,
insbesondere medizinischen und kurativen Möglichkeiten zugute kommen
zu lassen. Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischen
der Pfalz und Weißrussland zwingend notwendig, die im Übrigen
auch über deutsches Gebiet sowie über die Gebiete anderer Länder
als Weißrussland führten. Außerdem erhielt der Kläger
seine Weisungen auch nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich
aus Deutschland.
Sozialgericht Speyer
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Hafen in Andernach kann schon jetzt ausgebaut werden
Mit dem Ausbau des Hafens Andernach kann trotz noch anhängiger Klage
eines Grundstückseigentümers bereits jetzt begonnen werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet
sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er
befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den
Betrieb des Hafens und greift die im Planungsverfahren eingeholten Schallgutachten
an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Grundstückseigentümers
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese
Entscheidung bestätigt.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten könne im Rahmen des
Eilverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch
den Betrieb des Hafens tatsächlich ein für den Grundstückseigentümer
unzumutbarer Lärm verursacht werde. Eine Klärung müsse
dem Hauptsacheverfahren - dem Klageverfahren - vorbehalten bleiben. Im
Rahmen der vorläufig daher allein möglichen Interessenabwägung
müsse dem wirtschaftlichen Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses
der Vorrang vor den Belangen des Betroffenen eingeräumt werden. Der
Eigentümer habe bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur mit geringen
Nachteilen zu rechnen. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss sei dem
Betreiber des Hafens aufgegeben worden, spätestens 3 Monate nach
Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen.
Auf diese Nachmessung könne - soweit erforderlich - mit weiteren
Auflagen reagiert werden.
Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen: 1 B 10086/09.OVG
OVG: Polder
Altrip - Urteilsgründe liegen jetzt vor
Die Planung einer Polderanlage (Hochwasserrückhaltung)
im Raum Waldsee / Altrip / Neuhofen ist zulässig. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Gemeinde Altrip, ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer
haben sich gegen den wasserrechtlichen Planaufstellungsbeschluss der Struktur-
und Genehmigungsdirekton Süd zur Hochwasserrückhaltung gewandt
und neben der Verletzung natur- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen
eine Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke
geltend gemacht. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Errichtung und Betrieb der Polderanlage seien rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gericht habe allerdings das Vorhaben nicht auf seine Verträglichkeit
mit natur- und umweltrechtlichen Vorschriften überprüfen dürfen.
Denn die Gemeinde und der Hauseigentümer seien von dem Vorhaben nicht
unmittelbar mit eigenen Flächen betroffen; die Landwirte hätten
bereits im Planungsverfahren Natur- und Umweltbelange geltend machen müssen,
um diese auch mit der Klage verfolgen zu können. Die Entscheidung
für die Polderanlage beruhe nicht auf Abwägungsfehlern, auf
die das Gericht den Planfeststellungsbeschluss allein zu untersuchen habe.
Der von den Klägern favorisierte Alternativstandort Hördter
Rheinaue habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht als schonendere
Lösung aufdrängen müssen. Die mit dem Polderbetrieb verbundene
Druck- und Grundwasserproblematik sei ebenfalls sachgerecht - unter Einbeziehung
von Sicherheitsaufschlägen - bewertet worden. Es sei insoweit auch
zulässig, in einer - mit dem Planfeststellungsbeschluss angeordneten
- Probeflutung zunächst noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen, auf
die dann - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden
könne.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Nachbarstreit mit Konsequenzen
Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall
zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Ein Polizeibeamter war in einem Nachbarstreit geraten, der immer mehr
an Schärfe zunahm. Nach zahlreichen wechselseitigen Strafanzeigen
nahm das Polizeipräsidium Koblenz einen erneuten Vorfall im Herbst
2005 zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten.
Dieses führte zwar nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Das
außerdienstliche Verhalten des Klägers wurde jedoch ausdrücklich
missbilligt. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Zu Recht sei dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen
worden, so die Koblenzer Richter. Es gehöre zu den Berufspflichten
jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht
wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte
das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch
sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von
einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung
und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere
und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren
austrage.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO
Landgericht
Koblenz: Urteil des Landgerichts Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung
eines Porsche im Internet
für 5,50 Euro nicht durchsetzbar
Das Landgericht Koblenz hat am 18.3.2009
die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten
im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 75.000, Euro abgewiesen.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus
eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen
Neuwert von mehr als 105.000, Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals
zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem
Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete
der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots
im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen,
bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug
abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger
einen Betrag von 1.100, Euro angegeben.
Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung
eines Übergabetermins und orts für das Fahrzeug auf und bot
die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte
den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euronebst Zinsen
und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des
Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die
Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam
zustandegekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage
als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei
auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über
den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen.
Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten.
Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz
verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.
Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der
Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242
BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung
so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer
Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen,
ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich
ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko
einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform
im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.
Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen,
den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang
habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig
bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände
wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden.
Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß;
Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig
Verkaufspreise von weit über 50.000, Euro. Der Kläger,
der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000, Euro beziffere,
habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene
Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot
von 1.100, Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine
auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion
keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden
wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer
Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür belohnt,
dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner
Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts
wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der
ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.
Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung
der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.
Gegen das Urteil steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum
Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils einzulegen.
Verwaltungsgericht
Koblenz: Beihilfe für C-Leg-Prothese
Ein Studiendirektor hat Anspruch auf
Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten
Beinprothese. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Frau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003
legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschläge für die Versorgung
des amputierten Beins mit einer sogenannten C-Leg-Prothese
vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte
amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer
computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische
Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin
die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte
der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für
die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt
aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem ermögliche
einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich
der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellungnahmen.
Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.
Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte
Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschlägigen
Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung
der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen
sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche
Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese habe.
Nach der Stellungnahme des Amtsarztes könne die C-Leg-Prothese zu
einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren
Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung
entgegenwirken. Dieser Vorteil sei für die Frau mit einem erheblichen
Gewinn an Lebensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkosten
für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im
Bereich von 8.000, Euro bewegen dürften, auch nicht unverhältnismäßig.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 1128/08.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig
Bei einem Diplomstudium, das nach
Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges
Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19.
März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten
Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie
zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 ? je Semester herangezogen
worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium
handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die
Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg
in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin
vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich
um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand
belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft
und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr
nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch
kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten
eingerichtet worden sei.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer hingegen nicht
an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr
aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen
habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige
Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe
der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang.
Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende
für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge
einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers,
die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang
zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden
Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht. Mit ihrem Bachelorabschluss
habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss
erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des
Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor- / Masterstudiengängen
und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich
verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig
sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss
ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich
bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren
zu entrichten seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Polder Altrip darf gebaut werden
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz hat die Klagen der Gemeinde Altrip und zwei weiterer Kläger
gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung
Waldsee / Altrip / Neuhofen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision
nicht zugelassen.
Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten in den nächsten
Tagen zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren.
Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG
Verwaltungsgericht
Mainz:
Abitur 2009 - Keine Nachtermine für Kursarbeiten
Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen
zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs
Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten
in vier Grundfächern zu gewähren, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Mainz abgelehnt.
Die Antragstellerin besucht die 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium.
Sie nahm im gesamten Schuljahr lediglich an vierzehn Tagen am Unterricht
teil. In vier Grundfächern hat sie keine Kursarbeiten geschrieben.
In drei dieser Fächer hat die Schule Nachtermine festgesetzt, die
die Antragstellerin nicht wahrgenommen hat.
Die Antragstellerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem
Ziel, die Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihr (weitere) Nachtermine einzuräumen oder ihre Leistungen in den
vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, um die Qualifikation
für das mündliche Abitur zu erreichen. Ihre Fehlzeiten seien
krankheitsbedingt.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Ein Nachtermin für
eine Kursarbeit sei nur dann einzuräumen, wenn der Schüler die
Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt habe. Dies erfordere,
dass die Schule unverzüglich über die Verhinderung, am Unterricht
teilzunehmen, unterrichtet werde und die Gründe für das Fehlen
spätestens am dritten Tag schriftlich dargelegt werden. Die Antragstellerin
habe bezüglich der versäumten Kursarbeiten bzw. bezüglich
der ihr bereits eingeräumten Nachtermine teilweise schon keine unverzügliche
Mitteilung über ihre Verhinderung gemacht, jedenfalls aber nicht
rechtzeitig die Gründe für ihr Fehlen schriftlich dargelegt.
Damit entfalle auch die Möglichkeit, ihre Leistungen in den vier
Grundfächern auf andere Art festzustellen, da dies nur in Frage komme,
wenn ein Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt worden
sei.
6 L 135/09.MZ, Beschluss vom 11.3.2009
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Streit um Äußerungen eines Altriper Ratsmitglieds beigelegt
Altrips Bürgermeister als Kläger und ein Altriper Ratsmitglied
als Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts
Neustadt am 25. März 2009 ihren Streit um Äußerungen des
Beklagten beigelegt und auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich abgeschlossen.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss
betreffend den Polderbau bei Altrip fünf Mitglieder des Gemeinderats
- u.a. der Beklagte - ein Gespräch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd geführt hatten. Der Kläger hatte danach Klage beim
Verwaltungsgericht erhoben und von dem Beklagten Widerruf und Unterlassung
von diesem zugeschriebenen Äußerungen verlangt, dass er, der
Kläger, zu diesem Gespräch eingeladen gewesen sei und rechtzeitig
hiervon erfahren habe.
In dem nunmehr abgeschlossenen Vergleich hat der Beklagte erklärt,
dass er davon ausgegangen sei, dass der Kläger von dem Gesprächstermin
in Neustadt unterrichtet und hierzu eingeladen worden sei. Er schließe
allerdings nicht aus, dass dieser damalige Meinungsstand objektiv unzutreffend
gewesen sei.
Der Kläger hat erklärt, dass er nicht in Frage stelle, von dem
Gesprächstermin vor dessen Beginn Kenntnis erhalten zu haben. Der
Zeitpunkt der definitiven Kenntnis sei für ihn allerdings zu spät
gewesen, um in irgendeiner Weise noch Einfluss nehmen zu können.
Verwaltungsgericht Neustadt - 1 K 1090/08.NW
OVG:
Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen
Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang
Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches
Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen
oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür
bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen
PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken
und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können
auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR)
sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen
werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in
Höhe von 5,51 Euro pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die
Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht
der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.
Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät,
für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren
vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür
sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht
für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im
Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar
und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte
Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk
zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.
Die Gebührenpflicht verhindere demnach die Flucht aus der Rundfunkgebühr
durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger
Rundfunkgeräte.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte
PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind,
grundsätzliche Bedeutung hat.
Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG
Sozialgericht
Speyer: Kein Erlöschen des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld bei mitgeteilter kurzfristiger Zwischenbeschäftigung
Bei einer angezeigten Unterbrechung
der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen
ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von
Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur
für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund
von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit
dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom
3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).
Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994
bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für
die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für
Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660
Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003
bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig,
bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und
für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie
der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis
3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit
wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar
2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit
verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen.
Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin
mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4.
Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner
Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.
Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab
dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169
Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint,
hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits
am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung
geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung
vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin
ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte.
Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung
und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug
aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu
folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum
einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung
einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle
jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit
anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes
die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein
Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze
Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen
Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich
kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen.
Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung
wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei
vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte
Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt
hat.
Sozialgericht Speyer
OVG: Werbung
für den Eifelsteig zulässig
Die Eifeltourismus (ET) GmbH darf
vorläufig auch den Teil der Wegestrecke des geplanten Eifelsteigs
bewerben, der im Eigentum einer Waldbesitzerin steht, die sich gegen die
Kennzeichnung des Wanderwegs auf ihren Flächen wendet. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eigentümerin eines Waldstücks im Kylltal hat Widerspruch
gegen den Bescheid des Landes eingelegt, mit dem der Eifeltourismus (ET)
GmbH die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen der Einrichtung
des Eifelsteigs erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen
Rechtsschutzantrag der Eigentümerin stattgegeben und das Land verpflichtet,
der GmbH aufzugeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten,
die bereits angebrachten Kennzeichen auf den Grundstücken der Eigentümerin
zu verdecken und die Bewerbung dieser Wegestrecke zu unterlassen. Die
Beschwerde des Landes hatte teilweise Erfolg.
Der Widerspruch der Waldeigentümerin gegen die Erteilung der Kennzeichnungsbefugnis
an die GmbH entfalte aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass
die Gesellschaft von ihrer Befugnis zur Kennzeichnung der Wegestrecke
als Eifelsteig auf den Flächen der Eigentümerin keinen Gebrauch
machen dürfe. Die Eigentümerin habe deshalb die bereits vorgenommenen
Kennzeichnungen derzeit nicht zu dulden; die GmbH sei zur Verdeckung der
angebrachten Markierungen verpflichtet. Die Bewerbung der bereits bestehenden
Wege auf den Flächen der Eigentümerin als Teil des Eifelsteigs
stehe jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kennzeichnungsbefugnis
und sei daher auch ohne Markierungen zulässig.
Beschluss vom 13. März 2009, Aktenzeichen: 8 B 10088/09.OVG
OVG: Bebauungsplan
in Boppard-Buchholz
vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz hat den Bebauungsplan Hinter dem Hohenroth / B327
der Stadt Boppard auf Antrag der Ortsgemeinde Emmelshausen vorläufig
außer Vollzug gesetzt.
Der Bebauungsplan Hinter dem Hohenroth / B327 sieht im Stadtteil
Boppard-Buchholz die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben
(Lebensmitteldiscounter, Baumarkt, Textildiscounter, Haushaltswarendiscounter,
Tiernahrungs-/Zoobedarfsgeschäft und Getränkemarkt) vor. Hiergegen
hat sich die Ortsgemeinde Emmelshausen mit einem Normenkontrollantrag
und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt. Sie
befürchtet, den in ihrem Gebiet bereits ansässigen Einzelhandelsbetrieben
werde durch die in Boppard-Buchholz geplanten Betriebe die wirtschaftliche
Grundlage entzogen. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Vollzug des
Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag
vorläufig aus.
Die Stadt Boppard habe die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Einzelhandelsbetriebe
in der Ortsgemeinde Emmelshausen, die im Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald
als zentraler Ort ausgewiesen sei, nicht ausreichend ermittelt und abgewogen.
Wegen der möglicherweise erheblichen Beeinträchtigungen der
zentralen Versorgungsbereiche in Emmelshausen durch den Abfluss von Kaufkraft
nach Boppard-Buchholz müsse der Bebauungsplan vorläufig außer
Vollzug gesetzt werden, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache vollendete
Tatsachen durch die Erteilungen von Baugenehmigungen an Investoren zu
verhindern.
Beschluss vom 16. März 2009, Aktenzeichen: 1 B 10077/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Die Errichtung eines der Jagdausübung dienenden Kühlgebäudes
im Außenbereich ist unzulässig
Die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum
für erlegtes Wild dienen soll, ist im Außenbereich nicht privilegiert
und damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat die 5. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 04. März 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Jagdpächters eines etwa 2.000
ha großen Reviers im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich
zugrunde. Der beklagte Landkreis hatte den Bauantrag des Klägers
zur Errichtung eines insgesamt 116 qm großen, 1½-geschossigen
Gebäudes in massiver Bauweise auf einem in dessen Eigentum stehenden
und im Außenbereich gelegenen Grundstück mit der Begründung
abgelehnt, dass das Bauvorhaben von seiner Zweckbestimmung her auch im
Innenbereich errichtet werden könne, sodass eine Errichtung im Außenbereich
unzulässig sei. Der vom Kläger verfolgte Zweck einer hygienisch
einwandfreien Versorgung des Wildes könne auch dann erreicht werden,
wenn das erlegte Wild in ein Kühlhaus innerhalb der nächsten
Ortslage transportiert werde.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machte der Kläger
geltend, das geplante Vorhaben sei als eine zwingend notwendige Ergänzung
seines bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses anzusehen. Aufgrund
der neueren lebensmittelhygienischen EG-Vorschriften sei jeder Jagdpächter
verpflichtet, Wild möglichst unmittelbar nach dem tödlichen
Schuss lebensmittelrechtlich einwandfrei zu versorgen. Bei der Menge des
anfallenden erlegten Wildes bei den herbstlichen Drückjagden könne
ohne die Errichtung eines eigenen Kühlgebäudes das Wild nicht
ordnungsgemäß versorgt werden.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht
an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, es sei
zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein
entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings
erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht
zwingend eine Privilegierung eines solch großen und separaten Kühlgebäudes
im Außenbereich. Aufgrund der Größe des Jagdreviers und
des damit anfallenden Wildes insbesondere bei den Drückjagden sei
es zwar zweckmäßiger, das erlegte Wild am eigenen Jagdhaus
versorgen zu können. Jedoch könne die hygienisch einwandfreie
Versorgung vorliegend problemlos auch in einem nur wenige Kilometer weiter
entfernten Gewerbegebiet oder innerhalb der Ortslage der benachbarten
Gemeinden erfolgen. Die wegemäßige Entfernung gegenüber
dem vom Kläger geplanten Standort sei nur geringfügig weiter,
sodass auch dort eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung des
Wildes möglich sei. Abgesehen davon müsse eine Privilegierung
des eigenständigen Kühlgebäudes auch deshalb verneint werden,
weil es dem Kläger zumutbar sei, die für erforderlich gehaltenen
Kühlräume innerhalb seines vorhandenen - mehrgeschossigen -
Jagdhauses, welches eher einem aufwendigem Wochenendhaus entspreche, unterzubringen.
Eine Privilegierung des Vorhabens scheide demnach aus, weil nur so dem
Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs
Rechnung getragen werde.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 4. März 2009 - 5 K 807/08.TR
Verwaltungsgericht
Mainz: Zivildienst - Keine Zurückstellung wegen Chance auf Arbeitsvertrag
Die Chance, nach einem befristeten
Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht,
einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25.
Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. Dies hat die 6. Kammer
des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
entschieden.
Der in Mainz wohnhafte Antragsteller wird im Frühjahr 2009 25 Jahre
alt. Nach seiner dreijährigen Berufsausbildung schloss das Ausbildungsunternehmen
mit ihm einen Einjahresvertrag ab, der Ende Juni 2009 ausläuft. Im
Januar 2009 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zum 2.3.2009
zum Zivildienst ein.
Der Antragsteller wandte ein, dass er einen Anspruch auf Zurückstellung
habe. Wenn er bereits vier Monte vor Beendigung seines befristeten Vertrages
den Zivildienst antreten müsse, verliere er die Chance, im Anschluss
an das befristete Arbeitsverhältnis einen unbefristeten Arbeitsvertrag
zu erhalten. Nach dem Zivildienst werde sein Arbeitgeber einen solchen
Vertrag nicht mehr mit ihm abschließen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht
mit dem Begehren, die sofortige Vollziehung des Einberufungsbescheides
auszusetzen.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine Zurückstellung
über die Altersgrenze des 25. Geburtstages hinaus, bis zu der eine
Heranziehung zum Zivildienst möglich sei, setze eine unzumutbare
Härte voraus. Die sei bei dem vom Antragsteller befürchteten
Verlust der Chance, sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes
umzuwandeln, nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass
der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung
und seiner einjährigen Berufserfahrung nicht die Möglichkeit
habe, nach dem Zivildienst eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle
zu finden, sei es bei seinem bisherigen Arbeitgeber, sei es bei einem
anderen.
6 L 109/09.MZ
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz:
Bewirtungskosten eines Bereichsleiters
für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung
steuerlich abzugsfähig
Mit Urteil vom 19. Februar 2009 zur
Einkommensteuer 2006 (Az.: 5 K 1666/08) hat das Finanzgericht (FG)
Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen
eines Bereichsleiters für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer
Jahresabschlussfeier als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung
2006 mit dem Hinweis Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung
die Berücksichtigung von rd. 260, Euro bei seinen WK geltend
gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein persönliches
Ereignis handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich
um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde
vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht
die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso
fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger
Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte
zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen
erneut beim FA eingereicht.
Mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der
Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten
Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion,
die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach
Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar,
wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein gewichtiges Indiz für
die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin
des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung
der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs-
bzw. Bereichsleiter abgewälzt werde. Bei den Gästen
habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers
gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag
gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der
Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein
weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz
darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung
abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich
als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde,
die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten,
sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend.
Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die
Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende
Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen
nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus
beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen
trage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht
zugelassen.
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Keine Müllgebühr für Solaranlage
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat
in einem Urteil vom 5. März 2009 entschieden, dass die Betreiber
einer auf dem Dach ihres Wohnhauses installierten Photovoltaikanlage keine
Gewerbeabfallgebühren bezahlen müssen.
Die Kläger speisen die mit der Solaranlage gewonnene Energie in das
öffentliche Stromnetz ein und meldeten aus steuerlichen Gründen
den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Gewerberegister an.
Die Kreisverwaltung zog sie daraufhin zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr
für Kleingewerbe in Höhe von 39,15 Euro heran. Mit ihrer Klage
vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatten sie Erfolg:
Nach Auffassung der Richter fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage
kein Abfall zur Entsorgung an, der die Müllgebühr für Kleingewerbe
rechtfertigen könnte. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten
im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur
Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle
der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung
der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt
werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht
entstehe. Schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall
nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen,
das die Anlage auf- bzw. abbaue.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Sache die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen,
die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden
kann.
Urteil vom 05. März 2009 - 4 K 1029/08.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Verbrauchermarkt in Diez
Eine durch den Gemeinderat erlassene Veränderungssperre, die weder
ein positives Ziel verfolgt, noch eine Konzeption besitzt und offensichtlich
darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Vorhaben, wie hier den Bau eines
Verbrauchermarktes, zu verhindern, ist unwirksam. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin des Verfahrens beabsichtigt den Bau eines Verbrauchermarktes
in Diez. Der Rat der Stadt beschloss nach Eingang eines entsprechenden
Bauantrages der Klägerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes und
zugleich den Erlass einer Veränderungssperre. Dieser hatte zum erklärten
Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel zu schützen. Der Bauantrag
der Klägerin wurde daraufhin vom Rhein-Lahn-Kreis mit Hinweis auf
das fehlende Einvernehmen der Stadt Diez und die entgegenstehende Veränderungssperre
abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin
hiergegen Klage. Diese hatte Erfolg.
Die Veränderungssperre, so die Richter, könne der Baugenehmigung
nicht entgegengehalten werden. Bereits dem Bebauungsplan, der mit der
Veränderungssperre abgesichert werden solle, fehle es an dem erforderlichen
Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht. Ein positives Planungsziel
sei nicht erkennbar. Auch fehle es bislang an jeder erkennbaren Konzeption
für die erwünschte Nutzung des Gebietes. Daher sei die Veränderungssperre
erkennbar ausschließlich darauf gerichtet, das Vorhaben der Klägerin
zu vereiteln und würde als Mittel zum bloßen Zeitgewinn eingesetzt.
Dies sei nicht zulässig. Auch dürften lediglich vage Planungsabsichten
nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Daher sei diese
mangels Wirksamkeit unbeachtlich. Der beklagte Landkreis müsse daher,
da bauordnungsrechtliche Vorschriften bislang nicht geprüft worden
seien, über den Antrag der Klägerin neu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2009, 7 K 806/08.KO
Verwaltungsgericht
Mainz: Maskenbildnerin -
Kein Probestudium Kunstgeschichte / Archäologie
Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts
Mainz den Antrag einer Frau ohne Hochschulzugangsberechtigung (Antragstellerin),
die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) im Wege
einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen
Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und
Archäologie zuzulassen.
Nach dem Hauptschulabschluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender
Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin
den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete.
Unter Berufung auf ihre Maskenbildnerausbildung beantragte sie bei der
Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen
einer anschließenden Eignungsfeststellung die fachbezogene Studienberechtigung
zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das
Verwaltungsgericht.
Die Richter der 6. Kammer haben einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin
verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamtnotendurchschnitt
aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis
der Berufsschule bezüglich ihrer Maskenbildnerausbildung nicht bei
mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamtnotendurchschnitt entfalle
zwar bei Personen, die eine berufliche Weiterqualifizierung durch eine
Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen
haben. Im Maskenbildnerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche
Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk
könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen
Abfolge keine Weiterqualifizierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen
fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen
Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte
nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für
ihre Maskenbildnerausbildung.
6 L 102/09.MZ, Beschluss vom 3.3.2009
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Urteil über Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten
liegt vor
Die schriftlichen Gründe des am 30. Januar 2009 verkündeten
Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Klage
gegen die Ernennung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz
liegen jetzt vor.
Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf
bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts
- und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts -.
Der Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den
für die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige
Richterwahlausschuss stimmte über den Vorschlag des Ministers ab.
Es wurden fünf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen
abgegeben. Den Antrag des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen
vorläufig zu untersagen, lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz (vgl.
Pressemitteilung Nr. 20/2007 des Verwaltungsgerichts Koblenz) und das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2007)
ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen. Die hiergegen
erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht
zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren
vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht
Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008
des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
am 30. Januar 2009 diese Entscheidung.
Sämtliche Klageanträge seien bereits unzulässig.
Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts
Koblenz könne wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Danach sei die Aufhebung
der Ernennung eines Beamten oder Richters grundsätzlich ausgeschlossen.
An diesem Grundsatz habe das Bundesverwaltungsgericht mit Billigung des
Bundesverfassungsgerichts bis zuletzt festgehalten. Deshalb sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das vom Kläger nach der Ernennung des Beigeladenen
angerufene Bundesverfassungsgericht die Ämterstabilität in Zweifel
gezogen habe.
Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag, neben dem Beigeladenen
zusätzlich zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ernannt
zu werden, habe keinen Erfolg. Er sei auf ein rechtlich unmögliches
Ziel gerichtet. Das Landesorganisations- und Haushaltsrecht sehe für
Rheinland-Pfalz zwei Oberlandesgerichte, nämlich in Koblenz und Zweibrücken
als erforderlich aber auch hinreichend an. Deshalb scheide die Schaffung
einer weiteren Stelle eines OLG-Präsidenten aus. Die Stelle des Beigeladenen
könne für den Kläger auch nicht wieder frei gemacht werden,
weil ein Richter nicht gegen seinen Willen versetzt werden dürfe.
Der Klage stehe darüber hinaus entgegen, dass eine Richterernennung
nicht ohne Zuweisung der entsprechenden Amtsbefugnisse zulässig sei.
Dem Kläger könnten aber die Amtsgeschäfte des Präsidenten
des Oberlandesgerichts nicht übertragen werden, weil dadurch das
Recht des Beigeladenen auf volle amtsangemessene Beschäftigung verletzt
würde. Schließlich komme eine doppelte Besetzung der OLG-Stelle
auch wegen des Prinzips des gesetzlichen Richters nicht in Betracht. Danach
könne jedes Richteramt nur von einer Person ausgeübt werden.
Die weiterhin begehrte Feststellung, die Ernennung des Beigeladenen sei
in der Sache und wegen ihrer Begleitumstände (Blitzernennung)
rechtswidrig gewesen, sei ebenfalls unzulässig. Soweit dieser Antrag
lediglich der Vorbereitung einer erst später zu erhebenden Schadensersatzklage
dienen solle, sei dieser Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung ohne
vorherige Anrufung der Verwaltungsgerichte sogleich beim zuständigen
Gericht geltend zu machen. Außerdem fehle es einer Schadensersatzklage
auch an der für die begehrte Feststellung erforderlichen Aussicht
auf Erfolg. Dem beklagten Land könne kein schuldhaftes Verhalten
bei der Ernennung des Beigeladenen vorgehalten werden, nachdem zwei Kollegialgerichte,
nämlich das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht
im Eilverfahren die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für
rechtmäßig erachtet hätten.
Schließlich könne der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Ernennung des Beigeladenen auch nicht aus Gründen der Rehabilitation
verlangen. Mit der Ernennung eines nach seiner Meinung möglicherweise
weniger geeigneten Konkurrenten sei für den übergangenen Bewerber
- und so auch hier für den Kläger - keine fortdauernde diskriminierende
Wirkung verbunden. Sie ergebe sich auch nicht aus der unmittelbar nach
Zugang der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgten Ernennung
des Beigeladenen. Die danach verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts,
damit sei der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt
worden, habe sich dem Justizminister vor Aushändigung der Urkunde
schon nicht aufdrängen müssen. Frühere die Ernennung von
Beamten betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten
Fälle betroffen, die mit dem des Klägers nicht vergleichbar
seien. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht der Bitte
des Klägers, den Beklagten von einer vorzeitigen Aushändigung
der Ernennungsurkunde abzuhalten, nicht nachgekommen sei, obwohl ihm dafür
- wie auch dem Beklagten bekannt gewesen sei - neun Tage zur Verfügung
gestanden hätten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig zugelassen.
Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Ortsumgehung Bad Bergzabern (B427) darf gebaut werden
Die Planung der Ortsumgehung Bad Bergzabern
im Zuge der B427 ist mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht
vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.
An der Stelle des bisherigen Anschlusses der L492 an die B427 westlich
von Bad Bergzabern soll eine neue Verbindung entstehen, die nach wenigen
hundert Metern durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken
um Bad Bergzabern herumgeführt wird. Die neue Trasse (Gesamtlänge
2.560 m) dient der Verkehrsentlastung der Ortslage von Bad Bergzabern.
Das Vorhaben grenzt im Norden an ein Teilgebiet des FFH-Gebiets Biosphärenreservat
Pfälzer Wald, in dem das von Fledermäusen als Quartier
genutzte ehemalige Eisenerzbergwerk Petronell gelegen ist.
Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat sich gegen den Planfeststellungsbeschluss
gewandt und geltend gemacht, die Planung berücksichtige naturschutzrechtliche
Belange nur unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen,
nachdem das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung dem Vorhabenträger
weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse im Bergwerk Petronell
aufgegeben hatte.
Die Planung stehe mit nationalem und europäischem Habitat- und Artenschutzrecht
im Einklang. Insbesondere den für das angrenzende FFH-Teilgebiet
geltenden Erhaltungszielen könne Rechnung getragen werden. Der Schutz
von Fledermäusen werde im Wesentlichen durch eine lückenlose
hohe Seitenbepflanzung des nördlichen Trassenteils - außerhalb
des Tunnels - gewährleistet. Der Erhaltungszustand von Luchsen und
Wildkatzen erfahre durch das Vorhaben in einem durch Verkehrsbelastungen
gekennzeichneten Gebiet keine wesentliche Beeinträchtigung, zumal
der zentrale Lebensbereich der Tiere nicht von dem Vorhaben betroffen
werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil vom 11. Februar 2009, Aktenzeichen: 8 C 10435/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ausländer zu Recht wegen Drogendelikte ausgewiesen
Ein Ausländer kann auch nach
langjährigem Aufenthalt mit seiner Familie im Bundesgebiet ausgewiesen
werden, wenn er wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
und dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1973
im Alter von 18 Jahren nach Deutschland eingereist. Seine türkische
Ehefrau lebt seit 1978 in Deutschland. Die Eheleute besitzen eine Niederlassungserlaubnis.
Sie haben mehrere Kinder. Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
in nicht geringen Mengen in elf Fällen sowie anderer Verstöße
gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz wurde der Antragsteller
2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin
wies die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des
Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seine Widerspruchs anzuordnen
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und
europarechtlich geschützten familiären und privaten Belange
nicht unverhältnismäßig. Denn die vom Antragsteller begangenen
Drogendelikte zählten zu den besonderes schwerwiegenden Straftaten,
was auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf
Jahren zum Ausdruck komme. Beim Antragsteller bestehe die Gefahr einer
wiederholten Begehung von Straftaten, weil er nach Einschätzung der
Justizvollzugsanstalt wenig Problem- oder Schuldbewusstsein habe erkennen
lassen. Deshalb müsse der Antragsteller als Folge der Ausweisung
auch die Trennung von seiner Familie hinnehmen.
Beschluss vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen: 7 B 11328/08.OVG
Verwaltungsgericht Mainz:
Uni Mainz - Exmatrikulierter Student ohne Erfolg
Der Student der Johannes Gutenberg-Universität
Mainz, dessen Einschreibung vom Ausschuss für den Widerruf von Einschreibungen
(Ausschuss) wegen Gewaltvorwürfen mit Ablauf des Wintersemesters
2008/2009 widerrufen worden ist (Antragsteller), hat sich erfolglos mit
einem Prozesskostenhilfeantrag an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt.
Seinen Widerrufsbeschluss vom 17.12.2008 hat der Ausschuss auf zwei Vorkommnisse
gestützt. Am 6.1.2006 habe der Antragsteller zusammen mit anderen,
teilweise vermummten Personen der rechten Szene durch Anwendung von Gewalt
und durch Bedrohung mit Gewalt die Durchführung einer Hochschulveranstaltung
behindert. Am 23.1.2008 habe er einem anderen Studenten schwere Verletzungen
zugefügt und diesen infolgedessen von der Ausübung seiner Rechte
und Pflichten als Hochschulmitglied abgehalten, weil er wegen seiner Verletzungen
eine Woche lang die Universität nicht aufgesucht habe. Der Ausschuss
entschied außerdem, dass für den Antragsteller innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach erfolgter Exmatrikulation eine Einschreibung
an der Hochschule ausgeschlossen ist; zugleich ordnete er die sofortige
Vollziehung seines Beschlusses an.
Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für einen - angekündigten
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen den Beschluss des Ausschusses.
Die Richter der 7. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt,
weil der angekündigte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs keine Erfolgsaussichten habe. Dies ergebe sich
bereits daraus, dass gegen den Beschluss des Ausschusses ein Widerspruch
nicht zulässig sei, sondern nur unmittelbar Klage erhoben werden
könne, die der Antragsteller aber bislang nicht eingereicht habe,
so dass der Beschluss infolge des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist
inzwischen auch bestandskräftig sei.
Az.: 7 L 79/09.MZ
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässig
In einem Mischgebiet ist ein bordellähnlicher
Betrieb unzulässig, denn die damit einhergehenden Belästigungen
beeinträchtigen die Nachbarn erheblich und sind für diese nicht
zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren
entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bieten Prostituierte in acht Wohnungen einer
aus insgesamt 60 Einheiten bestehenden Wohnanlage ihre Dienste an. Die
Wohnungen sind nicht durch die Eigentümer direkt, sondern durch eine
sog. Mietverwalterin vermietet.
Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden untersagte die Stadt der Verwalterin
mit sofortiger Wirkung diese Nutzung und gab ihr zugleich auf, die dort
stattfindende Prostitution zu unterbinden.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Der Antrag hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die von der
Stadt ausgesprochene baurechtliche Nutzungsuntersagung lägen vor,
denn die gewerbliche Nutzung der Wohnungen erfolge ohne die hierfür
erforderliche Baugenehmigung. Der bordellartige Betrieb sei auch nicht
genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung des Anwesens einem
Mischgebiet entspreche. In einem solchen seien neben Wohnhäusern
zwar auch Gewerbetriebe zulässig, diese dürften das Wohnen jedoch
nicht wesentlich stören. Eine bordellähnliche Nutzung der Wohnungen
bringe aber typischerweise eine milieubedingte Unruhe und damit eine wesentliche
Störung des Wohnumfelds mit sich. Die sofortige Unterbindung der
illegalen Nutzung sei daher nicht zu beanstanden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2009 -
3 L 1448/08.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Sonderumlagen rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim
durfte von der Stadt Bad Sobernheim Sonderumlagen für das im Stadtgebiet
gelegene Freizeitbad und für die Erfüllung von Fremdenverkehrsaufgaben
erheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim ist seit ihrer Bildung 1975 Trägerin
des Freizeitbads im Gebiet der Stadt. Zum Ausgleich des Standortvorteils
zahlte die Stadt eine Sonderumlage in Höhe von zuletzt 20% der jährlichen
Verluste. 1988 übernahm die Verbandsgemeinde außerdem die Aufgabe
der Fremdenverkehrsförderung und erhob von der Stadt eine weitere
Sonderumlage für die Finanzierung des städtischen Kur- und Verkehrsamtes.
Diese Umlage berechnet sich nach einem bestimmten Schlüssel, der
u.a. auf die Anzahl der Übernachtungen im Stadtgebiet abstellt. Unter
dem 22. Mai 2003 schlossen die Stadt und die Verbandsgemeinde im Zusammenhang
mit Konversionsaufgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In
diesem ist auch geregelt, dass die Stadt Sonderumlagen für die Kur-
und Touristikinformation und das Freizeitbad zu zahlen hat, wobei hinsichtlich
der Umlage für das Bad eine Höchstgrenze von 98.200, Euro
pro Jahr festgelegt wurde. In der Folgezeit setzte die Verbandsgemeinde
Sonderumlagen für das Jahr 2005 hinsichtlich des Bades in Höhe
von 81.571,16 Euro und für das Jahr 2006 hinsichtlich der Erfüllung
von Fremdenverkehrsaufgaben in Höhe von 31.713,13 Euro fest. Hiermit
war die Stadt nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage, die erfolglos blieb.
Die Erhebung der beiden Sonderumlagen, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen folge, dass eine Verbandsgemeinde neben
der allgemeinen Umlage eine Sonderumlage erheben könne, soweit eine
von ihr wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfang
Vorteile erbringe. Etwas anderes gelte dann, wenn der Vorteil für
eine Ortsgemeinde auf andere Weise, etwa aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung, ausgeglichen werde. Das Gesetz räume solchen freiwilligen
Vereinbarungen Vorrang ein. Eine derartige verbindliche Absprache, die
im Rahmen ihrer Reichweite nachträgliche Einwendungen grundsätzlich
ausschließe, bestehe zwischen der Stadt und der Verbandsgemeinde
aufgrund des Vertrages vom 22. Mai 2003. Die Verbandsgemeinde sei auch
berechtigt, die Sonderumlagen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Sie habe
zudem nicht wirksam auf die Erhebung einer Sonderumlage für die Fremdenverkehrsaufgaben
verzichtet, auch wenn ihr Rat ursprünglich beschlossen habe, ab dem
1. Januar 2006 hierfür keine Umlage mehr zu erheben. Dieser Beschluss
habe nämlich die vertragliche Vereinbarung vom 22. Mai 2003 irrtümlich
außer Acht gelassen und sei durch einen nachfolgenden Beschluss,
der ausdrücklich festgelegt habe, die Sonderumlage Fremdenverkehr
zu erheben, wieder korrigiert worden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 301/08.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück
am ehemaligen Militärflugplatz Bitburg
Der ehemalige Eigentümer eines von den us-amerikanischen Streitkräften
zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens für geparkte Flugzeuge an
der Westseite des Militärflugplatzes Bitburg benötigten und
deshalb seinerzeit enteigneten Grundstücks hat keinen Anspruch auf
Rückenteignung.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 11.
Februar 2009 entschieden und hat dabei zur Begründung ausgeführt,
dass das fragliche Grundstück i.S.d. einschlägigen Vorschrift
des § 57 des Landesbeschaffungsgesetzes (LBG) zwar nicht mehr für
Aufgaben der Verteidigung benötigt werde. Dies alleine vermöge
aber einen Rückenteignungsanspruch nicht zu begründen. Eine
Rückenteignung komme nämlich dann nicht in Betracht, wenn das
Grundstück nach der Enteignung erheblich verändert worden sei.
Dies sei bei dem umstrittenen Grundstück jedoch der Fall, weil es
durch seine Vereinigung mit anderen Grundstücken sowie durch Aufschüttungen
mit einem Volumen von mehr als 14.000 cbm, der Errichtung eines ca. 350
m langen, hohen Zaunes und durch Auftragung einer Bitumendecke auf einer
Teilfläche des Grundstückes rechtlich und tatsächlich derart
verändert worden sei, dass es nicht mehr als gleichartig mit dem
ursprünglich vorhandenen, rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück
angesehen werden könne. In diesem Falle aber stehe die Entscheidung
über eine Rückenteignung im pflichtgemäßen Ermessen
des beklagten Landes Rheinland-Pfalz. Dieses sei bei seiner Entscheidung
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der
im Verfahren beigeladenen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zusätzliche
Schwierigkeiten aufgebürdet würden, die die Grenze des Zumutbaren
überschritten, weil die zu tätigenden Aufwendungen zur Wiederherstellung
des früheren Zustandes des Grundstücks in keinem Verhältnis
zum Wert landwirtschaftlicher Nutzflächen stünden, da sie den
Grundstückswert um ein vielfaches überstiegen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 612/08.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Einkaufsmarkt
Von der Baugenehmigung für einen
Einkaufsmarkt in Sinzig darf vorläufig kein Gebrauch gemacht werden.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld
geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die
Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Hiergegen legten
Nachbarn Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig vorläufigen
Rechtsschutz. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sie durch
das Vorhaben in ihren Rechten verletzt würden. Die Änderung
des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld, gegen den sie einen Normenkontrollantrag
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt hätten, sei
unwirksam. Zudem sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos.
Die Anträge der Nachbarn hatte Erfolg, soweit diese Eigentümer
von Wohnhäusern in der Nachbarschaft sind. Die diesbezüglich
zu treffende Interessenabwägung, so das Gericht, falle zugunsten
der Nachbarn aus. Es könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden,
ob die Nachbarn mit ihrem Widerspruch gegen die vom Landkreis erteilte
Baugenehmigung Erfolg hätten. Zum einen sei offen, ob die von der
Stadt Sinzig beschlossene Änderung des o.g. Bebauungsplans wirksam
sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge von vielen Faktoren ab und
sei dem Gericht im Eilverfahren nicht möglich. Erweise sich der Plan
im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als unwirksam, lebe der ursprünglich
geltende Bebauungsplan wieder auf. Dieser Plan enthalte aber nachbarschützende
Festsetzungen, mit denen die Zulassung des geplanten Marktes voraussichtlich
nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus könne nicht abschließend
beurteilt werden, ob die erteilte Baugenehmigung für die Nachbarschaft
rücksichtslos sei, weil sie nicht den Anforderungen an den Lärmschutz
genüge. Die Feststellungen im vorgelegten Lärmgutachten beruhten
auf den Angaben des Investors, deren Plausibilität die Kammer anhand
der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht einschätzen könne.
Angesichts dieser Umstände hätten die Interessen der Nachbarn
Vorrang. Falls sich nämlich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit
der Baugenehmigung ergebe und der Markt gleichwohl errichtet worden sei,
würden angesichts der Größenordnung des Vorhabens faktisch
vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltuangsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 L 53/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Schlossplatz
in Koblenz zurückgenommen
Der gegen den Bebauungsplan Nr. 154 Schlossplatz - Änderung
und Erweiterung Nr. 1 der Stadt Koblenz gestellte Normenkontrollantrag
wurde zurückgenommen. Dies teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz heute mit.
Der Bebauungsplan Schlossplatz - Änderung und Erweiterung Nr.
1 ermöglicht den Bau einer Tiefgarage vor dem Koblenzer Schloss.
Im Rahmen der Baumaßnahme, die im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau
2011 verwirklicht werden soll, müssen auf dem Schlossvorplatz einige
Bäume gefällt werden. Der Antragsteller, der Eigentümer
einer außerhalb des Plangebietes am Schlossrondell gelegenen Wohnung
ist, hat zur Begründung seines Normenkontrollantrages geltend gemacht,
vom Zu- und Abgangsverkehr der Tiefgarage unzumutbar betroffen zu sein.
Darüber hinaus würden durch die Fällung von Bäumen
wertvolle Rückzugsräume für geschützte Fledermaus-
und Vogelarten vernichtet.
Nach der Rücknahme des Normenkontrollantrages hat das Oberverwaltungsgericht
den für den 11. März 2009 vorgesehenen Termin zur mündlichen
Verhandlung aufgehoben.
Aktenzeichen: 1 C 10961/08.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Lokschuppen
der Eifelbahn im Martinerfeld ist Kulturdenkmal
Bei dem ehemaligen Lokschuppen im Martinerfeld, der in den Jahren 1866
bis 1871 von der damaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft errichtet
worden ist, handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 3 des Denkmalschutz-
und pflegegesetzes. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Urteil vom 11. Februar 2009 entschieden und hat damit die Klage des
Grundstückseigentümers gegen einen Unterschutzstellungsbescheid
der Stadt Trier abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Kulturdenkmaleigenschaft
durch das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten
belegt sei. Bei dem Lokschuppen handele es sich um den einzig noch erhaltenen
Hochbau aus der Entstehungszeit der Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer,
dem Ausgangs- und Zielort der 1871 fertig gestellten Eisenbahnverbindung
Trier-Köln. Durch seinen Standort, seine architektonische Gestaltung
und seine Funktion stelle der Lokschuppen ein einzigartiges Baudokument
von überregionaler Bedeutung als Bestandteil einer untergegangenen
Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer der Stadt Trier dar. An seiner
Erhaltung und Pflege bestehe aus wirtschaftsgeschichtlichen und architekturgeschichtlichen
Gründen ein öffentliches Interesse. Die wirtschaftsgeschichtlichen
Gründe seien in der Errichtung einer durchgehenden Eisenbahnlinie
von Köln nach Trier begründet, durch die die wirtschaftliche
Nutzung der Eifelregion und des Trierer Wirtschaftsraums mit Hilfe einer
zeitgemäßen verkehrstechnischen Erschließung ermöglicht
worden sei. Die wirtschaftliche Bedeutung der Eifelbahn manifestiere
sich in der repräsentativen äußeren Gestaltung des Lokschuppens.
Die außergewöhnlich aufwendige Gestaltung der beiden Kopffassaden,
die einer häufig verwendeten Entwurfskonzeption für Empfangsgebäude
der europäischen Eisenbahngesellschaften folge, in der der mittelalterliche
Stadttorgedanke erkennbar sei, belege zugleich die architekturgeschichtliche
Bedeutung des Lokschuppens.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 398/08.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Kein Anspruch
auf Mitarbeit in der Technischen Einsatzleitung
Lehnt ein Landkreis die weitere Mitarbeit
eines Feuerwehrmannes in der Technischen Einsatzleitung des Kreises unter
Hinweis auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses
ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr von Remagen. Zugleich
nahm er in der Technische Einsatzleitung (TEL) des Landkreises Ahrweiler
die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Anfang des Jahres 2007 wandte er
sich mit diversen Schreiben an das Innenministerium, die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion, die Staatssekretärin Reich, die Bundestagsabgeordnete
Nahles, das Finanzministerium und die Feuerwehrverbände und monierte,
der Leiter der TEL, der Kreisfeuerwehrinspekteur, habe in seiner Feuerwehrdienstkleidung
im Wahlkampf zur Landratswahl geworben. Erst knapp einen Monat später
wandte er sich persönlich an den Kreisfeuerwehrinspekteur. Dieser
teilte ihm daraufhin mit, er lege keinen Wert auf die weitere Mitarbeit
des Klägers in der TEL. Die hierfür erforderliche Vertrauensbasis
sei zerstört. Auch in der Folgezeit führte der Kläger in
dieser Angelegenheit regen Schriftverkehr mit verschiedenen Ministerien
und Zeitungsredaktionen. Zudem wandte er sich mit einer Klage zum Verwaltungsgericht
Koblenz gegen seine Entlassung aus der TEL. Der Kreisfeuerwehrinspekteur
habe gegen seine parteipolitische Neutralität verstoßen. Nunmehr
werde er, der Kläger, für seine Kritik hieran sanktioniert.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Auswahl der Teilnehmer bei der Technischen Einsatzleitung falle in
das Organisationsermessen des Landkreises, so die Koblenzer Richter. Einen
Rechtsanspruch hierauf gebe es nicht. Zudem sei auch zu Recht von einem
Vertrauensverlust ausgegangen worden. Zwar habe der Kreisfeuerwehrinspekteur
auch aus Sicht des Gerichts gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung
und Zurückhaltung verstoßen, der Kläger sei in seiner
Kritik jedoch weit über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur habe
er sich in dieser Angelegenheit nicht, wie dies zu erwarten gewesen wäre,
zunächst an den Kreisfeuerwehrinspekteur gewandt. Er habe auch, nachdem
die Wahlwerbung in Uniform längst abgestellt gewesen sei, weiter
insistiert und sich mit weiteren Schreiben an Ministerien, Zeitungsredaktionen,
Abgeordnete und übergeordnete Behörden gewandt. Auch das Gericht
gehe daher von einer massiven Störung des Vertrauensverhältnisses
aus, so dass die Entscheidung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, auf eine
weitere Mitarbeit des Klägers zu verzichten, da er Mitarbeiter brauche,
auf die er sich im Not- und Einsatzfall verlassen könne, rechtlich
nicht zu beanstanden sei und keine sachfremden Erwägungen erkennen
lasse.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. Februar 2009, 5 K 1089/08.KO
Oberlandesgericht
Koblenz weist die Berufung
der Deutschen Lufthansa AG in dem Rechtsstreit
gegen die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zurück
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Berufung
der Deutschen Lufthansa AG gegen das klageabweisende Urteil des LG Bad
Kreuznach im Verfahren gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens
Hahn zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat
zugelassen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte als staatliches
Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen
in Form von Marketing Förderungen sowie einem nicht marktgerechten
Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre.
Sie begehrte vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen
Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung durch die Beklagte.
Nach Auffassung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz fehlt
es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für das Begehren der
Deutschen Lufthansa AG. Zunächst müsse die EU-Kommission aufgrund
der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
die vorläufige oder endgültige Rückforderung einer als
staatliche Beihilfe qualifizierten Leistung entscheiden. Erst aufgrund
einer solchen Entscheidung werde bei einer unterlassenen Rückforderung
Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte gewährt.
Die Frage, ob die Beklagte tatsächlich eine staatliche Beihilfe gewährt
hat und diese einem Private Investor Test standhalte, hat der Senat ausdrücklich
offen gelassen. Hierauf kam es für die Entscheidung nicht an.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.2.2009 - 4 U 759/07
Verwaltungsgericht
Trier: Pokerturniere
Die Veranstaltung von Pokerturnieren,
in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens
60, Euro) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den
Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt,
lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15, Euro) erhoben wird, unterliegt
dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag.
Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen
Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen
Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren
gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten
Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die
dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem
oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die
1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben,
dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig
sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele
es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages,
weil der Kostenbeitrag in Höhe von 15, Euro lediglich der Mitspielberechtigung
diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle
an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die
Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung
erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere
Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im
Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der
in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele
es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach §
33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit
bei den Gemeinden.
Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere,
die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie
hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols
zum Gegenstand.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 K 592/08.TR
Oberlandesgericht
Koblenz:
Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt
Hahn GmbH
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Klage
der Deutschen Lufthansa AG gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens
Frankfurt- Hahn verhandelt.
Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen
einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von
Marketing Support sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die
Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrt
vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang
der Leistungen sowie deren Rückforderung.
Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage abgewiesen hat, verhandelte
das Oberlandesgericht Koblenz nun über die Berufung der Klägerin.
Der Senat hatte die Parteien zunächst mit Beschluss vom 23.1.2008
nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, er beabsichtige die
Berufung als unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
zurückzuweisen, da es für das klägerische Begehren an einer
Anspruchsgrundlage fehle. Gegen eine solche Entscheidung nach § 522
Abs. 2 S. 1 ZPO wäre nach § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel
gegeben gewesen. In der Folge hat die Klägerin die an dem Beschluss
beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleiches
galt für einen an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
beteiligten Richter. Diese Ablehnungsgesuche wurden zurückgewiesen.
Danach hatten die Parteien Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss vom 23.1.2008
Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran hat der Senat Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2009 hat der Senat die Parteien
darauf hingewiesen, dass das klägerische Begehren nur Erfolg haben
könne, wenn es sich bei den Beihilfevorschriften nach Art 87, 88
EG-Vertrag um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele.
Dies sei nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats zu verneinen.
Es handele sich um Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten und nicht den
Wettbewerber als Adressaten nenne, der auch nicht Wächter der Beachtung
der Beihilfevorschriften sei. Diese Funktion komme allein der EU-Kommission
zu. In diesem Sinne handele es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag um unmittelbar
geltendes Recht. Sie vermittelten der Klägerin - vorbehaltlich der
abschließenden Beratung durch den Senat - jedoch kein subjektives
Recht. Es obliege der EU-Kommission, im Verfahren nach der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 die Gewährung
der hier beanstandeten Leistungen zu prüfen und nach dem vorläufigen
oder endgültigen Prüfungsergebnis deren einstweilige oder endgültige
Rückforderung anzuordnen. Dieses Verfahren könne der Wettbewerber
initiieren und sich daran auch aktiv beteiligen, so dass seine Interessen
hinreichend gewahrt seien. Erst in diesem Falle gewinne der Wettbewerber
über §§ 812, 134 BGB ein subjektives Recht, die tatsächliche
Rückforderung auch selbst zu betreiben, wenn der Mitgliedsstaat entgegen
der Anforderung nicht reagiert. Die Parteien hätten bisher allein
vorgetragen, dass die EU-Kommission ein Prüfungsverfahren eingeleitet
hat, nicht aber, dass auch eine der beschriebenen Entscheidungen getroffen
wurde. Eine Regelungslücke im Rechtsschutzsystem für den Wettbewerber
könne nicht festgestellt werden, auch wenn andere Anspruchsgrundlagen
nicht bestünden. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt eine
staatliche Beihilfe gewährt habe und diese einem Privat Investor
Test standhalte, komme es damit vorliegend nicht an. Der Vorsitzende stellte
jedoch klar, dass der Senat erst nach der mündlichen Verhandlung
unter Würdigung des Vortrags der Parteien die aufgeworfenen Rechtsfragen
abschließend beraten werde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat deutlich gemacht, dass
er durch die auch im Hinweisverfahren nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO
mögliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung an seiner ursprünglichen
Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO
zurückzuweisen, nicht festhalte. Während der Ablehnungsverfahren
gegen die Richter hatte sich das OLG Schleswig (Urteil v. 20.5.2008
- 6 U 54/06 = EWS 2008, 470) mit der gleichen Rechtsfrage zu befassen.
Es hat die Frage im gleichen Sinne beantwortet, wie es der Senat nach
seiner vorläufigen Rechtsauffassung angekündigt hat, jedoch
die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung sei es nun erforderlich, dass auch der Senat durch Urteil
entscheide und die Revision zum BGH zulasse. Termin zur Verkündung
einer Entscheidung wurde bestimmt auf Mittwoch, den 25.2.2009, 15.00 Uhr,
Saal 116.
Oberlandesgericht Koblenz, Berufungsrechtsstreit 4 U 759/07
Verwaltungsgericht
Neustadt: Keine Reisekostenerstattung für Fahrten
zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des
regelmäßigen Dienstes
Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des
regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung
nach dem Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt entschieden.
Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket,
wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt.
Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von
14.00 bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen
Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte
er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe
von 11, Euro, was dieses ablehnte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten
eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landesreisekostengesetz
nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten
müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten
bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden.
Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben
gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen,
im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu
einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich
im Spätdienst, geleistet habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 K 1302/08.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für
Mädchen bis 17 Jahre
Ein Beamter erhält zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21
Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs keine Beihilfe.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Töchter des Klägers, eines Landesbeamten, erhielten im Alter
von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung
gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV). Den diesbezüglichen
Beihilfeantrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle ab,
da die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die
HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren
empfohlen hat. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig.
Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden,
die von der STIKO empfohlen würden. Die STIKO halte die Impfung gegen
Gebärmutterhalskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf
bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine
gute Wirksamkeit der Impfung wissenschaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen,
die älter als 17 Jahre alt seien, sei die Impfung zwar möglicherweise
sinnvoll, Behandlungserfolge könnte bisher aber noch nicht belegt
werden. Deshalb würde es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen
Verwaltung widersprechen, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten.
Urteil vom 9. Februar 2009, Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG
Arbeitsgericht
Mainz:
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten
Umfangreiche Nebentätigkeiten
unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften können
nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.1.2009 die fristlose
Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen (4 Ca 1795/08).
Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde-
und Städtebundes gegen die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses,
für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger
hatte unter anderem für Seminare, die gebührenpflichtig für
Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften gegeben wurden,
sowie für Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund
neben seinem regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt
knapp 200.000, Euro erhalten, obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung
jährlich nicht mehr als 5.000, Euro an Nebeneinkünften
im Öffentlichen Dienst erzielen dürfen.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass dies gängige Praxis
gewesen, und gegen die Nebentätigkeitsverordnung schon deshalb nicht
verstoßen worden sei, weil die Seminarleitung zu den dienstlichen
Pflichten seines Hauptamtes gehört hätte. Nach Auffassung des
Gerichts hätte er dann erst recht neben seinem regulären Gehalt
(nach A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) keine weitere Vergütung
beziehen dürfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte
wäre ihrerseits rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten
des Klägers folgen könne.
Ein weiterer Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger einen
Teil der illegalen Zusatzvergütung über Familienangehörige
abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als sachlich richtig
abzeichnete und zur Auszahlung bringen ließ. Dass dabei keine Steuern
hinterzogen worden seien, glaubte die Kammer dem Kläger nicht.
Der Vorsitzende Richter hat die Vorgänge inzwischen bei der Landesregierung,
dem Landesrechnungshof, dem Finanzamt sowie der Staatsanwaltschaft Mainz
zur Anzeige gebracht.
Arbeitsgericht Mainz
Oberlandesgericht
Zweibrücken:
Kündigung des Geschäftsführers der Hafenbetriebe Ludwigshafen
am Rhein GmbH wirksam
Der Kläger war als Geschäftsführer
der Beklagten, der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH, beschäftigt.
Diese kündigte den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger
Ende 2004 fristlos, nachdem gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen
Untreue, Betrugs und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in
mehreren Fällen zum Nachteil der Beklagten eingeleitet worden war.
Die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit
dieser Kündigung festzustellen, war vor dem Landgericht Frankenthal
erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
hatte das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 11. August 2006
zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde
hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 diese
Entscheidung mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe nicht
ohne mündliche Verhandlung die Berufung im Beschlusswege zurückweisen
dürfen, sondern hätte durch Urteil entscheiden müssen.
Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nunmehr
nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. Februar 2009 (7
U 220/05) die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe
seine Stellung als Geschäftsführer zu eigenen Zwecken ausgenutzt
und dadurch die Gefahr einer Schädigung der Beklagten verursacht.
Außerdem sei die Kündigung als Verdachtskündigung
wirksam. Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen
hat, steht dem Kläger gegen diese Entscheidung noch die Nichtzulassungsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof offen.
Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken
Oberlandesgericht
Koblenz: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungs-Sondervertrag
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass
die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel
Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen
Tarifpreise für Gaspreise eintritt unwirksam ist.
In dem Verfahren streiten die Parteien u.a. um die Wirksamkeit von einseitig
vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Klägerin ist ein regionales
Gasversorgungsunternehmen; der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens.
Er schloss mit der Klägerin im Oktober 1996 einen Gasversorgungs-Sondervertrag
zur Versorgung seines Anwesens mit Erdgas ab. In dem von der Klägerin
vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten.
Die Klägerin setzte während der Bezugsdauer des Beklagten den
Arbeitspreis wiederholt neu fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte
der Beklagte erstmals die Unbilligkeit der Gaspreise.
Mit seiner Widerklage hat der Beklagte u.a. die Feststellung begehrt,
dass die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam
seien. Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht
Koblenz teilweise Erfolg.
Wie der Kartellsenat ausführte, seien die von der Klägerin gegenüber
dem Beklagten im Jahr 2006 vorgenommenen und vom Beklagten rechtzeitig
beanstandeten Erhöhungen der Erdgaspreise unwirksam. Ein Recht zur
einseitigen Änderung des Gaspreises stehe der Klägerin nicht
zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Sie sei nicht hinreichend
klar und verständlich und benachteilige die Kunden der Klägerin
deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regele
zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend
klar geregelt sei aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung
ändern sollen. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem
bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise
erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Es
ergäben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale
Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung
der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung). Der Klägerin
sei ein Preisänderungsrecht auch nicht im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung zuzubilligen.
Der Kartellsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009 - U 781/08.
Kart
Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Teilurteil vom 27. Mai 2008 - 4 HK.O
9/07
Verwaltungsgericht
Mainz:
Bingen - Keine Erlaubnis für DJ-Geburtstagsfeier
Für eine DJ-Geburtstagsfeier am 14.2.2009 muss die Stadt
Bingen keine gaststättenrechtliche Gestattung erteilen. Das hat die
6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Anordnungsverfahren
entschieden.
Am 3.2.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt Bingen, ihr eine
gaststättenrechtliche Gestattung für eine Veranstaltung in einer
ehemaligen Diskothek in Bingen am 14.2.2009 in der Zeit von 22.00 bis
6.00 Uhr zu erteilen. Anlass der Veranstaltung sei ein DJ-Geburtstag.
Nachdem die Stadt den Antrag am 11.2.2009 abgelehnt hatte, beantragte
die Antragstellerin am 12.2.2009 beim Verwaltungsgericht, die Stadt im
Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gestattung
zu erteilen. Anlässlich der DJ-Geburtstagsfeier wolle
sie sich auch von ihren Gästen verabschieden, da sie die Veranstaltungsräume
künftig an einen Dritten vermieten werde.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine gaststättenrechtliche
Gestattung könne nur aus besonderem Anlass erteilt werden.
Der fehle hier, da die auf den DJ-Geburtstag bezogene Veranstaltung
eine normale Diskothek darstelle. Von daher finde die Veranstaltung auch
nicht deshalb aus besonderem Anlass statt, weil die Antragstellerin
sich dabei von ihren Gästen verabschieden wolle. Hiervon angesehen
spreche einiges dafür, dass die Ablehnung der Gestattung durch die
Stadt auch deshalb ermessenfehlerfrei sei, weil es bei einer von der Antragstellerin
am 23./24.01.2009 durchgeführten Veranstaltung zu Verstößen
gegen das Nichtraucherschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz und gegen behördliche
Auflagen gekommen sei, die letztlich zum vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung
geführt hätten und die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit
der Antragstellerin in Zweifel zögen.
6 L 96/09.MZ, Beschluss vom 13.2.2009
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Ehemalige Stadtmauer gehört zur Straße
Eine ehemalige Stadtmauer, die nunmehr
als Stützmauer eine Gemeindestraße vor dem Abrutschen ins Tal
bewahrt, ist von der Gemeinde als Straßenbaulastträger instand
zu halten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des Verfahrens sind Eigentümer eines Anwesens im
Gebiet der Stadt Sankt Goar. Das Eigentum an einer sich daran angrenzenden
ehemaligen Stadtmauer, die entlang einer Gemeindestraße verläuft
und diese zum Tal hin abstützt, haben sie im Jahr 1987 aufgegeben.
Die Stadt sieht nach wie vor die Kläger in der Verantwortung, die
Mauer instand zu halten. Hiergegen wandten sich diese mit einer Klage
zum Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt
für die Unterhaltung der Mauer aufkommen müsse. Die Klage hatte
Erfolg.
Nur die Kommune sei zur Instandhaltung und Sicherung der ehemaligen Stadtmauer
verpflichtet, stellten die Koblenzer Richter fest. Es komme nicht darauf
an, dass die Mauer ursprünglich als Stadtmauer errichtet worden sei.
Ebenso sei unerheblich, wann die von der Mauer gestützte Aufschüttung
des Geländes erfolgt sei, denn jedenfalls sei eine Nutzung der Straße
ohne die Mauer nicht möglich, da diese die Straße abstütze
und ein Abrutschen ins Tal verhindere. Dies sei entscheidend. Die Mauer
sei damit Stützmauer im Sinne des Straßenrechts und als solche
Teil des Straßenkörpers. Aus diesem Grund sei es auch allein
Sache des für die Straße verantwortlichen Trägers, die
Mauer instand zu halten. Auf die ehemaligen Eigentümer könne
insoweit nicht zurückgegriffen werden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 2024/07.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Landwirt braucht Erlaubnis zum Transport eigener Tiere
Ein Landwirt darf Tiertransporte von
mehr als 65 km im Straßenverkehr nur dann durchführen, wenn
er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die sich anschließende
Prüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger bewirtschaftet als Landwirtschaftsmeister einen eigenen
Betrieb im Westerwald. Da er bisweilen seine Tiere über längere
Strecken transportiert, beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche
Genehmigung. Deren Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt
weder an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran
anschließende Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt.
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Die Versagung der Genehmigung, so die Richter, sei nicht zu beanstanden.
Auch ein Landwirt, der seine eigenen Tiere transportiere, brauche einen
Befähigungsnachweis zum Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene
Ausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister ersetze diesen
Nachweis nicht. Sie könne schon aus zeitlicher Sicht nicht die nach
den europarechtlichen Vorschriften geforderten technischen und administrativen
Aspekte zum Schutz von Tieren bei deren Transport umfasst haben. Dies
sei nach der EG-Verordnung aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung
der beantragten Transportgenehmigung.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2009, 2 K 498/08.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II
nicht als Einkommen zu berücksichtigen
Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen
Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind kein
zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit
eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.
Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten
und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen
ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch
des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin
in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr
Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte
die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine
Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer
Gehaltsumwandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene
Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge
zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen
darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse
abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die
gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung
der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten
Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten
Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind
damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung
ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich
auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt,
kommt es nicht an.
Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 118/07
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der umstrittene Gemeindeanteil
Die Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der Lindenallee
in Meisenheim ist rechtswidrig, weil der Anteil, den die Stadt zu übernehmen
hat, fehlerhaft festgelegt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Nachdem beschlossen worden war, die Lindenallee auszubauen, setzte der
Rat von Meisenheim den städtischen Anteil an den Ausbaukosten auf
55% fest und beschloss die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe
des voraussichtlichen endgültigen Beitrages in zwei Raten. In der
Folgezeit änderte der Stadtrat seinen Beschluss hinsichtlich des
Gemeindeanteils auf 50% ab, sprach sich für die Fällung der
Linden aus und legte das Ausbauprogramm für die Straße fest.
Dementsprechend verlangte die Stadt von den Anliegern die Zahlung von
Beiträgen. Eine Eigentümerin eines Wohnhauses an dieser Straße
klagte hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren. Die Klage hatte
Erfolg.
Der Vorausleistungsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig, da der
städtische Anteil für den Ausbau der Lindenallee nicht ordnungsgemäß
festgelegt worden sei. Für diese Festlegung sei nach den abgabenrechtlichen
Bestimmungen auf das Verhältnis des Anlieger- zum Durchgangsverkehr
abzustellen. Dem werde die Entscheidung des Meisenheimer Stadtrates, dem
bei der Beschlussfassung ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, nicht
gerecht. Bei der Benutzung der Lindenallee, die vom Stadtrat selbst als
Haupterschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Kfz.-Verkehr
eingestuft worden sei, überwiege aufgrund ihrer Lage im Straßennetz
und der Bebauungsstruktur entlang der benachbarten Straßen der Durchgangsverkehr
sowohl für den Auto- als auch den Fußgängerverkehr erheblich.
Dies habe zur Folge, dass die Festlegung des städtischen Anteils
auf 50% zu gering sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 251/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Ein Bürgerentscheid in Oberdreis
zu der Frage, ob ein Teil des Gemeindewaldes als öffentliche Einrichtung
errichtet und der Erholung und Naherholung, der Jagd sowie der forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung gewidmet werden kann, ist unzulässig. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem bekannt wurde, dass ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung von
vier Windenergieanlagen im Oberdreiser Wald betrieben wurde, initiierten
Einwohner der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften zur Durchführung
des Bürgerentscheids. In der Begründung wiesen sie u.a. darauf
hin, dass durch die Widmung des Waldes zu den o.g. Zwecken diesen widersprechende
Bauwerke in der Zukunft ausgeschlossen würden. 245 Einwohner unterzeichneten
das Bürgerbegehren. Der Oberdreiser Ortsgemeinderat beschloss aber,
den Bürgerentscheid nicht zuzulassen. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren
Klage zum Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses
feststellen zu lassen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ratsbeschluss, so das Gericht, sei
nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Zulassung des Bürgerbegehrens nicht vorlägen. Hiermit werde
insbesondere nicht die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung
von Oberdreis bezweckt. Nach den waldrechtlichen Bestimmungen habe jeder
das Recht den Wald zu Erholungszwecken aufzusuchen. Von daher werde durch
die beabsichtigte Widmung des Waldes keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit
für die Einwohner von Oberdreis geschaffen, was aber eine kommunale
Einrichtung kennzeichne. Vielmehr sei zentrales Anliegen des Begehrens
augenscheinlich die Verhinderung baulicher Anlagen im Wald von Oberdreis.
Die Verfolgung eines solchen Zieles durch ein Bürgerbegehren sei
nicht statthaft.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2009, 1 K 1066/08.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Ablieferungspflicht für nur in geringer Stückzahl
hergestellte Druckwerke
Druckwerke, die nicht von vorneherein
in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung
hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht
der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke
von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten
steht.
Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom
21. Januar 2009 zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen
worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an
die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier
alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe
von etwa 11.000, Euro begehrt hat.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend
gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflichtexemplars unzumutbar
belaste, da die Herstellung seiner Druckwerke aufwändige Retuschierarbeiten
und umfangreiche Handarbeit erfordere und diese nur in geringer Stückzahl
absetzbar seien.
Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die
von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflichtexemplarbegriff
des § 14 Landesmediengesetzes unterfielen. Der Zweck der Pflichtexemplarregelung
bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum
vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten
und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung
betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung
und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse
bestehe. Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische
Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen
Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der
Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht
auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle.
Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke
aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar
abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der durch die
Zuschussregelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre
er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaftlicher
Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden
müssten. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars
diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken
zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken
der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr diene
der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle
Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare
im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen würden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 K 698/08.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Tierschutz endet nicht an der Landesgrenze
Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund aus einem
baden-württembergischen Tierheim, kann ihm dessen Haltung nicht mit
der Begründung untersagt werden, das Tier stamme nicht aus einem
Tierheim des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende Frau
im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling aus einem
baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen. Nachdem die Stadtverwaltung
hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit sofortiger Wirkung die Haltung
des Hundes und ordnete zugleich an, diesen wieder in das Tierheim zu bringen.
Sie begründete dies damit, dass es sich nach dem Landesgesetz über
gefährliche Hunde um einen Hund handele, für dessen Haltung
eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine solche nicht und könne
auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis
zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich ein berechtigtes
Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei der Übernahme
eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es müsse sich
aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln.
Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht
abgeben, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der behördlichen Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung
eines gefährlichen Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem
Tierheim an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt
werde und ihm dadurch ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte
ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befinde,
denn der Tierschutz sei ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert.
Die Beschränkung auf rheinland-pfälzische Tierheime sei daher
nicht gerechtfertigt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2008 -
5 L 1418/08.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen
Die Klage gegen die Ernennung des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ist unzulässig. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf
bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts
- und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts. Der
Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den für
die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige Richterwahlausschuss
stimmte über den Vorschlag des Ministers ab. Es wurden fünf
Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen abgegeben. Den Antrag
des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen vorläufig zu untersagen,
lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen.
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht
nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren
vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht
Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008
des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Zur Begründung führte der Senatsvorsitzende aus:
Sämtliche Klageanträge sind bereits unzulässig.
1. Soweit der Kläger in erster Linie die Aufhebung der Ernennung
des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz begehrt,
steht dem der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen, an dem
auch das Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt festgehalten hat.
2. Auch der für diesen Fall auf eine Verdoppelung der Stelle des
Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz gerichtete Antrag verfolgt
ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihm stehen die Einmaligkeit dieser
Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Beigeladenen und dessen Anspruch
auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen
Richters entgegen.
3. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Auswahlentscheidung
zugunsten des Beigeladenen in der Sache rechtswidrig gewesen sei, ist
dieser Antrag aus mehreren Gründen unzulässig:
a) Es bleibt offen, ob für diesen Folgefeststellungsantrag nach Erledigung
der Hauptsache schon vor Klageerhebung es bereits an dem erforderlichen
Widerspruchsverfahren fehlt.
b) Soweit der Kläger die Feststellung mit Blick auf eine spätere
Schadensersatzklage begehrt, ist der Antrag jedenfalls wegen der rechtswegübergreifend
zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
c) Dieser Schadensersatzklage fehlt zudem die erforderliche Aussicht auf
Erfolg. Dem Beklagten kann jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgehalten
werden, nachdem zwei Kollegialgerichte im Eilverfahren die Auswahlentscheidung
zugunsten des Beigeladenen für rechtmäßig erachtet haben.
d) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation
ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Eine diskriminierende
Wirkung ist mit der Auswahl des Beigeladenen als solcher für ihn
nicht verbunden.
4. Soweit der Kläger zumindest die Rechtswidrigkeit von Art und Weise
der Ernennung des Beigeladenen festgestellt wissen will, ist sein Begehren
unzulässig.
a) Dieser Streit müsste in jedem Falle zunächst zum Gegenstand
eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden.
b) Mit Blick auf eine beabsichtigte Schadensersatzklage steht dem Antrag
überdies wiederum die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen.
c) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation
ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Dem Beklagten musste sich
die später verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
nicht aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht
selbst die dem Beklagten in Abschrift zugeleitete Schutzschrift des Klägers
trotz entsprechender Bitte nicht zum Anlass genommen hat, den Beklagten
anzuhalten, die Ernennungsurkunde zunächst nicht auszuhändigen.
Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz: Noch rechtzeitig für den Jackpot:
Oberlandesgericht Koblenz ermöglicht wieder die Vermittlung von Lottospielen
im Internet
Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele
im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Nicht
so für eine in Hamburg ansässige Gesellschaft. Sie hatte mit
Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem
von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge
hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle
zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009
schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen.
Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder
zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht
Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar
2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag
mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung
von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder
folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht.
Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit
in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt
auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung
der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat
an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen
Schnittstelle.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Keine Genehmigung für Windrad
Die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein
in der Nähe des Eschelbacherhofes in der Verbandsgemeinde Baumholder
errichtetes Windrad ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Im Juli 1999 erteilte der Landkreis Birkenfeld der Klägerin, einem
Unternehmen der Windenergiebranche, Genehmigungen zur Errichtung zweier
Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Gesamthöhe
von 85 m. Auf die Klage von Nachbarn hob das Verwaltungsgericht Koblenz
die Genehmigung für eine der Anlagen, die mittlerweile errichtet
worden waren, wegen Missachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der
Rücksichtnahme auf, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert
der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren
optischen Bedrängung führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
wies die Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ,
ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare
Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht
blieb ebenfalls erfolglos. Im August 2007 stellte die Klägerin erneut
einen Antrag auf Zulassung dieser Windkraftanlage. Nachdem der Landkreis
die Stilllegung des Betriebs der Anlage verfügt hatte, versagte er
im Juni 2008 die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung. Bereits zuvor hatte die Klägerin diesbezüglich
Untätigkeitsklage erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung,
so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, seien nicht gegeben. Die Zulassung
des Windrades sei nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren.
Von einer Windkraftanlage könne im Einzelfall wegen der Drehbewegungen
ihrer Rotoren eine optisch bedrängende und deswegen rücksichtslose
Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen.
Ein solcher Fall liege hier vor. Das nächst gelegene Wohnhaus des
Eschelbacherhofes liege weniger als 300 m von der Anlage entfernt. Diese
stehe auf einer Anhöhe und das Gelände steige hinter dem Hof
stark an. Von daher trete die Anlage wegen der topografischen Verhältnisse
massiv in Erscheinung. Hinzu komme, dass sich an der südlichen Gebäudeseite
des Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befänden, die offensichtlich
als Ruhezonen dienten und von denen eine freie Sicht zur Anlage gegeben
sei. Diese Bereiche würden durch die Anlage erheblich gestört
und praktisch einer Nutzung entzogen. Durch die Drehbewegungen des quasi
über dem Wohnhaus thronenden Windrades, die wegen der Geräuschimmissionen
der Anlage verstärkt wahrgenommen würden, komme es für
dieses Haus zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dies
gelte umso mehr, als sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld
der Bewohner dieses Hauses befänden.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2009, 1 K 565/08.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten
einer Gleitsichtbrille
Der Träger der Grundsicherung
hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich
auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige
in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen
nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen,
da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme
einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige
Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache,
beschied der Grundsicherungsträger negativ. Das Sozialgericht lehnte
ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende
Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch
auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften
Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht.
Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches
Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen
Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht
nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung
elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht
der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer
Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die
Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich
die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft
als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS
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